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Document 32005R2040

Verordnung (EG) Nr. 2040/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Einfuhrregelung für den Schweinefleischsektor

OJ L 328, 15.12.2005, p. 34–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2040/oj

15.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 2040/2005 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2005

mit Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Einfuhrregelung für den Schweinefleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Protokolle, die mit dem Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (2) und dem Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (3) genehmigt worden sind, sehen Zugeständnisse hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Schweinefleischerzeugnisse im Rahmen der gemäß diesen Abkommen eröffneten Zollkontingente vor.

(2)

Der Beschluss 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (4) und der Beschluss 2005/431/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 25. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (5) sehen zusätzliche Zugeständnisse im Schweinefleischsektor vor.

(3)

Die Verwaltung der Regelung ist anhand von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten und es sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) festzulegen.

(4)

Die Lizenzen sind erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Genehmigungsprozentsatzes zu erteilen.

(5)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Mengen zu gewährleisten, muss ein Enddatum für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am Ende jedes Kontingentsjahres festgesetzt werden.

(6)

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung festzusetzen. Wegen der im Rahmen dieser Einfuhrregelung möglichen Spekulationsgeschäfte im Schweinefleischsektor sind für die Inanspruchnahme der Regelung durch die Wirtschaftsbeteiligten klare Vorschriften festzulegen.

(7)

Um eine angemessene Verwaltung der Einfuhrregelungen sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission genaue Angaben zu den tatsächlich eingeführten Mengen übermitteln. Im Interesse der Klarheit müssen die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Mengen an die Kommission ein einheitliches Musterformular verwenden.

(8)

Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Bestimmungen zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass für die Einfuhren von Erzeugnissen der laufenden Nummern 09.4752 und 09.4756 mit den ab dem 1. Juli 2005 verwendeten Lizenzen im Rahmen der Zusatzprotokolle die auf 0 % verringerten Zollsätze gelten, ist vorzusehen, dass zuviel gezahlte Beträge unter den Bedingun-gen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8) zurückzuzahlen sind.

(9)

Infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung (9) nur noch für Bulgarien und Rumänien. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 aufzuheben und eine neue Verordnung zu erlassen, mit der die Durchführungsbestimmungen zu den Handelsaspekten der Europa-Abkommen mit diesen beiden Ländern im Schweinefleischsektor festgelegt werden.

(10)

Die einzuführenden Jahresmengen werden für Zeiträume festgesetzt, die jeweils am 1. Juli beginnen.

(11)

Die Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf das Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

(12)

Für Bulgarien ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen der 1. Juli 2005. Daher ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom genannten Zeitpunkt für Bulgarien gilt.

(13)

Für Rumänien ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen der 1. August 2005. Daher ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom genannten Zeitpunkt für Rumänien gilt.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei jeder Einfuhr aus Bulgarien oder Rumänien in die Gemeinschaft von Erzeugnissen der laufenden Nummern 09.4671, 09.4752 und 09.4756 in Anhang I dieser Verordnung ist im Rahmen der Regelung nach den Beschlüssen 2003/286/EG und 2005/430/EG bzw. den Beschlüssen 2003/18/EG und 2005/431/EG eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die jährlichen Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, und der Prozentsatz, um den der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ermäßigt wird, sind für jedes Zollkontingent, dessen laufende Nummer in Anhang I aufgeführt ist, in demselben Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Die Jahresmengen gemäß Artikel 1 werden wie folgt auf vier Zeiträume aufgeteilt:

a)

25 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September,

b)

25 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember,

c)

25 % für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März,

d)

25 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni.

Artikel 3

(1)   Der Antragsteller der Einfuhrlizenz muss eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt.

Der Einzelhandel und Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von der Regelung gemäß Artikel 1 ausgeschlossen.

(2)   Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I genannten laufenden Nummern beziehen.

Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen Land stammen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 auszuweisen, und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 25 % der Menge zu stellen, die für die betreffende laufende Nummer und den jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

(3)   In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen. Die Lizenz gilt nur für die Einfuhr aus dem angegebenen Land.

(4)   Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

(5)   Feld 24 der Lizenz enthält eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.

