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Document 32006R0704

Verordnung (EG) Nr. 704/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 ( 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 )

OJ L 122, 9.5.2006, p. 8–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 348M, 24.12.2008, p. 500–507 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 071 P. 248 - 252
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 071 P. 248 - 252
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 039 P. 118 - 122

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/704/oj

9.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 704/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2006

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Liste CXL der WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53 000 Tonnen zu eröffnen (laufende Nummer 09.4003). Es sind die Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2006 beginnende Kontingentsjahr 2006/07 festzulegen.

(2)

Das Kontingent für 2005/06 war gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2005 der Kommission vom 12. Mai 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006) (2) verwaltet worden. Mit vorgenannter Verordnung ist ein Verwaltungsverfahren eingeführt worden, das sich auf das Kriterium der Einfuhrvolumen gründet, damit das Kontingent gewerblichen Marktteilnehmern zugeteilt wird, die in der Lage sind, Rindfleisch ohne unangebrachte Spekulationen einzuführen.

(3)

Dieses Verfahrens hat sich bewährt, und es ist daher angebracht, dasselbe Verwaltungsverfahren für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 beizubehalten.

(4)

Angesichts des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union sollte der Kontingentszeitraum unbeschadet Artikel 39 dieses Vertrags in zwei Teilzeiträume geteilt und die Kontingentsmenge unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den Lieferländern im Rahmen dieses Kontingents auf diese Teilzeiträume verteilt werden, damit die Marktteilnehmer dieser Länder vom Zeitpunkt des Beitritts an dieses Kontingent in Anspruch nehmen können.

(5)

Es ist ein Bezugszeitraum für die in Betracht kommenden Einfuhren festzusetzen, der lang genug ist, um ein repräsentatives Einfuhrvolumen erkennen zu lassen, und so kurz zurückliegt, dass die jüngsten Handelsentwicklungen widergespiegelt werden.

(6)

Aus Kontrollgründen müssen die Anträge in den Mitgliedstaaten eingereicht werden, in denen der Marktteilnehmer im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(7)

Um Spekulationen vorzubeugen, sollte für jeden Antragsteller im Rahmen des Kontingents eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden.

(8)

Um die Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) darstellt.

(9)

Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5), es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 ein Zollkontingent in Höhe von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.

(2)   Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewandt.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Menge wird wie folgt aufgeteilt:

a)

37 000 Tonnen im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006;

b)

16 000 Tonnen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen;

b)

„gefrorenes Rindfleisch“: Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

Artikel 3

(1)   Marktteilnehmer in der Gemeinschaft können auf der Grundlage einer Referenzmenge, die in der Menge Rindfleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 besteht, die sie zwischen dem 1. Mai 2005 und dem 30. April 2006 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften selbst eingeführt haben oder auf ihre Rechnung haben einführen lassen, Einfuhrrechte beantragen.

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 können Marktteilnehmer in diesen Ländern auf der Grundlage der Mengen der in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse, die sie in dem dort genannten Zeitraum eingeführt haben, proportional zu den für das zweite Kontingentshalbjahr gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b verfügbaren Mengen Einfuhrrechte beantragen.

(2)   Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen gegründet wurde, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhren vorzuweisen hat, kann diese Referenzmengen als Grundlage für seine Antragstellung verwenden.

(3)   Der Nachweis für die Einfuhren gemäß Absatz 1 muss dem Antrag auf Einfuhrrechte beiliegen und wird durch eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Ausfertigung der Zolldokumente für den Empfänger erbracht, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bescheinigen.

Marktteilnehmer, die diesen Nachweis zusammen mit ihrem Antrag auf Einfuhrrechte in Bezug auf die im ersten Kontingentshalbjahr verfügbaren Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht haben, sind für einen Antrag in Bezug auf die für das zweite Kontingentshalbjahr verfügbaren Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b von der Nachweispflicht befreit.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte sind der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, wie folgt zu übermitteln:

a)

Anträge für den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kontinentszeitraum bis zum zweiten Freitag, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit;

b)

Anträge für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kontingentszeitraum bis zum 12. Januar 2007, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Alle in Anwendung von Artikel 3 als Referenzmenge belegten Mengen stellen die beantragten Einfuhrrechte dar.

(2)   Nach Überprüfung der eingereichten Dokumente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum dritten Freitag nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist gemäß Absatz 1, die Liste der Antragsteller, die Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 beantragt haben, vor allem mit Angabe ihrer Namen und Anschriften und der in Frage kommenden Fleischmengen, die während des betreffenden Bezugszeitraums eingeführt wurden.

(3)   Mitteilungen gemäß Absatz 2, einschließlich derjenigen ohne Angaben, erfolgen per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I.

Artikel 5

Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilt werden können. Überschreiten die beantragten Einfuhrrechte die verfügbare Menge gemäß Artikel 1 Absatz 1, so setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest.

Artikel 6

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte sind nur gültig, wenn eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen gestellt wird.

(2)   Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 5, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(3)   Die Beantragung einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen, die insgesamt den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, stellt eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 dar.

Artikel 7

(1)   Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich.

(3)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:

0202 10 00, 0202 20,

0202 30, 0206 29 91;

b)

in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II.

Artikel 8

(1)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95.

(2)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(3)   Alle Einfuhrlizenzen laufen am 30. Juni 2007 ab.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 121 vom 13.5.2005, S. 48.

(3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).


ANHANG I

Fax: (32-2) 292 17 34

E-Mail: AGRI-IMP-BOVINE@cec.eu.int

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 704/2006

Image


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

:

Spanisch

:

Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 704/2006]

:

Tschechisch

:

Zmražené hovězí maso (nařízení (ES) č. 704/2006)

:

Dänisch

:

Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 704/2006)

:

Deutsch

:

Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 704/2006)

:

Estnisch

:

Külmutatud veiseliha (määrus (EÜ) nr 704/2006)

:

Griechisch

:

Κατεψυγμένο βόειο κρέας [κανονισμός (EK) αριθ. 704/2006]

:

Englisch

:

Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 704/2006)

:

Französisch

:

Viande bovine congelée [règlement (CE) no 704/2006]

:

Italienisch

:

Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 704/2006]

:

Lettisch

:

Saldēta liellopu gaļa (Regula (EK) Nr. 704/2006)

:

Litauisch

:

Sušaldyta galvijiena (Reglamentas (EB) Nr. 704/2006)

:

Ungarisch

:

Fagyasztott szarvasmarhahús (704/2006/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Laħam tal-friża tal-bhejjem ta’ l-ifrat (Regolament (KE) Nru 704/2006)

:

Niederländisch

:

Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 704/2006)

:

Polnisch

:

Mrożone mięso wołowe i cielęce (rozporządzenie (WE) nr 704/2006)

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 704/2006]

:

Slowakisch

:

Zmrazené hovädzie mäso [smernica (ES) č. 704/2006]

:

Slowenisch

:

Zamrznjeno goveje meso (Uredba (ES) št. 704/2006)

:

Finnisch

:

Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 704/2006)

:

Schwedisch

:

Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 704/2006)


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