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Document 32007R1580

Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

OJ L 350, 31.12.2007, p. 1–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1580/oj

31.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1580/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (3), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 ist die vorherige Regelung für den Sektor Obst und Gemüse geändert worden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (4) festgelegt wurde.

(2)

Die geltenden Durchführungsbestimmungen für den Sektor Obst und Gemüse sind in einer Vielzahl von Verordnungen enthalten, von denen viele häufig geändert wurden. Diese Durchführungsbestimmungen müssen aufgrund der mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 an der Regelung für Obst und Gemüse vorgenommenen Änderungen sowie der gemachten Erfahrungen geändert werden. Im Interesse der Klarheit macht es der Umfang der Änderungen erforderlich, alle Durchführungsvorschriften in einer neuen getrennten Verordnung zusammenzufassen.

(3)

Die folgenden Verordnungen der Kommission sollten daher aufgehoben werden:

Verordnung (EG) Nr. 3223/94 vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (5),

Verordnung (EG) Nr. 1555/96 vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (6),

Verordnung (EG) Nr. 961/1999 vom 6. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften (7),

Verordnung (EG) Nr. 544/2001 vom 20. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der zusätzlichen finanziellen Beihilfe zu den Betriebsfonds (8),

Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (9),

Verordnung (EG) Nr. 2590/2001 vom 21. Dezember 2001 über die Anerkennung der Kontrollen der Schweiz zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft (10),

Verordnung (EG) Nr. 1791/2002 vom 9. Oktober 2002 über die Anerkennung der Kontrollen Marokkos zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft (11),

Verordnung (EG) Nr. 2103/2002 vom 28. November 2002 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Südafrika bei der Einfuhr in die Gemeinschaft (12),

Verordnung (EG) Nr. 48/2003 vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung (13),

Verordnung (EG) Nr. 606/2003 vom 2. April 2003 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Israel bei der Einfuhr in die Gemeinschaft (14),

Verordnung (EG) Nr. 761/2003 vom 30. April 2003 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Indien vor der Einfuhr in die Gemeinschaft (15),

Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (16),

Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe (17),

Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 vom 3. November 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen (18),

Verordnung (EG) Nr. 103/2004 vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse (19),

Verordnung (EG) Nr. 1557/2004 vom 1. September 2004 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Neuseeland bei der Einfuhr in die Gemeinschaft (20),

Verordnung (EG) Nr. 179/2006 vom 1. Februar 2006 über ein System von Einfuhrlizenzen für Äpfel mit Ursprung in Drittländern (21),

Verordnung (EG) Nr. 430/2006 vom 15. März 2006 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Senegal bei der Einfuhr in die Gemeinschaft (22),

Verordnung (EG) Nr. 431/2006 vom 15. März 2006 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Kenia bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft (23),

Verordnung (EG) Nr. 1790/2006 vom 5. Dezember 2006 über die Anerkennung der Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in der Türkei bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft (24).

(4)

Es sollten Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt werden.

(5)

Für Obst- und Gemüseerzeugnisse sollten Wirtschaftsjahre festgesetzt werden. Da es für den Sektor keine Beihilferegelungen mehr gibt, die dem Erntezyklus der betreffenden Erzeugnisse folgen, können alle Wirtschaftsjahre dem Kalenderjahr angepasst werden.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird die Kommission ermächtigt, Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse festzulegen, und gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung sollten die existierenden Einzelverordnungen über solche Normen gelten, bis neue Normen festgelegt sind.

(7)

Für bestimmte Transaktionen, die entweder sehr selten und/oder punktuell oder am Beginn der Vertriebskette oder bei zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen stattfinden, sollten Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung von Vermarktungsnormen vorgesehen werden.

(8)

Von den Vermarktungsnormen vorgegebene Angaben sollten auf der Verpackung/dem Etikett deutlich sichtbar sein.

(9)

Verkaufspackungen, die frisches Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, finden auf dem Markt infolge der wachsenden Verbrauchernachfrage mehr und mehr Verbreitung. Aus Gründen der Lauterkeit des Handels ist es erforderlich, dass in ein und demselben Packstück verkauftes frisches Obst und Gemüse von gleicher Qualität ist. Diese Einheitlichkeit kann bei Erzeugnissen, für die es keine Gemeinschaftsnormen gibt, durch Anwendung der allgemeinen Bestimmungen sichergestellt werden. Für Mischungen aus verschiedenem Obst und Gemüse in ein und demselben Packstück sollten Etikettierungsvorschriften festgelegt werden. Diese sollten weniger streng sein als die Vorgaben der Vermarktungsnormen, um insbesondere dem verfügbaren Platz auf dem Etikett Rechnung zu tragen.

(10)

Jeder Mitgliedstaat sollte die Kontrollstellen bezeichnen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf den einzelnen Vermarktungsstufen zuständig sind. Eine dieser Stellen sollte für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen anderen benannten Stellen zuständig sein.

(11)

Da Informationen über Händler und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit für die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank für Händler von frischem Obst und Gemüse erstellt werden.

(12)

Konformitätskontrollen sollten anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Händler konzentrieren, bei denen die Gefahr, dass sie nicht konforme Waren in ihrem Besitz haben, am größten ist. Unter Berücksichtigung der Merkmale der jeweiligen nationalen Märkte sollten die Mitgliedstaaten für die Kontrollen bestimmter Händlerkategorien Regeln für die Prioritätensetzung erlassen. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherzustellen, dass nach Drittländern ausgeführtes frisches Obst und Gemüse den Vermarktungsnormen entspricht, und die Konformität mit diesen Normen nach Maßgabe des im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geschlossenen Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchten und getrockneten Früchten und des OECD-Schemas für die Anwendung der internationalen Normen für Obst und Gemüse bescheinigen.

(14)

Einfuhren von frischem Obst und Gemüse aus Drittländern sollten den Vermarktungsnormen oder gleichwertigen Normen genügen. Vor der Verbringung dieser Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft muss daher eine Konformitätskontrolle durchgeführt werden, außer bei kleinen Partien, bei denen nach Auffassung der Kontrolldienste/Kontrollstellen nur eine geringe Gefahr der Nichtkonformität besteht. Bei bestimmten Drittländern, die unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten, dass die Normen eingehalten werden, können vor der Ausfuhr von den Kontrollstellen dieser Drittländer Kontrollen vorgenommen werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig die Wirksamkeit/Qualität der von den Drittlandkontrollstellen vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen überprüfen und die Kommission über die Ergebnisse dieser Überprüfungen unterrichten.

(15)

Da zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse keinen Vermarktungsnormen entsprechen müssen, sollte sichergestellt werden, dass sie nicht auf den Markt für frische Erzeugnisse gelangen. Zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse sollten angemessen etikettiert und in bestimmten Fällen/soweit möglich von einer Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung begleitet sein, die die endgültige Verwendung der Erzeugnisse bestätigt und deren Überprüfung ermöglicht.

(16)

Obst und Gemüse, das auf Konformität mit den Vermarktungsnormen überprüft wird, sollte auf allen Vermarktungsstufen derselben Art von Kontrolle unterzogen werden. Zu diesem Zweck sind die Richtlinien für die Qualitätskontrolle anzuwenden, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen empfohlen wurden und die mit entsprechenden Empfehlungen der OECD übereinstimmen. Für die Kontrollen auf der Einzelhandelsstufe sind jedoch besondere Vorschriften vorzusehen.

(17)

Es sollte vorgesehen werden, dass Erzeugerorganisationen für die von ihnen beantragten Erzeugnisse anerkannt werden können. Wird die Anerkennung nur für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse beantragt, so sollte gewährleistet werden, dass sie tatsächlich zur Verarbeitung geliefert werden.

(18)

Um zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen und zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen ihre Maßnahmen auf dauerhafte und wirksame Weise durchführen, sollten die Erzeugerorganisationen so stabil wie möglich sein. Daher sollte für die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation eine Mindestdauer vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kündigungsfristen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung festlegen können.

(19)

Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation sollten die Angebotskonzentration und die Vermarktung betreffen. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation sollten jedoch ebenfalls zulässig sein. Insbesondere ist die Zusammenarbeit zwischen Erzeugerorganisationen zu fördern, indem es gestattet wird, dass die Vermarktung von ausschließlich bei einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowohl bei der Haupttätigkeit als auch bei den anderen Tätigkeiten unberücksichtigt bleibt. Es gilt, die Möglichkeiten für die Bereitstellung von technischen Mitteln zu erweitern, indem dies künftig auch durch Mitglieder einer Erzeugerorganisation erfolgen kann.

(20)

Erzeugerorganisationen können Beteiligungen an Tochtergesellschaften haben, die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Produktion ihrer Mitglieder zu steigern. Es sollten Regeln für die Berechnung des Wertes dieser vermarkteten Erzeugung festgelegt werden. Die Haupttätigkeiten solcher Tochtergesellschaften sollten nach einer Anpassungsübergangszeit denen der Erzeugerorganisation entsprechen.

(21)

Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung und das Funktionieren der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt werden. In dem Bemühen um Kohärenz sollten diese so weit wie möglich die Vorschriften für Erzeugerorganisationen reflektieren.

(22)

Zur Erleichterung der Konzentration des Angebots sollte der Zusammenschluss bestehender Erzeugerorganisationen zu neuen Organisationen durch die Festlegung von Regeln für die Zusammenlegung der operationellen Programme der zusammengeschlossenen Organisationen gefördert werden.

(23)

Unter Beachtung des Grundsatzes, wonach eine Erzeugerorganisation auf Betreiben der Erzeuger gegründet und von diesen kontrolliert wird, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, unter welchen Bedingungen andere natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation und/oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.

(24)

Um zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, die gegebenenfalls den größten Teil der Produktionsmenge der betreffenden Organisation aufbringen, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt.

(25)

Um den unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, unter welchen Bedingungen Erzeugergruppierungen, die einen Anerkennungsplan unterbreiten, eine vorläufige Anerkennung erhalten können.

(26)

Zur Schaffung stabiler Erzeugerorganisationen, die in der Lage sind, dauerhaft zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen, sollte eine vorläufige Anerkennung nur solchen Erzeugergruppierungen gewährt werden, die nachweislich in der Lage sind, innerhalb einer bestimmten Frist sämtlichen Bedingungen für die Anerkennung nachzukommen.

(27)

Es sollte festgelegt werden, welche Angaben die Erzeugergruppierungen im Anerkennungsplan machen müssen. Um es Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Bedingungen für die endgültige Anerkennung besser zu erfüllen, ist es notwendig, Änderungen am Anerkennungsplan zuzulassen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten von der Erzeugerorganisation verlangen können, dass Korrekturen vorgenommen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung ihres Plans zu gewährleisten.

(28)

Eine Erzeugergruppierung kann die Bedingungen für die Anerkennung vor Abschluss des Anerkennungsplans erfüllen. Daher sollte der Erzeugergruppierung durch entsprechende Bestimmungen die Möglichkeit geboten werden, den Antrag auf Anerkennung zusammen mit dem Entwurf des Anerkennungsplans einzureichen. Aus Gründen der Kohärenz muss die Gewährung der endgültigen Anerkennung an eine Erzeugergruppierung die Beendigung des Anerkennungsplans nach sich ziehen, und die vorgesehene Beihilfe ist einzustellen. Um dem mehrjährigen Charakter der Investitionsfinanzierung Rechnung zu tragen, sollten Investitionen, für die eine Investitionsbeihilfe gewährt werden kann, jedoch in den Rahmen operationeller Programme aufgenommen werden können.

(29)

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit von Erzeugergruppierungen zu gewährleisten, sollte diese Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt werden. Aufgrund der Haushaltszwänge ist ein Höchstbetrag für diese Pauschalbeihilfe vorzusehen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen finanziellen Bedürfnisse der unterschiedlich großen Erzeugergruppierungen sollte dieser Höchstbetrag dem Wert der vermarktbaren Produktion der Erzeugergruppierung angepasst werden.

(30)

In dem Bemühen um Kohärenz und einen reibungslosen Übergang zum Statut einer anerkannten Erzeugergruppierung sollten die Vorschriften für die Haupttätigkeiten von Erzeugerorganisationen und den Wert der vermarkteten Produktion auch für Erzeugergruppierungen gelten.

(31)

Im Falle eines Zusammenschlusses sollten die Beihilfen weiterhin an die daraus hervorgehenden Erzeugergruppierungen gewährt werden können, um die finanziellen Bedürfnisse der neuen Gruppierungen zu berücksichtigen und die korrekte Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten.

(32)

Um die Anwendung der Stützungsregelung auf die operationellen Programme zu erleichtern, sollte die vermarktete Produktion der Erzeugerorganisationen genau definiert werden und es sollte präzisiert werden, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Außerdem sollten im Falle von jährlichen Schwankungen oder bei nicht ausreichenden Daten zusätzliche Methoden für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Produktion zugelassen werden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen allgemein untersagt werden, den Referenzzeitraum während der Laufzeit eines Programms zu ändern.

(33)

Um die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfe zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Verwaltung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder festgelegt werden, wobei soviel Flexibilität wie möglich zu erlauben ist, sofern der Betriebsfonds allen Erzeugern zugute kommt und diese in demokratischer Weise an Entscheidungen über seine Nutzung mitwirken können.

(34)

Es sollten Bestimmungen zur Festlegung des Geltungsbereichs und der Struktur der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und des nationalen Rahmens für Umweltaktionen festgelegt werden. Ihr Ziel besteht darin, die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern.

(35)

Im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festgelegt werden, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Tätigkeiten in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf Jahresbasis verwaltet werden, sollte vorgesehen werden, dass Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben werden.

(36)

Es sollte ein Verfahren zur jährlichen Änderung von operationellen Programmen für das folgende Jahr geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht absehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Maßnahmen und die Beträge für den Betriebsfonds im Laufe jedes Durchführungsjahres eines operationellen Programms geändert werden können. Jede dieser Änderungen sollte gewissen Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, einschließlich der Verpflichtung, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen, damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme erhalten bleiben.

(37)

Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollten Listen von Transaktionen und Ausgaben erstellt werden, die möglicherweise nicht unter operationelle Programme fallen.

(38)

Um bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat, zu verhindern, sollen Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugerorganisationen den Restwert der Investition zurückfordern können, unabhängig davon, ob ein Mitglied oder die Organisation Eigentümer der Investition ist.

(39)

Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung zu gewährleisten, sollten in die Beihilfeanträge aufzunehmende Angaben sowie Verfahren für die Beihilfezahlung festgelegt werden. Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Aus ähnlichen Gründen sollte es eine alternative Regelung zur Erstattung bereits getätigter Ausgaben geben.

(40)

Es sollten Durchführungsbestimmungen über Geltungsbereich und Anwendung von Krisenmanagement- und Krisenpräventionsverfahren festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein und im Krisenfall rasch angewendet werden können; daher sollten Entscheidungen von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen selbst getroffen werden können. Dennoch sollten die Bestimmungen Missbräuche verhindern, und Grenzen für die Anwendung bestimmter Maßnahmen setzen, auch in finanzieller Hinsicht. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird.

(41)

In Bezug auf Marktrücknahmen sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die der potenziellen Bedeutung dieser Maßnahme Rechnung tragen. Insbesondere sollten Bestimmungen über die Verstärkung der Unterstützung für aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse festgelegt werden, das von gemeinnützigen Organisationen und bestimmten anderen Einrichtungen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen unentgeltlich verteilt wird. Darüber hinaus sollten Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass letztere nicht zu einer dauerhaften Absatzalternative für Obst- und Gemüseerzeugnisse werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, für Erzeugnisse, für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Höchstsätze für die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung festgesetzt wurden, diese Höchstsätze vorbehaltlich einer gewissen Steigerung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass diese Rücknahmen nunmehr kofinanziert werden, auch weiterhin anzuwenden. Für andere Erzeugnisse, bei denen sich bisher nicht gezeigt hat, dass ein Risiko übermäßiger Marktrücknahmen besteht, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Beihilfehöchstbeträge festzusetzen. In allen Fällen ist es aus ähnlichen Gründen jedoch angezeigt, Marktrücknahmen je Erzeugnis und Erzeugerorganisation mengenmäßig zu beschränken.

(42)

Es sollten Durchführungsbestimmungen für einzelstaatliche Finanzhilfen erlassen werden, die die Mitgliedstaaten in Gemeinschaftsgebieten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, zahlen können, einschließlich einer Begriffsbestimmung dieses niedrigen Organisationsgrads. Es sollten Verfahren für die Genehmigung dieser einzelstaatlichen Beihilfen sowie für die Genehmigung und die Festsetzung des Betrags der Beihilfeerstattung durch die Gemeinschaft festgelegt werden; außerdem sollte der Teil der Erstattung festgesetzt werden, der die derzeit geltenden Erstattungen reflektieren sollte.

(43)

Es sollten Durchführungsbestimmungen und insbesondere Verfahrensvorschriften zur Festlegung der Bedingungen erlassen werden, unter denen die von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften für alle in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk niedergelassenen Erzeuger verbindlich gemacht werden können. Außerdem sollte präzisiert werden, welche Vorschriften im Falle eines Verkaufs von Erzeugnissen am Baum auf den Erzeuger oder Käufer ausgedehnt werden können.

(44)

Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus bestimmten Drittländern der südlichen Hemisphäre zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde sollte die Überwachung der Apfeleinfuhren verbessert werden. Dieses Ziel lässt sich am besten mit einer Regelung erreichen, die sich auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen stützt und auch die Stellung einer Sicherheit einschließt, die gewährleistet, dass die Geschäfte, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wurde, tatsächlich getätigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (25) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (26) sollten Anwendung finden.

(45)

Es sollten Durchführungsbestimmungen zum Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse festgelegt werden. Da das betreffende begrenzt haltbare Obst und Gemüse überwiegend im Konsignationshandel geliefert wird, wird die Bestimmung seines Wertes erschwert. Es sollten Verfahrensoptionen zur Berechnung des Einfuhrpreises festgelegt werden, zu dem die eingeführten Erzeugnisse im Gemeinsamen Zolltarif eingereiht werden. Insbesondere ist der pauschale Einfuhrwert auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Durchschnittsnotierungen der Erzeugnisse zu bestimmen und sind besondere Bestimmungen vorzusehen für den Fall, dass die Notierungen bei Erzeugnissen aus einem bestimmten Ursprungsland nicht vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte eine Sicherheitsleistung vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass das System ordnungsgemäß angewendet wird.

(46)

Es sollten Durchführungsbestimmungen zu dem für bestimmte Erzeugnisse zusätzlich zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll möglicherweise zu erhebenden zusätzlichen Einfuhrzoll festgelegt werden. Dieser Zusatzzoll kann erhoben werden, wenn die Einfuhrmenge der betreffenden Erzeugnisse eine nach Erzeugnissen und Anwendungszeiträumen festgesetzte Auslösungsschwelle überschreitet. Da Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden, von der Anwendung des Zusatzzolls ausgenommen sind, sollten für diese Erzeugnisse daher besondere Vorschriften festgelegt werden.

(47)

Laufende Programme und Systeme sollten angemessen überwacht und bewertet werden, um ihre Wirksamkeit und Effizienz durch die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten beurteilen zu können.

(48)

Es sollten Maßnahmen/Vorschriften bezüglich der Art, der Form und der Möglichkeiten der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden. Diese Maßnahmen/Vorschriften sollten Mitteilungen der Erzeuger und Erzeugerorganisationen an die Mitgliedstaaten sowie die Konsequenzen verspäteter oder unrichtiger Mitteilungen betreffen.

(49)

Es sollten Maßnahmen für die Kontrollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie angemessene Sanktionen für den Fall von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten sowohl spezifische Kontrollen und Sanktionen auf Gemeinschaftsebene als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Sanktionen umfassen. Die Kontrollen und Sanktionen sollten abschreckend, wirksam und angemessen sein. Es sollten Regeln für das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern und in Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände vorgesehen werden, um eine faire Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten. Es sollten Regeln für künstlich herbeigeführte Situationen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass aus solchen Situation Vorteil gezogen wird.

(50)

Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die den reibungslosen Übergang von der bisherigen zu der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung und die Umsetzung der Übergangsbestimmungen von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährleisten.

(51)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt.

(2)   Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Begriffe, die in den in Absatz 1 genannten Verordnungen verwendet werden, auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Wirtschaftsjahre

Die Wirtschaftsjahre für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember.

TITEL II

EINTEILUNG DER ERZEUGNISSE

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen ausgenommen:

a)

Erzeugnisse, die zu Verarbeitungsbetrieben verbracht werden, es sei denn, in der vorliegenden Verordnung sind speziell Mindestqualitätsnormen für zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse festgelegt;

b)

Erzeugnisse, die der Erzeuger für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgibt; und

c)

auf Beschluss der Kommission, der auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/1996 gefasst wird: Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets, die vom Einzelhandel dieses Gebiets verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen ausgenommen:

a)

Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs- und Packstellen oder Lagereinrichtungen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Stellen bzw. Einrichtungen verbracht werden, und

b)

Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden.

(3)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 steht es den Mitgliedstaaten frei, folgende Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen oder von bestimmten einzelstaatlichen Bestimmungen der Vermarktungsnormen zu befreien:

a)

Erzeugnisse, die vom Erzeuger in Großhandelsverkaufszentren, insbesondere Erzeugermärkten, innerhalb des Anbaugebiets, feilgehalten oder angeboten, verkauft, geliefert oder anderweitig in den Verkehr gebracht werden, und

b)

Erzeugnisse, die von diesen Großhandelsverkaufszentren zu Aufbereitungsstellen, Packstellen und Lagereinrichtungen im selben Anbaugebiet verbracht werden.

Bei Anwendung von Unterabsatz 1 teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission getroffenen Maßnahmen mit.

(4)   Der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Erzeugnisse den Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen.

Artikel 4

Kennzeichnungsangaben

(1)   Die Kennzeichnungsangaben, die in den gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegten Vermarktungsnormen vorgegeben sind, müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und leserlich entweder unverwischbar direkt auf das Packstück aufgedruckt oder auf einem Etikett vermerkt sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar an diesem befestigt ist.

(2)   Bei in loser Schüttung beförderten Erzeugnissen, die direkt auf das Transportmittel verladen werden, müssen die Kennzeichnungsangaben gemäß Absatz 1 auf einem Warenbegleitpapier oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Schild vermerkt sein.

Artikel 5

Kennzeichnungsangaben auf Einzelhandelsstufe

Werden die Erzeugnisse im Einzelhandel verpackt angeboten, so müssen die Kennzeichnungsangaben, die in den gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegten Vermarktungsnormen vorgegeben sind, deutlich sichtbar und leserlich angebracht sein.

Für gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) vorverpackt angebotene Erzeugnisse ist neben allen anderen in den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben das Nettogewicht auszuweisen. Für Erzeugnisse, die gewöhnlich als Stück verkauft werden, gilt die Verpflichtung zur Angabe des Nettogewichts jedoch nicht, wenn die Stücke von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder, falls dies nicht der Fall ist, auf dem Etikett angegeben sind.

Die Erzeugnisse können unverpackt angeboten werden, sofern der Einzelhändler die zum Verkauf angebotene Ware mit einem Schild ausweist, das deutlich sichtbar und leserlich die in den Vermarktungsnormen und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgegebenen Angaben über die Sorte, das Ursprungsland des Erzeugnisses und die Güteklasse enthält.

Artikel 6

Verkaufspackungen

(1)   Verkaufspackungen von frischem Obst und Gemüse mit einem Nettogewicht von bis zu drei Kilogramm dürfen Mischungen aus frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Sorten enthalten, sofern

a)

die Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und für jede betreffende Art den Normen gemäß Absatz 2 entsprechen;

b)

die Packung mit einer geeigneten Etikettierung gemäß Absatz 3 versehen ist und

c)

auszuschließen ist, dass die Käufer durch die Mischung irregeführt werden.

(2)   Die Erzeugnisse in Verkaufspackungen gemäß Absatz 1 müssen derselben Güteklasse gemäß Anhang I angehören.

Enthalten die Mischungen Obst- und Gemüse, für die es keine gemeinschaftliche Vermarktungsnorm gibt, so müssen diese gemäß den Bestimmungen von Anhang I in die gleiche Klasse eingestuft werden können.

(3)   Die Kennzeichnung von Verkaufspackungen gemäß Absatz 1 und/oder jedes der diese Packungen enthaltenden Packstücke umfasst mindestens folgende Angaben:

a)

Name und Anschrift des Packers und/oder Versenders. Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

i)

bei allen Verkaufspackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Versender“ (oder eine entsprechende Abkürzung) unmittelbar vorangestellt ist;

ii)

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, denen die Angabe „abgepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Versender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung;

b)

Bezeichnung der einzelnen in der Verkaufspackung enthaltenen Erzeugnisse/Arten;

c)

Bezeichnung der Sorte oder des Handelstyps jedes der in der Mischung enthaltenen Erzeugnisse, für die die gemeinschaftliche Vermarktungsnorm dies für nicht gemischte Erzeugnisse verlangt;

d)

Ursprungsland der einzelnen Erzeugnisse, wobei diese Angabe in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des jeweiligen Erzeugnisses stehen muss, und

e)

Güteklasse.

Bei Obst- und Gemüsearten, die unter gemeinschaftliche Vermarktungsnormen fallen, ersetzen diese Angaben die in den genannten Normen vorgesehenen Angaben.

KAPITEL II

Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Mitgliedstaaten, die Kontrollen auf allen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegten Vermarktungsstufen durchführen, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den Vermarktungsnormen entsprechen.

Artikel 8

Zuständige Stellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt

a)

eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter dieses Kapitel fallenden Fragen zuständig ist, nachstehend „die koordinierende Behörde“ genannt, und

b)

die gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für die Kontrolle zuständige(n) Stelle bzw. Stellen, nachstehend „die Kontrollstellen“ genannt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a)

Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 benannten koordinierenden Behörde,

b)

Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 benannten Kontrollstellen und

c)

die genaue Definition des Aufgabenbereichs der von ihnen benannten Kontrollstellen.

(3)   Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere gemäß Absatz 1 benannte Stelle sein.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten bezeichneten koordinierenden Behörden auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.

Artikel 9

Händlerdatenbank

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Datenbank über die Händler im Sektor Obst und Gemüse, in die unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen die Händler eingetragen sind, die frisches Obst und Gemüse vermarkten, für das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 Normen festgelegt wurden.

Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die frisches Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen gelten, besitzt, um dieses auf eigene Rechnung oder Rechnung eines Dritten im Gemeinschaftsgebiet feilzuhalten, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in den Verkehr zu bringen und/oder nach Drittländern auszuführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, gemäß denen folgende Händler in der Datenbank aufgeführt oder nicht aufgeführt werden:

a)

die Händler, die eine solche Tätigkeit ausüben, dass sie gemäß Artikel 3 von der Einhaltung der Vermarktungsnormen befreit sind, und

b)

die natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeit im Sektor Obst und Gemüse sich entweder auf die Beförderung der Waren oder den Verkauf im Einzelhandel von geringen Mengen an Obst und Gemüse beschränkt.

(3)   Besteht die Datenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung. Diese Aktualisierung wird insbesondere von den Kontrollstellen auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die sie bei den Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen sammeln.