Artikel 4

(1)   Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

(2)   Der Lizenzantrag ist nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben laufenden Nummer gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben laufenden Nummer, so sind alle seine Anträge ungültig.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes Erzeugnis der betreffenden laufenden Nummern gestellten Anträge. Diese Mitteilung umfasst die Liste der Antragsteller und eine Aufstellung der für jede laufende Nummer beantragten Mengen.

Diese Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang IV (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen IV und V (wenn Anträge gestellt wurden) per E-Mail oder Telefax zu übermitteln.

Artikel 5

(1)   Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann.

Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt werden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Annahmesatz für die beantragten Mengen fest.

Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbaren Menge hinzugefügt wird.

(2)   Die Lizenzen werden nach Beschlussfassung der Kommission gemäß Absatz 1 schnellstmöglich erteilt.

(3)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum gemäß Anhang I folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich gemäß dieser Verordnung eingeführten Mengen.

Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang VI erfolgen.

Artikel 7

(1)   Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 150 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.

Ihre Gültigkeitsdauer läuft jedoch spätestens am 30. Juni des Ausstellungsjahres ab.

(2)   Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 8

Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg zu leisten.

Artikel 9

Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ einzutragen.

Artikel 10

Für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgten Einfuhren gelten die Ursprungsregeln nach dem Protokoll Nr. 4 des Europa-Abkommens mit Bulgarien und dem Protokoll Nr. 4 des Europa-Abkommens mit Rumänien.

Artikel 11

Die seit 1. Juli 2005 über die gesetzlich zu erhebenden Abgaben hinaus buchmäßig erfassten Beträge werden erstattet oder erlassen.

Die beteiligten Einführer sind zu diesem Zweck aufgefordert, entsprechende Anträge nach den Bestimmungen des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzureichen.

Artikel 12

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 aufgehoben.

Für die Einfuhren aus Rumänien gilt sie jedoch bis zum 31. Juli 2005.

Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zur Verwendung im Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2005, im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 und im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 ausgestellten Lizenzen gelten im Rahmen der vorliegenden Verordnung für denselben Zeitraum.

Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2005, den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 und den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgesehenen Mengen, die nicht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zugeteilt worden sind, werden zu den für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2006 verfügbaren Mengen hinzugerechnet.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2005 für Einfuhren aus Bulgarien.

Sie gilt ab dem 1. August 2005 für Einfuhren aus Rumänien.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(3)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(4)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26.

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 7).

(7)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(8)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(9)  ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2003 (ABl. L 210 vom 20.8.2003, S. 11).


ANHANG I

A.   ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN BULGARIEN

Lfd. Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Geltender Zollsatz

(% des MBZ)

Jahresmenge vom 1.7.2005 bis 30.6.2006

(in t)

Jährliche Erhöhung ab 1.7.2006

(in t)

Sonderbestimmungen

09.4671

ex 0203

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Frei

4 400

500

 (2)  (3)

0210 11

0210 12

0210 19

Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse

1602 41

1602 42

1602 49

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht


B.   ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN

Lfd. Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Geltender Zollsatz

(% des MBZ)

Jahresmenge vom 1.7.2005 bis 30.6.2006

(in t)

Jährliche Erhöhung ab 1.7.2006

(in t)

Sonderbestimmungen

09.4752

1602 41 10

1602 42 10

1602 49 11

1602 49 13

1602 49 15

1602 49 19

1602 49 30

1602 49 50

Fleisch von Hausschweinen, haltbar gemacht

Frei

2 125

0

 

09.4756

ex 0203

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Frei

15 625

0

 (3)

0210 11

0210 12

0210 19

Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert


(1)  Abweichend von den Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Richtung weisend, da für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist die Anwendbarkeit des Präferenzsystems auf der Grundlage des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung zu ermitteln.

(2)  Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrerstattung gewährt wird.

