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Document 32001R0993

Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR.)

OJ L 141, 28.5.2001, p. 1–128 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 011 P. 286 - 404
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 011 P. 286 - 404
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 011 P. 286 - 404
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 011 P. 286 - 404
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 011 P. 286 - 404
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 011 P. 286 - 404
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 011 P. 286 - 404
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 011 P. 286 - 404
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 011 P. 286 - 404
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 014 P. 5 - 123
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 014 P. 5 - 123
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 012 P. 37 - 155

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/993/oj

32001R0993

Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 141 vom 28/05/2001 S. 0001 - 0128


Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission

vom 4. Mai 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000(4), sollten Rechtsvorschriften für die Weiterentwicklung, Vervollständigung und gegebenenfalls Aktualisierung des bestehenden rechtlichen Rahmens für das neue EDV-gestützte Versandverfahren aufgenommen werden, um einen einheitlichen und zuverlässigen Betrieb des voll automatisierten Versandverfahrens zu gewährleisten.

(2) Der Informationsaustausch zwischen den Abgangsstellen und den Durchgangszollstellen unter Verwendung von Informationstechnologie und Datennetzen macht die Kontrollen der Versandverfahren effektiver und entbindet gleichzeitig die Warenführer von der Förmlichkeit, bei jeder Durchgangsstelle einen Grenzübergangsschein vorzulegen.

(3) Für die Überwachung der Verwendung der Gesamtbürgschaft und der Befreiung von der Sicherheitsleistung muss ein fiktiver Betrag für die bei jeder Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren betroffenen Zölle und sonstigen Abgaben festgelegt werden, wenn die für deren Berechnung erforderlichen Daten nicht vorliegen. Die zuständigen Behörden sollten jedoch einen abweichenden Betrag aufgrund anderer ihnen bekannter Informationen veranschlagen können.

(4) Bei Sicherheitsleistungen, die EDV-gestützt überwacht werden, sollte es möglich sein, auf die Vorlage der auf Papier ausgestellten Bürgschaftsurkunden und -bescheinigungen der Abgangsstelle zu verzichten.

(5) Bei der EDV-gestützten Überwachung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel sollte für den Sicherungsgeber die Verpflichtung bestehen, der Stelle der Bürgschaftsleistung alle erforderlichen Angaben über die ausgegebenen Sicherheitstitel zu machen.

(6) Um den Nutzen des EDV-gestützten Versandverfahrens für die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten zu maximieren, sollte auch der zugelassene Empfänger verpflichtet sein, Daten mit der Bestimmungsstelle unter Einsatz von Informatikverfahren auszutauschen.

(7) Durch die Umstellung auf EDV können die derzeitigen Fristen bei der Einleitung des Suchverfahrens erheblich reduziert werden.

(8) Der Aufdruck der Versand-Bezugsnummer (MRN - movement reference number) in Form eines Standardbarcodes auf dem Versandbegleitdokument wird den Zugriff auf die in elektronischer Form vorliegenden Versanddaten erleichtern und somit das Versandverfahren beschleunigen und effizienter gestalten.

(9) Titel III von Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, der Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung sowie passive Veredelung betrifft, sollte vereinfacht und rationalisiert werden. Diese Verordnung ersetzt ferner Teil II Titel V Kapitel I, welcher "Freizonen und Freilager" betrifft.

(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 ist die Grundlage, um die Zugangsvoraussetzungen zu einigen Verfahren zu erleichtern - im Rahmen des Umwandlungsverfahrens durch Ersetzung der Positivliste durch eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, indem die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vor Erteilung der Bewilligung zur aktiven Veredelung auf den Bereich der sensiblen Waren eingeschränkt wird - sowie bei der passiven Veredelung die Abgabenberechnungsmethode, die die Verarbeitungskosten in Betracht zieht, in weiterem Umfange zulassen zu können.

(11) Der Zusammenhang zwischen der aktiven Veredelung und dem System der Ausfuhrerstattungen im Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bedarf einer ins Einzelne gehenden Regelung im Anschluss an die Verringerung der Ausfuhrbeihilfen, die im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbart worden ist.

(12) Die Regelung der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung insgesamt sollte rationeller abgefasst werden in Anbetracht der Tatsache, dass eine Reihe von gleichlautenden Vorschriften auf alle fünf Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Anwendung findet. Um in der Regelung Wiederholungen zu vermeiden, sollten Vorschriften für mehr als ein Verfahren in einem einzigen Kapitel enthalten sein. Dieser Teil betrifft insbesondere die Bewilligung - auch mehrere Verwaltungen erfassend - sowie ihre Erteilung im vereinfachten Verfahren, die Aufzeichnungen, die Ausbeutesätze, die Ausgleichszinsen, die Einzelheiten der Beendigung des Verfahrens, die Beförderungen und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie eine angeglichene Struktur eines Formblatts für den Antrag zur Erteilung einer Bewilligung und die Bewilligung. Um die Verfahrensvorschriften flexibler zu gestalten, sollte die Möglichkeit, eine Bewilligung rückwirkend innerhalb eines Jahres und unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, vorgesehen werden.

(13) Der Zollkodex in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 ist auch die Grundlage dafür, dass die Mitgliedstaaten Freizonen bezeichnen können, in denen die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten gemäß dem Zolllagerverfahren durchgeführt werden und die in diesem Verfahren vorgesehenen Zollschuldvorschriften zur Anwendung gelangen. Freizonen sollten daher danach unterschieden werden, welchem Kontrolltyp sie unterliegen.

(14) Die Transparenz der Regelung insgesamt sollte durch eine strengere Gliederung und eine geraffte Formulierung der Vorschriften verbessert werden sowie dadurch, dass so weit wie möglich eine Vermengung der Zoll- und landwirtschaftlichen Regelungen vermieden wird.

(15) Die Anzahl der Anhänge sollte in erheblichem Maße verringert werden. Einige von ihnen sollten ihrem Inhalt nach in den Text der Regelung selbst übernommen werden (Anhänge 69a, 74, 95); andere sollten zu einem einzigen Anhang zusammengefasst werden (Anhänge 67 und 68; 70, 75a, 81, 82, 84, 98 und 106; 71, 72 und 83; 85, 86, 88, 89 und 107); wieder andere sollten gestrichen werden, da ihr Inhalt eher einen erläuternden Charakter hatte. Zwei Anhänge sollten neu geschaffen werden (70 und 73).

(16) Der internationale Handel mit verpackten Altkleidern wächst zusehends. Zur Erleichterung des Handels mit diesen Waren sollte die Ursprungsregel festgelegt werden, die für gesammelte und verpackte Altkleider und andere Altwaren gilt. Nach der Ursprungsregel, die der WTO-Ausschuss für Ursprungsfragen im Rahmen der internationalen Harmonisierung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln (WTO-Übereinkommen über Ursprungsregeln) festgelegt hat, ist für die Bestimmung des Ursprungs von Altkleidern und anderen Altwaren die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung maßgeblich.

(17) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 220 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b) werden die Worte "Artikel 556 Absatz 1 zweiter Unterabsatz" durch die Worte "Artikel 508 Absatz 1" ersetzt.

b) In den Buchstaben c) und d) werden nach den Worten "sowie gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren" die Worte "oder eine Kopie des Bewilligungsantrages bei Anwendung von Artikel 508 Absatz 1" eingefügt.

c) In Buchstabe e) werden die Worte "Artikel 751 Absatz 1 zweiter Unterabsatz" durch die Worte "Artikel 508 Absatz 1" ersetzt.

2. Artikel 229 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz werden die Worte "Artikel 696" durch die Worte "Artikel 497 Absatz 3 Unterabsatz 2" ersetzt.

b) In Buchstabe a) erhalten der erste und der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "- Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden sollen, sowie andere Waren, die die in Artikel 567 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfuellen;

- Umschließungen im Sinne des Artikels 571 Buchstabe a), sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person tragen;".

c) In Buchstabe a) vierter Gedankenstrich werden die Worte "des Artikels 671 Absatz 2 Buchstabe c)" durch die Worte "des Artikels 569" ersetzt.

3. Artikel 232 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:

a) persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden gemäß Artikel 563 eingeführt werden;

b) in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

c) Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 564 Buchstabe a) verwendet wird."

4. In Artikel 251 wird folgende Nummer 1c eingefügt: "1c. In Fällen, in denen eine rückwirkende Bewilligung erteilt wird gemäß

- Artikel 294 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund der besonderen Verwendung oder

- Artikel 508 für ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung."

5. In Artikel 268 Absatz 3 sowie in Artikel 269 Absatz 3 werden die Worte "in den Artikeln 529 bis 534" durch die Worte "in Artikel 524" ersetzt.

6. In Artikel 270 Absatz 1 Unterabsatz 3 werden die Worte "Artikel 497 bis 502" durch die Worte "Artikel 497, 498 und 499" ersetzt.

7. In Artikel 272 Absatz 2 werden die Worte "in den Artikeln 529 bis 534" durch die Worte "in Artikel 524" ersetzt.

8. In Artikel 275 Absatz 1 werden die Worte "im Fall des Artikels 556 Absatz 1 zweiter Unterabsatz" durch die Worte "im Fall des Artikels 508 Absatz 1" ersetzt.

9. In Teil I, Titel IX Kapitel 3 wird nach Artikel 277 folgender Unterabschnitt eingefügt: "Unterabschnitt 4

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 277a

In Fällen, in denen zwei oder mehrere Bewilligungen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung derselben Person erteilt werden und Waren im Anschreibeverfahren in ein neues Zollverfahren übergeführt werden, braucht eine ergänzende Zollanmeldung nicht verlangt zu werden."

10. Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) kann bei der Überführung in das Zolllagerverfahren kein vereinfachtes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Artikel 524 genannt sind, angewendet werden."

11. In Artikel 313 Absatz 2 erhalten die Buchstaben b) und c) folgende Fassung: "b) Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder in ein Freilager verbracht wurden;

c) Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 übergeführt wurden."

12. Artikel 313a Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Unter Linienverkehr ist ein Seeverkehrsdienst zu verstehen, in dem die Schiffe regelmäßig Waren nur zwischen Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördern und ihre Herkunfts- und Bestimmungshäfen oder gegebenenfalls Zwischenhäfen nicht außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft liegen dürfen."

13. Artikel 313b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- auf den Seeverkehrsverbindungen, für die die Zulassung erteilt wird, kein in einem Drittland gelegener Hafen beziehungsweise keine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen angelaufen wird und dass keine Waren auf hoher See umgeladen werden und dass".

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Ist ein unter Artikel 313a Absatz 1 fallendes Schiff infolge höherer Gewalt oder eines unvorhergesehenen Ereignisses gezwungen, eine Umladung auf hoher See vorzunehmen oder vorübergehend in einem Hafen eines Drittlands oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen anzulegen, so unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der folgenden Häfen, die in dem betreffenden Linienverkehr angelaufen werden."

14. In Artikel 322 Absatz 2 werden die Worte "im Sinne des Artikels 670" gestrichen.

15. An Artikel 346 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt: "Werden jedoch die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird das Original der Bürgschaftsurkunde von der Abgangsstelle aufbewahrt."

16. In Artikel 347 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) Tauscht die Stelle der Bürgschaftsleistung Daten der Sicherheitsleistung mit den Abgangsstellen unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen aus, so macht der Sicherungsgeber dieser Stelle alle erforderlichen Angaben über die von ihm ausgestellten Sicherheitstitel gemäß den von den Zollbehörden beschlossenen Modalitäten."

17. Artikel 359 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 46 abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Werden die Versanddaten zwischen der Abgangsstelle und der Durchgangszollstelle jedoch unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird der Grenzübergangsschein nicht vorgelegt."

18. An Artikel 365 wird folgender Absatz 1a angefügt: "(1a) Finden die Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 7 Anwendung und ist die 'Eingangsbestätigung' nicht innerhalb der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, bei den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats eingegangen, so setzen diese den Hauptverpflichteten davon in Kenntnis und fordern ihn auf, einen Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen."

19. An Artikel 366 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt: "Finden die Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 7 Anwendung, so leiten die Zollbehörden das Suchverfahren auch umgehend ein, wenn die 'Eingangsbestätigung' nicht innerhalb der Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, oder die 'Kontrollergebnis-Nachricht' nicht innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der 'Eingangsbestätigung' bei ihnen eingeht."

20. Folgender Artikel 368a wird eingefügt: "Artikel 368a

Liegen die Stelle der Bürgschaftsleistung und die Abgangsstelle in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, so entsprechen die für den Austausch der Daten der Sicherheitsleistung verwendeten Nachrichten der Struktur und den Einzelheiten, die von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden."

21. Artikel 369 erhält folgende Fassung: "Bei Überlassung der Waren zeigt die Abgangsstelle der angemeldeten Bestimmungsstelle durch eine 'Vorab-Ankunftsanzeige' und allen angemeldeten Durchgangszollstellen durch eine 'Vorab-Durchgangsanzeige' die Einzelheiten zu dem gemeinschaftlichen Versandverfahren an. Diese Nachrichten basieren auf den gegebenenfalls berichtigten Daten der Versandanmeldung und sind entsprechend zu vervollständigen. Sie entsprechen der Struktur und den Angaben, die von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden."

22. Folgender Artikel 369a wird eingefügt: "Artikel 369a

Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang unter Berücksichtigung der 'Vorab-Durchgangsanzeige', die sie von der Abgangsstelle erhalten hat. Alle Warenkontrollen erfolgen insbesondere auf der Grundlage dieser 'Vorab-Durchgangsanzeige'. Der Grenzübergang wird der Abgangsstelle mit der 'Grenzübergangsanzeige' mitgeteilt. Diese Nachricht entspricht der Struktur und den Angaben, die von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden."

23. An Artikel 379 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für die Durchführung von Unterabsatz 1 wird eine Berechnung des Betrags der Zollschuld, die für die Waren entstehen kann, für jede Beförderung im Versandverfahren vorgenommen. Sofern die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, wird der Betrag auf 7000 EUR festgelegt, es sei denn, die Zollbehörden veranschlagen aufgrund anderer ihnen bekannter Informationen einen abweichenden Betrag."

24. An Artikel 383 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: "Werden die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle jedoch unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird der Abgangsstelle keine Bescheinigung vorgelegt."

25. Artikel 408 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Waren begleitet haben, zuzusenden, sofern die Angaben nicht unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden, und das Ankunftsdatum sowie den Zustand gegebenenfalls angelegter Verschlüsse mitzuteilen."

26. Folgender Artikel 408a wird eingefügt: "Artikel 408a

(1) Wendet die Bestimmungsstelle die Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 7 an, so kann einer Person der Status eines zugelassenen Empfängers gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 373 erfuellt und außerdem für den Datenaustausch mit den Zollbehörden Informatikverfahren einsetzt.

(2) Der zugelassene Empfänger setzt die Bestimmungsstelle vor dem Entladen von der Ankunft der Waren in Kenntnis.

(3) In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt, wie und bis zu welchem Zeitpunkt der zugelassene Empfänger die 'Vorab-Ankunftsanzeige' von der Bestimmungsstelle erhalten muss, damit Artikel 371 sinngemäß angewendet werden kann."

