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Document 32002R2377

Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

OJ L 358, 31.12.2002, p. 95–100 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 013 P. 7 - 12
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 013 P. 7 - 12
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 013 P. 7 - 12
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Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 013 P. 7 - 12
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 015 P. 63 - 68
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 015 P. 63 - 68

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1215

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2377/oj

32002R2377

Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/2002 S. 0095 - 0100


Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission

vom 27. Dezember 2002

über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen(3) vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide, insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(4), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluss an Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft durch Eröffnung ab 1. Januar 2003 gültiger Einfuhrkontingente die Bedingungen für die Einfuhr von Weichweizen mittlerer und geringer Qualität sowie von Gerste geändert. Was die Gerste angeht, hat die Gemeinschaft beschlossen, die Präferenzspannenregelung durch zwei Zollkontingente zu ersetzen: eines von 50000 Tonnen für Braugerste und ein zweites von 300000 Tonnen für andere Gerste. Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist das Zollkontingent von 50000 Tonnen für Braugerste.

(2) Aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft muss die einzuführende Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, bestimmt sein. Deshalb ist eine den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates zur teilweisen Erstattung von Braugerste im Rahmen eines Einfuhrkontingents für Zölle(5) entsprechende Regelung für die Qualitätskriterien und Verarbeitungsauflagen für Gerste einzuführen.

(3) Die Eröffnung dieses Kontingents macht die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erforderlich. Damit die Eröffnung dieses Kontingents am 1. Januar 2003 möglich wird, ist für eine Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten der Änderung der genannten Verordnung, spätestens aber am 30. Juni 2003 endet, eine Ausnahmeregelung vorzusehen.

(4) Damit eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter dieses Zollkontingent fallenden Gerste möglich wird, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.

(5) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Kontingents sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben auf Anträgen und Lizenzen vorzusehen.

(6) Zur Erfuellung der Lieferbedingungen ist eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorzusehen.

(7) Angesichts der Verpflichtung, ein hohes Maß an Sicherheit für die angemessene Ausschöpfung des Kontingents herzustellen und dafür zu sorgen, dass diese Sicherheit während des gesamten Verarbeitungsvorgangs gewährleistet ist, sollten Einführer, deren Braugerstelieferungen von Konformitätsbescheinigungen begleitet sind, wie sie mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommision(6) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission(7) geänderten Fassung vereinbart wurden.

(8) Eine effiziente Verwaltung macht Ausnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(9), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranz bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen.

(9) Für eine ordnungsgemäße Verwaltung dieses Kontingents ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2002(11), verhältnismäßig hoch anzusetzen.

(10) Es muss gewährleistet werden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird das Recht auf Einfuhr von Braugerste des KN-Codes 1003 00 im Rahmen des durch die vorliegende Verordnung eröffneten Kontingents festgelegt.

Für die Erzeugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung, die über die in Artikel 2 vorgesehene Menge hinaus eingeführt werden, gilt Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92.

Artikel 2

(1) Das Zollkontingent für die Einfuhr von 50000 Tonnen Braugerste des KN-Codes 1003 00 50 zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, ist eröffnet.

(2) Das Zollkontingent wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet. Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 8 EUR/t.

Artikel 3

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist für sämtliche Einfuhren im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Vorlage einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilten Einfuhrlizenz erforderlich.

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a) "beschädigte Körner" Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen;

b) "gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität" Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a) beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen.

Artikel 5

(1) Dieses Zollkontingent kann in Anspruch genommen werden, wenn die einzuführende Gerste folgenden Kriterien genügt:

a) spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl;

b) beschädigte Körner: höchstens 1 %;

c) Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %;

d) gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit: mindestens 96 %.

(2) Die in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien werden mit einer der folgenden Bescheinigungen belegt:

a) eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde;

b) eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung.

Artikel 6

(1) Das genannte Kontingent kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Die eingeführte Gerste wird innerhalb von sechs Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet und

b) innerhalb einer Frist von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz wird aus diesem Malz Bier hergestellt, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.

