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Document 32004R0658

Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.)

OJ L 104, 8.4.2004, p. 67–94 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 051 P. 101 - 129
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 051 P. 101 - 129
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 051 P. 101 - 129
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 051 P. 101 - 129
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 051 P. 101 - 129
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 051 P. 101 - 129
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 051 P. 101 - 129
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 051 P. 101 - 129
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 051 P. 101 - 129
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 035 P. 82 - 110
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 035 P. 82 - 110

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/658/oj

32004R0658

Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.)

Amtsblatt Nr. L 104 vom 08/04/2004 S. 0067 - 0094


Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission

vom 7. April 2004

zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000(2), insbesondere auf die Artikel 7 und 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003(4), insbesondere auf die Artikel 6 und 15,

nach Konsultationen in dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingesetzten Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Am 20. Juni 2003 teilte die spanische Regierung der Kommission mit, dass die Entwicklung der Einfuhren zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) Schutzmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 erforderlich zu machen schien, übermittelte Informationen, die die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 ermittelten Nachweise enthielten, und beantragte die Einführung von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage dieser Instrumente durch die Kommission.

(2) Spanien behauptete, die Einfuhren der betroffenen Ware hätten sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Produktion und zum Verbrauch in der Gemeinschaft in der jüngsten Zeit bedeutend zugenommen. Außerdem machte Spanien geltend, dass der Anstieg der Einfuhrmengen in die Europäische Gemeinschaft sich nachteilig auf das Preisniveau in der Gemeinschaft sowie auf den Marktanteil und die Verkaufsmengen der Gemeinschaftshersteller ausgewirkt hatte, wodurch ihnen eine schwere Schädigung verursacht worden sei. Spanien drängte ferner auf die umgehende Einführung gemeinschaftlicher Schutzmaßnahmen.

(3) Die Kommission unterrichtete alle Mitgliedstaaten über diesen Sachverhalt und konsultierte sie zu den Einfuhrbedingungen, den Einfuhrtrends und zu dem Vorliegen oder Drohen der schweren Schädigung sowie zu den verschiedenen Aspekten der Wirtschafts- und Handelslage in Bezug auf die fraglichen Gemeinschaftserzeugnisse.

(4) Am 11. Juli 2003 leitete die Kommission eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob eine schwere Schädigung der Gemeinschaftshersteller gleichartiger oder unmittelbar mit der eingeführten Ware konkurrierender Waren vorliegt oder droht.

(5) Nach einer vorläufigen Untersuchung führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2003(5) vorläufige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) ein.

(6) Die Kommission setzte die Untersuchung bezüglich der betroffenen Ware fort und unterrichtete offiziell die ausführenden Hersteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer sowie deren repräsentative Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller.

(7) Einige ausführende Hersteller, Gemeinschaftshersteller und Einführer übermittelten schriftliche Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die fristgemäß eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass sie wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein würden und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und bei der endgültigen Sachaufklärung berücksichtigt. Die Kommission holte alle Informationen, die sie für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachtete, ein und prüfte sie.

2. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1. WARE UND GLEICHARTIGE ODER UNMITTELBAR KONKURRIERENDE WARE

2.1.1. Betroffene Ware

(8) Bei der Ware, in Bezug auf die der Kommission mitgeteilt wurde, dass die Entwicklung der Einfuhren Schutzmaßnahmen erforderlich mache, handelt es sich um bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker (nachstehend "betroffene Ware" genannt).

(9) Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 2008 30 55 und 2008 30 75 zugewiesen. Diese KN-Codes entsprechen der betroffenen Ware in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg bzw. mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger.

(10) Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware durch Schälen und Segmentieren bestimmter Sorten kleiner Zitrusfrüchte (hauptsächlich Satsumas) hergestellt wird, die dann in Zuckersirup (14 % bis 16 %) konserviert verpackt werden. Das Schälen und Segmentieren kann entweder manuell oder maschinell erfolgen.

(11) Die betroffene Ware wird in Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht hergestellt, um der Nachfrage sowohl auf dem Verbrauchermarkt als auch in der Nahrungsmittelindustrie und der Gastronomie nachzukommen. Vorherrschend auf dem Verbrauchermarkt sind die Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 312 g (175 g Abtropfgewicht), allerdings steigt der Verkaufsanteil der größeren Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 850 g (480 g). Größere Verpackungsgrößen, insbesondere die mit einem Gewicht des Inhalts von 2,65 kg (1500 g) und 3,1 kg (1700 g) werden in der Gastronomie und in der Nahrungsmittelindustrie verwendet, wobei die Größe von 2,65 kg am häufigsten verlangt wird.

(12) Satsumas, Clementinen und andere kleine Zitrusfrüchte sind allgemein unter dem Sammelnamen "Mandarinen" bekannt. Die Mehrzahl dieser verschiedenen Obstsorten können als Frischerzeugnis oder zur Herstellung von Saft und Konserven verwendet werden. Sie sind vergleichbar, so dass frische Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten unter denselben sechsstelligen KN-Code ( 0805 20 ) fallen.

(13) Einige ausführende Hersteller machten geltend, dass nicht nur Dosenmandarinen, sondern sämtliche Obstkonserven als eine einzige betroffene Ware zu behandeln seien.

(14) Die Kommission wies dieses Argument zurück und bestätigte, dass sich Dosenmandarinen von anderem Dosenobst unterscheiden. Das Frischobst, aus dem andere Sorten Dosenobst hergestellt wird, fällt auf der sechsstelligen Ebene unter verschiedene Codes in der Kombinierten Nomenklatur. Es stimmt zwar, dass Dosenmandarinen und anderes Dosenobst unter den HS-Code 2008 fallen, aber dies trifft auch auf andere, unterschiedliche Erzeugnisse zu. Daher wird das Kriterium des HS-Codes 2008 für sich genommen nicht als stichhaltiger Faktor angesehen. Verschiedene Sorten Dosenobst (sowohl einzelne Obstsorten als auch Mischungen) weisen einige gemeinsame Eigenschaften auf (z. B. lange Haltbarkeit, Konservierung in Zuckersirup oder Obstsaft), unterscheiden sich aber in Geschmack, Konsistenz, Größe, Form und Farbe, so dass sie nicht ohne Weiteres mit Dosenmandarinen austauschbar sind. Es handelt sich zwar ausnahmslos um Lebensmittel, aber ihre wichtigsten Endverwendungen unterscheiden sich ebenfalls. Außerdem unterscheiden sich die Herstellungsverfahren der einzelnen Erzeugnisse (je nachdem, ob das Obst getrocknet, geschält, gehackt oder in Scheiben oder Segmente zerteilt werden muss).

(15) Ein weiteres Argument war, dass zubereitetes und haltbar gemachtes Obst und frisches Obst eine einzige betroffene Einfuhrware seien. Dieses Argument wurde ebenfalls zurückgewiesen. Zubereitetes und haltbar gemachtes Obst wird auf der vierstelligen Ebene unter einer anderen Tarifposition eingereiht. Frischobst wird nicht zubereitet und weist eine begrenzte Haltbarkeit auf. Es wird in der Regel vom Endverwender gewaschen, geschält, entsteint, in Scheiben geschnitten, gehackt oder auf andere Weise zubereitet. Allgemein wird davon ausgegangen, dass es hinsichtlich des Geschmacks und der Konsistenz usw. andere Eigenschaften aufweist und anderen Endverwendungen zugeführt wird als zubereitetes und haltbar gemachtes Obst.

(16) Abgesehen von der Tatsache, dass die betroffene Ware aus einer Reihe unterscheidbarer Sorten kleiner Zitrusfrüchte hergestellt werden kann, dass es verschiedene Qualitäten gibt und dass sie in unmittelbaren Umschließungen verschiedener Größen verpackt ist, ergab die Untersuchung der Kommission, dass alle identische oder ähnliche materielle Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Folglich stellt die Kommission fest, dass es sich bei der betroffenen Ware um eine einzige Ware handelt, die unter die entsprechenden vorgenannten KN-Codes fällt.

2.1.2. Gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren

(17) Die Kommission prüfte, ob die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte Ware (nachstehend "gleichartige Ware" genannt) und die eingeführte betroffene Ware gleichartig sind.

(18) Die betroffene Ware wird in unterschiedlichen Qualitäten hergestellt, von denen die Qualität mit bis zu 10 % zerbrochenen Segmenten in der Regel mit "Fancy" bezeichnet wird und alle übrigen als "Standard". Einige kooperierende Ausführer und Einführer behaupteten, dass Dosenmandarinen mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) von besserer Qualität seien als Dosenmandarinen mit Ursprung in der EU, weil sie manuell geschält würden und daher in der Regel weniger Segmente auseinander brächen. Obwohl die überwiegende Mehrheit der Einfuhren ihren Ursprung in der VR China hat, liegen jedoch widersprüchliche Beweise bezüglich der Qualität bzw. der wahrgenommen Qualität der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware vor, und dieses Qualitätsargument konnte nicht belegt werden.

- Ein Einführer vermarktete Qualitäts- und auch Billigmarken der betroffenen Ware. Die Prüfung ergab, dass er 2002 etwas größere Mengen Qualitätsmarken aus Spanien bezog als aus der VR China und alle Billigmarken aus der VR China einführte.

- Um die Qualität ihrer Ware und allerhöchste Hygienestandards zu gewährleisten, haben die Gemeinschaftshersteller massiv in umfassende Modernisierungsprogramme investiert, und ihre Herstellungsverfahren sind weitgehend automatisiert. Einige Gemeinschaftshersteller wiesen darauf hin, dass Verbraucher in einigen Ländern den von Gemeinschaftsherstellern hergestellten Dosenmandarinen den Vorzug geben, weil sie befürchten, dass während des Konservierungsprozesses der eingeführten Waren keine ausreichenden Hygienekontrollen vorgenommen werden.

(19) Unter diesen Umständen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich, abgesehen von einigen wenigen geringfügigen Unterschieden, weder die tatsächliche noch die wahrgenommene Qualität der betroffenen Ware und der von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten Ware wesentlich voneinander unterscheiden.

(20) Im Rahmen der Sachaufklärung berücksichtigte die Kommission vor allem die folgenden Untersuchungsergebnisse:

a) Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware werden international für zolltarifliche Zwecke der gleichen Warenposition (sechsstelliger HS-Code) zugewiesen. Außerdem weisen sie in Bezug auf Geschmack, Größe, Form und Konsistenz die gleichen oder ähnliche materielle Eigenschaften auf. Bei der Qualität bestanden gewisse Unterschiede, die jedoch im Allgemeinen von den Verbrauchern nicht wahrgenommen wurden. Außerdem können die Verbraucher wegen der fehlenden Ursprungsangabe auf dem Etikett bestimmter auf dem europäischen Markt verkaufter Einfuhrwaren nur schwer zwischen EU-Erzeugnissen und eingeführten Erzeugnissen unterscheiden.

b) Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware wurden über vergleichbare oder identische Vertriebskanäle verkauft, Preisinformationen waren den Abnehmern leicht zugänglich, und die betroffene Ware und die Ware der Gemeinschaftshersteller konkurrierten im Wesentlichen über den Preis.

c) Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware können beide den gleichen oder ähnlichen Endverwendungen zugeführt werden und sind folglich weitgehend alternative oder substituierbare Waren und leicht austauschbar.

d) Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware waren in der Verbrauchervorstellung im Hinblick auf die Deckung eines bestimmten Bedarfs oder einer bestimmten Nachfrage austauschbar, und insofern handelte es sich bei den von bestimmten Ausführern und Einführern geltend gemachten Unterschieden nur um geringfügige Variationen.

(21) Im Lichte des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware trotz der in den vorgenannten Stellungnahmen geltend gemachten Unterschiede bei den Eigenschaften und der Qualität "gleichartig" sind.

