EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32004R2092
Commission Regulation (EC) No 2092/2004 of 8 December 2004 laying down detailed rules of application for an import tariff quota of dried boneless beef originating in Switzerland
Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz
Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz
OJ L 362, 9.12.2004, p. 4–9
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 306M, 15.11.2008, p. 37–42
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 017 P. 126 - 131
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 017 P. 126 - 131
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 019 P. 141 - 146
No longer in force, Date of end of validity: 18/02/2013; Aufgehoben durch 32013R0082
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31999R2424 | ||||
Implicit repeal | 32004R1118 | Teilweise Aufhebung | Artikel 8 | 01/01/2005 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32004R2092R(01) | (DE) | |||
Corrected by | 32004R2092R(02) | (DE) | |||
Modified by | 32006R1830 | Streichung | Artikel 2.2 | 15/12/2006 | |
Modified by | 32006R1830 | Ersetzung | Artikel 6 | 15/12/2006 | |
Modified by | 32006R1830 | Ersetzung | Artikel 5 | 15/12/2006 | |
Modified by | 32006R1830 | Änderung | Artikel 1 | 15/12/2006 | |
Modified by | 32006R1965 | Ersetzung | Anhang 1 | 01/01/2007 | |
Modified by | 32008R0749 | Zusatz | Artikel 7 BIS | 01/08/2008 | |
Modified by | 32008R0749 | Zusatz | Anhang 5 | 01/08/2008 | |
Modified by | 32008R0749 | Ersetzung | Artikel 6 | 01/08/2008 | |
Modified by | 32008R0749 | Zusatz | Anhang 4 | 01/08/2008 | |
Modified by | 32008R0749 | Zusatz | Anhang 6 | 01/08/2008 | |
Modified by | 32009R0381 | Ersetzung | Anhang 3 | 12/05/2009 | |
Modified by | 32012R0666 | Streichung | Anhang 6 | 01/01/2013 | |
Modified by | 32012R0666 | Streichung | Anhang 5 | 01/01/2013 | |
Modified by | 32012R0666 | Streichung | Anhang 4 | 01/01/2013 | |
Replaced by | 32012R0666 | Artikel 7 BI.P.2 | 01/01/2013 | ||
Replaced by | 32012R0666 | Artikel 7 BI.P.3 | 01/01/2013 | ||
Repealed by | 32013R0082 |
9.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 362/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2092/2004 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2004
mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (nachstehend „das Abkommen“ genannt), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden ist, sieht zollfreie Einfuhren einer jährlichen Menge von 1 200 Tonnen Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet, des KN-Codes ex 0210 20 90 vor. |
(2) |
Aufgrund der BSE-Krise erklärten die Parteien in der Gemeinsamen Erklärung zum Fleischsektor in der Schlussakte des Abkommens (3), dass die Gemeinschaft ausnahmsweise ein autonomes Jahreszollkontingent von 700 Tonnen netto getrocknetem Rindfleisch zum Wertzollsatz und unter Befreiung vom spezifischen Zoll eröffnet, bis die Einfuhrbeschränkungen bestimmter Mitgliedstaaten gegenüber der Schweiz aufgehoben werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 der Kommission vom 15. November 1999 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates (4) ist für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres ein mehrjähriges Einfuhrzollkontingent in Höhe von 700 Tonnen für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch aus der Schweiz eröffnet worden. |
(3) |
Auf seiner dritten Sitzung vom 4. Dezember 2003 in Brüssel kam der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft zu der Schlussfolgerung, dass im Anschluss an den Erlass des Beschlusses Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens (5) und die darauf folgende Aufhebung der Beschränkungen gegenüber der Schweiz durch die Mitgliedstaaten die im Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse so bald wie möglich angewendet werden sollten. Im Hinblick auf die Änderung der Ursprungsregeln muss den Marktteilnehmern nach Auffassung beider Parteien jedoch genügend Zeit gegeben werden, um eine Anpassung zu ermöglichen und geeignete Schritte hinsichtlich ihrer etwaigen Bestände zu unternehmen. Daher ist diese Anwendung ab dem 1. Januar 2005 vorgesehen. |
(4) |
