EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R1002

Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 der Kommission vom 29. August 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten

OJ L 226, 30.8.2007, p. 15–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2010; Aufgehoben durch 32010R0449

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1002/oj

30.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1002/2007 DER KOMMISSION

vom 29. August 2007

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 196/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 sind die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (3) festgelegt worden. Seit ihrem Inkrafttreten sind horizontale bzw. sektorielle Verordnungen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (5) und die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (6) erlassen bzw. geändert worden und müssen für das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 196/97 eröffnete Kontingent berücksichtigt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Die Verordnung gilt unbeschadet zusätzlicher Bedingungen und Ausnahmeregelungen, die in den sektoriellen Verordnungen festgelegt sind. Aus Gründen der Klarheit ist es daher angezeigt, die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente der Gemeinschaft für Reis mit Ursprung in Ägypten anzupassen, indem eine neue Verordnung erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 196/97 aufgehoben wird.

(3)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 sieht je Wirtschaftsjahr die Eröffnung eines Gesamtzollkontingents von 32 000 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten vor. Der anwendbare Zollsatz ist der in den Artikeln 11 bis 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 vorgesehene Zollsatz, abzüglich eines Betrags in Höhe von 25 % des Wertes dieses Zolls. Unter Berücksichtigung der möglichen Anwendung verschiedener Zollsätze sind die Durchführungsbestimmungen für die Kürzung um 25 % festzulegen.

(4)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des genannten Kontingents muss den Marktteilnehmern weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, je Kontingentszeitraum mehr als einen Antrag zu stellen, und somit von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden. Aus demselben Grund sind spezifische Vorschriften, die für die Beantragung, die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sowie für die Übermittlung der Angaben an die Kommission gelten, und geeignete Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass die festgesetzte Kontingentsmenge nicht überschritten wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Zollkontingentszeitraums. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf eine bessere Kontrolle dieses Kontingents und zur Vereinfachung seiner Verwaltung die Einfuhrlizenzanträge wöchentlich eingereicht und der Betrag der Sicherheit auf eine dem Risiko angemessene Höhe festgesetzt werden.

(5)

Die Bestimmungen, die bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr für das Frachtpapier und den Nachweis für den Präferenzursprung gelten, sind im Protokoll Nr. 4 des mit Beschluss 2004/635/EG des Rates vom 21. April 2004 genehmigten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (7) festgelegt. Es sind die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das betreffende Kontingent festzulegen.

(6)

Diese Maßnahmen sind ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres, d. h. ab dem 1. September 2007, anzuwenden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das jährliche Zollkontingent gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 wird am ersten Tag jedes Wirtschaftsjahres für eine Menge von 32 000 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten eröffnet.

Der für diese Einfuhren geltende Zoll ist je nach Fall der gemäß Artikel 11, 11a, 11c oder 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzte Zollsatz, verringert um 25 %.

Das Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4094.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000, (EG) Nr. 1342/2003 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 2

(1)   Der Einfuhrlizenzantrag muss sich auf eine Menge von mindestens 100 Tonnen und höchstens 1 000 Tonnen beziehen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Antragsteller je Kontingentszeitraum mehr als einen Einfuhrlizenzantrag stellen. Der Antragsteller darf jedoch je Woche und achtstelligen KN-Code nur einen Lizenzantrag stellen.

(3)   Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Artikel 3

(1)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in den Feldern 7 und 8 die Angabe „Ägypten“ und die angekreuzte Angabe „Ja“;

b)

in Feld 24 eine der im Anhang aufgeführten Angaben.

(2)   Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beläuft sich der Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenz auf 25 % des gemäß Artikel 11, 11a, 11c oder 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 berechneten, am Tag der Antragstellung geltenden Zolls.

Die Sicherheit darf jedoch, je nach Fall, nicht niedriger sein als die in Artikel 12 Buchstabe a bzw. Artikel 12 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Sicherheit.

(3)   Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der angelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus.

Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.

(4)   Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gilt die Einfuhrlizenz vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des darauffolgenden Monats.

Artikel 4

Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung sind ein Frachtpapier und ein Nachweis für den Präferenzursprung vorzulegen, die in Ägypten gemäß dem Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen für die betreffenden Partien ausgestellt wurden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

a)

spätestens am ersten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragsfrist bis 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Gesamtmengen nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

b)

spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;

c)

spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen, die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung „entfällt“ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 196/97 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006.

(6)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(7)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 38.


ANHANG

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

:

Bulgarisch

:

Ставка на мито, намалена с 25 % (Регламент (ЕО) № 1002/2007)

:

Spanisch

:

Derecho de aduana reducido en un 25 % [Reglamento (CE) no 1002/2007]

:

Tschechisch

:

Clo snížené o 25 % (nařízení (ES) č. 1002/2007)

:

Dänisch

:

Told nedsat med 25 % (forordning (EF) nr. 1002/2007)

:

Deutsch

:

um 25 % ermäßigter Zollsatz (Verordnung (EG) Nr. 1002/2007)

:

Estnisch

:

25 % võrra vähendatud tollimaks (Määrus (EÜ) nr 1002/2007)

:

Griechisch

:

Δασμός μειωμένος κατά 25 % [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1002/2007]

:

Englisch

:

Duty reduced by 25 % (Regulation (EC) No 1002/2007)

:

Französisch

:

Droit réduit de 25 % [Règlement (CE) no 1002/2007]

:

Irisch

:

Laghdú 25 % ar dhleacht (Rialachán (CE) Uimh. 1002/2007)

:

Italienisch

:

Dazio ridotto del 25 % [regolamento (CE) n. 1002/2007]

:

Lettisch

:

Nodoklis, kas samazināts par 25 % (Regula (EK) Nr. 1002/2007)

:

Litauisch

:

25 % sumažintas muitas (Reglamentas (EB) Nr. 1002/2007)

:

Ungarisch

:

25 %-kal csökkentett vámtétel (1002/2007/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Dazju mnaqqas b’25 % (Regolament (KE) Nru 1002/2007)

:

Niederländisch

:

Douanerecht verminderd met 25 % (Verordening (EG) nr. 1002/2007)

:

Polnisch

:

Opłata obniżona o 25 % (rozporządzenie (WE) nr 1002/2007)

:

Portugiesisch

:

Direito reduzido em 25 % [Regulamento (CE) n.o 1002/2007]

:

Rumänisch

:

Drept redus cu 25 % [Regulamentul (CE) nr. 1002/2007]

:

Slowakisch

:

Clo znížené o 25 % [nariadenie (ES) č. 1002/2007]

:

Slowenisch

:

Znižana dajatev za 25 % (Uredba (ES) št. 1002/2007)

:

Finnisch

:

Tulli, jota on alennettu 25 % (asetus (EY) N:o 1002/2007)

:

Schwedisch

:

Tullsatsen nedsatt med 25 % (förordning (EG) nr 1002/2007).


Top