EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R0431

Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991

OJ L 130, 20.5.2008, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 061 P. 40 - 43

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/431/oj

20.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 431/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2008

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Liste CXL der WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53 000 Tonnen zu eröffnen (laufende Nummer 09.4003). Für die alljährliche Eröffnung und Verwaltung dieses Kontingents während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Einfuhren in die Gemeinschaft anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zur Verwaltung dieses Kontingents ist es jedoch angebracht, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) zunächst Einfuhrrechte zuzuerkennen und anschließend Einfuhrlizenzen zu erteilen. Den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, stünde es somit frei, während des Kontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen. Gemäß der vorgenannten Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums.

(3)

Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (4) unterliegen, es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.

(4)

Das Kontingent für 2007/08 ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 529/2007 der Kommission vom 11. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) (5) verwaltet worden. Mit vorgenannter Verordnung ist ein Verwaltungsverfahren eingeführt worden, das sich auf das Kriterium der Einfuhrvolumen gründet, damit das Kontingent gewerblichen Marktteilnehmern zugeteilt wird, die in der Lage sind, Rindfleisch ohne unangebrachte Spekulationen einzuführen.

(5)

Weil sich dieses Verfahren bewährt hat, ist es angebracht, dasselbe Verwaltungsverfahren für den am 1. Juli 2008 beginnenden Kontingentszeitraum und die nachfolgenden Kontingentszeiträume beizubehalten. Es ist daher ein Bezugszeitraum für die in Betracht kommenden Einfuhren festzulegen, der lange genug ist, um ein repräsentatives Einfuhrvolumen erkennen zu lassen, und so kurz zurückliegt, dass die jüngsten Handelsentwicklungen widergespiegelt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zu den Anträgen auf Einfuhrrechte, Auflagen für die Antragsteller und Bestimmungen über die Lizenzerteilung. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden.

(7)

Um Spekulationen vorzubeugen, sollte für jeden Antragsteller im Rahmen des Kontingents eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden.

(8)

Um die Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) darstellt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 wird alljährlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres (nachfolgend „Einfuhrkontingentszeitraum“ genannt) ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.

(2)   Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs ein Wertzollsatz von 20 % angewandt.

Artikel 2

(1)   Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

(2)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 382/2008 Anwendung.

Artikel 3

Für die Zecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen;

b)

„gefrorenes Rindfleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

Artikel 4

(1)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller auf Einfuhrrechte nachweisen, dass sie im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem darauf folgenden 30. April, der dem jährlichen Einfuhrkontingentszeitraum vorausgeht, eine Rindfleischmenge des KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend „Referenzmenge“ genannt).

(2)   Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes gesonderte Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

Artikel 5

(1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens bis zum 1. Juni, der dem jährlichen Einfuhrkontingentszeitraum vorausgeht, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentszeitraums Anträge auf Einfuhrrechte gestellt werden, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

(2)   Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen zu leisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die beantragten Gesamtmengen spätestens am dritten Freitag, der auf den Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist folgt, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Artikel 6

(1)   Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 16. Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilt.

(2)   Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geleisteten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 7

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2)   Für die gesamte zugeteilte Menge ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Artikel 8

(1)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 geleisteten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(3)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:

0202 10 00, 0202 20,

0202 30, 0206 29 91;

b)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4003) und eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben.

Artikel 9

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

spätestens am 10. Tag jedes Monats die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

spätestens bis zum 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die die Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft worden sind, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite abgeschriebenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Spätestens bis zum 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrkontingentszeitraums melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   In den Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 98/2008 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 5).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1423/2007 (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 36).

(4)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 26.

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).


ANHANG

Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

:

Bulgarisch

:

Замразено говеждо или телешко месо (Регламент (ЕО) № 431/2008)

:

Spanisch

:

Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 431/2008]

:

Tschechisch

:

Zmrazené maso hovězího skotu (nařízení (ES) č. 431/2008)

:

Dänisch

:

Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 431/2008)

:

Deutsch

:

Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 431/2008)

:

Estnisch

:

Külmutatud veiseliha (määrus (EÜ) nr 431/2008)

:

Griechisch

:

Κατεψυγμένο βόειο κρέας [κανονισμός (EK) αριθ. 431/2008]

:

Englisch

:

Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 431/2008)

:

Französisch

:

Viande bovine congelée [Règlement (CE) no 431/2008]

:

Italienisch

:

Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 431/2008]

:

Lettisch

:

Saldēta liellopu gaļa (Regula (EK) Nr. 431/2008)

:

Litauisch

:

Sušaldyta galvijų mėsa (Reglamentas (EB) Nr. 431/2008)

:

Ungarisch

:

Szarvasmarhafélék húsa fagyasztva (431/2008/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Laħam iffriżat ta’ annimali bovini (Regolament (KE) Nru 431/2008)

:

Niederländisch

:

Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 431/2008)

:

Polnisch

:

Mięso wołowe mrożone (Rozporządzenie (WE) nr 431/2008)

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 431/2008]

:

Rumänisch

:

Carne de vită congelată [Regulamentul (CE) nr. 431/2008]

:

Slowakisch

:

Mrazené mäso z hovädzieho dobytka [Nariadenie (ES) č. 431/2008]

:

Slowenisch

:

Zamrznjeno goveje meso (Uredba (ES) št. 431/2008)

:

Finnisch

:

Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 431/2008)

:

Finnisch

:

Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 431/2008)


Top