2.2. DEFINITION DER GEMEINSCHAFTSHERSTELLER

(22) Die Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware betrug in der Konservierungssaison 2002/03 rund 40000 Tonnen. Die gesamte Produktion der betroffenen Ware in der Gemeinschaft erfolgte in Spanien.

(23) Die acht Konservenhersteller in der Gemeinschaft, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, sind alle Mitglieder von Verbänden, die wiederum dem spanischen Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie (FNACV) angehören. In der Saison 2002/03 betrug die Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware 39600 Tonnen, von denen auf die vorgenannten Hersteller 34150 Tonnen und damit mehr als 85 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfielen. Folglich entfällt auf sie ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 519/94. Sie werden daher für die Zwecke dieses Verfahrens als Gemeinschaftshersteller angesehen.

3. ANSTIEG DER EINFUHREN

3.1. EINLEITUNG

(24) Die Kommission prüfte, ob die betroffene Ware in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, dass den Gemeinschaftsherstellern eine schwere Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Hierbei konzentrierte sie sich auf die Einfuhren der betroffenen Ware in dem jüngsten Zeitraum, für den Angaben vorlagen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Entwicklung der Einfuhren von 1998/1999 bis 2002/03.

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3.2. EINFUHRMENGE

(25) Von 1998/1999 bis 1999/2000 stiegen die Einfuhren um rund 7 %. In der darauf folgenden Saison (2000/01) war ein Anstieg von rund 16 % auf 20335 Tonnen zu verzeichnen. Von 2000/01 bis 2001/02 stiegen die Einfuhren dann drastisch, und zwar um 120 % in diesem einen Jahr, auf 44804 Tonnen, mehr als das Zweieinhalbfache der Einfuhren im Jahr 1998/1999. In der Saison 2002/03 blieben die Einfuhren ungefähr auf diesem Niveau.

Diese Trends werden durch die jüngsten verfügbaren Daten bestätigt. Den jüngsten Nachforschungen zufolge erreichten die Einfuhren in die EU 2003 (dem letzten Zeitraum, für den Daten verfügbar sind) rund 54000 Tonnen und den Hoechststand im letzten Quartal mit mehr als 17000 Tonnen, obwohl am 9. November 2003 vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt wurden.

(26) Im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion stiegen die Einfuhren von 20 % in der Saison 1998/1999 auf 34 % in der Saison 2000/01, 74 % in der Saison 2001/02 und 113 % in der Saison 2002/03. Diese Trends werden durch die jüngsten Daten bestätigt.

3.3. MARKTANTEIL DER EINFUHREN

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(27) Der Marktanteil der Einfuhren stieg von 1998/1999 bis 2000/01 von 20 % auf 31 %, bevor er sich 2001/02 mit 56 % nahezu verdoppelte. Der von den Einfuhren eroberte Marktanteil stieg 2002/03 weiter auf 62 % des Verbrauchs. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Anstieg der Einfuhren in der jüngsten Zeit im Vergleich zu den Entwicklungen in den vorausgegangenen Konservierungssaisons als unerwartet, drastisch und erheblich angesehen werden kann.

4. EINFUHRPREISE

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Quelle:

Eurostat.

(28) Der Durchschnittspreis (cif, EU-Grenze) der eingeführten Ware stieg von 1998/99 bis 1999/2000 um 6 % und dann von 1999/2000 bis 2000/01 um weitere 18 %, bevor er 2001/02 um 13 % auf 691 EUR/Tonne fiel. Auch 2002/03 gingen die Durchschnittspreise weiter zurück und erreichten 605 EUR/Tonne. Die Kommission weist darauf hin, dass die Preise 2000/01 zwar stiegen, die Zunahme der Einfuhren aber 2001/02 am ausgeprägtesten war und zeitlich mit einem Rückgang der Preise zusammenfiel, der 2002/03 anhielt (um 12 %).

(29) Der rückläufige Trend bei den Preisen hält den jüngsten verfügbaren Daten zufolge an. Den von den Einführern übermittelten aktualisierten Informationen über die Entwicklung von Einfuhr- und Weiterverkaufspreisen und -mengen zufolge gingen die Preise in dem Zeitraum von April bis Dezember 2003 um weitere 13,5 % zurück. Da die Ausfuhren von Dosenmandarinen in der Regel in US-Dollar fakturiert werden, trug der Wertverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro zu dem weiteren Preisverfall bei. Der durchschnittliche Wechselkurs von April bis Dezember 2003 betrug 1,15 USD/EUR im Vergleich zu 1,08 USD/EUR in der Saison 2002/03, was einem Wertverlust von 6,6 % entspricht. Da der Preisrückgang insgesamt 13,5 % betrug, dürfte dieser Rückgang nicht ausschließlich auf Wechselkursschwankungen zurückzuführen sein, sondern auch auf einen realen Preisrückgang in den Monaten vor und kurz nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen.

(30) Bei der Prognose der wahrscheinlichen Preistrends ist zu berücksichtigen, dass der marktführende Satsuma-Einzelhändler in Deutschland den Preis für eine Standarddose von 314 ml ab dem 5. Januar 2004 (d. h. nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen) von 0,35 EUR auf 0,29 EUR senkte.

5. UNVORHERGESEHENE ENTWICKLUNGEN

(31) In den letzten fünf Jahren ist eine Reihe von Ereignissen eingetreten, die zu einem starken Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware insbesondere aus der VR China führte. Diese Reihe von Ereignissen war bei Abschluss der Uruguay-Runde nicht absehbar. Es sei darauf hingewiesen, dass die Analyse sich auf die VR China konzentriert, da mehr als 98 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ihren Ursprung in China haben.

(32) Bis Mitte der 90er Jahre reichte die chinesische Produktionskapazität für die betroffene Ware aus, um die Nachfrage im Inland und auf den wichtigsten und gewinnbringendsten Ausfuhrmärkten (Japan und die Westküste der USA) zu decken. Das Niveau der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft war gering und relativ konstant.

(33) Die nachstehende Tabelle gibt auf der Grundlage von Schätzungen einen Überblick über den Weltverbrauch, die chinesische Produktionskapazität, die Produktion, die Ausfuhren und den Inlandsverbrauch für die Konservierungssaisons 1998/1999 bis 2002/03 auf indexierter Basis (geschätzter Weltverbrauch für 1998/1999 = 100).

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Quelle:

Eurostat und andere öffentlich verfügbare Informationen sowie im Rahmen der Untersuchung vorgelegte Informationen. Die Daten wurden indexiert, weil die die chinesischen Daten übermittelnde Partei eine vertrauliche Behandlung der Angaben beantragte.

(34) Im Jahr 1998/1999 betrug der chinesische Inlandsverbrauchsindex 5, während die Produktionskapazität 57 (weit mehr als erforderlich, um die Inlandsnachfrage zu befriedigen) ausmachte. Bis 2002/03 stieg der chinesische Inlandsverbrauch auf 20, aber zeitgleich erhöhten sich die chinesische Produktionskapazität auf 148 und die tatsächliche Produktion auf 124 (88 % des geschätzten Weltverbrauchs). Obwohl der chinesische Verbrauch schnell zugenommen hat, bleibt er real dennoch niedrig. Während der weltweite Verbrauch zugenommen hat, betrug der Zuwachs lediglich 7 % pro Jahr. Unter diesen Umständen war es nicht vorhersehbar, dass die chinesische Produktionskapazität pro Jahr um 16 % steigen, den weltweiten Verbrauch bis 2002/03 übertreffen und damit keinerlei Raum für weitere Hersteller zulassen würde. Da der Inlandsverbrauch in China auf nur 20 zugenommen hat, erhöhte sich infolge der Steigerung der chinesischen Produktionskapazität und der Produktion der Druck auf China, größere Mengen auszuführen (tatsächlich stiegen die Ausfuhren im Bezugszeitraum um mehr als das Doppelte von 48 auf 104). In diesem Kontext ist es von Bedeutung, dass die chinesischen Ausfuhren 2002/03 mehr als das Dreifache des geschätzten Gesamtverbrauchs in der Europäischen Gemeinschaft in diesem Jahr betrugen.

(35) Anscheinend war auch der EU/US-Handelsstreit über Hormonfleisch ein Faktor, der zum Anstieg der chinesischen Ausfuhren in die EU beitrug. Die Liste der Waren, für die die USA im Zusammenhang mit diesem Streit Vergeltungsmaßnahmen vorschlugen, umfasst auch die betroffene Ware. Die chinesischen Hersteller sahen hierin anscheinend eine Chance, ihre Ausfuhren in die USA beträchtlich zu erhöhen und dort die EU-Ware zu ersetzen, und erhöhten ihre Produktionskapazität entsprechend. Die erwartete Chance bot sich jedoch nie, und die VRC sah sich mit erheblichen Überkapazitäten konfrontiert, für die sie Absatzalternativen suchen musste. Der attraktivste Markt war die EU, und die VRC steigerte ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt erheblich.

(36) Die chinesische Geldpolitik, d. h. die Bindung des Yuan an den US-Dollar zu einem Kurs von 8,28 CNY/USD trotz der Unterschiede hinsichtlich des relativen Werts der beiden Währungen, hatte ebenfalls exportfördernde Wirkung. Dadurch wurde es sehr viel wahrscheinlicher, dass die betroffene Ware ausgeführt und nicht auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft wird. Überdies verlor der Yuan nach dem unerwarteten Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro im Oktober 2000 an Wert im Vergleich zum Euro, so dass der europäische Markt für chinesische Ausführer um so attraktiver wurde.

(37) Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die unvorhergesehene Entwicklung, durch die es zu dem Anstieg der Einfuhren in die Gemeinschaft kam, auf das Zusammenspiel mehrerer Faktoren zurückzuführen ist. Dabei handelt es sich im Einzelnen um den außerordentlich starken Anstieg der chinesischen Produktionskapazität, der eine starke Ausfuhrmotivation darstellt, die Aussichten auf etwaige US-Vergeltungsmaßnahmen im Hormonstreit, die die Gemeinschaftsware vom US-Markt verdrängen würden und die VR China zum Ausbau ihrer Kapazität und damit auch ihrer Produktion veranlassten, den Wandel des Verbraucherverhaltens ab 2001 und die Wechselkurspolitik der chinesischen Regierung in Verbindung mit dem unerwarteten Kursrückgang des US-Dollars ab Oktober 2000. Das Zusammenwirken dieser Faktoren, die eindeutig beim Abschluss der Uruguay-Runde nicht absehbar waren, schuf die Voraussetzungen für eine beispiellose Zunahme der Einfuhren in die Gemeinschaft.

6. SCHWERE SCHÄDIGUNG

6.1. EINLEITUNG

(38) Um zu der endgültigen Feststellung gelangen zu können, ob eine schwere Schädigung der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware vorlag, d. h. ob die Position der Gemeinschaftshersteller sich insgesamt erheblich verschlechterte, brachte die Kommission ihre Beurteilung aller relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage der Gemeinschaftshersteller beeinflussen, auf den letzten Stand. Im Einzelnen bewertete die Kommission in Bezug auf die betroffene Ware für die Saisons 1998/1999 bis 2002/03 die Entwicklung folgender Indikatoren: Produktionskapazität, Produktion, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Cashflow, Kapitalrendite (ROCE), Eigenverbrauch, Lagerbestände, Verbrauch, Verkäufe, Marktanteil, Preis, Preisunterbietung sowie Rentabilität.

(39) Ferner wurde eine Analyse des Gemeinschaftsverbrauchs vorgenommen, obwohl dieser kein Schadensindikator ist.

6.1.1. Verbrauch

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(40) Der Verbrauch der betroffenen Ware in der Gemeinschaft wurde auf der Grundlage der Gesamtverkäufe der Gemeinschaftshersteller und anderen EU-Hersteller und der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gemäß Eurostat ermittelt.

