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Document 32008R0027

Verordnung (EG) Nr. 27/2008 der Kommission vom 15. Januar 2008 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 07141091 , 07141099 , 07149011 und 07149019 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand (kodifizierte Fassung)

OJ L 13, 16.1.2008, p. 3–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Aufgehoben durch 32010R1085

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/27/oj

16.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 27/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2008

zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2449/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in Indonesien, in der Volksrepublik China (China), in anderen Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO) außer Thailand und in bestimmten Drittländern, die nicht Mitglieder der WTO sind, jährliche Einfuhrzollkontingente zu eröffnen. Im Rahmen dieser Kontingente ist der Zollsatz auf 6 % des Zollwerts beschränkt. Diese Kontingente müssen für mehrere Jahre von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.

(3)

Es ist erforderlich, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, dass nur Erzeugnisse mit Ursprung in Indonesien und China im Rahmen der diesen Ländern zugeteilten Kontingente eingeführt werden können. Deshalb sollte die Erteilung einer Einfuhrlizenz weiterhin von der Vorlage einer von den Behörden dieser beiden Länder erteilten Ausfuhrbescheinigung abhängig gemacht werden, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in Vietnam wird gemäß einer mehrjährigen Praxis unter anderem verlangt, dass dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz eine auf Veranlassung des Ausfuhrlands ausgestellte Bescheinigung beigefügt wird.

(4)

Da die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft herkömmlicherweise unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet wurden, ist es angebracht, diese Regelung auch in Zukunft beizubehalten.

(5)

Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) gemeinsame Durchführungsvorschriften festgelegt worden sind. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (5) wurden die besonderen Durchführungsbestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis festgelegt.

(6)

Es sollten die üblichen Zusatzvorschriften für die Verwaltung derartiger Kontingente, namentlich in Bezug auf die Antragstellung und Erteilung von Lizenzen, sowie die Kontrolle der tatsächlichen Einfuhren beibehalten werden.

(7)

Um insbesondere den Ursprung der Erzeugnisse zu gewährleisten, dürfen Einfuhrlizenzen nur dann erteilt werden, wenn von den betreffenden Ländern ausgestellte Ursprungsbescheinigungen beigelegt werden. Für Erzeugnisse mit Ursprung in China ist jedoch keine Ursprungsbescheinigung erforderlich.

(8)

Um die ordnungsgemäße Durchführung der Regelung sicherzustellen, darf der Lizenzantrag höchstens für die Menge gestellt werden, die in der Bescheinigung über die Verladung und erfolgte Verschiffung in die Gemeinschaft angegeben ist. Außerdem sollte die Höchstmenge je Antrag festgesetzt und vorgeschrieben werden, dass sich der Antrag in keinem Fall auf eine höhere als die Menge beziehen darf, für welche die vorgenannten Nachweise erbracht wurden.

(9)

Sollten die tatsächlich entladenen Mengen geringfügig größer sein als die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen, so sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die überschüssigen Mengen zum freien Verkehr abgefertigt werden, sobald das Land, um dessen Erzeugnisse es sich handelt, die zu diesem Zweck vorgesehenen Formalitäten erledigen kann. Indonesien und China scheinen tatsächlich in der Lage zu sein, diese Toleranzen für sich in Anspruch zu nehmen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

KONTINGENTE

Artikel 1

Ab 1. Januar 1997 werden für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 folgende Jahreszollkontingente zum Zollsatz von 6 % des Zollwerts eröffnet:

a)

ein Kontingent in Höhe von 825 000 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in Indonesien,

b)

ein Kontingent in Höhe von 350 000 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (China),

c)

ein Kontingent in Höhe von 145 590 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in den anderen Mitgliedsländern der Welthandelsorganisation (WTO) außer Thailand,

d)

ein Kontingent in Höhe von 32 000 Tonnen für die betreffenden Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Ländern, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind; davon sind 2 000 Tonnen für die Einfuhr von zur menschlichen Ernährung verwendeten Erzeugnissen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von nicht mehr als 28 kg, entweder frisch und ganz oder gefroren ohne Haut, auch in Stücken, vorbehalten.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kontingente tragen die laufenden Nummern 09.4009, 09.4010 bzw. 09.4011.