(4)   Diese Datenbank enthält für jeden Händler die Registriernummer, Name, Anschrift, die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Kategorien im Sinne von Artikel 10, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette, eine Angabe über die Bedeutung des Händlers, Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei diesem Händler getroffenen Feststellungen sowie jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird.

(5)   Die Händler sind verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten für erforderlich erachteten Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Händler, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, aber dort ihre Tätigkeit ausüben, in die Datenbank aufgenommen werden.

Abschnitt 2

Kontrollen im Binnenmarkt

Artikel 10

Konformitätskontrollen im Binnenmarkt

(1)   Die Mitgliedstaaten führen ein System von Stichprobenkontrollen ein, um überprüfen zu können, ob die Erzeugnisse, die sich im Besitz der Händler befinden, auf allen Vermarktungsstufen mit den Vermarktungsnormen konform sind.

Im Rahmen dieses Systems setzen die Mitgliedstaaten auf Basis einer Analyse des Risikos, dass ein Händler nicht den Vermarktungsnormen entsprechende Erzeugnisse vermarktet, die Häufigkeit der Kontrollen fest, die von den Kontrollstellen durchgeführt werden müssen. Die Häufigkeit der Kontrollen muss auf allen Vermarktungsstufen ausreichen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften bei jeder der von ihnen zuvor festgelegten Händlerkategorien zu gewährleisten.

Diese Risikoanalyse gründet sich auf die Größe des Händlerunternehmens, seinen Platz in der Vermarktungskette, die bei den vorherigen Kontrollen gemachten Feststellungen sowie etwaige andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

Händler, die Obst und Gemüse aufbereiten und verpacken, insbesondere im Anbaugebiet, sind häufiger zu kontrollieren als die Händler anderer Kategorien. Die Kontrollen können auch während der Beförderung erfolgen.

Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Kontrollstellen die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Händlern.

(2)   Die Händler teilen den Kontrollstellen die Informationen mit, die diese für die Organisation und Durchführung der Kontrollen als notwendig erachten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Händler, die auf Versandstufe bei Vermarktungsnormen unterliegendem Obst und Gemüse ausreichende Garantien für eine einheitliche und hohe Konformitätsrate bieten, jedes Packstück nach dem Muster in Anhang II etikettieren. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt und kann verlängert werden.

Darüber hinaus müssen die Händler, um das Muster verwenden zu können,

a)

über Kontrollpersonal verfügen, das eine vom Mitgliedstaat genehmigte Ausbildung erhalten hat,

b)

über angemessene Ausrüstungen für die Aufbereitung und Verpackung der Erzeugnisse verfügen,

c)

sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrolltätigkeiten aufgezeichnet sind.

Sind Händler nicht länger in der Lage, eine zufriedenstellende Garantie für eine einheitliche und hohe Konformitätsrate zu bieten oder ist eine der Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 nicht mehr erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Etikettierung der einzelnen Packstücke nach dem Muster in Anhang II.

(4)   Die koordinierende Behörde teilt der Kommission die Einzelheiten des Kontrollsystems gemäß Absatz 1 mit. Diese Mitteilung umfasst insbesondere die verschiedenen festgelegten Händlerkategorien und die für jede Kategorie festgesetzte Kontrollhäufigkeit sowie gegebenenfalls die genauen Bedingungen für die Anwendung von Absatz 3 und die genauen Bedingungen für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 einschließlich des Mindestumfangs der Kontrollen, die bei den verschiedenen Händlern durchzuführen sind. Jede spätere Änderung der Kontrollregelung ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(5)   Die Kontrollstellen jedes Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eine Partie mit Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, teilen die bis zur Großhandelsstufe, einschließlich der Vertriebszentren, aufgedeckte Beanstandung unverzüglich den Behörden der mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 11

Konformitätskontrollen bei der Ausfuhr

(1)   Zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmte Erzeugnisse dürfen das Zollgebiet der Gemeinschaft nur verlassen, wenn sich die auf der Ausfuhrstufe zuständige Kontrollstelle durch eine Konformitätskontrolle vergewissert hat, dass diese Erzeugnisse den Vermarktungsnormen entsprechen.

Die Ausführer sind verpflichtet, den Kontrollstellen die Informationen mitzuteilen, die diese für die Organisation und Durchführung der Kontrollen als notwendig erachten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können für jede betroffene Händlerkategorie und auf Basis einer Risikoanalyse den Mindestanteil Sendungen und Mengen festlegen, die von der zuständigen Kontrollstelle auf der Ausfuhrstufe einer Konformitätskontrolle zu unterziehen sind. Dieser Anteil muss ausreichen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten. Werden bei diesen Kontrollen erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so heben die Kontrollstellen den Anteil der Sendungen an, die bei den betreffenden Händlern kontrolliert werden.

Die Mitgliedstaaten können auf Händler, die die folgenden Bedingungen erfüllen, die Bestimmungen von Unterabsatz 2 anwenden:

a)

sie bieten ausreichende Garantien für eine dauerhafte und hohe Konformitätsrate bei dem von ihnen vermarkteten Obst und Gemüse;

b)

sie verfügen über Kontrollpersonal, das eine vom Mitgliedstaat genehmigte Ausbildung erhalten hat;

c)

sie verpflichten sich, die von ihnen vermarkteten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen; und

d)

sie verpflichten sich, ein Register zu führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrolltätigkeiten aufgezeichnet sind.

(3)   Nach Abschluss der Kontrollen gemäß Absatz 1 stellt die Kontrollstelle die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang II für jede zur Ausfuhr bestimmte Partie aus, sofern diese ihrer Beurteilung nach den Vermarktungsnormen entspricht. Besteht eine Ausfuhrsendung aus mehreren Partien, so kann die Konformität dieser Partien gemeinsam auf einer einzigen Bescheinigung bescheinigt werden, wobei die verschiedenen Partien genau aufzuführen sind.

Wurden die unter die Konformitätsbescheinigung fallenden Partien gemäß Absatz 2 keiner Konformitätskontrolle durch die auf der Ausfuhrstufe zuständige Kontrollbehörde unterzogen, so muss in Feld 13 der Bescheinigung (Bemerkungen) der Vermerk „Eigenkontrolle (Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 0000/2007)“ eingetragen werden.

(4)   Die zuständige Zollbehörde nimmt die Ausfuhranmeldung nur an, wenn

a)

die Waren entweder von einer Bescheinigung gemäß Absatz 3 oder einer Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 begleitet werden oder

b)

die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde in geeigneter Weise mitgeteilt hat, dass eine dieser beiden Bescheinigungen für die betreffenden Partien erteilt worden ist.

Artikel 12

Konformitätskontrollen bei der Einfuhr

(1)   Vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr werden die Erzeugnisse aus Drittländern einer Kontrolle auf Einhaltung der Vermarktungsnormen unterzogen.

Die Einführer teilen den Kontrollstellen alle Angaben mit, die diese zur Organisation und Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 16 Absatz 1 für notwendig erachten.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 3 nimmt die amtliche Kontrollstelle bei jeder eingeführten Partie eine Konformitätskontrolle auf der Einfuhrstufe vor und erteilt die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang II, wenn die Erzeugnisse den Normen entsprechen. Besteht eine Einfuhrsendung aus mehreren Partien, so kann die Konformität dieser Partien gemeinsam auf einer einzigen Bescheinigung bescheinigt werden, wobei die verschiedenen Partien, die die Einfuhrsendung ausmachen, genau aufzuführen sind.

(3)   Die Zollbehörde lässt die Abfertigung zum freien Verkehr nur zu, wenn

a)

die Ware entweder von einer Bescheinigung gemäß Absatz 2, einer Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder einer Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 begleitet wird oder wenn

b)

die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde in geeigneter Weise mitgeteilt hat, dass eine dieser Bescheinigungen für die betreffenden Partien erteilt worden ist.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 steht es der auf der Einfuhrstufe zuständigen Kontrollstelle frei, auf die Kontrolle bestimmter Partien zu verzichten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Gefahr der Nichtkonformität mit den Vermarktungsnormen bei diesen Partien gering ist. Sie übermittelt der Zollbehörde eine mit ihrem Stempel versehene diesbezügliche Erklärung oder unterrichtet sie auf andere Weise, so dass diese die Verzollung durchführen kann.

Im Hinblick auf die Anwendung von Unterabsatz 1 setzt die Kontrollstelle vorher die Kriterien zur Bewertung der Gefahr der Nichtkonformität sowie nach einer Risikoanalyse für jede von ihr festgelegte Einfuhrart Mindestanteile der Sendungen und Mengen fest, die von der auf der Einfuhrstufe zuständigen Kontrollstelle einer Konformitätskontrolle unterzogen werden. Auf jeden Fall muss jeder gemäß diesem Absatz festgesetzte Anteil erheblich höher sein als die Anteile gemäß Artikel 16 Absatz 1.

(5)   Im Interesse einer einheitlicheren Anwendung von Absatz 4 in den Mitgliedstaaten legt die Kommission gemeinsame Leitlinien für seine Anwendung fest. Die koordinierende Behörde teilt der Kommission unverzüglich die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 4, einschließlich der Kriterien und Mindestanteile gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2, sowie jede spätere Änderung dieser Regelungen mit.

(6)   Wird eine Partie mit Waren bei der Einfuhr aus einem Drittland als nicht normgerecht beanstandet, so meldet die koordinierende Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Beanstandung unverzüglich der Kommission und den koordinierenden Behörden der mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten, die die erforderliche Weiterleitung dieser Informationen auf ihrem Hoheitsgebiet veranlassen. Die der Kommission zu machende Mitteilung wird gemäß dem von der Kommission angegebenen elektronischen System vorgenommen.

Abschnitt 3

Drittlandkontrollen

Artikel 13

Anerkennung der von den Drittländern vor Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen

(1)   Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands und nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Tätigkeiten im Rahmen der Konformitätskontrolle, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchführt, anerkennen.

(2)   Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für diejenigen Drittländer auf Antrag erteilt werden, in deren Hoheitsgebiet die gemeinsamen Vermarktungsnormen oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse eingehalten werden.

In der Anerkennung wird die amtliche Behörde in dem Drittland benannt, unter deren Verantwortung die Kontrolltätigkeiten gemäß Absatz 1 durchgeführt werden. Diese Behörde ist für die Kontakte zur Kommission verantwortlich. In der Anerkennung werden auch die mit der Durchführung der Kontrollen als solchen beauftragten Kontrollstellen benannt, nachstehend „die Drittland-Kontrollstellen“ genannt.

Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein.

(3)   Bei den Drittlandkontrollstellen muss es sich um amtliche Stellen oder von der in Absatz 2 genannten Behörde amtlich anerkannte Stellen handeln, die ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Einrichtungen verfügen, um diese Kontrollen nach den in Artikel 20 Absatz 1 genannten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

(4)   Die Liste der Länder, deren Konformitätskontrollen gemäß diesem Artikel anerkannt wurden, und die betreffenden Erzeugnisse sind in Anhang IV Teil A aufgeführt. Angaben zu den amtlichen Behörden und Kontrollstellen dieser Länder sind in Anhang IV Teil B, die Muster der Bescheinigungen gemäß Artikel 14 in Anhang IV Teil C vorgegeben.

Artikel 14

Bescheinigungen

(1)   Die Drittlandkontrollstellen stellen für jede vor ihrer Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft kontrollierte Partie entweder die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III oder ein anderes zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland vereinbartes Formular aus. Besteht die Einfuhrsendung aus mehreren Partien, so kann die Konformität dieser Partien gemeinsam auf einer einzigen Bescheinigung bescheinigt werden, wobei die verschiedenen Partien genau aufzuführen sind.

Muster der Vordrucke, auf denen die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 ausgestellt werden, werden im Rahmen der Anerkennung gemäß Artikel 13 Absatz 1 festgelegt.

(2)   Die Bescheinigung trägt die Bezeichnung „Original“. Sind Ergänzungsblätter notwendig, so müssen diese die Bezeichnung „Durchschrift“ tragen. Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft nehmen nur das Original als gültige Bescheinigung entgegen.

Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge um 8 mm über- bzw. 5 mm unterschritten werden darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 40 g je Quadratmeter zu verwenden.

Die Vordrucke sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen.

Die Vordrucke sind mittels eines mechanografischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.

Die Bescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, paraphiert und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.

Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu ihrer Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.

Die Ausstellungsbehörde bewahrt von jeder ausgestellten Bescheinigung eine Durchschrift auf.

Artikel 15

Aussetzung der Anerkennung

Die Kommission kann die Anerkennung aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittland-Kontrolldiensten erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen, oder wenn dem Ersuchen um nachträgliche Kontrolle gemäß Artikel 16 Absatz 2 nicht auf zufriedenstellende Weise entsprochen wurde.

Artikel 16

Zusätzliche Kontrollen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten führen auf der Einfuhrstufe Warenkontrollen durch, um zu überprüfen, ob die unter den Bedingungen dieses Abschnitts eingeführten Erzeugnisse den Normen entsprechen, indem sie für jedes betreffende Drittland Konformitätskontrollen bei einem bedeutenden Anteil der unter diesen Bedingungen eingeführten Sendungen und Mengen durchführen. Dieser Anteil muss ausreichen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung durch die Drittland-Kontrolldienste zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 3 auf die so kontrollierten Partien angewendet werden, wenn diese den Vermarktungsnormen nicht entsprechen.

Werden bei den Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies unverzüglich der Kommission mit und die Kontrollstellen heben den Anteil der Sendungen und Mengen an, die gemäß den Vorschriften dieses Artikels kontrolliert werden.

Erhebt ein Mitgliedstaat eine Gebühr, um die Kosten der in diesem Absatz genannten Kontrollen zu decken, so muss diese Gebühr in einer Höhe festgesetzt werden, die der Tatsache Rechnung trägt, dass für diese Kontrollen ein geringerer Anteil an Sendungen und Mengen kontrolliert wird als für die Kontrollen gemäß Artikel 12.

(2)   Immer dann, wenn begründete Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen, wird eine nachträgliche Kontrolle vorgenommen.

Die zuständige Behörde in der Gemeinschaft sendet die Bescheinigung oder eine Durchschrift derselben an den in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten offiziellen Korrespondenten im Drittland zurück, gibt dabei gegebenenfalls die Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen, und teilt alle bekannten Umstände mit, die die Echtheit der Bescheinigung in Frage stellen oder auf die Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben schließen lassen. Das Ersuchen um eine nachträgliche Kontrolle und das Ergebnis einer jeden Kontrolle werden der Kommission so bald wie möglich mitgeteilt.

Wird um eine nachträgliche Kontrolle ersucht, so kann der Einführer der betreffenden Waren bei den zuständigen Kontrollstellen beantragen, die Konformitätskontrolle gemäß Artikel 12 vorzunehmen.

Artikel 17

Mitteilungspflicht

(1)   Die koordinierende Behörde teilt der Kommission vierteljährlich spätestens am Ende des Vierteljahres, das auf das betreffende Vierteljahr folgt, aufgeschlüsselt nach Drittländern und nach Erzeugnissen die Anzahl der Partien und die betreffenden Gesamtmengen, die gemäß Artikel 13 eingeführt wurden, die Anzahl der Partien und die betreffenden Mengen mit, die der Konformitätskontrolle gemäß Artikel 16 Absatz 1 unterzogen wurden, und diejenigen dieser Partien, bei denen die Kontrollstellen festgestellt haben, dass die Waren den Angaben in den vom Kontrolldienst ausgestellten Konformitätsbescheinigungen nicht entsprechen, wobei für jede dieser Partien die betreffende Menge und die Art der festgestellten Mängel angegeben werden.

(2)   Die Zollbehörden arbeiten eng mit der koordinierenden Behörde und/oder den Kontrollstellen zusammen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Artikel 16 Absätze 1 und 2, und teilen ihnen alle erforderlichen Angaben mit.

Artikel 18

Administrative Zusammenarbeit

(1)   Die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts ist abhängig von der Einführung eines Verfahrens zur Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen der Gemeinschaft und jedem betreffenden Drittland.

Um für dieses Verfahren in Frage zu kommen, teilen die betreffenden Drittländer der Kommission alle zweckdienlichen Informationen über die Kontrollen, insbesondere die Abdrucke der von den Kontrollstellen des betreffenden Drittlands verwendeten Stempel sowie gegebenenfalls unverzüglich jegliche Änderung dieser Informationen, mit.

Die Kommission teilt diese Angaben und ihre späteren Änderungen den koordinierenden Behörden der Mitgliedstaaten, die ihrerseits die Zollbehörden und die übrigen zuständigen Behörden unterrichten, mit.

Sobald die Zusammenarbeit der Verwaltungen eingeführt worden ist sowie nach jeder wesentlichen Änderung der von einem betreffenden Drittland mitgeteilten Angaben über diese Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie die Namen und Anschriften des offiziellen Korrespondenten und der Kontrollstellen veröffentlicht die Kommission eine diesbezügliche Mitteilung auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.

(2)   Die Anerkennung der Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 4 gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels über die Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland von der Kommission veröffentlicht wird.

Abschnitt 4

Zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse

Artikel 19

Zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse

(1)   Im Sinne dieser Verordnung sind zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse frisches Obst und Gemüse, das Vermarktungsnormen unterliegt und in Verarbeitungsbetriebe verbracht wird, um dort zu Erzeugnissen verarbeitet zu werden, deren Position in der Kombinierten Nomenklatur von derjenigen des ursprünglichen Frischerzeugnisses abweicht.

(2)   Die zuständigen Kontrollstellen stellen die Bescheinigungen über die industrielle Zweckbestimmung gemäß Anhang V für die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten und für die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse aus, wenn diese Erzeugnisse zur Verarbeitung bestimmt sind und somit den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht entsprechen müssen. Sie vergewissern sich, dass die besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Absatz 4 dieses Artikels eingehalten werden.

(3)   Bei der Einfuhr übermittelt die zuständige Kontrollstelle nach Erteilung jeder Bescheinigung gemäß Absatz 2 eine Durchschrift der Bescheinigung sowie alle für eine etwaige Kontrolle der Verarbeitung erforderlichen Angaben unverzüglich der koordinierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung durchgeführt werden soll. Das Verarbeitungsunternehmen sendet die Bescheinigung nach der Verarbeitung an die zuständige Kontrollstelle; diese vergewissert sich, dass die Erzeugnisse tatsächlich verarbeitet wurden.

(4)   Die Verpackungen der zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse müssen vom Packer deutlich sichtbar mit der Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ oder einer anderen entsprechenden Angabe gekennzeichnet worden sein. Bei in loser Schüttung versandten Waren, die unmittelbar in ein Transportmittel verladen wurden, muss diese Angabe auf einem Warenbegleitpapier oder einem sichtbar im Beförderungsmittel angebrachten Zettel vermerkt sein.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, um zu vermeiden, dass für den Frischmarkt bestimmte Waren das Anbaugebiet in Form von zur Verarbeitung bestimmten Waren verlassen.

Abschnitt 5

Kontrollverfahren

Artikel 20

Kontrollverfahren

(1)   Die in diesem Kapitel vorgesehenen Konformitätskontrollen, mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher, werden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gemäß den Methoden des Anhangs VI vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen für die Konformitätskontrolle auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher fest.

(2)   Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann die Kontrollstelle die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III ausstellen. Diese Bescheinigung wird auf jeden Fall auf der Einfuhr- und der Ausfuhrstufe ausgestellt.

(3)   Im Falle der Nichtkonformität stellt die Kontrollstelle ein an den Händler oder seinen Vertreter gerichtetes Beanstandungsprotokoll aus. Waren, die Gegenstand eines solchen Beanstandungsprotokolls sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt werden, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Erlaubnis kann von der Einhaltung der von der vorgenannten Kontrollstelle festgelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.

Die Händler können beschließen, alle Waren oder einen Teil davon nachzubessern. Die nachgebesserten Waren dürfen erst vermarktet werden, wenn sich die zuständige Kontrollstelle anhand geeigneter Verfahren vergewissert hat, dass die Nachbesserung vorgenommen worden ist. Sie erteilt gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III für die Partie oder einen Teil der Partie erst, nachdem die Nachbesserung erfolgt ist.

Gibt eine Kontrollstelle dem Wunsch eines Händlers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat nachzubessern als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zur Beanstandung geführt hat, so ergreifen die betreffenden Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachten, insbesondere im Bereich der Zusammenarbeit untereinander, um zu überprüfen, ob die Nachbesserung durchgeführt worden ist.

Können die Waren weder nachgebessert noch der Tierfütterung, der industriellen Verarbeitung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt werden, so kann die Kontrollstelle erforderlichenfalls die Händler auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht vermarktet werden.

Die Händler übermitteln die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Absatzes für erforderlich erachteten Informationen.

(4)   Zur Durchführung dieses Kapitels müssen in den Rechnungen und Begleitpapieren die Güteklasse, das Ursprungsland der Erzeugnisse und gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, angegeben sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher.

TITEL III

ERZEUGERORGANISATIONEN

KAPITEL I

Anforderungen und Anerkennung

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 21

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Titels sind:

a)

„Erzeuger“ ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007;

b)

„Tochtergesellschaft“ ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen beteiligt sind und das zu den Zielen der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen beiträgt;

c)

„länderübergreifende Erzeugerorganisation“ jede Organisation, bei der sich mindestens ein Erzeugungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat;

d)

„länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat;

e)

„Konvergenzziel“ das in der Aktion für die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegte Ziel;

f)

„Maßnahme“ eine der folgenden Aktionen:

i)

Aktionen zur Planung der Produktion, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,

ii)

Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,

iii)

Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern, sowie Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten, ausgenommen die unter Ziffer vi fallenden Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten,

iv)

Forschung und Versuchsvorhaben, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,

v)

Ausbildungsaktionen, ausgenommen die unter Ziffer vi fallende Ausbildung, und Aktionen zur Förderung des Zugangs zu Beratungsdiensten,

vi)

eines der sechs in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführten Krisenpräventions- und Krisenmanagementinstrumente,

vii)

Umweltaktionen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, einschließlich des Erwerbs von Anlagegütern,

viii)

andere Aktionen, einschließlich des nicht unter die Ziffern i, ii, iii, iv und vii fallenden Erwerbs von Anlagegütern, die eins oder mehrere der Ziele von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erfüllen.

g)

„Aktion“ eine besondere Tätigkeit oder ein besonderes Instrument zur Erreichung eines bestimmten operationellen Ziels, das zu einem oder mehreren der Ziele von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beiträgt;

h)

„Nebenerzeugnis“ ein Erzeugnis, das sich aus der Aufbereitung und/oder Verarbeitung von Obst oder Gemüse ergibt und über einen positiven wirtschaftlichen Wert verfügt, aber nicht das wichtigste angestrebte Ergebnis ist;

i)

„Erstverarbeitung“ die Verarbeitung von Obst oder Gemüse zu einem anderen in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnis. Das Säubern, Zerteilen, Schälen, Trocknen und Verpacken frischer Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktung werden dabei nicht als Erstverarbeitung angesehen;

j)

„branchenübergreifende Maßnahme“ gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 eine oder mehrere der in Artikel 20 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführten Tätigkeiten, die vom Mitgliedstaat genehmigt und gemeinsam von einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und mindestens einem anderen Akteur in der Lebensmittelverarbeitungs- und/oder -vertriebskette verwaltet wird, und

k)

„Ausgangsindikator“ ein Indikator, der einen Zustand oder eine Tendenz zu Beginn eines Programmierungszeitraums wiedergibt und nützliche Informationen bieten kann

i)

für die Analyse der Ausgangssituation, um eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme oder ein operationelles Programm auszuarbeiten,

ii)

als Referenzwert, auf dessen Grundlage die Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms bewertet werden können und/oder

iii)

für die Auslegung der Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms.

(2)   Die Mitgliedstaaten definieren die in ihrem Hoheitsgebiet für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 betroffenen juristischen Personen unter Zugrundelegung ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen. Gegebenenfalls legen sie auch Bestimmungen über die deutliche Begriffsbestimmung von Teilen juristischer Personen für die Anwendung der vorgenannten Artikel fest.

Abschnitt 2

Anforderungen an Erzeugerorganisationen

Artikel 22

Erfasste Erzeugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für das Erzeugnis bzw. die Erzeugnisgruppe, das bzw. die im Anerkennungsantrag aufgeführt ist, vorbehaltlich jeglicher Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung an.

(2)   Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse nur an, wenn sie anhand einer Regelung von Lieferverträgen oder auf andere Art und Weise gewährleisten können, dass die Erzeugnisse nur zur Verarbeitung geliefert werden.

Artikel 23

Mindestanzahl von Mitgliedern

Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selber juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.

Artikel 24

Mindestdauer der Mitgliedschaft

(1)   Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten.

(2)   Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Erzeugerorganisation schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten legen die Kündigungsfristen, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung fest.

Artikel 25

Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere

a)

die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,

b)

das Entgegennehmen, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung der Mitglieder,

c)

die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und

d)

die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.

Artikel 26

Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugnisse

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird der Wert bzw. die Menge der vermarktbaren Erzeugnisse auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 52 und 53 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 27

Zurverfügungstellung von technischen Mitteln

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau zur Verfügung stellt.

Artikel 28

Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen

(1)   Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.

(2)   Der Wert der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung der eigenen Mitglieder und der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen muss größer sein als der Wert aller anderen von ihr vermarkteten Erzeugung.

Diese Berechnung gründet sich nur auf die Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.

(3)   Findet Artikel 52 Absatz 7 Anwendung, so gilt der Absatz 2 dieses Artikels sinngemäß ab 1. Januar 2012 für die betreffenden Tochtergesellschaften.

Artikel 29

Auslagerung

Die Auslagerung der Tätigkeit einer Erzeugerorganisation bedeutet, dass die Erzeugerorganisation einen Geschäftsvertrag mit einer anderen Einheit, einschließlich eines ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft, für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit abschließt. Die Erzeugerorganisation bleibt jedoch für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich.

Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Tätigkeit auslagert.

Artikel 30

Länderübergreifende Erzeugerorganisationen

(1)   Die länderübergreifende Erzeugerorganisation nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über bedeutende Produktionsstätten oder eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt und/oder ein bedeutendes Niveau der vermarkteten Erzeugung erzielt.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für

a)

die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,

b)

die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,

c)

die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit dem oder den anderen Mitgliedstaat(en), in dem oder denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten müssen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung stellen und

d)

auf Antrag anderer Mitgliedstaaten alle einschlägigen Unterlagen einschließlich der dem oder den anderen Mitgliedstaat(en), in dem oder denen sich die Mitglieder befinden, vorliegenden geltenden Rechtsvorschriften, in eine Amtssprache der antragstellenden Mitgliedstaaten übersetzt, übermitteln.

Artikel 31

Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen

(1)   Wenn Erzeugerorganisationen, die sich zusammengeschlossen haben, zuvor getrennte operationelle Programme durchgeführt haben, können sie diese bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen. In diesen Fällen stellen die betreffenden Erzeugerorganisationen zwecks Zusammenlegung der operationellen Programme einen Änderungsantrag gemäß Artikel 66. In allen anderen Fällen stellen die betreffenden Erzeugerorganisationen zwecks Zusammenlegung der operationellen Programme unverzüglich einen Änderungsantrag gemäß Artikel 67.

(2)   In Abweichung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag gestatten, die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weiterzuführen.

Artikel 32

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

(1)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.

(2)   Durch die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere die Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sicher.