Somit sind auf mehrjähriger Grundlage Durchführungsvorschriften für ein am 1. Januar 2005 beginnendes zollfreies Einfuhrkontingent in Höhe von 1 200 Tonnen jährlich für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch des KN-Codes ex 0210 20 90 mit Ursprung in der Schweiz festzulegen. |
(5) |
Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz den in Artikel 4 des Abkommens genannten Regeln entsprechen. Die betreffenden Erzeugnisse sollten genau definiert werden. Zu Kontrollzwecken ist für die im Rahmen dieses Kontingents getätigten Einfuhren ein Echtheitszeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das Fleisch genau der fraglichen Definition entspricht. Daher ist es angezeigt, ein Muster für die Zeugnisse mit genauen Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen. |
(6) |
Zur Verwaltung der Einfuhren sollten Einfuhrlizenzen vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (7). |
(7) |
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen von der Überprüfung insbesondere der Angaben in den Echtheitszeugnissen abhängig gemacht werden. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 ist aufzuheben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweils folgenden Jahres wird ein mehrjähriges Zollkontingent in Höhe von 1 200 Tonnen entbeintem, getrocknetem Rindfleisch des KN-Codes ex 0210 20 90 mit Ursprung in der Schweiz (nachstehend „das Kontingent“ genannt) eröffnet.
Das Kontingent erhält die laufende Nummer 09.4202.
(2) Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Ursprungsregeln.
(3) „Entbeintes, getrocknetes Rindfleisch“ im Sinne dieser Verordnung sind Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen.
Artikel 2
(1) Für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 muss zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.
(2) Das Original und eine Kopie des gemäß Artikel 3 ausgestellten Echtheitszeugnisses werden der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf die erste Einfuhrlizenz vorgelegt, die sich auf dieses Zeugnis bezieht.
Das Original des Echtheitszeugnisses wird von der Behörde verwahrt.
(3) Ein Echtheitszeugnis kann für die Ausstellung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden, sofern die im Zeugnis angegebenen Mengen nicht überschritten werden. Werden auf der Grundlage eines Echtheitszeugnisses mehrere Einfuhrlizenzen erteilt, so wird die zugeteilte Menge von der zuständigen Behörde auf dem Echtheitszeugnis vermerkt.
(4) Die zuständige Behörde darf Einfuhrlizenzen erst ausstellen, wenn sie sichergestellt hat, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die von der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Die Lizenzen werden unmittelbar danach erteilt.
In Sonderfällen und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vor Eingang der Kommissionsangaben eine Einfuhrlizenz unter Zugrundelegung der entsprechenden Echtheitsbescheinigung erteilen. Die Lizenzsicherheit beläuft sich in diesem Fall auf den Betrag, der dem vollen Zollsatz im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht. Nach Eingang der Angaben zur Echtheitsbescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1445/1995 genannte Sicherheit.
(5) Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält einen der in Anhang I aufgeführten Vermerke.
Artikel 3
(1) Die Echtheitszeugnisse gemäß Artikel 2 werden nach dem Muster in Anhang II als Original mit zwei Kopien ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Das Zeugnis kann auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt werden.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einfuhrlizenzantrag gestellt wird, können eine Übersetzung des Echtheitszeugnisses verlangen.
(2) Das Zeugnisformat ist 210 × 297 mm mit einem Papiergewicht von mindestens 40 g/m2. Das Zeugnisoriginal ist weiß, die erste Kopie rosa und die zweite Kopie gelb.
(3) Sowohl das Original als auch die Kopien des Zeugnisses können maschinen- oder handschriftlich abgefasst werden. In letzterem Fall werden schwarze Tinte und Druckbuchstaben zur Auflage gemacht.
(4) Jedes einzelne Zeugnis hat eine Seriennummer, der der Name des Ausstellungslandes nachgestellt ist.
Die Kopien tragen dieselbe Seriennummer wie das Original, der ebenfalls der Name des Ausstellungslandes nachgestellt ist.
(5) Die Definition von getrocknetem entbeintem Rindfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 ist im Zeugnis deutlich anzugeben.
