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Document 32006R0402

Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 70, 9.3.2006, p. 35–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 330M, 28.11.2006, p. 251–255 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 020 P. 112 - 116
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 020 P. 112 - 116
Special edition in Croatian: Information about publishing Official Journal Special Edition not found, P. 149 - 153

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/402/oj

9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 402/2006 DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen, die seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) gewonnen wurden, zeigen, dass festgelegt werden muss, welche Methoden für die Bestimmung des Nettogewichts von frischen Bananen zu verwenden sind. Zu diesen Methoden sollte das Wiegen frischer Bananen zur Bestimmung ihres Nettogewichts und das Erstellen von Wiegenachweisen für Bananen zur Bescheinigung dieses Gewichts durch von den Zollbehörden zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (im Folgenden „zugelassene Wieger“) gehören. Das Nettogewicht frischer Bananen sollte für jede Sendung frischer Bananen, die auf einem Beförderungsmittel jedweder Art geliefert wird, bestimmt werden.

(2)

Um den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Wiegebewilligung einzuräumen, sollen die Maßnahmen für das Wiegen frischer Bananen und das Erstellen der Wiegenachweise für Bananen ab dem 1. Juni 2006 gelten.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates vom 11. August 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea (3) wurden für die Einfuhren bestimmter elektronischer Schaltungen der Kapitel 84 und 85 der Kombinierten Nomenklatur Ausgleichszölle eingeführt. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Ausgleichszölle bedarf es einer besonderen Ursprungsregel für die von dieser Verordnung betroffenen Waren.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 290 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:

2.

Artikel 290a erhält folgende Fassung:

„Artikel 290a

Für dieses Kapitel sowie für die Anhänge 38b und 38c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚zugelassener Wieger‘: jeder Wirtschaftsbeteiligte, dem von einer Zollstelle die Bewilligung für das Wiegen frischer Bananen erteilt wurde;

b)

‚Aufzeichnungen des Antragstellers‘: alle für das Wiegen von frischen Bananen erforderlichen Unterlagen;

c)

‚Nettogewicht frischer Bananen‘: das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungsbehältnisse jedweder Art;

d)

‚Sendung frischer Bananen‘: die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;

e)

‚Entladeort‘: jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.“

3.

Folgender Artikel 290b wird eingefügt:

„Artikel 290b

(1)   Jede Zollstelle kann Wirtschaftsbeteiligten, die mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Umladung frischer Bananen befasst sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wiegers bewilligen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Antragsteller muss die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung des Wiegens bieten;

b)

dem Antragsteller müssen geeignete Wiegevorrichtungen zur Verfügung stehen;

c)

die Aufzeichnungen des Antragstellers müssen wirksame Kontrollen durch die Zollbehörden ermöglichen.

Die Zollstelle versagt den Status des zugelassenen Wiegers, wenn der Antragsteller schwere oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat.

Die Bewilligung beschränkt sich auf das Wiegen frischer Bananen an dem Ort, der von der Bewilligungszollstelle überwacht wird.

(2)   Die Bewilligungszollstelle entzieht den Status des zugelassenen Wiegers, wenn der Inhaber die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.“

4.

Folgender Artikel 290c wird eingefügt:

„Artikel 290c

(1)   Zur Prüfung des Nettogewichts von frischen Bananen des KN Codes 0803 00 19 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wird den Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr ein Wiegenachweis für Bananen beigefügt, der das Nettogewicht der betreffenden Sendung frischer Bananen nach Verpackungstyp und Ursprung angibt.

Der Wiegenachweis für Bananen wird nach dem in Anhang 38b genannten Verfahren von zugelassenen Wiegern auf einem Formular nach dem Muster in Anhang 38c ausgestellt.

Unter den von den Zollbehörden festzulegenden Voraussetzungen können diese Nachweise den Zollbehörden auch in elektronischer Form vorgelegt werden.

(2)   Der zugelassene Wieger benachrichtigt die Zollbehörden vorab und unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegenachweises gewogen wird.

(3)   Die Zollstellen überprüfen auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen das darin angegebene Nettogewicht entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zugelassenen Wieger oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 38b Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.“

5.