(3)   Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht

a)

bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,

b)

die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 2 das Stimmrecht dieser Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, begrenzen oder ausschließen.

Artikel 33

Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten treffen alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen, um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Erzeugerorganisation, die zumindest das Stimmrecht umfassen, durch einen oder mehrere Erzeuger zu verhindern.

Abschnitt 3

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Artikel 34

Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 nur hinsichtlich der Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse anerkennen.

(2)   Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannt werden und die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation durchführen, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.

Artikel 35

Haupttätigkeit der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Artikel 28 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

Artikel 36

Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können, auch wenn sie keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind.

(2)   Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht

a)

bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,

b)

Stimmrecht bei Entscheidungen haben, die den Betriebsfonds betreffen,

c)

die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.

Artikel 37

Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)   Die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von angeschlossenen Erzeugerorganisationen verfügt und/oder in dem die zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen ein bedeutendes Niveau der vermarkteten Erzeugung erzielen.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für

a)

die Anerkennung der Vereinigung;

b)

gegebenenfalls die Genehmigung des operationellen Programms der Vereinigung;

c)

die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die zusammengeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten müssen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung stellen und

d)

auf Antrag anderer Mitgliedstaaten alle einschlägigen Unterlagen einschließlich der den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden, vorliegenden geltenden Rechtsvorschriften, in eine Amtssprache der antragstellenden Mitgliedstaaten übersetzt, übermitteln.

Abschnitt 4

Erzeugergruppierungen

Artikel 38

Vorlage des Anerkennungsplans

(1)   Eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person unterbreitet den Anerkennungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:

a)

die Mindestvoraussetzungen, die die juristische Person oder der klar bestimmte Teil einer juristischen Person erfüllen muss, um einen Anerkennungsplan vorlegen zu können,

b)

die Vorschriften für die Ausarbeitung, den Inhalt und die Durchführung der Anerkennungspläne,

c)

den Zeitraum, während dessen ein früheres Mitglied einer Erzeugerorganisation keiner Erzeugergruppierung beitreten darf, nachdem es die Erzeugerorganisation hinsichtlich der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt war, verlassen hat und

d)

die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung, die Kontrolle und die Verwirklichung der Anerkennungspläne.

Artikel 39

Inhalt des Anerkennungsplans

Der Entwurf des Anerkennungsplans umfasst mindestens die folgenden Punkte:

a)

Beschreibung der Ausgangssituation, namentlich in Bezug auf die Anzahl der angeschlossenen Erzeuger zusammen mit einem vollständigen Mitgliederverzeichnis, der Erzeugung, einschließlich des Wertes der vermarkteten Erzeugung, der Vermarktung und der Infrastruktur, einschließlich der Infrastruktur, die sich im Besitz einzelner Mitglieder der Erzeugergruppierung befindet, wenn sie von der Erzeugergruppierung selbst genutzt werden soll;

b)

den vorgeschlagenen Zeitpunkt für den Beginn der Durchführung des Plans und die Laufzeit des Plans, die einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten darf, und

c)

die zur Erreichung der Anerkennung durchzuführenden Tätigkeiten.

Artikel 40

Genehmigung des Anerkennungsplans

(1)   Die zuständige nationale Behörde entscheidet über den Entwurf des Anerkennungsplans, dem alle zweckdienlichen Belege beigefügt sein müssen, innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang.

(2)   Nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 113 kann die zuständige nationale Behörde je nach Fall

a)

den Plan genehmigen und die vorläufige Anerkennung aussprechen;

b)

Änderungen an dem Plan verlangen;

c)

den Plan ablehnen.

Die Genehmigung eines Plans kann gegebenenfalls erst dann erfolgen, wenn die gemäß Buchstabe b verlangten Änderungen in den Plan aufgenommen worden sind.

Die nationale Behörde gibt ihre Entscheidung der juristischen Person oder dem klar bestimmten Teil einer juristischen Person bekannt.

Artikel 41

Durchführung des Anerkennungsplans

(1)   Der Anerkennungsplan wird ab dem 1. Januar in Jahrestranchen durchgeführt. die Mitgliedstaaten können den Erzeugergruppierungen erlauben, diese Jahrestranchen in Halbjahrestranchen aufzuteilen.

Der Anerkennungsplan beginnt in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Zeitpunkt gemäß Artikel 39 Buchstabe b

a)

am 1. Januar, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem er von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist, oder

b)

unverzüglich nach dem Zeitpunkt seiner Genehmigung.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Diesen Änderungsanträgen sind alle zweckdienlichen Belege beizufügen.

(3)   Über jede Änderung des Plans entscheidet die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Änderungsantrags, nachdem sie die vorgebrachte Begründung geprüft hat. Jeder Änderungsantrag, über den innerhalb der vorgenannten Frist nicht entschieden wird, gilt als abgelehnt.

Artikel 42

Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation

Eine Erzeugergruppierung, die einen Anerkennungsplan durchführt, kann jederzeit einen Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 stellen. Ein solcher Antrag muss auf jeden Fall vor Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 übermittelt werden.

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung kann die betreffende Gruppierung unter den Voraussetzungen von Artikel 64 den Entwurf eines operationellen Programms einreichen.

Artikel 43

Haupttätigkeiten der Erzeugergruppierungen

Artikel 28 gilt sinngemäß für Erzeugergruppierungen.

Artikel 44

Wert der vermarkteten Erzeugung

(1)   Artikel 52 gilt sinngemäß für Erzeugergruppierungen.

(2)   Hat sich der Wert der vermarkteten Erzeugung aus dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugergruppierung liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, verringert, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung mindestens 65 % des Wertes, der in den vom Mitgliedstaat überprüften vorangegangenen Anträgen für die Beihilfe für die jüngste Jahrestranche gemeldet wurde, oder, falls kein solcher Antrag vorliegt, des ursprünglich im genehmigten Anerkennungsplan gemeldeten Wertes.

Artikel 45

Finanzierung von Anerkennungsplänen

(1)   Die Beihilfesätze gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden für eine vermarktete Erzeugung, die 1 000 000 EUR überschreitet, um die Hälfte gekürzt.

(2)   Die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 darf je Erzeugergruppierung einen Höchstbetrag von 1 000 000 EUR je Jahrestranche nicht überschreiten.

(3)   Läuft eine Durchführungstranche nicht während eines vollständigen Kalenderjahrs, so wird der in Absatz 2 genannte Höchstbetrag entsprechend gesenkt.

(4)   Die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird ausgezahlt in

a)

Jahres- oder Halbjahrestranchen zu Ende eines jeden der jährlichen oder halbjährlichen Durchführungszeiträume des Anerkennungsplans oder

b)

Tranchen, die einen Teil des Jahreszeitraums abdecken, falls der Plan während eines Jahreszeitraums beginnt oder die Anerkennung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vor Ablauf eines Jahreszeitraums erfolgt.

Für die Berechnung des Betrags der Tranchen können die Mitgliedstaaten, wenn dies aus Kontrollgründen gerechtfertigt ist, die vermarktete Erzeugung eines Zeitraums zugrunde legen, der von dem Zeitraum abweicht, für den die Tranche gezahlt wird. Der Unterschied zwischen den Zeiträumen muss weniger als die Länge des jeweiligen Zeitraums ausmachen.

(5)   Der für die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag des Zeitraums, für den die betreffende Beihilfe gewährt wird, zuletzt veröffentlicht wurde.

Artikel 46

Beihilfen für die zur Anerkennung erforderlichen Investitionen

Hinsichtlich der Investitionen im Zusammenhang mit der Durchführung der Anerkennungspläne gemäß Artikel 39 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, für die die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährt wird, gilt Folgendes:

a)

Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der betreffenden Organisation zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, sind ausgeschlossen und

b)

Investitionen, die mittelbar oder unmittelbar solchen anderen Wirtschaftstätigkeiten zugute kommen, werden entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, für die die vorläufige Anerkennung gewährt wird.

Artikel 47

Beantragung der Beihilfe

(1)   Eine Erzeugergruppierung reicht für die Beihilfen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jeden der in Artikel 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Jahres- oder Halbjahreszeiträume einen einzigen Beihilfeantrag ein. Der Antrag muss eine Erklärung über den Wert der vermarkteten Erzeugung für den Zeitraum umfassen, für den die Beihilfe beantragt wird.

(2)   Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume können nur eingereicht werden, wenn der Anerkennungsplan in Halbjahrestranchen gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 aufgeteilt ist. Jedem Beihilfeantrag muss die schriftliche Erklärung der Erzeugergruppierung beigefügt sein, dass sie

a)

die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und die vorliegende Verordnung einhält und einhalten wird und

b)

weder unmittelbar noch mittelbar eine Doppelförderung gemeinschaftlicher oder nationaler Art für die Maßnahmen und/oder Aktionen bezieht, beziehen wird oder bezogen hat, für die eine Gemeinschaftsfinanzierung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen den Termin für die Zahlung der Beihilfe fest, der auf jeden Fall spätestens sechs Monate nach Einreichung des Beihilfeantrags liegen muss.

Artikel 48

Beihilfefähigkeit

Die Mitgliedstaaten prüfen unter Berücksichtigung der Bedingungen und des Zeitpunktes einer eventuellen vorherigen Gewährung einer staatlichen Beihilfe an Erzeugergruppierungen oder -organisationen, aus denen die Mitglieder der betreffenden Erzeugergruppierungen oder -organisationen hervorgegangen sind, sowie der etwaigen Bewegungen der Mitglieder zwischen den Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen die Beihilfefähigkeit der Erzeugergruppierungen gemäß der vorliegenden Verordnung, um festzustellen, ob die Gewährung einer Beihilfe gerechtfertigt ist.

Artikel 49

Finanzielle Beteilung der Gemeinschaft

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beläuft sich auf:

a)

75 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

b)

50 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den anderen Regionen.

(2)   Die in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der Investitionen:

a)

50 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

b)

30 % in den anderen Regionen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen finanziell zu beteiligen.

Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen muss sich mindestens belaufen auf

a)

25 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

b)

45 % in den anderen Regionen.

Artikel 50

Zusammenschlüsse

(1)   Die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 kann bezogen oder weiter bezogen werden von Erzeugergruppierungen, die vorläufig anerkannt und entstanden sind durch den Zusammenschluss von zwei oder mehreren vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen.

(2)   Zur Berechnung der Beihilfe gemäß Absatz 1 tritt die durch den Zusammenschluss entstandene Erzeugerorganisation an die Stelle ihrer Bestandteile.

(3)   Schließen sich zwei oder mehrere Erzeugergruppierungen zusammen, so übernimmt die neue Einheit die Rechte und Pflichten derjenigen Erzeugergruppierung, die zuerst vorläufig anerkannt worden ist.

(4)   Schließt sich eine vorläufig anerkannte Erzeugergruppierung mit einer anerkannten Erzeugerorganisation zusammen, so kommt die entstehende Einheit weder für die vorläufige Anerkennung als Erzeugergruppierung noch für die Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in Betracht. Die entstehende Einheit wird weiterhin als anerkannte Erzeugerorganisation behandelt, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Erforderlichenfalls beantragt die Erzeugerorganisation eine Änderung ihres operationellen Programms und zu diesem Zweck gilt Artikel 31 sinngemäß.

Von Erzeugergruppierungen vor einem solchen Zusammenschluss durchgeführte Aktionen sind jedoch weiterhin unter den Bedingungen des Anerkennungsplans beihilfefähig.

Artikel 51

Folgen der Anerkennung

(1)   Sobald die Anerkennung ausgesprochen wird, wird die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 eingestellt.

(2)   Wird ein operationelles Programm gemäß der vorliegenden Verordnung vorgelegt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass es zu keiner Doppelfinanzierung von im Anerkennungsplan dargelegten Maßnahmen kommt.

(3)   Die Investitionen, für die die Beihilfe zu den Investitionskosten gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährt wird, können in die operationellen Programme aufgenommen werden, soweit sie ihrer Art nach den Vorschriften der vorliegenden Verordnung genügen.

(4)   Die Mitgliedstaaten setzen den nach Durchführung des Anerkennungsplans beginnenden Zeitraum fest, innerhalb dessen die Erzeugergruppierung als Erzeugerorganisation anerkannt werden muss. Dieser Zeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.

KAPITEL II

Betriebsfonds und operationelle Programme

Abschnitt 1

Wert der vermarkteten Erzeugung

Artikel 52

Berechnungsgrundlage

(1)   Der „Wert der vermarkteten Erzeugung“ einer Erzeugerorganisation im Sinne dieses Kapitels berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, für die diese Erzeugerorganisation anerkannt ist.

(2)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt die Erzeugung von Mitgliedern ein, die aus der Erzeugerorganisation austreten oder ihr beitreten. Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelzählungen fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen.

(4)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 abgesetzten Marktrücknahmen zum geschätzten Durchschnittspreis, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation im Vorjahr vermarktet wurden, ein.

(5)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vermarktete Erzeugung ihrer Mitglieder.

(6)   Die vermarktete Erzeugung wird auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ wie folgt angerechnet:

a)

gegebenenfalls als verpacktes, aufbereitetes oder erstverarbeitetes Erzeugnis,

b)

ohne MwSt. und

c)

ohne interne Transportkosten in den Fällen, in denen die zentralen Sammel- und Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Verarbeitungs-, Versand- oder Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist.

(7)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie Absatz 6 auch ab Tochtergesellschaften berechnet werden, sofern mindestens 90 % des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden

a)

von den Erzeugerorganisationen oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder

b)

vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von Mitgliedern, der Erzeugerorganisationen oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, wenn diese Mitglieder Genossenschaften sind und dies zu den Zielen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beiträgt.

(8)   Bei Erzeugungseinbußen durch Witterungsverhältnisse, Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsmaßnahmen nach Kapitel III Abschnitt 6 oder von der Erzeugerorganisation verwalteten gleichwertigen Maßnahmen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung angerechnet werden.

Artikel 53

Referenzzeitraum

(1)   Die jährliche Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der Erzeugung berechnet, die während eines vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarktetet wurde.

(2)   Dieser Referenzzeitraum wird von den Mitgliedstaaten für jede Erzeugerorganisation folgendermaßen festgesetzt:

a)

als Zwölfmonatszeitraum, der frühestens am 1. Januar des vorletzten Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnt und spätestens am 1. August dieses Durchführungsjahres endet, oder

b)

als Durchschnittswert von drei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, die frühestens am 1. Januar des fünften Jahres vor dem Durchführungsjahr des operationellen Programms beginnen und spätestens am 1. August dieses Durchführungsjahres enden.

(3)   Der Zwölfmonatszeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation.

Der geltende Referenzzeitraum sollte außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.

(4)   Hat sich der Wert der Erzeugung aus dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, verringert, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Absatz 1 mindestens 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum.

Die Gründe gemäß Unterabsatz 1 sind ordnungsgemäß nachzuweisen.

(5)   Verfügt eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten. Dieser wird als Durchschnittswert der vermarkteten Erzeugung aller Erzeuger, die bei Stellung des Anerkennungsantrags Mitglied der Erzeugerorganisation sind, aus den drei vorangegangenen Jahren berechnet.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben.

(7)   Abweichend von den Absätzen 1 und 6 berechnet sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Referenzzeitraum nach den in diesem Referenzzeitraum geltenden Rechtsvorschriften.

Abschnitt 2

Betriebsfonds

Artikel 54

Verwaltung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betriebsfonds in einer Weise verwaltet werden, die es externen Prüfern ermöglicht, jährlich alle Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren, zu prüfen und zu bestätigen.

Artikel 55

Finanzierung der Betriebsfonds

Die Finanzbeiträge der Mitglieder zum Betriebsfonds gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden von der Erzeugerorganisation bestimmt.

Alle Erzeuger erhalten die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen und sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung der Mittel der Erzeugerorganisation und die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds zu beteiligen.

Artikel 56

Mitteilung des voraussichtlichen Betrags

Die Erzeugerorganisationen teilen den Mitgliedstaaten jährlich bis spätestens 15. September zusammen mit den operationellen Programmen oder den diesbezüglichen Änderungsanträgen die voraussichtliche Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung sowie des Beitrags ihrer Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst zum Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.

Die Mitgliedstaaten können für die Mitteilung einen späteren Termin festsetzen.

Die voraussichtliche Höhe des Betriebsfonds berechnet sich auf der Grundlage der operationellen Programme und des Werts der vermarkteten Erzeugung. Die Berechnung wird zwischen den Ausgaben für Krisenprävention und -management und den Ausgaben für andere Maßnahmen aufgeschlüsselt.

Abschnitt 3

Operationelle Programme

Artikel 57

Nationale Strategie

(1)   Die allgemeine Struktur und der Inhalt der nationalen Strategie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden ab dem 1. Januar 2009 gemäß den Leitlinien von Anhang IX festgelegt. Vor diesem Zeitpunkt legen die Mitgliedstaaten die allgemeine Struktur und den Inhalt fest. Die Strategie kann regionale Elemente umfassen.

Die nationale Strategie berücksichtigt alle gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie diesem Titel von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen und erlassenen Bestimmungen.

(2)   Die nationale Strategie einschließlich des nationalen Rahmens gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 wird jedes Jahr vor Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme ausgearbeitet. Der nationale Rahmen wird integriert, nachdem er der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgelegt und gegebenenfalls geändert wurde.

(3)   Eine Analyse der Ausgangssituation ist Bestandteil der Ausarbeitung der nationalen Strategie und muss unter der Verantwortung des Mitgliedstaats erfolgen. Sie dient der Ermittlung und Beurteilung der Bedürfnisse und ihrer Einstufung nach Vorrangigkeit, der entsprechenden Ziele, die durch die operationellen Programme zu verwirklichen sind, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation sowie der Festlegung der für die Erreichung dieser Ziele am besten geeigneten Instrumente und Maßnahmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen auch für die Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie und ihrer Ausführung durch die operationellen Programme.

Die nationale Strategie kann insbesondere aufgrund der Überwachung und Bewertung geändert werden. Die Änderungen werden jeweils vor Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme vorgenommen.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen in der nationalen Strategie Höchstsätze für die Ausgaben des Betriebsfonds für die einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen und/oder Ausgaben fest, um deren Ausgewogenheit zu gewährleisten.

Artikel 58

Nationaler Rahmen für Umweltmaßnahmen

(1)   Zusätzlich zur Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Änderungen des nationalen Rahmens mit, die dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 unterliegen. Die Kommission macht den nationalen Rahmen mit geeigneten Mitteln den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.

(2)   Der nationale Rahmen enthält eine nicht erschöpfende Liste der in dem Mitgliedstaat geltenden Umweltmaßnahmen und diesbezüglichen Bedingungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und für jede ausgewählte Umweltmaßnahme

a)

die betreffende(n) Verpflichtung(en) und

b)

die Begründung der Maßnahme, ausgehend von ihrer erwarteten Wirkung in Bezug auf die Umwelterfordernisse und -prioritäten.

Artikel 59

Ergänzende Bestimmungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der vorliegenden Verordnung über die Beihilfefähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme erlassen.

Artikel 60

Beziehung zu den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum

(1)   Vorbehaltlich Absatz 2 können Maßnahmen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, im Rahmen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum bzw. nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Programmen der Mitgliedstaaten nicht gefördert werden.

(2)   Wenn nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausnahmsweise Maßnahmen gefördert werden, die potenziell im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig wären, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beihilfe dem Empfänger für eine bestimmte Maßnahme nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.

Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit solchen Ausnahmen in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen, stellen sie zu diesem Zweck sicher, dass die nationale Strategie im Sinne von Artikel 57 der vorliegenden Verordnung die Kriterien und Verwaltungsbestimmungen festlegt, die sie in den Entwicklungsprogrammen anwenden werden.

Das Beihilfeniveau der unter die vorliegende Verordnung fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten.

Beihilfen für Umweltaktionen, ausgenommen der Erwerb von Anlagegütern, werden auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Diese Beträge können in außergewöhnlichen Fällen unter Berücksichtigung besonderer, im Rahmen der nationalen Strategie gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung zu begründender Umstände angehoben werden.

Artikel 61

Inhalt der operationellen Programme und beihilfefähige Ausgaben

(1)   Die operationellen Programme umfassen

a)

eine Beschreibung der Ausgangssituation, gegebenenfalls anhand der in Anhang XIV aufgeführten Ausgangsindikatoren;

b)

die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen, sowie eine Erläuterung, wie das Programm zur nationalen Strategie beiträgt, und die Bestätigung, dass es mit dieser übereinstimmt, auch in Bezug auf die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten. Die Beschreibung der Ziele nimmt Bezug auf die in der nationalen Strategie festgelegten Ziele und enthält messbare Zielvorgaben, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern;

c)

für jedes Jahr der Programmdurchführung eine detaillierte Beschreibung der zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen (mit einzelnen Aktionen) und Mittel, einschließlich Krisenprävention und -management. Die Beschreibung erläutert, inwieweit die verschiedenen Maßnahmen

i)

andere Maßnahmen ergänzen und unterstützen, einschließlich aus anderen Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanzierte oder förderfähige Maßnahmen, und insbesondere zur Entwicklung des ländlichen Raums. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben;

ii)

kein Risiko der Doppelfinanzierung aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft mit sich bringen;

d)

die Laufzeit des Programms;

e)

die finanziellen Aspekte, nämlich

i)

die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,

ii)

das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,

iii)

die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen und

iv)

für jedes Jahr der Programmdurchführung den Finanzierungs- und Zeitplan für die Durchführung der Aktionen.

(2)   Verschiedene Umweltaktionen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind.

Im Falle einer solchen Kombination muss die Höhe der Beihilfe den spezifischen Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten aus dieser Kombination Rechnung tragen.

(3)   Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen), deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn die steuerliche Abschreibungsdauer mehr als fünf Jahre beträgt, auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.

Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition

a)

dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder

b)

von den Ersetzungskosten abgezogen.

Investitionen oder Aktionen können in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Wenn ein Mitglied die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert wiedereingezogen wird, es sei denn, der Mitgliedstaat sieht etwas anderes vor.

(4)   Die operationellen Programme dürfen keine Maßnahmen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind.

(5)   Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch im Voraus angemessene Standardpauschalsätze in folgenden Fällen festsetzen:

a)

wenn solche Standardpauschalsätze in Anhang VIII aufgeführt sind,

b)

für zusätzliche externe Transportkosten (Kilometerpauschale), die sich gegenüber den Kosten des Straßengüterverkehrs ergeben, wenn im Rahmen einer Umweltschutzmaßnahme auf den Schienen- und/oder Schiffsverkehr zurückgegriffen wird, und

c)

für gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 berechnete zusätzliche Kosten und Einkommensverluste infolge von Umweltaktionen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Sätze mindestens alle fünf Jahre.

(6)   Damit eine Aktion beihilfefähig ist, muss es sich bei über 50 % der unter sie fallenden Erzeugnisse (nach Wert) um Erzeugnisse handeln, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Um zu den 50 % zu gehören, müssen die Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder einer anderen Erzeugerorganisation stammen. Die einschlägigen Regeln von Artikel 52 gelten für die Berechnung des Wertes.

Artikel 62

Einzureichende Unterlagen

Den operationellen Programmen sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

a)

der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde;

b)

die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden;

c)

die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Finanzierung für Maßnahmen erhalten hat oder erhalten wird, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind.

Artikel 63

Operationelle Teilprogramme

(1)   Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 können die Mitgliedstaaten eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen ermächtigen, ein eigenes operationelles Teilprogramm vorzulegen, das aus Maßnahmen besteht, die von mindestens zwei dieser Vereinigung angeschlossenen Erzeugerorganisationen festgelegt, aber nicht von diesen im Rahmen ihrer operationellen Programme durchgeführt werden.

(2)   Für die operationellen Teilprogramme gelten dieselben Vorschriften wie für andere operationelle Programme; sie sind zusammen mit den operationellen Programmen der angeschlossenen Erzeugerorganisationen zu prüfen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

diese Maßnahmen vollständig durch Beiträge aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanziert werden;

b)

diese Maßnahmen und die entsprechenden Finanzbeiträge in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt sind;

c)

kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht und Artikel 56 sinngemäß angewandt wird.

Artikel 64

Vorlagefrist

Die operationellen Programme werden von der Erzeugerorganisation bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr ihrer Durchführung vorhergeht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

Juristische Personen oder klar abgegrenzte Teile einer juristischen Person, einschließlich Erzeugergruppierungen, die ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen, können gleichzeitig ihre operationellen Programme gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorlegen. Bedingung für die Genehmigung dieser Programme ist, dass die Anerkennung spätestens zu dem Termin gemäß Artikel 65 Absatz 2 erteilt wurde.

Artikel 65

Entscheidung

(1)   Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft eine der folgenden Entscheidungen:

a)

sie genehmigt die Fondsbeträge und das Programm, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und dieses Kapitels erfüllen;

b)

sie genehmigt das Programm, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert;

c)

sie lehnt das Programm oder Teile des Programms ab.

(2)   Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft bis spätestens 15. Dezember des Jahres der Vorlage eine Entscheidung über die Programme und Betriebsfonds.

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis spätestens 15. Dezember mit.

In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige einzelstaatliche Behörde jedoch die Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bis spätestens 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragstellung vorgesehen werden.

Artikel 66

Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre

(1)   Die Erzeugerorganisationen können jedes Jahr bis spätestens 15. September Änderungen der operationellen Programme, erforderlichenfalls einschließlich einer Verlängerung der Laufzeit bis zu einer Gesamtlaufzeit von fünf Jahren beantragen, die ab dem darauf folgenden 1. Januar gelten sollen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt für die Antragstellung festsetzen.

(2)   Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.

(3)   Die zuständige Behörde trifft bis spätestens 15. Dezember eine Entscheidung über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Entscheidung über die Änderung eines operationellen Programms bis zum 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragsstellung vorgesehen werden.

Artikel 67

Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres

(1)   Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten.

(2)   Die zuständige einzelstaatliche Behörde kann den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres:

a)

ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen;

b)

den Inhalt des operationellen Programms zu ändern, gegebenenfalls einschließlich der Verlängerung des Programms auf eine Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren;

c)

die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisation gemäß Artikel 31 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz erhöhen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorgenommen werden können.

Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde melden.

Artikel 68

Form der operationellen Programme

(1)   Die operationellen Programme werden in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen.

(2)   Die Durchführung eines bis spätestens 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt an dem auf seine Genehmigung folgenden 1. Januar.

Die Durchführung der Programme, für die eine Genehmigung nach dem 15. Dezember erfolgt, wird um ein Jahr verschoben.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes beginnt im Fall der Anwendung von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Durchführung eines nach diesen Bestimmungen genehmigten operationellen Programms spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 31. Januar.

Abschnitt 4

Beihilfe

Artikel 69

Genehmigter Beihilfebetrag

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 bis spätestens 15. Dezember mit.

Im Fall der Anwendung von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung teilen die Mitgliedstaaten den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 20. Januar mit.

Artikel 70

Anträge

(1)   Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags für jedes operationelle Programm bis spätestens 15. Februar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.

