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Document 32008R1039

Verordnung (EG) Nr. 1039/2008 der Kommission vom 22. Oktober 2008 zur Wiedereinführung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09

OJ L 280, 23.10.2008, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 26/10/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1039/oj

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1039/2008 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2008

zur Wiedereinführung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 143 und 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09 (2) sind die Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten sowohl im Rahmen von Zollkontingenten mit ermäßigtem Zollsatz als auch für alle Einfuhren zum Regelzollsatz ausgesetzt worden. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 derselben Verordnung können die Zölle zu den Sätzen und Bedingungen gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wiedereingeführt werden, wenn der in den Gemeinschaftshäfen festgestellte fob-Preis für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 genannten Erzeugnisse um 180 % unter dem Referenzpreis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 liegt oder wenn sich zeigt, dass die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Mengen ausreichen, um das Marktgleichgewicht zu gewährleisten.

(2)

Der seit dem 29. September 2008 in den Gemeinschaftshäfen festgestellte fob-Preis für Weichweizen liegt um 180 % unter dem Referenzpreis.

(3)

Somit sind die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 vorgesehenen Bedingungen für die Wiedereinführung der Zölle für das in dem vorstehenden Erwägungsgrund genannte Erzeugnis erfüllt.

(4)

Angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit der Märkte der verschiedenen Getreidesorten und der raschen Auswirkung der Entwicklung der Preise für eine Getreidesorte auf die Preise für andere Getreidesorten sind die Einfuhrzölle für die Erzeugnisse der KN-Codes 1001 90 99, 1001 10, 1002 00 00, 1003 00, 1005 90 00, 1007 00 90, 1008 10 00 und 1008 20 00 zu den Sätzen und Bedingungen gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wieder einzuführen.

(5)

Jedoch dürfen die Marktteilnehmer nicht bestraft werden, wenn der Transport des Getreides im Hinblick auf seine Einfuhr in die Gemeinschaft noch im Gange ist. Somit empfiehlt es sich, die Beförderungszeiten zu berücksichtigen und den Marktteilnehmern zu erlauben, die Abfertigung des Getreides zum freien Verkehr bei allen Erzeugnissen, deren direkte Beförderung in die Gemeinschaft spätestens am Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung begonnen hat, im Rahmen der Regelung zur Aussetzung der Zollsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 durchzuführen. Außerdem ist vorzusehen, welcher Nachweis für die direkte Beförderung in die Gemeinschaft und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung erbracht werden muss.

(6)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 608/2008 daher aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse der KN-Codes 1001 90 99, 1001 10, 1002 00 00, 1003 00, 1005 90 00, 1007 00 90, 1008 10 00 und 1008 20 00 wird für alle Einfuhren zum Regelzollsatz gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. im Rahmen von Zollkontingenten mit ermäßigtem Zollsatz, die gemäß Artikel 144 der genannten Verordnung eröffnet wurden, wieder eingeführt.

(2)   Die Zölle werden gemäß den Artikeln 135 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den durch die Verordnung (EG) Nr. 1026/2008 der Kommission (3) zuletzt festgesetzten Sätzen wieder eingeführt.

(3)   Erfolgt die Beförderung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Getreidesorten direkt in die Gemeinschaft und hat sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung begonnen, so gilt die Aussetzung der Zölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 weiterhin für die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum freien Verkehr.

Der Nachweis für die direkte Beförderung in die Gemeinschaft und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung wird zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden auf der Grundlage des Originals des Transportdokuments erbracht.

Die Dauer der genannten Beförderung für die Verbringung der Erzeugnisse bis zum Bestimmungsort ist diejenige, die nach Maßgabe der Entfernung und des Transportmittels unbedingt erforderlich ist.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 608/2008 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 19.

(3)  ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 31.


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