(2) Der Antrag auf eine Einfuhrlizenz im Rahmen dieses Zollkontingents kann nur angenommen werden, wenn er von folgenden Unterlagen begleitet ist:

a) dem Nachweis, dass der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person ist, die seit mindestens zwölf Monaten im Getreidesektor tätig ist und in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, als solche eingetragen ist;

b) dem Nachweis, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Gerste in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, eine Sicherheit von 85 EUR/t geleistet hat. Sind Braugerstelieferungen von einer durch die Bundesgetreideaufsichtsbehörde (FGIS) ausgestellte Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 8 begleitet, vermindert sich der Betrag auf 10 EUR/t;

c) einer schriftlichen Verpflichtung des Antragstellers, dass die Gesamtheit der einzuführenden Ware innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird, aus dem innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf der Frist für die Verarbeitung zu Malz Bier hergestellt werden soll, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. Der Einführer hat den Verarbeitungsort entweder durch Angabe des Namens des Verarbeitungsunternehmens und eines Mitgliedstaates oder durch Angabe von höchstens fünf verschiedenen Verarbeitungsbetrieben zu bezeichnen. Für den Versand der Waren zum Zweck der Verarbeitung muss vor deren Abgang bei der Abfertigungszollstelle ein Kontrollexemplar T5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ausgestellt werden. Die Angabe gemäß Buchstabe c) sowie die Angabe des Verarbeitungsbetriebs und des Verarbeitungsortes sind in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einzutragen.

(3) Die Umwandlung der eingeführten Gerste in Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde. Darüber hinaus muss die zuständige Behörde kontrollieren, ob das Malz innerhalb einer Frist von 150 Tagen zu Bier verarbeitet wurde, das in Buchenholz enthaltenden Fässern gereift ist.

Artikel 7

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) wird freigegeben, wenn

a) die anhand der Konformitätsbescheinigung oder -analyse festgestellte Gerstenqualität die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfuellt,

b) der Antragsteller der Lizenz den Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegte besondere Endverwendung erbringt, mit dem belegt wird, dass diese Verwendung tatsächlich innerhalb der Frist erfolgt ist, die im Rahmen der schriftlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) gesetzt wurde. Aus diesem gegebenenfalls anhand des T5-Exemplars erbrachten Nachweis müssen die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats erkennen können, dass die Gesamtheit der eingeführten Mengen zu dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) deklarierten Erzeugnis verarbeitet wurde

(2) Wenn die Qualitätskriterien und/oder Verarbeitungsbedingungen gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung nicht erfuellt sind, wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 und die zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung einbehalten, sofern der Einführer nicht imstande ist, eine neue Einfuhrlizenz vorzulegen, die im Rahmen des von der Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 der Kommission(12) geregelten Kontingents ausgestellt wurde. In diesem Fall wird die Sicherheit von 30 EUR nur bis zum Betrag von 22 EUR freigegeben.

Artikel 8

Anhang I enthält Muster der von der Bundesgetreideaufsichtsbehörde FGIS auszustellenden Formulare. Die von dieser Behörde auszustellenden Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, werden nach dem Verfahren der Verwaltungsarbeit gemäß den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der von der FGIS auszustellenden Bescheinigung den Qualitätsstandards für Braugerste gemäß Artikel 5, werden bei mindestens 3 % der eingeführten Lieferungen in jedem Eingangshafen und jedem Wirtschaftsjahr Proben entnommen. Eine Abbildung des Stempels und der Unterschriften, die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika autorisiert wurden, sind in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 9

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats spätestens 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die zur Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses im betreffenden Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten darf.

(2) Am Tage der Einreichung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang II und die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt, spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fernkopie. Ist der Tag der Einreichung ein nationaler Feiertag, so schickt der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung am Arbeitstag vor diesem Feiertag bis spätestens 18 Uhr (Brüsseler Zeit).

Diese Mitteilung erfolgt getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide.

(3) Überschreiten die seit Beginn des Jahres gewährten Mengen und die Menge gemäß Absatz 2 die Kontingentmenge für das betreffende Jahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am Tag der Lizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fernkopie an die im Anhang II angegebene Nummer die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt.

Artikel 10

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 60 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

Artikel 11

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 12

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" eingetragen.

Artikel 13

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:

a) in Feld 20 das aus dem Getreide herzustellende Verarbeitungserzeugnis und einen der folgenden Vermerke:

- Reglamento (CE) n° 2377/2002

- Forordning (EF) nr. 2377/2002

- Verordnung (EG) Nr. 2377/2002

- Κανονισμός (EK) αριθ. 2377/2002

- Regulation (EC) No 2377/2002

- Règlement (CE) n° 2377/2002

- Regolamento (CE) n. 2377/2002

- Verordening (EG) nr. 2377/2002

- Regulamento (CE) n.o 2377/2002

- Asetus (EY) N:o 2377/2002

- Förordning (EG) nr 2377/2002

b) in Feld 24 die Angabe "8 EUR/t".

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Sie ist bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und spätestens bis 30. Juni 2003 gültig.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5) ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 12.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

(8) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(9) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(10) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(11) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 22.

(12) Siehe Seite 92 dieses Amtsblatts.

ANLAGE I

Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika autorisierten Konformitätsbescheinigung für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt

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ANHANG II

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