(2)   Den Anträgen sind Belege beizufügen über

a)

die beantragte Beihilfe;

b)

den Wert der vermarkteten Erzeugung;

c)

die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst;

d)

die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben;

e)

die Ausgaben für Krisenprävention und -management, aufgeschlüsselt nach Aktionen;

f)

den Anteil des Betriebsfonds, der für Krisenprävention und -management bestimmt ist, aufgeschlüsselt nach Aktionen;

g)

die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2, Absatz 3 Buchstabe a oder b und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007;

h)

eine schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie keine gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für Maßnahmen und/oder Aktionen erhalten hat, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind, und

i)

die Durchführung der betreffenden Aktion im Falle des Antrags auf Zahlung eines Standardpauschalsatzes nach Artikel 61 Absatz 4.

(3)   Der Antrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass

a)

die betreffenden Aktionen aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis spätestens 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten;

b)

diese Aktionen bis spätestens 30. April des Folgejahres abgeschlossen werden können und

c)

der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.

Die Zahlung der Beihilfe und die Freigabe der gemäß Artikel 72 Absatz 3 geleisteten Sicherheit erfolgen nach Maßgabe des festgestellten tatsächlichen Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die geplanten Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bis spätestens 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden.

(4)   Bei Anträgen, die nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden, wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 % gekürzt.

In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden und die in Artikel 71 festgesetzte Zahlungsfrist eingehalten wird.

Artikel 71

Zahlung der Beihilfe

Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfe bis spätestens 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt.

Artikel 72

Vorschusszahlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen erlauben, für den Teil der Beihilfe in Höhe der voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat der Vorlage des Antrags beginnt, Vorschusszahlungen zu beantragen.

(2)   Die Anträge auf Vorschusszahlungen werden nach Wahl des Mitgliedstaats jeweils dreimonatlich im Januar, April, Juli und Oktober oder viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht.

Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschusszahlungen darf 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für das operationelle Programm nicht überschreiten.

(3)   Der Vorschuss wird nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gezahlt.

Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 54 und 55 der vorliegenden Verordnung erhoben und vorangegangene Vorschüsse tatsächlich ausgegeben wurden.

(4)   Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können während des laufenden Programmjahres mit den entsprechenden Belegen eingereicht werden.

Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben.

(5)   Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Verpflichtung, die im operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 62 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung durchzuführen.

Bei Nichterfüllung der Hauptpflicht oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 62 Buchstaben b und c wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Sanktionen, die gemäß Kapitel V Abschnitt 3 festzulegen sind, einbehalten.

Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag und die Fristen für die Vorschusszahlungen festsetzen.

Artikel 73

Teilzahlungen

Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für den Teil der Beihilfe, der den im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben entspricht, Teilzahlungsanträge zu stellen.

Die Anträge können jederzeit, jedoch höchstens dreimal jährlich gestellt werden. Den Anträgen sind die entsprechenden Belege beizufügen.

Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Teilanträge geleisteten Zahlungen darf 80 % des genehmigten Betrags der Beihilfe für das operationelle Programm oder der tatsächlichen Ausgaben — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag und die Fristen für die Teilzahlungen festsetzen.

KAPITEL III

Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 74

Wahl der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet nicht angewandt werden.

Artikel 75

Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.

Abschnitt 2

Marktrücknahmen

Artikel 76

Begriffsbestimmung

In diesem Abschnitt sind die Durchführungsbestimmungen für Marktrücknahmen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt. Im Sinne dieses Kapitels sind „aus dem Markt genommene Erzeugnisse“, „Rücknahmeerzeugnisse“ und „nicht zum Verkauf angebotene Erzeugnisse“ Erzeugnisse, die Gegenstand solcher Marktrücknahmen sind.

Artikel 77

Vermarktungsnormen

(1)   Soweit Vermarktungsnormen nach Artikel 2 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gelten, müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse diesen Normen, mit Ausnahme der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften, entsprechen. Die Erzeugnisse können ohne Größensortierung in loser Schüttung zurückgenommen werden, sofern die Anforderungen der Güteklasse II, insbesondere in Bezug auf Qualität und Größe, eingehalten werden.

Die in den jeweiligen Normen beschriebenen Mini-Erzeugnisse müssen jedoch den geltenden Vermarktungsnormen einschließlich der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.

(2)   Sofern keine Vermarktungsnormen erlassen wurden, müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Mindestanforderungen nach Anhang IX genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.

Artikel 78

Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

Der Höchstsatz von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 berechnet sich auf Basis des arithmetischen Mittels der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisationen anerkannt ist und die von dieser in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.

Bei vor kurzem anerkannten Erzeugerorganisationen werden folgende Daten zugrunde gelegt:

a)

wenn die Erzeugerorganisation eine Erzeugergruppierung war, gegebenenfalls die entsprechenden Mengen aus den Wirtschaftsjahren vor der Anerkennung;

b)

ansonsten die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge.

Artikel 79

Vorherige Notifizierung der Marktrücknahmen

(1)   Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen notifizieren den zuständigen nationalen Behörden im Voraus fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede Rücknahmemaßnahme, die sie zu treffen gedenken. Eine solche Notifizierung enthält insbesondere die Liste der zur Intervention bestimmten Erzeugnisse und ihrer wesentlichen Merkmale nach den geltenden Vermarktungsnormen, die geschätzte Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihre voraussichtlichen Bestimmungen und den Ort, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen nach Artikel 110 unterzogen werden können. Die Notifizierung umfasst eine Bestätigung, dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mit den geltenden Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen gemäß Artikel 73 übereinstimmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Notifizierung nach Absatz 1 durch die Erzeugerorganisationen fest, insbesondere in Bezug auf die Fristen.

(3)   Innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:

a)

entweder er nimmt eine Kontrolle gemäß Artikel 110 Absatz 1 vor, nach der er, sofern keine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, die Rücknahmemaßnahme, so wie sie am Ende der Kontrolle festgestellt wurde, genehmigt oder

b)

er nimmt in den Fällen nach Artikel 110 Absatz 3 keine Kontrolle gemäß Artikel 110 Absatz 1 vor und teilt dies der Erzeugerorganisation schriftlich oder auf elektronischem Wege mit und genehmigt die Rücknahmemaßnahme, so wie sie notifiziert wurde.

Artikel 80

Ausgleich

(1)   Der Ausgleich für Marktrücknahmen, bestehend aus der Beteiligung der Gemeinschaft und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, beläuft sich höchstens auf die in Anhang X genannten Beträge für die in demselben Anhang aufgeführten Erzeugnisse. Für andere Erzeugnisse setzen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest.

(2)   Die Marktrücknahmen dürfen 5 % der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge eines jeden Erzeugnisses nicht überschreiten.

Die Menge der vermarkteten Erzeugung wird als Durchschnitt der Menge der vermarkteten Erzeugung in den letzten drei Jahren berechnet. Ist diese Angabe nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.

Bei den Prozentsätzen in Unterabsatz 1 handelt es sich um Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren mit einer jährlichen Fehlerquote von 3 %.

Artikel 81

Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die zulässigen Bestimmungszwecke für aus dem Markt genommene Erzeugnisse fest. Sie stellen mit geeigneten Bestimmungen sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmung keine negativen Folgen für die Umwelt oder den Pflanzenschutz haben. Die Kosten, die den Erzeugerorganisationen aufgrund der Einhaltung dieser Bestimmungen entstanden sind, sind als Teil des Ausgleichs für Marktrücknahmen im Rahmen des operationellen Programms förderfähig.

(2)   Die Bestimmungszwecke nach Absatz 1 dieses Artikels schließen die kostenlose Verteilung, d.h. diejenige gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke ein.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den von ihnen auf Antrag anerkannten Empfängern für die kostenlose Verteilung zu erleichtern.

(3)   Die Abgabe von Erzeugnissen an die Verarbeitungsindustrie ist nur zulässig, wenn dabei Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Unternehmen in der Gemeinschaft oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind.

Artikel 82

Transportkosten

(1)   Die Transportkosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung aller aus dem Markt genommenen Erzeugnisse sind auf der Grundlage der Pauschalbeträge, die nach der Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort gemäß Anhang XI festgesetzt werden, im Rahmen des operationellen Programms erstattungsfähig.

Beim Transport auf dem Seeweg bestimmt die Kommission die erstattungsfähigen Transportkosten nach Maßgabe der tatsächlichen Transportkosten und der Entfernung. Die so ermittelte Kostenerstattung darf nicht höher sein als die Kosten für einen Transport auf dem kürzesten Landweg zwischen dem Ort der Verladung und der angenommenen Ausgangsstelle. Die in Anhang XI genannten Beträge werden mit dem Berichtungskoeffizienten 0,6 multipliziert.

(2)   Die Transportkosten werden der Person erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.

Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:

a)

Namen der Empfängereinrichtungen,

b)

Menge der betreffenden Erzeugnisse,

c)

Übernahme durch die Empfängereinrichtungen und benutzte Transportmittel sowie

d)

tatsächlich entstandene Transportkosten.

Artikel 83

Sortier- und Verpackungskosten

(1)   Die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem frischem Obst und Gemüse sind in Höhe eines Pauschalbetrags von 132 EUR/t Nettogewicht für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig.

(2)   Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der Aufschriften gemäß Anhang XII.

(3)   Die Kosten für die Sortierung und Verpackung werden der Erzeugerorganisation erstattet, die sie durchgeführt hat.

Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:

a)

Namen der Empfängereinrichtungen,

b)

Menge der betreffenden Erzeugnisse und

c)

Übernahme durch die Empfängereinrichtungen, unter Angabe der Aufmachungsart.

Artikel 84

Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen

(1)   Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 verpflichten sich,

a)

die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;

b)

über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu erstellen;

c)

sich den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;

d)

Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung der Übernahme (oder eines gleichwertigen Dokuments) der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten im Hinblick auf ihre kostenlose Verteilung vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten können Empfänger, die nur kleinere Mengen beziehen, von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn sie das Risiko als niedrig erachten. Die diesbezügliche Entscheidung und ihre Begründung sind schriftlich niederzulegen.

(2)   Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen mit anderen Bestimmungszwecken verpflichten sich,

a)

die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;

b)

über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu erstellen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet;

c)

sich den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;

d)

im Falle von zur Destillation aus dem Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen.

Abschnitt 3

Ernte vor der Reifung und Nichternten

Artikel 85

Begriffsbestimmungen für Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1)   Ernte vor der Reifung ist das vollständige Abernten von nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche vor dem Beginn der normalen Ernte. Die Erzeugnisse dürfen vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt sein.

(2)   Nichternten ist der Verzicht auf gewerbliche Erzeugung auf der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall gilt nicht als Nichternten.

(3)   Ernte vor der Reifung und Nichternten werden ergänzend zu und abweichend von der normalen Anbaupraxis angewandt.

Artikel 86

Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen folgende Regelungen für Maßnahmen betreffend die Ernte vor der Reifung und das Nichternten:

a)

sie erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung, unter anderem über die Einreichung der Anträge und deren Inhalt, die Höhe der Ausgleichszahlung, die Anwendung der Maßnahmen und die beihilfefähigen Erzeugnisse;

b)

sie stellen durch geeignete Bestimmungen sicher, dass die Anwendung der Maßnahmen keine negativen Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat;

c)

sie stellen sicher, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen kontrolliert werden kann, und lehnen deren Anwendung ab, wenn dies nicht der Fall ist;

d)

sie kontrollieren, dass die Maßnahmen, einschließlich der Bestimmungen unter den Buchstaben a und b, ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(2)   Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen notifizieren den zuständigen nationalen Behörden im Voraus fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede geplante Maßnahme betreffend die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten.

Die erste Notifizierung für ein bestimmtes Jahr und ein bestimmtes Erzeugnis muss eine Analyse auf Basis der erwarteten Marktlage enthalten, die die Ernte vor der Reifung als Krisenpräventionsmaßnahme rechtfertigt.

(3)   Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewandt werden.

(4)   Die Ausgleichszahlung, die sowohl die Beteiligung der Gemeinschaft als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten umfasst, wird von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe a als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die

a)

nur die aus der Anwendung der Maßnahmen entstehenden zusätzlichen Kosten einschließlich der Umwelt- und Pflanzenschutzmaßnahmen zur Einhaltung der nach Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Bestimmungen deckt oder

b)

nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen gemäß Artikel 80 deckt.

Abschnitt 4

Vermarktungsförderung und Kommunikation

Artikel 87

Anwendung von Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen. Diese Bestimmungen müssen erforderlichenfalls eine rasche Anwendung der Maßnahmen ermöglichen.

(2)   Die Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen werden ergänzend zu bereits laufenden Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen der betreffenden Erzeugerorganisationen angewandt.

Abschnitt 5

Aus- und Weiterbildung

Artikel 88

Anwendung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Abschnitt 6

Ernteversicherung

Artikel 89

Ziele der Ernteversicherung

Die von den Erzeugerorganisationen getroffenen Maßnahmen zur Ernteversicherung tragen zur Erhaltung der Erzeugereinkommen sowie zur Deckung von Marktverlusten durch die Erzeugerorganisation und/oder ihre Mitglieder bei, wenn diese durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.

Artikel 90

Anwendung von Ernteversicherungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Ernteversicherungsmaßnahmen, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsmaßnahmen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch folgende Höchstsätze nicht überschreiten:

a)

80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für Ernteverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse;

b)

50 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für

i)

Ernteverluste nach Buchstabe a und andere Ernteverluste durch widrige Witterungsverhältnisse und

ii)

Ernteverluste durch Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall.

Der Höchstsatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch in den Fällen, in denen für den Betriebsfonds eine Beihilfe der Gemeinschaft in Höhe von 60 % gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährt wird.

(3)   Die Ernteversicherungsmaßnahmen decken nicht Versicherungszahlungen, die die Erzeuger zu mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Beihilferegelungen zu berücksichtigen sind.

(4)   Im Sinne dieses Artikels gilt für „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ die gleiche Begriffsbestimmung wie in Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (28).

Abschnitt 7

Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 91

Anwendung der Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Anwendung der Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.

(2)   Die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung der Risikofonds entsprechen dem folgendem Anteil des jeweiligen Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit:

a)

10 %, 8 % bzw. 4 % in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind;

b)

5 %, 4 % bzw. 2 % in den anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds je Erzeugerorganisation festsetzen.

Abschnitt 8

Staatliche Beihilfen für Krisenpräventions- und -managementmassnahmen

Artikel 92

Durchführungsbestimmungen in der nationalen Strategie

Die Mitgliedstaaten, die staatliche Beihilfen gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 zahlen, legen eingehende Bestimmungen für dessen Durchführung in ihrer nationalen Strategie fest.

KAPITEL IV

Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

Artikel 93

Organisationsgrad der Erzeuger

Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, wenn dort weniger als 20 % des Durchschnittswerts der Obst- und Gemüseerzeugung in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurden.

Artikel 94

Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

(1)   Die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 ist von den Mitgliedstaaten bei der Kommission jährlich jeweils bis zum 15. Januar zu beantragen.

Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet im Sinne von Artikel 93 der vorliegenden Verordnung besonders niedrig ist, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der Beihilfe und den Prozentsatz der Finanzbeiträge nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beizufügen.

(2)   Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als genehmigt.

Artikel 95

Beantragung und Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

Für die Beantragung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und deren Zahlung durch die Mitgliedstaaten gelten die Artikel 70 bis 73.

Artikel 96

Höchstsatz für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Gemeinschaft

Die an die Erzeugerorganisationen gezahlte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe wird von der Gemeinschaft in Höhe von 60 % erstattet.

Artikel 97

Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Gemeinschaft

(1)   Die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten ist bei der Kommission bis zum 1. März des auf die jährliche Durchführung der operationellen Programme folgenden Jahres zu beantragen.

Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in den letzten drei Jahren erfüllt waren, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der gezahlten Beihilfe und den Prozentsatz der tatsächlich geleisteten Finanzbeiträge nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 beizufügen.

(2)   Die Kommission entscheidet über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

(3)   Wenn die Erstattung der Beihilfe durch die Gemeinschaft genehmigt wurde, sind der Kommission die beihilfefähigen Ausgaben nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (29) zu melden.

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Mitteilungen

Artikel 98

Berichte der Erzeugerorganisationen

(1)   Die Erzeugerorganisationen legen zusammen mit den Beihilfeanträgen einen Jahresbericht über die Durchführung der operationellen Programme vor.

Dieser Bericht betrifft

a)

die im Vorjahr durchgeführten operationellen Programme,

b)

die wichtigsten Änderungen der operationellen Programme,

c)

die Unterschiede zwischen den voraussichtlichen und den beantragten Beihilfebeträgen.

(2)   Der Jahresbericht enthält für jedes operationelle Programm

a)

die Leistungen und Ergebnisse des Programms, gegebenenfalls auf Basis der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang XI sowie etwaiger zusätzlicher Output- und Ergebnisindikatoren aus der nationalen Strategie;

b)

eine Zusammenfassung der wichtigsten Probleme, die bei der Durchführung des Programms aufgetreten sind, und der Maßnahmen, die zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Programmdurchführung getroffen wurden.

Gegebenenfalls wird im Jahresbericht dargelegt, welch wirksamer Schutz in Übereinstimmung mit der nationalen Strategie und gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 gewährleistet ist, um die Umwelt vor möglichen höheren Belastungen zu schützen, die sich aus den Investitionen im Rahmen des operationellen Programms ergeben.

(3)   Für das letzte Durchführungsjahr eines operationellen Programms wird anstelle des Jahresberichts nach Absatz 1 ein Schlussbericht vorgelegt.

Der Schlussbericht zeigt auf, inwieweit die Programmziele verwirklicht wurden, welche Faktoren zum Erfolg oder Misserfolg der Programmdurchführung beigetragen haben, und welche Änderungen der Maßnahmen und/oder Methoden bei der Ausarbeitung nachfolgender operationeller Programme oder bei der Anpassung laufender operationeller Programme berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden sollen.

(4)   Wenn eine Erzeugerorganisationen eine nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgeschriebene Mitteilung an den Mitgliedstaat unterlässt oder eine Mitteilung nach den dem Mitgliedstaat vorliegenden objektiven Fakten unrichtig erscheint, setzt dieser die Genehmigung der betreffenden operationellen Programme für das folgende Jahr aus, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten führen die Einzelheiten solcher Fälle in dem jährlichen Bericht nach Artikel 99 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf.

Artikel 99

Vorgeschriebene Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde, die für die Mitteilungen zwischen ihnen und der Kommission über die Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zuständig ist. Sie teilen der Kommission diese Benennung und die Kontaktangaben der Behörde mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Januar die Gesamthöhe des im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme mit. Neben dem Gesamtbetrag des Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der Gemeinschaftsbeihilfe zu dem Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 15. November jährlich einen Bericht über die Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen sowie über die Betriebsfonds, operationellen Programme und Anerkennungspläne aus dem Vorjahr. Der Jahresbericht muss mindestens die Angaben gemäß Anhang X enthalten.

Abschnitt 2

Kontrollen

Artikel 100

Einheitliches Identifizierungssystem

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Beihilfeanträge, die von einer Erzeugerorganisation oder Erzeugergruppierung eingereicht werden, ein einheitliches Identifizierungssystem angewandt wird. Dieses muss mit dem Erfassungssystem nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (30) kompatibel sein.

Artikel 101

Beihilfeanträge

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Beihilfeanträge, für die Anträge auf Anerkennung und auf Genehmigung der operationellen Programme sowie die Zahlungsanträge fest.

Artikel 102

Stichprobenkontrollen

Wenn Stichprobenkontrollen angezeigt sind, stellen die Mitgliedstaaten durch die Art und Häufigkeit der Kontrollen sowie aufgrund einer Risikoanalyse sicher, dass diese für die betreffende Maßnahme angemessen sind.

Artikel 103

Verwaltungskontrollen

Verwaltungskontrollen werden bei allen Beihilfe- und Zahlungsanträgen vorgenommen und betreffen alle möglichen und angemessenen Elemente, die mit verwaltungstechnischen Mitteln überprüft werden sollen. Die durchgeführten Transaktionen, die Ergebnisse der Kontrollen und die bei Unstimmigkeiten getroffenen Maßnahmen werden aufgezeichnet.

Artikel 104

Kontrollen vor Ort

(1)   Jede Kontrolle vor Ort wird in einem Kontrollbericht erfasst, der die Einzelheiten der durchgeführten Kontrollen wiedergibt. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

geprüfte Beihilferegelungen und Anträge,

b)

anwesende Personen,

c)

geprüfte Maßnahmen, Aktionen und Unterlagen,

d)

Ergebnisse der Kontrolle.

(2)   Dem Empfänger kann die Möglichkeit gegeben werden, den Bericht zu unterzeichnen, um seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen, und Bemerkungen hinzuzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann der Empfänger eine Ausfertigung des Überwachungsberichts erhalten.

(3)   Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken.

(4)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit anderen in Gemeinschaftsbestimmungen über Agrarbeihilfen vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt. Im Jahre 2008 können Vor-Ort-Kontrollen jedoch erforderlichenfalls von verschiedenen Stellen zu unterschiedlichen Zeiten vorgenommen werden.

Artikel 105

Genehmigung der Anerkennungsanträge und der operationellen Programme

(1)   Vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle bei der Erzeugerorganisationen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.

(2)   Vor der Genehmigung eines operationellen Programms nach Artikel 65 überprüft die zuständige einzelstaatliche Behörde mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich Kontrollen vor Ort, das zur Genehmigung vorgelegte operationelle Programm sowie etwaige Änderungsanträge. Dabei wird insbesondere Folgendes kontrolliert:

a)

die Richtigkeit der übermittelten Angaben gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a, b und e;

b)

die Übereinstimmung der Programme mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sowie mit der nationalen Strategie und dem nationalen Rahmen;

c)

die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben;

d)

die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung. Es wird überprüft, ob messbare Ziele festgelegt wurden, damit sich deren Verwirklichung überwachen lässt, und ob die gesetzten Ziele aufgrund der Durchführung der vorgeschlagenen Aktionen erreichbar sind und

e)

die Übereinstimmung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt wird, mit den geltenden einzelstaatlichen und Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere, soweit zutreffend, über die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen, sowie sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen bzw. in der nationalen Strategie festgelegt sind.

Artikel 106

Kontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme

Vor der Beihilfezahlung führen die Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen bei allen Beihilfeanträgen sowie Stichprobenkontrollen vor Ort durch.

Artikel 107

Verwaltungskontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme

(1)   Bei den Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge wird insbesondere Folgendes überprüft, soweit dies für den betreffenden Antrag relevant ist:

a)

der jährliche Bericht bzw. der Schlussbericht, der zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des operationellen Programms vorgelegt wurde;

b)

der Wert der vermarkteten Erzeugung, die Beiträge zum Betriebsfonds und die getätigten Ausgaben;

c)

die Lieferung bzw. Erbringung der Erzeugnisse und Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben;

d)

die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen und

e)

die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen.

(2)   Die im Rahmen des operationellen Programms finanzierten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Die Rechnungen müssen auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der Erzeugergruppierung oder der Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 7 oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, den Namen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder ausgestellt sein.

Artikel 108

Vor-Ort-Kontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme

(1)   Im Rahmen der Prüfung der Beihilfeanträge nach Artikel 70 Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugerorganisationen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr erfüllt sind.

Diese Kontrollen betreffen insbesondere

a)

die Einhaltung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr;

b)

die Verwendung des Betriebsfonds im jeweiligen Jahr, einschließlich der in den Anträgen auf Vorschusszahlungen bzw. Teilzahlungen gemeldeten Ausgaben und

c)

Kontrollen der zweiten Stufe bei den Ausgaben für Marktrücknahmen, Ernte vor der Reifung und Nichternten.

(2)   Die Kontrollen nach Absatz 1 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe umfasst in Mitgliedstaaten mit mehr als zehn anerkannten Erzeugerorganisationen mindestens 30 % des gesamten Beihilfebetrags. In den anderen Fällen wird jede Erzeugerorganisationen mindestens einmal alle drei Jahre kontrolliert.

Bei jeder Erzeugerorganisation ist vor Zahlung der Beihilfe oder ihres Restbetrags für das letzte Jahr der Durchführung ihres operationellen Programms mindestens eine Kontrolle vorzunehmen.

(3)   Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen gegeben ist. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugerorganisation bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen anhand einer Risikoanalyse fest, welche Erzeugerorganisationen kontrolliert werden sollen.

Bei der Risikoanalyse werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

die Höhe der Beihilfe,

b)

die Kontrollergebnisse der Vorjahre,

c)

eine Zufallskomponente,

d)

sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Parameter, insbesondere ob die Erzeugerorganisation ein vom Mitgliedstaat oder einer unabhängigen Zertifizierungsstelle amtlich anerkanntes Qualitätssicherungskonzept anwendet.

Artikel 109

Vor-Ort-Kontrolle der Maßnahmen der operationellen Programme

(1)   Bei den Vor-Ort-Kontrollen der Maßnahmen der operationellen Programme wird von den Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes überprüft:

a)

Durchführung der Aktionen des operationellen Programms;

b)

Übereinstimmung der tatsächlichen oder beabsichtigten Durchführung der Aktionen mit der Beschreibung im genehmigten operationellen Programm;

c)

Übereinstimmung der Art und des Zeitpunkts der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften und der genehmigten Spezifikation bei einer angemessenen Auswahl von Ausgabenposten;

d)

Belege für die getätigten Ausgaben in den Buchführungsunterlagen oder anderen Unterlagen und

e)

Wert der vermarkteten Erzeugung.

(2)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird anhand der nach einzelstaatlichem Recht vorgeschriebenen Buchführungsdaten überprüft.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der gemeldete Wert der vermarkteten Erzeugung auf dieselbe Weise beglaubigt wird wie die nach einzelstaatlichem Recht vorgeschriebenen Buchführungsdaten.

Die Überprüfung des gemeldeten Werts der vermarkteten Erzeugung kann vor der Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags vorgenommen werden.

(3)   Außer bei außergewöhnlichen Umständen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen eine Besichtigung der Aktion oder, bei immateriellen Aktionen, einen Besuch des Aktionsträgers. Aktionen in einzelnen Erzeugerbetrieben, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 108 Absatz 2 gehören, werden mindestens einmal besichtigt, um die Durchführung zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesen Besuchen absehen, wenn es sich um kleinere Aktionen handelt oder wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Aktion in Wirklichkeit nicht durchgeführt wurde, als gering einstufen. Die diesbezügliche Entscheidung und ihre Begründung sind schriftlich niederzulegen.

(4)   Die Vor-Ort-Kontrolle erstreckt sich auf alle Verpflichtungen und Auflagen der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.

(5)   Auf den Kontrollsatz nach Artikel 108 Absatz 2 können nur Kontrollen angerechnet werden, die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen.

Artikel 110

Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen bei jeder Erzeugerorganisation Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen durch. Diese Kontrollen umfassen eine Unterlagen- und Nämlichkeitskontrolle sowie eine gegebenenfalls stichprobenweise durchgeführte Warenkontrolle zur Feststellung des Gewichts der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 77 nach den Vorschriften von Titel II Kapitel II. Die Kontrolle erfolgt nach Eingang der Notifizierung gemäß Artikel 79 Absatz 1 innerhalb der Fristen von Artikel 79 Absatz 2.

(2)   Die Kontrolle der ersten Stufe gemäß Absatz 1 erstreckt sich auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse. Nach dieser Kontrolle werden die aus dem Markt genommenen und nicht zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnisse unter Überwachung der zuständigen Behörde sowie unter den vom Mitgliedstaat nach Artikel 81 festgelegten Bedingungen denaturiert oder an die Verarbeitungsindustrie abgegeben.