27. In Artikel 427 Nummer 2 werden die Worte "im Sinne von Artikel 670, Buchstabe g)," gestrichen.

28. Teil II Titel III (Artikel 496 bis 787) erhält folgende Fassung: "TITEL III

ZOLLVERFAHREN MIT WIRTSCHAFTLICHER BEDEUTUNG

KAPITEL 1

Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 496

In diesem Titel gelten als

a) Verfahren: ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung;

b) Bewilligung: die Erlaubnis zur Inanspruchnahme eines Verfahrens durch die Zollbehörden;

c) einzige Bewilligung: eine Bewilligung, die jeweils verschiedene Zollverwaltungen berührt, für die Überführung und/oder Beendigung eines Verfahrens, für die Lagerung, für aufeinander folgende Be- oder Verarbeitungsvorgänge oder Verwendungen;

d) Inhaber: der Bewilligungsinhaber;

e) Überwachungszollstelle: die Zollstelle, die in der Bewilligung als zur Überwachung des Verfahrens ermächtigt angegeben ist;

f) Zollstelle für die Überführung in das Verfahren: die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein Verfahren ermächtigt angegeben ist (sind);

g) Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens: die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme von Zollanmeldungen ermächtigt angegeben ist (sind), mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten, oder bei passiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

h) Dreieckverkehr: der Verkehr, bei dem die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens nicht die gleiche wie die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren ist;

i) Buchhaltung: Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher;

j) Aufzeichnungen: die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Verfahren benötigten Angaben und technischen Einzelheiten, insbesondere über die Bewegungen und den jeweiligen zollrechtlichen Status der Waren, enthalten. Aufzeichnungen werden im Zolllagerverfahren Bestandsaufzeichnungen genannt;

k) Hauptveredelungserzeugnisse: die Veredelungserzeugnisse, für deren Herstellung das Verfahren bewilligt wurde;

l) Nebenveredelungserzeugnisse: andere Erzeugnisse als die in der Bewilligung angegebenen Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Verarbeitungsvorgang zwangsläufig anfallen;

m) Frist für die Beendigung des Verfahrens: Frist, innerhalb welcher die Waren oder Erzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen, gegebenenfalls zur Beantragung der Erstattung der Einfuhrabgaben nach aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) oder zur Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung;

Abschnitt 2

Antrag auf Bewilligung

Artikel 497

(1) Die Bewilligung eines Verfahrens wird schriftlich mit einem Muster nach Anhang 67 beantragt.

(2) Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.

(3) In folgenden Fällen kann der Antrag auf Bewilligung mittels einer schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung im normalen Verfahren erstellten Zollanmeldung gestellt werden:

a) zur aktiven Veredelung, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 539 als erfuellt gelten, ausgenommen Ersatzwaren betreffende Anträge;

b) zum Umwandlungsverfahren, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 552 Absatz 1 Unterabsatz 1 als erfuellt gelten;

c) zur vorübergehenden Verwendung, auch bei Verwendung eines ATA- oder CPD-Carnets;

d) zur passiven Veredelung: bei Ausbesserungen, auch mit dem Verfahren des Standardaustauschs, jedoch ohne vorzeitige Einfuhr und nach passiver Veredelung in folgenden Fällen:

i) zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr;

ii) zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs ohne vorzeitige Einfuhr, wenn die bereits erteilte Bewilligung dieses Verfahren nicht vorsieht und die Zollbehörden ihre Änderung gestatten;

iii) zum zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung, sofern der Veredelungsvorgang Waren betrifft, die zu nicht kommerziellen Zwecken bestimmt sind.

Der Bewilligungsantrag kann mittels einer mündlichen Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 229 unter Vorlage der in Artikel 499 Unterabsatz 3 genannten Unterlage gestellt werden.

Der Bewilligungsantrag kann mittels jeder anderen, nach Artikel 232 Absatz 1 zur Überführung in die vorübergehende Verwendung als Zollanmeldung geltenden Willensäußerung gestellt werden.

(4) Anträge auf Erteilung einer einzigen Bewilligung, außer bei der vorübergehenden Verwendung, sind nach Absatz 1 zu stellen.

(5) Die Zollbehörden können verlangen, dass bei vorübergehender Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 578 die Bewilligung nach Absatz 1 zu beantragen ist.

Artikel 498

Der Antrag auf Bewilligung nach Artikel 497 ist zu stellen

a) für das Zolllagerverfahren: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, der als Zolllager zuzulassen ist oder an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird;

b) für das Verfahren der aktiven Veredelung und für das Umwandlungsverfahren: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem die Waren veredelt oder umgewandelt werden sollen;

c) für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem die Waren verwendet werden sollen unbeschadet von Artikel 580 Absatz 1 Unterabsatz 2;

d) für das Verfahren der passiven Veredelung: bei den Zollbehörden, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem sich die Waren, die vorübergehend ausgeführt werden sollen, befinden.

Artikel 499

Erachten die Zollbehörden die in dem Antrag gemachten Angaben als ungenügend, so können sie weitere Auskünfte vom Antragsteller verlangen.

Insbesondere in den Fällen, in denen die Bewilligung durch Vorlage der Zollanmeldung beantragt werden kann, verlangen die Zollbehörden unbeschadet des Artikels 220, dass dem Antrag eine vom Anmelder erstellte Unterlage mit mindestens den folgenden Angaben beigefügt wird, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder können auf dem Vordruck für die schriftliche Zollanmeldung gemacht werden:

a) Name und Adresse des Antragstellers, des Anmelders und des Beteiligten;

b) Art der Veredelung, Umwandlung oder Verwendung der Waren;

c) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung der Waren, Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;

d) Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Anhang 70;

e) voraussichtliche Ausbeute oder die Methode ihrer Berechnung;

f) Frist für die Beendigung des Verfahrens;

g) vorgeschlagene Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens;

h) Ort der Veredelung, Umwandlung oder Verwendung;

i) vorgeschlagene Beförderungsförmlichkeiten;

j) bei mündlicher Zollanmeldung Wert und Menge der Waren.

Wird die in Absatz 2 genannte Unterlage bei der mündlichen Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung vorgelegt, so ist diese Unterlage in doppelter Ausfertigung zu erstellen, davon eine von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk zu versehen und dem Antragsteller auszuhändigen.

Abschnitt 3

Einzige Bewilligung

Artikel 500

(1) Wird eine einzige Bewilligung beantragt, so ist die Zustimmung der beteiligten Zollbehörden nach dem in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Verfahren einzuholen.

(2) Bei der vorübergehenden Verwendung wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die für den Ort der ersten Verwendung zuständig sind, unbeschadet des Artikels 580 Absatz 1 Unterabsatz 2.

In allen anderen Fällen wird er bei den Zollbehörden für den Ort gestellt, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen des Verfahrens erleichtert, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Lagerung, Veredelung, Umwandlung oder vorübergehenden Ausfuhrvorgänge vorgenommen wird.

(3) Die gemäß Absatz 2 zuständigen Zollbehörden übermitteln den Antrag und den Bewilligungsentwurf den anderen beteiligten Zollbehörden, die innerhalb von 15 Tagen das Empfangsdatum bestätigen.

Die anderen beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Werden Einwände innerhalb dieser Frist erhoben und wird keine Einigung erzielt, so wird der Antrag in dem Umfang abgelehnt, in dem Einwände erhoben wurden.

(4) Die Zollbehörden können die Bewilligung erteilen, wenn sie innerhalb der Frist von 30 Tagen keine Einwände gegen den Bewilligungsentwurf erhalten.

Sie übermitteln allen beteiligten Zollbehörden eine Durchschrift der einvernehmlich erteilten Bewilligung.

Artikel 501

(1) Besteht zwischen zwei oder mehr Zollverwaltungen grundsätzliches Einvernehmen über die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung einer einzigen Bewilligung, so können sie auch vereinbaren, die vorherige Zustimmung gemäß Artikel 500 Absatz 1 sowie die Benachrichtigung gemäß Artikel 500 Absatz 2 Unterabsatz 2 durch einfache Mitteilung zu ersetzen.

(2) Eine Mitteilung ist stets ausreichend, wenn

a) eine einzige Bewilligung erneuert, geringfügig geändert, zurückgenommen oder widerrufen wird;

b) die einzige Bewilligung für eine vorübergehende Verwendung beantragt wird und diese Antragsstellung nicht mit dem Muster nach Anhang 67 vorzunehmen ist.

(3) Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn

a) mehrere Zollverwaltungen nur insoweit betroffen sind, als eine aktive oder eine passive Veredelung im Dreieckverkehr ohne Verwendung zusammenfassender Informationsblätter durchgeführt wird;

b) Carnets ATA oder CPD verwendet werden;

c) die vorübergehende Verwendung durch Annahme einer mündlichen Zollanmeldung oder einer Willensäußerung in anderer Form bewilligt wird.

Abschnitt 4

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Artikel 502

(1) Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, ohne dass die Zollbehörden die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft haben, es sei denn, diese gelten nach den Kapiteln 3, 4 oder 6 als erfuellt.

(2) Beim Verfahren der aktiven Veredelung (Kapitel 3) ist bei der Prüfung darauf abzustellen, ob eine Nutzung von gemeinschaftlichen Beschaffungsquellen wirtschaftlich unmöglich ist, und zwar insbesondere aufgrund der folgenden Kriterien, deren Einzelheiten in Anhang 70 Teil B dargelegt sind:

a) Nichtverfügbarkeit von in der Gemeinschaft hergestellten Waren, die die gleiche Qualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen;

b) Preisunterschiede zwischen in der Gemeinschaft hergestellten Waren und solchen, deren Einfuhr beabsichtigt ist;

c) vertragliche Verpflichtungen.

(3) Beim Umwandlungsverfahren (Kapitel 4) ist bei der Prüfung darauf abzustellen, ob die Nutzung von nichtgemeinschaftlichen Beschaffungsquellen die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft ermöglicht.

(4) Beim Verfahren der passiven Veredelung (Kapitel 6) ist bei der Prüfung darauf abzustellen, ob die Durchführung der Veredelung

a) außerhalb der Gemeinschaft wahrscheinlich dazu führen wird, dass Gemeinschaftsverarbeiter erheblich benachteiligt werden, oder

b) in der Gemeinschaft wirtschaftlich unmöglich ist oder aufgrund technischer Gründe oder vertraglicher Verpflichtungen nicht realisierbar ist.

Artikel 503

Unter Beteiligung der Kommission können die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft werden,

a) wenn die betroffenen Zollbehörden vor oder nach Erteilung der Bewilligung eine breitere Konsultation wünschen;

b) wenn eine andere Zollverwaltung Einwände gegen eine erteilte Bewilligung erhebt;

c) auf Initiative der Kommission.

Artikel 504

(1) Wird eine Prüfung nach Artikel 503 eingeleitet, so sind die einschlägigen Angaben über den Fall der Kommission zu übermitteln. Sie umfassen die Ergebnisse bereits vorgenommener Prüfungen.

(2) Die Kommission übermittelt den betreffenden Zollbehörden eine Empfangsbestätigung oder eine Mitteilung, wenn sie auf eigene Initiative handelt. Sie entscheidet im Einvernehmen mit ihnen, ob eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Ausschuss erforderlich ist.

(3) Wird der Ausschuss befasst, so teilt die Zollbehörde, je nach Fall dem Antragsteller oder dem Inhaber mit, dass die Prüfung eingeleitet wurde und, sofern über den Antrag noch nicht entschieden ist, dass die Fristen nach Artikel 506 ausgesetzt sind.

(4) Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses wird von den betreffenden Zollbehörden sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Bewilligungen oder Anträge bearbeiten, berücksichtigt.

Dieses Ergebnis kann seine Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften beinhalten.

Abschnitt 5

Entscheidung über eine Bewilligung

Artikel 505

Die für die Entscheidung zuständigen Zollbehörden erteilen die Bewilligung wie folgt:

a) bei Anträgen nach Artikel 497 Absatz 1 mit dem Muster nach Anhang 67,

b) bei Anträgen nach Artikel 497 Absatz 3 durch Annahme der Zollanmeldung,

c) bei Anträgen auf Erneuerung oder Änderung durch eine andere geeignete Form der Entscheidung.

Artikel 506

Der Antragsteller ist binnen 30 Tagen oder im Fall eines Zolllagers binnen 60 Tagen nach Abgabe des Antrags oder nach Eingang noch nachgeforderter fehlender oder weiterer Angaben bei den Zollbehörden über die Erteilung der Bewilligung oder die Gründe für die Ablehnung des Antrags zu unterrichten.

Diese Fristen gelten nicht für die einzige Bewilligung, es sei denn sie wird gemäß Artikel 501 erteilt.

Artikel 507

(1) Unbeschadet des Artikels 508 wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Erteilung oder zu einem in der Bewilligung bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam. Bei privaten Zolllagern können die Zollbehörden ausnahmsweise vor der eigentlichen Erteilung der Bewilligung ihre Zustimmung zu dem Antrag auf Bewilligung des Verfahrens mitteilen.

(2) Für die Bewilligung eines Zolllagerverfahrens wird keine Geltungsdauer festgesetzt.

(3) Für die aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren und die passive Veredelung wird die Geltungsdauer der Bewilligung außer in begründeten Fällen auf längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens befristet.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf für die aktive Veredelung von Waren des Anhangs 73 Teil A die Geltungsdauer der Bewilligung sechs Monate nicht überschreiten.

Für in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates(5) bezeichnete Milch und Milcherzeugnisse, darf die Geltungsdauer drei Monate nicht überschreiten.

Artikel 508

(1) Die Zollbehörden können außer für das Zolllagerverfahren auch rückwirkende Bewilligungen erteilen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Datum der Vorlage des Antrags auf Bewilligung wirksam.

(2) Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.

(3) Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und

a) der Antrag nicht mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,

b) die Geltungsdauer, die nach Artikel 507 festgesetzt worden wäre, nicht überschritten wird,

c) auf Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfuellt gelten können und gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist, und

d) den neuen rechtlichen Verhältnissen der Waren durch Erfuellung der erforderlichen Förmlichkeiten, auch - sofern erforderlich - im Wege der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung Rechnung getragen werden kann.

Abschnitt 6

Sonstige Vorschriften über die Durchführung der Verfahren

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 509

(1) Handelspolitische Maßnahmen, die in Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen sind, gelten für Nichtgemeinschaftswaren, die dazu bestimmt sind, in ein Verfahren übergeführt zu werden, nur, wenn sich diese Maßnahmen auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft beziehen.

(2) Werden andere als in Anhang 75 genannte und unter der aktiven Veredelung gewonnene Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gelten die für die Überführung der Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen.

(3) Werden Umwandlungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so sind die diese Erzeugnisse betreffenden handelspolitischen Maßnahmen nur anzuwenden, sofern derartige auch für die Einfuhrwaren vorgesehen sind.

(4) Sind in Rechtsakten handelspolitische Maßnahmen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehen, so gelten diese Maßnahmen nicht für Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung,

- die weiterhin Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne der Artikel 23 und 24 des Zollkodex sind;

- bei Ausbesserungen, auch mit dem Verfahren des Standardaustauschs;

- bei ergänzenden Veredelungsvorgängen gemäß Artikel 123 des Zollkodex.

Artikel 510

Unbeschadet des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex kann die Überwachungszollstelle gestatten, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. Die Überwachungszollstelle legt fest, in welcher Weise sie zu benachrichtigen ist.

Unterabschnitt 2

Beförderungen

Artikel 511

In der Bewilligung ist festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Waren oder Erzeugnisse in einem Nichterhebungsverfahren zwischen verschiedenen Orten oder zu den Räumlichkeiten eines anderen Inhabers ohne Beendigung des Verfahrens befördert werden dürfen (Beförderung), wobei mit Ausnahme vom Fall der vorübergehenden Verwendung die Führung von Aufzeichnungen erforderlich ist.

Eine Beförderung ist nicht möglich, wenn der Ort des Abgangs oder der Ankunft ein Zolllager des Typs B ist.

Artikel 512

(1) Die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten kann ohne Zollförmlichkeiten durchgeführt werden.

(2) Die Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zum Betrieb des Inhabers oder Wirtschaftsbeteiligten oder zum Ort ihrer Verwendung kann mit der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren durchgeführt werden.

