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Document 32008R0504

Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 149, 7.6.2008, p. 3–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 020 P. 110 - 139

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32015R0262

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/504/oj

7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 504/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2008

zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (4) wird eine Methode zur Identifizierung eingetragener Equiden während ihrer Verbringung zum Zwecke tiergesundheitlicher Kontrollen eingeführt.

(2)

Mit der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden (5) werden Vorschriften für das bei der Verbringung mitzuführende Dokument zur Identifizierung von Equiden festgelegt.

(3)

Die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG wurden von den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Außerdem ist die Identifizierung von Equiden in diesen Entscheidungen an die Verbringung geknüpft, während andere Tierarten nach dem Gemeinschaftsrecht u. a. zum Zwecke der Seuchenbekämpfung identifiziert werden, unabhängig von ihrem Verbringungsstatus. Überdies könnte das duale System von Zucht- und Nutzequiden einerseits und eingetragenen Equiden andererseits die Ausstellung von mehreren Identifizierungsdokumenten für ein einzelnes Tier nach sich ziehen, dem nur dadurch entgegengewirkt werden kann, dass das Tier bei der ersten Kennzeichnung eine dauerhafte, jedoch nicht unbedingt sichtbare, Markierung erhält.

(4)

Das im Identifizierungsdokument enthaltene Schaubild gemäß der Entscheidung 93/623/EWG ist nicht voll kompatibel mit ähnlichen Informationen, die von internationalen Organisationen, welche Equiden im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen verwalten, und vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) verlangt werden. Daher sollte mit der vorliegenden Verordnung ein Schaubild geschaffen werden, das den Bedarf der Gemeinschaft erfüllt und den international anerkannten Kriterien entspricht.

(5)

Für die Einfuhr von Equiden gelten weiterhin die Vorschriften der Richtlinie 90/426/EWG und insbesondere der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (6) sowie der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (7).

(6)

Bei Anwendung der Zollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8) muss ebenfalls auf die Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (9) Bezug genommen werden. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 gelten ab 1. September 1973 die gemeinschaftlichen Regelungen auf dem Gebiet des Veterinärrechts, wobei jedoch tierzuchtrechtliche Vorschriften der Gemeinschaft ausgeschlossen sind. Die vorliegende Verordnung sollte die genannte Verordnung unberührt lassen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (10) enthält eine Definition des Tierhalters. Demgegenüber bezieht sich Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG auf den Besitzer bzw. Züchter des Tieres. Die Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (11) enthält eine kombinierte Definition des Besitzers/Halters. Da nach gemeinschaftlichem und einzelstaatlichem Recht der Besitzer eines Equiden nicht notwendigerweise mit der Person übereinstimmt, die für das Tier verantwortlich ist, sollte klargestellt werden, dass in erster Linie der Halter des Equiden, der möglicherweise auch der Besitzer ist, für die Identifizierung des Equiden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zuständig ist.

(8)

Im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Methoden zur Identifizierung von Equiden die Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (12) unberührt lassen.

(9)

Diese Methoden sollten mit den Grundsätzen der zugelassenen Zuchtverbände gemäß der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (13), übereinstimmen. Nach dieser Entscheidung obliegt es der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze für die Kennzeichnung von Equiden, die Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte und die in das Zuchtbuch einzutragenden Ahnenreihen aufzustellen.

(10)

Ferner sollte der Ursprungsnachweis gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/427/EWG, der in das Identifizierungsdokument aufzunehmen ist, alle notwendigen Informationen enthalten, damit sichergestellt ist, dass Equiden, die aus anderen Zuchtbüchern übertragen werden, nach dem für sie geltenden Kriterium in den entsprechenden Abschnitt des Zuchtbuchs eingetragen werden.

(11)

Im Einklang mit Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (14) muss die Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für registrierte Equiden dem Dokument zur Identifizierung gemäß der Entscheidung 93/623/EWG entsprechen. Daher ist klarzustellen, dass Bezugnahmen auf die Entscheidung 93/623/EWG, aber auch auf die Entscheidung 2000/68/EG, als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten.

(12)

Da alle Equiden, die in der Gemeinschaft geboren sind oder in die Gemeinschaft eingeführt werden, gemäß der vorliegenden Verordnung durch ein einziges Identifizierungsdokument identifiziert werden sollten, sind besondere Bestimmungen erforderlich, wenn der Status der Tiere von Zucht- und Nutzequiden in registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG umgewandelt wird.

(13)

Zur Wahrung der Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/35/EWG sollten die Mitgliedstaaten besondere Regelungen für die Identifizierung von Equiden einführen können, welche wild bzw. halbwild in ausgewiesenen Arealen oder Gebieten, einschließlich Naturreservaten, umherstreifen.

(14)

Die Verwendung elektronischer Kennzeichen („Transponder“) für Equiden ist auf internationaler Ebene bereits weit verbreitet. Diese Technologie sollte eingesetzt werden, um eine enge Verbindung zwischen dem Equiden und dem Mittel zur Kennzeichnung zu gewährleisten. Equiden sollten mit einem Transponder gekennzeichnet werden, wenngleich auch alternative Methoden zur Überprüfung der Identität des Tieres vorgesehen werden sollten, sofern diese alternativen Methoden gleichwertige Garantien zur Verhinderung der mehrfachen Ausstellung von Identifizierungsdokumenten bieten.

(15)

Während Equiden nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht stets von ihrem Identifizierungsdokument begleitet werden müssen, sollten Ausnahmen von dieser Vorschrift vorgesehen werden, wenn es nicht oder nicht ohne weiteres möglich ist, das Identifizierungsdokument für die gesamte Lebenszeit des Equiden beizubehalten oder wenn ein solches Dokument aufgrund der Schlachtung des Tieres vor Erreichen des für die Identifizierung vorgeschriebenen Höchstalters nicht ausgestellt wurde.

(16)

Diese Ausnahmen sollten Artikel 14 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (15) unberührt lassen, wonach bei Bestätigung eines Seuchenausbruchs in einem Betrieb Ausnahmen von bestimmten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gekennzeichnete Equiden erlaubt sind.

(17)

Den Mitgliedstaaten sollte ferner erlaubt sein, ein vereinfachtes Identifikationsdokument für Equiden zuzulassen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets verbracht werden. Plastikkarten mit integriertem Computerchip (Smartcards) wurden in verschiedenen Bereichen als Speichermedium eingeführt. Es sollte die Möglichkeit gegeben werden, solche Smartcards zusätzlich zu dem Identifizierungsdokument auszustellen und unter bestimmten Bedingungen anstelle des Identifizierungsdokuments zu verwenden, das Equiden bei der Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats begleitet.

(18)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (16) müssen die Vorschriften über die Informationen zur Lebensmittelkette in Bezug auf Equiden bis Ende 2009 eingeführt werden.

(19)

Es sind Bestimmungen für den Fall erforderlich, dass das Original des gemäß dieser Verordnung ausgestellten Identifizierungsdokuments verloren geht. Die einschlägigen Bestimmungen sollten den unrechtmäßigen Besitz von mehr als einem Identifizierungsdokument soweit wie möglich ausschließen, damit der Status des Tieres als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt korrekt angegeben wird. Wenn ausreichende und überprüfbare Informationen vorliegen, kann ein als solches gekennzeichnetes Duplikat des Identifizierungsdokuments ausgestellt werden, das das Tier generell von der Lebensmittelkette ausschließt; in anderen Fällen sollte ein ebenfalls als solches kenntlich gemachtes Ersatzdokument ausgestellt werden, in dem ein zuvor eingetragener Equide zu einem Zucht- und Nutzequiden herabgestuft wird.

(20)

Gemäß Artikel 4 und 5 der Richtlinie 90/426/EWG bildet das Identifizierungsdokument ein Instrument zur Sperrung von Equiden bei Seuchenausbruch in einem Betrieb, in dem sie gehalten oder aufgezogen werden. Daher ist es notwendig, die Aussetzung der Gültigkeit dieses Dokuments für Verbringungszwecke im Falle des Ausbruchs bestimmter Seuchen durch einen entsprechenden Eintrag im Identifizierungsdokument vorzusehen.

