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Document 32005D0578

2005/578/: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2005 über eine Ausnahme vom Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Nüsse von Muscheln der Art Placopecten magellanicus aus Saint-Pierre und Miquelon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2819)

OJ L 197, 28.7.2005, p. 31–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 327M, 5.12.2008, p. 415–418 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 041 P. 237 - 239
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 041 P. 237 - 239
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 116 P. 37 - 39

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0755

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/578/oj

28.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2005

über eine Ausnahme vom Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für Nüsse von Muscheln der Art Placopecten magellanicus aus Saint-Pierre und Miquelon

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2819)

(2005/578/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 37 des Anhangs III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. April 2005 beantragte Saint-Pierre und Miquelon für einen Zeitraum von sieben Jahren eine Ausnahme von den in Anhang III des Beschlusses 2001/823/EG festgelegten Ursprungsregeln für eine aus Saint-Pierre und Miquelon ausgeführte jährliche Menge von 250 Tonnen Nüssen von Muscheln der Art Placopecten magellanicus, frisch oder gefroren.

(2)

Saint-Pierre und Miquelon begründete seinen Antrag einerseits mit der Verspätung bei der Aufnahme der Zucht dieser Muscheln in der Miquelon-Bucht und andererseits damit, dass die lokale Erzeugung dieser Muscheln auch weiterhin zum größten Teil von aus Kanada eingeführtem Laich abhängt. Der Laich und auch die aus Kanada eingeführten Rohmuscheln und Nüsse gewährleisten einen zeitlich befristeten Ersatz für die der örtlichen Verarbeitungsindustrie fehlenden Mengen.

(3)

Die beantragte Ausnahme ist gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG und insbesondere Artikel 37 Absatz 1, vor allem in Bezug auf die Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges auf Saint-Pierre und Miquelon gerechtfertigt. Die Ausnahme ist für den Fortbestand des Unternehmens, das eine beträchtliche Zahl von Mitarbeitern beschäftigt, unbedingt erforderlich. Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer, kann die Ausnahme nicht zur schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führen.

(4)

Daher sollte für bestimmte Mengen an Nüssen von Muscheln der Art Placopecten magellanicus, die in Saint-Pierre und Miquelon verarbeitet und in die Gemeinschaft eingeführt werden, eine Ausnahme gewährt werden.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Diese Vorschriften sind sinngemäß auf die Verwaltung der Mengen anzuwenden, für die die betreffende Ausnahme gewährt wird.

(6)

Da die Geltungsdauer des Beschlusses 2001/822/EG am 31. Dezember 2011 endet, muss für den Fall, dass ein neuer Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor diesem Datum angenommen oder die Gültigkeit des Beschlusses 2001/822/EG weiter verlängert wird, eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden, die die Gültigkeit der Ausnahme über den 31. Dezember 2011 hinaus gewährleistet.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen in Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gelten unter den in dieser Entscheidung festgesetzten Voraussetzungen die im Anhang angegebenen Nüsse von Muscheln der Art Placopecten magellanicus der KN-Position 0307, die in Saint-Pierre und Miquelon verarbeitet werden, als Ursprungserzeugnisse Saint-Pierres und Miquelons, wenn diese aus Laich, Rohmuscheln und Nüssen von Muscheln der Art Placopecten magellanicus ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die im Anhang aufgeführten Mengen, die zwischen dem 1. August 2005 und dem 31. Juli 2012 aus Saint-Pierre und Miquelon in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 3

Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der in den Anhängen festgelegten Mengen.

Artikel 4

(1)   Die Zollbehörden von Saint-Pierre und Miquelon treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Bescheinigungen einen Hinweis auf diese Entscheidung.

(2)   Die zuständigen Behörden von Saint-Pierre und Miquelon übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Mengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß diesem Beschluss ausgestellt worden sind, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der zur Durchführung dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind einer der folgenden Wortlaute und die Nummer dieser Entscheidung einzutragen:

„Derogation — Commission Decision 2005/578/EC“,

„Dérogation — Décision 2005/578/CE de la Commission“.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2011.

Sollte eine neue Präferenzregelung verabschiedet werden, die den Beschluss 2001/822/EG über den 31. Dezember 2011 hinaus ersetzt, gilt der vorliegende Beschluss dennoch bis zum Ende der Laufzeit dieser neuen Regelung, jedoch höchstens bis zum 31. Juli 2012.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Aus Saint-Pierre und Miquelon eingeführte Mengen

Nummer

KN-Code

TARIC-Unterteilung

KN-Code Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge

(Tonnen)

09.1643

0307 21 00

0307 29 90

20

10

Nüsse von Muscheln der Art Placopecten magellanicus, frisch oder gefroren

vom 1.8.2005 bis 31.7.2006

250

vom 1.8.2006 bis 31.7.2007

250

vom 1.8.2007 bis 31.7.2008

250

vom 1.8.2008 bis 31.7.2009

250

vom 1.8.2009 bis 31.7.2010

250

vom 1.8.2010 bis 31.7.2011

250

vom 1.8.2011 bis 31.7.2012

250


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