(41) Danach sank der Gemeinschaftsverbrauch von 1998/1999 bis 2000/01 um 18 % von 80065 Tonnen auf 65676 Tonnen. Von 2000/01 bis 2001/02 stieg er um 23 % auf den höchsten Stand im untersuchten Zeitraum (80960 Tonnen). In der jüngsten Saison (2002/03) ging der Verbrauch im Vergleich zu 2001/02 um 10 % zurück und entsprach eher dem Durchschnitt im Bezugszeitraum (74720 Tonnen/Jahr).

6.1.2. Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

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(42) Die Kommission analysierte die Produktionskapazität der Gemeinschaftshersteller auf der Grundlage der vollen Saisonproduktionskapazitäten (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres). Die gleichartige Ware wird von November bis Februar in Produktionsanlagen hergestellt, die zum Teil während der übrigen Monate auch für die Verarbeitung von anderem Obst und von Gemüse genutzt werden können. Von November bis Februar gibt es jedoch kein anderes Obst oder Gemüse zur Verarbeitung in den betreffenden Regionen (Valencia und Murcia, Spanien).

(43) Die Untersuchung bestätigte, dass die geschätzte theoretische Produktionskapazität im Untersuchungszeitraum insgesamt konstant blieb abgesehen von einer geringfügigen Zunahme (um 2 %) zwischen 1998/1999 und 1999/2000.

(44) Die Kapazitätsauslastung ging zwischen 1998/1999 und 1999/2000 von 65 % auf 59 % zurück. Dieser Rückgang war zum Teil durch den Anstieg der Produktionskapazität um 2 % in jenem Jahr bedingt, aber der größere Teil dürfte auf einen Rückgang der Produktion um 7,5 % von 81869 Tonnen auf 75767 Tonnen zurückzuführen sein. Die Kapazitätsauslastung fiel 2000/01 um weitere 12 Prozentpunkte (auf 47 %). Im darauf folgenden Jahr blieb sie konstant, um dann 2002/03 um 16 Prozentpunkte auf 31 % zurückzugehen. Diese Rückgänge der Kapazitätsauslastung ab 1999/2000 spiegeln die rückläufige Produktion in denselben Zeiträumen wider.

6.1.3. Gemeinschaftsproduktion insgesamt

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(45) Die Gemeinschaftsproduktion insgesamt fiel von 1998/1999 bis 2001/02 von 81869 Tonnen auf 60329 Tonnen. In der Saison 2002/03 ging sie um weitere 35 % zurück auf den niedrigsten Stand im untersuchten Zeitraum.

(46) Die Entwicklung der Produktion wird durch die jüngsten verfügbaren Daten (2003/04) bestätigt, denen zufolge die Produktion weiter zurückging, und zwar auf 26165 Tonnen (Teildaten). Die Gemeinschaftshersteller können erst dann investieren und Produktionspläne aufstellen, wenn sie über Bestellungen von ihren wichtigsten Abnehmern verfügen. Sie sind jedoch nicht in der Lage, solche Bestellungen einzuholen, da sie nicht über den Preis konkurrieren können.

6.1.4. Beschäftigung

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(47) Die Beschäftigung im Bereich der betroffenen Ware ging 1999/2000 zurück. Danach erholte sie sich 2000/01 etwas, bevor sie 2001/02 und 2002/03 erneut zurückging. Außer bei den Gemeinschaftsherstellern sank die Beschäftigung in dem Fünfjahreszeitraum auch in der Mandarinenkonservenindustrie in der Gemeinschaft insgesamt, da einige Mandarinenkonservenhersteller in der Gemeinschaft diese Tätigkeit vor der Einleitung der Schutzmaßnahmenuntersuchung aufgaben. Es sei darauf hingewiesen, dass die überwiegende Mehrheit der Beschäftigten Saisonarbeiter sind. Deshalb ist diese Tabelle im Zusammenhang mit der folgenden Tabelle über die geleisteten Arbeitsstunden zu betrachten.

6.1.5. Geleistete Arbeitsstunden und Produktivität

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(48) Aus den geleisteten Arbeitsstunden, die die Beschäftigung von Saisonarbeitern einschließt, ergibt sich ein genaueres Bild der Auswirkungen auf die Beschäftigung bei den Gemeinschaftsherstellern. Auch für die Ermittlung der Produktivität ist die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden eine genauere Grundlage als die Zahl der Beschäftigten.

(49) Insgesamt ging die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden kontinuierlich zurück, wobei in der jüngsten Saison ein Rückgang von 861000 Tonnen auf 625000 Tonnen und somit um 27 % zu beobachten war. Die Produktivität verschlechterte sich von 1998/1999 bis 2001/02 leicht von 15,9 Arbeitsstunden/Tonne auf 16,8 Arbeitsstunden/Tonne und in der letzten Saison (2002/03) weiter auf 17,7 Arbeitsstunden/Tonne. Es sei darauf hingewiesen, dass die Produktivitätsschwankungen hauptsächlich auf die unterschiedliche Frischobstausbeute zurückzuführen sind.

6.1.6. Cashflow und Kapitalrendite (ROCE)

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(50) Der Cashflow und die ROCE konnten nur für die kooperierenden Unternehmen, die die betroffene Ware herstellten, insgesamt untersucht werden und nicht für die betroffene Ware selbst und werden in Kalenderjahren ausgewiesen. Diese Indikatoren sind daher weniger aussagekräftig als die anderen Indikatoren. Dennoch wird ersichtlich, dass der Cashflow und die ROCE in der jüngsten Zeit erheblich zurückgegangen sind.

6.1.7. Verkaufsmenge

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(51) Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft gingen von 1998/1999 bis 2000/01 von 63718 Tonnen auf 45341 Tonnen zurück, was den Rückgang des Verbrauchs und den Anstieg der Einfuhren in diesem Zeitraum widerspiegelt. Trotz des steigenden Verbrauchs im Folgejahr gingen die Verkäufe zwischen 2000/01 und 2001/02 um weitere 20 % zurück und beliefen sich auf 36156 Tonnen, während sich die Einfuhren mehr als verdoppelten und 44804 Tonnen erreichten. Hierin spiegelt sich die zunehmende Dominanz der Einfuhren auf dem Markt. In der jüngsten Saison (2002/03) gingen die Verkäufe weiter zurück bis auf 28030 Tonnen und ereichten damit den historisch niedrigsten Stand, was einem Rückgang über die vier Jahre von insgesamt 56 % in vier Jahren entspricht.

6.1.8. Marktanteil

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(52) Der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller fiel zwischen 1998/1999 und 2000/01 von 79 % auf 69 %, 2001/02 auf 44 % und 2002/03 auf 38 %. Der bedeutende Rückgang in den letzten beiden Saisons zeigt die zunehmende Marktpräsenz der Einfuhren in diesem Zeitraum, zu der es kam, obwohl die Gemeinschaftshersteller ihre Preise zwischen 2000/01 und 2001/02 um 17 % und 2002/03 um weitere 6 % senkten.

(53) Der Preisrückgang und der Verlust von Marktanteilen zugunsten der Einfuhren fielen zeitlich mit einem bedeutenden Rückgang der Rentabilität der Gemeinschaftshersteller zusammen (siehe unten).

6.1.9. Preis der gleichartigen Ware und Preisunterbietung

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(54) Der Durchschnittspreis der gleichartigen Ware sank von 1998/1999 bis 1999/2000, erholte sich 2000/01 aber und stieg um 17 % auf 925 EUR/t. 2001/02 sank er erneut auf 827 EUR/t und 2002/03 weiter auf 781 EUR/t.

(55) Um die Höhe der Preisunterbietung festzustellen, wurden die Preise für vergleichbare Zeiträume auf derselben Handelsstufe und für Verkäufe an vergleichbare Abnehmer verglichen. Ein Vergleich der durchschnittlichen Ab-Werk-Preise, die die Gemeinschaftshersteller und die die ausführenden Hersteller den Einführern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten (cif-Preis Gemeinschaftsgrenze, verzollt), ergab, dass die Preise der Gemeinschaftshersteller in den fünf untersuchten Zeiträumen um 2 bis 12 % unterboten wurden.

6.1.10. Rentabilität

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(56) Die Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe der Gemeinschaftshersteller war in dem untersuchten Fünfjahreszeitraum erheblichen Schwankungen unterworfen. Die niedrigste Rentabilität war 2001/02 und 2002/03 und die höchste 2000/01 zu verzeichnen. 2002/03, als die Einfuhren den Hoechststand in dem Bezugszeitraum erreichten, sank der Durchschnittspreis der Einfuhren auf 605 EUR/t und der Durchschnittspreis der Gemeinschaftsware auf 781 EUR/t. Dieser Preisverfall und der Rückgang der Verkaufsmenge fielen zeitlich mit dem Rückgang der Rentabilität der Gemeinschaftshersteller von 6,8 % auf - 1,7 % in der Saison 2001/02 zusammen, und dieser Trend setzte sich fort, so dass 2002/03 mit - 4,3 % noch größere Verluste zu verzeichnen waren.

(57) Bei der Zielpreisunterbietungsspanne handelt es sich um die Differenz zwischen dem Preis der eingeführten Ware und dem Preis, den die Gemeinschaftshersteller ohne Schädigung hätten erzielen können. Die Zielpreisunterbietungsspanne wurde auf der Grundlage des gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preises pro Tonne der Gemeinschaftsware ermittelt. Dieser Preis wurde auf der Grundlage der jeweiligen Produktionskosten für das Gemeinschaftserzeugnis (berichtigt für Unterschiede in den Transportkosten, um einen fairen Vergleich mit den Preisen der Einfuhren auf die wichtigsten Absatzmärkte zu gewährleisten) zuzüglich einer Gewinnspanne von 6,8 % ermittelt. Diese Gewinnspanne wurde als angemessen erachtet, denn sie entspricht den Gewinnen der Gemeinschaftshersteller in einer normalen Handelssituation, die nicht durch einen unerwarteten starken Anstieg der Einfuhren beeinträchtigt ist. Dieser nicht schädigende Preis wurde mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis pro Tonne der eingeführten betroffenen Ware in dem Zeitraum von April bis Dezember 2003 auf derselben Handelsstufe, cif Gemeinschaftsgrenze, verzollt, zuzüglich der nach der Einfuhr angefallenen Kosten und der Einführergewinne, verglichen. Die Differenz zwischen diesen beiden Preisen ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises der eingeführten Ware frei Grenze der Gemeinschaft, eine Zielpreisunterbietungsspanne von 57,9 %.

6.1.11. Lagerbestände

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(58) Die Lagerbestände gingen von 1998/99 bis 2000/01 zurück, stiegen dann 2001/02 erheblich, bevor sie 2002/03 wieder auf das Niveau von 2000/01 zurückgingen, als die Gemeinschaftshersteller ihre umfangreichen Lagerbestände abbauten, indem sie die Produktion drosselten. Die Zunahme der Lagerbestände von 2000/01 bis 2001/02 fiel zeitlich mit einem Rückgang der Verkaufsmenge der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft um 20 % zusammen und war den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen auf diesen Rückgang zurückzuführen.

6.1.12. Schlussfolgerung

(59) Die Daten zeigen, dass sich, während die Produktionskapazität zu Beginn des Bezugszeitraums geringfügig stieg, Kapazitätsauslastung, Produktion, Beschäftigung, Cashflow und ROCE negativ entwickelten. Insgesamt und vor dem Hintergrund der Entwicklung des Verbrauchs betrachtet, der zwei Jahre zurückging, dann wieder fast das vorherige Niveau erreichte, bevor er wieder sank, zeigen die Daten für 2001/02 und 2002/03 eine negative Entwicklung bei Verkäufen, Marktanteil, Preisen und Rentabilität. 2001/02 nahmen die Lagerbestände zu, gingen aber 2002/03 wieder auf ihr vorheriges Niveau zurück.