(21)

Beim Tod des Equiden, der nicht durch Schlachtung in einem Schlachthof bedingt ist, sollte das Identifizierungsdokument von der Behörde, die die Verarbeitung des toten Tieres im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (17) beaufsichtigt, an die zuständige Stelle zurückgegeben werden, und es sollte dafür gesorgt werden, dass der Transponder bzw. etwaige alternative Methoden, einschließlich Markierungen, zur Überprüfung der Identität des Equiden nicht wiederverwendet werden können.

(22)

Um zu verhindern, dass Transponder in die Lebensmittelkette gelangen, sollte Fleisch von Tieren, bei denen der Transponder zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht entfernt werden konnte, im Einklang mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (18) für genussuntauglich erklärt werden.

(23)

Die Normung der Implantationsstelle für Transponder und die Angabe dieser Stelle im Identifizierungsdokument dürfte das Auffinden von implantierten Transpondern erleichtern.

(24)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (19) gelten lebende Tiere, die für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind, als Lebensmittel. Die genannte Verordnung sieht eine weitreichende Verantwortung der Lebensmittelunternehmer in allen Phasen der Lebensmittelproduktion vor, die auch die Rückverfolgbarkeit der zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere umfasst.

(25)

Sowohl Zucht- und Nutzequiden als auch eingetragene Equiden können bei Erreichen eines gewissen Lebensalters zu Schlachttieren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/426/EWG werden. Fleisch von Einhufern (Synonym für Equiden) ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (20) definiert.

(26)

Gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Schlachthofbetreiber Informationen zur Lebensmittelkette, die Angaben über den Ursprung, den Werdegang und die Haltung der zur Nahrungsmittelerzeugung bestimmten Tiere umfassen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Die zuständige Behörde kann in Bezug auf Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, erlauben, dass die entsprechenden Informationen den Tieren auf dem Weg zum Schlachthof beigegeben werden und nicht im Voraus übermittelt werden müssen. Das Identifizierungsdokument, das die zur Schlachtung bestimmten Equiden begleitet, sollte daher Teil dieser Informationen zur Lebensmittelkette sein.

(27)

Gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers eingehalten wird, dafür zu sorgen, dass zur Schlachtung für den Verzehr angenommene Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(28)

Gemäß Anhang II Abschnitt III Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen die Lebensmittelunternehmer die Tierpässe, die den als Haustiere gehaltenen Einhufern beigegeben werden, überprüfen, um sicherzustellen, dass das betreffende Tier zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; nehmen sie das Tier zur Schlachtung an, so müssen sie den Tierpass dem amtlichen Tierarzt geben.

(29)

Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (21) und der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (22) unterliegt die Verabreichung von Tierarzneimitteln an Equiden der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (23).

(30)

Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2001/82/EG sehen besondere Abweichungen von Artikel 11 dieser Richtlinie vor; dieser betrifft die Behandlung von zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren mit Tierarzneimitteln, bei denen Rückstandshöchstmengen für andere Arten als die Zielarten festgesetzt wurden oder die für eine andere Krankheit zugelassen sind, unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Equiden gemäß dem Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet sind und in ihrem Identifikationsdokument ausdrücklich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt bzw. als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr nach einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten bestimmt erklärt wurden, nachdem sie mit Stoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (24) behandelt wurden.

(31)

Um den Überblick über die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten zu bewahren, sollte ein Mindestsatz relevanter Daten über die Ausstellung derartiger Dokumente in einer Datenbank abgespeichert werden. Die Datenbanken der verschiedenen Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (25), aufeinander abgestimmt werden, um den Datenaustausch zu erleichtern.

(32)

Das UELN-System (universelle Equiden-Lebensnummer) wurde weltweit zwischen den größten Organisationen für Pferdezucht und -turniere vereinbart. Es wurde auf Initiative der World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH), des International Stud-Book Committee (ISBC), der World Arabian Horse Organization (WAHO), der European Conference of Arabian Horse Organisations (ECAHO), der Conférence Internationale de l’Anglo-Arabe (CIAA), der Fédération Equestre Internationale (FEI) und der Union Européenne du Trot (UET) entwickelt; Informationen zu diesem System sind auf der UELN-Website verfügbar (26).

(33)

Das UELN-System eignet sich für die Registrierung sowohl von eingetragenen Equiden als auch von Zucht- und Nutzequiden und erlaubt die schrittweise Einführung EDV-gestützter Netze, so dass sichergestellt ist, dass die Identität der Tiere im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 90/427/EWG im Falle eingetragener Equiden durchgehend überprüft werden kann.

(34)

Wenn Datenbanken Codes zugeordnet werden, sollten diese Codes und das Format der abgespeicherten Identifikationsnummern einzelner Tiere keinesfalls mit dem bestehenden UELN-System in Widerspruch stehen. Daher sollte das Verzeichnis der bereits vergebenen UELN-Codes geprüft werden, bevor neue Codes für eine Datenbank zugeteilt werden.

(35)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG muss der amtliche Tierarzt die Kennnummer bzw. die Nummer des Dokuments zur Identifizierung des geschlachteten Equiden in ein Verzeichnis eintragen und der zuständigen Behörde des Versandortes auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung übermitteln. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i dieser Richtlinie müssen nach der Schlachtung von eingetragenen Equiden die Dokumente zu ihrer Identifizierung an die Stelle zurückgegeben werden, die sie ausgefertigt hat. Diese Anforderungen sollten ebenfalls für Dokumente gelten, die zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden ausgestellt wurden. Die Abspeicherung einer UELN-kompatiblen Lebensnummer und deren Verwendung zur Identifizierung der Behörden oder Stellen, die das Identifizierungsdokument ausgefertigt haben, dürfte die Erfüllung dieser Anforderungen erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit auf die Verbindungsstellen zurückgreifen, die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (27) benannt haben.

(36)

Veterinärkontrollen zur Ausstellung von Tiergesundheitsgarantien gemäß Artikel 4 und 5 der Richtlinie 90/426/EWG können nur dann gewährleistet werden, wenn der Betrieb gemäß Artikel 2 Buchstabe a dieser Richtlinie der zuständigen Behörde bekannt ist. Ähnliche Anforderungen ergeben sich aus der Anwendung des Lebensmittelrechts im Zusammenhang mit Equiden als zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere. Gleichwohl sollte aufgrund der Häufigkeit der Verbringung von Equiden im Vergleich zu anderen Tierarten nicht versucht werden, eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Equiden in Echtzeit zu erreichen. Die Identifizierung der Equiden sollte somit ein erster Schritt sein, um ein System zur Identifizierung und Registrierung von Equiden im Rahmen der neuen Tiergesundheitspolitik der Gemeinschaft zu verwirklichen.

(37)

Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zur Identifizierung von Equiden in den Mitgliedstaaten und im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(38)

Es sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um den Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung zu geben.

(39)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Identifizierung von Equiden, die

a)

in der Gemeinschaft geboren sind oder

b)

im Einklang mit dem Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt wurden.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der

a)

Verordnung (EWG) Nr. 706/73 und der Entscheidung 96/78/EG sowie der

b)

von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Registrierung von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstaben a und c bis f, h und i der Richtlinie 90/426/EWG sowie Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/427/EWG.

(2)   Weiterhin bezeichnen die Begriffe

a)

„Halter“ jede natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Equiden ist bzw. für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. auf befristete oder unbefristete Dauer (z. B. während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen);

b)

„Transponder“ ein Nurlese-Passivgerät zur Identifizierung mit Radiofrequenz, das

i)

der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und

ii)

mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann (Lesereichweite von mindestens 12 cm);

c)

„Equiden“ als Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen;

d)

„internationale Lebensnummer“ einen einzigartigen 15-stelligen alphanumerischen Code zur Zusammenstellung von Informationen über die einzelnen Equiden sowie die Datenbank und das Land, in der/dem diese Informationen erstmals im Einklang mit dem UELN-Kodierungssystem (Universal Equine Life Number) aufgezeichnet wurden, bestehend aus

i)

einem 6-stelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode für die Datenbank gemäß Artikel 21 Absatz 1, gefolgt von

ii)

einer 9-stelligen individuellen Identifizierungsnummer des Equiden;

e)

„Smartcard“ eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann.