(3) Die Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr ist im Rahmen des Verfahrens möglich. In diesem Fall ist das Verfahren erst beendet, nachdem die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen haben.

Artikel 513

Die Beförderung von einem Inhaber zu einem anderen kann nur stattfinden, wenn der letztere die beförderten Waren oder Erzeugnisse aufgrund einer Bewilligung für das Anschreibeverfahren in das Verfahren überführt. Sobald die Waren oder Erzeugnisse in den Räumlichkeiten des zweiten Inhabers eintreffen, sind die Zollbehörden zu benachrichtigen und die Waren oder Erzeugnisse in der Buchführung gemäß Artikel 266 anzuschreiben. In diesem Fall ist eine ergänzende Zollanmeldung nicht notwendig.

Im Fall der vorübergehenden Verwendung kann die Beförderung von einem Inhaber zu einem anderen auch stattfinden, wenn der letztere die Waren mit einer schriftlichen Zollanmeldung im normalen Verfahren in das Verfahren überführt.

Die zu erfuellenden Förmlichkeiten enthält Anhang 68. Mit Erhalt der Waren oder Erzeugnisse ist der zweite Inhaber verpflichtet, diese in das Verfahren überzuführen.

Artikel 514

Für die Beförderung, welche ein erhöhtes Risiko gemäß Anhang 44c mit sich bringt, ist eine Sicherheit zu leisten, die gleichwertige Garantien bietet, wie sie für das Versandverfahren vorgesehen sind.

Unterabschnitt 3

Aufzeichnungen

Artikel 515

In anderen Fällen als der vorübergehenden Verwendung verlangen die Zollbehörden, dass der Inhaber, der Wirtschaftsbeteiligte oder der Lagerhalter Aufzeichnungen führt, es sei denn, sie erachten dies nicht für notwendig.

Die bestehende Buchhaltung, die alle einschlägigen Angaben enthält, kann als Aufzeichnungen zugelassen werden.

Die Überwachungszollstelle kann eine Bestandsaufnahme für alle oder einen Teil der in das Verfahren übergeführten Waren verlangen.

Artikel 516

Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 515 und Aufzeichungen, die gemäß Artikel 581 Absatz 2 für die vorübergehende Verwendung ausdrücklich verlangt werden, müssen Folgendes enthalten:

a) die Angaben, die in den Feldern der Minimalliste gemäß Anhang 37 für die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren enthalten sind;

b) die Angaben aus den Zollanmeldungen, mit denen die Waren eine zollrechtliche Bestimmung zur Beendigung des Verfahrens erhalten;

c) Datum und Referenzhinweis auf andere Zollpapiere und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die Überführung in das Verfahren und seine Beendigung beziehen;

d) die Art der Be- und Verarbeitungsvorgänge, der Behandlungen oder der vorübergehenden Verwendung;

e) den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berechnung;

f) die Angaben, die die Überwachung der Waren sowie des Ortes, an dem sie sich befinden, ermöglichen und Einzelheiten zu ihrer Beförderung;

g) handelsübliche oder technische Beschreibungen zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren;

h) die Angaben, die es im Rahmen von aktiven Veredelungen mit Ersatzwaren ermöglichen, die Bewegungen zu überwachen.

Die Zollbehörden können jedoch auf einige dieser Angaben verzichten, sofern dies die Kontrolle oder zollamtliche Überwachung des Verfahrens hinsichtlich der Lagerung, Verarbeitung oder Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt.

Unterabschnitt 4

Ausbeute und Berechnungsmethoden

Artikel 517

(1) Soweit für die Verfahren der Kapitel 3, 4 oder 6 von Bedeutung, wird die Ausbeute oder die Methode zu ihrer Bestimmung einschließlich der durchschnittlichen Ausbeutesätze in der Bewilligung oder zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren festgelegt. Sie wird nach Möglichkeit anhand der Produktions- und sonstigen technischen Daten festgesetzt; wo solche nicht verfügbar sind, werden Daten über gleichartige Vorgänge zugrunde gelegt.

(2) In besonderen Fällen können die Zollbehörden die Ausbeute nach der Überführung der Waren in ein Verfahren festsetzen, jedoch nicht mehr, nachdem die Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

(3) Für die aktive Veredelung sind die pauschalen Ausbeutesätze gemäß Anhang 69 im Fall der dort aufgeführten Vorgänge anzuwenden.

Artikel 518

(1) Der Anteil der in die Veredelungserzeugnisse eingegangenen Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr ist zu berechnen im Hinblick auf

- die Ermittlung der zu erhebenden Einfuhrabgaben,

- die Ermittlung des Minderungsbetrages im Fall der Entstehung einer Zollschuld oder

- die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen.

Diese Berechnungen werden nach dem Mengenschlüssel, dem Wertschlüssel oder einem anderen Verfahren, das zu vergleichbaren Ergebnissen führt, vorgenommen.

Umwandlungserzeugnisse sowie Zwischenerzeugnisse gelten für diese Berechnungen als Veredelungserzeugnisse.

(2) Das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ist anzuwenden, wenn

a) nur eine Art Veredelungserzeugnis hergestellt wird; in diesem Fall entspricht die Menge der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird, dem Vomhundertsatz dieser Veredelungserzeugnisse bezogen auf die gesamte Menge der Veredelungserzeugnisse;

b) mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen hergestellt wurden und sämtliche Bestandteile der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr in jedes dieser Veredelungserzeugnisse übergehen; in diesem Fall entspricht die Menge der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird,

i) dem Verhältnis zwischen dieser Art von Veredelungserzeugnissen, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, und der Gesamtmenge aller Veredelungserzeugnisse

und

ii) dem Verhältnis zwischen der Menge der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, und der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art.

Bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Berechnungsmethode nach Buchstabe a) oder b) erfuellt sind, werden Verluste nicht berücksichtigt. Unbeschadet Artikel 862 bezeichnet man als Verluste den Teil der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, der im Verlauf des Be- oder Verarbeitungsvorgangs untergeht, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in das Abwasser. Beim Verfahren der passiven Veredelung werden Nebenveredelungserzeugnisse in Form von Abfällen, Resten und Ausschusswaren Verlusten gleichgestellt.

(3) Das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel findet dann Anwendung, wenn das Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel nicht anwendbar ist.

Die Menge der Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die in den Veredelungserzeugnissen, für die eine Zollschuld entstanden ist, als enthalten erachtet wird, entspricht

a) dem Wert der genannten Art des Veredelungserzeugnisses, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, als Vomhundertsatz des Gesamtwertes aller Veredelungserzeugnisses

und

b) dem Wert der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, als Vomhundertsatz des Gesamtwertes der Veredelungserzeugnisse dieser Art.

Für die Anwendung des Wertschlüssels gilt als jeweiliger Wert der verschiedenen Veredelungserzeugnisse der aktuelle Verkaufspreis 'ab Werk' in der Gemeinschaft oder der aktuelle Verkaufspreis gleicher oder gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft, soweit diese nicht durch eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer beeinflusst wurden.

(4) Kann der Wert nicht gemäß Absatz 3 festgesetzt werden, so ist jede zweckgerechte Methode zulässig.

Unterabschnitt 5

Ausgleichszinsen

Artikel 519

(1) Entsteht für in die aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung übergeführte Einfuhrwaren oder Veredelungserzeugnisse eine Zollschuld, so sind auf der Grundlage des Einfuhrabgabenbetrages für den in Frage stehenden Zeitraum Ausgleichszinsen zu zahlen.

(2) Die im statistischen Teil des Monatsberichts der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Dreimonats-Geldmarktsätze finden Anwendung.

Es ist der Zinssatz anzuwenden, der für den zweiten Monat vor dem Monat, in dem die Zollschuld entstanden ist, gilt, und zwar für den Mitgliedstaat, in dem der erste in der Bewilligung vorgesehene Vorgang stattfand oder hätte stattfinden sollen.

(3) Die Zinsen werden je Kalendermonat berechnet, und zwar ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrwaren, für die die Zollschuld entstanden ist, erstmals in ein entsprechendes Verfahren übergeführt wurden. Der Zeitraum endet am letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht.

Wird im Rahmen der aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex beantragt, so beginnt der Zeitraum mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen wurden.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung,

a) wenn der zugrunde zu legende Zeitraum weniger als einen Monat beträgt;

b) wenn der Betrag fälliger Ausgleichszinsen pro entstandener Zollschuld jeweils 20 EUR nicht übersteigt;

c) wenn eine Zollschuld entsteht, um für Einfuhrwaren in bestimmte Drittländer die Gewährung einer Präferenzzollbehandlung entsprechend den einschlägigen Verträgen zwischen der Gemeinschaft und diesen Drittländern zu ermöglichen;

d) wenn durch Zerstörung angefallene Abfälle und Überreste in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

e) wenn die Nebenveredelungserzeugnisse nach Anhang 75 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorausgesetzt, ihre Mengen entsprechen den Mengen der ausgeführten Hauptveredelungserzeugnisse;

f) wenn durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex eine Zollschuld entsteht und die geschuldeten Einfuhrabgaben noch nicht erstattet oder erlassen wurden;

g) wenn der Inhaber die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt und nachweist, dass besondere Umstände, die nicht auf Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht seinerseits zurückzuführen sind, die beabsichtigte Wiederausfuhr unter den von ihm vorgesehenen und bei Einreichung des Antrags zur Bewilligung ordnungsgemäß begründeten Bedingungen unmöglich oder unwirtschaftlich machen;

h) soweit für eine entstandene Zollschuld eine Barsicherheit geleistet wurde;

i) wenn nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex oder durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld für Waren entstanden ist, die sich vorher im Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß den Artikeln 556 bis 561, 563, 565, 568, 573 Buchstabe b) und 576 dieser Verordnung befunden haben.

(5) Handelt es sich um aktive Veredelungsvorgänge, bei denen die Vielzahl der Einfuhrwaren und/oder Veredelungserzeugnisse eine Anwendung der Regeln der Absätze 2 und 3 unwirtschaftlich macht, so können die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass vereinfachte Methoden, mit denen ähnliche Ergebnisse erzielt werden, für die Berechnung der Ausgleichszinsen verwendet werden.

Unterabschnitt 6

Beendigung

Artikel 520

(1) Sind Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr aufgrund einer Bewilligung, aber mit mehreren Zollanmeldungen

- in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden, so gilt die Zuführung von Waren oder Erzeugnissen zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung jeweils für die betroffenen Einfuhrwaren als Beendigung des Verfahrens, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind;

- in eine aktive Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) oder passive Veredelung übergeführt worden, so gelten die Veredelungserzeugnisse als jeweils aus den betroffenen Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.

Die Anwendung von Unterabsatz 1 darf nicht zu ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteilen führen.

Der Inhaber kann beantragen, dass das Verfahren in Bezug auf bestimmte Einfuhrwaren oder Waren der vorübergehenden Ausfuhr beendet wird.

(2) Befinden sich in ein Verfahren übergeführte Waren gemeinsam mit anderen Waren und sind sie von einer vollständigen Vernichtung oder einem unwiederbringlichen Verlust betroffen, so kann der Inhaber gegenüber den Zollbehörden den Nachweis über die tatsächliche Menge der vernichteten oder verloren gegangenen im Verfahren befindlichen Waren antreten. Vermag der Inhaber einen solchen Nachweis nicht zu führen, so wird die Menge der vernichteten oder verloren gegangenen Waren unter Bezugnahme auf den Anteil ermittelt, der für diese Warenart zum Zeitpunkt der Vernichtung oder des Verlusts in dem Verfahren bestand.

Artikel 521

(1) Spätestens nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens, unabhängig davon, ob eine Globalisierung gemäß Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex Anwendung findet, ist der Überwachungszollstelle

- bei aktiver Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder dem Umwandlungsverfahren die Abrechnung binnen 30 Tagen vorzulegen;

- bei aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) der Antrag auf Erstattung oder Erlass binnen sechs Monaten vorzulegen.

Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die Zollbehörden die Frist verlängern, auch wenn die ursprüngliche Frist abgelaufen ist.

(2) Sofern die Überwachungszollstelle nichts anderes vorschreibt, müssen die Abrechnung oder der Antrag auf Erstattung oder Erlass folgende Angaben enthalten:

a) einen Referenzhinweis auf die Bewilligung;

b) die Menge jeder Art von Einfuhrwaren, für die die Beendigung des Verfahrens, die Erstattung oder der Erlass beantragt wird, oder der im Dreieckverkehr in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren;

c) den KN-Code der Einfuhrwaren;

d) die für die Einfuhrwaren geltenden Zollsätze und gegebenenfalls ihren Zollwert;

e) Hinweise auf die Zollanmeldungen, mit denen die Einfuhrwaren in die Verfahren übergeführt wurden;

f) Art und Menge der Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse oder der unveränderten Waren sowie die zollrechtliche Bestimmung, die sie erhalten haben, unter Hinweis auf die jeweiligen Zollanmeldungen, Zollpapiere oder sonstigen Unterlagen, die sich auf die Beendigung des Verfahrens beziehen, und Fristen für seine Beendigung;

g) den Wert der Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse, wenn die Abrechnung nach dem Wertschlüssel vorgenommen wird;

h) den Ausbeutesatz;

i) den Einfuhrabgabenbetrag, der zu entrichten, zu erstatten oder zu erlassen ist, und gegebenenfalls die zu entrichtenden Ausgleichszinsen; bezieht sich dieser Betrag auf die Anwendung von Artikel 546, so ist er getrennt auszuweisen;

i) beim Umwandlungsverfahren: KN-Code der Umwandlungserzeugnisse und nötige Angaben zur Ermittlung des Zollwerts.

(3) Die Überwachungszollstelle kann die Abrechnung selbst vornehmen.

Abschnitt 7

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 522

Die Zollbehörden übermitteln der Kommission in den in Anhang 70 genannten Fällen, Fristen und unter den sonstigen dort vorgesehenen Vorgaben folgende Informationen:

a) bei der aktiven Veredelung und dem Umwandlungsverfahren:

i) erteilte Bewilligungen;

ii) aufgrund nicht erfuellter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen;

b) bei der passiven Veredelung:

i) gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilte Bewilligungen;

ii) aufgrund nicht erfuellter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene oder widerrufene Bewilligungen.

Die Kommission stellt diese Angaben den Zollverwaltungen zur Verfügung.

Artikel 523

Um die Kenntnisnahme von einschlägigen Angaben durch andere an der Durchführung der Verfahren beteiligte Zollstellen zu ermöglichen, können auf Ersuchen des Beteiligten oder auf Initiative der Zollbehörden folgende Informationsblätter nach Anhang 71 ausgestellt werden, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des Informationsaustauschs:

a) für das Zolllagerverfahren: das Informationsblatt INF 8 für Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Zollschuld betreffend Waren in ihrem Zustand, bevor übliche Behandlungen durchgeführt wurden;

b) für das Verfahren der aktiven Veredelung:

i) das Informationsblatt INF 1 für Angaben über Abgabenbeträge, Ausgleichszinsen, Sicherheiten und handelspolitische Maßnahmen;

ii) das Informationsblatt INF 9 für Angaben über die im Dreieckverkehr einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführten Veredelungserzeugnisse;

iii) das Informationsblatt INF 5 für Angaben über die vorzeitige Ausfuhr im Dreieckverkehr im Hinblick auf eine zu erlangende Abgabenbefreiung für Einfuhrwaren;

iv) das Informationsblatt INF 7 für Angaben im Hinblick auf eine Erstattung oder einen Erlass von Einfuhrabgaben im Verfahren der Zollrückvergütung;

c) für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung das Informationsblatt INF 6 für Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Zollschuld oder zu gegebenenfalls bereits erhobenen Einfuhrabgabenbeträgen im Fall des Verbringens von Waren an einen anderen Ort;

d) für das Verfahren der passiven Veredelung das Informationsblatt INF 2 für Angaben über Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Dreieckverkehr zur Erlangung vollständiger oder teilweiser Befreiung.