(6) Die Zeugnisse sind nur gültig, wenn sie einen ordnungsgemäßen Sichtvermerk einer Ausstellungsbehörde gemäß Anhang III tragen.
Die Zeugnisse sind mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen, wenn Datum und Ausstellungsort angegeben sind und sie das Amtssiegel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der unterzeichnungsbefugten Person(en) tragen.
Artikel 4
(1) Die Ausstellungsbehörden gemäß Anhang III müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie müssen als solche von dem betreffenden Ausfuhrland anerkannt sein; |
b) |
sie müssen sich verpflichten, Zeugniseintragungen zu überprüfen; |
c) |
sie müssen sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle Angaben mitzuteilen, die zur Überprüfung der Eintragungen im Echtheitszeugnis, insbesondere der Zeugnisnummer und der Angaben über den Einführer, den Empfänger, das Bestimmungsland, das Erzeugnis und das Nettogewicht, sowie des Unterzeichnungsdatums erforderlich sind. |
(2) Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang III ändern, wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nicht dieses Artikels mehr erfüllt ist oder wenn die Ausstellungsbehörde einer ihrer Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Artikel 5
Die Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausstellung für die Dauer von drei Monaten. Ihre Gültigkeitsdauer läuft jedoch in jedem Fall am 31. Dezember nach dem Ausstellungstag ab.
Artikel 6
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
Artikel 7
Die Behörden der Ausfuhrländer übermitteln der Kommission Muster der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Amtssiegel sowie die Namen und Unterschriftenmuster der zur Unterzeichnung von Echtheitszeugnissen befugten Personen. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter. Jegliche spätere Änderung der Amtssiegel oder Namen muss der Kommission ebenfalls so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 2424/1999 wird aufgehoben.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).
(2) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
(3) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 352.
(4) ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
(5) ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.
(6) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).
(7) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004.
ANHANG I
Vermerke gemäß Artikel 2 Absatz 5
— Spanisch: Carne de vacuno seca deshuesada — Reglamento (CE) no 2092/2004
— Tschechisch: Vykostěné sušené hovězí maso – směrnice (ES) č. 2092/2004
— Dänisch: Tørret udbenet oksekød — forordning (EF) nr. 2092/2004
— Deutsch: Entbeintes, getrocknetes Rindfleisch — Verordnung (EG) Nr. 2092/2004
— Estnisch: Kuivatatud kondita veiseliha – määrus (EÜ) nr 2092/2004
— Griechisch: Αποξηραμένο βόειο κρέας χωρίς κόκαλα — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2092/2004
— Englisch: Dried boneless beef — Regulation (EC) No 2092/2004
— Französisch: Viande bovine séchée désossée — Règlement (CE) no 2092/2004
— Italienisch: Carni bovine disossate ed essiccate — regolamento (CE) n. 2092/2004
— Lettisch: Žāvēta atkaulota liellopu gaļa – Regula (EK) Nr. 2092/2004
— Litauisch: Džiovinta jautiena be kaulų – Reglamentas (EB) Nr. 2092/2004
— Ungarisch: Szárított, kicsontozott marhahús – 2092/2004/EK rendelet
— Niederländisch: Gedroogd rundvlees zonder been — Verordening (EG) nr. 2092/2004
— Polnisch: Suszone mięso wołowe bez kości — Rozporządzenie (WE) nr 2092/2004
— Portugiesisch: Carne de bovino seca desossada — Regulamento (CE) n.o 2092/2004
— Slowakisch: Vykostené, sušené hovädzie mäso – Nariadenie (ES) č. 2092/2004
— Slowenisch: Posušeno goveje meso brez kosti – Uredba (ES) št. 2092/2004
— Finnisch: Kuivattua luutonta naudanlihaa – asetus (EY) N:o 2092/2004
— Schwedisch: Torkat benfritt nötkött – förordning (EG) nr 2092/2004
ANHANG II
ANHANG III
Verzeichnis der in Ausfuhrländern zur Ausstellung von Echtheitszeugnissen befugten Behörden
SCHWEIZ:
— |
Office vétérinaire fédéral/Bundesamt für Veterinärwesen/Ufficio federale di veterinaria |