Bei der kostenlosen Verteilung der Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten jedoch einen geringeren Prozentsatz als nach Absatz 2 dieses Artikels, jedoch nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen kontrollieren. Die Kontrolle wird bei den Erzeugerorganisationen und/oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen. Werden bei den Kontrollen erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden zusätzliche Kontrollen durch.

Artikel 111

Kontrollen der zweiten Stufe bei Marktrücknahmen

(1)   Im Rahmen der Kontrolle nach Artikel 108 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen der zweiten Stufe durch.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien fest, nach denen sie prüfen und beurteilen, inwieweit bei einer bestimmten Erzeugerorganisation das Risiko besteht, dass sie nicht vorschriftsgemäße Rücknahmemaßnahmen durchgeführt hat. Diese Kriterien beziehen sich unter anderem auf die bei den vorhergehenden Kontrollen der ersten und zweiten Stufe gemachten Feststellungen sowie auf das Vorhandensein oder Fehlen eines Qualitätssicherungskonzepts seitens der Erzeugerorganisation. Anhand dieser Kriterien setzen die Mitgliedstaaten für jede Erzeugerorganisation eine Mindestfrequenz von Kontrollen der zweiten Stufe fest.

(2)   Die Kontrollen nach Absatz 1 bestehen aus Vor-Ort-Kontrollen, die bei den Erzeugerorganisationen und den Empfängern der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Gemeinschaftsausgleichs erfüllt sind. Diese Kontrollen umfassen insbesondere

a)

die Überprüfung der Bestands- und Finanzbuchführung, die für jede Erzeugerorganisation vorgeschrieben ist, die während des betreffenden Wirtschaftsjahres eine oder mehrere Rücknahmemaßnahmen durchführt;

b)

die Überprüfung der in den Beihilfeanträgen angegebenen vermarkteten Mengen, insbesondere durch eine Kontrolle der Bestands- und Finanzbuchführung, der Rechnungen und gegebenenfalls ihrer Richtigkeit sowie der Übereinstimmung dieser Erklärungen mit den Buchführungs- und/oder Steuerangaben der betreffenden Erzeugerorganisationen;

c)

die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Rechnungsführung, insbesondere der Richtigkeit der von den Erzeugerorganisationen in den Zahlungsanträgen angegebenen Nettoeinnahmen, der Verhältnismäßigkeit etwaiger Rücknahmekosten, der Buchungseinträge über den Erhalt des Gemeinschaftsausgleichs durch die Erzeugerorganisationen und die etwaige Übertragung dieses Ausgleichs an ihre Mitglieder sowie der Stimmigkeit der Einträge und

d)

die Kontrolle des in den Zahlungsanträgen angegebenen Bestimmungszwecks der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und der vorgeschriebenen Denaturierung, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung durch die Erzeugerorganisationen und die Empfänger der Erzeugnisse eingehalten werden.

(3)   Die Kontrollen nach Absatz 2 werden bei den betreffenden Erzeugerorganisationen und den mit diesen verbundenen Empfänger durchgeführt. Jede Kontrolle umfasst unter anderem eine Stichprobenkontrolle, die mindestens 5 % der während des Wirtschaftsjahres von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.

(4)   Die Bestands- und Finanzbuchführung nach Absatz 2 Buchstabe a zeigt für jedes aus dem Markt genommene Erzeugnis folgende Vorgänge, ausgedrückt in Mengen:

a)

die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation und den Mitgliedern anderer Erzeugerorganisationen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr.1182/2007 gelieferte Erzeugung;

b)

die von der Erzeugerorganisation vorgenommenen Verkäufe, aufgeschlüsselt zwischen Erzeugnissen für den Frischmarkt und anderen Erzeugniskategorien, einschließlich Ausgangserzeugnissen für die Verarbeitung und

c)

die Marktrücknahmen.

(5)   Die Kontrolle des Bestimmungszwecks der Erzeugnisse nach Absatz 4 Buchstabe d umfasst insbesondere

a)

eine Stichprobenkontrolle der von den Empfängern zu erstellenden gesonderten Buchführung und gegebenenfalls ihrer Übereinstimmung mit der nach einzelstaatlichem Recht vorgeschriebenen Buchführung und

b)

die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften.

(6)   Werden bei den Kontrollen der zweiten Stufe erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so verstärken die zuständigen Behörden die auf der zweiten Stufe durchgeführten Kontrollen für das betreffende Wirtschaftsjahr und sehen für die betreffenden Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen im folgenden Wirtschaftsjahr häufigere Kontrollen auf der zweiten Stufe vor.

Artikel 112

Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1)   Vor einer Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffenden Erzeugnisse nicht beschädigt sind und die Anbaufläche ordnungsgemäß unterhalten wurde. Nach der Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die betreffenden Fläche vollständig abgeerntet und die geernteten Erzeugnisse denaturiert wurden.

Nach Ablauf des Erntezeitraums prüfen die Mitgliedstaaten die Verlässlichkeit der Analyse auf der Grundlage der erwarteten Marktlage gemäß Artikel 86 Absatz 2. Sie analysieren auch etwaige Abweichungen zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Marktlage.

(2)   Vor einem Nichternten überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde, keine teilweise Ernte erfolgte und die Erzeugnisse im Allgemeinen in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sein würden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugung denaturiert wird. Falls dies nicht möglich ist, müssen sie durch eine Vor-Ort-Kontrolle oder durch Besichtigungen während des Erntezeitraums sicherstellen, dass kein Ernte erfolgt.

(3)   Artikel 111, Absätze 1, 2, 3 und 6, gilt sinngemäß.

Artikel 113

Kontrollen vor Genehmigung der Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen

(1)   Vor Genehmigung des Anerkennungsplans einer Erzeugergruppierung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei der juristischen Person oder dem klar bestimmten Teil einer juristischen Person durch.

(2)   Der Mitgliedstaat überprüft mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich Kontrollen vor Ort,

a)

die Richtigkeit der Angaben im Anerkennungsplan;

b)

die wirtschaftliche Kohärenz und die technische Qualität des Plans, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und die Planung der Durchführung;

c)

die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit und Plausibilität der veranschlagten Ausgaben und

d)

die Übereinstimmung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt wird, mit den geltenden einzelstaatlichen und Gemeinschaftsregeln, insbesondere, soweit zutreffend, über die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen, sowie sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen bzw. in der nationalen Strategie festgelegt sind.

Artikel 114

Kontrolle der Beihilfeanträge der Erzeugergruppierungen

(1)   Vor Zahlung der Beihilfen führen die Mitgliedstaaten bei allen Beihilfeanträgen der Erzeugergruppierungen Verwaltungskontrollen sowie stichprobenweise Vor-Ort-Kontrollen durch.

(2)   Nach Einreichung der Beihilfeanträge nach Artikel 43 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugergruppierungen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung in dem betreffenden Jahr erfüllt sind.

Diese Kontrollen betreffen insbesondere

a)

die Erfüllung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr und

b)

den Wert der vermarkteten Erzeugung, die Durchführung der Maßnahmen aus dem Anerkennungsplan und die getätigten Ausgaben.

(3)   Die Kontrollen nach Absatz 2 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe umfasst mindestens 30 % des gesamten Beihilfebetrags.

Alle Erzeugergruppierungen werden mindestens einmal alle fünf Jahre kontrolliert.

(4)   Die Artikel 107 und 109 gelten sinngemäß.

Artikel 115

Länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)   Der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen bei der betreffenden Organisation bzw. Vereinigung und verhängt etwa erforderliche Sanktionen.

(2)   Die anderen Mitgliedstaaten, die zur administrativen Zusammenarbeit nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet sind, führen die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verlangten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durch und teilen ihm die Ergebnisse mit. Dabei gelten die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 gesetzten Fristen.

(3)   Die in dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 geltenden Vorschriften finden Anwendung auf die Erzeugerorganisation, das operationelle Programm und den Betriebsfonds. In Bezug auf Umwelt- und Pflanzenschutzfragen sowie den Absatz von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen finden die Vorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die Erzeugung stattfindet.

Abschnitt 3

Sanktionen

Artikel 116

Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien

(1)   Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, wenn die Kriterien in erheblichem Maße nicht beachtet werden und dies auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugerorganisation zurückzuführen ist.

Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung einer Erzeugerorganisation insbesondere, wenn die Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien Folgendes betrifft:

a)

einen Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 23, Artikel 25, Artikel 28 Absätze 1 und 2 oder Artikel 33 oder

b)

eine Lage, in der der Wert der vermarkteten Erzeugung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren unter den vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgesetzten Mindestwert fällt.

Der Entzug der Anerkennung gemäß diesem Absatz tritt vorbehaltlich jeglicher Fristen betreffenden horizontalen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt wurden.

(2)   Findet Absatz 1 keine Anwendung, so setzen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer Erzeugerorganisation aus, wenn die Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien zwar erheblich, aber nur vorübergehend ist.

Während des Aussetzungszeitraums wird keine Beihilfe gezahlt. Die Aussetzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kontrolle stattgefunden hat, und endet an dem Tag der Kontrolle, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Kriterien erfüllt wurden.

Der Aussetzungszeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten. Werden die betreffenden Kriterien nach zwölf Monaten nicht erfüllt, so wird die Anerkennung entzogen.

Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 71 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist.

(3)   In anderen Fällen der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien, wenn die Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, senden die Mitgliedstaaten ein Warnschreiben, in dem die zu treffenden Abhilfemaßnahmen aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können die Beihilfezahlung aussetzen, bis die Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind.

Werden innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so gilt dies als erhebliche Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien und wird somit Absatz 2 angewendet.

Artikel 117

Betrug

(1)   Vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen gemeinschaftlicher und nationaler Rechtsvorschriften anwendbarer Sanktionen entziehen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung, wenn sich herausstellt, dass sie eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 fallenden Beihilfe begangen hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung bzw. Zahlungen an eine solche Einrichtung aussetzen, wenn sie verdächtigt wird, eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 fallenden Beihilfe begangen zu haben.

Artikel 118

Erzeugergruppierungen

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden die Sanktionen von Artikel 116 und/oder 119 gegebenenfalls sinngemäß auf Anerkennungspläne an.

(2)   Zusätzlich zu Absatz 1 gilt Folgendes: Wird die Erzeugergruppierung nach Ablauf des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 4 festgesetzten Zeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt, so zieht der Mitgliedstaat folgende Beträge wieder ein:

a)

100 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe, wenn die Nichtgewährung der Anerkennung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugergruppierung zurückzuführen ist oder

b)

50 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe in allen anderen Fällen.

Artikel 119

Operationelles Programm

(1)   Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden wurde.

(2)   Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Beihilfeantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:

a)

den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Antrags zu zahlenden Betrag;

b)

den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags zu zahlenden Betrag.

(3)   Übersteigt der gemäß Absatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der den Begünstigten tatsächlich zu zahlende Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b ermittelten Beträgen.

Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn die Erzeugerorganisation oder -gruppierung nachweisen kann, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für nicht förderfähige Ausgaben, die bei Kontrollen vor Ort festgestellt werden.

(5)   Wird der Wert der vermarkteten Erzeugung vor dem Beihilfeantrag gemeldet und geprüft, so wird der bei der Berechnung der Beträge zugrunde gelegte Wert der vermarkteten Erzeugung entsprechend den Absätzen 2 und 3 gekürzt.

(6)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird die betreffende Transaktion von der Stützung des operationellen Programms oder Anerkennungsplans ausgeschlossen und werden bereits für die Transaktion gezahlte Beträge zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Begünstigte in dem betreffenden und dem darauf folgenden Jahr von der Beihilfegewährung für dasselbe operationelle Programm ausgeschlossen.

Artikel 120

Sanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen

Werden im Anschluss an die Kontrolle gemäß Artikel 110 Unregelmäßigkeiten bei den Vermarktungsnormen oder den Mindestanforderungen gemäß Artikel 77 aufgedeckt, so muss der Begünstigte

a)

eine Strafe in Höhe des Betrags der Ausgleichszahlung zahlen, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die nicht den Vermarktungsnormen oder den Mindestanforderungen entsprechen, sofern diese Mengen weniger als 10 % der gemäß Artikel 79 für die betreffende Marktrücknahme notifizierten Mengen betragen;

b)

eine Strafe in Höhe des doppelten Betrags der Ausgleichszahlung zahlen, wenn diese Mengen 10 bis 25 % der notifizierten Mengen betragen, oder

c)

eine Strafe in Höhe des Betrags der Ausgleichszahlung für die gesamten gemäß Artikel 79 notifizierten Mengen zahlen, wenn diese Mengen mehr als 25 % der notifizierten Mengen betragen.

Artikel 121

Sonstige auf Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen anwendbare Sanktionen

(1)   Die Sanktionen gemäß Artikel 119 betreffen Beihilfen, die im Rahmen von Rücknahmemaßnahmen als Bestandteile der Ausgaben für operationelle Programme beantragt wurden.

(2)   Ausgaben für Rücknahmemaßnahmen sind nicht förderfähig, wenn die nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse nicht so abgesetzt wurden, wie dies von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgesehen wurde, oder wenn die Marktrücknahme oder ihre Bestimmung unter Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz hatte.

Artikel 122

Sanktionen für Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen

Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 110 und 111 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zurückzuführen sind, so gelten folgende Sanktionen:

a)

die Empfänger können keine aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mehr erhalten und

b)

die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen sind verpflichtet, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten gemäß den von dem Mitgliedstaaten festgelegten Regeln zu erstatten. In diesem Fall erstattet die Erzeugerorganisation die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

Das Verbot gemäß Buchstabe a erfolgt unmittelbar; seine Dauer beträgt mindestens ein Wirtschaftsjahr und kann nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit verlängert werden.

Artikel 123

Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1)   Wird hinsichtlich der Ernte vor der Reifung festgestellt, dass die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so muss sie eine Strafe in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen

a)

der Mitgliedstaat während der Kontrolle gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 feststellt, dass die Maßnahme der Ernte vor der Reifung auf der Grundlage der Analyse der erwarteten Marktlage zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt war,

b)

die für die Ernte vor der Reifung gemeldete Fläche nicht für eine solche Ernte in Betracht kommt oder

c)

die Fläche nicht vollständig abgeerntet oder die Erzeugung nicht denaturiert wurde.

(2)   Wird hinsichtlich des Nichterntens festgestellt, dass die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so muss sie eine Strafe in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen

a)

die für das Nichternten gemeldete Fläche nicht dafür in Betracht kommt,

b)

trotzdem eine Ernte oder teilweise Ernte stattgefunden hat oder

c)

schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.

(3)   Die Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten zusätzlich zu jeglichen Zahlungskürzungen gemäß Artikel 119.

Artikel 124

Verhinderung einer Kontrolle vor Ort

Ein Beihilfeantrag wird für den betreffenden Teil der Ausgaben abgelehnt, wenn die Erzeugerorganisation, das Mitglied oder der jeweilige Vertreter die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert.

Artikel 125

Wiedereinziehung der Beihilfe

Den Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder anderen Marktteilnehmern zu Unrecht gezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen wiedereingezogen. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (31) gelten sinngemäß.

Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach diesem Abschnitt erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (32).

Abschnitt 4

Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und nationalen Strategien

Artikel 126

Gemeinsamer Katalog von Leistungsindikatoren

(1)   Sowohl die nationalen Strategien als auch die operationellen Programme werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen.

(2)   Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit werden anhand eines gemeinsamen Katalogs von Leistungsindikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung der durchgeführten operationellen Programme bewertet.

(3)   Der gemeinsame Katalog der Leistungsindikatoren ist in Anhang XIV dieser Verordnung aufgeführt.

(4)   Falls ein Mitgliedstaat dies für angemessen erachtet, wird in der nationalen Strategie eine begrenzte Zahl von strategiespezifischen Zusatzindikatoren festgelegt, die nationale und/oder regionale Bedürfnisse, Bedingungen und Ziele widerspiegeln, die den von den Erzeugerorganisationen durchgeführten operationellen Programmen eigen sind. Falls verfügbar, werden zusätzliche Indikatoren zu Umweltzielen einbezogen, die nicht unter die gemeinsamen Leistungsindikatoren fallen.

Artikel 127

Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei operationellen Programmen

(1)   Die Erzeugerorganisationen gewährleisten die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme durch die Verwendung der relevanten Indikatoren im gemeinsamen Katalog von Leistungsindikatoren gemäß Artikel 126 und gegebenenfalls der in der nationalen Strategie festgelegten Zusatzindikatoren.

Zu diesem Zweck führen sie ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben ein, die für die Erstellung dieser Indikatoren von Nutzen sind.

(2)   Die Überwachung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der für das operationelle Programm festgelegten besonderen Ziele. Sie wird anhand von Finanzierungs-, Output- und Ergebnisindikatoren vorgenommen. Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,

a)

die Qualität der Umsetzung des Programms zu überprüfen;

b)

jegliches Bedürfnis für eine Anpassung oder Überprüfung des operationellen Programms zu identifizieren, um die Ziele des Programms verwirklichen zu können oder die Verwaltung des Programms, einschließlich der Finanzverwaltung, zu verbessern;

c)

zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der operationellen Programme beizutragen.

Angaben über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten sind in jedem Jahresbericht gemäß Artikel 98 Absatz 1 aufzuführen, den die Erzeugerorganisation der für die Verwaltung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde übermitteln muss.

(3)   Die Bewertung erfolgt in Form eines getrennten Halbzeitbewertungsberichts.

Bei der Halbzeitbewertung, die mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Beratungsagentur erstellt werden kann, werden der Grad der Inanspruchnahme der Mittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms untersucht und festgestellt, inwieweit Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Programmziele gemacht wurden. Zu diesem Zweck werden gemeinsame Ausgangs-, Ergebnis- und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren verwendet.

Gegebenenfalls umfasst die Halbzeitbewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen:

a)

Verhinderung der Bodenerosion,

b)

verringerter Einsatz/rationellere Nutzung von Pflanzenschutzmitteln,

c)

Schutz von Lebensräumen und/oder der biologischen Vielfalt oder

d)

Landschaftspflege.

Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,

a)

die Qualität der von der Erzeugerorganisation verwalteten operationellen Programme zu verbessern;

b)

jegliches Bedürfnis für eine wesentliche Änderung des operationellen Programms zu identifizieren;

c)

zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der operationellen Programme beizutragen und

d)

nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung der Qualität, Wirksamkeit und Effizienz künftiger von der Erzeugerorganisation verwalteter operationeller Programme zu gewinnen.

Die Halbzeitbewertung wird während der Umsetzung des operationellen Programms so rechtzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse bei der Vorbereitung des nächsten operationellen Programms berücksichtigt werden können.

Der Halbzeitbewertungsbericht wird dem in Artikel 98 Absatz 1 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.

Artikel 128

Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei der nationalen Strategie

(1)   Die Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie erfolgt durch die Verwendung der relevanten Indikatoren im gemeinsamen Katalog von Leistungsindikatoren gemäß Artikel 126 und gegebenenfalls der in der nationalen Strategie festgelegten Zusatzindikatoren.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben auf Datenträgern ein, die für die Erstellung der in Artikel 126 genannten Indikatoren geeignet sind. Zu diesem Zweck stützen sie sich auf die von der Erzeugerorganisation über die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme übermittelten Angaben.

(3)   Die Überwachung erfolgt fortlaufend und dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der für die operationellen Programme festgelegten allgemeinen und besonderen Ziele. Sie wird anhand von Finanzierungs-, Output- und Ergebnisindikatoren vorgenommen. Zu diesem Zweck werden die von der Erzeugerorganisation über die Überwachung ihrer operationellen Programme übermittelten jährlichen Lageberichte zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Überwachung sollen dazu dienen,

a)

die Qualität der Umsetzung der operationellen Programme zu überprüfen;

b)

jegliches Bedürfnis für eine Änderung oder Überprüfung der nationalen Strategien im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie oder die Verbesserung der Verwaltung der Strategieumsetzung, einschließlich der finanziellen Verwaltung der operationellen Programme, zu identifizieren und

c)

zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der nationalen Strategie beizutragen.

(4)   Die Bewertung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Strategie. Sie wird anhand von Ausgangs-, Ergebnis- und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren vorgenommen. Zu diesem Zweck werden die Ergebnisse der Überwachung und der Halbzeitbewertung der operationellen Programme in den von den Erzeugerorganisationen übermittelten jährlichen Lageberichten und Schlussberichten zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen dazu dienen,

a)

die Qualität der Strategie zu verbessern;

b)

jegliches Bedürfnis für eine wesentliche Änderung der Strategie zu identifizieren;

c)

zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der nationalen Strategie beizutragen.

Die Bewertung umfasst eine 2012 durchzuführende Bewertung, die jedoch rechtzeitig erfolgen muss, damit ihre Ergebnisse in einen getrennten Bewertungsbericht aufgenommen werden können, der im selben Jahr dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten nationalen Jahresbericht beigefügt wird. In dem Bericht werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten operationellen Programme geprüft und die Ergebnisse und Wirkung dieser Programme hinsichtlich der in der Strategie festgelegten allgemeinen und besonderen Ziele sowie Endziele und gegebenenfalls anderer, in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegter Ziele beurteilt. Damit sollen nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung der Qualität künftiger nationaler Strategien gewonnen und insbesondere etwaige Mängel bei der Festlegung von allgemeinen und besonderen Zielen oder förderfähigen Maßnahmen oder das Bedürfnis für die Festlegung neuer Instrumente identifiziert werden.

KAPITEL VI

Ausdehnung der Vorschriften auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Artikel 129

Übermittlung der Liste der Wirtschaftsbezirke

Mit der in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgesehenen Übermittlung der Liste der Wirtschaftsbezirke werden alle Angaben übermittelt, die zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind.

Artikel 130

Mitteilung der verbindlich vorgeschriebenen Regeln; Repräsentativität

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für einen bestimmten Wirtschaftsbezirk und ein bestimmtes Erzeugnis gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 verbindlich vorgeschriebenen Regeln Folgendes mit:

a)

die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die die Ausdehnung der Regeln beantragt hat;

b)

die Zahl der dieser Organisation oder Vereinigung angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags;

c)

den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist;

d)

den Zeitpunkt der Anwendung der ausgedehnten Vorschriften im Rahmen der betreffenden Erzeugerorganisation oder Vereinigung und

e)

den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und die Dauer ihrer Anwendung.

(2)   Bei der Bestimmung der Repräsentativität im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sind unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Regeln ausgeschlossen:

a)

die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,

b)

die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,

c)

die zur Verarbeitung gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, sofern die betreffenden Vorschriften diese Erzeugnisse ganz oder teilweise betreffen.

Artikel 131

Finanzbeiträge

Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, dass die keiner Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger Finanzbeiträge entrichten müssen, so übermittelt er der Kommission die zur Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen gemäß dem genannten Artikel notwendigen Angaben. Diese Angaben umfassen insbesondere die Berechnungsgrundlage, den Einheitsbetrag, den oder die Begünstigten sowie die Art der verschiedenen Kosten gemäß Artikel 21 Buchstaben a und b.

Artikel 132

Ausdehnungen über ein Wirtschaftsjahr hinaus

Wird eine Ausdehnung für einen Zeitraum beschlossen, der über ein Wirtschaftsjahr hinausgeht, so prüfen die Mitgliedstaaten für jedes Wirtschaftsjahr, ob die Bedingungen für die Repräsentativität gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 während der gesamten Anwendungszeit der genannten Ausdehnung erfüllt sind. Sobald sie feststellen, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, heben sie diese Ausdehnung mit Wirkung vom Beginn des darauffolgenden Wirtschaftsjahres unverzüglich auf. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Aufhebung und die Kommission veröffentlicht diese Angabe auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.

Artikel 133

Verkauf von Erzeugnissen am Baum; Käufer

(1)   Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben e und f sowie Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 als Erzeuger angesehen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 aufgeführte Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können.

TITEL IV

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL I

Einfuhrlizenzen

Artikel 134

Einfuhrlizenzen für Äpfel

(1)   Für die Abfertigung von Äpfeln des KN-Codes 0808 10 80 zum freien Verkehr ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

(2)   Für die im Rahmen dieses Artikels erteilten Einfuhrlizenzen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

(3)   Die Einführer können die Einfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat beantragen.

In Feld 8 des Lizenzantrags sind das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „ja“ anzukreuzen.

(4)   Die Einführer stellen zusammen mit ihrem Antrag eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird. Die Sicherheit beläuft sich auf 15 EUR je Tonne.

Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird.

(5)   Die Einfuhrlizenzen werden unverzüglich jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

In Feld 8 der Lizenz sind das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „ja“ anzukreuzen.

(6)   Die Einfuhrlizenzen sind drei Monate lang gültig.

Die Einfuhrlizenzen sind nur für Einfuhren aus dem genannten Ursprungsland gültig.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch einer jeden Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aufgeschlüsselt nach Ursprungsdrittländern die Mengen an Äpfeln mit, für die in der Vorwoche Lizenzen erteilt wurden.

Die Mitteilung der Mengen erfolgt mit Hilfe des von der Kommission angegebenen elektronischen Systems.

KAPITEL II

Einfuhrzölle und Einfuhrpreissystem

Abschnitt 1

Einfuhrpreissystem

Artikel 135

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 festgelegt.

(2)   Im Sinne dieses Abschnitts sind

a)

„Partie“ die Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird, die nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und

b)

„Einführer“ der Anmelder im Sinne von Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (33).

Artikel 136

Mitteilung der Notierungen

(1)   Für die in Anhang XV Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:

a)

die repräsentativen Durchschnittsnotierungen der Einfuhren aus Drittländern auf den repräsentativen Einfuhrmärkten gemäß Artikel 137 Absatz 1 sowie bedeutsame Notierungen erheblicher Einfuhrmengen auf anderen Märkten, oder wenn auf den repräsentativen Märkten keine Notierungen vorliegen, bedeutsame Einfuhrnotierungen anderer Märkte und

b)

die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen.

Betragen die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als 1 Tonne, so werden die entsprechenden Notierungen der Kommission nicht übermittelt.

(2)   Die Notierungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden ermittelt:

a)

für jedes in Anhang XV Teil A aufgeführte Erzeugnis,

b)

für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und

c)

auf der Stufe Einführer/Großhändler oder wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler.

Sie werden um folgende Beträge gekürzt:

a)

eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und

b)

Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft.

Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(3)   Bei der Ermittlung der Notierungen gemäß Absatz 2 auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler werden vorab jeweils 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge sowie ein 0,7245 EUR/100 kg entsprechender Betrag zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren oder -abgaben abgezogen.

(4)   Als repräsentativ gelten

a)

die Notierungen der Güteklasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht,

b)

die Notierungen der Güteklasse I und, falls diese weniger als 50 % der Gesamtmengen ausmacht, der Güteklasse II, so dass zusammen 50 % der gehandelten Gesamtmengen erfasst werden,

c)

die Notierungen der Güteklasse II, falls keine Erzeugnisse der Güteklasse I verfügbar sind oder grundsätzlich beschlossen wurde, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse aufgrund der Produktionsbedingungen des betreffenden Ursprungslands ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Güteklasse I vermarktet werden.

Auf die Notierungen wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.

Artikel 137

Repräsentative Märkte

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die üblichen Markttage der in Anhang XVI aufgeführten Märkte mit, die als repräsentative Märkte gelten.