KAPITEL 2

Zolllager

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 524

In diesem Kapitel gelten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Waren mit Vorfinanzierung: alle zur Ausfuhr in unverändertem Zustand bestimmte Gemeinschaftswaren, für die ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag vor der Ausfuhr der Waren gezahlt wird, sofern dies in der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(6) vorgesehen ist.

Artikel 525

(1) Öffentliche Zolllager werden wie folgt unterschieden:

a) Lager des Typs A, bei denen die Verantwortung beim Lagerhalter liegt;

b) Lager des Typs B, bei denen die Verantwortung beim Einlagerer liegt;

c) Lager des Typs F, bei denen die Zollbehörden das Zolllager betreiben.

(2) Private Zolllager, bei denen die Verantwortung beim Lagerhalter liegt, der zugleich auch Einlagerer, nicht aber zwangsläufig auch Eigentümer der Waren ist, werden wie folgt unterschieden:

a) Lager des Typs D, bei denen die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschreibeverfahren vorgenommen wird, wobei die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge der Waren maßgeblich sind, die im Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren festgehalten werden;

b) Lager des Typs E, bei denen das Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Lagerung der Waren nicht notwendigerweise an einem als Zolllager zugelassenen Ort erfolgt;

c) Lager des Typs C, bei denen keine der vorgenannten besonderen Modalitäten Anwendung finden.

(3) Eine Bewilligung für das Zolllager des Typs E kann vorsehen, dass die für das Lager des Typs D geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

Abschnitt 2

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

Artikel 526

(1) Bei der Erteilung der Bewilligung bezeichnen die Zollbehörden die Räume oder jeden anderen Ort, der als Zolllager des Typs A, B, C oder D zugelassen wird. Sie können auch Verwahrungslager als solche Zolllager zulassen oder als Zolllager des Typs F selbst betreiben.

(2) Derselbe Ort kann nicht für mehrere Zolllager gleichzeitig zugelassen werden.

(3) Wenn Waren eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, so kann in der Bewilligung festgelegt werden, dass sie nur in besonders für sie ausgestattete Räumlichkeiten gelagert werden dürfen.

(4) Zolllager des Typs A, C, D und E können als Vorratslager nach Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 800/99 der Kommission(7) zugelassen werden.

(5) Einzige Bewilligungen können nur für private Zolllager erteilt werden.

Artikel 527

(1) Ein Zolllagerverfahren wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigten üblichen Behandlungen oder Vorgänge der aktiven Veredelung oder der Umwandlung nicht im Verhältnis zur Lagerung der Waren überwiegen.

(2) Bewilligungen werden nicht erteilt, sofern die Räumlichkeiten eines Zolllagers oder einer Lagereinrichtung zum Zwecke von Einzelhandelsverkäufen benutzt werden.

Eine Bewilligung kann jedoch erteilt werden, wenn Einzelhandelsverkäufe unter Befreiung von den Einfuhrabgaben vorgenommen werden:

a) an Reisende im Reiseverkehr nach Drittländern,

b) im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Abkommen,

c) an Mitglieder internationaler Organisationen oder an NATO-Streitkräfte.

(3) Im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex berücksichtigen die Zollbehörden bei der Prüfung, ob ein Zolllagerverfahren mit Verwaltungskosten verbunden ist, die zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehen, insbesondere den Typ des Zolllagers und das darin anwendbare Verfahren.

Abschnitt 3

Bestandsaufzeichnungen

Artikel 528

(1) In Zolllagern des Typs A, C, D und E ist der Lagerhalter die mit der Führung der Bestandsaufzeichnungen beauftragte Person.

(2) In Zolllagern des Typs F führt die betreibende Zollstelle anstelle der Bestandsaufzeichnungen zollamtliche Aufzeichnungen.

(3) Für Zolllager des Typs B bewahrt die Überwachungszollstelle anstelle der Bestandsaufzeichnungen die Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren auf.

Artikel 529

(1) Aus den Bestandsaufzeichnungen muss der jeweils noch im Zolllagerverfahren befindliche Warenbestand jederzeit ersichtlich sein. Der Lagerhalter legt der Überwachungszollstelle zu den von den Zollbehörden festgesetzten Zeitpunkten ein Verzeichnis des besagten Bestandes vor.

(2) In Fällen nach Artikel 112 Absatz 2 des Zollkodex ist der Zollwert der Waren vor Durchführung der üblichen Behandlungen in den Bestandsaufzeichnungen anzugeben.

(3) Bei vorübergehendem Entfernen und gemeinsamer Lagerung von Waren gemäß Artikel 534 Absatz 2 sind entsprechende Angaben in den Bestandsaufzeichnungen festzuhalten.

Artikel 530

(1) In das Zolllagerverfahren des Typs E übergeführte Waren müssen zum Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Lagereinrichtung des Inhabers in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben werden.

(2) Dient das Zolllager gleichzeitig als Verwahrungslager, so erfolgt die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen, sobald die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in das Verfahren angenommen wurde.

(3) Die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens hat spätestens zu dem Zeitpunkt stattzufinden, in dem die Waren das Zolllager oder die Lagereinrichtung des Inhabers verlassen.

Abschnitt 4

Sonstige Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens

Artikel 531

Nichtgemeinschaftswaren können den in Anhang 72 aufgeführten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

Artikel 532

Waren dürfen für höchstens drei Monate vorübergehend entfernt werden. Wenn die Umstände dies erfordern, kann diese Frist verlängert werden.

Artikel 533

Anträge auf Zulassung zur Durchführung üblicher Behandlungen oder zum vorübergehenden Entfernen von Waren aus dem Zolllager sind für jeden Fall gesondert bei der Überwachungszollstelle schriftlich zu stellen. Die Anträge müssen alle Angaben enthalten, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.

Derartige Zulassungen können im Rahmen der Bewilligung des Zolllagerverfahrens erteilt werden. In diesem Fall ist die Überwachungszollstelle in der von ihr festgesetzten Form vorab von dieser Behandlung oder dem vorübergehenden Entfernen der Waren zu unterrichten.

Artikel 534

(1) Werden Gemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten eines Zolllagers oder in einer im Zolllagerverfahren verwendeten Lagereinrichtung gelagert, so können besondere Methoden zur Identifizierung dieser Waren festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf ihre Unterscheidung von den in das Verfahren übergeführten Waren, die in denselben Räumlichkeiten gelagert werden.

(2) Die Zollbehörden können gemeinsame Lagerung zulassen, sofern es nicht möglich ist, jederzeit den zollrechtlichen Status jeder Warenart festzustellen. Waren mit Vorfinanzierung sind von der Möglichkeit einer solchen Zulassung ausgeschlossen.

Waren in gemeinsamer Lagerung müssen zum selben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale besitzen.

(3) Waren in gemeinsamer Lagerung sowie, unter besonderen Umständen, Waren, die den Voraussetzungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 genügen, auch wenn ihr zollrechtlicher Status feststellbar ist, können im Hinblick auf ihre Zollanmeldung zu einer zollrechtlichen Bestimmung als Gemeinschaftswaren oder als Nichtgemeinschaftswaren betrachtet werden.

Die Anwendung von Unterabsatz 1 darf jedoch nicht dazu führen, dass ein bestimmter zollrechtlicher Status einer Warenmenge zugeschrieben wird, die größer ist als die Menge derjenigen Waren, die diesen Status tatsächlich besitzen und sich in dem Zeitpunkt, in dem die zu einer zollrechtlichen Bestimmung angemeldeten Waren entfernt werden, tatsächlich im Zolllager oder der Lagereinrichtung befinden.

Artikel 535

(1) Werden in den Räumlichkeiten eines Zolllagers oder in einer Lagereinrichtung Vorgänge der aktiven Veredelung oder Umwandlungen durchgeführt, so finden die Vorschriften des Artikels 534 auf die in den jeweiligen Verfahren befindlichen Waren entsprechende Anwendung.

Sofern jedoch diese Vorgänge die aktive Veredelung ohne Verwendung von Ersatzwaren oder die Umwandlung betreffen, finden die Vorschriften des Artikels 534 über die gemeinsame Lagerung für Gemeinschaftswaren keine Anwendung.

(2) Die Anschreibungen in den Aufzeichnungen sind dergestalt vorzunehmen, dass die Zollbehörden die genaue Situation aller Waren und Erzeugnisse in jedem der verschiedenen Verfahren jederzeit überwachen können.

KAPITEL 3

Aktive Veredelung

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 536

In diesem Kapitel gelten als

a) vorzeitige Ausfuhr: die Regelung, nach der die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden können, bevor die Einfuhrwaren in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden;

b) Lohnveredelung: jede nach den Anweisungen und für Rechnung des in einem Drittland ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Einfuhrwaren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist.

Abschnitt 2

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

Artikel 537

Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Absicht zur Wiederausfuhr oder Ausfuhr von Hauptveredelungserzeugnissen hat.

Artikel 538

Eine Bewilligung kann auch für Waren, auf die sich Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) vierter Gedankenstrich des Zollkodex bezieht, erteilt werden, mit Ausnahme folgender Waren:

a) andere Energiequellen als Treibstoffe, die zur Erprobung der Veredelungserzeugnisse oder zur Feststellung von Defekten bei zur Instandsetzung bestimmten Einfuhrwaren benötigt werden;

b) andere Schmiermittel als solche, die zur Erprobung oder für das Prüfen, Kalibrieren, Regulieren oder Ausformen der Veredelungserzeugnisse benötigt werden;

c) Werkzeuge.

Artikel 539

Außer bei Anträgen betreffend die in Anhang 73 aufgeführten Arten von Einfuhrwaren gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt.

Jedoch gelten auch bei Anträgen betreffend die in Anhang 73 aufgeführten Warenarten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt, sofern

a) der Antrag Folgendes betrifft:

i) Veredelungsvorgänge an Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind,

ii) eine Lohnveredelung,

iii) die Veredelung von Erzeugnissen, die aus einer bereits vorher bewilligten Veredelung hervorgegangen sind, für die die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft worden sind,

iv) übliche Behandlungen im Sinne von Artikel 531,

v) Ausbesserungen,

vi) die Verarbeitung von Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 oder

b) der Gesamtwert der Einfuhrwaren eines achtstelligen KN-Codes je Antragsteller und Kalenderjahr 150000 EUR nicht übersteigt oder

c) es sich gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates(8) um in Teil A von Anhang 73 genannte Einfuhrwaren handelt, für die der Antragsteller ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vorlegt, das es erlaubt, diese Waren für die mit Hilfe eines Bedarfsrahmenplans erstellten Mengen in das Verfahren zu überführen

Artikel 540

In der Bewilligung sind die Nämlichkeitsmittel und sonstigen Maßnahmen zur Feststellung der in die Veredelungserzeugnisse übergegangenen Einfuhrwaren aufzuführen sowie die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge mit Ersatzwaren festzulegen.

Derartige Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung oder Voraussetzungen können die Prüfung der Aufzeichnungen einschließen.

Abschnitt 3

Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens

Artikel 541

(1) In der Bewilligung ist anzugeben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzwaren im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe e) des Zollkodex, die zu demselben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale wie die Einfuhrwaren besitzen, für die Veredelungsvorgänge verwendet werden dürfen.

(2) Es kann zugelassen werden, dass sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren, sofern - ausgenommen in außergewöhnlichen Fällen - der wesentliche Teil der Veredelung, der die Ersatzwaren unterzogen werden, im Betrieb des Inhabers oder in einem anderen Betrieb für Rechnung des Inhabers durchgeführt wird.

(3) Für die Waren des Anhangs 74 gelten die dort aufgeführten besonderen Vorschriften.

Artikel 542

(1) In der Bewilligung ist die Frist für die Beendigung des Verfahrens anzugeben. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Frist verlängert werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist bereits abgelaufen ist.

(2) Läuft die Frist für die Beendigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, so kann die Bewilligung vorsehen, dass die Frist für die Beendigung automatisch für alle zu diesem Zeitpunkt noch im Verfahren befindlichen Waren verlängert wird. Jedoch können die Zollbehörden verlangen, dass diese Waren innerhalb der von ihnen festgesetzten Frist eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten.

(3) Unabhängig davon, ob eine Globalisierung oder Absatz 2 angewandt wird, darf bei folgenden Veredelungserzeugnissen oder unveränderten Waren die Frist für die Beendigung des Verfahrens nicht überschreiten:

a) vier Monate für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 bezeichneten Milch und Milcherzeugnisse;

b) zwei Monate bei Schlachtung ohne Mast der Tiere des Kapitels 1 der Kombinierten Nomenklatur;

c) drei Monate bei Mast (gegebenenfalls einschließlich Schlachtung) von Tieren der KN-Codes 0104 und 0105;

d) sechs Monate bei Mast (gegebenenfalls einschließlich Schlachtung) von anderen Tieren des Kapitels 1 der Kombinierten Nomenklatur;

e) sechs Monate bei der Veredelung von Fleisch;

f) sechs Monate bei der Veredelung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse der gleichen Art wie die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 bezeichneten vorfinanzierungsfähigen Erzeugnisse, wenn sie zu Erzeugnissen oder Waren des Artikels 2 Buchstabe b) oder c) der genannten Verordnung veredelt werden.

Werden aufeinander folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt - oder unter außergewöhnlichen Umständen - können die Fristen auf Antrag verlängert werden, wobei die Gesamtfrist zwölf Monate nicht überschreiten darf.

Artikel 543

(1) Im Fall der vorzeitigen Ausfuhr wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in das Verfahren angemeldet werden müssen; dabei ist die für die Beschaffung der Waren sowie für ihre Beförderung in die Gemeinschaft notwendige Zeit zu berücksichtigen.

(2) Die Frist nach Absatz 1 darf nicht überschreiten:

a) drei Monate für Waren, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen;

b) sechs Monate für alle übrigen Waren.

Die Frist von sechs Monaten kann jedoch auf begründeten Antrag des Inhabers verlängert werden, wobei die Gesamtfrist zwölf Monate nicht überschreiten darf. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Fristverlängerung auch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist gewährt werden.

Artikel 544

Für die Zwecke der Beendigung des Verfahrens oder zur Beantragung der Erstattung der Einfuhrabgaben sind einer Wiederausfuhr oder Ausfuhr gleichgestellt:

a) die Lieferung von Veredelungserzeugnissen an Personen, die nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, anderer Konsularübereinkommen oder des New Yorker Übereinkommens vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zur Befreiung von den Einfuhrabgaben berechtigt sind;

b) die Lieferung von Veredelungserzeugnissen an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Streitkräfte anderer Länder, falls dieser Mitgliedstaat besondere Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 136 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gewährt;

c) die Lieferung ziviler Luftfahrzeuge; die Überwachungszollstelle lässt jedoch die Beendigung der aktiven Veredelung zu, sobald die Einfuhrwaren zum erstenmal der Herstellung, Ausbesserung, Änderung oder Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugeführt werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens;

d) die Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung; die Überwachungszollstelle lässt jedoch die Beendigung der aktiven Veredelung zu, sobald die Einfuhrwaren zum erstenmal der Herstellung, Ausbesserung, Änderung oder Umrüstung von Satelliten, deren Abschussgeräte und Bodenstationsausrüstung oder Teilen davon, die Bestandteil des Systems sind, zugeführt werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens;

e) die vorschriftsgemäße Verfügung über Nebenveredelungserzeugnisse, die aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen; dabei weist der Inhaber nach, dass die Beendigung des Verfahrens nach den normalen Regeln unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.