Für das in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Kontingent erhält das Teilkontingent für die Einfuhr von zur menschlichen Ernährung verwendeten Erzeugnissen (2 000 Tonnen) die laufende Nummer 09.4021 und das nicht zweckgebundene Teilkontingent (30 000 Tonnen) die laufende Nummer 09.4012.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (6) Anwendung.

Artikel 2

Im Hinblick auf die Abfertigung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr werden die Einfuhrlizenzanträge in jedem Mitgliedstaat gestellt und gelten die erteilten Lizenzen in der gesamten Gemeinschaft.

Artikel 3

(1)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Dem Antrag muss das Original einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Landes über den Ursprung der Ware nach dem Muster in Anhang I beiliegen. Für die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse mit Ursprung in China ist diese Bescheinigung jedoch nicht erforderlich.

b)

Durch eine Frachtbriefkopie muss nachgewiesen werden, dass die Ware in dem Ursprungsland verladen und mit dem im Antrag genannten Schiff in die Gemeinschaft befördert wurde. Verfügt das betreffende Drittland über keinen direkten Zugang zum Meer, so ist außerdem ein internationaler Frachtbrief vorzulegen, der den Transport der Ware vom Ursprungsland zum Verladehafen bescheinigt.

c)

Bei Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien und China ist eine Ausfuhrbescheinigung gemäß Kapitel II beizufügen, die von den Behörden des jeweiligen Landes erteilt und nach dem Muster in Anhang II bzw. Anhang III ordnungsgemäß ausgefüllt sein muss. Das Original dieser Lizenz wird von der Behörde aufbewahrt, die die Einfuhrlizenz ausstellt. Betrifft der Einfuhrlizenzantrag jedoch nur einen Teil der in der Ausfuhrbescheinigung genannten Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf dem Original die Menge, für die das Original verwendet wurde, und gibt dieses dem Antragsteller zurück, nachdem sie es mit ihrem Stempel versehen hat. Bei der Erteilung der Einfuhrlizenz ist lediglich die in Feld 7 der indonesischen Ausfuhrbescheinigung und Feld 9 der chinesischen Ausfuhrbescheinigung angegebene Menge in Betracht zu ziehen.

d)

Die beantragte Menge darf die Menge nicht übersteigen, die in den Unterlagen angegeben ist, die in den Buchstaben a, b und c genannt sind.

(2)   Die Lizenzanträge, die im Hinblick auf die Abfertigung von zur menschlichen Ernährung verwendeten Erzeugnisarten der KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, dürfen je Antragsteller, der auf eigene Rechnung handelt, höchstens 150 Tonnen betreffen.

KAPITEL II

AUSFUHRBESCHEINIGUNGEN

Artikel 4

(1)   Die von den Behörden Indonesiens und Chinas ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen werden in englischer Sprache gedruckt.

(2)   Das Original und seine Kopien sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich, in letzterem Fall mit Tinte und in Druckschrift, auszufüllen.

(3)   Jede Ausfuhrbescheinigung trägt eine vorgedruckte fortlaufende Nummer und im oberen Feld eine Bescheinigungsnummer. Die Kopien tragen die gleiche Nummer wie das Original.

Artikel 5

(1)   Die Ausfuhrbescheinigungen gelten 120 Tage, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung einbezogen wird.

Eine Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und wenn sie gemäß den darin enthaltenen Hinweisen mit einem Sichtvermerk versehen wurde. Die Mengen sind in Zahlen und in Buchstaben anzugeben.

(2)   Die Ausfuhrbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Ausstellungsdatum und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zur Unterzeichnung befugten Personen trägt.