(60) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass sich die Einfuhren 2001/02 mehr als verdoppelten (44804 Tonnen), die Gemeinschaftsverkäufe der Gemeinschaftshersteller auf einen Tiefstand sanken (36156 Tonnen) und die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller auf - 1,7 % zurückging. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit dem Anstieg des Verbrauchs in jenem Jahr zusammen. Während eigentlich davon hätte ausgegangen werden können, dass die Einfuhren im selben Maße stiegen wie der Verbrauch und dass die Preise konstant blieben, stiegen die Einfuhren auf mehr als das Doppelte und der Preis sowohl der eingeführten als auch der von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten Ware fiel.

(61) Auch 2002/03 gingen die Einfuhren trotz des Rückgangs des Verbrauchs um 10 % nicht zurück, und der Rückgang des Verbrauchs ging zu Lasten der Gemeinschaftshersteller, deren Verkäufe um 22 % zurückgingen und deren Preise um 6 % sanken. Infolge dieser Entwicklung gepaart mit dem Überhang an Lagerbeständen aus dem vorhergehenden Jahr mussten die Gemeinschaftshersteller ihre Produktion erheblich drosseln.

(62) Dieses Zusammenspiel verschiedener Faktoren spiegelt sich auch in den Wirtschaftsindikatoren für die Gemeinschaftshersteller wider. Die Gemeinschaftshersteller verloren an Marktanteil, der 2002/03 seinen niedrigsten Stand erreichte. Ferner mussten sie 2001/02 und 2002/03 einen absoluten Rückgang der Verkäufe hinnehmen. Folglich waren sie jeweils in beiden Jahren zu einer Drosselung der Produktion gezwungen, so dass ihre Kapazitätsauslastung sowohl 2001/02 als auch 2002/03 zurückging. Die Produktivität und die Beschäftigung gingen 2001/02 und 2002/03 ebenfalls zurück. Die rückläufige Entwicklung der Verkaufsmenge und der Preise in der Gemeinschaft führte für die Gemeinschaftshersteller insgesamt zu einem Rückgang der Verkaufserlöse um 29 % von 41,9 Mio. EUR in der Saison 2000/01 auf 29,9 Mio. EUR in der Saison 2001/02 und 21,9 Mio. EUR in der Saison 2002/03. Gleichzeitig ging die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller von 6,8 % auf - 1,7 % in der Saison 2001/02 und - 4,3 % in der Saison 2002/03 zurück.

(63) Unter Berücksichtung all dieser Faktoren zieht die Kommission den Schluss, dass die Gemeinschaftshersteller eine schwere Schädigung erlitten.

7. SCHADENSURSACHE

(64) Um den kausalen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der bedeutenden Schädigung zu prüfen und sicherzustellen, dass eine durch andere Faktoren verursachte Schädigung nicht dem Anstieg der Einfuhren zugerechnet wird, ging die Kommission folgendermaßen vor:

- Die schädigenden Auswirkungen der Faktoren, die als schadensverursachend angesehen wurden, wurden voneinander abgegrenzt.

- Diese schädigenden Auswirkungen wurden den Faktoren zugerechnet, durch die sie verursacht wurden.

- Nachdem die Schädigung allen verursachenden Faktoren zugerechnet wurde, prüfte die Kommission, ob der Anstieg der Einfuhren tatsächlich eine "echte und wesentliche" Ursache der bedeutenden Schädigung war.

7.1. ANALYSE DER SCHADENSVERURSACHENDEN FAKTOREN

7.1.1. Auswirkungen des Anstiegs der Einfuhren

(65) Der Markt für Dosenmandarinen ist im Hinblick auf Bezugsquellen und Abnehmer transparent. Da Dosenmandarinen im Wesentlichen ein Grundstoff sind, konkurrieren die betroffene Ware und die gleichartige Ware hauptsächlich über den Preis.

(66) Von 2000/01 bis 2002/03 stieg der Marktanteil der Einfuhren von 31 auf 56 % und dann auf 62 %, während der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller von 69 zunächst auf 44 % und dann auf 38 % fiel. Im selben Zeitraum nahmen die Einfuhren von 34 % über 74 % auf 113 % der Gemeinschaftsproduktion zu, was zeigt, dass die Einfuhren auch im Verhältnis zur Produktion zum Nachteil der Gemeinschaftshersteller stiegen.

(67) Was die Preise betrifft, so fiel der von Eurostat ausgewiesene durchschnittliche Stückpreis der eingeführten Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen 2000/01 und 2002/03 von 792 EUR/t auf 691 EUR/t und dann auf 605 EUR/t. Im selben Zeitraum fiel der durchschnittliche Stückpreis der Gemeinschaftsware von 925 EUR/t erst auf 827 EUR/t und dann weiter auf 781 EUR/t. 2001/02 hätte der Rückgang des durchschnittlichen Stückpreises der gleichartigen Ware für sich genommen die Einnahmen der Gemeinschaftshersteller aus ihren Verkäufen in der Gemeinschaft um 11 % (4,4 Mio. EUR und 2002/03 um weitere 6 % (1,7 Mio. EUR) verringert. Da jedoch gleichzeitig auch die Verkaufsmenge sank, beliefen sich die Einnahmeeinbußen bei den Verkäufen in der Gemeinschaft 2001/02 auf 12 Mio. EUR und 2002/03 auf 8 Mio. EUR. Diese Einbußen bei den Verkaufserlösen führten (zusammen mit den gestiegenen Kosten) zu einem bedeutenden Rückgang der Rentabilität, und die Gemeinschaftshersteller machten 2001/02 Verluste von 1,7 % und 2002/03 von 4,3 %.

(68) Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zwischen dem Anstieg der Billigeinfuhren und der schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller ein Zusammenhang besteht, und dass sich der Anstieg der Einfuhren insbesondere in Form von Preisdruck sowie eines Rückgangs der von den Gemeinschaftsherstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen schädigend niederschlug.

7.1.2. Auswirkungen der Entwicklung des Verbrauchs

(69) Die Kommission untersuchte im Rahmen der Sachaufklärung die schädigenden Auswirkungen des zwischen 1998/1999 und 2000/01 rückläufigen Verbrauchs. Dieser Rückgang ist im Rahmen des generellen Trends in dem untersuchten Fünfjahreszeitraum zu sehen. Der Verbrauch fiel von 80065 Tonnen in der Saison 1998/1999 auf 74056 Tonnen in der Saison 1999/2000 und weiter auf 65676 Tonnen in der Saison 2000/01, stieg dann aber um 15284 Tonnen auf 80960 Tonnen in der Saison 2001/02, bevor er in der Saison 2002/03 wieder auf 72843 Tonnen fiel.

(70) Die Kommission stellte fest, dass der Verbrauch 2000/01 zwar auf den niedrigsten Stand im Bezugszeitraum sank, die Gemeinschaftshersteller aber gleichzeitig in diesem Jahr die höchste Rentabilität erzielten (6,8 %). Andererseits stieg der Verbrauch 2001/02 auf 80960 Tonnen (den höchsten Stand im untersuchten Zeitraum), aber gleichzeitig fiel die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller auf - 1,7 %. Folglich besteht kein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Verbrauch an sich und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Gemeinschaftshersteller.

(71) Bei der Untersuchung der Auswirkungen der Entwicklung des Verbrauchs auf die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller sind die Reaktionen sämtlicher Marktteilnehmer auf die diesbezüglichen Veränderungen zu berücksichtigen. So wurde festgestellt, dass die Einfuhren stark zunahmen (+ 24469 Tonnen), während die Gemeinschaftshersteller gezwungen waren, ihre Gemeinschaftsverkäufe 2001/02 im Vergleich zum Vorjahr um rund 9185 Tonnen zu senken. Auch 2002/03 war eine ähnliche Entwicklung zu beobachten, denn die Einfuhren blieben auf dem Niveau des Vorjahres, die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller gingen aber um mehr als 8000 Tonnen zurück.

(72) Was die Preise angeht, so dürften Schwankungen im Verbrauch von Konserven, die sich lange halten, normalerweise keine nennenswerten Auswirkungen haben, wenn die Produktion an die Nachfrage auf dem Markt angepasst wird. Auf diese Situation reagierten die Gemeinschaftshersteller anscheinend dadurch, dass sie ihre Produktion und ihre Verkäufe stärker senkten als notwendig, um sich dem Rückgang des Verbrauchs anzupassen. Dies spiegelt sich in einem vergleichbaren Rückgang der Lagerbestände.

(73) In gleicher Weise würde ein geringerer Preisdruck die schädigende Wirkung niedriger Preise in Grenzen halten. Der wichtigste Faktor in diesem Zusammenhang ist der Gewinn, und die Gewinneinbußen wären minimal gewesen, wären die Preise und die Verkaufsmenge nicht erheblich zurückgegangen. Aus diesen Gründen ist die Schlussfolgerung vertretbar, dass der Rückgang des Verbrauchs ohne den starken Anstieg der Billigeinfuhren nicht zu den erheblichen Gewinneinbußen geführt hätte.

(74) Selbst wenn alle Marktteilnehmer ihre Produktion angepasst hätten, hätten die Gemeinschaftshersteller 1999/2000, 2000/01 und 2002/03 weniger verkauft. Aber der Verbrauch war 2001/02 auf dem höchsten Stand seit 1998/1999 und annähernd auf demselben Niveau wie in jenem Jahr. Die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller jedoch gingen 2001/02 im Vergleich zu 1998/1999 um 29438 Tonnen und somit um 43 % zurück. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren 2001/02 im Vergleich zu 1998/1999 um 28457 Tonnen. Somit nahmen die Einfuhren von 1998/1999 bis 2001/02 trotz des nur geringfügigen Anstiegs des Verbrauchs erheblich zu.

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(75) Die vorstehende Tabelle veranschaulicht, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, selbst wenn der Verbrauch im untersuchten Zeitraum konstant geblieben wäre, nicht wesentlich anders entwickelt hätte. Dies zeigt, dass die Entwicklung des Verbrauchs nur begrenzte Auswirkungen auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.

(76) Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass zwischen dem Rückgang des Verbrauchs und den festgestellten schädigenden Auswirkungen kein wesentlicher Zusammenhang besteht.

7.1.3. Auswirkungen der Entwicklung der Ausfuhrleistung

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(77) Die Kommission untersuchte auch die Auswirkungen des Rückgangs der Ausfuhren. Von 1998/1999 bis 2000/01 gingen die Dosenmandarinenausfuhren der Gemeinschaftshersteller von 21316 Tonnen auf 14544 Tonnen zurück, als die Gemeinschaftshersteller Marktanteile an die Billigkonkurrenz aus der VR China verloren (was insbesondere auf den unter Randnummer 35 erwähnten Hormonstreitfall zurückzuführen war). Von 2000/01 bis 2001/02 stiegen die Ausfuhren wieder auf 18099 Tonnen und in der Saison 2002/2003 auf 17780 Tonnen. In dem Fünfjahreszeitraum gingen die Ausfuhren um rund 3500 Tonnen zurück, wobei der Rückgang in dem Zeitraum zwischen 1999/2000 und 2001/01 (das Jahr, in dem die Gemeinschaftshersteller die größten Gewinne erzielten) am ausgeprägtesten war. 2001/02 stiegen die Ausfuhren zum Vorteil der Gemeinschaftshersteller. In der jüngsten Zeit, von 2001/02 bis 2002/03, gingen die Ausfuhren um 319 Tonnen bzw. 1,7 % zurück und entsprachen nur 0,8 % der Gemeinschaftsproduktion in jenem Jahr.

(78) Es sei ferner darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Rentabilität in Abschnitt 6.1.10. nur die Gemeinschaftsverkäufe berücksichtigt wurden. Daher ist der festgestellte Rückgang der Rentabilität der Gemeinschaftshersteller in den jüngsten Saisons weitgehend nicht auf die Auswirkungen der Ausfuhren zurückzuführen.