Abschnitt 4

Vorschriften über die Durchführung des Nichterhebungsverfahrens

Artikel 545

(1) Der Einsatz von Ersatzwaren bei Veredelungsvorgängen gemäß Artikel 115 des Zollkodex erfordert nicht deren Überführung in das Verfahren.

(2) Die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse werden zu Nichtgemeinschaftswaren und die Einfuhrwaren zu Gemeinschaftswaren, sobald die Annahme der Zollanmeldung zur Beendigung des Verfahrens erfolgt ist.

Gelangen die Einfuhrwaren jedoch vor Beendigung des Verfahrens in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt. Ist zu erwarten, dass die Ersatzwaren zu diesem Zeitpunkt nicht tatsächlich verfügbar sind, können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers ausnahmsweise zulassen, dass die Ersatzwaren zu einem späteren von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt und innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind.

(3) Im Fall der vorzeitigen Ausfuhr gilt folgende Regelung:

- Veredelungserzeugnisse werden Nichtgemeinschaftswaren mit der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung, sofern die einzuführenden Waren in das Verfahren übergeführt werden;

- Einfuhrwaren werden Gemeinschaftswaren im Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren.

Artikel 546

In der Bewilligung ist anzugeben, ob Einfuhrwaren, in Form von Veredelungserzeugnissen oder unverändert sowie vorbehaltlich etwaiger Verbote oder Beschränkungen, ohne Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen. In diesem Fall gelten die Waren im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist für die Beendigung des Verfahrens als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, wenn sie keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

Für die Zwecke des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex gilt eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnung als abgegeben und angenommen und die Überlassung der Waren als erteilt.

Die Erzeugnisse oder Waren gelten ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft als Gemeinschaftswaren.

Artikel 547

Werden die Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, beziehen sich die Felder 15, 16, 34, 41 und 42 der Zollanmeldung auf die Einfuhrwaren. Die einschlägigen Angaben dürfen auch auf dem Informationsblatt INF 1 oder einer anderen der Zollanmeldung beigefügten Unterlage gemacht werden.

Artikel 548

(1) Die Liste der Veredelungserzeugnisse, für die gemäß Artikel 122 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Zollkodex im Fall ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die für sie geltenden Einfuhrabgaben zu entrichten sind, sind im Anhang 75 aufgeführt.

(2) Werden nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführte Veredelungserzeugnisse vernichtet oder zerstört, sind sie als wiederausgeführt anzusehen.

Artikel 549

(1) Werden die Veredelungserzeugnisse oder die unveränderten Waren zur Beendigung des Verfahrens in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder in ein Freilager verbracht oder in eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 übergeführt, so ist auf den für die betreffende zollrechtliche Bestimmung verwendeten Unterlagen oder bei Gebrauch von Aufzeichnungen einer der folgenden Vermerke anzubringen:

- Mercancías PA/S,

- AF/S-varer,

- AV/S-Waren,

- Εμπορεύματα ET/A,

- IP/S goods,

- Marchandises PA/S,

- Merci PA/S,

- AV/S-goederen,

- Mercadorias AA/S,

- SJ/T-tavaroita,

- AF/S-varor.

(2) Unterliegen die in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren besonderen handelspolitischen Maßnahmen, die auch zum Zeitpunkt der Überführung dieser Waren - veredelt oder unverändert - in ein Nichterhebungsverfahren oder zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder in ein Freilager oder ihrer Überführung in eine Freizone des Kontroltyps II im Sinne von Artikel 799 noch anwendbar sind, so wird der in Absatz 1 genannte Vermerk durch einen der folgenden Vermerke ergänzt:

- Política comercial,

- Handelspolitik,

- Handelspolitik,

- Εμπορική πολιτική,

- Commercial policy,

- Politique commerciale,

- Politica commerciale,

- Handelspolitiek,

- Politica comercial,

- Kauppapolitiikka,

- Handelspolitik.

Abschnitt 5

Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens der Zollrückvergütung

Artikel 550

Werden im Zollrückvergütungsverfahren befindliche Waren einer in Artikel 549 Absatz 1 vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, sind die dort vorgesehenen Angaben durch folgende zu ersetzen:

- Mercancías PA/R,

- AF/T-varer,

- AV/R-Waren,

- Εμπορεύματα ET/E,

- IP/D goods,

- Marchandises PA/R,

- Merci PA/R,

- AV/T-goederen,

- Mercadorias AA/D,

- SJ/T-tavaroita,

- AF/R-varor.

KAPITEL 4

Umwandlungsverfahren

Artikel 551

(1) Das Umwandlungsverfahren ist für die Waren anwendbar, deren Umwandlung zu Erzeugnissen führt, für die niedrigere Einfuhrabgabenbeträge gelten als für die Einfuhrwaren.

Dieses Verfahren ist auch auf Waren anwendbar, die Be- oder Verarbeitungsvorgängen unterzogen werden, um bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einhaltung der für sie geltenden technischen Vorschriften sicherzustellen.

(2) Artikel 542 Absätze 1 und 2 ist entsprechend anwendbar.

(3) Für die Zwecke der Bestimmung des Zollwertes der zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Umwandlungserzeugnisse kann der Anmelder jede der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a), b) oder c) des Zollkodex genannten Methoden oder den Zollwert der Einfuhrwaren zuzüglich Umwandlungskosten wählen.

Artikel 552

(1) Für in Anhang 76 Teil A aufgeführte Warenarten und Umwandlungsvorgänge gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt.

Für andere Warenarten und Umwandlungsvorgänge sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen.

(2) Für die Warenarten und Umwandlungsvorgänge, die in Anhang 76 Teil B aufgeführt und nicht in Teil A enthalten sind, prüft der Ausschuss die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Artikel 504 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anwendbar.

KAPITEL 5

Vorübergehende Verwendung

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 553

(1) Im Verfahren geborene Tiere werden ihrerseits als Nichtgemeinschaftswaren und als in dieses Verfahren übergeführt angesehen, es sei denn, sie haben einen unbedeutenden Handelswert.

(2) Die Zollbehörden stellen sicher, dass die Frist, während der die Waren mit dem gleichen Verwendungszweck und unter der Verantwortung des gleichen Inhabers insgesamt im Verfahren verbleiben, 24 Monate nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn sie in ein anderes Nichterhebungsverfahren übergeführt und dann erneut zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt werden.

Sie können die Frist jedoch auf Antrag des Inhabers um die Zeitspanne verlängern, während der die Waren gemäß den von ihnen festgelegten Voraussetzungen nicht verwendet werden.

(3) Für die Zwecke des Artikels 140 Absatz 3 Zollkodex sind außergewöhnliche Umstände alle Ereignisse, aufgrund deren die Waren für einen weiteren Zeitraum im Verfahren bleiben müssen, um den Zweck der betreffenden vorübergehenden Verwendung zu erfuellen.

(4) Im Verfahren befindliche Waren müssen im gleichen Zustand bleiben.

Jedoch sind Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten, sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren und solche, die die Einhaltung der für sie hinsichtlich ihrer Verwendung geltenden technischen Vorschrift sicherstellen, zulässig.

Artikel 554

Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben (nachstehend: vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben) wird nur nach Maßgabe der Artikel 555 bis 578 bewilligt.

Die vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für verzehr- und verbrauchbare Waren bewilligt.

Abschnitt 2

Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben

Unterabschnitt 1

Beförderungsmittel

Artikel 555

(1) Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:

a) 'gewerbliche Verwendung': die Verwendung eines Beförderungsmittels im Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren oder im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens;

b) 'eigener Gebrauch': eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;

c) 'Binnenverkehr': die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.

(2) Beförderungsmittel schließen die ihnen beigefügten normalen Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen ein.

Artikel 556

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Paletten bewilligt.

Das Verfahren ist ebenfalls beendet, wenn Paletten gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

Artikel 557

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Behälter bewilligt, die an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen:

a) Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers; der Eigentümer oder Betreiber kann entweder mit seinem vollen Namen oder mit einer Kurzbezeichnung ausgewiesen werden, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;

b) außer bei Wechselbehältern im kombinierten Schiene-Straße-Verkehr - die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern, das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung;

c) außer bei Behältern im Luftverkehr - das Land, in dem der Behälter beheimatet ist. Dieses kann ausgeschrieben, mit dem in den internationalen Normen ISO 3166 oder 6346 vorgesehenen Ländercodes ISO alpha-2 oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen oder, im Fall von Wechselbehältern im kombinierten Schiene-Straße-Verkehr, durch Ziffern angegeben werden.

Wird die Bewilligung nach Artikel 497 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c) beantragt, so müssen die Behälter von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft vertretenen Person, die jederzeit Auskunft über deren Standort sowie über die Einzelheiten zur Überführung und Beendigung des Verfahrens erteilen kann, überwacht werden.

(2) Behälter können vor ihrer Wiederausfuhr im Binnenverkehr benutzt werden. Sie dürfen zur Beförderung von Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats verladen werden und im Gebiet desselben Mitgliedstaats entladen werden sollen, bei jedem Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat nur einmal verwendet werden, falls der Behälter sonst eine Leerfahrt in diesem Mitgliedstaat durchführen müsste.

(3) Das Verfahren ist ebenfalls beendet, wenn unter den Bedingungen des Abkommens von Genf vom 21. Januar 1994 über die Nutzung von Pool-Behältern in internationalen Beförderungen, genehmigt durch den Beschluss 95/137/EG des Rates(9), Behälter gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

Artikel 558

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.

(2) Wo die in Absatz 1 genannten Beförderungsmittel von im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen, professionellen Vermietungsunternehmen wieder an eine außerhalb dieses Gebietes ansässige Person vermietet werden, müssen sie binnen acht Tagen nach Wirksamwerden des Vertrags wiederausgeführt werden.

Artikel 559

Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern

a) Schienenbeförderungsmittel solchen Personen aufgrund eines Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, nach dem jedes Bahnnetz die Fahrzeuge der übrigen Bahnnetze wie die eigenen Fahrzeuge verwenden darf;

b) sie einen Anhänger betrifft, der mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassenen Straßenbeförderungsmittel verbunden ist;

c) Beförderungsmittel im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet werden und die Verwendung fünf Tage nicht überschreitet;

d) Beförderungsmittel durch ein professionelles Vermietungsunternehmen zum Zwecke der Wiederausfuhr innerhalb eines fünf Tage nicht übersteigenden Zeitraums verwendet werden.

Artikel 560

(1) Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der sich im Zeitpunkt der Verwendung ebenfalls im Zollgebiet der Gemeinschaft befindet, erfolgt.

Solche Personen können die vollständige Befreiung auch in Anspruch nehmen für Beförderungsmittel zu eigenem Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrages gelegentlich gemietet werden:

a) um es den betreffenden Personen zu ermöglichen, an ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft zurückzukehren;

b) zum Zwecke des Verlassens der Gemeinschaft oder

c) generell, sofern dies durch die betroffenen Zollbehörden zugelassen ist.

(2) Die Beförderungsmittel müssen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages gerechnet binnen folgender Fristen wiederausgeführt oder an das in der Gemeinschaft ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden:

a) fünf Tage in dem in Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführten Fall;

b) acht Tage in dem in Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Fall.

Die Beförderungsmittel müssen in dem in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Fall binnen zwei Tagen, vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags gerechnet, wiederausgeführt werden.

Artikel 561

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen zugelassen werden sollen:

a) auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person oder

b) auf den Namen einer innerhalb dieses Gebietes ansässigen natürlichen Person, die im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebietes zu verlegen.

Die Ausfuhr des Beförderungsmittels muss in dem in Buchstabe b) genannten Fall innerhalb von drei Monaten nach seiner amtlichen Zulassung erfolgen.

(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.

Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Gemeinschaft ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.

Artikel 562

Unbeschadet anderer besonderer Vorschriften beträgt die Frist zur Beendigung

a) für Schienenbeförderungsmittel zwölf Monate;

b) für gewerblich verwendete Beförderungsmittel mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: den Zeitraum, der für die Durchführung des Transportes notwendig ist;

c) für Straßenbeförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden,

- durch Studenten: den Zeitraum, in dem der Student sich im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschließlich zu Studienzwecken aufhält;

- durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfuellen: den Zeitraum, in dem sich diese Person ausschließlich zum Zwecke der Erfuellung des Auftrags im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhält;

- in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: sechs Monate;

d) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: sechs Monate;

e) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: 18 Monate.

Unterabschnitt 2

Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden, Betreuungsgut für Seeleute

Artikel 563

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Artikels 236 Buchstabe A Nummer 1 eingeführt werden.

Artikel 564

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Betreuungsgut für Seeleute in folgenden Fällen bewilligt:

a) wenn es auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet wird,

b) wenn es aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung an Land verwendet wird, oder

a) wenn es entweder in einer kulturellen oder sozialen Betreuungseinrichtung für Seeleute Verwendung findet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet wird oder in Gotteshäusern verwendet wird, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.

Unterabschnitt 3

Material für Katastropheneinsätze, medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung, Tiere, in Grenzzonen verwendete Waren

Artikel 565

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Material für Katastropheneinsätze bewilligt, sofern die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden und für staatliche oder von den zuständigen Behörden zugelassene Institutionen bestimmt sind.

Artikel 566

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung bewilligt, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, die dringenden Bedarf für diese Ausrüstung hat, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen.

Artikel 567

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Tiere bewilligt, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören.

Sie wird für folgende Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der nach dem geltenden Recht festgelegten Grenzzone bewilligt:

a) Ausrüstung, die einer in der Grenzzone, welche an die Grenzzone der vorübergehenden Verwendung angrenzt, ansässigen Person gehört und von einer in dieser angrenzenden Zone ansässigen Person verwendet wird;

b) Waren, die für den Bau, die Instandsetzung oder die Instandhaltung von Infrastrukturen in einer solchen Grenzzone unter Aufsicht von Behörden verwendet werden.

Unterabschnitt 4

Ton, Bild oder Datenträger, Werbematerial, Berufsausrüstung, pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung

Artikel 568

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die

a) als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dem Zwecke der Vorführung vor Verkauf oder der kostenlosen Vorführung oder zur Überspielung von Ton, Synchronisation oder Wiedergabe dienen oder

b) ausschließlich zur Werbung verwendet werden.

Artikel 569

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Berufsausrüstung bewilligt, die

a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehört,

b) entweder von einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person oder einer in diesem Gebiet ansässigen Person eingeführt wird, die Angestellte des Eigentümers ist, und

c) vom Einführer oder unter seiner Aufsicht verwendet wird, mit Ausnahme von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen.

(2) Die vollständige Befreiung wird nicht für Berufsausrüstung bewilligt, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder, soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt, zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.

Artikel 570

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät bewilligt, die

a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören,

b) von öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen, die im Wesentlichen ohne Gewinnabsicht betrieben werden, eingeführt und ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung unter deren Verantwortung verwendet werden,

c) entsprechend ihrem Verwendungszweck in vertretbarer Anzahl eingeführt werden und

d) nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet werden.

Unterabschnitt 5

Umschließungen, Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und Instrumente, Testwaren und Waren zur Durchführung von Tests, Muster, Austauschproduktionsmittel

Artikel 571

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Umschließungen bewilligt, die

a) sofern gefuellt eingeführt, dazu bestimmt sind, leer oder gefuellt wiederausgeführt zu werden, oder

b) sofern leer eingeführt, dazu bestimmt sind, gefuellt ausgeführt zu werden.

Umschließungen dürfen nicht im Binnenverkehr verwendet werden, es sei denn zur Ausfuhr von Waren. Im Fall von gefuellt eingeführten Umschließungen gilt dieses Verbot erst von dem Zeitpunkt an, zu dem sie geleert worden sind.

