EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R1147

Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden

OJ L 170, 29.6.2002, p. 8–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 012 P. 266 - 268
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 012 P. 266 - 268
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 012 P. 266 - 268
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 012 P. 266 - 268
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 012 P. 266 - 268
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 012 P. 266 - 268
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 012 P. 266 - 268
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 012 P. 266 - 268
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 012 P. 266 - 268
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 015 P. 14 - 16
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 015 P. 14 - 16
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 008 P. 187 - 189

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2018; Aufgehoben durch 32018R0581

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1147/oj

32002R1147

Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden

Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/2002 S. 0008 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates

vom 25. Juni 2002

zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zollverfahren zur zollfreien Einfuhr von Teilen, Baugruppen und anderen Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung oder Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung von Luftfahrzeugen verwendet werden, sollten vereinfacht werden.

(2) Um dieses Ziel zu erreichen, ist es angemessen, die autonomen Zölle für die Einfuhren dieser Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden, die von Unternehmen ausgestellt wurden, die von Luftfahrtbehörden der Gemeinschaft oder eines Drittlandes hierzu ermächtigt sind, auszusetzen.

(3) Angesichts der Tatsache, dass die Preise für die Teile und Komponenten, die im Luftfahrtsektor verwendet werden, normalerweise mindestens dreimal höher sind als die Preise für ähnliche Waren, die für andere Zwecke verwendet werden, ist das Risiko, dass die zollfrei eingeführten Waren zu anderen industriellen Zwecken verwendet werden, sehr gering.

(4) Die Aussetzung würde den Verwaltungsaufwand der im Luftfahrtsektor tätigen Wirtschaftsunternehmen verringern, da die Maßnahme den Bedarf für diese Unternehmen vermindert, wirtschaftliche Zollverfahren mit zollbefreiender Wirkung, wie die Zollbefreiung von Waren aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken, aktive Veredelungsverkehre oder Zolllagerverfahren, anzuwenden. Außerdem ermöglicht es auch kleinen und mittleren Unternehmen, die bis jetzt nicht in der Lage waren, wirtschaftliche Zollverfahren mit zollbefreiender Wirkung anzuwenden, gegenüber den größeren Unternehmen auf diesem Gebiet wettbewerbsfähiger zu werden.

(5) Da Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen nicht immer die Waren begleiten, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es den Zollbehörden ermöglicht, die Identität eines Zertifikats während möglicher Kontrollen vor Ort festzustellen, nachdem die Waren in den freien Verkehr überführt worden sind.

(6) Wenn die Zollbehörden den begründeten Verdacht haben, dass Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen gefälscht worden sind, und die Angelegenheit nicht auf andere Weise geklärt werden konnte, sollten die Zollbehörden die Möglichkeit erhalten, angesichts der Komplexität der Regeln des Luftfahrtsektors das Fachwissen eines Vertreters der nationalen Luftfahrtbehörden auf Kosten des Importeurs zurate zu ziehen. Die Zollbehörden sollten jedoch, bevor sie eine solche Maßnahme ergreifen, prüfen, ob die entstehenden Kosten das Einfuhrvolumen und die Höhe des gefährdeten Zollbetrags in einem angemessenen Verhältnis stehen, um zu vermeiden, dass der Vorteil der Zollaussetzung nicht vollständig durch die Kosten für einen solchen Experten zunichte gemacht wird, wenn die Untersuchung ergibt, dass die Regeln für das Ausstellen dieser Zertifikate nicht verletzt worden sind.

(7) Die Kommission sollte auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Erfahrungen bei der Anwendung der Maßnahme einen Bericht erstellen.

(8) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Teile, Baugruppen und andere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden können, werden ausgesetzt, wenn für diese Waren eine von Luftfahrtbehörden der Gemeinschaft oder eines Drittlandes ermächtigte Partei eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt hat.

Artikel 2

(1) Für die Anwendung der in Artikel 1 genannten Zollaussetzung ist den zuständigen Zollbehörden mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine entsprechende Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung im Original vorzulegen.

Wenn die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht im Original vorgelegt werden kann, so ist für die Anwendung der Zollaussetzung eine vom Verkäufer der Ware unterzeichnete Erklärung vorzulegen, die auf der Handelsrechnung oder einem der Rechnung beigefügten Dokument abgegeben werden kann. Ein Muster der notwendigen Erklärung ist in Abschnitt A des Anhangs enthalten.

(2) In Feld 44 des Einheitspapiers ist der in Abschnitt B des Anhangs enthaltene Text vom Anmelder einzufügen.

(3) Werden Waren im Rahmen von vereinfachten Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(1) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so ist vom Anmelder im Einheitspapier (Feld 44) oder im zugelassenen das Einheitspapier ersetzende Dokument der in Abschnitt B des Anhangs enthaltene Text einzufügen.

In diesen Fällen ist die Anwendung der Zollaussetzung davon abhängig, dass die in Absatz 1 beschriebenen Dokumente gemäß den in der Zulassung des vereinfachten Verfahrens festgelegten Bestimmungen der zuständigen Zollstelle bei der Abgabe der Ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt werden.

Artikel 3

Haben die Zollbehörden den begründeten Verdacht, dass Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen gefälscht worden sind und kann die Angelegenheit nicht auf andere Weise geklärt werden, können sie auf Kosten des Anmelders ein Gutachten von einem Vertreter der nationalen Luftfahrtbehörden erstellen lassen.

In diesen Fällen haben die Zollbehörden das Einfuhrvolumen und die Höhe des gefährdeten Zollbetrags zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass für den Einführer der Vorteil der Zollaussetzung nicht vollständig durch die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zunichte gemacht wird, wenn die Untersuchung ergibt, dass die Regeln für das Ausstellen dieser Zertifikate nicht verletzt worden sind.

Artikel 4

Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorlegen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Matas I Palou

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

ANHANG

>PIC FILE= "L_2002170DE.001002.TIF">

Top