Folgender Artikel 290d wird eingefügt:

„Artikel 290d

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Wieger sowie alle an dieser nachträglich vorgenommenen Änderungen.

Die Kommission leitet die entsprechenden Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter.“

6.

Anhang 11 wird nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

7.

Anhang 38b erhält die Fassung des Wortlauts in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

8.

Ein Anhang 38c nach Maßgabe des Anhangs III der vorliegenden Verordnung wird eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 4, 7 und 8 gelten jedoch ab dem 1. Juni 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 28.

(3)  ABl. L 212 vom 22.8.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 7).

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11).


ANHANG I

Anhang 11 wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen die Einträge zu den Waren der KN-Codes „ex 7117“ und „ex 8482“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„ex 8473 30 10 und ex 8473 50 10

Als DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) bezeichnete elektronische Mikroschaltungen

Herstellen, bei dem der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstandene Wertzuwachs mindestens 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt.

Ist die 45-v.-H.-Regel nicht erfüllt, so haben die DRAMs ihren Ursprung in dem Land, in dem der wertmäßig größte Anteil der verwendeten Materialien seinen Ursprung hat.“

b)

Zwischen die Einträge zu den Waren der KN-Codes „ex 8542“ und „ex 9009“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„ex 8548 90 10

Als DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) bezeichnete elektronische Mikroschaltungen

Herstellen, bei dem der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstandene Wertzuwachs mindestens 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt.

Ist die 45-v.-H.-Regel nicht erfüllt, so haben die DRAMs ihren Ursprung in dem Land, in dem der wertmäßig größte Anteil der verwendeten Materialien seinen Ursprung hat.“


ANHANG II

„ANHANG 38b

Verfahren gemäß Artikel 290c Absatz 1

Zur Anwendung des Artikels 290c wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an jedem Entladeort nach folgendem Verfahren bestimmt:

1.

Aus den Einheiten verpackter Bananen wird für jeden Verpackungstyp und Ursprung eine Stichprobe ausgewählt. Die Stichprobe der zu wiegenden Einheiten verpackter Bananen muss für die Sendung frischer Bananen repräsentativ sein. Sie muss mindestens die folgenden Mengen umfassen:

Anzahl der Einheiten verpackter Bananen

(nach Verpackungstyp und Ursprung)

Anzahl der zu prüfenden Einheiten verpackter Bananen

— bis zu 400

5

— 401 bis 700

7

— 701 bis 1 000

10

— 1 001 bis 2 000

13

— 2 001 bis 4 000

15

— 4 001 bis 6 000

18

— mehr als 6 000

21

2.

Das Nettogewicht wird wie folgt bestimmt:

a)

durch Wiegen jeder zu prüfenden Einheit verpackter Bananen (Bruttogewicht);

b)

durch Öffnen mindestens einer Einheit verpackter Bananen und anschließender Ermittlung des Verpackungsgewichts;

c)

das Gewicht dieser Verpackung wird für alle Verpackungen gleichen Typs und Ursprungs zugrunde gelegt und von dem Gewicht aller gewogenen Einheiten verpackter Bananen abgezogen;

d)

das durchschnittliche Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen, das so anhand des Gewichts der geprüften Stichproben für jeden Verpackungstyp und Ursprung ermittelt wurde, gilt als Grundlage für die Bestimmung des Nettogewichts der Sendung frischer Bananen.

3.

Wenn die Zollbehörde nicht gleichzeitig auch die Wiegenachweise überprüft, wird das auf dem Wiegezettel angegebene Nettogewicht von den Zollbehörden akzeptiert, sofern die Abweichung zwischen dem angemeldeten Nettogewicht und dem von den Zollbehörden ermittelten durchschnittlichen Nettogewicht nicht mehr als 1 % beträgt.

4.

Der Wiegenachweis wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben wird. Die Zollbehörden wenden die auf dem Wiegenachweis angegebenen Stichprobenergebnisse auf die gesamte Sendung frischer Bananen an, auf die sich der Nachweis bezieht.“


ANHANG III

Folgender Anhang 38c wird eingefügt:

„ANHANG 38c

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