Artikel 572

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände bewilligt, die

a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und

b) zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person verwendet werden, wobei mindestens 75 % der aus ihrer Verwendung resultierenden Waren ausgeführt werden.

(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Spezialwerkzeuge und -instrumente bewilligt, die

a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und

b) einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unentgeltlich zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt werden, die vollständig auszuführen sind.

Artikel 573

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die

a) Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind;

b) im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung unterzogen werden;

c) zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden.

Für die unter Buchstabe b) genannten Waren beträgt die Frist zur Beendigung sechs Monate.

Artikel 574

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster bewilligt, die in angemessenen Mengen und ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Artikel 575

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Austauschproduktionsmittel bewilligt, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.

Die Frist zur Beendigung beträgt sechs Monate.

Unterabschnitt 6

Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf

Artikel 576

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung, die nicht ausschließlich dem Zweck der kommerziellen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet oder aus in das Verfahren übergeführten Waren gewonnen werden.

In Ausnahmefällen können die zuständigen Zollbehörden das Verfahren für andere Veranstaltungen bewilligen.

(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren zur Ansicht, die nicht als Muster eingeführt werden können und für die von seiten des Versenders eine Verkaufsabsicht und beim Empfänger ein mögliche Kaufabsicht nach Ansicht besteht.

Die Frist zur Beendigung beträgt zwei Monate.

(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Folgendes gewährt:

a) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten des Anhangs I der Richtlinie 77/388/EWG, die eingeführt werden, um ausgestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden;

b) für andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden.

Unterabschnitt 7

Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung, andere Waren

Artikel 577

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen bewilligt, die für Zwecke der Ausbesserung und Wartungsarbeiten einschließlich Überholungen, Einstellarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt für in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren verwendet werden.

Artikel 578

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann für andere als die in den Artikeln 556 bis 577 aufgezählten Waren oder solche, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfuellen, bewilligt werden, sofern ihre Einfuhr gelegentlich und für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten, oder in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen erfolgt.

Abschnitt 3

Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens

Artikel 579

Werden persönliche Gebrauchsgegenstände, Waren zu Sportzwecken oder Beförderungsmittel mündlich oder durch eine Willensäußerung in anderer Form zur Überführung in das Verfahren angemeldet, so können die Zollbehörden eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, sofern ein hoher Einfuhrabgabenbetrag auf dem Spiel steht oder ein ernsthaftes Risiko der Nichterfuellung von Verfahrenspflichten besteht.

Artikel 580

(1) Zur Überführung in das Verfahren vorgelegte ATA-/CPD-Carnets werden angenommen, sofern sie in einem teilnehmenden Land ausgestellt sind und den Sichtvermerk eines Verbandes tragen, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört.

Sofern in bilateralen und multilateralen Vereinbarungen nicht anderweitig festgelegt, bedeutet teilnehmendes Land eine Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul, die die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 25. Juni 1992 über die Annahme von ATA-/CPD-Carnets für die vorübergehende Verwendung angenommen hat.

(2) Absatz 1 ist nur anwendbar, wenn die ATA-/CPD-Carnets

a) Waren betreffen, die von diesen Vereinbarungen oder Abkommen erfasst sind,

b) den Sichtvermerk der Zollbehörden in dem dafür vorbehaltenen Feld auf dem Umschlagblatt des Carnets tragen und

c) im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft gültig sind.

Das ATA-/CPD-Carnet ist der Eingangszollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen, es sei denn diese Zollstelle ist nicht in der Lage, die Einhaltung der Bedingungen des Verfahrens zu prüfen.

(2) Die Artikel 454, 455 und 458 bis 461 finden auf Waren, die mit ATA-Carnets in das Verfahren übergeführt wurden, entsprechende Anwendung.

Artikel 581

(1) Unbeschadet der besonderen Garantiesysteme bei ATA-/CPD-Carnets unterliegt die Überführung in das Verfahren mittels schriftlicher Zollanmeldung der Leistung einer Sicherheit mit Ausnahme der in Anhang 77 aufgeführten Fälle.

(2) Um die Kontrolle des Verfahrens zu erleichtern, können Zollbehörden das Führen von Aufzeichnungen verlangen.

Artikel 582

(1) Werden gemäß Artikel 576 in das Verfahren übergeführte Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so wird der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten.

Gelangen Waren, die nach Artikel 576 in das Verfahren übergeführt wurden, in den Wirtschaftskreislauf, so gelten sie als gestellt, wenn sie vor Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(2) Zum Zwecke der Beendigung des Verfahrens für Waren gemäß Artikel 576 Absatz 1 gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Inhabers an der Veranstaltung angemessen ist.

Unterabsatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und Treibstoffe.

Artikel 583

Werden in das Verfahren übergeführte Waren mit dem Ziel, das Verfahren zu beenden, in eines der Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder in ein Freilager verbracht oder in eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 übergeführt, so ist in alle Dokumente ausgenommen ATA-/CPD-Carnets, in die Aufzeichnungen für die besagte zollrechtliche Bestimmung oder in jedes diese Unterlagen ersetzende Dokument folgender Vermerk aufzunehmen:

- Mercancías IT,

- MI-varer,

- VV-Waren,

- Εμπορεύματα ΠΕ,

- ΤA goods,

- Marchandises ΑΤ,

- Merci ΑΤ,

- TI-goederen,

- Mercadorias IT,

- VM-tavaroita,

- TI-varor.

Artikel 584

Für Schienenbeförderungsmittel, die aufgrund eines Abkommens gemeinsam verwendet werden, ist das Verfahren ebenfalls beendet, wenn Schienenbeförderungsmittel gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

KAPITEL 6

Passive Veredelung

Abschnitt 1

Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

Artikel 585

(1) Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, gelten die wesentlichen Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft nicht als erheblich beeinträchtigt.

(2) Wird eine Bewilligung von einer Person beantragt, die die Waren der vorübergehenden Ausfuhr ausführt, ohne die Veredelungsvorgänge durchführen zu lassen, führen die Zollbehörden eine vorherige Prüfung der in Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex genannten Voraussetzungen aufgrund von Unterlagen und Belegen durch. Die Artikel 503 und 504 sind entsprechend anwendbar.

Artikel 586

(1) In der Bewilligung sind die Nämlichkeitsmittel und sonstige Maßnahmen zur Feststellung, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden, oder zur Überprüfung, dass die Bedingungen für die Verwendung des Verfahrens des Standardaustauschs eingehalten werden, anzugeben.

Diese Maßnahmen können die Verwendung des in Anhang 104 wiedergegebenen Auskunftsblatts oder die Prüfung der Aufzeichnungen einschließen.

(2) Erlaubt es die Art der Veredelungsvorgänge nicht festzustellen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden, kann in besonders begründeten Fällen die Bewilligung dennoch erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Gewähr bietet, dass die für die Veredelungsvorgänge verwendeten Waren zum selben achtstelligen KN-Code gehören und die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr besitzen. In der Bewilligung sind die Bedingungen für die Verwendung des Verfahrens festzulegen.

Artikel 587

Wird das Verfahren zur Ausbesserung beantragt, so müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Ausbesserung geeignet sein, und das Verfahren darf nicht zum Zwecke der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Waren verwendet werden.

Abschnitt 2

Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens

Artikel 588

(1) In der Bewilligung ist die Frist für die Beendigung des Verfahrens anzugeben. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Frist verlängert werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist bereits abgelaufen ist.

(2) Artikel 157 Absatz 2 des Zollkodex kann angewandt werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist abgelaufen ist.

Artikel 589

(1) Die Zollanmeldung zur Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren erfolgt gemäß den für die Ausfuhr geltenden Vorschriften.

(2) Bei vorzeitiger Einfuhr enthalten die der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beizufügenden Unterlagen eine Durchschrift der Bewilligung, es sei denn, diese Bewilligung wurde nach Artikel 497 Absatz 3 Buchstabe d) beantragt. Artikel 220 Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.

Abschnitt 3

Vorschriften über die Berechnung der Abgabenbefreiung

Artikel 590

(1) Bei der Berechnung des Minderungsbetrags bleiben Antidumping- und Ausgleichszölle unberücksichtigt.

Nebenveredelungserzeugnisse in Form von Abfällen, Resten und Ausschusswaren gelten als im Minderungsbetrag enthalten.

(2) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach einer der in Artikel 151 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex aufgeführten Methoden werden die Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr bis zu dem Ort, an dem sie veredelt oder zuletzt veredelt worden sind, nicht einbezogen

a) in den Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr, der bei der Ermittlung des Zollwerts der Veredelungserzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i ) des Zollkodex zugrunde gelegt wird,

b) in die Veredelungskosten, wenn der Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i ) ermittelt werden kann.

Die Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten für die Veredelungserzeugnisse vom Ort der Veredelung oder letzten Veredelung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft werden in die Veredelungskosten einbezogen.

Lade-, Beförderungs- und Versicherungskosten beinhalten:

a) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,

b) Kosten von Umschließungen, die nicht als Einheit mit den Waren der vorübergehenden Ausfuhr angesehen werden,

c) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten,

d) Kosten für die Behandlung der Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen.

Artikel 591

Teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben unter Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung wird auf Antrag gewährt.

Mit Ausnahme von Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, ist Absatz 1 nicht anwendbar, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne des Titels II Kapitel 2 Abschnitt 1 des Zollkodex sind, zu einem Zollsatz von Null in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Die Artikel 29 bis 35 des Zollkodex finden sinngemäß auf die Veredelungskosten ohne Berücksichtigung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr Anwendung.

Artikel 592

Handelt es sich um Betriebe, die Veredelungsvorgänge im Rahmen einer Bewilligung, die keine Ausbesserung betrifft, durchführen, so können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers einen auf alle diese Vorgänge anwendbaren mittleren Abgabensatz festlegen (Globalerledigung).

Dieser Abgabensatz wird für jeweils höchstens zwölf Monate festgesetzt und auf Veredelungserzeugnisse, die innerhalb dieses Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorläufig angewendet. Nach Ablauf jeden Bezugszeitraumes nehmen die Zollbehörden eine endgültige Berechnung vor und wenden gegebenenfalls die Vorschriften der Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 236 des Zollkodex an."

29. Teil II Titel V Kapitel 1 (Artikel 799 - 840) erhält folgende Fassung: "KAPITEL 1

Freizonen und Freilager

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 2 und 3

Unterabschnitt 1

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Artikel 799

Für dieses Kapitel gelten folgende Definitionen:

a) Kontrolltyp I: die Kontrollen, die sich im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung stützen;

b) Kontrolltyp II: die Kontrollen, die im Wesentlichen mit den Erfordernissen des Zolllagerverfahrens übereinstimmen;

c) Beteiligter: jede Person, die in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung, der Umwandlung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt.

Artikel 800

Jede Person ist befugt, bei den von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörden zu beantragen, dass bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen erklärt werden oder die Errichtung eines Freilagers bewilligt wird.

Artikel 801

(1) Die Bewilligung für die Errichtung eines Gebäudes in einer Freizone ist schriftlich zu beantragen.

(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist anzugeben, zu welcher Tätigkeit das Gebäude benutzt werden soll; ferner muss der Antrag alle sonstigen Angaben enthalten, die es den zuständigen Zollbehörden gestatten, die Möglichkeit der Bewilligungserteilung zu beurteilen.

(3) Die zuständigen Zollbehörden erteilen die Bewilligung, wenn die Einhaltung der Vorschriften des Zollrechts dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den Umbau eines Gebäudes in einer Freizone oder eines als Freilager dienenden Gebäudes.

Artikel 802

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) die Freizonen, die bestehen und in der Gemeinschaft in Betrieb sind, gemäß der Einteilung nach Artikel 799;

b) die zuständigen Zollbehörden, bei denen der Antrag nach Artikel 804 zu stellen ist.

Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen nach den Buchstaben a) und b) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Unterabschnitt 2

Zulassung der Bestandsaufzeichnungen

Artikel 803

(1) Jeder Beteiligte muss vor Beginn seiner Tätigkeiten von den Zollbehörden eine Zulassung seiner Bestandsaufzeichnungen im Sinne von

- Artikel 176 des Zollkodex in einer Freizone des Kontrolltyps I oder in einem Freilager oder

- Artikel 105 des Zollkodex in einer Freizone des Kontrolltyps II

erhalten.

(2) Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die jede erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften über Freizonen und Freilager bieten.

Artikel 804

(1) Der Antrag auf Zulassung der Bestandsaufzeichnungen ist schriftlich bei den von dem Mitgliedstaat dafür bestimmten Zollbehörden zu stellen, in dem sich die Freizone oder das Freilager befindet.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss die beabsichtigten Tätigkeiten bezeichnen; diese Informationen gelten als Mitteilung gemäß Artikel 172 Absatz 1 des Zollkodex. Er muss Folgendes enthalten:

a) eine genaue Beschreibung der geführten oder geplanten Bestandsaufzeichnungen,

b) Art und zollrechtlichen Status der Waren, die Gegenstand dieser Tätigkeit sind,

c) gegebenenfalls die Angabe, in welchem Zollverfahren die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,

d) alle sonstigen Auskünfte, die die Zollbehörden benötigen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften sicherzustellen.

Abschnitt 2

Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager

Unterabschnitt 1

Überwachung

Artikel 805

Die Umzäunung zur Abgrenzung einer Freizone muss so beschaffen sein, dass den Zollbehörden die Überwachung außerhalb der Freizone erleichtert wird und keine Möglichkeit besteht, die Waren widerrechtlich aus der Freizone zu entfernen.

Unterabsatz 1 findet auf Freilager entsprechend Anwendung.

Der Außenbereich der Umzäunung muss derart hergerichtet sein, dass eine ordnungsgemäße Überwachung durch die Zollbehörden möglich ist. Der Zugang zu diesem Bereich ist von ihrem Einverständnis abhängig.

Artikel 806

Die für die Freizone oder das Freilager geführten Bestandsaufzeichnungen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) alle Angaben betreffend Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und Bezeichnung der Waren unter Verwendung der handelsüblichen Bezeichnung sowie gegebenenfalls Kennzeichen des Behälters;

b) die Angaben, die erforderlich sind, um die Waren jederzeit überwachen zu können, insbesondere deren Aufenthaltsort, die zollrechtliche Bestimmung, die sie nach ihrem Aufenthalt in der Freizone oder dem Freilager erhalten haben, oder deren Verbringen in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft;

c) den Hinweis auf das beim Warenein- und -ausgang verwendete Beförderungspapier;

d) die Angabe des zollrechtlichen Status und gegebenenfalls den Hinweis auf die Bescheinigung dieses Status gemäß Artikel 812;

e) die Angaben über die üblichen Behandlungen;

f) gegebenenfalls Vermerke gemäß den Artikeln 549, 550 oder 583;

g) Einzelheiten über Waren, die im Falle einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung keinen Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterworfen wären und bei denen die Verwendung oder Bestimmung geprüft werden muss.

Die Zollbehörden können darauf verzichten, bestimmte Angaben zu verlangen, soweit die zollamtliche Überwachung der Freizone oder des Freilagers dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Werden Aufzeichnungen im Rahmen eines Zollverfahrens verlangt, so brauchen die darin enthaltenen Angaben nicht in den Bestandsaufzeichnungen aufgeführt zu werden.

Artikel 807

Die aktive Veredelung oder das Umwandlungsverfahren wird für Veredelungserzeugnisse, Umwandlungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die sich in einer Freizone oder in einem Freilager befinden, durch die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen der Freizone oder des Freilagers beendet. Der Hinweis auf diese Anschreibung ist in den Aufzeichnungen für die aktive Veredelung oder die Umwandlung zu vermerken.