KAPITEL III

EINFUHRLIZENZEN

Artikel 6

Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Lizenz müssen enthalten:

a)

in Feld 8 die Angabe des Drittlands des Erzeugnisursprungs.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;

b)

in Feld 24 einen der in Anhang IV aufgeführten Vermerke;

c)

in Feld 20 den Namen des Schiffes, mit dem die Ware in die Gemeinschaft befördert wird oder wurde, sowie die Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung und im Fall von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien oder China jeweils die Nummer und das Datum der indonesischen bzw. chinesischen Ausfuhrbescheinigung.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 20 EUR je Tonne.

Bei Erzeugnissen mit Ursprung in China beträgt die Sicherheit jedoch 5 EUR je Tonne.

(2)   Liegt die Menge, für welche die Lizenz erteilt wird, infolge der Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 unter der beantragten Menge, so wird die der Differenz entsprechende Sicherheit freigegeben.

(3)   Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind nicht anwendbar.

Artikel 8

(1)   Die Lizenzanträge können bei den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten jede Woche von Montag bis Mittwoch 13 Uhr gestellt werden.

Zu Jahresbeginn ist eine Antragstellung frühestens am ersten Arbeitstag im Januar möglich.

(2)   Im Fall von Waren mit Ursprung in Indonesien oder China können die Lizenzanträge auch im folgenden Jahr zu tätigende Einfuhren betreffen, sofern die Anträge im Dezember auf der Grundlage einer von den indonesischen bzw. chinesischen Behörden für das folgende Jahr erteilten Ausfuhrlizenz gestellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am Tag nach der Antragstellung, spätestens jedoch bis 13 Uhr des Donnerstags nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Angaben:

a)

die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode;

b)

die Nummer der vorgelegten Ursprungsbescheinigung sowie die in dessen Original oder Auszug angegebene Gesamtmenge;

c)

die Nummern der von den indonesischen bzw. chinesischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen und die entsprechenden Mengen sowie den Namen des Schiffes.

(4)   Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der in Absatz 3 genannten Mitteilung erteilt.

(5)   Die Lizenzen für Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien oder China, die im Dezember für das folgende Jahr beantragt wurden, werden jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag im Januar dieses Jahres erteilt.

Artikel 9

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

Artikel 10

(1)   Wird bei Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien festgestellt, dass die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung höher sind als diejenigen, die in der/den dafür erteilte(n) Einfuhrlizenz(en) dafür eingetragen sind, so übermitteln die zuständigen Behörden, die die betreffende(n) Einfuhrlizenz(en) erteilt haben, der Kommission auf Antrag des Einführers unverzüglich auf elektronischem Weg für jeden Einzelfall die Nummer(n) der indonesischen Ausfuhrbescheinigung(en), der Einfuhrlizenz(en), die Überschussmenge und den Namen des Schiffes.

Die Kommission setzt sich mit den indonesischen Behörden in Verbindung, damit neue Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden. Vor dieser Ausstellung dürfen die Überschussmengen nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, wenn neue Einfuhrlizenzen für die betreffenden Mengen vorgelegt werden können. Die neuen Einfuhrlizenzen werden nach den Bedingungen des Artikels 8 erteilt.

(2)   Wird jedoch abweichend von Absatz 1 festgestellt, dass die entladenen Überschussmengen um höchstens 2 % größer sind als die Mengen, auf die sich die Einfuhrlizenzen beziehen, die den für das betreffende Schiff erteilten Ausfuhrbescheinigungen entsprechen, so genehmigen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Einführers die Abfertigung der überschüssigen Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr mittels Zahlung eines Zolls von höchstens 6 % des Zollwerts und gegen eine von Einführer zu leistende Sicherheit, die der Differenz zwischen dem vollen und dem gezahlten Zollsatz entspricht.

Sobald die Kommission die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Angaben erhalten hat, setzt sie sich mit den indonesischen Behörden im Hinblick auf die Erteilung neuer Ausfuhrbescheinigungen in Verbindung.