KAPITEL II

IDENTIFIZIERUNGSDOKUMENT

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze und Verpflichtung zur Identifizierung der Equiden

(1)   Equiden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dürfen nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung identifiziert sind.

(2)   Ist der Halter nicht Besitzer des Equiden, so handelt er innerhalb des Rahmens dieser Verordnung im Namen von und mit dem Einverständnis der natürlichen oder juristischen Person, die Besitzer des Equiden ist („der Besitzer“).

(3)   Im Sinne dieser Verordnung umfasst das System zur Identifizierung der Equiden folgende Elemente:

a)

ein einziges lebenslang gültiges Identifizierungsdokument;

b)

eine Methode zur Gewährleistung einer eindeutigen Verbindung zwischen Identifizierungsdokument und dem Equiden;

c)

eine Datenbank zur Aufzeichnung von Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres, für das ein Identifizierungsdokument ausgestellt und einer in dieser Datenbank eingetragenen Person ausgehändigt wurde, unter einer spezifischen Kennnummer.

Artikel 4

Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Equiden

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 5 Absatz 1 für registrierte Equiden von den folgenden Stellen („ausstellenden Stellen“) ausgestellt wird:

a)

der vom Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder der amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaates (jeweils gemäß Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/427/EWG), die das Zuchtbuch des betreffenden Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG führt, oder

b)

einer Zweigstelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG verwaltet.

(2)   Identifizierungsdokumente, die von den Behörden eines Drittlandes ausgestellt werden, welche Zuchtbescheinigungen gemäß Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 96/510/EG ausstellen, werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für registrierte Equiden gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b als gültig betrachtet.

(3)   Die Stelle zur Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 5 Absatz 1 für Zucht- und Nutzequiden wird von der zuständigen Behörde benannt.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten ausstellenden Stellen handeln im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, insbesondere mit den Bestimmungen der Artikel 5, 8 bis 12, 14, 16, 17, 21 und 23.

(5)   Die Mitgliedstaaten erarbeiten eine Liste der ausstellenden Stellen, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung.

Die Informationen über die ausstellenden Stellen müssen zumindest die Kontaktangaben enthalten, die erforderlich sind, um die Anforderungen von Artikel 19 zu erfüllen.

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser aktuellen Listen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.

(6)   Die Ausarbeitung und Aktualisierung von Listen ausstellender Stellen in Drittländern gemäß Absatz 2 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Die zuständige Behörde des Drittlandes, in dem sich die ausstellende Stelle befindet, gewährleistet, dass

i)

die ausstellende Stelle dem Absatz 2 entspricht,

ii)

im Falle einer ausstellenden Stelle, die gemäß Richtlinie 94/28/EWG zugelassen ist, die Informationsanforderungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind,

iii)

Listen der ausstellenden Stellen ausgearbeitet, auf dem aktuellen Stand gehalten und der Kommission übermittelt werden.

b)

Die Kommission

i)

unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über neue oder aktualisierte Listen, die sie von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer gemäß Buchstabe a Ziffer iii erhalten hat,

ii)

sorgt dafür, dass aktuelle Fassungen dieser Listen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden,

iii)

setzt erforderlichenfalls die Angelegenheit der Liste der ausstellenden Stellen in Drittländern unverzüglich auf die Tagesordnung des Ständigen Tierzuchtausschusses, der nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 94/28/EG (28) des Rates beschließt.

Artikel 5

Identifizierung von in der Gemeinschaft geborenen Equiden

(1)   In der Gemeinschaft geborene Equiden werden anhand eines einzigen Identifizierungsdokuments nach dem Muster in Anhang I identifiziert („Identifizierungsdokument“ oder „Pass“). Das Dokument ist lebenslang gültig.

Das Identifizierungsdokument muss in gedruckter, zusammenhängender Form erstellt werden und Eingabefelder für die in den folgenden Abschnitten verlangten Informationen enthalten:

a)

im Falle von registrierten Equiden: Abschnitte I bis X;

b)

im Falle von Zucht- und Nutzequiden: zumindest Abschnitte I, III, IV und VI bis IX.

(2)   Die ausstellende Stelle trägt dafür Sorge, dass kein Identifizierungsdokument für Equiden ausgefertigt wird, in dem nicht mindestens Abschnitt I ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

(3)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 96/78/EG und ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 dieses Artikels müssen Equiden in dem Identifizierungsdokument nach den Regeln der ausstellenden Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung ausgewiesen werden.

(4)   Für registrierte Equiden muss die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in Abschnitt II des Identifizierungsdokuments die Informationen des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/427/EWG eintragen.

Im Einklang mit den Grundsätzen der zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung des betreffenden registrierten Equiden führt, muss der Ursprungsnachweis Folgendes enthalten: vollständige Stammbauminformationen, die Abteilung des Zuchtbuchs gemäß Artikel 2 bzw. 3 der Entscheidung 96/78/EG und, sofern festgelegt, die Klasse der Hauptabteilung, in die der Equide eingetragen ist.

(5)   Zur Erlangung eines Identifizierungsdokuments muss der Halter – oder der Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in dem das Tier geboren wurde, gesetzlich vorgeschrieben ist – innerhalb der Fristen gemäß Absatz 6 dieses Artikels und Artikel 7 Absatz 1 bei der ausstellenden Stelle gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 ein Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 dieses Artikels beantragen und alle erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorlegen.

(6)   Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 müssen in der Gemeinschaft geborene Equiden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum identifiziert werden, je nachdem, welche Frist später abläuft.

Abweichend vom ersten Unterabsatz können die Mitgliedstaaten beschließen, diesen zulässigen Höchstzeitraum für die Identifizierung der Equiden auf sechs Monate zu beschränken.

Mitgliedstaaten, die von der im zweiten Unterabsatz vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informieren.

(7)   Die Reihenfolge der Abschnitte und deren Nummerierung müssen im Identifizierungsdokument beibehalten werden, außer im Falle des Abschnitts I, der mittig gefalzt in das Identifizierungsdokument eingelegt werden kann.

(8)   Das Identifizierungsdokument darf nicht dupliziert oder ersetzt werden, außer in den von Artikel 16 und 17 vorgesehenen Fällen.

Artikel 6

Ausnahme von der Ausfüllung von Abschnitt I des Identifizierungsdokuments

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 ist es im Falle der Implantation eines Transponders gemäß Artikel 11 oder der Anbringung einer individuellen, dauerhaften und sichtbaren alternativen Kennzeichnung gemäß Artikel 12 zulässig, dass die Informationen in Abschnitt I Teil A Nummer 3 Buchstaben b bis h und im Schaubild des Abschnitts I Teil B Nummern 12 bis 18 des Identifizierungsdokuments nicht eingetragen werden bzw. anstelle der Ausfüllung des Schaubilds eine Fotografie oder ein Druck verwendet werden, die detailliert genug sind, um den Equiden zu identifizieren.

Die im ersten Absatz vorgesehene Ausnahmeregelung lässt die Regeln zur Identifizierung von Equiden unberührt, die von den in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 genannten ausstellenden Stellen festgelegt wurden.

Artikel 7

Ausnahmeregelungen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild bzw. halbwild leben

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absätze 1, 3 und 5 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Equiden, die eine genau definierte Population bilden, welche in bestimmten, von dieser Behörde zu bezeichnenden Gebieten, einschließlich Naturreservaten, wild bzw. halbwild leben, nur dann gemäß Artikel 5 identifiziert werden müssen, wenn sie aus diesen Gebieten verbracht oder in den Status eines Haustieres überführt werden.

(2)   Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, müssen die Kommission über die entsprechende Population und betroffenen Gebiete unterrichten, und zwar:

a)

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder

b)

bevor sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen.

Artikel 8

Identifizierung eingeführter Equiden

(1)   Der Halter — oder der Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in den das Tier eingeführt wird, gesetzlich vorgeschrieben ist — muss ein Identifizierungsdokument bzw. die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments in der Datenbank der zuständigen ausstellenden Stelle gemäß Artikel 21 beantragen; dies muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 geschehen, wenn

a)

Equiden in die Gemeinschaft eingeführt werden oder

b)

die zeitweilige Zulassung gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 90/426/EWG in eine endgültige Zulassung gemäß Artikel 19 Buchstabe iii dieser Richtlinie umgewandelt wird.

