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Document 32002R0192

Verordnung (EG) Nr. 192/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

OJ L 31, 1.2.2002, p. 55–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 035 P. 120 - 123
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 035 P. 120 - 123
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 035 P. 120 - 123
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 035 P. 120 - 123
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 035 P. 120 - 123
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 035 P. 120 - 123
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 035 P. 120 - 123
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 035 P. 120 - 123
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 035 P. 120 - 123
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 042 P. 6 - 9
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 042 P. 6 - 9

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1498

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/192/oj

32002R0192

Verordnung (EG) Nr. 192/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

Amtsblatt Nr. L 031 vom 01/02/2002 S. 0055 - 0058


Verordnung (EG) Nr. 192/2002 der Kommission

vom 31. Januar 2002

mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft(1), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG wird bei den Erzeugnissen von Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur sowie der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG für die in demselben Beschluss festgesetzten Mengen zugelassen.

(2) Es ist erforderlich, die Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für diese Erzeugnisse festzulegen, um die erforderlichen Kontrollen bei der Einfuhr der in dem Beschluss vorgesehenen Mengen zu ermöglichen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(3), sind vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anzuwenden.

(4) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, Spekulationen zu verhindern und effiziente Kontrollen zu ermöglichen, sind die Modalitäten für die Einreichung der Lizenzanträge und die Unterlagen festzulegen, die die Interessenten vorlegen müssen.

(5) Es sind die Besonderheiten des Formulars zur Beantragung der Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse festzulegen. Um eine strikte Verwaltung dieser Einfuhren zu gewährleisten, ist insbesondere vorzusehen, dass die aus den Lizenzen herrührenden Rechte nicht übertragbar sind und dass die zum freien Verkehr abgefertigten Mengen nicht höher sein dürfen als die Mengen, für die die Lizenz erteilt wurde.

(6) Es sind ein Zeitplan für die Einreichung der Anträge und für die Erteilung der Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzusehen und ein einheitlicher Kürzungssatz festzusetzen. Für diese Fälle ist vorzusehen, dass die Marktbeteiligten ihren Antrag zurückziehen können, wobei die Sicherheit unverzüglich freigegeben wird. Schließlich sind für die ersten Monate des Jahres 2002 besondere Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen festzusetzen.

(7) Da die Einfuhrregelung, die mit dem Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(4) eingeführt worden ist, durch die mit dem Beschluss 2001/822/EG eingeführte Einfuhrregelung ersetzt wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 19. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG(5) aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhr der Erzeugnisse des Kapitels 17 der Kombinierten Nomenklatur sowie der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG ist an die Vorlage von Einfuhrlizenzen gebunden, die vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt werden.

(2) Die gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen tragen die Ordnungsnummer 09.4652.

Artikel 2

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten für den Begriff "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen die Begriffsbestimmung bzw. die Vorschriften des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG.

Artikel 3

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzureichen.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Erzeugnisse gemäß Artikel 1 muss sich auf eine Menge beziehen, die zwischen 25 Tonnen und der gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG zulässigen Jahreshöchstmenge liegt.

(3) Dem Antrag auf Einfuhrlizenz sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) die von den Behörden der ÜLG erteilte Ausfuhrlizenz, die anhand des Formularmusters im Anhang ausgestellt wurde, das von den für die Erteilung der EUR-Bescheinigungen zuständigen Stellen erteilt wurde;

b) der Nachweis, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens sechs Monaten eine Geschäftstätigkeit im Zuckersektor ausübt;

c) eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass er in dem betreffenden Einreichungszeitraum nur einen Antrag gestellt hat. Beantragt der Antragsteller mehr als eine Einfuhrlizenz, so sind alle Anträge ungültig;

d) der Nachweis, dass der Interessent eine Sicherheit in Höhe von 12 EUR je 100 kg geleistet hat.

Artikel 4

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a) In Feld 7 ist das ÜLG-Herkunftsland anzugeben und die Angabe "Ja" anzukreuzen.

b) In Feld 8 ist das ÜLG-Ursprungsland anzugeben und die Angabe "Ja" anzukreuzen. Die Einfuhrlizenz gilt nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in diesem Feld angegebenen ÜLG.

c) Feld 20 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:

- Exención de derechos de importación (Decisión 2001/822/CE, artículo 35) número de orden ...

- Fritages for importafgifter (artikel 35 i afgørelse 2001/822/EF), løbenummer ...

- Frei von Einfuhrabgaben (Beschluss 2001/822/EG, Artikel 35), Ordnungsnummer ...

- Δασμολογική απαλλαγή (απόφαση 2001/822/ΕΚ, άρθρο 35), αύξων αριθμός ...

- Free from import duty (Decision 2001/822/EC, Article 35), serial number ...

- Exemption du droit d'importation (Décision 2001/822/CE, article 35), numéro d'ordre ...

- Esenzione dal dazio all'importazione (Decisione 2001/822/CE, articolo 35), numero d'ordine ...

- Vrij van invoerrechten (Besluit 2001/822/EG, artikel 35), volgnummer ...

- Isenção de direitos de importação (Decisão 2001/822/CE, artigo 35.o), número de ordem ...

- Vapaa tuontitulleista (päätöksen 2001/822/EY 35 artikla), järjestysnumero ...

- Importtullfri (beslut 2001/822/EG, artikel 35), löpnummer ...

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein, als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" eingetragen.

(2) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die aus den Einfuhrlizenzen herrührenden Rechte nicht übertragbar.

Artikel 6

(1) Die Lizenzanträge werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats in den ersten fünf Arbeitstagen der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines Jahres eingereicht.

Im Jahr 2002 werden die ersten Anträge jedoch nicht im Januar, sondern in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Februar eingereicht.

Die Lizenzen werden innerhalb von dreizehn Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge erteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge Folgendes mit:

a) die nach dem achtstelligen KN-Code und nach ÜLG-Ursprungsland aufgeschlüsselten Erzeugnismengen, für die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gestellt wurden, mit dem jeweiligen Datum der Antragstellung;

b) die nach dem achtstelligen KN-Code und nach ÜLG-Ursprungsland aufgeschlüsselten Erzeugnismengen, für die die Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise genutzt wurden, d. h. die Differenz zwischen den auf der Rückseite der Lizenzen abgeschriebenen Mengen und den Mengen, für die sie erteilt worden sind.

Wurden in einem Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 davon in Kenntnis.

(3) Überschreiten die beantragten Mengen die Jahreshöchstmenge gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2001/822/EG, so setzt die Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge die Einreichung neuer Anträge für das laufende Jahr aus und setzt gegebenenfalls einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf alle eingereichten Anträge anzuwenden ist.

Der einheitliche Kürzungssatz wird entsprechend dem Verhältnis zwischen der noch verfügbaren Jahreshöchstmenge und den in den betreffenden Anträgen genannten Mengen festgesetzt.

Bei Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes kann der Lizenzantrag innerhalb von zwölf Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge zurückgezogen werden. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(4) Ist die Menge, für welche die Einfuhrlizenz erteilt wird, niedriger als die beantragte Menge, so wird der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) entsprechend gekürzt.

Artikel 7

Die Einfuhrlizenzen sind vom Tag ihrer Erteilung bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung gültig.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 2553/97 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Februar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(3) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(4) ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50.

(5) ABl. L 349 vom 19.12.1997, S. 26.

ANHANG

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