Unterabschnitt 2

Sonstige Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager

Artikel 808

Handelspolitische Maßnahmen, die in Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen sind, gelten für Nichtgemeinschaftswaren, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, nur, wenn sich diese Maßnahmen auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft beziehen.

Artikel 809

Sind die Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld von Waren zu berücksichtigen, bevor an diesen übliche Behandlungen im Sinne des Anhangs 72 durchgeführt wurden, so kann das Informationsblatt INF 8 gemäß Artikel 523 ausgestellt werden.

Artikel 810

In einer Freizone oder einem Freilager kann ein Vorratslager nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eingerichtet werden.

Artikel 811

Im Fall der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren, die nicht ausgeladen werden, oder der Umladung ist die in Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex genannte Mitteilung nicht erforderlich.

Artikel 812

Bescheinigen die Zollbehörden gemäß Artikel 170 Absatz 4 des Zollkodex den Status der Waren als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren, so benutzen sie einen Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 109.

Der Beteiligte bescheinigt den Status der Waren als Gemeinschaftswaren mit diesem Vordruck, wenn Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 173 Buchstabe a) des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, einschließlich bei Beendigung der aktiven Veredelung oder des Umwandlungsverfahrens.

Abschnitt 3

Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps II

Artikel 813

Vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnitts 1 und des Artikels 814 finden die Vorschriften über das Zolllagerverfahren auf Freizonen des Kontrolltyps II Anwendung.

Artikel 814

Werden Nichtgemeinschaftswaren, die nicht entladen oder lediglich umgeladen werden, im Anschreibeverfahren in eine Freizone übergeführt und nachfolgend mit dem gleichen Verfahren wiederausgeführt, können die Zollbehörden den Beteiligten von seiner Verpflichtung befreien, die zuständige Zollstelle über jede Ankunft oder jedes Verlassen dieser Waren zu informieren. In diesem Fall tragen die Überwachungsmaßnahmen der besonderen Situation Rechnung.

Die kurzfristige Lagerung von Waren in Verbindung mit einer Umladung gilt als Teil der Umladung."

30. Artikel 859 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 erhält folgende Fassung: "6. im Fall einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren das Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 oder ein Freilager ohne Erfuellung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten;".

b) Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. im Fall der aktiven Veredelung und des Umwandlungsverfahrens, das Überschreiten der zulässigen Frist für die Vorlage der Abrechnung, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre;"

c) Folgende Nummer 10 wird angefügt: "10. die Überschreitung der zulässigen Frist für das vorübergehende Entfernen aus dem Zolllager, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre."

31. Anhang 10 wird Folgendes angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

32. In Anhang 37 Titel I Teil B Punkt 2 Buchstabe f) Ziffer aa) wird folgender Absatz angefügt: "Wenn eine Bewilligung für das Zolllager des Typs E vorsieht, dass die für das Zolllager des Typs D geltenden Vorschriften anzuwenden sind, werden die Felder 33 und 47 ebenfalls verlangt."

33. Anhang 37a wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

34. Anhang 38 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

35. Anhang 45a wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

36. Anhang 47a wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

37. Die Anhänge 67 bis 103 werden durch den Wortlaut (Anhänge 67 bis 77), der in Anhang V dieser Verordnung wiedergegeben ist, ersetzt.

38. Die Anhänge 105, 106 und 107 werden gestrichen.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummern 1 bis 30 und 32 bis 38 gelten ab 1. Juli 2001.

(3) Jede Bewilligung, die den Status eines zugelassenen Empfängers gewährt, muss den Anforderungen des Artikels 408a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bis zu dem von den Zollbehörden festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 31. März 2004, entsprechen.

Vor dem 1. Januar 2004 nimmt die Kommission eine Evaluierung der Anwendung des Artikels 408a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Verbindung mit den Artikeln 367 bis 371 dieser Verordnung vor. Diese Evaluierung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts, der auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten beruht. Die Kommission kann auf dieser Grundlage entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen eine Verschiebung des in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkts erforderlich ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4) ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1.

(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(6) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(7) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(8) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(9) ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 45.

ANHANG I

Anhang 37a Titel II Buchstabe B wird wie folgt geändert:

1. In der Datengruppe "Zeichen der Sicherheit" wird unter dem Attribut "Nummer der Sicherheit" am Ende der Erläuterungen folgender Wortlaut hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Stelle der Bürgschaftsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Nummer der Sicherheit auch die Kennnummer der Stelle der Bürgschaftsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Stelle der Bürgschaftsleistung verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1 bis 3 der Nummer der Sicherheit dient. Mit diesem Feld können Fehler bei der Erfassung der ersten vier Felder der Nummer der Sicherheit aufgedeckt werden.

Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Nummer der Sicherheit sich auf eine EDV-gestützt registrierte Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel bezieht. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennziffer des Sicherheitstitels einzugeben."

2. Die Erläuterungen zu der Datengruppe "Zeichen der Sicherheit" erhalten folgende Fassung: "Zahl: 99

Diese Datengruppe ist zu verwenden , wenn das Attribut "Art der Sicherheitsleistung" den Code "0", "1", "2", "4" oder "9" enthält."

3. Die Erläuterungen zum Attribut "Nummer der Sicherheit" erhalten folgende Fassung: "Art/Länge: an24

Dieses Attribut wird zur Angabe der "Nummer der Sicherheit" verwendet, wenn das Attribut "Art der Sicherheitsleistung" den Code "0", "1", "2", "4" oder "9" enthält. In diesem Fall kann das Attribut "andere Zeichen der Sicherheit" nicht verwendet werden."

4. Die Erläuterungen zum Attribut "andere Zeichen der Sicherheit" erhalten folgende Fassung: "Art/Länge: an..35

Dieses Attribut wird verwendet, wenn das Attribut "Art der Sicherheitsleistung" andere Codes als "0", "1", "2", "4" oder "9" enthält. In diesem Fall kann das Attribut "Nummer der Sicherheit" nicht verwendet werden."

5. Die Erläuterungen zum Attribut "Zugangscode" unter der Datengruppe "Zeichen der Sicherheit" erhalten folgende Fassung: "Art/Länge: an4

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut "Nummer der Sicherheit" verwendet wird; andernfalls ist den Mitgliedstaaten die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird die Nummer von der Stelle der Bürgschaftsleistung, dem Sicherungsgeber oder dem Hauptverpflichteten vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen."

ANHANG II

Anhang 38 Feld 52 wird wie folgt geändert:

Unter "Andere Angeben" wird für Code 2 Folgendes eingefügt: "- Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde

- Stelle der Bürgschaftsleistung".

ANHANG III

In Anhang 45a Kapitel II Buchstabe A Unterabsatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt: "Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt."

ANHANG IV

In Anhang 47a Punkt 3 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt neu gefasst: "- mit Ausnahme der Fälle, in denen die Daten der Sicherheitsleistung zwischen der Stelle der Bürgschaftsleistung und der Abgangsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden, kann die Einzelsicherheit nur bei der in der Bürgschaftsurkunde bezeichneten Abgangsstelle verwendet werden;".

ANHANG V

"ANHANG 67

VORDRUCKE FÜR ANTRAEGE UND BEWILLIGUNGEN

(Artikel 292, 293, 497 und 505)

ALLGEMEINE HINWEISE

1. Das Layout der Muster ist nicht bindend; z. B. können die Mitgliedstaaten anstelle von Feldern Vordrucke mit einer Zeilenstruktur vorsehen, oder die Felder können, falls erforderlich, vergrößert werden.

Die laufenden Nummern und der dazugehörige Text sind jedoch verbindlich.

2. Die Mitgliedstaaten können Felder oder Zeilen für innerstaatliche Zwecke vorsehen. Diese Felder oder Zeilen sind durch eine Zahl und einen Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 5A).

3. Felder, die mit einer laufenden Nummer im Fettdruck versehen sind, müssen grundsätzlich ausgefuellt werden. Ausnahmen sind im Merkblatt angegeben. Die Zollverwaltungen können vorsehen, dass Feld 5 nur dann ausgefuellt werden muss, wenn eine einzige Bewilligung beantragt wird.

4. Die Anlage des Merkblattes enthält die in Anhang 70 vorgesehenen Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer aktiven Veredelung.

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Anlage

(Codes gemäß Anhang 70 für die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer aktiven Veredelung)

ANHANG 68

BEFÖRDERUNG VON WAREN ODER ERZEUGNISSEN VON EINEM INHABER ZUM ANDEREN OHNE BEENDIGUNG DES VERFAHRENS

(Artikel 513)

A. Normales Verfahren (3 Exemplare des Einheitspapiers)

1. Für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen von einem Inhaber zum anderen ohne Beendigung des Verfahrens sind die Exemplare Nrn. 1 und 4 eines gemäß den Artikeln 205 bis 215 erstellten Vordrucks sowie eine zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 1 auszufuellen.

2. Vor Beginn der Beförderung wird die für den ersten Inhaber zuständige Überwachungszollstelle in der von ihr vorgeschriebenen Form von der vorgesehenen Beförderung unterrichtet, damit sie gegebenenfalls die von ihr für erforderlich gehaltenen Kontrollen durchführen kann.

3. Die Kopie des Exemplars Nr. 1 wird vom ersten Inhaber, der die Waren oder Erzeugnisse versendet, aufbewahrt und das Exemplar Nr. 1 an seine Überwachungszollstelle geschickt.

4. Das Exemplar Nr. 4 begleitet die Waren oder Erzeugnisse und wird vom zweiten Inhaber aufbewahrt.

5. Die Überwachungszollstelle des ersten Inhabers leitet das Exemplar Nr. 1 an die Überwachungszollstelle des zweiten Inhabers weiter.

6. Der zweite Inhaber stellt dem ersten Inhaber eine Eingangsbescheinigung für die bei ihm eingetroffenen Waren oder Erzeugnisse aus, in der das Datum der Anschreibung bzw. Annahme der schriftlichen Zollanmeldung im Falle der vorübergehenden Verwendung anzugeben ist. Diese Eingangsbescheinigung ist vom ersten Inhaber aufzubewahren.

B. Vereinfachte Verfahren:

I. Verwendung von zwei Exemplaren des Einheitspapiers:

1. Für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen von einem Inhaber zu einem anderen ohne Beendigung des Verfahrens sind nur die Exemplare Nrn. 1 und 4 des Papiers nach Teil A Absatz 1 auszufuellen.

2. Vor Beginn der Beförderung sind die Überwachungszollstellen in der von ihnen festgelegten Form von der beabsichtigten Beförderung zu unterrichten, damit sie gegebenenfalls die ihnen erforderlich erscheinenden Kontrollen vornehmen können.

3. Der erste Inhaber, der die Waren oder Erzeugnisse versendet, bewahrt das Exemplar Nr. 1 auf.

4. Das Exemplar Nr. 4 kann die Waren oder Erzeugnisse begleiten und wird in diesem Fall vom zweiten Inhaber aufbewahrt.

5. Es gilt Teil A Absatz 6.

II. Verwendung anderer Kommunikationsmittel als das Einheitspapier für die Übermittlung der notwendigen Informationen:

- Datenverarbeitung,

- Handels- oder Verwaltungspapiere oder

- jede andere Unterlage.

Anlage

Bei Verwendung des Einheitspapiers sind in den entsprechenden Feldern folgende Angaben zu machen.

2. Versender: Anzugeben sind Name und Anschrift des ersten Inhabers, Name und Anschrift seiner Überwachungszollstelle, gefolgt von der Nummer der Bewilligung und der Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat.

3. Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke.

Bezieht sich die Zollanmeldung nur auf eine Warenposition (d. h., wenn nur ein einziges Feld "Warenbezeichnung" auszufuellen ist), so ist in Feld Nr. 3 nichts und in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1 einzutragen.

5. Positionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der Warenpositionen auf allen vom Beteiligten verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefuellt sein müssen.

8. Empfänger: Anzugeben sind Name des zweiten Inhabers, Name und Anschrift seiner Überwachungszollstelle sowie die Anschrift des Ortes der Lagerung, Verwendung, Veredelung oder Umwandlung, gefolgt von der Nummer der Bewilligung und der Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat.

15. Versendungsland: Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versandt werden.

31. Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummer - Behälternummer(n) - Anzahl und Art: Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren die Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben.

Unter "Warenbezeichnung" ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass ein sofortiges Erkennen der Ware möglich ist. Werden die Waren in Behältern befördert, so sind in diesem Feld außerdem die Nummern der Behälter anzugeben.

32. Positionsnummer: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

33. Warennummer: Anzugeben ist der KN-Code der betreffenden Warenposition(1).

35. Rohmasse: Falls notwendig, ist die Rohmasse der in Feld Nr. 31 beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, anzugeben. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

38. Eigenmasse: Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne die Umschließungen.

41. Besondere Maßeinheit: Falls notwendig, ist die Menge in der in der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Maßeinheit anzugeben.

44. Besondere Vermerke - vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Bewilligungen: In Blockschrift einzutragen ist das Datum der ersten Überführung sowie der Vermerk "Beförderung", dem je nach Fall eine der folgenden Abkürzungen hinzuzufügen ist:

- "ZL" -

- "AV/N" -

- "UWV" -

- "VV" -.

Unterliegen die Einfuhrwaren besonderen handelspolitischen Maßnahmen und gelten diese zum Zeitpunkt der Beförderung, so ist dem vorgenannten Vermerk der Vermerk "Handelspolitik" hinzuzufügen.

47. Abgabenberechnung: Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige)

54. Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters:: Das Einheitspapier ist von der in Feld Nr. 2 angegebenen Person handschriftlich zu unterzeichnen. Neben ihrer Unterschrift hat diese Person ihren Namen anzugeben. Handelt es sich um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

(1) Im Falle des Zolllagerverfahrens ist dieses Feld nicht auszufuellen.

ANHANG 69

PAUSCHALE AUSBEUTESÄTZE

(Artikel 517 Absatz 3)

Allgemeiner Hinweis:

Die pauschalen Ausbeutesätze gelten nur für Einfuhrwaren von guter, unverfälschter und handelsüblicher Qualität, die den im Gemeinschaftsrecht ggf. festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, vorausgesetzt, dass die Veredelungserzeugnisse keinen besonderen Veredelungsabläufen unterworfen wurden, um bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfuellen.

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ANHANG 70

WIRTSCHAFTLICHE VORAUSSETZUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

(Artikel 502 und 522)

A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

In diesem Anhang wird einerseits festgelegt, nach welchen Kriterien die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung angewendet werden und welche Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen auszutauschen sind.

Dieser Antrag betrifft ferner die Mitteilungen gemäß Artikel 522 und legt hinsichtlich der jeweiligen Verfahren fest, in welchem Fall, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Angaben zu übermitteln sind. Die Informationen sind auch dann zu übermitteln, wenn sich die Angaben zu den erteilten Bewilligungen geändert haben.

B. DIE GENAUEN KRITERIEN FÜR DIE WIRTSCHAFTLICHEN VORAUSSETZUNGEN EINER AKTIVEN VEREDELUNG

Die einzelnen Kriterien und die entsprechenden Codes

10: Nichtverfügbarkeit von in der Gemeinschaft hergestellten und unter denselben achtstelligen KN-Code fallenden Waren, die die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale aufweisen wie die im Antrag genannten Einfuhrwaren (vergleichbare Waren).

Nichtverfügbarkeit bedeutet, dass keine vergleichbaren Waren in der Gemeinschaft hergestellt werden oder dass die hergestellte Menge für die geplante Veredelung nicht ausreicht oder dass die in der Gemeinschaft hergestellten vergleichbaren Waren dem Antragsteller nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können, obwohl eine entsprechende Anfrage rechtzeitig erfolgte.