(2)   Wenn ein Equide gemäß Absatz 1 dieses Artikels von Unterlagen begleitet wird, die die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen oder in denen bestimmte, aufgrund dieser Verordnung verlangte Informationen fehlen, ergreift die ausstellende Stelle auf Antrag des Halters — oder des Besitzers, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in den das Tier eingeführt wird, gesetzlich vorgeschrieben ist — folgende Maßnahmen:

a)

Sie vervollständigt die Unterlagen gemäß den Anforderungen von Artikel 5 und

b)

trägt die Einzelheiten zur Identifizierung dieses Equiden zusammen mit den ergänzenden Informationen in die Datenbank gemäß Artikel 21 ein.

(3)   Wenn die Unterlagen, die die Equiden gemäß Absatz 1 dieses Artikels begleiten, nicht gemäß den Anforderungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 abgeändert werden können, so werden sie nicht als gültig für die Identifizierungszwecke gemäß der vorliegenden Verordnung angesehen.

Wenn die im ersten Absatz genannten Unterlagen der ausstellenden Stelle zurückgegeben oder von dieser für ungültig erklärt werden, so wird dies in die Datenbank gemäß Artikel 21 eingetragen und der Equide wird gemäß Artikel 5 identifiziert.

KAPITEL III

ERFORDERLICHE KONTROLLEN VOR DER AUSSTELLUNG VON IDENTIFIZIERUNGSDOKUMENTEN UND VERWENDUNG VON TRANSPONDERN

Artikel 9

Überprüfung der Ausstellung eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden

Vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments ergreift die ausstellende Stelle oder die in ihrem Namen handelnde Person alle geeigneten Maßnahmen, um

a)

zu überprüfen, dass noch kein solches Identifizierungsdokument für den betreffenden Equiden ausgestellt wurde,

b)

die betrügerische Ausstellung mehrerer Identifizierungsdokumente für ein und dasselbe Tier zu verhindern.

Diese Maßnahmen umfassen zumindest die Einsichtnahme der entsprechenden Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen, die Überprüfung des Tieres auf etwaige Kennzeichnungen, welche auf eine frühere Identifizierung hinweisen, und die Anwendung der in Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 10

Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Kennzeichnung der Equiden

(1)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 9 erstrecken sich zumindest auf Folgendes:

a)

Ermittlung etwaiger früher implantierter Transponder anhand eines der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräts, mit dem HDX- und FDX-B-Transponder abgelesen werden können, zumindest, durch unmittelbaren Kontakt des Lesekopfs mit derjenigen Stelle der Körperoberfläche, wo der Transponder normalerweise implantiert wird;

b)

Feststellung etwaiger klinischer Anzeichen dafür, dass ein früher implantierter Transponder chirurgisch entfernt wurde;

c)

Feststellung etwaiger anderer alternativer Kennzeichnungen des Tieres gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b.

(2)   Wenn die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf das Vorhandensein eines früher implantierten Transponders oder eine alternative Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b hinweisen, wird die ausstellende Stelle folgendermaßen tätig:

a)

Bei Equiden, die in einem Mitgliedstaat geboren sind, stellt sie ein Duplikat oder einen Ersatz des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 16 bzw. 17 aus.

b)

Bei eingeführten Equiden handelt sie im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2.

(3)   Wenn die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf das Vorhandensein eines früher implantierten Transponders oder die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c auf das Vorhandensein etwaiger alternativer Kennzeichnungen hinweisen, trägt die ausstellende Stelle diese Information entsprechend in Teil A des Schaubilds sowie in Abschnitt I Teil B des Identifizierungsdokuments ein.

(4)   Wenn die nicht dokumentierte Entfernung eines Transponders oder einer alternativen Kennzeichnung gemäß Absatz 3 dieses Artikels bei einem in der Gemeinschaft geborenen Tier bestätigt wird, fertigt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 3 einen Ersatz des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 17 aus.

Artikel 11

Elektronische Methoden zur Überprüfung der Identität

(1)   Die ausstellende Stelle trägt dafür Sorge, dass der Equide bei der ersten Identifizierung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet wird.

Die Mitgliedstaaten legen Mindestqualifikationen fest, die für den Eingriff gemäß Unterabsatz 1 erforderlich sind, oder benennen die Person bzw. Berufsgruppe, die diesen Eingriff vornehmen darf.

(2)   Der Transponder wird unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert.

Gleichwohl kann die zuständige Behörde die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Unterabsatz 1 erhöht.

(3)   Nach der Implantation des Transponders im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 trägt die ausstellende Stelle folgende Informationen in das Identifizierungsdokument ein:

a)

in Abschnitt I Teil A Nummer 5 zumindest die letzten 15 Ziffern des Codes, der vom Transponder übertragen und vom Lesegerät nach der Implantation angezeigt wird, ggf. zusammen mit einem Aufkleber mit Strichcode oder einem Ausdruck des Strichcodes, der zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes enthält;

b)

in Abschnitt I Teil A Nummer 11 Unterschrift und Stempel der Person gemäß Absatz 1, die die Identifizierung vorgenommen und den Transponder implantiert hat;

c)

in Abschnitt I Teil B Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes — abhängig von der Seite, an der der Transponder implantiert wurde — die genaue Implantationsstelle.

(4)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels werden bei Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 2 für einen Equiden, der mit einem früher implantierten Transponder gekennzeichnet wurde, welcher nicht den Normen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b entspricht, in Abschnitt I Teil A Nummer 5 des Identifizierungsdokuments der Name des Herstellers oder die Bezeichnung des Ablesesystems eingetragen.

(5)   Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, um im Einklang mit den Normen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b die Einzigartigkeit der Nummern zu gewährleisten, die von den Transpondern angezeigt werden, welche von den gemäß der Entscheidung 92/353/EWG von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zugelassenen ausstellenden Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a implantiert wurden, so sind diese Vorschriften unbeschadet des Identifizierungssystems anzuwenden, das von der ausstellenden Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlandes eingeführt wurde, welche die Identifizierung im Einklang mit dieser Verordnung auf Antrag des Halters — oder des Besitzers, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in dem das Tier geboren wurde, gesetzlich vorgeschrieben ist — vorgenommen hat.

Artikel 12

Alternative Methoden zur Überprüfung der Identität

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Identifizierung von Equiden durch geeignete alternative Methoden, einschließlich Kennzeichnungen, genehmigen, welche gleichwertige wissenschaftliche Garantien bieten und einzeln oder kombiniert sicherstellen, dass die Identität des Tieres überprüft und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten wirksam verhindert werden kann („alternative Methode“).

Die ausstellende Stelle trägt dafür Sorge, dass kein Identifizierungsdokument für einen Equiden ausgestellt wird, wenn keine alternative Methode gemäß Unterabsatz 1 in Abschnitt I Teil A Nummer 6 bzw. 7 des Identifizierungsdokuments eingetragen und in der Datenbank gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f verzeichnet ist.

(2)   Bei Anwendung einer alternativen Methode stellt der Halter die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt ggf. die Kosten zur Überprüfung der Identität des Tieres.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

alternative Methoden als einziges Mittel zur Identitätsprüfung des Equiden nicht bei der Mehrheit der gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Equiden eingesetzt werden;

b)

sichtbare Kennzeichnungen von Zucht- und Nutzequiden nicht mit denjenigen verwechselt werden können, die auf ihrem Hoheitsgebiet registrierten Equiden vorbehalten sind.

(4)   Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung in Absatz 1 Gebrauch machen wollen, stellen diese Informationen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung.

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.