(79) Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass zwischen dem Rückgang der Ausfuhren und den festgestellten schädigenden Auswirkungen insofern ein gewisser Zusammenhang besteht, als z. B. geringere Ausfuhren zu der verminderten Produktion und Kapazitätsauslastung beitrugen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Auswirkungen größtenteils zwischen 1999/2000 und 2000/01 zum Tragen kamen (als die Gemeinschaftshersteller noch Gewinne erzielten) und dass der sehr geringe Rückgang der Ausfuhren 2002/03, der weniger als 1 % der Gemeinschaftsproduktion entsprach, keine nennenswerten Auswirkungen hatte.

7.1.4. Auswirkungen etwaiger Überkapazitäten

(80) Die Kommission untersuchte ferner, ob Überkapazitäten der Gemeinschaftshersteller schädigende Auswirkungen hatten. Bei der geschätzten theoretischen Produktionskapazität war im untersuchten Zeitraum nur eine geringfügige Änderung zu verzeichnen, als sie 1999/2000 um 2 % auf 129260 Tonnen stieg.

(81) Dieser Ausbau der Produktionskapazität führte zu einem Rückgang der Kapazitätsauslastung in der Saison 1999/2000 und den Folgejahren, da sich der erwartete Bedarf an zusätzlicher Produktionskapazität nicht einstellte. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass zwischen der erweiterten Produktionskapazität und den schädigenden Auswirkungen im ersten Teil des Fünfjahreszeitraums ein Zusammenhang besteht, wobei sich die zusätzliche Produktionskapazität nur sehr geringfügig auf die Gesamtrentabilität der Gemeinschaftshersteller auswirkte.

7.1.5. Auswirkungen des mangelnden Rohstoffangebots

(82) Einige Ausführer behaupteten, dass das mangelnde Angebot an Rohstoffen (frische kleine Zitrusfrüchte) auf dem EU-Markt der Grund für den Produktionsrückgang der Gemeinschaftshersteller gewesen sei. Ausgehend von ihrer Untersuchung des EU-Markts für frische kleine Zitrusfrüchte stellte die Kommission jedoch fest, dass das Angebot ausreichte, um den Bedarf der verarbeitenden Industrie zu decken.

(83) Tabelle A zeigt die tatsächliche Produktion frischer kleiner Zitrusfrüchte (Clementinen, Mandarinen und Satsumas) in den Jahren 1998 bis 2002.

Tabelle A

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Quelle:

CLAM.

7.1.6. Nachfrage der verarbeitenden Industrie nach kleinen Zitrusfrüchten

(84) Die von der verarbeitenden Industrie von 1998/1999 bis 2002/2003 zur Herstellung von Dosenmandarinen verwendeten Mengen an Clementinen und Satsumas sind in Tabelle B ausgewiesen.

Tabelle B

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(85) Wie den Tabellen A und B zu entnehmen ist, war das Angebot an kleinen Zitrusfrüchten auf dem EU-Markt weitaus größer als die Nachfrage seitens der verarbeitenden Industrie.

(86) Allerdings konkurriert die verarbeitende Industrie mit anderen Abnehmern frischer Satsumas und Clementinen, und ihre Wettbewerbsfähigkeit scheint durch den Rückgang der für die gleichartige Ware erzielten Preise beeinträchtigt zu sein. Der Preis frischer Mandarinen, die für die Verarbeitung bestimmt sind, wird im Rahmen von Jahresverträgen zwischen der Konservenindustrie und den Erzeugern festgesetzt, die zu Beginn der Saison ausgehandelt werden. In Tabelle C sind die Preise ausgewiesen, die die Erzeuger für frische Mandarinen und für zur Verarbeitung bestimmte Mandarinen erzielten:

Tabelle C

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(87) Die Preisdifferenz ist auf zwei Faktoren zurückzuführen. Erstens sind die Gemeinschaftshersteller immer weniger im Stande, die Rohstoffe (frische Satsumas und Clementinen) zu Preisen zu kaufen, die es ihnen ermöglichen, ein angemessenes Rentabilitätsniveau zu erzielen. Zweitens stellen die Erzeuger infolge der Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller ihnen für Satsumas, den Hauptrohstoff für die Konservenindustrie, niedrigere Preise bieten, ihre Produktion zunehmend auf Clementinen um, damit sie bessere Gewinne erzielen. Dieser Prozess ist jedoch noch nicht so weit fortgeschritten, als dass er bereits nennenswerte Auswirkungen auf das Angebot für die Gemeinschaftshersteller gehabt hätte.

(88) Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das mangelnde Angebot nicht zu der Schädigung der Gemeinschaftshersteller beitrug.

7.1.7. Sonstige Faktoren

(89) Es wurden keine anderen (als die unter den Abschnitten 7.1.1 bis 7.1.6 behandelten) Faktoren von den Kommissionsdienststellen festgestellt oder im Rahmen der endgültigen Untersuchung von interessierten Parteien geltend gemacht.

7.2. ZURECHNUNG DER SCHÄDIGENDEN AUSWIRKUNGEN

(90) Die bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller äußerte sich in erster Linie in einer rückläufigen Verkaufsmenge, niedrigeren Stückpreisen und zunehmenden Gewinneinbußen und finanziellen Verlusten. Die Kommission stellte fest, dass neben dem Anstieg der Einfuhren drei weitere Faktoren zu der Schädigung beitrugen, und zwar der Rückgang des Verbrauchs, der Rückgang der Ausfuhren und die erhöhte Produktionskapazität.

(91) Erstens kam es zwischen 1998/1999 und 2000/01 zu einem Rückgang des Verbrauchs, der 2001/02 zwar wieder stieg, aber anschließend in der jüngsten Saison erneut fiel. Die Entwicklung der Einfuhren verlief jedoch völlig anders als die des Verbrauchs, und die Kommission ist der Auffassung, dass der Rückgang des Verbrauchs von 1998/1999 bis 2000/01 weder mengen- noch preismäßig eine wesentliche Rolle spielte. Der Rückgang des Verbrauchs in der Saison 2002/03 fiel zeitlich mit dem Rückgang der Verkaufsmenge, der Preise und der Rentabilität der Gemeinschaftshersteller zusammen, und die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass dieser Rückgang des Verbrauchs zu der schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller beitrug.

(92) Die Kommission untersuchte auch den in dem Fünfjahreszeitraum verzeichneten Rückgang der Ausfuhren der Gemeinschaftshersteller. Im ersten Teil des Fünfjahreszeitraums gingen die Ausfuhren zurück. Im zweiten Teil des Fünfjahreszeitraums, in dem die schwere Schädigung anhielt, nahmen die Ausfuhren zu, bevor sie leicht zurückgingen. Folglich hatte die Entwicklung der Ausfuhren in den Saisons 2001/02 und 2002/03 wesentlich geringere Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller als der massive Anstieg der Einfuhren.

(93) Die Kommission analysierte ferner die Entwicklung der Produktionskapazität, die 1999/2000 erhöht und danach auf diesem Niveau aufrechterhalten wurde. Auf Jahresbasis waren die Kosten dieser zusätzlichen Produktionskapazität nicht weiter von Bedeutung.

(94) Nachdem sie sichergestellt hatte, dass die Auswirkungen anderer Faktoren nicht den gestiegenen Einfuhren angelastet werden, stellte die Kommission fest, dass ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Verkaufsmenge, der Verkaufspreise und der Rentabilität der Gemeinschaftshersteller und dem Anstieg der Einfuhren besteht, die nicht nur zwischen 2000/01 und 2001/02 sehr viel schneller zunahmen als der Verbrauch, sondern auch noch stiegen, als der Verbrauch von 1998/1999 bis 2000/01 und 2002/03 zurückging.

7.2.1. Schlussfolgerung

(95) Nachdem die schädigenden Auswirkungen der anderen bekannten Faktoren untersucht und diese voneinander und von den schädigenden Auswirkungen des Anstiegs der Einfuhren abgegrenzt wurden und nachdem sichergestellt wurde, dass die durch andere Faktoren verursachte Schädigung nicht den Einfuhren zugerechnet wird, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller besteht.

8. GEMEINSCHAFTSINTERESSE

8.1. VORBEMERKUNG

(96) Der Zweck von Schutzmaßnahmen besteht darin, eine bereits eingetretene schwere Schädigung zu beseitigen und eine weitere Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware abzuwenden. Neben den unvorhergesehenen Entwicklungen, dem Anstieg der Einfuhren, der schweren Schädigung und der Schadensursache prüfte die Kommission, ob zwingende wirtschaftliche Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Zu diesem Zweck wurden auf der Grundlage der verfügbaren Beweise die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle an dem Verfahren beteiligten Parteien sowie die wahrscheinlichen Folgen der Einführung von bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen untersucht.

8.2. INTERESSE DER GEMEINSCHAFTSHERSTELLER

(97) Die Gemeinschaftshersteller haben umfangreiche Investitionen getätigt und verfügen über die am weitesten mechanisierten und automatisierten Produktionssysteme weltweit. Unter normalen Marktbedingungen sind sie lebens- und wettbewerbsfähig. In dem untersuchten Zeitraum mussten die Gemeinschaftshersteller einen bedeutenden Rückgang von Produktion und Verkäufen hinnehmen und sind daher zurzeit nicht in der Lage, gewinnbringend zu arbeiten. Die Lage der Gemeinschaftshersteller wäre weiterhin gefährdet, wenn auch in Zukunft Billigeinfuhren in dem gegenwärtigen Umfang in die Gemeinschaft gelangten.

(98) Infolge der Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen könnten die Gemeinschaftshersteller Umstrukturierungen vornehmen und dadurch die langfristige Lebensfähigkeit ihrer Produktion der betroffenen Ware und ihrer Unternehmen insgesamt sicherstellen. Dies würde ihnen den erforderlichen Freiraum verschaffen, um Umstrukturierungen vorzunehmen und aus den größeren Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die auf eine weitere Senkung der Produktionskosten abzielen, Nutzen zu ziehen. Die Konsolidierungspläne innerhalb des Sektors sind bereits weit vorangeschritten, aber es liegt in der Natur der Sache, dass bis zu deren Umsetzung und bis der daraus entstehende Nutzen zum Tragen kommt noch Zeit erforderlich ist. Außerdem ist eine Reihe von Kosten einsparenden Initiativen geplant, darunter eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsherstellern beim Einkauf von anderen Rohstoffen als dem eigentlichen Frischobst (für das bereits gemeinsame Einkaufsvereinbarungen getroffen wurden).

8.3. INTERESSE DER ERZEUGER FRISCHER KLEINER ZITRUSFRÜCHTE IN DER GEMEINSCHAFT

(99) Es liegt im Interesse der die Gemeinschaftshersteller beliefernden Frischobsterzeuger, dass eine starke und vorhersehbare Nachfrage nach ihren Erzeugnissen besteht, für die sie einen Preis verlangen können, der angemessene Gewinne ermöglicht. Aufgrund der großen Mengen billiger Einfuhren der betroffenen Ware wird unter anderem der Preis des Rohstoffs (frische kleine Zitrusfrüchte, insbesondere Satsumas) auf dem EU-Markt gedrückt. Daher liegt eine Einführung von Schutzmaßnahmen im Interesse der Frischobsterzeuger, weil so ein mengenmäßiger Rückgang der Billigeinfuhren der betroffenen Ware in die EU erreicht werden kann.

8.4. INTERESSE DER VERWENDER UND EINFÜHRER IN DER GEMEINSCHAFT

(100) Um die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Einführer und Verwender zu untersuchen, sandte die Kommission den ihr bekannten Einführern und Verwendern der betroffenen Ware in der Gemeinschaft Fragebogen zu. Es gingen Antworten von neun Einführern ein, aber keine von nicht mit Einführern verbundenen Verwendern.