Artikel 138

Pauschaler Einfuhrwert

(1)   Für jedes in Anhang XV Teil A genannte Erzeugnis bestimmt die Kommission in dem betreffenden Zeitraum an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert in Höhe des gewichteten Durchschnitts der repräsentativen Notierungen nach Artikel 136, abzüglich einer Pauschale von 5 EUR/100 kg und der Wertzölle.

(2)   Wurde ein pauschaler Einfuhrwert für die in Anhang XV Teil A genannten Erzeugnisse und Anwendungszeiträume gemäß diesem Abschnitt festgesetzt, so findet der Preis je Einheit gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (34) keine Anwendung. Er wird durch den in Absatz 1 genannten pauschalen Einfuhrwert ersetzt.

(3)   Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der Durchschnitt der für das Erzeugnis geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen.

(4)   In den in Anhang XV Teil A genannten Anwendungszeiträumen bleiben die pauschalen Einfuhrwerte gültig, solange sie nicht geändert werden. Sie werden jedoch ungültig, wenn der Kommission an sieben aufeinanderfolgenden Markttagen keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird.

Ist in Anwendung des Unterabsatzes 1 für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, so entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.

(5)   Abweichend von Absatz 1 ist ab dem ersten Tag der in Anhang XV Teil A genannten Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte.

(6)   Die repräsentativen Notierungen werden jeweils zum repräsentativen Tageskurs in Euro umgerechnet.

(7)   Die in Euro ausgedrückten pauschalen Einfuhrwerte werden von der Kommission auf die Art und Weise veröffentlicht, die sie für geeignet hält.

Artikel 139

Zugrunde gelegter Einfuhrpreis

(1)   Der Einfuhrpreis, zu dem die in Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft eingestuft werden, entspricht nach Wahl des Einführers:

a)

entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr bekannt sind. Überschreitet der vorgenannte Preis den pauschalen Einfuhrwert, der für das betreffende Erzeugnis bei der Annahme der Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, um mehr als 8 %, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, der schließlich auf die Erzeugnisse erhoben werden könnte, der Betrag des Zolls, der bei einer Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wäre, oder

b)

dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechneten Zollwert, der nur auf die betreffenden Einfuhrerzeugnisse angewendet wird. In diesem Fall muss der Zoll entsprechend Artikel 138 Absatz 1 abgezogen werden. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Zolls, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre, oder

c)

dem pauschalen Einfuhrwert gemäß Artikel 138 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Der Einfuhrpreis, zu dem die in Anhang XV Teil B aufgeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft eingestuft werden, entspricht nach Wahl des Einführers:

a)

entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten zum Zeitpunkt der Ausstellung der Zollanmeldung bekannt sind. Ist nach Ansicht der Zollbehörden die Stellung einer Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich, so muss der Einführer eine Sicherheit leisten, die dem Höchstbetrag des für das betreffende Erzeugnis geltenden Zolls entspricht, oder

b)

dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechneten Zollwert, der nur auf die betreffenden Einfuhrerzeugnisse angewendet wird. In diesem Fall wird der Zoll entsprechend Artikel 138 Absatz 1 abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, die dem Höchstbetrag des für das betreffende Erzeugnis geltenden Zolls entspricht.

(3)   Wird der Einfuhrpreis aufgrund des fob-Preises des Erzeugnisses im Ursprungsland berechnet, so ist der Zollwert unter Berücksichtigung des betreffenden Verkaufs zu diesem Preis zu berechnen.

Wird der Einfuhrpreis nach einem der in Absatz 1 Buchstabe b oder c bzw. Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren berechnet, so ist der Zollwert ebenso wie der Einfuhrpreis zu berechnen.

(4)   Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 oder nach Absatz 2 Buchstabe a entsprechen, oder den Zollwert nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a zu bestimmen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 5.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden.

Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.

(5)   Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden die in Absatz 4 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

(6)   Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.

Abschnitt 2

Zusätzliche Einfuhrzölle

Artikel 140

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, nachstehend „Zusatzzölle“ genannt, können nach den Bedingungen dieses Abschnitts während der in Anhang XVII angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden.

(2)   Die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle sind in Anhang XVII aufgeführt.

Artikel 141

Übermittlung der Warenmengen

(1)   Für die in Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse und die dort angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission anhand des Verfahrens für die Überwachung der Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.

Diese Meldungen erfolgen jeweils mittwochs bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die in der Vorwoche in den freien Verkehr übergeführten Mengen.

(2)   Zollanmeldungen zur Überführung von in diesem Abschnitt genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Angaben fehlen, können von der Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden; dennoch müssen sie zusätzlich zu den Angaben in Artikel 254 der genannten Verordnung eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.

Wenn das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 260 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von unter diesen Abschnitt fallenden Waren angewendet wird, müssen die vereinfachten Anmeldungen, zusätzlich zu anderen Anforderungen, eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.

Wird das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 263 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von unter diesen Abschnitt fallenden Waren angewendet, so muss die Mitteilung an die Zollbehörden, auf die in Artikel 266 Absatz 1 derselben Verordnung Bezug genommen wird, alle notwendigen Daten für die Identifizierung der Waren und eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.

Artikel 266 Absatz 2b der vorgenannten Verordnung findet keine Anwendung auf Einfuhren von unter diesen Abschnitt fallenden Waren.

Artikel 142

Erhebung des Zusatzzolls

(1)   Sobald für eines der in Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse und einen der dort genannten Zeiträume festgestellt wird, dass die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen die entsprechende Auslösungsschwelle überschreiten, erhebt die Kommission einen Zusatzzoll, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2)   Der Zusatzzoll wird auf die im Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen angewendet, wenn

a)

ihre zolltarifliche Einstufung gemäß Artikel 139 bewirkt, dass bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für die Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind,

b)

die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des Zusatzzolls erfolgt.

Artikel 143

Höhe des Zusatzzolls

Der gemäß Artikel 142 erhobene Zusatzzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.

Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls Zollpräferenzen gelten, entspricht der Zusatzzoll, soweit Artikel 142 Absatz 2 Anwendung findet, jedoch einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zolls.

Artikel 144

Ausnahmen von der Erhebung des Zusatzzolls

(1)   Von der Erhebung des Zusatzzolls ausgenommen sind

a)

Waren, die im Rahmen von Zollkontingenten gemäß Anhang VII der Kombinierten Nomenklatur eingeführt werden;

b)

Waren, die sich im Sinne von Absatz 2 auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden.

(2)   Waren auf dem Transportweg in die Gemeinschaft sind Waren, die

a)

das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des Zusatzzolls beschlossen wurde, und

b)

mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort des Ursprungslands bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und vor der Erhebung des Zusatzzolls ausgestellt worden ist.

(3)   Die Marktteilnehmer erbringen den Zollbehörden den Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

Diese Behörden können jedoch anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Zusatzzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

a)

im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist,

b)

im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde,

c)

im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten werden,

d)

im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Waren vor diesem Datum angenommen hat.

TITEL V

ALLGEMEINE, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 145

Kontrollen

Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.

Insbesondere müssen sie dafür sorgen, dass

a)

alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen oder in der nationalen Strategie aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können;

b)

die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen und

c)

Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung von unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen mit anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen werden kann.

Artikel 146

Nationale Sanktionen

Unbeschadet jeglicher Sanktionen in der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 schreiben die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der in der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorgesehenen Anforderungen die Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.

Artikel 147

Künstlich geschaffene Situationen

Unbeschadet spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Artikel 148

Mitteilungen

(1)   Unbeschadet spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung müssen alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission anhand der von der Kommission vorgegebenen Weise und in dem von der Kommission vorgegebenen Format erfolgen.

Mitteilungen auf andere als die vorgegebene Weise und in einem anderen als dem vorgegebenen Format können unbeschadet von Absatz 3 als nicht erfolgt gelten.

(2)   Unbeschadet spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einhalten.

(3)   Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (35) für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind.

Artikel 149

Offensichtliche Fehler

Alle Mitteilungen und Anträge eines Mitgliedstaats im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007, einschließlich der Beihilfeanträge, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

Artikel 150

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 eine Sanktion zu verhängen oder eine Beihilfe wiedereinzuziehen oder eine Anerkennung zu entziehen, so erfolgt die Verhängung der Sanktion oder die Wiedereinziehung bzw. der Entzug nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Fälle höherer Gewalt sind jedoch der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende Person hierzu in der Lage ist, mitzuteilen.

Artikel 151

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 3223/94, (EG) Nr. 1555/96, (EG) Nr. 961/1999, (EG) Nr. 544/2001, (EG) Nr. 1148/2001, (EG) Nr. 2590/2001, (EG) Nr. 1791/2002, (EG) Nr. 2103/2002, (EG) Nr. 48/2003, (EG) Nr. 606/2003, (EG) Nr. 761/2003, (EG) Nr. 1432/2003, (EG) Nr. 1433/2003, (EG) Nr. 1943/2003, (EG) Nr. 103/2004, (EG) Nr. 1557/2004, (EG) Nr. 179/2006, (EG) Nr. 430/2006, (EG) Nr. 431/2006, und (EG) Nr. 1790/2006 werden aufgehoben.

Gegebenenfalls gelten die aufgehobenen Verordnungen jedoch weiterhin für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.

Artikel 152

Übergangsbestimmungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 der vorliegenden Verordnung gelten die unmittelbar vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bestehenden Begriffsbestimmungen der Wirtschaftsjahre für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse nur für die Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007.

(2)   Die Regeln für die Genehmigung aller 2007 vorgelegten operationellen Programme sind die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung geltenden Regeln.

Operationelle Programme, die in den Genuss von Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 kommen, können bis zu ihrem Ende fortgeführt werden, sofern sie den unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung geltenden Regeln entsprechen.

Abweichend von den Artikeln 66 und 67 der vorliegenden Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorschriften, damit die Erzeugerorganisationen ihre operationellen Programme so bald wie möglich nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ändern können, um Artikel 55 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anzuwenden.

(3)   Im Sinne von Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sind die Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse, die weiterhin auf die Ausgangserzeugnisse Anwendung finden, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten geerntet wurden, die die Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 68b oder Artikel 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, zusätzlich zu jeglichen relevanten Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 die Bestimmungen, die in den in Anhang XVIII aufgeführten Verordnungen der Kommission enthalten sind.

Artikel 153

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2007.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2005 der Kommission (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).

(6)  ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 977/2007 (ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 9).

(7)  ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 20.

(9)  ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2003 (ABl. L 62 vom 6.3.2003, S. 8).

(10)  ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 20.

(11)  ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 7.

(12)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 11.

(13)  ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

(14)  ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 15.

(15)  ABl. L 109 vom 1.5.2003, S. 7.

(16)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 18.

(17)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 576/2006 (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 4).

(18)  ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 222/2005 (ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 17).

(19)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 3.

(20)  ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 3.

(21)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 26.

(22)  ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 7.

(23)  ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 9.

(24)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 8.

(25)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(26)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(27)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110).

(28)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

(29)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(30)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(31)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(32)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.

(33)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(34)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(35)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG I

QUALITÄTSBEDINGUNGEN FÜR FRISCHES OBST UND GEMÜSE, FÜR DAS ES KEINE GEMEINSCHAFTLICHEN VERMARKTUNGSNORMEN GIBT, IN BEZUG AUF VERKAUFSPACKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 6

Mindestqualitätsanforderungen

In allen Güteklassen und unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen (siehe unten) müssen die Erzeugnisse sein:

ganz,

unversehrt; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von schädlingsbedingten Schäden,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von Fremdgeruch und/oder Fremdgeschmack.

Klasse „Extra“

Erzeugnisse dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.

Sie müssen frei von Mängeln sein, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Mängel, sofern diese das allgemeine Aussehen des Erzeugnisses, seine Qualität, seine Haltbarkeit und seine Aufmachung in der Verkaufspackung nicht beeinträchtigen.

Klasse I

Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.

Leichte Mängel sind zulässig, sofern sie das allgemeine Aussehen des Erzeugnisses und seine Qualität, seine Haltbarkeit und seine Aufmachung in der Verkaufspackung nicht beeinträchtigen.

Klasse II

In diese Klasse fallen Erzeugnisse, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllen.

Mängel sind zulässig, sofern sie die wesentlichen Erzeugniseigenschaften in Bezug auf Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung nicht beeinträchtigen.

Gütetoleranzen

Gütetoleranzen sind in jeder Verkaufspackung für Erzeugnisse zulässig, die die Anforderungen der angegebenen Klasse nicht erfüllen.

Klasse „Extra“

5 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse I genügen bzw. — in Ausnahmefällen — in den Toleranzbereich dieser Klasse fallen.

Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse, die die Anforderungen der Klasse nicht erfüllen, aber denen der Klasse II genügen bzw. — in Ausnahmefällen — in den Toleranzbereich dieser Klasse fallen.

Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse, die weder die Anforderungen der Klasse noch die Mindestanforderungen erfüllen, ausgenommen Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

Einheitlichkeit

Alle Erzeugnisse in der Verkaufspackung müssen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte bzw. gleichen Handelstyps und gleicher Qualität sein.


ANHANG II

MUSTER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 3

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Vermarktungsnorm der Gemeinschaft

Nr.

(Mitgliedstaat)


ANHANG III

BESCHEINIGUNG DER KONFORMITÄT MIT DEN VERMARKTUNGSNORMEN DER GEMEINSCHAFT FÜR FRISCHES OBST UND GEMÜSE GEMÄSS DEN ARTIKELN 11 UND 12

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ANHANG IV

LÄNDER, DEREN KONFORMITÄTSKONTROLLEN GEMÄSS ARTIKEL 13 ANERKANNT WURDEN

TEIL A:   LISTE DER BETREFFENDEN LÄNDER UND ERZEUGNISSE

Land

Erzeugnisse

Schweiz

Frisches Obst und Gemüse, ausgenommen Zitrusfrüchte

Marokko

Frisches Obst und Gemüse

Südafrika

Frisches Obst und Gemüse

Israel

Frisches Obst und Gemüse

Indien

Frisches Obst und Gemüse

Neuseeland

Äpfel, Birnen und Kiwifrüchte

Senegal

Frisches Obst und Gemüse

Kenia

Frisches Obst und Gemüse

Türkei

Frisches Obst und Gemüse

TEIL B:   EINZELHEITEN DER AMTLICHEN BEHÖRDEN UND KONTROLLSTELLEN

Land

Amtliche Behörde

Kontrollstellen

Schweiz

Office Fédéral de l’Agriculture

Département fédéral de l'économie

Mattenhofstraße 5, CH-3003 Bern

Tel.: (41-31) 324 84 21

Fax: (41-31) 323 05 55

Qualiservice Sàrl

Kapellenstraße 5 Postfach 7960

CH-3001 Bern

Tel.: (41-31) 385 36 90

Fax: (41-31) 385 36 99

Marokko

Minister for Agriculture, Rural Development, Water and Forests

Quartier Administratif Place Abdallah Chefchouani

BP 607 Rabat, Marokko

Tel.: (212-37) 76 36 57/76 05 29

Fax: (212-37) 76 33 78

E-Mail: webmaster@madprm.gov.ma

Établissement Autonome de Contrôle et de Coordination des Exportations (EACCE)

Ecke Boulevard Mohamed Smiha und Rue Moulay Mohamed El Baâmrani,

Casablanca Marokko

Tel.: (212-22) 30 51 04/30 51 73/30 50 91/30 51 95

Fax: (212-22) 30 51 68

E-Mail: eacce@eacce.org.ma

Südafrika

National Department of Agriculture DPHQ

Private Bag X258

Pretoria 0001, Südafrika

Tel.: (27-12) 3196502

Fax: (27-12) 3265606

Email: smph@nda.agric.za

PPECB (Perishable Products Export Control Board)

PO Box 15289 7500 Panorama, Parow, Südafrika

Tel.: (27-21) 9301134

Fax: (27-21) 9306046

Email: ho@ppecb.com

Israel

Ministry of Agriculture and Rural Development PPIS (Plant Protection and Inspection Service)

PO Box 78 Bet-Dagan 50250, Israel

Tel.: (972-3) 968 15 00

Fax: (972-3) 368 15 07

Ministry of Agriculture and Rural Development PPIS (Plant Protection and Inspection Service)

Fresh produce quality control service

PO Box 78 Bet-Dagan 50250, Israel

Tel.: (972-3) 968 15 20

Fax: (972-3) 368 15 07

Indien

Agricultural Marketing Adviser Ministry of Agriculture

Govt. of India NH-IV, Faridabad, Indien

Tel.: (91-129) 241 65 68, 241 57 10; (91-11) 23 01 34 45

Fax: (91-129) 241 65 68;

(91-11) 23 01 34 45

E-Mail: pkagarwall123@hotmail.com

Directorate of Marketing and Inspection (DMI)

Department of Agriculture and Cooperation

Ministry of Agriculture, Govt. of India NH-IV, Faridabad, Indien

Tel.: (91-129) 241 65 68, 241 57 10

Fax: (91-129) 241 65 68

E-Mail: dmifbd@agmark.nic.in

Neuseeland

Ministry of Agriculture and Forestry

New Zealand Food Safety Authority

68-86 Jervois Quay, PO Box 2835

Wellington

Neuseeland

Tel.: (64-4) 463 2500

Fax: (64-4) 463 2675

E-Mail: nzfsa.info@nzfsa.govt.nz

New Zealand Food Safety Authority

68-86 Jervois Quay, PO Box 2835

Wellington

Neuseeland

Tel.: (64-4) 463 2500

Fax: (64-4) 463 2675

E-Mail: nzfsa.info@nzfsa.govt.nz

Senegal

Ministère de l’Agriculture et de l’Hydraulique

Direction de la protection des végétaux

bp 20054 Thiaroye Dakar, Senegal

Tel.: (221) 834 03 97

Fax: (221) 834 28 54/834 42 90

Email: almhanne@hotmail.com

Ministère de l’Agriculture et de l’Hydraulique

Direction de la protection des végétaux

Bureau qualité de la Division Législation et Contrôle phytosanitaire

Tel.: (221) 834 03 97

Fax: (221) 834 28 54

Email:

dpv1@sentoo.sn

almhanne@yahoo.fr

Kenia

Kenya Plant Health Inspectorate Service

Kephis Managing Director

PO Box 49592-00100

Nairobi

Tel.: (254-20) 88 25 84

Fax: (254-20) 88 22 65

E-Mail: kephis@nbnet.co.ke

Kenya Plant Health Inspectorate Service, Kephis

PO Box 49592-00100

Nairobi

Tel.: (254-20) 88 45 45/88 23 08/88 29 33

Fax: (254-20) 88 22 45

E-Mail: kephis@nbnet.co.ke

Türkei

General Directorate of Standardisation for Foreign Trade

General Director: Mr. Yavuz MOLLASALİHOĞLU

Head of the Department for Agriculture: Mrs. Çiğdem KILIÇKAYA

Anschrift: İnönü Bulv. No: 36 Oda No: 2118

06510 Emek/Ankara

Tel.: (90-312) 212 58 99

Fax: (90-312) 212 68 64,

(90-312) 205 09 18

E-Mail: kilickayac@dtm.gov.tr

Regional Directorate of Western Anatolia

Regional Director: Mr. Muzaffer ERTÜRK

Anschrift: Gazi Bulv. No: 126 Kat: 1 35230 Basmane/İzmir

Tel.: (90-232) 483 40 26

Fax: (90-232) 48 37 72

E-Mail: izmirbolge@dtm.gov.tr

Regional Directorate of Southern Anatolia

Regional Director: Mr. Șükrü ÇALIȘKAN

Anschrift: Çakmak Cad. Buğdaycı Apt. No: 27 Kat: 6/32 Mersin

Tel.: (90-324) 237 97 18

Fax: (90-324) 237 19 59

E-Mail: mersinbolge@dtm.gov.tr

Regional Directorate of Southeastern Anatolia

Regional Director: Mr. M. Zihni DOĞAN

Anschrift: Yeni Valilik Binası Kat: 5 No: 555 27330 Gaziantep

Tel.: (90-342) 230 78 52

Fax: (90-342) 221 21 44

E-Mail: gaziantepbolge@dtm.gov.tr

Regional Directorate of Marmara

Regional Director: Mr. Çağatay ÖZTÜRK

Anschrift: Dıș Ticaret Kompleksi D Blok K-1-2 Çobançeșme Mevkii Sanayi Cad

Yenibosna — Bahçelievler/İstanbul

Tel.: (90-212) 454 08 20

Fax: (90-212) 454 08 22

E-Mail: istanbulbolge@dtm.gov.tr

Regional Directorate of Eastern Black Sea

Regional Director: Mr. Ö. Naci GENÇTÜRK

Anschrift: Hükümet Konağı Üst Zemin Kat 61040 Trabzon

Tel.: (90-462) 230 19 82

Fax: (90-462) 229 73 09

E-Mail: izmirbolge@dtm.gov.tr

Regional Directorate of Central Anatolia

Regional Director: Mr. Caner SOLMAZ

Anschrift: Mithatpașa Cad. No: 18/4

Kızılay/Ankara

Tel.: (90-312) 430 61 08

Fax: (90-312) 430 61 09

E-Mail: ankarabolge@dtm.gov.tr

TEIL C:   BESCHEINIGUNGSMUSTER

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ANHANG V

BESCHEINIGUNG DER INDUSTRIELLEN ZWECKBESTIMMUNG GEMÄSS ARTIKEL 19 ABSATZ 2 FÜR GEMEINSCHAFTLICHEN VERMARKTUNGSNORMEN UNTERLIEGENDES FRISCHES OBST UND GEMÜSE

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ANHANG VI

KONTROLLMETHODEN GEMÄSS ARTIKEL 20 ABSATZ 1

Anmerkung: Die nachstehend beschriebenen Kontrollmethoden beruhen auf den Normenempfehlungen für die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) verabschiedet wurden.

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

a)   Konformitätskontrolle

Kontrolle, die von einem Kontrolleur gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wird, um die Übereinstimmung des Obstes und Gemüses mit den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 zu überprüfen.

Diese Kontrolle umfasst

gegebenenfalls eine Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle: Prüfung der die Partie begleitenden Papiere bzw. Lizenzen und/oder der Register gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung sowie Prüfung der Übereinstimmung der Waren mit den Angaben in diesen Papieren,

eine Warenkontrolle: Stichprobenuntersuchung der Erzeugnisse einer Partie zur Überprüfung, ob die Partie alle Bedingungen der Vermarktungsnorm erfüllt, einschließlich der Bestimmungen über die Aufmachung und Kennzeichnung der Packstücke und Verpackungen.

b)   Kontrolleur

Von der zuständigen Kontrollstelle beauftragte Person mit entsprechender Dauer-Fachausbildung zur Durchführung der Konformitätskontrolle.

c)   Sendung

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende Erzeugnismenge, die von einem bestimmten Händler vermarktet werden soll und in einem Begleitpapier bezeichnet ist. Die Sendung kann eine oder mehrere Arten von Erzeugnissen umfassen und aus einer oder mehreren Partien von frischem Obst und Gemüse bestehen.

d)   Partie

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle an ein und demselben Ort vorliegende Menge an Erzeugnissen, die in Bezug auf die folgenden Merkmale gleich sind:

Verpacker und/oder Versender,

Ursprungsland,

Art des Erzeugnisses,

Erzeugnisklasse,

Größe (wenn das Erzeugnis größensortiert ist),

Sorte oder Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der Norm),

Art der Verpackung und Aufmachung.

Lassen sich verschiedene Partien bei der Kontrolle einer Sendung jedoch nur schwer unterscheiden und/oder ist es nicht möglich, getrennte Partien zu bilden, so können alle Partien einer bestimmten Sendung als eine einzige Partie behandelt werden, wenn sie in Bezug auf Erzeugnisart, Versender, Klasse und, falls dies in der Norm vorgesehen ist, Sorte oder Handelstyp gleich sind.

e)   Stichprobe

Im Rahmen der Konformitätskontrolle der Partie einstweilig entnommene Sammelprobe.

f)   Einzelprobe

Der Partie entnommenes Packstück bzw. — bei Ware in loser Schüttung — an einer bestimmten Stelle der Partie entnommene Erzeugnismenge.

g)   Sammelprobe

Mehrere der Partie entnommene repräsentative Einzelproben, deren Umfang ausreicht, um die Partie auf Erfüllung sämtlicher Kriterien zu überprüfen.

h)   Sekundärprobe

Bei Schalenfrüchten: eine aus jeder die Gesamtprobe ausmachende Einzelprobe entnommene repräsentative Erzeugnismenge mit einem Gewicht zwischen 300 g und 1 kg. Besteht die Einzelprobe aus abgepackten Lebensmitteln, so entspricht die Sekundärprobe einem Packstück.

i)   Mischprobe

Bei Schalenfrüchten: eine Mischung mit einem Gewicht von mindestens 3 kg aus allen Sekundärproben einer Sammelprobe. Die die Mischprobe ausmachenden Schalenfrüchte müssen gleichmäßig gemischt sein.

j)   Reduzierte Sammelprobe

Der Sammelprobe entnommene repräsentative Erzeugnismenge, deren Umfang ausreicht, um die Erfüllung bestimmter Einzelkriterien zu überprüfen.

Bei Schalenfrüchten: mindestens 100 Früchte aus der Mischprobe. Aus einer Sammelprobe können mehrere reduzierte Proben entnommen werden.

k)   Packstücke

Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt. Die Verpackung dient der Erleichterung des Hantierens und des Transports mehrerer Verkaufseinheiten oder Erzeugnisse, in loser Schüttung oder nach Stückzahlen aufgemacht, und dem Vermeiden von Beschädigungen beim Hantieren und Transport. Behälter für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport gelten nicht als Packstücke. In bestimmten Fällen entspricht das Packstück einer Verkaufspackung.

l)   Verkaufspackung

Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt. Die Verpackung von Verkaufspackungen dient der Bildung einer Verkaufseinheit für den Endverbraucher oder den Verbraucher am Kaufort. Bei Verkaufspackungen gelten Erzeugnisse als vorverpackt, wenn die Verpackung das Lebensmittel vollständig oder nur teilweise, jedoch so umschließt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Ersetzen der Verpackung nicht verändert werden kann.

2.   DURCHFÜHRUNG DER KONFORMITÄTSKONTROLLE

a)   Allgemeine Anmerkung

Die Warenkontrolle erfolgt durch die Untersuchung von Sammelproben, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen der zu kontrollierenden Partie entnommen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Partie grundsätzlich mit der Sammelprobe konform ist.

b)   Identifizierung von Partien und/oder Gesamteindruck der Sendung

Die Identifizierung der Partien erfolgt anhand ihrer Kennzeichnung oder nach anderen Kriterien wie den Angaben gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates (1). Besteht die Sendung aus mehreren Partien, so muss der Kontrolleur anhand der Begleitpapiere oder beigefügten Erklärungen einen Gesamteindruck der Sendung gewinnen. Er bestimmt sodann, inwieweit die gestellten Partien den Angaben in diesen Papieren entsprechen.

Müssen die Erzeugnisse auf ein Transportmittel verladen werden oder sind sie bereits darauf verladen worden, so wird die Sendung anhand des amtlichen Kennzeichens dieses Transportmittels identifiziert.

c)   Gestellung der Erzeugnisse

Der Kontrolleur entscheidet, welche Packstücke zu kontrollieren sind. Die Packstücke sind vom Unternehmer oder dessen Stellvertreter zu gestellen. Das Verfahren sollte die Gestellung der Sammelprobe einschließen.