KAPITEL IV

VERBRINGUNG UND BEFÖRDERUNG VON EQUIDEN

Artikel 13

Verbringung und Beförderung von eingetragenen Equiden sowie von Zucht- und Nutzequiden

(1)   Das Identifizierungsdokument muss eingetragene Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden ständig begleiten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 muss das Identifizierungsdokument Equiden gemäß Absatz 1 nicht begleiten, wenn

a)

sie im Stall oder auf der Weide gehalten werden und das Identifizierungsdokument unverzüglich vom Halter beigebracht werden kann;

b)

sie vorübergehend zu Fuß verbracht werden, und zwar:

i)

in der Nähe des Betriebes innerhalb eines Mitgliedstaats, so dass das Identifizierungsdokument binnen drei Stunden beigebracht werden kann, oder

ii)

auf dem Weg von und zu Sommerweidegründen und das Identifizierungsdokument vom Herkunftsbetrieb beigebracht werden kann;

c)

es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt, die das Mutter- bzw. Mutterersatztier begleiten;

d)

sie an einem Training oder Test im Rahmen eines Pferdewettbewerbs oder einer -veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Wettkampf- oder Veranstaltungsgelände verlassen müssen;

e)

sie in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder, unbeschadet Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/85/EG, mit dem Haltungsbetrieb verbracht oder befördert werden.

Artikel 14

Ausnahmeregelung für bestimmte Verbringungen und Beförderungen ohne oder mit vereinfachten Identifizierungsdokumenten

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung oder Beförderung von Equiden ohne deren Identifizierungsdokument innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern sie von einer Smartcard begleitet werden, welche von der Stelle ausgefertigt wurde, die auch ihr Identifizierungsdokument ausgefertigt hat, und welche die Informationen gemäß Anhang II enthält.

(2)   Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Gebrauch machen, können sich gegenseitig Ausnahmen für die Verbringung oder Beförderung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Equiden auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gewähren.

Sie unterrichten die Kommission über ihre Absicht, derartige Ausnahmeregelungen zu erteilen.

(3)   Die zuständige Stelle fertigt ein provisorisches Dokument aus, das zumindest eine Bezugnahme auf die internationale Lebensnummer und nach Möglichkeit auch auf den Transponder-Code umfasst und mit dessen Hilfe der Equide während eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats verbracht oder befördert werden kann, wobei das Identifizierungsdokument der ausstellenden Stelle oder der zuständigen Behörde zwecks Aktualisierung der Identifizierungsmerkmale ausgehändigt wird.

(4)   Wird ein Equide während des in Absatz 3 genannten Zeitraums in einen anderen Mitgliedstaat oder durch einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland befördert, so muss er, unabhängig von seinem Registrierungsstatus, neben dem provisorischen Dokument von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden. Wenn das Tier nicht durch einen Transponder oder mithilfe einer alternativen Methode gemäß Artikel 12 dieser Verordnung gekennzeichnet ist, muss diese Gesundheitsbescheinigung durch eine Beschreibung gemäß Abschnitt I des Identifizierungsdokuments ergänzt werden.

Artikel 15

Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden

(1)   Das im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 8 ausgestellte Identifizierungsdokument muss Schlachtequiden begleiten, während sie zum Schlachthof verbracht oder befördert werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass ein Schlachtequide, der nicht gemäß Artikel 5 identifiziert wurde, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof innerhalb desselben Mitgliedstaats befördert wird, sofern

a)

der Equide weniger als 12 Monate alt ist und die Kunden auf den Milcheckzähnen sichtbar sind,

b)

eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof gewährleistet ist,

c)

der Equide während der Beförderung zum Schlachthof im Einklang mit Artikel 11 oder 12 einzeln identifiziert werden kann,

d)

die Sendung von den Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 begleitet ist, die eine Bezugnahme auf die eindeutige Identifizierung gemäß Buchstabe c dieses Absatzes enthalten müssen.

(3)   Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten nicht für die Verbringung oder Beförderung von Schlachtequiden gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

KAPITEL V

DUPLIKATE, ERSETZUNG UND AUSSETZUNG DER IDENTIFIZIERUNGSDOKUMENTE

Artikel 16

Duplikate der Identifizierungsdokumente

(1)   Wenn das Original des Identifizierungsdokuments verloren geht, jedoch die Identität des Equiden, insbesondere durch den vom Transponder übertragenen Code oder eine alternative Methode, ermittelt werden kann und eine Erklärung des Besitzers vorliegt, stellt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Duplikat des Identifizierungsdokuments auf Grundlage der internationalen Lebensnummer aus und kennzeichnet dieses deutlich als solches („Duplikat des Identifizierungsdokuments“).

In diesem Fall ist der Equide in Abschnitt IX Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.

Die Einzelangaben des ausgestellten Duplikats und die Einstufung des Equiden in Abschnitt IX sind unter Bezugnahme auf die internationale Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 21 einzugeben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz kann die zuständige Behörde beschließen, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen, wenn der Halter innerhalb von 30 Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Identifizierungsdokuments hinreichend nachweisen kann, dass der Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet ist.

Zu diesem Zweck trägt die zuständige Behörde den Zeitpunkt des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums in die erste Spalte von Abschnitt IX Teil III des Duplikats ein und füllt dort die dritte Spalte aus.

(3)   Wenn das verlorene Original des Identifizierungsdokuments von einer Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 2 in einem Drittland ausgefertigt wurde, muss das Duplikat des Identifizierungsdokuments von dieser ursprünglichen Stelle ausgefertigt und an den Halter – oder den Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, wo das Tier gehalten wird, gesetzlich vorgeschrieben ist –, und zwar über die ausstellende Stelle oder zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats, weitergeleitet werden.

In diesem Fall ist der Equide in Abschnitt IX Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. Der Eintrag in der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe l genannten Datenbank ist entsprechend anzupassen.

Gleichwohl kann das Duplikat des Identifizierungsdokuments von einer ausstellenden Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ausgefertigt werden, die die betreffenden Equiden registriert, oder von einer ausstellenden Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, die Equiden für diesen Zweck in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Equide befindet, registriert, wenn die ursprüngliche ausstellende Stelle in dem Drittland damit einverstanden ist.

(4)   Wenn das verlorene Original des Identifizierungsdokuments von einer Stelle ausgefertigt wurde, die nicht mehr existiert, ist das Duplikat des Identifizierungsdokuments im Einklang mit Absatz 1 von einer ausstellenden Stelle in dem Mitgliedstaat auszustellen, wo der Equide gehalten wird.

Artikel 17

Ersetzung des Identifizierungsdokuments

Wenn das Original des Identifizierungsdokuments verloren geht und die Identität des Equiden nicht ermittelt werden kann, fertigt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 3 in dem Mitgliedstaat, wo das Tier gehalten wird, einen Ersatz des Identifizierungsdokuments aus („Ersatz des Identifizierungsdokuments“), das als solches deutlich zu kennzeichnen ist und die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen muss.

In diesem Fall ist der Equide in Abschnitt IX Teil II des Ersatzes des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzuklassieren.

Die Einzelangaben des ausgestellten Ersatzdokuments sowie der Registrierungsstatus und die Einklassierung des Equiden in Abschnitt IX sind in der Datenbank gemäß Artikel 21 unter Bezugnahme auf die internationale Lebensnummer entsprechend anzupassen.

Artikel 18

Aussetzung des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke

Der amtliche Tierarzt sorgt für die Aussetzung der Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt VIII dieses Dokuments, wenn ein Equide aus einem Betrieb stammt oder in einem Betrieb gehalten wird,

a)

über den eine Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG verhängt wurde, oder

b)

der sich in einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats befindet, der nicht pferdepestfrei ist.

KAPITEL VI

TOD VON EQUIDEN, ZUR SCHLACHTUNG FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTE EQUIDEN UND AUFZEICHNUNGEN ÜBER VERABREICHTE ARZNEIMITTEL

Artikel 19

Tod von Equiden

(1)   Bei der Schlachtung oder beim Tod des Equiden sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Der Transponder ist vor späterem Missbrauch zu schützen, insbesondere durch Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung vor Ort.

b)

Das Identifizierungsdokument ist ungültig zu machen, zumindest durch den Stempel „ungültig“ auf der ersten Seite.

c)

Es ist eine Bescheinigung an die ausstellende Stelle zu übermitteln, entweder auf direktem Wege oder durch die Kontaktstelle gemäß Artikel 23 Absatz 4, unter Angabe der internationalen Lebensnummer des Tieres, um darüber zu informieren, dass das Tier geschlachtet oder getötet wurde oder gestorben ist und an welchem Datum dies geschah.

d)

Das ungültige Identifizierungsdokument ist zu vernichten.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen sind durchzuführen von bzw. unter der Aufsicht von

a)

dem amtlichen Tierarzt:

i)

im Falle der Schlachtung oder Tötung zum Zwecke der Seuchenbekämpfung im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i der Richtlinie 90/426/EWG oder

ii)

bei erfolgter Schlachtung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG oder

b)

der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Falle der Beseitigung oder Verarbeitung des Tierkörpers im Einklang mit Artikel 4 oder 5 der genannten Verordnung.