(101) Einige Einführer der betroffenen Ware machten geltend, die Einführung von Maßnahmen sei nicht notwendig, da die Probleme der Gemeinschaftshersteller auf hohe Preise und ein mangelndes Angebot an frischen Mandarinen für die Konservenindustrie in der Gemeinschaft und nicht auf die erhöhten Einfuhren zurückzuführen seien. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass Ende 2001/02, des Jahres also, in dem die Einfuhren auf 44804 Tonnen stiegen und die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der EU auf 36156 Tonnen zurückgingen, die Lagerbestände der Gemeinschaftshersteller von 6074 Tonnen auf 17279 Tonnen angewachsen waren. Folglich war der Verkaufsrückgang der Gemeinschaftshersteller nicht darauf zurückzuführen, dass sie der Nachfrage nicht nachkommen konnten, sondern auf bestimmte andere Faktoren, und die plausibelste Erklärung dürfte die zunehmende Marktbeherrschung der gestiegenen Billigeinfuhren sein.

(102) Die Einführer machten ferner geltend, dass es besser sei, verschiedene Bezugsquellen aufrechtzuerhalten, und dass etwaige Maßnahmen nicht in Form eines Mindestpreissystems oder eines Kontingents, das nach dem Windhundverfahren aufgeteilt wird, eingeführt werden dürften, da dies zu einer weiteren Marktstörung führen würde. Insbesondere das Windhundverfahren würde dazu führen, dass zu Beginn des Jahres auf Einfuhren zurückgegriffen würde, bis das Kontingent erschöpft ist, und dann auf das Angebot aus der EU. Außerdem hoben sie hervor, dass die Händler auf den großen europäischen Märkten und die Verbraucher weiterhin Zugang zu Qualitätserzeugnissen zu niedrigen Preisen haben müssten.

(103) Bei den endgültigen Maßnahmen handelt es sich um ein Zollkontingent, das die traditionellen Einfuhrmengen widerspiegelt. Daher wird davon ausgegangen, dass die voraussichtlichen Nachteile für die Verwender und Einführer, sofern sie überhaupt entstehen, nicht mehr Gewicht haben als die erwarteten Vorteile, die sich für die Gemeinschaftshersteller infolge der Maßnahmen ergeben, die sich ohnehin auf das zur Verhinderung einer weiteren Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller erforderliche Mindestmaß beschränken.

8.5. INTERESSE DER VERBRAUCHER IN DER GEMEINSCHAFT

(104) Da es sich bei der betroffenen Ware um ein Konsumgut handelt, unterrichtete die Kommission verschiedene Verbraucherorganisationen über die Einleitung des Verfahrens. Von den Verbraucherorganisationen gingen keine Stellungnahmen ein, so dass davon ausgegangen wird, dass die Auswirkungen auf die Verbraucher minimal sind.

9. EU-ERWEITERUNG

9.1. EINFUHREN IN DIE BEITRITTSLÄNDER

(105) Da die Maßnahmen nach der EU-Erweiterung am 1. Mai 2004 weiterhin in Kraft sein werden, prüfte die Kommission den Anstieg der Einfuhren (in absoluten Zahlen und relativ) auch in Bezug auf die EU-25.

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(106) Die Einfuhren aus nicht zur EU-25 gehörenden Ländern in die Beitrittsländer stiegen um 67 % von 2562 Tonnen im Jahr 2000 auf 4268 Tonnen im Jahr 2001 und danach um weitere 25 % auf 5350 Tonnen im Jahr 2002. 2003 nahmen sie um weitere 22 % auf 6528 Tonnen zu.

(107) Zur Ermittlung des wahrscheinlichen Anstiegs der Einfuhren in die EU-25 in den vergangenen Jahren müssen die Einfuhren in die EU zu den Einfuhren aus nicht zur EU-25 gehörenden Ländern in die Beitrittsländer hinzugerechnet werden.

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(108) Auf dieser Grundlage wären die Einfuhren in die EU-25 von 2000 bis 2001 um 22 % von 20135 Tonnen auf 24603 Tonnen und dann von 2001 bis 2002 um 104 % auf 50154 Tonnen gestiegen. Die Einfuhren wären 2003 konstant auf diesem hohen Niveau geblieben bzw. sogar noch um 2 % auf 51341 Tonnen gestiegen.

(109) In den Beitrittsländern wird die betroffene Ware nicht erzeugt, und wie bereits erwähnt entwickelten sich die Einfuhren in die EU-25 in ähnlicher Weise wie die Einfuhren in die EU-15. Daher wird davon ausgegangen, dass die Analyse der schweren Schädigung und der Schadensursache für EU-15 auch für die EU-25 stichhaltig ist.

(110) Die Kommission prüfte den Aspekt des Gemeinschaftsinteresses auch in Bezug auf die EU-25. In den Beitrittsländern werden weder die betroffene Ware noch der Rohstoff hergestellt. Die betroffene Ware wird jedoch in die Beitrittsländer eingeführt, und auf diese Einfuhren entfallen rund 12 % der Gesamteinfuhren in die EU-25. Die Interessen der Einführer, Verwender und Verbraucher in den Beitrittsländern entsprechen jenen der Einführer/Verwender und Verbraucher in der EU-15, die weitaus zahlreicher sind. Die Interessen der Einführer/Verwender und Verbraucher in der EU-15 sind identisch mit jenen in der EU-25 und daher uneingeschränkt repräsentativ für letztere. Daher wird davon ausgegangen, dass die Analyse der schweren Schädigung und der Schadensursache für die EU-15 auch für die EU-25 stichhaltig ist.

(111) Die interessierten Parteien, nach deren Auffassung die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen in ihrer jetzigen Form nach der EU-Erweiterung für die EU-25 nicht gerechtfertigt ist, werden aufgefordert, dies der Kommission bis spätestens 15. Mai 2004 unter Angabe ausführlicher Gründe, warum die Kommission eine Überprüfung der Maßnahmen einleiten sollte, mitzuteilen.

10. ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN

(112) Wegen des Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware (vgl. Randnummern 24 bis 27) ist der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/1996 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission(7), genannten Erzeugnissen gehört, ernstlichen Störungen ausgesetzt, die die Ziele des Artikels 33 EG-Vertrag gefährden. Die entsprechenden, in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2201/1996 festgelegten Voraussetzungen sind daher erfuellt.

11. SCHLUSSERWAEGUNGEN

(113) Die Analyse der Untersuchungsergebnisse der Kommission zeigt, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen erfuellt sind.

11.1. FORM UND HÖHE DER MASSNAHMEN

(114) Um den Gemeinschaftsmarkt offen zu halten und die Verfügbarkeit ausreichender Mengen zur Deckung der Nachfrage zu gewährleisten, sollte ein System von Zollkontingenten eingeführt werden, bei deren Überschreitung ein Zusatzzoll zu entrichten ist, so dass Einfuhren, die jene Kontingente überschreiten, in die Gemeinschaft gelangen können, allerdings unter Entrichtung eines Zusatzzolls. Der Zusatzzoll sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die mit dem Ziel der Verhinderung einer schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller im Einklang steht. Hierzu ist zu bemerken, dass der im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahmen (Verordnung (EG) Nr. 1964/2003) festgesetzte Zusatzzoll sich als nicht ausreichend erwies, um die Einfuhrmenge kurzfristig zu vermindern. Denn in dem Zeitraum, in dem die vorläufigen Maßnahmen galten (9. November 2003 bis 10. April 2004), nahmen die Einfuhren der betroffenen Ware weiterhin zu und die Preise gingen weiterhin zurück. Im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen belief sich der Zusatzzoll auf 155 EUR/t. Es stellte sich heraus, dass dieser Zoll zum Teil aufgrund des Kursgewinns des Euros durch Senkungen des von den ausführenden Herstellern in der VR China in Rechnung gestellten Durchschnittspreises übernommen wurde. Deshalb sollte der Zusatzzoll höher sein als 155 EUR/t, damit die beabsichtigte Wirkung erzielt wird.

(115) Die Höhe des Zusatzzolls wurde auf der Grundlage eines Zielpreises ermittelt, zu dem die Gemeinschaftshersteller einen Gewinn von 6,8 % des Umsatzes erzielen würden, der für Unterschiede in den Transportkosten berichtigt wurde, um einen fairen Vergleich mit den Preisen der Einfuhren auf die wichtigsten Absatzmärkte zu gewährleisten. Dieser Betrag wurde dann mit dem durchschnittlichen Einfuhrpreis in dem Zeitraum April 2003 bis Dezember 2003 auf derselben Handelsstufe, berichtigt auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze verzollt, zuzüglich der nach der Einfuhr angefallen Kosten und der Gewinne der Einführer, verglichen. Die vorgenannte Gewinnspanne wurde auf der Grundlage der tatsächlichen Gewinne ermittelt, die die Gemeinschaftshersteller in dem Zeitraum von 1998/1999 bis 2001/02 erzielten. Die Zielpreisunterbietungsspanne betrug den Berechnungen zufolge 57,9 % des cif-Einfuhrpreises. Daher sollte ein fester Zoll in Höhe von 301 EUR/t festgesetzt werden. Angesichts der nachweislichen Auswirkungen der erheblichen Kursgewinne des Euro gegenüber dem Yuan auf den Einfuhrpreis kann die Höhe des Zolls für den Fall, dass der Euro im weiteren Verlauf gegenüber dem Yuan so fällt, dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Preise hat, angepasst werden.

(116) Um den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt aufrechtzuerhalten, sollten die Zollkontingente auf der Grundlage der Einfuhrmenge in einem jüngeren Zeitraum festgelegt werden. Der jüngste Dreijahreszeitraum, für den Einfuhrstatistiken vorliegen, ist der Zeitraum von 1999/2000 bis 2001/02. (2002/03 wird als nicht repräsentativ angesehen, da das Schutzmaßnahmenverfahren in diesem Zeitraum eingeleitet wurde.) Die Zollkontingente sollten daher auf der Grundlage der in diesen Jahren eingeführten Durchschnittsmenge (EU-15: 27570 Tonnen) festgesetzt werden. Angesichts einer beträchtlichen Erhöhung der Lagerbestände einiger Einführer und der anhaltend großen Einfuhrmengen in der jüngsten Zeit wird davon ausgegangen, dass keine größeren Mengen ohne Zusatzzoll eingeführt werden sollten. Diese Menge dürfte es den Gemeinschaftsherstellern ermöglichen, sich weiter zu erholen, während gleichzeitig eine weitere Verschlechterung ihrer Lage verhindert wird.

(117) Die Kommission weist darauf hin, dass die Höhe der Zollkontingente im Lichte der für den 1. Mai 2004 vorgesehenen Erweiterung angepasst werden müssen. Die Zollkontingente für den ersten Zeitraum (EU-15: 27570 Tonnen) sollten daher um die durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge aus nicht zu EU gehörenden Länder in die Beitrittsländer in den Jahren 2000 bis 2002 erhöht werden. Diese Durchschnittsmenge beläuft sich auf 4060 Tonnen. Daher sollte das in der EU-25 geltende Zollkontingent für den ersten Zeitraum in Höhe von 31630 Tonnen festgesetzt werden. Da der letzte Zeitraum nur 212 Tage umfasst, sollten die Einfuhrkontingente für den letzten Zeitraum verhältnismäßig gesenkt werden.

(118) Um die traditionellen Handelsströme zu erhalten und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Gemeinschaftsmarkt für neue Anbieterländer offen bleibt, sollten die Zollkontingente unter den Ländern aufgeteilt werden, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung dieser Waren in die Gemeinschaft haben, und ein Teil sollte jenen Ländern vorbehalten werden, die derzeit kein solches wesentliches Interesse haben. Nach Konsultationen mit der VR China, dem einzigen Land mit einem solchen wesentlichen Interesse, sollte nach Auffassung der Kommission für die VR China ein eigenes Zollkontingent basierend auf den chinesischen Anteilen an den Einfuhren in dem Dreijahreszeitraum (1999/2000 bis 2001/02) eröffnet werden. Die überwiegende Mehrheit der Einfuhren in diesem Zeitraum hatte ihren Ursprung in der VR China, so dass ein länderspezifisches Kontingent für die VR China und ein Kontingent für alle übrigen Länder eröffnet werden sollten.