Sind reduzierte Sammelproben oder Sekundärproben erforderlich, so bestimmt der Kontrolleur selbst, welche Proben aus der Sammelprobe zu entnehmen sind.

d)   Warenkontrolle

Prüfung der Verpackung und der Aufmachung anhand von Einzelproben:

Eignung und Sauberkeit der Verpackung, einschließlich des Auskleidungsmaterials, sind auf Konformität mit den Vermarktungsnormen zu prüfen. Sind nur bestimmte Arten von Verpackung zulässig, so prüft der Kontrolleur, ob sie verwendet wurden.

Überprüfung der Kennzeichnung anhand von Einzelproben: Zunächst ist festzustellen, ob die Kennzeichnung der Erzeugnisse den Vermarktungsnormen entspricht. Während der Prüfung stellt der Kontrolleur fest, ob die Kennzeichnung akkurat ist und/oder inwieweit sie gegebenenfalls geändert werden muss.

Einzeln mit Klarsichtfolie umhülltes Obst und Gemüse gilt nicht als vorverpackt im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und braucht nicht unbedingt nach den Vermarktungsnormen gekennzeichnet zu werden. In diesem Fall kann die Plastikfolie als einfacher Schutz für empfindliche Erzeugnisse angesehen werden.

Überprüfung der Konformität der Erzeugnisse anhand von Sammelproben oder Mischproben und/oder reduzierten Sammelproben: Der Kontrolleur legt den Umfang der Sammelprobe so fest, dass eine Beurteilung der Partien möglich ist. Er bestimmt die zu kontrollierenden Packstücke willkürlich oder — bei Erzeugnissen in loser Schüttung — die Stellen der Partie, an denen die Einzelproben zu entnehmen sind.

Beschädigte Packstücke dürfen nicht als Teil der Sammelprobe verwendet werden. Sie sollten beiseite gestellt werden und erforderlichenfalls Gegenstand einer separaten Prüfung und eines separaten Berichtes sein. Wann immer eine Sendung beanstandet wird, muss die Sammelprobe zumindest die folgenden Mengen umfassen:

Abgepackte Erzeugnisse

Anzahl Packstücke in der Partie

Anzahl zu entnehmender Packstücke (Einzelproben)

bis 100

5

101 bis 300

7

301 bis 500

9

501 bis 1 000

10

über 1 000

15 (mindestens)


Erzeugnisse in loser Schüttung

Masse der Partie in kg bzw. Anzahl Bündel in der Partie

Masse der Einzelproben in kg bzw. Anzahl Bündel

bis 200

10

201 bis 500

20

501 bis 1 000

30

1 001 bis 5 000

60

über 5 000

100 (mindestens)

Bei groß ausfallendem Obst und Gemüse (über 2 kg je Stück) müssen die Einzelproben mindestens 5 Stück umfassen. Bei Partien, die aus weniger als 5 Packstücken bestehen oder die weniger als 10 kg wiegen, betrifft die Kontrolle die gesamte Partie.

Kann der Kontrolleur nach vollzogener Prüfung kein abschließendes Urteil fällen, so kann er eine weitere Kontrolle durchführen und das Gesamtergebnis als Durchschnittswert der beiden Kontrollen ausdrücken.

Die Konformität mit bestimmten Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad oder das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von inneren Mängeln kann anhand von reduzierten Sammelproben kontrolliert werden; dies gilt insbesondere, wenn die Kontrolle das Erzeugnis für den Handel wertlos macht. Der Umfang dieser Proben ist auf die zur Beurteilung der Partie unbedingt notwendige Mindestmenge zu begrenzen. Werden jedoch Mängel festgestellt oder vermutet, so darf der Umfang der reduzierten Sammelprobe 10 % des Umfangs der ursprünglich für die Kontrolle entnommenen Sammelprobe nicht überschreiten.

e)   Kontrolle des Erzeugnisses

Das zu kontrollierende Erzeugnis ist vollständig aus seiner Verpackung zu entnehmen. Bei Schalenfrüchten, oder wenn die Art der Verpackung und die Form der Aufmachung eine Prüfung des Inhalts auch ohne Auspacken gestatten, darf der Kontrolleur hiervon absehen. Die Prüfung der Gleichmäßigkeit, der Mindestmerkmale, der Güteklasse und der Größe erfolgt, außer bei Schalenfrüchten, bei denen sie anhand der Mischprobe durchzuführen ist, anhand der Sammelprobe. Weist das Erzeugnis Mängel auf, so bestimmt der Kontrolleur den prozentualen Anteil nach der Anzahl oder dem Gewicht nicht normgerechter Erzeugnisse.

Die Überprüfung der Konformität mit Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann anhand der zu diesem Zweck im Rahmen der Vermarktungsnormen vorgesehenen Instrumente und/oder Verfahren oder nach anerkannten Praktiken erfolgen.

f)   Berichterstattung über die Kontrollergebnisse

Gegebenenfalls werden die Dokumente gemäß Artikel 20 ausgestellt.

Bei Feststellung von Mängeln müssen die Gründe für die Beanstandung dem Händler oder seinem Vertreter schriftlich mitgeteilt werden. Kann das Erzeugnis durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht gemacht werden, so muss der Händler oder sein Vertreter entsprechend unterrichtet werden.

Weist das Erzeugnis Mängel auf, so muss angegeben werden, welcher Prozentanteil für nicht normgerecht befunden wurde.

g)   Wertminderung aufgrund einer Konformitätskontrolle

Nach der Kontrolle wird die Sammelprobe dem Unternehmer oder seinem Vertreter wieder zur Verfügung gestellt.

Die Kontrollstelle ist nicht verpflichtet, die bei der Kontrolle beschädigten Teile der Sammelprobe zu ersetzen.


(1)  ABL. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.


ANHANG VII

STRUKTUR UND INHALT EINER NATIONALEN STRATEGIE FÜR NACHHALTIGE OPERATIONELLE PROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 57 ABSATZ 1

1.   Laufzeit der nationalen Strategie

Vom Mitgliedstaat festzulegen.

2.   Prüfung der Lage in Bezug auf Stärken, Schwächen, Entwicklungspotenzial und die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, sowie Begründung der Prioritätensetzung

(Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007)

2.1.   Lageprüfung

Beschreibung der aktuellen Situation im Sektor Obst und Gemüse anhand von quantifizierten Daten und unter Hervorhebung der Stärken und Schwächen, der Disparitäten, Bedürfnisse und Mängel und des Entwicklungspotenzials auf der Grundlage der relevanten Ausgangsindikatoren gemäß Anhang XIV und anderer relevanter zusätzlicher Indikatoren. Beschrieben werden zumindest

die Leistungen des Obst- und Gemüsesektors, einschließlich der wichtigsten Trends: Stärken und Schwächen des Sektors, auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfähigkeit, und Potenzial für die Entwicklung der Erzeugerorganisationen;

die Umweltauswirkungen (Wirkungen/Belastungen und Vorteile) der Obst- und Gemüseerzeugung, einschließlich der wichtigsten Trends.

2.2.   Strategie, mit der auf die Stärken und Schwächen reagiert werden soll

Beschreibung der wichtigsten Gebiete, in denen damit gerechnet wird, dass die Intervention den maximalen Mehrwert erbringt:

Relevanz der Ziele der operationellen Programme und der entsprechend angestrebten Ergebnisse und Endziele im Hinblick auf die festgesetzten (prioritären) Erfordernisse, und Umfang, in dem diese realistisch gesehen erreicht werden können;

interne Kohärenz der Strategie, Vorhandensein sich gegenseitig untermauernder Interaktionen und Nichtvorhandensein möglicher Konflikte und Widersprüche zwischen den operationellen Zielen verschiedener ausgewählter Aktionen;

Komplementarität und Übereinstimmung der ausgewählten Aktionen, auch mit anderen nationalen/regionalen Aktionen, und insbesondere mit Tätigkeiten, die über die Fonds der Europäischen Gemeinschaft kofinanziert werden, darunter vor allem Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

erwartete Ergebnisse und Wirkungen angesichts der Ausgangssituation und ihr Beitrag zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele.

2.3.   Wirkung früherer operationeller Programme (soweit vorhanden)

Gegebenenfalls Beschreibung der Wirkung operationeller Programme, die in der letzten Zeit durchgeführt wurden. Zusammenfassung der vorliegenden Ergebnisse.

3.   Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren

(Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007)

Beschreibung der als beihilfefähig ausgewählten Arten von Aktionen (nicht erschöpfende Liste) mit Angabe der Zielvorgaben, der überprüfbaren Endziele und der Indikatoren, mit denen sich die Schritte zur Verwirklichung der Ziele, der Effizienz und der Wirksamkeit bewerten lassen.

3.1.   Vorgaben für alle oder bestimmte Arten von Aktionen

Kriterien und Verwaltungsvorschriften, die gewährleisten sollen, dass bestimmte als beihilfefähig ausgewählte Aktionen nicht bereits über andere Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere im Rahmen der Unterstützungsmechanismen zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden.

Wirksamer Schutz der Umwelt gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 vor einer höheren Belastung durch Investitionen, die im Rahmen operationeller Programme gefördert werden, und Kriterien, die in Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, den Zielen des Artikels 174 des Vertrags sowie des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft entsprechen.

3.2.   Spezifische Informationsvorgaben für Arten von Aktionen (nur für ausgewählte Aktionen auszufüllen)

Für die geplanten Aktionen sind die folgenden spezifischen Angaben erforderlich:

3.2.1.   Aktionen zur Produktionsplanung (nicht erschöpfende Liste)

3.2.1.1.   Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.1.2.   Sonstige Aktionen

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.2.   Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Produktqualität (nicht erschöpfende Liste)

3.2.2.1.   Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.2.2.   Sonstige Aktionen

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.3.   Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung (nicht erschöpfende Liste)

3.2.3.1.   Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.3.2.   Sonstige Arten von Aktionen, auch Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.4.   Forschung und Versuchslandbau (nicht erschöpfende Liste)

3.2.4.1.   Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.4.2.   Andere Arten von Aktionen

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.5.   Arten von Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten (nicht erschöpfende Liste)

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen (einschließlich Art der für den Beratungsdienst zutreffenden Ausbildung und/oder Themen),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.6.   Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.7.   Arten von Umweltaktionen (nicht erschöpfende Liste)

Bestätigung, dass die als beihilfefähig ausgewählten Umweltaktionen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erfüllen,

Bestätigung, dass die Förderung beihilfefähiger Umweltaktionen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erfüllen.

3.2.7.1.   Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.7.2.   Andere Arten von Aktionen

Liste der beihilfefähigen Umweltschutzaktionen,

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen, einschließlich der damit einhergehenden besonderen Verpflichtung(en); Begründung auf Basis der erwarteten Umweltauswirkungen gemessen an Umwelterfordernissen und -prioritäten,

Höhe der Unterstützung,

zur Berechnung der Beihilfesätze festgelegte Kriterien.

3.2.8.   Sonstige Arten von Aktionen (nicht erschöpfende Liste)

3.2.8.1.   Erwerb von Anlagegütern

Art der beihilfefähigen Investitionen (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

andere beihilfefähige Erwerbsformen (z. B. Miete, Leasing) (einschließlich Art der betreffenden Anlagegüter),

Beihilfefähigkeitskriterien.

3.2.8.2.   Sonstige Aktionen

Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Aktionen,

Beihilfefähigkeitskriterien.

4.   Bezeichnung der zuständigen Behörden und Stellen

Bezeichnung der für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat.

5.   Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungssysteme

Diese Systeme sind auf Basis der gemeinsamen Liste von Leistungsindikatoren gemäß Anhang XIV zu erstellen. Soweit dies für zweckmäßig gehalten wird, werden in der nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren festgelegt, die nationale und/oder regionale Erfordernisse, Umstände und Zielsetzungen reflektieren, die für die nationalen operationellen Programme typisch sind.

5.1.   Prüfung der operationellen Programme und Berichtspflicht für Erzeugerorganisationen

(Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007)

Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für operationelle Programme, einschließlich der Berichtspflichten für Erzeugerorganisationen.

5.2.   Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie

Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für die nationale Strategie.


ANHANG VIII

LISTE DER TRANSAKTIONEN UND AUSGABEN, DIE IM RAHMEN DER OPERATIONELLEN PROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 61 NICHT BEZUSCHUSST WERDEN

1.

Allgemeine Produktionskosten, insbesondere die Kosten von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Material für den integrierten Pflanzenschutz, Düngemitteln und anderen Produktionsmitteln; Kosten der Verpackungs-, Lager- und Umhüllungskosten, auch als Teil neuer Prozesse, Kosten der Verpackungen; Kosten der (internen oder externen) Abholung bzw. Beförderung; Betriebskosten (insbesondere für Strom, Brennstoff und Wartung), mit Ausnahme der

spezifischen Kosten für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen. Die Kosten für (selbst zertifiziertes) Mycelium, für Saatgut und für nicht mehrjährige Pflanzen sind auf jeden Fall nicht zuschussfähig;

spezifischen Kosten für organische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromone und Schädlinge), und zwar ungeachtet, ob sie im ökologischen, integrierten oder konventionellen Landbau verwendet werden;

spezifischen Kosten für Umweltmaßnahmen, einschließlich der Kosten, die durch umweltverträgliches Verpackungsmanagement entstehen. Letzteres muss angemessen sein und die Kriterien von Anhang II der Richtlinie 94/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10) erfüllen;

spezifischen Kosten für den ökologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau. Die zuständige nationale Behörde legt die Zuschussfähigkeitskriterien für eine Versuchsproduktion fest und berücksichtigt dabei die Neuheit des Verfahrens oder des Konzeptes und das diesbezügliche Risiko;

spezifischen Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II dieser Verordnung, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte.

Spezifische Kosten sind die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen konventionellen Kosten und tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden.

Für jede Kategorie der vorgenannten zuschussfähigen spezifischen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der an den konventionellen Kosten bemessenen zusätzlichen Kosten angemessene Standardpauschalsätze festsetzen.

2.

Verwaltungs- und Personalkosten, mit Ausnahmen der Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung von Betriebsfonds und operationellen Programmen, einschließlich

a)

Gemeinkosten speziell im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder dem operationellen Programm, einschließlich Management- und Personalkosten, Berichte und Bewertungsstudien, sowie Kosten der Buch- und Kontenführung durch Zahlung eines Standardpauschalsatzes in Höhe von 2 % des genehmigten Betriebsfonds, jedoch maximal 180 000 EUR. Der Satz von 2 % setzt sich zusammen aus 1 % Gemeinschaftsbeihilfe zuzüglich 1 % von der Erzeugerorganisation.

Im Falle einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann der Standardpauschalsatz mit der Zahl der Erzeugerorganisationen, die Mitglieder der Vereinigung sind, bis zu einem Höchstbetrag von 1 250 000 EUR multipliziert werden.

Die Mitgliedstaaten können die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen; in diesem Falle sollten sie die zuschussfähigen Kosten festlegen;

b)

Personalkosten (einschließlich Lohn- und Gehaltskosten, wenn diese von der Erzeugerorganisation getragen werden) im Zusammenhang mit Maßnahmen

i)

zur Verbesserung oder Erhaltung eines hohen Qualitäts- oder Umweltschutzniveaus;

ii)

zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus.

Die Durchführung dieser Maßnahmen setzt im Wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal voraus. Greift die Erzeugerorganisation in diesen Fällen auf ihr eigenes Personal oder auf Erzeugermitglieder zurück, so ist der Zeitaufwand zu dokumentieren.

Will ein Mitgliedstaat in Bezug auf die vorgenannten zuschussfähigen Personalkosten eine Alternative zur Begrenzung der Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten anbieten, so setzt er zuvor und auf gerechtfertigte Weise Standardpauschalsätze in Höhe von bis zu 20 % des genehmigten Betriebsfonds fest. Der Prozentsatz kann in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen angehoben werden.

Um auf diese Standardpauschalsätze Anspruch erheben zu können, müssen die Erzeugerorganisationen dem betreffenden Mitgliedstaat die Durchführung der Aktion glaubhaft nachweisen;

c)

Rechts- und Verwaltungskosten von Zusammenschlüssen oder Übernahmen von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationenen; die in diesbezüglicher Hinsicht von Erzeugerorganisationenen in Auftrag gegebenen Durchführbarkeitsstudien und Vorschläge.

3.

Einkommens- oder Preiszuschläge (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).

4.

Versicherungskosten (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).

5.

Rückerstattung von Krediten, die für eine vor Beginn des operationellen Programms durchgeführte Maßnahme aufgenommen wurden, ausgenommen Kredite gemäß Artikel 75.

6.

Erwerb unbebauter Grundstücke (deren Kosten über 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen, wobei in außergewöhnlichen und ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen für Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen, ein höherer Prozentsatz festgesetzt werden kann), es sei denn, der Erwerb ist im Interesse einer unter das operationelle Programm fallenden Investition erforderlich.

7.

Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, es sei denn, sie beziehen sich auf das operationelle Programm; darunter fallen u. a. Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten (ggf. auf Basis eines Pauschalsatzes).

8.

Transaktionen oder Kosten im Zusammenhang mit den von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Gemeinschaft erzeugten Mengen.

9.

Transaktionen, die den Wettbewerb in den anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugerorganisation verzerren könnten.

10.

Gebrauchte Ausrüstungen, die mit gemeinschaftlichen oder nationalen Mitteln innerhalb der letzten sieben Jahre gekauft wurden.

11.

Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden sollen, ausgenommen zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.

12.

Pacht, es sei denn, dem Mitgliedstaat wird glaubhaft nachgewiesen, dass sie als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

13.

Betriebskosten gepachteter Güter.

14.

Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen (Steuern, Zinskosten, Versicherungskosten usw.) und Betriebskosten, ausgenommen die Leasing-Kosten als solche innerhalb der Grenzen des Nettomarktwertes des Objekts und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (1).

15.

Förderung bestimmter kommerzieller Marken oder von Marken mit geografischen Angaben, ausgenommen

Marken/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Tochtergesellschaften gemäß Artikel 52 Absatz 7;

die Förderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken. Geografische Bezeichnungen sind nur zulässig,

a)

wenn es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (2) handelt oder

b)

wenn — in allen Fällen, in denen die Bestimmung von Buchstabe a nicht gilt — diese geografischen Bezeichnungen der Hauptwerbebotschaft untergeordnet sind.

Der Verkaufsförderung dienendes Material muss das Logo der Europäischen Gemeinschaft (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: „Von der Europäischen Gemeinschaft kofinanzierte Kampagne“.

16.

Subunternehmer- oder Auslagerungsverträge im Zusammenhang mit den in dieser Liste als nicht zuschussfähig geführten Transaktionen oder Ausgaben.

17.

MwSt., ausgenommen nicht wieder einziehbare MwSt. im Sinne von Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

18.

Schuldzinsen, es sei denn, der Beitrag erfolgt in einer anderen Form als einer nicht rückzahlbaren Direktbeihilfe.

19.

Erwerb von Immobilien, die in den letzten zehn Jahren mit gemeinschaftlicher oder nationaler Unterstützung gekauft wurden.

20.

Investitionen in Unternehmensaktien, wenn die Investition eine Finanzinvestition darstellt, ausgenommen Investitionen, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.

21.

Von anderen Parteien als der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern getätigte Ausgaben.

22.

Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 7 stattfinden.

23.

Prozesse, die von der Erzeugerorganisation aus der Gemeinschaft ausgelagert werden.


(1)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 434/2007 (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 8).

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


ANHANG IX

MINDESTKRITERIEN FÜR MARKTRÜCKNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 77 ABSATZ 2

1.

Die Erzeugnisse müssen sein:

ganz,

unversehrt; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen und von Schäden durch Schädlinge,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von Fremdgeruch und/oder Fremdgeschmack.

2.

Die Erzeugnisse müssen je nach Art ausreichend entwickelt und reif sein.

3.

Die Erzeugnisse müssen für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristisch sein.


ANHANG X

BEIHILFEHÖCHSTBETRÄGE FÜR MARKTRÜCKNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 80 ABSATZ 1

Erzeugnis

Höchstbetrag (EUR/100 kg)

Blumenkohl/Karfiol

10,52

Tomaten/Paradeiser

7,25

Äpfel

13,22

Trauben

12,03

Aprikosen/Marillen

21,26

Nektarinen

19,56

Pfirsische

16,49

Birnen

12,59

Auberginen/Melanzani

5,96

Melonen

6,00

Wassermelonen

6,00

Orangen

21,00

Mandarinen

19,50

Clementinen

19,50

Satsumas

19,50

Zitronen

19,50


ANHANG XI

TRANSPORTKOSTEN BEI KOSTENLOSER VERTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 1

Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort

Transportkosten

(EUR/t)

weniger als 25 km

15,5

zwischen 25 km und 200 km

32,3

zwischen 200 km und 350 km

45,2

zwischen 350 km und 500 km

64,5

zwischen 500 km und 750 km

83,9

mehr als 750 km

102

Zusatzkosten für Kühltransporte: 7,7 EUR/t.


ANHANG XII

ANGABEN AUF DER VERPACKUNG BEI ERZEUGNISSEN ZUR KOSTENLOSEN VERTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 83 ABSATZ 2

Продукт, предназначен за безплатна дистрибуция (Регламент (ЕO) № 1580/2007)

Producto destinado a su distribución gratuita [Reglamento (CE) no 1580/2007]

Produkt určený k bezplatné distribuci [nařízení (ES) č. 1580/2007]

Produkt til gratis uddeling (forordning (EF) nr. 1580/2007)

Zur kostenlosen Verteilung bestimmtes Erzeugnis (Verordnung (EG) Nr. 1580/2007)

Tasuta jagamiseks mõeldud tooted [määrus (EÜ) nr 1580/2007]

Προϊόν προοριζόμενο για δωρεάν διανομή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1580/2007]

Product for free distribution (Regulation (EC) No 1580/2007)

Produit destiné à la distribution gratuite [règlement (CE) no 1580/2007]

Prodotto destinato alla distribuzione gratuita [regolamento (CE) n. 1580/2007]

Produkts paredzēts bezmaksas izplatīšanai [Regula (EK) Nr. 1580/2007]

Produktas skirtas nemokamai distribucijai [Reglamentas (EB) Nr. 1580/2007]

Térítésmentes terjesztésre szánt termék (1580/2007. sz. EK rendelet)

Prodott destinat għad-distribuzzjoni bla ħlas [Regolament (KE) nru. 1580/2007]

Voor gratis uitreiking bestemd product (Verordening (EG) nr. 1580/2007)

Produkt przeznaczony do bezpłatnej dystrybucji [rozporzadzenie (WE) nr 1580/2007]

Produto destinado a distribuição gratuita [Regulamento (CE) n.o 1580/2007]

Produs destinat distribuției gratuite [Regulamentul (CE) nr. 1580/2007]

Výrobok určený na bezplatnú distribúciu [nariadenie (ES) č. 1580/2007]

Proizvod, namenjen za prosto razdelitev [Uredba (ES) št. 1580/2007]

Ilmaisjakeluun tarkoitettu tuote (asetus (EY) N:o 1580/2007)

Produkt för gratisutdelning (förordning (EG) nr 1580/2007)


ANHANG XIII

PFLICHTANGABEN FÜR DEN JAHRESBERICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 99 ABSATZ 3

Alle Informationen beziehen sich auf das Berichtsjahr. Sie umfassen Angaben über die am Ende des Berichtsjahres getätigten Ausgaben sowie Angaben über die im Berichtsjahr durchgeführten Kontrollen und angewandten Sanktionen, einschließlich der Kontrollen und Sanktionen, die nach diesem Jahr durchgeführt bzw. angewandt wurden. Die Informationen (die im Jahresverlauf unterschiedlich sind) entsprechen dem Stand am 31. Dezember des Berichtsjahres.

TEIL A —   INFORMATIONEN ÜBER DIE MARKTVERWALTUNG

1.

Verwaltungstechnische Angaben:

a)

Gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erlassene nationale Rechtsvorschriften,

b)

Kontaktstelle in den Mitgliedstaaten,

c)

Angaben zu Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen:

Kennnummer;

Name und Kontaktangaben;

Datum der Anerkennung (vorläufige Anerkennung bei Erzeugergruppierungen);

alle involvierten juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen und alle involvierten Tochtergesellschaften;

Anzahl der Mitglieder (aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Nichterzeugern); Mitgliedschaftsveränderungen im Jahresverlauf;

erfasste Produkte und Beschreibung der verkauften Enderzeugnisse;

im Jahresverlauf vorgenommene strukturelle Veränderungen, insbesondere Neuanerkennungen oder Neugründungen von Einrichtungen, Entzug oder Aussetzung von Anerkennungen, Zusammenschlüsse, mit Angabe der einschlägigen Daten.

d)

Angaben zu Branchenverbänden:

Name des Verbands und Kontaktangaben;

Datum der Anerkennung;

erfasste Produkte.

2.

Angaben zu den Ausgaben

a)

Erzeugerorganisationen. Finanzdaten je Begünstigtem (Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen):

Betriebsfonds. Gesamtbetrag, Beiträge der Gemeinschaft, des Mitgliedstaats (staatliche Unterstützung), der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder;

Beschreibung der Höhe der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007;

Finanzdaten zum operationellen Programm, aufgeschlüsselt nach Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;

Wert der vermarkteten Produktion, ausgedrückt als Gesamtwert und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, aus denen sich die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusammensetzt;

Ausgaben für das operationelle Programm; aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und als zuschussfähig ausgewählten Arten von Aktionen;

Angaben zum Produktvolumen, aufgeschlüsselt nach Produkten und Monaten;

Liste der für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannten Einrichtungen.

b)

Erzeugergruppierungen. Finanzdaten je Begünstigtem:

Gesamtbetrag, Beiträge der Gemeinschaft, des Mitgliedstaats, der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder;

Beschreibung der Höhe der gemeinschaftlichen Beihilfe gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und des Beitrags des Mitgliedstaats, mit Angabe der Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit;

Ausgaben zur Deckung von Investitionen, die für die Anerkennung im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 erforderlich sind, aufgeschlüsselt nach Beiträgen der Gemeinschaft, des Mitgliedstaats und der Erzeugergruppierung;

Wert der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt als Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit.

3.

Angaben zur Durchführung der nationalen Strategie:

Beschreibung des Stands der Durchführung der einzelnen operationellen Programme, aufgeschlüsselt nach Arten von Maßnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f. Die Beschreibung erfolgt auf Basis der Finanzierungs- und gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren und fasst die Angaben der von den Erzeugerorganisationen jährlich übermittelten Lageberichte über die operationellen Programme zusammen;

soweit der Mitgliedstaat Artikel 43 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anwendet: Beschreibung der betreffenden staatlichen Beihilfe;

Zusammenfassung der Ergebnisse der Halbzeitbewertungen der operationellen Programme, wie sie von den Erzeugerorganisationen übermittelt wurden, ggf. einschließlich der qualitativen Bewertungen der Ergebnisse und Wirkungen von Umweltaktionen zur Verhütung der Bodenerosion, zur Verringerung des Einsatzes und/oder zur rationelleren Nutzung von Pflanzenschutzmitteln, zum Schutz von Lebensräumen und der biologischen Vielfalt oder zur Landschaftspflege;

Zusammenfassung der wichtigsten Probleme, die bei der Anwendung der nationalen Strategie und ihrer Verwaltung aufgetreten sind, und etwaiger Abhilfemaßnahmen, ggf. auch mit Angabe, ob die nationale Strategie angepasst wurde, und wenn ja, warum. Eine Durchschrift der angepassten Strategie wird dem Jahresbericht beigefügt;

Zusammenfassung der gemäß Artikel 112 Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen.