(3)  Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4

:

spanisch

:

Reglamento (CE) no 2040/2005

:

tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 2040/2005

:

dänisch

:

Forordning (EF) nr. 2040/2005

:

deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 2040/2005

:

estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 2040/2005

:

griechisch

:

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2040/2005

:

englisch

:

Regulation (EC) No 2040/2005

:

französisch

:

Règlement (CE) no 2040/2005

:

italienisch

:

Regolamento (CE) n. 2040/2005

:

lettisch

:

Regula (EK) Nr. 2040/2005

:

litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 2040/2005

:

ungarisch

:

2040/2005/EK rendelet

:

maltesisch

:

Regolament (KE) Nru 2040/2005

:

niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 2040/2005

:

polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 2040/2005

:

portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 2040/2005

:

slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 2040/2005

:

slowenisch

:

Uredba (ES) št. 2040/2005

:

finnisch

:

Asetus (EY) N:o 2040/2005

:

schwedisch

:

Förordning (EG) nr 2040/2005


ANHANG III

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 5

:

spanisch

:

Reducción del derecho de aduana en virtud del Reglamento (CE) no 2040/2005

:

tschechisch

:

Snížení cla stanovené nařízením (ES) č. 2040/2005

:

dänisch

:

Nedsættelse af importafgiften jf. forordning (EF) nr. 2040/2005

:

deutsch

:

Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 2040/2005

:

estnisch

:

Tollimaksu vähendamine vasatavalt määrusele (EÜ) nr 2040/2005

:

griechisch

:

Μείωση του δασμού όπως προβλέπεται στον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 2040/2005

:

englisch

:

Customs duty reduction as provided for in Regulation (EC) No 2040/2005

:

französisch

:

Réduction du droit de douane comme prévu au règlement (CE) no 2040/2005

:

italienisch

:

Riduzione del dazio doganale a norma del regolamento (CE) n. 2040/2005

:

lettisch

:

Regulā (EK) Nr. 2040/2005 paredzētais muitas nodokļa pazeminājums

:

litauisch

:

Reglamente (EB) Nr. 2040/2005 numatytas muito sumažinimas

:

ungarisch

:

Csökkentett vám az 2040/2005/EK rendeletnek megfelelően

:

maltesisch

:

Tnaqqis tad-dazju tad-Dwana kif ipprovdut fir-Regolament (KE) Nru 2040/2005

:

niederländisch

:

Douanerecht verlaagd overeenkomstig Verordening (EG) nr. 2040/2005

:

polnisch

:

Obniżka cła przewidziana w rozporządzeniu (WE) nr 2040/2005

:

portugiesisch

:

Redução do direito aduaneiro conforme previsto no Regulamento (CE) n.o 2040/2005

:

slowakisch

:

Zníženie cla v zmysle nariadenia (ES) č. 2040/2005

:

slowenisch

:

Znižanje carin, kakor je predvideno v Uredbi (ES) št. 2040/2005

:

finnisch

:

Tullialennus, josta on säädetty asetuksessa (EY) N:o 2040/2005

:

schwedisch

:

Nedsättning av tullavgiften enligt förordning (EG) nr 2040/2005


ANHANG IV

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Empfänger: GD AGRI/D/2 — E-Mail: AGRI-IMP-PORK@cec.eu.int oder Telefax: +32 2 2921739

Einfuhrlizenzantrag

Datum

Zeitraum

Mitgliedstaat:

Absender:

Kontaktperson:

Telefon:

Telefax:


Lfd. Nummer

Beantragte Menge

09.4671

 

09.4752

 

09.4756

 


ANHANG V

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Empfänger: GD AGRI/D/2 — E-Mail: AGRI-IMP-PORK@cec.eu.int oder Telefax: +32 2 292 17 39

Einfuhrlizenzantrag

Datum

Zeitraum

Mitgliedstaat:


(in Tonnen)

Lfd. Nummer

KN-Code

Antragsteller

(Name und Anschrift)

Menge

Ursprungsland

09.4671

 

 

 

 

Insgesamt

 


(in Tonnen)

Lfd. Nummer

KN-Code

Antragsteller

(Name und Anschrift)

Menge

Ursprungsland

09.4752

 

 

 

 

Insgesamt

 


(in Tonnen)

Lfd. Nummer

KN-Code

Antragsteller

(Name und Anschrift)

Menge

Ursprungsland

09.4756

 

 

 

 

Insgesamt

 


ANHANG VI

Tatsächlich eingeführte Mengen

 

Mitgliedstaat: …

 

Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2005

 

Tatsächlich eingeführte Erzeugnismengen: …

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Empfänger: GD AGRI/D/2 — E-Mail: AGRI-IMP-PORK@cec.eu.int oder Telefax: +32 2 2921739

Lfd. Nummer

Tatsächlich eingeführte Menge

Ursprungsland

 

 

 


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