(119) Auf dieser Grundlage würde das erste der VR China für ein Jahr zugewiesene Kontingent für die EU-25 30843 Tonnen und das entsprechende allen übrigen Ländern zugewiesene Kontingent 787 Tonnen betragen. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Fall das Kontingent für alle übrigen Länder zu klein wäre, als dass noch ein Wettbewerb stattfände und neue Teilnehmer auf den Markt eintreten könnten. Es ist wünschenswert, dass auch andere Länder als die VR China die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausführen können. Das Kontingent für alle übrigen Länder sollte daher um 3 % des durchschnittlichen Gemeinschaftsverbrauchs im Bezugszeitraum (bzw.2314 Tonnen für ein Jahr) erhöht werden, was eine Gesamtgrundlage von 33157 Tonnen für die Zollkontingente ergibt.

(120) In Anbetracht der Verpflichtung zur Liberalisierung der Maßnahmen sollte die jährliche Gesamthöhe der Zollkontingente in den folgenden Zeiträumen um jeweils 5 % erhöht werden, d. h. auf 34815 Tonnen für den Zeitraum bis zum 10. April 2006, auf 36556 Tonnen für den Zeitraum bis zum 10. April 2007 und auf 22294 Tonnen für den Zeitraum bis zum 8. November 2007 (212 Tage). Nach Ablauf der Hälfte der Geltungsdauer der Maßnahmen wird die Kommission gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 die Auswirkungen der Maßnahme untersuchen sowie prüfen, ob und inwieweit es angebracht ist, die Liberalisierung zu beschleunigen, und ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist. Im diesem Kontext wird die Kommission auch etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen der Gemeinschaftshersteller bewerten.

(121) Gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten die Schutzmaßnahmen nicht für Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland gelten, sofern dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft 3 % nicht übersteigt. Das einzige Entwicklungsland, das die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung nicht erfuellt, ist die VR China. Die Entwicklungsländer, für die Maßnahmen nicht gelten, sind daher in Anhang II aufgeführt.

11.2. VERWALTUNG DES ZOLLKONTINGENTS

(122) Vor der Einführung von Maßnahmen beantragte einige Einführer und ihre Verbände die Einführung einer Regelung, die traditionellen Einführern der betroffenen Ware aus der VR China feste Mengen auf der Basis ihrer traditionellen Einfuhrmengen aus der VR China garantiert. Andere Einführer machten geltend, dass jegliche Kontingente nach dem Windhundverfahren aufgeteilt werden müssten, um eine unnötige administrative Belastung zu vermeiden und den Wettbewerb aufrechtzuerhalten.

(123) Um die für die Ermittlung der geeigneteren Methode für die Verwaltung der Kontingente erforderlichen Informationen einzuholen, veröffentlichte die Kommission am 2. Oktober 2003 eine Bekanntmachung(8). Auf Grundlage der übermittelten Informationen wurde in den Konservierungssaisons 1999/2000, 2000/01 und 2001/02 der Großteil der betroffenen Ware (über 90 %) von einer kleinen Anzahl von Einführern importiert, die je Konservierungssaison durchschnittlich 500 Tonnen oder mehr einführten (nachstehend "traditionelle Einführer" genannt). Die verbleibende Menge wurde von anderen als den traditionellen Einführern eingeführt (nachstehend "andere Einführer" genannt).

(124) Einige Einführer machten zwar geltend, dass die Schwelle für traditionelle Einführer niedriger sein müsse (z. B. 300 Tonnen oder weniger), aber bei der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen wurde festgestellt, dass eine Vielzahl von Einführern kleinere Mengen einzuführen wünschte. Deshalb ist den Interessen der Einführer kleinerer Mengen insgesamt besser gedient, wenn der Anteil des Zollkontingents für nicht traditionelle Einführer erhöht wird, anstatt die Schwelle für die traditionellen Einführer zu senken.

(125) Nach der Prüfung des Antrags im Lichte der während der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen gesammelten Erfahrungen stellt die Kommission Folgendes fest:

- Ohne ein System von Garantielizenzen würde der Preis der Einfuhrwaren aus China zu Beginn der Geltungsdauer des Zollkontingents wahrscheinlich sehr stark steigen und könnte anschließend einbrechen, weil die Einführer bereits Mengen bezogen haben, die zumindest ausreichen, um ihre Bestellungen abzudecken (so genannte "Windfall-Effekte"). Wegen der "Windfall-Effekte" durch eine Aufteilung des Zollkontingents nach dem Windhundverfahren droht eine Benachteiligung der Gemeinschaftshersteller, da sich die Nachfrage zu Beginn der Konservierungssaison auf die Einfuhren aus China konzentrieren wird und erst nach der Ausschöpfung des Zollkontingents auf die Ware der Gemeinschaftshersteller. Dadurch könnten die Gemeinschaftshersteller zu Beginn der Konservierungssaison Verkaufseinbußen erleiden, und sie würden auch unter der durch bedeutende Preisschwankungen hervorgerufenen Unsicherheit leiden. In diesem Fall wäre die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen gefährdet.

- Es liegt im Interesse der herkömmlichen Einführer, die regelmäßig beträchtliche Mengen der betroffenen Ware aus China einführen, dass traditionelle Handelsströme gewahrt werden und dass sie weiterhin bestimmte Mengen der betroffenen Ware ohne Zahlung eines zusätzlichen Zolles aus China einführen können. Es liegt aber auch im Interesse neuer Einführer, dass sie die Möglichkeit haben, die betroffene Ware aus China ohne Zahlung eines Zusatzzolls einzuführen.

- Es liegt im Interesse des Einzelhandels und der Verbraucher, dass der Gemeinschaftsmarkt weiterhin angemessen mit der betroffenen Ware versorgt wird und dass sich der Marktpreis stabilisiert.

- Die endgültigen Maßnahmen sollten in einer Form eingeführt werden, die die beabsichtigte Wirkung erzielt, während gleichzeitig unnötige Marktstörungen durch bedeutende Preisschwankungen und nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller auf ein Mindestmaß beschränkt sowie ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand für die Einführer gewährleistet werden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen stiegen, während der von mindestens einem großen Einzelhändler in Rechnung gestellte Preis um 17 % sank.

- Die Maßnahmen sollten in einer Form eingeführt werden, die den Wettbewerb zwischen Einführern zunehmend fördert und sicherstellt, dass neue nicht traditionelle Einführer auf den Markt eintreten können.

(126) In Anbetracht dieser Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine Aufteilung des Zollkontingents nach dem Windhundverfahren nicht angemessen wäre. Vielmehr sollte den Wirtschaftsbeteiligten, die traditionell erhebliche Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft oder in Beitrittsländer eingeführt haben (traditionelle Einführer), ermöglicht werden, auf der Basis ihrer traditionellen Einfuhrmengen aus China eine Lizenz für die Einfuhr einer bestimmten Menge der betroffenen Ware ohne Zahlung des Zusatzzolls zu beantragen. Gleichzeitig sollten andere Einführer, die die betroffene Ware aus China in die Gemeinschaft einführen möchten, aber nicht die genannten Kriterien erfuellen, die Möglichkeit haben, eine Lizenz für die Einfuhr einer bestimmten Menge der betroffenen Ware ohne Zahlung eines Zusatzzolls zu beantragen.

(127) Daher sollte ein Lizenzsystem eingeführt werden, gemäß dem die Einfuhr der betroffenen Ware ohne Zahlung eines Zusatzzolls von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig ist. Die Durchführungsvorschriften für dieses System sollten jene der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/2004(10), ergänzen oder Abweichungen davon regeln.

(128) Damit das System funktioniert, sollte das Recht, eine Einfuhrlizenz zu beantragen, auf Wirtschaftsbeteiligte (natürliche und juristische Personen, einzeln und Gruppen) beschränkt werden, die in jüngerer Zeit Waren in die Gemeinschaft oder in Beitrittsländer eingeführt haben. Ferner sollten spekulative Anträge auf Einfuhrlizenzen, aufgrund derer die Zollkontingente möglicherweise nicht vollständig ausgeschöpft werden, durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Um eine Einfuhrlizenz beantragen zu können, sollten Einführer in jüngerer Zeit eine angemessene Mindestmenge vergleichbarer Waren in die Gemeinschaft eingeführt haben. Angesichts der Art und des Wertes der betroffenen Ware gilt es als angemessen, dass Einführer mindestens 50 Tonnen verarbeiteter Obst- und Gemüseerzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 in mindestens einer der letzten drei Konservierungssaisons (2000/01, 2001/02 und 2002/03) eingeführt haben müssen, um eine Einfuhrlizenz für den ersten Zeitraum der Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (11. April 2004 bis 10. April 2005) beantragen zu können. Außerdem sollte für jede Tonne der betroffenen Ware, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wird, die Zahlung einer Sicherheit vorgesehen werden. Diese Sicherheitsleistung sollte einerseits so hoch sein, dass spekulativen Anträgen entgegengewirkt wird, andererseits aber nicht so hoch, dass sie die Wirtschaftsbeteiligten, die tatsächlich mit verarbeiteten Obst- und Gemüseerzeugnissen handeln, von der Antragstellung abhält. In diesem Zusammenhang wird eine Sicherheitsleistung, die etwa 20 % des Wertes der betroffenen Ware entspricht, als angemessen erachtet.

(129) Gemäß den vorläufigen Maßnahmen wurden traditionellen Einführern 85 % des Zollkontingents (23435 Tonnen auf Jahresbasis) und anderen Einführern 15 % (4135 Tonnen auf Jahresbasis) zugewiesen. Die Maßnahmen sollten so festgesetzt werden, dass die Stellung der traditionellen Einführer gewahrt bleibt, während gleichzeitig der Wettbewerb aufrechterhalten wird und andere Einführer Zugang zum Markt erhalten. Es gibt eine ganze Reihe von Einführern, die traditionell Dosenmandarinen aus der VR China einführen, die 500-Tonnen-Schwelle aber nicht erreichen. Da die von diesen Einführern jeweils importierten Mengen ganz unterschiedlich sind, ist es den Untersuchungsergebnissen zufolge gerechter, die Höhe des Zollkontingents für diese Einführer zu erhöhen, anstatt die mengenmäßige Schwelle zu senken.

(130) Es wird davon ausgegangen, dass, ungeachtet des großen Anteils traditioneller Einführer an den Einfuhren der betroffenen Ware in den jüngsten Konservierungssaisons, um dem Markt offen zu halten, den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und den Einführern kleinerer Mengen Gelegenheit zur Martkteilnahme zu geben, mindestens 25 % des Zollkontingents für Waren mit Ursprung in der VR China den "anderen Einführern" vorbehalten werden sollten. Dadurch, dass im Rahmen der endgültigen Maßnahmen den traditionellen Einführer 75 % vorbehalten sind, würde die für sie im ersten Jahr zur Verfügung stehende Zollkontingentsmenge weiterhin 23132 Tonnen betragen. Auf diese Weise bliebe ihre Stellung gewahrt, während den nicht traditionellen Einführern ein höherer Anteil zur Verfügung stuende als gemäß den vorläufigen Maßnahmen. Daher sollte der den anderen Einführern zugewiesene Anteil auf 7711 Tonnen (25 % des Zollkontingents) erhöht werden.

(131) Die Lizenzen für den jeweils den traditionellen Einführern vorbehalten Anteil des Zollkontingents für Waren mit Ursprung in der VR China sollten traditionellen Einführern auf Antrag und nach objektiven Kriterien erteilt werden. Die Lizenzen für den jeweils verbleibenden Anteil des Zollkontingents sollten "anderen Einführern" auf Antrag und nach objektiven Kriterien erteilt werden. Derartige Kriterien sollen sicherstellen, dass alle traditionellen Einführer die Möglichkeit haben, ihre Marktstellung gegenüber den anderen traditionellen Einführern zu verteidigen, dass kein einzelner Einführer in die Lage versetzt wird, den Markt zu beherrschen, und dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird. In dieser Hinsicht ist das für traditionelle Einführer geeignetste objektive Kriterium die größte Einfuhrmenge (Nettogewicht) der betroffenen Ware je Konservierungssaison durch den betreffenden traditionellen Einführer in den letzten drei Konservierungssaisons (2000/01, 2001/02 und 2002/03) für den ersten Zeitraum der Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (11. April 2004 bis 10. April 2005). Das für andere Einführer geeignetste objektive Kriterium ist eine Begrenzung auf 20 % des Zollkontingents, das den anderen Einführern zur Verfügung steht (d. h. 3 % des gesamten Zollkontingents für Waren chinesischen Ursprungs).