(3)   Wenn der Transponder eines zum menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht – wie in Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben – eingezogen werden kann, erklärt der amtliche Tierarzt das Fleisch bzw. das Fleischstück, das den Transponder enthält, im Einklang mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich.

(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d und unbeschadet der von der ausstellenden Stelle im Identifizierungsdokument angeführten Regeln können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach das ungültige Dokument an die ausstellende Stelle zurückzugeben ist.

(5)   In allen Fällen des Todes oder Verlustes eines Equiden, die nicht in diesem Artikel genannt sind, gibt der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Taben nach dem Tod bzw. Verlust des Tieres an die entsprechende ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 zurück.

Artikel 20

Zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden und Aufzeichnungen über verabreichte Arzneimittel

(1)   Ein Equide gilt als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, wenn dies nicht in Abschnitt IX Teil II des Identifizierungsdokuments unwiderruflich anders festgelegt und bestätigt wird durch die Unterschrift

a)

des Halters oder Besitzers aus eigener Entscheidung oder

b)

des Halters und des verantwortlichen Tierarztes gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG.

(2)   Vor einer etwaigen Behandlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG bzw. einer etwaigen Behandlung durch die Verwendung von gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie zulässigen Arzneimitteln überprüft der verantwortliche Tierarzt, ob der Status des Equiden entweder als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, was der Standardfall ist, oder als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt in Abschnitt IX Teil II des Identifizierungsdokuments eingetragen ist.

(3)   Wenn die Behandlung gemäß Absatz 2 dieses Artikels für Equiden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nicht erlaubt ist, so stellt der verantwortliche Tierarzt im Einklang mit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG sicher, dass der betreffende Equide unwiderruflich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurde, indem er

a)

Abschnitt IX Teil II des Identifizierungsdokuments ausfüllt und unterzeichnet und

b)

Abschnitt IX Teil III des Identifizierungsdokuments ungültig macht.

(4)   Wenn ein Equide nach den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG behandelt werden muss, notiert der verantwortliche Tierarzt in Abschnitt IX Teil III des Identifizierungsdokuments die verlangten Angaben zu dem Arzneimittel, das die zur Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe gemäß dem Verzeichnis der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 enthält.

Der verantwortliche Tierarzt vermerkt das Datum der letzten Behandlung mit diesem Arzneimittel gemäß Verschreibung und informiert im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2001/82/EG den Halter über das Ende der gemäß Artikel 10 Absatz 3 derselben Richtlinie festgelegten Wartezeit.

KAPITEL VII

AUFZEICHNUNGEN UND SANKTIONEN

Artikel 21

Datenbank

(1)   Bei Ausfertigung des Identifizierungsdokuments bzw. Registrierung früher ausgefertigter Identifizierungsdokumente vermerkt die zuständige Stelle zumindest folgende Informationen über den Equiden in ihrer Datenbank:

a)

internationale Lebensnummer,

b)

Tierart,

c)

Geschlecht,

d)

Farbe,

e)

Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr),

f)

ggf. zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes oder des von einem Radiofrequenz-Identifikationsgerätes, das nicht der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Norm entspricht, übertragenen Codes sowie Informationen über das erforderliche Lesesystem oder die alternative Methode,

g)

Geburtsland,

h)

Zeitpunkt der Ausstellung und etwaiger Änderungen des Identifizierungsdokuments,

i)

Name und Anschrift der Person, für die das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde,

j)

Status als registrierter Equide oder Zucht- und Nutzequide,

k)

Name des Tieres (Geburtsname und ggf. Handelsname),

l)

zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt,

m)

Informationen über etwaige Duplikate oder Ersatzdokumente gemäß Artikel 16 und 17,

n)

mitgeteilter Todestag des Tieres.

(2)   Die ausstellende Stelle speichert die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen mindestens 35 Jahre lang oder bis mindestens zwei Jahre nach dem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Todestag des Equiden in ihrer Datenbank.

(3)   Unmittelbar nach Aufzeichnung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen übermittelt die ausstellende Stelle die Informationen unter Buchstabe a bis f und n an die zentrale Datenbank des Mitgliedstaats, in dem der Equide geboren ist, wenn eine solche zentrale Datenbank gemäß Artikel 23 eingerichtet wurde.

Artikel 22

Mitteilung des Codes der Datenbanken der ausstellenden Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Bezeichnungen, Anschriften (einschl. Kontaktangaben) sowie den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode der Datenbanken der ausstellenden Stellen auf einer Website zur Verfügung.

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.

Artikel 23

Zentrale Datenbanken und deren Kooperation sowie Kontaktstellen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die ausstellende Stelle die in Artikel 21 genannten Informationen über Equiden, die auf seinem Hoheitsgebiet geboren oder identifiziert wurden, in eine zentrale Datenbank einspeist oder dass die Datenbank der ausstellenden Stelle mit dieser zentralen Datenbank („die zentrale Datenbank“) vernetzt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Verwaltung ihrer zentralen Datenbanken im Einklang mit der Richtlinie 89/608/EWG zusammen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Bezeichnung, Anschrift und den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode ihrer zentralen Datenbanken auf einer Website zur Verfügung.

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.

(4)   Die Mitgliedstaaten richten eine Kontaktstelle ein, die die Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c zur weiteren Verbreitung an die jeweiligen ausstellenden Stellen auf ihrem Hoheitsgebiet erhält.

Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 identisch sein.

Einzelheiten zu der Kontaktstelle, die in die zentrale Datenbank eingegeben werden können, werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung gestellt.

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.

Artikel 24

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 30. Juni 2009 mit. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über alle späteren Änderungen.

KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Aufhebung

Die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG werden mit Wirkung vom 1. Juli 2009 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 26

Übergangsbestimmungen

(1)   Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren und bis zu diesem Zeitpunkt gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, werden als im Einklang mit der vorliegenden Verordnung identifiziert betrachtet.

Die Identifizierungsdokumente dieser Equiden müssen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2009 registriert werden.

(2)   Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sind im Einklang mit der vorliegenden Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2009 zu identifizieren.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

(3)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.

(4)  ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72).

(5)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72.

(6)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.

(8)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(9)  ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1).

(10)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(11)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(12)  ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39.

(13)  ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63.

(14)  ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).

(15)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(16)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1246/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 21).

(17)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 13).

(18)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(19)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(20)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).

(21)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 61/2008 der Kommission (ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 8).

(22)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. Geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).

(23)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(24)  ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33.

(25)  ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.

(26)  http://www.ueln.net

(27)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(28)  ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36.


ANHANG I

DOKUMENT ZUR IDENTIFIZIERUNG VON EQUIDEN

EQUIDENPASS

Allgemeines — Hinweise

Diese Hinweise dienen der Unterstützung des Benutzers unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.

I.   Der Pass muss alle für seine Verwendung erforderlichen Informationen sowie die Angaben zur ausstellenden Stelle auf Französisch, Englisch und in der Amtssprache des Mitgliedstaats oder Landes enthalten, in dem die ausstellende Stelle ihren Hauptsitz hat.

II.   Im Pass enthaltene Angaben

A.   Der Pass muss folgende Informationen enthalten:

1.   Abschnitte I und II — Identifizierung

Der Equide muss von der zuständigen Behörde identifiziert werden. Die Identifizierungsnummer muss das Tier und die Stelle, die das Identifizierungsdokument ausstellt, eindeutig ausweisen und mit der universellen Equiden-Lebensnummer (UELN) kompatibel sein.

Unter Ziffer 5 in Abschnitt I muss Platz für mindestens 15 Stellen des Transponder-Codes vorgesehen sein.

Im Falle eingetragener Equiden muss der Pass den Stammbaum und die Zuchtbuchkategorie enthalten, in die das Tier gemäß den Bestimmungen des zugelassenen Zuchtverbands eingetragen ist, der den Pass ausstellt.

