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Document 32003R0297

Verordnung (EG) Nr. 297/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile

OJ L 43, 18.2.2003, p. 26–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 076 P. 3 - 8
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 076 P. 3 - 8

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/2009; Aufgehoben durch 32009R0610

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/297/oj

18.2.2003   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 297/2003 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2003

mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (3) werden einige Bestimmungen des Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt. Zu diesen Bestimmungen gehört Artikel 71 Absatz 5 des Abkommens, dem zufolge ab 1. Februar 2003 ein Zollkontingent von 1 000 Tonnen Rindfleisch bei jährlicher Erhöhung um 100 Tonnen eröffnet wird.

(2)

Das betreffende Kontingent muss anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck müssen die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 (5), und die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2492/2001 (7), vorbehaltlich bestimmter Abweichungen Anwendung finden.

(3)

Chile hat sich verpflichtet, für die betreffenden Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse Chiles sind. Das Muster dieser Bescheinigungen und ihre Verwendungsweise sind festzulegen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2002 (9), sieht bei bestimmten Rindfleischkontingenten Echtheitsbescheinigungen für jeweils am 1. Juli beginnende Zwölfmonatszeiträume vor. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltung sind entsprechende Durchführungsbestimmungen für das Kontingent Rindfleisch mit Ursprung in Chile zu erlassen.

(5)

Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben der Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

(6)

Die vollständige Erstattung des Einfuhrzolls, die sich aus der Zollbefreiung ab 1. Februar 2003 ergibt, erfolgt gemäß Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), und Artikel 878 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (13).

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen des in dem Beschluss 2002/979/EG vorgesehenen Zollkontingents können die in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung frei von den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätzen eingeführt werden.

Die Menge der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse für die einzelnen Einfuhrzeiträume ist in Anhang I angegeben.

(2)   Für das Jahr 2003 wird das Kontingent für einen zusätzlichen Einfuhrzeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2003 eröffnet.

Artikel 2

Für jede Einfuhr im Rahmen des in Artikel 1 genannten Kontingents ist bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 auf die genannten Lizenzen Anwendung.

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, um die die in der Einfuhrlizenz genannten Mengen überschritten werden, der volle Einfuhrzollsatz gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

Artikel 3

(1)   In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist „Chile“ anzugeben. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus Chile.

(2)   Der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 20 die laufende Nummer 09.4181 und eine der nachstehenden Angaben:

Reglamento (CE) no 297/2003

Forordning (EF) nr. 297/2003

Verordnung (EG) Nr. 297/2003

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 297/2003

Regulation (EC) No 297/2003

Règlement (CE) no 297/2003

Regolamento (CE) n. 297/2003

Verordening (EG) nr. 297/2003

Regulamento (CE) n.o 297/2003

Asetus (EY) N:o 297/2003

Förordning (EG) nr 297/2003

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 8 genannte Ausgabestelle stellt gemäß Artikel 7 eine Echtheitsbescheinigung aus, mit der bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse Chiles sind.

Das Original und eine Durchschrift der Echtheitsbescheinigung werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates (nachstehend „zuständige Behörde“ genannt) bei der Erstbeantragung einer dieser Echtheitsbescheinigung entsprechenden Einfuhrlizenz vorgelegt. Das Original der Echtheitsbescheinigung verbleibt bei der genannten Behörde.

(2)   Eine Echtheitsbescheinigung darf im Rahmen der Menge, für die sie ausgestellt ist, für mehrere Einfuhrlizenzen verwendet werden. In diesem Fall vermerkt die zuständige Behörde die verwendeten Mengen in der Echtheitsbescheinigung.

(3)   Die zuständige Behörde erteilt die Einfuhrlizenz unverzüglich, nachdem sie sich vergewissert hat, dass alle Angaben in der Echtheitsbescheinigung mit den Angaben übereinstimmen, die von der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, so kann die Einfuhrlizenz nicht erteilt werden.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 4 kann die zuständige Behörde in einem der folgenden Fälle eine Einfuhrlizenz erteilen:

a)

Das Original der Echtheitsbescheinigung wurde vorgelegt, die diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission sind jedoch noch nicht eingegangen oder

b)

das Original der Echtheitsbescheinigung wurde nicht vorgelegt und die diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission sind noch nicht eingegangen oder

c)

das Original der Echtheitsbescheinigung wurde vorgelegt und die diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission sind eingegangen, bestimmte Angaben stimmen jedoch nicht überein.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen entspricht die Sicherheit für die Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 dem am Tag des Einfuhrlizenzantrags gültigen vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse.

Nach Eingang des Originals der Echtheitsbescheinigung und der diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission und nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben geben die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit frei, sofern für dieselbe Einfuhrlizenz die Sicherheit gemäß Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 geleistet wurde.

Für die Sicherheit nach Unterabsatz 1 gilt die Vorlage des Originals der Echtheitsbescheinigung mit übereinstimmenden Angaben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz bei der zuständigen Behörde als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (14).

Nicht freigegebene Beträge der Sicherheit nach Unterabsatz 1 werden als Zoll einbehalten.

Artikel 6

Die Echtheitsbescheinigungen und die Einfuhrlizenzen gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet.

Ihre Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 30. Juni, der auf den Tag ihrer Erteilung folgt.

Artikel 7

(1)   Die Echtheitsbescheinigung gemäß Artikel 4 wird in einem Original und mindestens einer Abschrift auf dem in Anhang II angegebenen Vordruck erstellt.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2.

(2)   Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt und können außerdem in der Amtssprache Chiles gedruckt und ausgefüllt sein.

(3)   Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 8 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Abschriften tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das entsprechende Original.

(4)   Original und Abschriften einer Echtheitsbescheinigung müssen mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben ausgefüllt sein.

(5)   Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von der in Artikel 8 genannten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.

Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe erhält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Abschriften kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 8

(1)   Die von Chile die zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen ermächtigte Stelle (nachstehend Ausgabestelle genannt) muss

a)

sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

b)

sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

(2)   Anhang III kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt ist.

Artikel 9

Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Muster der Abdrucke der von der Ausgabestelle verwendeten Stempel sowie die Namen und Anschriften der zur Unterzeichnung der Echtheitsbescheinigungen befugten Personen, die ihr von der chilenischen Behörde mitgeteilt worden sind.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Februar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2003

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2)  ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 39.

(3)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(6)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(7)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 18.

(8)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10.

(9)  ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 7.

(10)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(11)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

(12)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(13)  ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

(14)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


ANHANG I

Erzeugnisse, die unter das Zollzugeständnis gemäß Artikel 1 fallen:

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsenkung

%

Menge vom 1.2.2003 bis 30.6.2003

(in Tonnen Eigengewicht des Erzeugnisses)

Jährliche Menge vom 1.7.2003 bis 30.6.2004

(in Tonnen Eigengewicht des Erzeugnisses)

Jährliche Erhöhung ab 1.7.2004

(in Tonnen Eigengewicht des Erzeugnisses)

09.4181

020120

02013000

020220

020230

Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren (1)

100

416,667

1 050

100


(1)  „Gefrorenes Rindfleisch“ ist Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Kerntemperatur von mindestens – 12 °C aufweist.


ANHANG II

Image


ANHANG III

Von Chile zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen ermächtigte Stelle:

Servicio Agrícola y Ganadero (SAG)

Avenida Bulnes 140

Santiago

Chile


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