(132) Traditionelle Einführer führen aus anderen Ländern als der VR China keine wesentlichen Mengen der betroffenen Ware ein. Weil das für diese Länder festzusetzende Zollkontingent deutlich höher ist als die tatsächlichen Einfuhren in den vergangenen Konservierungssaisons, sollte das gesamte Zollkontingent für alle Einführer auf derselben Grundlage zugeteilt werden. Das (aus den vorstehenden Gründen) geeignetste objektive Kriterium für mögliche Anträge auf Einfuhrlizenzen ist eine Obergrenze von 20 % des Zollkontingents, das insgesamt für Waren jenes Ursprungs zur Verfügung steht.

(133) Ob Einfuhren aus Entwicklungsländern von der Anwendung der Zollkontingente ausgenommen werden, hängt von dem Ursprung der Waren ab. Ob für Einfuhren die Inanspruchnahme des Zollkontingents für Einfuhren mit Ursprung in der VR China oder des Zollkontingents für Einfuhren mit Ursprung in allen übrigen Ländern in Frage kommt, hängt ebenfalls von dem Ursprung der Einfuhren ab. Daher sollten die derzeit in der Gemeinschaft geltenden Kriterien für den Ursprungsnachweis angewandt werden, und um sicherzustellen, dass die Zollkontingente effizient aufgeteilt werden, sollte für die Einfuhren der betroffenen Ware die Vorlage eines Ursprungszeugnisses an der Gemeinschaftsgrenze vorgeschrieben werden, außer wenn für die Einfuhren der betroffenen Ware ein Ursprungsnachweis erbracht wird, der im Einklang mit den für die Inanspruchnahme einer Zollpräferenzbehandlung festgelegten Regeln ausgestellt oder erteilt wurde.

11.3. GELTUNGSDAUER

(134) Die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen sollte vier Jahre einschließlich der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen, die am 9. November 2003 in Kraft traten, nicht überschreiten. Sie sollten daher spätestens am 8. November 2007 außer Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zollkontingentsystem

(1) Für die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlicher Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker, (nachstehend "Dosenmandarinen" genannt), die derzeit den KN-Codes 2008 30 55 und 2008 30 75 zugewiesen werden, werden Zollkontingente eröffnet. Die Mengen und die Geltungsdauer der Zollkontingente sind in Anhang I aufgeführt.

(2) Der für diese Waren in der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates(11) festgelegte vertragsmäßige Zollsatz sowie etwaige Präferenzzollsätze gelten weiterhin für im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführte Dosenmandarinen.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 9 unterliegen die Einfuhren von Dosenmandarinen, für die keine Lizenz nach Artikel 3 Absatz 1 mit Angabe des Ursprungslands dieser Dosenmandarinen vorgelegt wird, einem Zusatzzoll von 301 EUR/t.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung

a) bezieht sich "Konservierungssaison" auf den Zeitraum vom 1. Oktober einen Jahres bis zum 30. September des Folgejahres;

b) sind die "Beitrittsländer" Lettland, Litauen, Estland, Polen, Ungarn, die Tschechische Republik, die Slowakei, Slowenien, Malta und Zypern;

c) sind "Einführer" Wirtschaftsbeteiligte (natürliche oder juristische Personen, einzeln oder Gruppen), die in mindestens einer der letzten drei Konservierungssaisons jeweils mindestens 50 Tonnen verarbeiteter Obst- und Gemüseerzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/1996, gleich welchen Ursprungs, eingeführt haben;

d) sind "traditionelle Einführer" Einführer, die in den letzten drei Konservierungssaisons pro Konservierungssaison durchschnittlich mindestens 500 Tonnen Dosenmandarinen, gleich welchen Ursprungs, in die Gemeinschaft oder die Beitrittsländer eingeführt haben;

e) bezeichnet "Referenzmenge" die größte Menge von Dosenmandarinen je Konservierungssaison, die ein traditioneller Einführer in einer der letzten drei Konservierungssaisons eingeführt hat;

f) sind "andere Einführer" Einführer, die nicht traditionelle Einführer sind;

g) bezieht sich "Ursprung" auf das Land, in dem eine Einfuhr ihren Ursprung hat, und zwar entweder die Volksrepublik China oder ein anderes Land als die Volksrepublik China.

Artikel 3

Einfuhrlizenzsystem

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist für alle Einfuhren im Rahmen der Kontingente nach Artikel 1 Absatz 1 eine Einfuhrlizenz (nachstehend "Lizenz" genannt), die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt wurde, vorzulegen.

(2) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet auf die Lizenzen keine Anwendung. Die Lizenzen tragen in Feld 19 die Angabe "0".

(3) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus diesen Lizenzen nicht übertragbar.

(4) Die Sicherheitsleistung nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich auf 150 EUR/t Nettogewicht.

Artikel 4

Gültigkeit der Lizenzen

(1) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland der Ware anzugeben. In diesem Feld 8 ist die Angabe "Ja" anzukreuzen. Die Lizenz ist nur für Waren mit Ursprung in dem in jenem Feld angegebenen Land gültig.

(2) Lizenzen sind nur für den Zeitraum gültig, für den sie erteilt wurden. In Feld 24 ist die Geltungsdauer der Lizenz anzugeben (z. B. "Lizenz ist nur vom 11. April 2004 bis zum 10. April 2005 gültig").

Artikel 5

Lizenzanträge

(1) Lizenzanträge können nur von Einführern gestellt werden.

Lizenzanträge sind bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu stellen. Die Einführer fügen ihren Lizenzanträgen Angaben bei, mit denen sie die Einhaltung des Artikels 2 Buchstaben c) und d) zur Zufriedenheit der zuständigen einzelstaatlichen Behörden nachweisen.

(2) Die Lizenzanträge für den Zeitraum bis zum 10. April 2005 können in dem Zeitraum vom 1. bis zum 7. Mai 2004 gestellt werden. In allen anderen Fällen können Lizenzanträge für spätere Zeiträume vom 1. bis zum 8. Februar unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Zeitraums gestellt werden.

(3) Die Lizenzanträge eines traditionelles Einführer dürfen seine Referenzmenge für Einfuhren von Dosenmandarinen mit Ursprung in der Volksrepublik China nicht übersteigen und nicht mehr als 20 % des für Dosenmandarinen mit Ursprung in allen anderen Ländern festgelegten Zollkontingents ausmachen.

(4) Lizenzanträge eines anderen Einführers dürfen nicht mehr als 3 % des in Anhang 1 angegebenen Zollkontingents für Dosenmandarinen mit Ursprung in der Volksrepublik China und nicht mehr als 20 % des Zollkontingents für Dosenmandarinen mit Ursprung in allen anderen Ländern ausmachen.

(5) In Feld 20 der Lizenzanträge sind die Angaben "traditioneller Einführer" bzw. "anderer Einführer" sowie "Antrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 658/2004" einzutragen.

Artikel 6

Zuteilung der Zollkontingente

(1) Die Zollkontingente nach Artikel 1 Absatz 1 für Einfuhren mit Ursprung in der VR China sind für die einzelnen Zeiträume wie folgt zuzuteilen:

a) 75 % für die traditionellen Einführer,

b) 25 % für die anderen Einführer.

Werden diese Mengen von einer Einführerkategorie in einem Zeitraum nicht vollständig ausgeschöpft, so kann die Restmenge der anderen Einführerkategorie zugeteilt werden.

(2) Das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 für Einfuhren anderen als chinesischen Ursprungs steht sowohl den traditionellen als auch den anderen Einführern zur Verfügung.

Artikel 7

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und für welche Mengen Einfuhrlizenzanträge gestellt worden sind.

(2) Für den Zeitraum vom 11. April 2004 bis zum 10. April 2005 sind die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 11. Mai 2004, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), zu übermitteln.

(3) Für jeden darauf folgenden Zeitraum sind die Informationen gemäß Absatz 1 spätestens bis 10. Februar, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), unmittelbar vor dem Beginn des jeweiligen Zeitraums zu übermitteln.

(4) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege auf dem Formular, das die Kommission den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck übersendet. Die darin enthaltenen Informationen sind nach Einführertyp und nach Ursprung im Sinne des Artikels 2 aufzuschlüsseln.

Artikel 8

Erteilung der Lizenzen

(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 übermittelten Informationen legt die Kommission in einer Verordnung für jedes Ursprungsland und jeden Einführertyp im Sinne des Artikels 2 und unter Berücksichtigung des Absatzes 2 den Anteil der zu erteilenden Lizenzen fest. Für den Zeitraum vom 11. April 2004 bis zum 10. April 2005 wird die entsprechende Verordnung spätestens am 2. Juni 2004 und in allen anderen Fällen bis spätestens 15. März unmittelbar vor Beginn des jeweiligen Zeitraums erlassen.

(2) Stellt die Kommission anhand der ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 übermittelten Informationen fest, dass die beantragten Lizenzmengen die Hoechstmengen nach Artikel 1 und Artikel 6 überschreiten, so legt sie einen Prozentsatz fest, der von den beantragten Lizenzmengen abzuziehen ist.

(3) Lizenzen werden von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden am vierten Werktag nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 erteilt.

(4) In den Fällen, in denen nach Absatz 1 die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, niedriger ist als die beantragte Menge, kann der Lizenzantrag innerhalb von drei Werktagen nach dem Inkrafttreten der Maßnahmen gemäß jenem Absatz zurückgenommen werden. Im Falle einer solchen Rücknahme wird die Sicherheitsleistung unverzüglich freigegeben.

Artikel 9

Entwicklungsländer

Auf Einfuhren von Dosenmandarinen mit Ursprung in einem der in Anhang II aufgeführten Entwicklungsländer finden die Zollkontingente keine Anwendung.

Artikel 10

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Ursprung der Dosenmandarinen, für die diese Verordnung gilt, wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Überführung von Dosenmandarinen mit Ursprung in einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses abhängig, das von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden jenes Landes gemäß den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(12) ausgestellt wurde.

(3) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 2 ist nicht erforderlich für Einfuhren von Dosenmandarinen, für die ein in Übereinstimmung mit den Regeln für Präferenzzollmaßnahmen erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

(4) Ursprungsnachweise werden nur dann anerkannt, wenn die Dosenmandarinen die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Kriterien für die Ursprungserlangung erfuellen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am 11. April 2004 in Kraft und gilt bis zum 8. November 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2004

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1.

(3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(4) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.

(5) ABl. L 290 vom 8.11.2003, S. 3.

(6) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(7) ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25.

(8) ABl. C 236 vom 2.10.2003, S. 30.

(9) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(10) ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 3.

(11) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission, ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38.

(12) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission, ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Liste der Entwicklungsländer, die von den Maßnahmen ausgenommen sind, da ihre Ausfuhren weniger als 3 % der Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Arabische Republik Syrien, Argentinien, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Daressalam, Burkina Faso, Burundi, Chinesisch-Taipeh, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Chile, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Laos, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Fidschi, Föderierte Staaten von Mikronesien, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien, Irak, Iran (Islamische Republik), Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Katar, Kenia, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Kongo, Kuba, Kuwait, Libanon, Liberia, Lesotho, Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nauru, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Oman, Pakistan, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania (Vereinigte Republik), Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Tuvalu, Uganda, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Zentralafrikanische Republik.

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