2.   Abschnitt III — Besitzer

Der Name des Eigentümers oder seines Verfügungsberechtigten/Vertreters muss angegeben werden, soweit die ausstellende Stelle dies verlangt.

3.   Abschnitt IV — Eintragung der Identitätskontrollen

In allen Fällen, in denen dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, wird die Identität des betreffenden Equiden von der zuständigen Behörde eingetragen.

4.   Abschnitte V und VI — Eintragung der Impfungen

Alle Impfungen sind unter Abschnitt V (nur Pferde-Influenza) bzw. unter Abschnitt VI (alle anderen Impfungen) einzutragen. Die Information kann in Form eines Aufklebers geliefert werden.

5.   Abschnitt VII — Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen

Im Interesse der Ermittlung übertragbarer Krankheiten sind alle Kontrollergebnisse schriftlich festzuhalten.

6.   Abschnitt VIII — Gültigkeit des Dokuments für Verbringungszwecke

Aussetzung der Gültigkeit/erneute Gültigkeit des Dokuments gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 90/426/EWG und Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten.

7.   Abschnitt IX — Verabreichung von Tierarzneimitteln

Teil I und Teil II bzw. Teil III dieses Abschnitts sind entsprechend den Erläuterungen für den betreffenden Abschnitt auszufüllen.

B.   Der Pass kann folgende Angaben enthalten:

Abschnitt X — Gesundheitsmindestanforderungen

ABSCHNITT I

Teil A — Einzelheiten zur Identifizierung

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ABSCHNITT I

Teil B — Schaubild

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ABSCHNITT II

Certificat d'origine

Certificate of Origin

Ursprungsnachweis

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ABSCHNITT III

[Nur auszufüllen wenn erforderlich nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Buchstabe (c) der Richtlinie 90/426/EWG genannten Organisationen]

Détails de droit de propriété

1.

Pour les compétitions sous compétence de la Fédération équestre internationale, la nationalité du cheval est celle de son propriétaire.

2.

En cas de changement de propriétaire, le passeport doit être immédiatement déposé auprès de l'organisation, l'association ou le service officiel l'ayant délivré avec le nom et l'adresse du nouveau propriétaire afin de le lui transmettre après réenregistrement.

3.

S'il y a plus d'un propriétaire ou si le cheval appartient à une société, le nom de la personne responsable pour le cheval doit être inscrit dans le passeport ainsi que sa nationalité. Si les propriétaires sont de nationalités différentes, ils doivent préciser la nationalité du cheval.

4.

Lorsque la Fédération équestre internationale approuve la location d'un cheval par une Fédération équestre nationale, les détails de ces transactions doivent être enregistrés par la Fédération équestre nationale intéressée.

Einzelheiten zum Besitzrecht

1.

Im Hinblick auf Turniere, die von der Internationalen Reiterlichen Vereinigung ausgerichtet werden, haben Sportpferde die Staatsangehörigkeit ihres Besitzers.

2.

Bei Besitzerwechsel ist der Pass unter Angabe von Namen und Anschrift des neuen Besitzers zwecks Neueintragung und Weiterleitung an den neuen Besitzer bei der ausstellenden Organisation, Vereinigung oder amtlichen Stelle einzureichen.

3.

Hat das Pferd mehrere Besitzer bwz. ist das Pferd Unternehmensbesitz, so sind Name und Staatsangehörigkeit der für das Pferd zuständigen Einzelperson im Pass einzutragen. Haben die Besitzer verschiedene Staatsangehörigkeiten, so müssen sie einvernehmlich über die Staatsangehörigkeit des Pferdes entscheiden.

4.

Sofern die Internationale Reiterliche Vereinigung die Vermietung eines Pferdes durch einen nationalen Pferdesportverband genehmigt, sind die Einzelheiten dieser Transaktion von der betreffenden Vereinigung schriftlich festzuhalten.

Details of ownership

1.

For competition purposes under the auspices of the Fédération équestre internationale the nationality of the horse is that of its owner.

2.

On change of ownership the passport must immediately be lodged with the issuing organization, association or official agency, giving the name and address of the new owner, for re-registration and forwarding to the new owner.

3.

If there is more than one owner or the horse is owned by a company, then the name of the individual responsible for the horse must be entered in the passport together with his nationality. If the owners are of different nationalities, they have to determine the nationality of the horse.

4.

When the Fédération équestre internationale approves the leasing of a horse by a national equestrian federation, the details of these transactions must be recorded by the national equestrian federation concerned.


Date d'enregistrement par l'organisation, l'association ou le service officiel

Date of registration, by the organisation, association, or official agency

Datum der Eintragung durch die Organisation, Vereinigung oder amtliche Stelle

Nom du propriétaire

Name of owner

Name des Besitzers

Adresse du propriétaire

Address of owner

Anschrift des Besitzers

Nationalité du propriétaire

Nationality of owner

Staatsangehörigkeit des Besitzers

Signature du propriétaire

Signature of owner

Unterschrift des Besitzers

Cachet de l'organisation, association ou service officiel et signature

Organization, association or official agency stamp and signature

Stempel der Organisation, Vereinigung oder amtlichen Stelle und Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis [nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken]: Der Text unter den Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts wird in seiner Gesamtheit oder in Auszügen nur abgedruckt, wenn er im Einklang mit den Bestimmungen der in Artikel 2 Buchstabe (c) der Richtlinie 90/426/EWG genannten Organisationen steht.

ABSCHNITT IV

Contrôles d'identité du cheval décrit dans ce passeport

L'identité de l'équidé doit être contrôlée chaque fois que les lois et règlements l'exigent: signer cette page signifie que le signalement du cheval/de l'équidé présenté est conforme à celui de la section I du passeport.

Identitätskontrolle des Pferdes, für das der Pass ausgestellt wurde

Die Identität des Pferdes wird in allen Fällen überprüft, in denen dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Durch Unterzeichnung dieses Formulars wird attestiert, dass das Pferd der in Abschnitt I des Passes gegebenen Beschreibung entspricht.

Control of identification of the horse described in the passport

The identity of the equine animal must be checked each time this is required by rules and regulations and certified that it conforms to the description given in Section I of the passport.


Date

Date

Datum

Ville et pays

Town and country

Ort und Land

Motif du contrôle (concours, certificat sanitaire, etc.)

Reason for check (event, health certificate, etc.)

Grund der Kontrolle (Wettkampf, Gesundheitszeugnis usw.)

Signature, nom en capitales et qualité de la personne ayant vérifié l'identité

Signature, name (in capital letters) and capacity of official verifying the identification

Unterschrift, Name (in Großbuchstaben) und Amtsbezeichnung der Person, die die Identität überprüft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT V

Grippe équine seulement

ou

Grippe équine dans le cadre de vaccins combinés

Enregistrement des vaccinations

Toute vaccination subie par le cheval/l'équidé doit être portée dans le cadre ci-dessous de façon lisible et précise avec le nom et la signature du vétérinaire.

Nur Pferde-Influenza

oder

Pferde-Influenza unter Verwendung kombinierter Impfstoffe

Impfnachweis

Jede Impfung des Pferdes/Equiden ist deutlich und korrekt einzutragen und durch Namen und Unterschrift des Tierarztes zu attestieren.

Equine influenza only

or

equine influenza using combined vaccines

Vaccination record

Details of every vaccination which the horse/equine animal undergoes must be entered clearly and in detail, and certified with the name and signature of veterinarian.


Date

Date

Datum

Lieu

Place

Ort

Pays

Country

Land

Vaccin/Vaccine/Impfstoff

Nom en capitales et signature du vétérinaire

Name (in capital letters) and signature of veterinarian

Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes

Nom

Name

Name

Numéro du lot

Batch number

Chargennummer

Maladie(s)

Disease(s)

Krankheit(en)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT VI

Maladies autres que la grippe équine

Enregistrement des vaccinations

Toute vaccination subie par l'équidé doit être portée dans le cadre ci-dessous de façon lisible et précise avec le nom et la signature du vétérinaire.

Andere Krankheiten als Pferde-Influenza

Impfnachweis

Jede Impfung des Equiden ist deutlich und korrekt einzutragen und durch Namen und Unterschrift des Tierarztes zu attestieren.