Die Sicherheit wird auf Vorlage einer zusätzlichen Einfuhrlizenz für die fraglichen Überschussmengen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats freigegeben, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird. Der Antrag auf diese Lizenz ist nicht mit der Verpflichtung verbunden, für die Lizenz eine Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zu leisten. Diese Lizenz wird nach den Bedingungen von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung und auf Vorlage einer oder mehrerer neuer Ausfuhrbescheinigungen erteilt, die von den indonesischen Behörden für die fraglichen Überschussmengen ausgestellt wurden. Feld 20 der zusätzlichen Einfuhrlizenz enthält darüber hinaus eine der in Anhang V aufgeführten Angaben.

Außer im Fall höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für die Mengen, für die innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr keine zusätzliche Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

Nachdem die zusätzliche Einfuhrlizenz von der zuständigen Behörde mit der Abschreibung und dem Sichtvermerk versehen worden ist, wird sie nach Freigabe der Sicherheit unverzüglich an die erteilende Stelle zurückgesandt.

(3)   Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ist darauf zu achten, dass keine Mengen eingeführt werden, durch die das genehmigte Jahreskontingent überschritten würde. Zeigt sich bei der Erteilung einer zusätzlichen Einfuhrlizenz, dass dieses Kontingent überschritten wird, so wird die Menge, für welche die zusätzliche Lizenz erteilt wird, von dem für das folgende Jahr genehmigten Kontingent abgezogen.

Artikel 11

Die Erzeugnismengen, auf die sich die erteilten Einfuhrlizenzen beziehen, werden von dem genehmigten Kontingent für das Jahr der Erteilung der vorgenannten Lizenzen abgezogen.

Die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an gerechnet 60 Tage gültig.

Die für Erzeugnisse mit Ursprung in Indonesien oder China erteilten Lizenzen gelten jedoch bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung zuzüglich 30 Tage.

Diese Gültigkeitsdauer darf jedoch den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung nicht überschreiten.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 2449/96 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/2006 (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 44).

(3)  Siehe Anhang VI.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

In Artikel 6 Buchstabe b genannte Vermerke

:

Bulgarisch

:

Мита, ограничени до 6 % ad valorem (Регламент (ЕО) № 27/2008),

:

Spanisch

:

Derechos de aduana limitados al 6 % ad valorem [Reglamento (CE) no 27/2008],

:

Tschechisch

:

Clo limitované 6 % ad valorem (nařízení (ES) č. 27/2008),

:

Dänisch

:

Toldsatsen begrænses til 6 % af værdien (Forordning (EF) nr. 27/2008),

:

Deutsch

:

Beschränkung des Zolls auf 6 % des Zollwerts (Verordnung (EG) Nr. 27/2008),

:

Estnisch

:

Väärtuseline tollimaks piiratud 6 protsendini (määrus (EÜ) nr 27/2008),

:

Griechisch

:

Τελωνειακός δασμός κατ’ ανώτατο όριο 6 % κατ’ αξία [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 27/2008],

:

Englisch

:

Customs duties limited to 6 % ad valorem (Regulation (EC) No 27/2008),

:

Französisch

:

Droits de douane limités à 6 % ad valorem [règlement (CE) no 27/2008],

:

Italienisch

:

Dazi doganali limitati al 6 % ad valorem [Regolamento (CE) n. 27/2008],

:

Lettisch

:

Muitas nodokļi nepārsniedz limitu 6 % ad valorem (Regula (EK) Nr. 27/2008),

:

Litauisch

:

Muito mokestis neviršija 6 % ad valorem (Reglamentas (EB) Nr. 27/2008),

:

Ungarisch

:

Mérsékelt, 6 %-os értékvám (27/2008/EK rendelet),

:

In Maltese

:

Dazji doganali limitati għal 6 % ad valorem (Regolament (KE) Nru 27/2008),

:

Niederländisch

:

Douanerechten beperkt tot 6 % ad valorem (Verordening (EG) nr. 27/2008),

:

Polnisch

:

Należności celne ograniczone do 6 % ad valorem (Rozporządzenie (WE) nr 27/2008),

:

Portugiesisch

:

Direitos aduaneiros limitados a 6 % ad valorem [Regulamento (CE) n.o 27/2008],

:

Rumänisch

:

Taxe vamale limitate la 6 % ad valorem [Regulamentul (CE) nr. 27/2008],

:

Slowakisch

:

Dovozné clo so stropom 6 % ad valorem [nariadenie (ES) č. 27/2008],

:

Slowenisch

:

Omejitev carinskih dajatev na 6 % ad valorem (Uredba (ES) št. 27/2008),

:

Finnisch

:

Arvotulli rajoitettu 6 prosenttiin (asetus (EY) N:o 27/2008),

:

Schwedisch

:

Tullsatsen begränsad till 6 % av värdet (Förordning (EG) nr 27/2008).


ANHANG V

In Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannte Vermerke

:

Bulgarisch

:

Допълнителна лицензия, член 10, параграф 2 от Регламент (ЕО) № 27/2008,

:

Spanisch

:

Certificado complementario, apartado 2 del artículo 10 del Reglamento (CE) no 27/2008,

:

Tschechisch

:

Licence pro dodatečné množství, čl. 10 odst. 2 nařízení (ES) č. 27/2008,

:

Dänisch

:

Supplerende licens, forordning (EF) nr. 27/2008, artikel 10, stk. 2,

:

Deutsch

:

Zusätzliche Lizenz — Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 27/2008,

:

Estnisch

:

Lisakoguse litsents, määruse (EÜ) nr 27/2008 artikli 10 lõige 2,

:

Griechisch

:

Συμπληρωματικό πιστοποιητικό — Άρθρο 10 παράγραφος 2 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 27/2008,

:

Englisch

:

Licence for additional quantity, Article 10(2) of Regulation (EC) No 27/2008,

:

Französisch

:

Certificat complémentaire, règlement (CE) no 27/2008, article 10, paragraphe 2,

:

Italienisch

:

Titolo complementare, regolamento (CE) n. 27/2008, articolo 10, paragrafo 2,

:

Lettisch

:

Atļauja par papildu daudzumu, Regulas (EK) Nr. 27/2008 10. panta 2. punkts,

:

Litauisch

:

Papildomoji licencija, Reglamento (EB) Nr. 27/2008 10 straipsnio 2 dalis,

:

Ungarisch

:

Kiegészítő engedély, 27/2008/EK rendelet 10. cikk (2) bekezdés,

:

In Maltese

:

Liċenzja għal kwantità addizzjonali, Artikolu 10(2) tar-Regolament (KE) Nru 27/2008,

:

Niederländisch

:

Aanvullend certificaat — artikel 10, lid 2, van Verordening (EG) nr. 27/2008,

:

Polnisch

:

Uzupełniające pozwolenie, rozporządzenie (WE) nr 27/2008 art. 10 ust. 2,

:

Portugiesisch

:

Certificado complementar, n.o 2 do artigo 10.o do Regulamento (CE) n.o 27/2008,

:

Rumänisch

:

Licență complementară, articolul 10 alineatul (2) din Regulamentul (CE) nr. 27/2008,

:

Slowakisch

:

Dodatočné povolenie, článok 10 ods. 2 nariadenia (ES) č. 27/2008,

:

Slowenisch

:

Dovoljenje za dodatne količine, člen 10(2), Uredba (ES) št. 27/2008,

:

Finnisch

:

Lisätodistus, asetuksen (EY) N:o 27/2008 10 artiklan 2 kohta,

:

Schwedisch

:

Kompletterande licens, artikel 10,2 i förordning (EG) nr 27/2008.


ANHANG VI

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2449/96 der Kommission

(ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 14)

 

Verordnung (EG) Nr. 2780/1999 der Kommission

(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 20)

 

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

nur Artikel 8

Verordnung (EG) Nr. 1884/2006 der Kommission

(ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 44)

nur Artikel 2


ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2449/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 10 Absatz 2 Gedankenstriche

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII


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