Im Jahr 2012 muss der Jahresbericht auch den in Artikel 128 Absatz 4 vorgesehenen Bewertungsbericht für 2012 umfassen.

4.

Die Liste der zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die von der Übergangsregelung gemäß den Artikeln 68b oder 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch machen.

TEIL B —   INFORMATIONEN ÜBER DEN RECHNUNGSABSCHLUSS

5.

Angaben zu Kontrollen und Sanktionen:

Kontrollen des Mitgliedstaats: Einzelheiten über die besichtigten Einrichtungen und Daten der Besichtigungen;

Kontrollprozentsätze;

Kontrollergebnisse;

angewandte Sanktionen.


ANHANG XIV

LISTE GEMEINSAMER LEISTUNGSINDIKATOREN GEMÄSS ARTIKEL 126 ABSATZ 3

Das System gemeinsamer Leistungsindikatoren für Aktionen, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und ihren Mitgliedern im Rahmen eines operationnellen Programms durchgeführt werden, trägt nicht unbedingt allen Faktoren Rechnung, die auftreten und die Ergebnisse und Wirkung eines operationellen Programms beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund sollten die von den Leistungsindikatoren gelieferten Informationen angesichts der quantitativen und qualitativen Informationen über andere Schlüsselfaktoren ausgelegt werden, die den Erfolg oder das Scheitern der Programmdurchführung bestimmen.

1.   GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DIE FINANZIELLE ABWICKLUNG (INPUTINDIKATOREN) (JÄHRLICH)

Maßnahme

Art der Aktion

Inputindikatoren (jährlich)

Aktionen zur Produktionsplanung

a)

Erwerb von Anlagegütern

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

c)

sonstige Aktionen

Ausgaben (EUR)

Aktionen zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktqualität

a)

Erwerb von Anlagegütern

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

c)

sonstige Aktionen

Ausgaben (EUR)

Aktionen zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus

a)

Erwerb von Anlagegütern

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

c)

Vermarktungsförderungs- und Kommunikationstätigkeiten (ausgenommen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement)

d)

sonstige Aktionen

Ausgaben (EUR)

Forschung und Versuchslandbau

a)

Erwerb von Anlagegütern

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

c)

Sonstige Aktionen

Ausgaben (EUR)

Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und/oder Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten

Je nach Schwerpunktbereich:

a)

ökologischer Landbau

b)

integrierter Landbau bzw. integrierte Schädlingsbekämpfung

c)

andere Umweltfragen

d)

Produktqualität, einschließlich Pestizidrückstände

e)

sonstige Fragen

Ausgaben (EUR)

Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement

a)

Marktrücknahmen

b)

Ernten vor der Reifung oder Nichternten von Obst und Gemüse

c)

Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten

d)

Ausbildungsaktionen

e)

Ernteversicherung

f)

Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Errichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Ausgaben (EUR)

Umweltaktionen

a)

Erwerb von Anlagegütern

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

c)

sonstige Aktionen

1.

Produktion

i)

ökologischer Landbau

ii)

integrierter Landbau

iii)

bessere Nutzung und/oder Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung

iv)

Aktionen zur Bodenerhaltung (z. B. Arbeitstechniken zur Verhütung/Verringerung der Bodenerosion, Flächenbegrünung, Bodenpflege, Mulchen)

v)

Aktionen zur Schaffung und Unterhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen (z. B. Feuchtgebiete) oder zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale (z. B. Steinwälle, Terrassenkulturen, Haine)

vi)

Aktionen zur Energieeinsparung

vii)

Aktionen zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

viii)

Sonstige Aktionen

2.

Transport

3.

Vermarktung

Ausgaben (EUR)

Sonstige Aktionen

a)

Erwerb von Anlagegütern

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

c)

sonstige Aktionen

Ausgaben (EUR)


2.   GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN (JÄHRLICH)

Maßnahme

Art der Aktion

Outputindikatoren (jährlich)

Aktionen zur Produktionsplanung

a)

Erwerb von Anlagegütern

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

Gesamtinvestitionswert (EUR) (2)

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

c)

sonstige Aktionen

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe

Zahl der durchgeführten Aktionen

Aktionen zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktqualität

a)

Erwerb von Anlagegütern

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

Gesamtinvestitionswert (EUR)  (2)

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

c)

sonstige Aktionen

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe

Zahl der durchgeführten Aktionen

Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung

a)

Erwerb von Anlagegütern

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

Gesamtinvestitionswert (EUR)  (2)

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

c)

Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten (ausgenommen Aktivitäten im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement)

Zahl der durchgeführten Aktionen (3)

d)

sonstige Aktionen

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe

Zahl der durchgeführten Aktionen

Forschung und Versuchslandbau

a)

Erwerb von Anlagegütern

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

Gesamtinvestitionswert (EUR)

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

c)

sonstige Aktionen

Zahl der durchgeführten Aktionen

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (4)

Betroffene Hektarfläche (5)

Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und/oder Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten

Je nach Schwerpunktbereich:

a)

ökologischer Landbau

b)

integrierter Landbau bzw. integrierte Schädlingsbekämpfung

c)

andere Umweltfragen

d)

Rückverfolgbarkeit

e)

Produktqualität, einschließlich Pestizidrückstände

f)

sonstige Fragen

Zahl der durchgeführten Aktionen (6)  (7)

Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Ausbildungstage

Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement

a)

Marktrücknahmen

b)

Ernten vor der Reifung oder Nichternten von Obst und Gemüse

c)

Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten

d)

Ausbildungsaktionen

e)

Ernteversicherung

f)

Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Errichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Zahl der durchgeführten Aktionen (3)  (6)  (8)  (9)

Umweltaktionen

a)

Erwerb von Anlagegütern (10)

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

Gesamtinvestitionswert (EUR)

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing (11)

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

c)

sonstige Aktionen

1.

Produktion

i)

ökologischer Landbau

ii)

integrierter Landbau

iii)

bessere Nutzung und/oder Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung

iv)

Aktionen zur Bodenerhaltung (z. B. Arbeitstechniken zur Verhütung/Verringerung der Bodenerosion, Flächenbegrünung, Bodenpflege, Mulchen)

v)

Aktionen zur Schaffung und von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen (z. B. Feuchtgebiete) und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale (z. B. Steinwälle, Terrassenkulturen, Haine)

vi)

Aktionen zur Energieeinsparung

vii)

Aktionen zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung

viii)

Sonstige Aktionen

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe

Zahl der durchgeführten Aktionen

Betroffene Hektarfläche

2.

Transport

3.

Vermarktung

Zahl der durchgeführten Aktionen

Sonstige Aktionen

a)

Erwerb von Anlagegütern

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

Gesamtinvestitionswert (EUR)  (2)

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing

Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe (1)

Zahl der durchgeführten Aktionen

c)

sonstige Aktionen

Zahl der durchgeführten Aktionen


3.   GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN

Nota bene: Ergebnisindikatoren sind erst mitzuteilen, wenn die Ergebnisse ausgewertet wurden.


Massnahme

Ergebnisindikatoren (Messung)

Aktionen zur Produktionsplanung

Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen)

Veränderung des Wertes der insgesamt vermarkteten Erzeugung (EUR/kg)

Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Produktqualität

Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung, die die Anforderungen eines spezifischen „Qualitätssicherungssystems“ erfüllt (Tonnen) (12)

Veränderung des Wertes der insgesamt vermarkteten Erzeugung (EUR/kg)

Geschätzte Auswirkungen auf die Produktionskosten (EUR/kg)

Aktionen zur Verbesserung des Vermarktung

Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen)

Veränderung des Wertes der insgesamt vermarkteten Erzeugung (EUR/kg)

Forschung und Versuchslandbau

Anzahl neuer Techniken, Prozesse und/oder Erzeugnisse, die seit Beginn des operationellen Programms eingeführt wurden

Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und/oder Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten

Anzahl Personen, die die gesamte Ausbildungsmaßnahme/das gesamte Ausbildungsprogramm absolviert haben

Zahl der Betriebe, die Beratungsdienste in Anspruch nehmen

Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement

 

a)

Marktrücknahmen

Von der Rücknahme insgesamt betroffene Erzeugung (Tonnen)

b)

Ernten vor der Reifung oder Nichternten von Obst und Gemüse

Vom Ernten vor der Reifung bzw. vom Nichternten betroffene Gesamtfläche (ha)

c)

Vermarktungsförderung und Kommunikation

Geschätzte Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung in Bezug auf Erzeugnisse, für die Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten durchgeführt werden (Tonnen)

d)

Ausbildungsaktionen

Anzahl Personen, die die gesamte Ausbildungsmaßnahme/das gesamte Ausbildungsprogramm absolviert haben

e)

Ernteversicherung

Gesamtwert des versicherten Risikos (EUR)

f)

Zuschuss zu den Verwaltungskosten für die Errichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Gesamtwert des eingerichteten Risikofonds auf Gegenseitigkeit (EUR)

Umweltaktionen

 

a)

Erwerb von Anlagegütern (13)

Geschätzte Veränderung des jährlichen Mineraldüngerverbrauchs/ha, nach Düngerart (N und P2O3) (Tonnen)

Geschätzte Veränderung der jährlichen Wassernutzung/ha (m3/ha)

Geschätzte Veränderung der jährlichen Energienutzung, nach Energiequellen bzw. nach Brennstofftypen (Liter/m3/Kwh je Tonne vermarktete Produktion)

b)

andere Formen des Erwerbs von Anlagegütern, einschließlich Miete, Pacht und Leasing (14)

c)

Sonstige Aktionen

1.

Produktion

Geschätzte Veränderung des jährlichen Abfallvolumens (Tonnen) (Tonnnen je Tonne vermarktete Erzeugung)

Geschätzte Veränderung der jährlichen Verwendung von Verpackungen (Tonnen je Tonne vermarktete Erzeugung)

2.

Transport

Geschätzte Veränderung der jährlichen Energienutzung, nach Energiequellen bzw. nach Brennstofftypen (Liter/m3/Kwh je Tonne vermarktete Erzeugung)

3.

Marketing

Geschätzte Veränderung des jährlichen Abfallvolumens (Tonnen) (Tonnnen je Tonne vermarktete Erzeugung)

Geschätzte Veränderung der jährlichen Verwendung von Verpackungen (Tonnnen je Tonne vermarktete Erzeugung)

Sonstige Aktionen

Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen)

Veränderung des Wertes der insgesamt vermarkteten Erzeugung (EUR/kg)

Geschätzte Auswirkungen auf die Produktionskosten (EUR/kg)

Anmerkungen: Der Hinweis auf Veränderungen entspricht der Lage zu Beginn des Programms.


4.   GEMEINSAME WIRKUNGSINDIKATOREN

Nota bene: Wirkungsindikatoren sind erst mitzuteilen, wenn die Wirkung bewertet wurde.


Massnahme

Allgemeine Ziele

Wirkungsindikatoren (Messung)

Aktionen zur Produktionsplanung

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

Verbesserung des Anreizes für die Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen

Geschätzte Veränderung des Wertes der vermarkteten Erzeugung (EUR)

Veränderung der Gesamtzahl der Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder (15) der betreffenden EO/VEO sind (Anzahl)

Veränderung der Gesamtanbaufläche für Obst und Gemüse, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird (ha)

Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Produktqualität

Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung

Forschung und Versuchslandbau

Ausbildungsaktionen (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und/oder Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten

Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement

Umweltaktionen

Schutz und Erhaltung der Umwelt:

 

Boden

k. A.

Wasserqualität

Geschätzte Veränderung des Gesamtmineraldüngerverbrauchs, nach Düngerarten (N und P2O3) (Tonnen)

nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen

Geschätzte Veränderung des Gesamtwasserverbrauchs (m 3)

Lebensräume und biologische Vielfalt

k. A.

Landschaft

k. A.

Klimaschutz

Geschätzte Veränderung des Gesamtenergieverbrauchs, nach Energiequellen bzw. Brennstoffarten (Liter/m3/Kwh)

Abfallreduzierung

Geschätzte Veränderung der Gesamtmenge anfallender Abfälle (Tonnen)

Geschätzte Veränderung der Verwendung von Verpackungen (Tonnen)

Sonstige Aktionen

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

Verbesserung des Anreizes für die Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen

Geschätzte Veränderung des Wertes der vermarkteten Erzeugung (EUR)

Veränderung der Gesamtzahl der Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder (15) der betreffenden EO/VEO sind (Anzahl)

Veränderung der Gesamtanbaufläche für Obst und Gemüse, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird (ha)

Anmerkungen: Der Hinweis auf Veränderungen entspricht der Lage zu Beginn des Programms.


5.   GEMEINSAME AUSGANGSINDIKATOREN

Nota bene: Ausgangsindikatoren sind zur Prüfung der Lage zu Beginn des Programmplanungszeitraums erforderlich. Bestimmte gemeinsame Ausgangsindikatoren sind nur für einzelne operationelle Programme auf Ebene der Erzeugerorganisationen relevant (z.B. Erzeugungsmenge, die zu weniger als 80 % des von der EO/VEO erhaltenen Durchschnittspreises vermarktet wurde). Andere gemeinsame Ausgangsindikatoren sind auch für die nationalen Strategien auf Ebene der Mitgliedstaaten relevant (z. B. Wert der vermarkteten Produktion).

Allgemein gilt, dass die Ausgangsindikatoren als Dreijahresdurchschnitt zu berechnen sind. Liegen keine Daten vor, so sollten sie zumindest anhand der Daten für ein Jahr berechnet werden.


Ziele

Zielbezogene Ausgangsindikatoren

Indikator

Definition (und Messung)

Allgemeine Ziele

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

Wert der vermarkteten Produktion

Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation (EO)/Vereinigung von EO (VEO) (EUR)

Verbesserung des Anreizes für die Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen

Anzahl Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder der betreffenden EO/VEO sind

Anzahl Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder (16) der betreffenden EO/VEO sind

Gesamtanbaufläche für Obst- und Gemüse, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird

Gesamte Obst- und Gemüseanbaufläche, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird (ha)

Erhaltung und Schutz der Umwelt

k. A.

 

Besondere Ziele

Förderung der Angebotskonzentration

Menge der vermarkteten Erzeugung

Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen)

Förderung der Vermarktung der Mitgliederproduktion

Gewährleistung der Anpassung der Produktion an die Nachfrage unter Qualitäts- und Quantitätsgesichtspunkten

Menge der vermarkteten Erzeugung, die die Anforderungen eines spezifischen „Qualitätssicherungssystems“ (17) erfüllt, nach wichtigsten Arten von „Qualitätssicherungssystemen“ (Tonnen)

Optimierung der Produktionskosten

k. A.

 

Förderung des Handelswertes von Erzeugnissen

Durchschnittlicher Einheitswert der vermarkteten Erzeugung

Wert der vermarkteten Erzeugung/Menge der vermarkteten Erzeugung (EUR/kg)

Stabilisierung der Erzeugerpreise

Marktpreisschwankungen

Erzeugungsmenge, die zu weniger als 80 % des von der EO/VEO erhaltenen Durchschnittspreises vermarktet wurde (Tonnen) (18)

Wissensförderung und Verbesserung des menschlichen Potenzials

Anzahl Personen, die an Ausbildungtätigkeiten teilgenommen haben

Anzahl Personen, die in den letzten drei Jahren eine Ausbildungtätigkeit/ein Ausbildungsprogramm absolviert haben (Anzahl)

Anzahl Betriebe, die Beratungsdienste in Anspruch nehmen

Zahl der Betriebe (Mitglieder der EO/VEO), die Beratungsdienste in Anspruch nehmen (Anzahl)

Entwicklung der technischen und wirtschaftlichen Leistung und Förderung der Innovation

k. A.

 

Besondere Ziele im Umweltbereich

Beitrag zum Bodenschutz

Durch Bodenerosion gefährdete Fläche, auf der Erosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden

Durch Bodenerosion gefährdete Obst- und Gemüseanbaufläche (19), auf der Erosionschutzmaßnahmen durchgeführt werden (ha)

Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität

Fläche mit geringerem/rationellerem Düngereinsatz

Obst- und Gemüseanbaufläche mit geringerem/rationellerem Düngereinsatz (ha)

Beitrag zur nachhaltigen Nutzung von Wasserressourcen

Fläche mit Wassereinsparungsmaßnahmen

Obst- und Gemüseanbaufläche mit Wassereinsparungsmaßnahmen (ha)

Beitrag zum Schutz von Lebensräumen und biologischer Vielfalt

ökologischer Landbau

Ökologisch bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha)

Integrierter Landbau

Integriert bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha)

Sonstige Aktionen zur Verbesserung des Schutzes von Lebensräumen und biologischer Vielfalt

Fläche, auf der andere Aktionen zur Verbesserung des Schutzes von Lebensräumen und biologischer Vielfalt durchgeführt werden (ha)

Beitrag zur Landschaftspflege

k. A.

 

Beitrag zum Klimaschutz — Produktion

Treibhauswärme — Energieeffizienz

Geschätzter jährlicher Energieverbrauch für die Erzeugung von Treibhauswärme, nach Energiequellen (Tonnen/Liter/m/Kwh je Tonne vermarkteter Erzeugung 3)

Beitrag zum Klimaschutz — Transport

Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Luftqualität — Transport

Transport — Energieeffizienz

Geschätzter jährlicher Energieverbrauch für interne Transportzwecke (20), nach Brennstofftypen (Liter/m/Kwh je Tonne vermarkteter Erzeugung 3)

Reduzierung des Abfallvolumens

k. A.

 

Anmerkungen: EO: Erzeugerorganisation; VEO: Vereinigung von Erzeugerorganisationen; LNF: landwirtschaftliche Nutzfläche.


(1)  Nur für den Fall, dass der Erwerb von Anlagegütern in einzelnen Betrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation stattfindet.

(2)  Nur für das Jahr auszufüllen, in dem die Investition getätigt wurde.

(3)  Jeder Tag einer Vermarktungsförderungskampagne zählt als eine Aktion.

(4)  Nur bei Aktionen im Rahmen des Versuchslandbaus auf Parzellen, die zu Mitgliederbetrieben gehören.

(5)  Nur bei Aktionen im Rahmen des Versuchslandbaus auf Parzellen, die zu Mitgliederbetrieben und/oder zur Erzeugerorganisation gehören.

(6)  Jede Ausbildungstätigkeit zählt als eine Aktion, unbeachtet des Inhalts und der Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Ausbildungstage.

(7)  Jede Tätigkeit zur Förderung des Zugangs von Mitgliedern einer EO zu Beratungsdiensten zählt als eine Aktion, unbeachtet der Quelle der Beratung (d. h. von der EO eingerichteter Beratungsdienst oder externe Beratungsdienste), des Themas der Beratung und der Zahl der Betriebe, die die Beratung in Anspruch nehmen.

(8)  Marktrücknahmen ein und desselben Erzeugnisses zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres und Marktrücknahmen unterschiedlicher Erzeugnisse zählen als unterschiedliche Aktionen. Jede Rücknahmetransaktion für eine gegebenes Erzeugnis zählt als eine Aktion.

(9)  Die Ernte vor der Reifung und das Nichternten von Obst und Gemüse zählen als unterschiedliche Aktionen.

(10)  Einschließlich nicht produktiver Investitionen in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen anderer Umweltaktionen.

(11)  Einschließlich anderer Formen des Erwerbs von Anlagegütern in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen anderer Umweltaktionen.

(12)  „Qualitäts“-Anforderungen in diesem Zusammenhang sind als eine Reihe präziser Verpflichtungen in Bezug auf die Produktionsmethoden zu verstehen, a) deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrollstelle überprüft wird, und b) die ein Endprodukt gewährleisten, dessen Qualität i) in Bezug auf staatliche, pflanzliche und Umweltnormen weit über die gängigen Handelsnormen hinausgeht, und ii) den gegenwärtigen und absehbaren Absatzmöglichkeiten gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, dass die wichtigsten Arten von „Qualitätssicherungssystemen“ Folgendes abdecken sollten: a) den zertifizierten ökologischen Landbau; b) geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen, c) den zertifizierten integrierten Landbau, d) private zertifizierte Qualitätssicherungssysteme.

(13)  Einschließlich nicht produktiver Investitionen in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen anderer Umweltaktionen.

(14)  Einschließlich anderer Formen des Erwerbs von Anlagegütern in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen anderer Umweltaktionen.

(15)  Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die EO/VEO mit Produkten beliefern.

(16)  Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die EO/VEO mit Produkten beliefern.

(17)  „Qualitäts“-Anforderungen in diesem Zusammenhang sind als eine Reihe präziser Verpflichtungen in Bezug auf die Produktionsmethoden zu verstehen, a) deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrollstelle überprüft wird, und b) die ein Endprodukt gewährleisten, dessen Qualität i) in Bezug auf staatliche, pflanzliche und Umweltnormen weit über die gängigen Handelsnormen hinausgeht, und ii) den gegenwärtigen und absehbaren Absatzmöglichkeiten gerecht wird. Die wichtigsten Arten von „Qualitätssicherungssystemen“ sollten Folgendes abdecken: a) den zertifizierten ökologischen Landbau; b) geschützte Ursprungsbezeichnungen, c) den zertifizierten integrierten Landbau, d) private zertifizierte Qualitätssicherungssysteme.

(18)  Auf Jahresbasis und für die wichtigsten Erzeugnisse zu berechnen (als Wert der vermarkteten Erzeugung).

(19)  Als „erosionsgefährdet“ gelten Parzellen in Hanglage mit einer Neigung von über 10 %, und zwar ungeachtet, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z. B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht.

Liegen die maßgeblichen Informationen vor, so kann der Mitgliedstaat stattdessen die folgende Definition verwenden: Als „bodenerosionsgefährdet“ gelten Parzellen mit einem absehbaren über die Rate der natürlichen Bodenbildung hinausgehenden Bodenverlust, und zwar ungeachtet, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z. B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht.

(20)  Als interner Transport gilt der Transport von Erzeugnissen, die von Mitgliederbetrieben an die EO/VEO geliefert werden.


ANHANG XV

EINFUHRPREISREGELUNG GEMÄSS TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 1

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend. Der Anwendungsbereich der Vorschriften gemäß Titel IV Kapitel II Abschnitt 1 wird für die Zwecke dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt der Genehmigung der letzten Änderung dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein „ex“, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie dem Anwendungsbereich des entsprechenden Anwendungszeitraums bestimmt.

TEIL A

KN-Codes

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

ex 0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Januar bis 31. Dezember

ex 0707 00 05

Gurken (1)

1. Januar bis 31. Dezember

ex 0709 90 80

Artischocken

1. November bis 30. Juni

0709 90 70

Zucchini

1. Januar bis 31. Dezember

ex 0805 10 20

Süßorangen, frisch

1. Dezember bis 31. Mai

ex 0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

ex 0805 20 30

ex 0805 20 50

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

ex 0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

1. Juni bis 31. Mai

ex 0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

ex 0808 10 80

Äpfel

1. Juli bis 30. Juni

ex 0808 20 50

Birnen

1. Juli bis 30. April

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

ex 0809 20 95

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

ex 0809 30 10

ex 0809 30 90

Pfirsiche, einschließlich Nektarinen

11. Juni bis 30. September

ex 0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September


TEIL B

KN-Codes

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

ex 0707 00 05

Gurken für die Verarbeitung

1. Mai bis 31. Oktober

ex 0809 20 05

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

21. Mai bis 10. August


(1)  Andere als Gurken im Sinne von Teil B dieses Anhangs.


ANHANG XVI

REPRÄSENTATIVE MÄRKTE GEMÄSS ARTIKEL 137

Mitgliedstaat(en)

Repräsentative Märkte

Belgien und Luxemburg

Brüssel

Bulgarien

Sofia

Tschechische Republik

Prag

Dänemark

Kopenhagen

Deutschland

Hamburg, München, Frankfurt, Köln, Berlin

Estland

Tallinn

Irland

Dublin

Griechenland

Athen, Thessaloniki

Spanien

Madrid, Barcelona, Sevilla, Bilbao, Zaragoza, Valencia

Frankreich

Paris-Rungis, Marseille, Rouen, Dieppe, Perpignan, Nantes, Bordeaux, Lyon, Toulouse

Italien

Mailand

Zypern

Nicosia

Lettland

Riga

Litauen

Vilnius

Ungarn

Budapest

Malta

Attard

Niederlande

Rotterdam

Österreich

Wien-Inzersdorf

Polen

Ozarów Mazowiecki-Bronisze, Poznan

Portugal

Lissabon, Porto

Rumänien

Bukarest, Konstanza

Slowenien

Ljubljana

Slowakei

Bratislava

Finnland

Helsinki

Schweden

Helsingborg, Stockholm

Vereinigtes Königreich

London


ANHANG XVII

ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 2

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird für die Zwecke dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt der Genehmigung dieser Verordnung bestimmt.

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwelle

(Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten

1. Oktober bis 31. Mai

325 606

78.0020

1. Juni bis 30. September

25 103

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

101 736

78.0075

1. November bis 30. April

61 547

78.0085

0709 90 80

Artischocken

1. November bis 30. Juni

19 799

78.0100

0709 90 70

Zucchini

1. Januar bis 31. Dezember

117 360

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

454 253

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

606 155

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

104 626

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

326 861

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

53 842

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

70 731

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

886 383

78.0180

1. September bis 31. Dezember

81 237

78.0220

0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

241 637

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

35 748

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

14 163

78.0265

0809 20 95

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

114 530

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Nektarinen

11. Juni bis 30. September

11 980

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

5 806


ANHANG XVIII

VERORDNUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 152 ABSATZ 3

Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 der Kommission vom 27. Mai 1986 über Mindestqualitätsanforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten, die für eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommen (1)

Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 über Qualitätsmindestanforderungen für produktionsbeihilfefähige Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft (2)

Artikel 2 und Anhang I Teil A und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 464/1999 der Kommission vom 3. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Trockenpflaumen (3)

Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird (4)

Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (5)

Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (6)

Verordnung (EG) Nr. 1010/2001 der Kommission vom 23. Mai 2001 über Qualitätsmindestanforderungen für Mischungen von Früchten im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung (7)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 217/2002 der Kommission vom 5. Februar 2002 zur Festlegung von Kriterien für die Beihilfefähigkeit des Ausgangserzeugnisses im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (8)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (9)

Artikel 16 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (10)

Verordnung (EG) Nr. 1559/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 über Mindestqualitätsanforderungen an Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung (11)


(1)  ABL. L 153 vom 7.6.1986, S. 1.

(2)  ABL. L 220 vom 29.7.1989, S. 54.

(3)  ABL. L 56 vom 4.3.1999, S. 8.

(4)  ABL. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.

(5)  ABL. L 192 vom 24.7.1999, S. 21.

(6)  ABL. L 197 vom 29.7.1999, S. 32.

(7)  ABL. L 140 vom 24.5.2001, S. 31.

(8)  ABL. L 35 vom 6.2.2002, S. 11.

(9)  ABL. L 218 vom 30.8.2003, S. 14.

(10)  ABL. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.

(11)  ABL. L 288 vom 19.10.2006, S. 22


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