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Document 32001R2487

Verordnung (EG) Nr. 2487/2001 der Kommission vom 18. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates im Hinblick auf die Handelsbeziehungen zu Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien

OJ L 335, 19.12.2001, p. 9–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 012 P. 76 - 80
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 012 P. 76 - 80
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 012 P. 76 - 80
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 012 P. 76 - 80
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Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 012 P. 76 - 80
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 012 P. 76 - 80
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 012 P. 76 - 80
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 014 P. 186 - 190
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 014 P. 186 - 190

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32000R2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2487/oj

32001R2487

Verordnung (EG) Nr. 2487/2001 der Kommission vom 18. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates im Hinblick auf die Handelsbeziehungen zu Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien

Amtsblatt Nr. L 335 vom 19/12/2001 S. 0009 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 2487/2001 der Kommission

vom 18. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates im Hinblick auf die Handelsbeziehungen zu Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungs- prozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000(2), insbesondere Artikel 9 und 10,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat ist im Begriff, zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits ein Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zu schließen, das am 9. April 2001 unterzeichnet wurde. Bis zum Abschluss des für dessen Inkrafttreten nötigen Verfahrens wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ein Interimsabkommen über Handel und handelsrelevante Bestimmungen geschlossen und trat am 1. Juni 2001 in Kraft.

(2) Der Rat ist im Begriff, zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits ein Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zu schließen, das am 29. Oktober 2001 unterzeichnet wurde. Bis zum Abschluss des für dessen Inkrafttreten nötigen Verfahrens wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien ein Interimsabkommen über Handel und handelsrelevante Bestimmungen geschlossen, das am 29. Oktober 2001 unterzeichnet wurde und ab dem 1. Januar 2002 angewandt wird.

(3) Mit den Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen und den Interimsabkommen wird zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien bzw. der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien eine vertragsmäßige Handelsregelung mit bilateralen Handelszugeständnissen getroffen, die auf Seiten der Gemeinschaft den Zugeständnissen entsprechen, die innerhalb der unilateralen autonomen Handelsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gelten. Darüber hinaus wurde Textilwaren mit Ursprung in der Republik Kroatien und in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien unbegrenzt zollfreier Zugang gewährt und es wurden spezifische bilaterale Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse und "Baby-Beef" gemacht.

(4) Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zu ändern, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen die Republik Kroatien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien aus dem Verzeichnis der Länder entfernt werden, die für dieselben Waren im Rahmen vertragsmäßiger Regelungen in den Genuss von Zollzugeständnissen kommen. Darüber hinaus ist das Gesamtzollkontingent für besondere Waren, denen im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen Zollkontingente gewährt wurden, zu senken.

(5) Die Republik Kroatien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien bleiben nur insoweit Begünstigte der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 als die Verordnung günstigere Zugeständnisse als die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen geltenden vorsieht.

(6) Ferner ist mit der Republik Kroatien(3), der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien(4) und der Republik Slowenien(5) der Abschluss von Zusatzprotokollen im Gange, die präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke beinhalten (nachstehend "Zusatzprotokolle über Wein" genannt) und ab dem 1. Januar 2002 in Kraft treten sollen. Im Rahmen der Zusatzprotokolle über Wein wurden aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eröffneten Gesamtzollkontingent von 545000 hl einzelne Zollkontingente bereitgestellt, die für Einfuhren in die Gemeinschaft von Waren mit Ursprung in der Republik Kroatien (45000 hl), der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (300000 hl) und der Republik Slowenien (48000 hl) gelten.

(7) Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zu ändern, um die Mengen der einzelnen Zollkontingente von der des Gesamtzollkontingents abzuziehen und die Zugangsbedingungen zur verbleibenden Menge des Gesamtzollkontingents zu benennen. Daraus folgt insbesondere, dass der Zugang zum Zollkontingent für Wein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates für die Republik Slowenien ausgesetzt werden muss und die Republik Kroatien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien erst Zugang erhalten dürfen, wenn sie zuvor ihre einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft haben, die das Zusatzprotokoll über Wein für diese Länder vorsieht.

(8) Die einzelnen Zollkontingente für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien und in der Republik Slowenien werden unter bestimmten Bedingungen, die in den Zusatzprotokollen über Wein genannt sind, schrittweise angehoben. Insbesondere hängt die jährliche Anhebung der Mengen dieser einzelnen Zollkontingente davon ab, dass mindestens 80 % der in den vergangenen Jahren eröffneten einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft werden. Daher hat die Kommission die genutzten Mengen jährlich zu prüfen und Vorschriften für die Umsetzung der notwendigen Anpassung dieser Mengen für Kroatien und Slowenien sowie entsprechend dem Gesamtzollkontingent erlassen, das für Nr. 09.1515 gilt.

(9) Mit Bosnien und Herzegowina wurde am 27. Juni 2001 ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren geschlossen, das seit 1. März 2001 vorläufig gilt. Darin ist festgelegt, dass Ausfuhren aus Bosnien und Herzegowina in die Gemeinschaft von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung befreit sind und ein System der doppelten Kontrolle eingesetzt wird. Ein ähnliches Abkommen wurde am 17. Mai 2001 auch mit Kroatien unterzeichnet und gilt vorläufig seit 1. Januar 2001.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "mit Ursprung in der Republik Albanien, in der Republik Bosnien und Herzegowina, in der Republik Kroatien, in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend 'Kosovo' genannt)" durch die Worte "mit Ursprung in der Republik Albanien, in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Bundesrepublik Jugoslawien sowie im Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend 'Kosovo' genannt)" ersetzt.

2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Waren mit Ursprung in der Republik Kroatien und in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien werden, wo dies genannt ist, weiter in den Genuss dieser Verordnung kommen oder aber in den jeder anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die günstiger sind als die Handelszugeständnisse, die im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und diesen Ländern festgelegt sind."

3. In Artikel 2 Absatz 2 erhält der Satzteil "Im Falle von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien, ist die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen außerdem daran gebunden, dass sie zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind" folgende Fassung: "Die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen wird außerdem daran gebunden, dass die begünstigten Länder zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind".

4. In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Satzteil ", und in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ländern oder Gebieten" folgende Fassung: ", und in der Bundesrepublik Jugoslawien".

5. In Artikel 3 Absatz 2 erhält der Satzteil "aus den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ländern oder Gebieten" folgende Fassung: "mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien".

6. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für bestimmte Fischereierzeugnisse sowie für Wein des Anhangs I mit Ursprung in den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für den Zeitraum, in der Höhe, im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents und unter den Bedingungen ausgesetzt, die in dem genannten Anhang für die einzelnen Erzeugnisse und den einzelnen Ursprung angegeben sind."

7. In Artikel 4 Absatz 2 werden

a) die Beträge "22525" Tonnen im ersten und im zweiten Unterabsatz durch "11475" Tonnen ersetzt,

b) die Buchstaben b) und c) gestrichen.

8. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2001

Für die Kommission

Christopher Patten

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1.

(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

ANHANG

"ANHANG I

BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei der Annahme der Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei den KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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