Diseases other than equine influenza

Vaccination record

Details of every vaccination which the equine animal undergoes must be entered clearly and in detail, and certified with the name and signature of veterinarian.


Date

Date

Datum

Lieu

Place

Ort

Pays

Country

Land

Vaccin/Vaccine/Impfstoff

Nom en capitales et signature du vétérinaire

Name (in capital letters) and signature of veterinarian

Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes

Nom

Name

Name

Numéro du lot

Batch number

Chargennummer

Maladie(s)

Disease(s)

Krankheit(en)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT VII

Contrôles sanitaires effectués par des laboratoires

Le résultat de tout contrôle effectué par un vétérinaire pour une maladie transmissible ou par un laboratoire agréé par le service vétérinaire gouvernemental du pays doit être noté clairement et en détails par le vétérinaire qui représente l'autorité demandant le contrôle.

Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen

Die Ergebnisse von Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten, die von einem Tierarzt oder einem von der zentralen Veterinärbehörde des betreffenden Landes zugelassenen Labor durchgeführt werden, sind im Namen der die Untersuchung anfordernden Behörde von dem betreffenden Arzt klar und deutlich einzutragen.

Laboratory health test

The result of every test carried out for a transmissible disease by a veterinarian or a laboratory authorised by the official veterinary service of the country must be entered clearly and in detail by the veterinarian acting on behalf of the authority requesting the test.


Date de prélèvement

Sampling date

Datum der Probenahme

Maladies transmissibles concernées

Transmissible disease tested for

Betreffende ansteckende Krankheit

Nature de l’examen

Type of test

Art der Untersuchung

Résultat de l’examen

Result of test

Untersuchungsergebnis

Laboratoire officiel d’analyse du prélèvement

Official laboratory to which sample is sent

Amtliches Labor, das die Probe analysiert hat

Nom en capitales et signature du vétérinaire

Name (in capital letters) and signature of veterinarian

Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT VIII

INVALIDATION/REVALIDATION DU DOCUMENT DANS LE CADRE DES MOUVEMENTS

Conformément à l’article 4, paragraphe 4, de la directive 90/426/CEE

INVALIDATION/REVALIDATION OF THE DOCUMENT FOR MOVEMENT PURPOSES

in accordance with Article 4(4) of Directive 90/426/EEC

AUSSETZUNG DER GÜLTIGKEIT/ERNEUTE GÜLTIGKEIT DES DOKUMENTS FÜR VERBRINGUNGSZWECKE

gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 90/426/EWG

Date

Date

Datum

Lieu

Place

Ort

Validité du document

Validity of document

Gültigkeit des Dokuments

Maladie

Disease

Krankheit

[Ziffer gemäß unten stehender Liste angeben]

Nom en capitales et signature du vétérinaire officiel

Name in capitals and signature of official veterinarian

Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Amtstierarztes

Validité suspendue

Validity suspended

Gültigkeit ausgesetzt

Validité rétablie

Validity re-established

Gültigkeit wiederhergestellt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MALADIES À DÉCLARATION OBLIGATOIRE — COMPULSORILY NOTIFIABLE DISEASES — ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN

1.

Peste équine — African horse sickness — Afrikanische Pferdepest

2.

Stomatite vésiculeuse — vesicular stomatitis — Vesikuläre Stomatitis

3.

Dourine — dourine — Beschälseuche

4.

Morve — glanders — Rotz

5.

Encéphalomyélites équines (sous toutes ses formes, y compris la VEE) — equine encephalomyelitis (all types including VEE) — Enzephalomyelitis des Pferdes (alle Formen einschließlich VEE)

6.

Anémie infectieuse — equine infectious anaemia — Infektiöse Anämie

7.

Rage — rabies — Tollwut

8.

Fièvre charbonneuse — anthrax — Milzbrand

ABSCHNITT IX

Verabreichung von Tierarzneimitteln

Image

Image

ABSCHNITT X

Exigences sanitaires de base

Les exigences ne sont pas valables pour l'introduction dans la Communauté

Basic health requirements

These requirements are not valid to enter the Community

Gesundheitsmindestanforderungen

Diese Anforderungen gelten nicht bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

Je soussigné (1) certifie que l'équidé décrit dans ce passeport satisfait aux conditions suivantes:

I, the undersigned (1), hereby certify that the equine animal described in this passport satisfies the following conditions:

Der Unterzeichnete (1) bescheinigt, dass der in diesem Pass beschriebene Equide folgende Anforderungen erfüllt:

(a)

il a été examiné ce jour, ne présente aucun signe clinique de maladie et est apte au transport;

it has been examined this day, presents no clinical sign of disease and is fit for transport;

er wurde heute untersucht, für frei von klinischen Krankheitsanzeichen und für transportfähig befunden,

(b)

il n'est pas destiné à l'abattage dans le cadre d'un programme national d'éradication d'une maladie transmissible;

it is not intended for slaughter under a national eradication programme for a transmissible disease;

er ist nicht dazu bestimmt, im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet zu werden;

(c)

il ne provient pas d'une exploitation faisant l'objet de mesures de restriction pour des motifs de police sanitaire et n'a pas été en contact avec des équidés d'une telle exploitation;

it does not come from a holding subject to restrictions for animal health reasons and has not been in contact with equidae on such a holding;

er stammt nicht aus einem Betrieb, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist, und ist nicht mit Equiden aus einem solchen Betrieb in Berührung gekommen;

(d)

à ma connaissance, il n'a pas été en contact avec des équidés atteints d'une maladie transmissible au cours des 15 jours précédant l'embarquement.

to the best of my knowledge, it has not been in contact with equidae affected by a transmissible disease during the 15 days prior to loading.

er ist meines Wissens in den 15 Tagen vor dem Verladen nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden.

LA PRÉSENTE CERTIFICATION EST VALABLE 10 JOURS À COMPTER DE LA DATE DE SA SIGNATURE PAR LE VÉTÉRINAIRE OFFICIEL

THIS CERTIFICATION IS VALID FOR 10 DAYS FROM THE DATE OF SIGNATURE BY THE OFFICIAL VETERINARIAN

DIESE BESCHEINIGUNG GILT AB DEM TAG IHRER UNTERZEICHNUNG DURCH DEN AMTLICHEN TIERARZT FÜR DIE DAUER VON 10 TAGEN.

Date

Date

Datum

Lieu

Place

Ort

Pour des raisons épidémiologiques particulières, un certificat sanitaire séparé accompagne le présent passeport

For particular epidemiological reasons, a separate health certificate accompanies this passport

Aus besonderen epidemiologischen Gründen liegt diesem Pass eine separate Gesundheitsbescheinigung bei

Nom en capitales et signature du vétérinaire officiel

Name in capital letters and signature of official veterinarian

Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Amtstierarztes

 

 

Oui/non (barrer la mention inutile)

Yes/no (delete as appropriate)

Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen)

 

 

 

Oui/non (barrer la mention inutile)

Yes/no (delete as appropriate)

Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen)

 

 

 

Oui/non (barrer la mention inutile)

Yes/no (delete as appropriate)

Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen)

 

 

 

Oui/non (barrer la mention inutile)

Yes/no (delete as appropriate)

Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen)

 

 

 

Oui/non (barrer la mention inutile)

Yes/no (delete as appropriate)

Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen)

 

 

 

Oui/non (barrer la mention inutile)

Yes/no (delete as appropriate)

Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen)

 


(1)  Ce document doit être signé dans les 48 heures précédant le déplacement international de l’équidé.

This document must be signed within 48 hours prior to international transport of equine animal.

Dieses Dokument ist binnen 48 Stunden vor dem internationalen Transport des betreffenden Equiden zu unterzeichnen.


ANHANG II

Auf der Smartcard gespeicherte Informationen

Die Smartcard enthält mindestens:

1.

Sichtbare Angaben:

ausstellende Stelle

Equiden-Kennnummer

Name

Geschlecht

Farbe

(gegebenenfalls) die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes

Foto des Equiden;

2.

Mithilfe von Standard-Software zugängliche elektronische Informationen:

mindestens alle obligatorischen Angaben in Teil A Abschnitt I des Identifizierungsdokuments.


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