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Document 32006R1789
Commission Regulation (EC) No 1789/2006 of 5 December 2006 opening and providing for the administration of the tariff quota for the import of bananas falling under CN code 08030019 originating in ACP countries for the period 1 January to 31 December 2007
Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 08030019 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007
Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 08030019 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007
OJ L 339, 6.12.2006, p. 3–7
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 312M, 22.11.2008, p. 160–164
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 078 P. 51 - 55
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 078 P. 51 - 55
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010
6.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1789/2006 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2006
zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten alljährlich zum 1. Januar ein autonomes Zollkontingent von 775 000 Tonnen Eigengewicht zum Zollsatz null eröffnet. |
(2) |
Daher muss das in der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent für das Jahr 2007 eröffnet und gleichzeitig festgelegt werden, wie das Kontingent bis zum 31. Dezember 2007 zu verwalten ist. |
(3) |
Zur Verwaltung dieses Zollkontingents ist eine Methode zu wählen, durch die die Entwicklung des internationalen Handels gefördert und der Handelsaustausch erleichtert wird, wie dies auch für die nichtpräferenziellen Einfuhren vorgesehen ist. Die geeignetste Methode hierfür ist das so genannte „Windhund“-Verfahren, d. h. die Zuteilung des Kontingents in der Reihenfolge, in der jeweils die Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden. Doch damit die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten und so eine hinreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes gewährleistet sind und keine Störungen der Handelsströme auftreten, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission (2) übergangsweise ein Teil des Zollkontingents den Marktbeteiligten vorbehalten, die die Gemeinschaft im Rahmen der früheren Einfuhrregelung mit AKP-Bananen versorgt haben. Da es sich dabei um eine vorübergehende Regelung handelt, ist es angezeigt, diese schrittweise zu verändern und für 2007 den Anteil des Kontingents, der nach dem Windhund-Verfahren zugeteilt wird, von 60 % auf 81 % zu erhöhen. |
(4) |
Im Rahmen des Zollkontingents sollte daher eine Gesamtmenge von 146 848 Tonnen den Marktbeteiligten vorbehalten werden, die im Jahr 2006 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt haben. Dieser Teil des Kontingents wäre mithilfe von Einfuhrlizenzen zu verwalten, die den Marktbeteiligten jeweils proportional zu den Mengen, die auf Basis der diesen Marktbeteiligten unter Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 gewährten Lizenzen eingeführt wurden. |
(5) |
In Anbetracht der verfügbaren Mengen sollte eine Obergrenze für die Lizenzanträge festgelegt werden, die jeder Markbeteiligte bis zum 31. Dezember 2007 stellen kann. |
(6) |
Der restliche Teil des Zollkontingents wäre allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten nach dem „Windhund“-Verfahren entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) zugänglich zu machen. |
(7) |
Damit die Lizenzanträge rechtzeitig gestellt werden können, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Das in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent zum Zollsatz null für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten wird für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 eröffnet.
Artikel 2
Verfügbare Mengen
Die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen werden auf 775 000 Tonnen festgesetzt und untergliedern sich wie folgt:
a) |
eine Menge von 146 848 Tonnen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II verwaltet wird und die laufende Nummer 09.4164 erhält, |
b) |
eine Menge von 628 152 Tonnen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels III verwaltet wird und die laufenden Nummern 09.1634, 09.1638, 09.1639, 09.1640, 09.1642, 09.1644 erhält. |
KAPITEL II
EINFUHREN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE A VORGESEHENEN MENGE
Artikel 3
Lizenzanträge
(1) Für alle Einfuhren im Rahmen der in Artikel 2 Buchstabe a festgelegten Menge ist jeweils eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels erteilt wird.
(2) Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) mit Ausnahme ihres Artikels 8 Absätze 4 und 5 und vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4
Einreichung der Lizenzanträge
(1) Einen Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen können die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten stellen, die im Jahr 2006 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten auf der Grundlage von unter Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 erteilten Lizenzen in die Gemeinschaft eingeführt haben.
(2) Die Mengen, die jeder Marktbeteiligte beantragen kann, dürfen 110 % der Mengen nicht überschreiten, die auf der Grundlage von ihm unter Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 erteilten Lizenzen eingeführt wurden.
(3) Die Lizenzanträge werden von den einzelnen Marktbeteiligten am 8. und 9. Januar 2007 bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingereicht, der im Jahr 2006 die Einfuhrlizenzen für die in Absatz 2 genannten Mengen erteilt hat.
Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten sind im Anhang aufgeführt. Dieses Verzeichnis wird von der Kommission auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten geändert.
(4) Den Lizenzanträgen sind eine Kopie des bzw. der im Jahr 2006 für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verwendeten und entsprechend abgeschriebenen Lizenz(en) sowie der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (5) beizufügen. Diese Sicherheit beläuft sich auf 150 EUR je Tonne.
(5) Lizenzanträge, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, sind nicht zulässig.
(6) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 den Vermerk „Lizenz-Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 — Kapitel II“.
Artikel 5
Erteilung der Lizenzen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Januar 2007 die Gesamtmengen mit, für die zulässige Lizenzanträge gestellt wurden.
(2) Überschreiten die beantragten Mengen die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Menge, so setzt die Kommission spätestens am 18. Januar 2007 einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf alle Lizenzanträge anzuwenden ist.
(3) Die zuständigen Stellen erteilen die Einfuhrlizenzen ab dem 22. Januar 2007 und wenden dabei gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten an.
(4) Wird bei Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten die Lizenz für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 4 für die nicht zugeteilte Menge unverzüglich freigegeben.
Artikel 6
Gültigkeitsdauer der Lizenzen und Mitteilungen der Mitgliedstaaten
(1) Die nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Einfuhrlizenzen sind bis zum 31. Dezember 2007 gültig.
(2) Von Februar 2007 bis einschließlich Januar 2008 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 15. jedes Monats auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen die Mengen der im vorangegangenen Monat in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Bananen mit.
Die Angaben nach Unterabsatz 1 werden durch das von der Kommission vorgegebene EDV-System übermittelt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 26. Januar 2007 die Marktbeteiligten mit, die im Rahmen dieser Verordnung tätig sind.
Die Kommission kann diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.
Artikel 7
Formalitäten für die Abfertigung zum freien Verkehr
(1) Die Zollstellen, bei denen die Einfuhranmeldungen für die Abfertigung von Bananen zum freien Verkehr hinterlegt werden,
a) |
bewahren eine Kopie jeder Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Annahme einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr abgeschrieben wurde, und |
b) |
übermitteln jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie jeder abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stellen ihres Mitgliedstaats. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Stellen übermitteln den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die diese Dokumente ausgestellt haben, jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine Kopie der eingegangenen Lizenzen und Teillizenzen.
(3) Bestehen Zweifel an der Echtheit der Lizenz, der Teillizenz, der Eintragungen oder der Sichtvermerke auf den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Eigenschaft der Marktbeteiligten, die die Förmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr erledigen oder für deren Rechnung diese Förmlichkeiten erledigt werden, oder besteht der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, so unterrichten die Zollstellen, bei denen die Dokumente vorgelegt wurden, unverzüglich die zuständigen Stellen ihres Mitgliedstaats. Letztere leiten diese Informationen zur eingehenden Überprüfung unverzüglich an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die die Dokumente ausgestellt haben, und an die Kommission weiter.
(4) Auf Grundlage der nach Absatz 1, 2 und 3 eingegangenen Mitteilungen führen die im Anhang aufgeführten zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die zusätzlichen Kontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Zollkontingents und insbesondere die Überprüfung der im Rahmen dieser Regelung eingeführten Mengen zu gewährleisten, in erster Linie durch einen genauen Abgleich zwischen den erteilten und den verwendeten Lizenzen und Teillizenzen. Dabei überprüfen sie insbesondere die Echtheit und Konformität der Dokumente und deren Verwendung durch die Marktbeteiligten.
KAPITEL III
EINFUHREN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE B VORGESEHENEN MENGE
Artikel 8
Verwaltung
(1) Die in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehene Menge wird in sechs Tranchen von jeweils 104 692 Tonnen aufgeteilt, und zwar in folgender Weise:
Laufende Nummer |
Kontingentszeitraum |
09.1634 |
vom 1. Januar bis zum 28. Februar |
09.1638 |
vom 1. März bis zum 30. April |
09.1639 |
vom 1. Mai bis zum 30. Juni |
09.1640 |
vom 1. Juli bis zum 31. August |
09.1642 |
vom 1. September bis zum 31. Oktober |
09.1644 |
vom 1. November bis zum 31. Dezember |
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Tranchen werden entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.
(2) ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2006 (ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 3).
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).
(4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 (ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4).
(5) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).
ANHANG
Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:
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Belgien
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Tschechische Republik
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Dänemark
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Deutschland
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Estland
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Griechenland
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Spanien
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Frankreich
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Irland
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Italien
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Zypern
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Lettland
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Litauen
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Luxemburg
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Ungarn
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Malta
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Niederlande
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Österreich
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Polen
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Portugal
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Slowenien
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Slowakei
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Finnland
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Schweden
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Vereinigtes Königreich
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Bulgarien
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Rumänien
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