11: Vergleichbare Waren sind zwar verfügbar, können jedoch nicht verwendet werden, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden.

Bei der Prüfung, ob das beabsichtigte Geschäft wegen des Preises der in der Gemeinschaft erzeugten vergleichbaren Waren unwirtschaftlich wäre, müssen unter anderem die Auswirkungen der Verwendung von in der Gemeinschaft erzeugten Waren auf den Selbstkostenpreis der Veredelungserzeugnisse und damit auf deren Absatz auf dem Drittlandsmarkt berücksichtigt werden; dabei wird Folgendes zugrunde gelegt:

- der Preis der unverzollten Waren, die zur Veredelung bestimmt sind, und der Preis vergleichbarer in der Gemeinschaft erzeugter Waren abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden Inlandsabgaben unter Berücksichtigung der Verkaufsbedingungen sowie der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Erstattungen oder sonstigen Beträge;

- der Preis, der für das Veredelungserzeugnis auf dem Drittlandsmarkt erzielt werden kann, wie er sich aus der Geschäftskorrespondenz oder anderen Anhaltspunkten ergibt.

12: Die vergleichbaren Waren entsprechen nicht den ausdrücklichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse im Drittland oder die Veredelungserzeugnisse müssen aus Einfuhrwaren hervorgehen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können (vertragliche Verpflichtungen);

30: 1. Veredelungsvorgänge an Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind;

2. Veredelungsvorgänge innerhalb eines Lohnveredelungsvertrags;

3. übliche Behandlungen im Sinne von Artikel 531;

4. Ausbesserungen;

5. Veredelungsvorgänge an Erzeugnissen, die aus einer vorausgegangenen aktiven Veredelung hervorgegangen sind, bei deren Bewilligung die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft worden sind;

6. Veredelung von Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19;

7. Veredelungsvorgänge bei denen der Wert (1) der Waren, bezogen auf den achtstelligen KN-Code, je Antragsteller und Kalenderjahr 150000 EUR für Waren der Liste in Teil 73 oder 500000 EUR bei anderen Waren nicht überschreitet (Geringfügigkeitswert);

8. bei gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates in Abschnitt A des Anhangs 73 genannten Einfuhrwaren, für die der Antragsteller ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vorlegt, das es erlaubt, diese Waren im Rahmen der mit Hilfe eines Bedarfsrahmenplans festgelegten Mengen in das Verfahren zu überführen; oder

9. Herstellung, Änderung oder Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen oder Satelliten oder Teilen davon.

99: Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen aus anderen als den unter den vorbezeichneten Codes genannten Gründen erfuellt sind. Diese Gründe sind in seinem Antrag dargelegt.

C. DIE DER KOMMISSION FÜR DAS JEWEILIGE VERFAHREN ZU ÜBERMITTELNDEN ANGABEN

Die der Kommission zu übermittelnden Angaben entsprechen den Feldern des in der Anlage dargestellten Mustervordrucks.

C.1. Aktive Veredelung

Die Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen sind anhand der unter Teil B genannten Codes zu übermitteln.

Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erfuellt, wird der Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Rücknahme bzw. den Widerruf der Bewilligung ebenfalls unter Verwendung von Codes angegeben. Dabei wird dem Code, der zur Kennzeichnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen benutzt wurde, ein Negationszeichen vorangestellt (z. B.: - 10).

Fälle, in denen die Angaben obligatorisch sind

In allen Fällen, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit den Codes 10, 11 oder 99 gekennzeichnet werden.

Bei in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 bezeichneten Milch und Milcherzeugnissen sind die Angaben ebenfalls obligatorisch, wenn der Code 30 im Zusammenhang mit den unter den Punkten 2, 3, 5, 7 und 8 dieses Codes aufgeführten Situationen verwendet wird.

Übermittlung der Angaben

Die in den Spalten 2 bis 10 des in der Anlage abgebildeten Mustervordrucks vorgesehenen Angaben werden elektronisch übermittelt. Ist die elektronische Übermittlung jedoch aufgrund technischer Probleme vorübergehend nicht möglich, können diese Angaben ausnahmsweise auch mit dem in der Anlage abgebildeten Vordruck übermittelt werden.

Fristen für die Übermittlung

Die Angaben sind so schnell wie möglich zu übermitteln. Wird der in der Anlage abgebildete Vordruck verwendet, so sind die Angaben innerhalb der darin genannten Frist zu übermitteln.

C.2. Umwandlungsverfahren

Die Angaben sind für andere als in Anhang 76, Teil A aufgeführte Warenarten und Umwandlungsvorgänge zu übermitteln.

Die Übermittelung der Angaben erfolgt unter Verwendung des in der Anlage abgebildeten Vordrucks innerhalb der darin vorgesehenen Frist.

C.3. Passive Veredelung

Die Spalten (8) und (9) "erteilte Bewilligungen" sind lediglich auszufuellen, wenn eine Bewilligung nach Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilt wird.

In Spalte (10) "Gründe" ist außerdem anzugeben, ob die Ablehnung des Antrags oder die Rücknahme bzw. der Widerruf der Bewilligung einen Antrag oder eine Bewilligung gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex betrifft.

Die Informationen sind unter Verwendung des in der Anlage abgebildeten Vordrucks innerhalb der darin vorgesehenen Frist zu übermitteln.

(1) Der Wert ist der Wert für Zollzwecke der Waren, der anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Angaben und vorgelegten Unterlagen geschätzt wird.

Anlage zu Anhang 70

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ANHANG 71

INFORMATIONSBLÄTTER

(Artikel 523)

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Anlage

1. ALLGEMEINES

1.1. Die Informationsblätter müssen dem Muster in diesem Anhang entsprechen und sind auf weißem holzfreiem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 65 g zu drucken.

1.2. Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm.

1.3. Das Drucken der Vordrucke obliegt den Zollverwaltungen. Jeder Vordruck muss die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß der ISO-Norm Alpha 2 gefolgt von einer individuellen Seriennummer tragen.

1.4. Der Vordruck ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen. Die Zollstelle, die die Auskünfte erteilen oder verwenden soll, kann eine Übersetzung der Angaben in den Vordrucken in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen der Zollbehörden anfordern.

2. VERWENDUNG DER INFORMATIONSBLÄTTER

2.1. Allgemeine Vorschriften

a) Ist die Zollstelle, die das Informationsblatt ausstellt, der Auffassung, dass zusätzliche Angaben zu den im Informationsblatt enthaltenen Angaben erforderlich sind, so trägt sie diese dort ein. Reicht der Platz auf dem Vordruck dafür nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden. Dies ist auf dem Original zu vermerken.

b) Die Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, kann aufgefordert werden, die Echtheit des Informationsblattes und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachträglich zu prüfen.

c) Bei aufeinanderfolgenden Sendungen kann die verlangte Anzahl an Informationsblättern für die Mengen an Waren oder Erzeugnissen ausgefertigt werden, die in das Verfahren übergeführt werden. Das ursprüngliche Blatt kann auch durch mehrere Informationsblätter ersetzt werden, und für den Fall, dass nur ein Informationsblatt verwendet wird, kann die Zollstelle, für die das Blatt ausgestellt wurde, auf dem Original die Mengen der Waren oder Erzeugnisse eintragen. Reicht der Platz auf dem Vordruck dafür nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist.

d) Die Zollbehörden können zulassen, dass bei Handelsströmen im Dreieckverkehr mit einer Vielzahl von Transaktionen, auf die die gesamten Einfuhren/Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum entfallen, zusammenfassende Informationsblätter verwendet werden.

e) Ausnahmsweise darf das Informationsblatt auch nachträglich, jedoch nicht nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Dokumente, ausgestellt werden.

f) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblatts kann der Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgefertigt hat, die Ausstellung eines Duplikats beantragen.

Bei einer Duplikatausstellung tragen das Original und alle Kopien einen der folgenden Vermerke:

- DUPLICADO,

- DUPLIKAT,

- DUPLIKAT,

- ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ,

- DUPLICATE,

- DUPLICATA,

- DUPLICATO,

- DUPLICAAT,

- SEGUNDA VIA,

- KAKSOISKAPPALE,

- DUPLIKAT.

2.2. Einzelvorschriften

2.2.1. Informationsblatt INF 8 (Zolllagerverfahren)

a) Das Informationsblatt INF 8 (nachstehend INF 8 genannt) kann für die Angaben zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld vor den üblichen Behandlungen verwendet werden, wenn die Waren zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung angemeldet werden.

b) Das INF 8 wird in einem Original und einer Kopie ausgefertigt.

c) Die Überwachungsstelle erteilt die Auskünfte in den Feldern 11, 12 und 13, bringt den Sichtvermerk in Feld 15 an und händigt dem Anmelder das Original des INF 8 aus.

2.2.2. Informationsblatt INF 1 (Aktive Veredelung)

a) Das Informationsblatt INF 1 (nachstehend INF 1 genannt) kann verwendet werden, zur Erteilung von Auskünften über

- Abgabenbeträge und Ausgleichszinsen,

- die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen,

- die Höhe der Sicherheitsleistung.

b) Das INF 1 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.

Das Original und eine Kopie werden der Überwachungsstelle übermittelt, und eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die das INF 1 ausgestellt hat.

Die Überwachungszollstelle erteilt die gewünschten Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 11 des INF 1, bringt ihren Sichtvermerk an, behält die Durchschrift und gibt das Original zurück.

c) Wird die Überführung der Veredelungserzeugnisse oder der unveränderten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren beantragt, so ersucht diese Zollstelle die Überwachungszollstelle mit einem von ihr ausgestellten INF 1 um folgende Angaben:

- Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben;

- Feld 9 b) Betrag der nach Artikel 519 zu erhebenden Ausgleichszinsen;

- Menge, KN-Code und Ursprung der Einfuhrwaren, die zur Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse verwendet worden sind.

d) Werden die durch aktive Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellten Veredelungserzeugnisse einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, die die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ermöglichen, und sind diese Gegenstand eines neuen Antrags auf Bewilligung der aktiven Veredelung, so können die diese Bewilligung erteilenden Zollbehörden das INF 1 verwenden, um den Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben oder den Betrag der möglicherweise entstehenden Zollschuld festzulegen.

e) Betrifft die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterlagen, und werden diese Maßnahmen weiterhin angewandt, so ersucht die für die Annahme der Zollanmeldung und Ausstellung des INF 1 zuständige Zollstelle die Überwachungszollstelle um Mitteilung der für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen notwendigen Angaben.

f) Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt, nachdem ein INF 1 zur Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung ausgestellt worden ist, so kann dasselbe Informationsblatt INF 1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält:

- in Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben und

- in Feld 11 das Datum der ersten Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der Erstattung oder des Erlasses der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex.

2.2.3. Informationsblatt INF 9 (Aktive Veredelung)

a) Das Informationsblatt INF 9 (nachstehend INF 9 genannt) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr (IM/EX) einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.

b) Das INF 9 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren ausgefertigt.

c) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bringt den Sichtvermerk in Feld 11 des INF 9 an und vermerkt, welche Nämlichkeitsmittel oder Kontrollmaßnahmen bei der Verwendung von Ersatzwaren (z. B. Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen, Analysen) angewandt wurden.

Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren schickt die Kopie Nr. 3 an die Überwachungsstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.

d) Der Zollanmeldung zur Beendigung des Verfahrens sind das Original und die Kopien Nr. 1 und 2 des INF 9 beizufügen.

Die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vermerkt die Mengen der Veredelungserzeugnisse sowie das Datum der Annahme. Sie schickt die Kopie Nr. 2 an die Überwachungszollstelle, behält die Kopie Nr. 1 und händigt das Original dem Anmelder aus.

2.2.4. Informationsblatt INF 5 (Aktive Veredelung)

a) Das Informationsblatt INF 5 (nachstehend INF 5 genannt) kann verwendet werden, wenn aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr (EX/IM) ausgeführt werden.

b) Das INF 5 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen von Einfuhrwaren ausgestellt, die den Mengen der ausgeführten Veredelungserzeugnisse entsprechen.

c) Die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung annimmt, bringt den Sichtvermerk in Feld 9 des INF 5 an und händigt dem Anmelder das Original und die drei Kopien aus.

d) Die Ausgangszollstelle fuellt Feld 10 aus, schickt Kopie Nr. 3 an die Überwachungsstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.

e) Wird Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 verarbeitet, kann der Name des zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren befugten Einführers, der in Feld 2 des INF 5 einzutragen ist, auch nach Vorlage des INF 5 bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, angegeben werden. Der Name ist auf dem Original und den Kopien Nr. 1 und 2 des INF 5 einzutragen, bevor die Zollanmeldung zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren abgegeben wird.

f) Der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren sind das Original und die Kopien Nr. 1 und 2 des INF 5 beizufügen.

Die Zollstelle, der die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren vorgelegt wird, trägt auf dem Original und den Kopien Nr. 1 und 2 des INF 5 die Menge der zur Überführung angemeldeten Einfuhrwaren und das Datum der Annahme der Zollanmeldung ein. Sie schickt die Kopie Nr. 2 an die Überwachungszollstelle, behält die Kopie Nr. 1 und händigt das Original dem Anmelder aus.

2.2.5. Informationsblatt INF 7 (Aktive Veredelung)

a) Das Informationsblatt INF 7 (nachstehend INF 7 genannt) kann verwendet werden, wenn die im Verfahren der Zollrückvergütung gewonnenen Veredelungserzeugnisse oder die unveränderten Waren ohne Stellung eines Erstattungsantrages zu einer der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex angemeldet werden, die eine Erstattung oder einen Erlass ermöglichen.

Gibt der Inhaber sein Einverständnis, den Anspruch auf Erstattung nach Artikel 90 des Zollkodex auf eine andere Person zu übertragen, so erscheint diese Information auf dem INF 7.

b) Das INF 7 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.

c) Die Zollstelle, die die Zollanmeldung zur Beendigung annimmt, stellt das INF 7 aus, händigt dem Anmelder das Original mit einer Kopie aus und behält die andere Kopie.

d) Dem Erstattungsantrag ist das ordnungsgemäß ausgestellte Original des INF 7 beizufügen.

2.2.6. Informationsblatt INF 6 (Vorübergehende Verwendung)

a) Das Informationsblatt INF 6 (nachstehend INF 6 genannt) kann verwendet werden, zur Übermittlung von Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Zollschuld oder zu gegebenenfalls bereits erhobenen Abgabenbeträgen bei Beförderung von Einfuhrwaren im Zollgebiet der Gemeinschaft im externen Versandverfahren oder ohne Beendigung des Verfahrens.

b) Das INF 6 enthält folgende für die Zollbehörden erforderlichen Angaben:

- Datum der Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;

- die zu diesem Zeitpunkt ermittelten Bemessungsgrundlagen der Zollschuld;

- Betrag der im Rahmen einer teilweisen Befreiung bereits erhobenen Einfuhrabgaben sowie für dessen Berechnung zugrunde gelegter Zeitraum.

c) Das INF 6 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.

d) Das INF 6 wird entweder bei der Überführung der Waren in das externe Versandverfahren oder zu Beginn der Beförderung oder zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt.

e) Eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die es ausgestellt hat. Das Original und die andere Kopie werden dem Beteiligten ausgehändigt, der diese Kopie bei der Zollstelle für die Beendigung abgibt. Nachdem diese ihren Sichtvermerk angebracht hat, leitet der Beteiligte diese Kopie der Zollstelle zu, die das INF 6 ausgestellt hat.

2.2.7. Informationsblatt INF 2 (Passive Veredelung)

a) Das Informationsblatt INF 2 (nachstehend INF 2 genannt) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr eingeführt werden.

b) Das INF 2 wird in einem Original und einer Kopie für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt.

c) Der Antrag auf Ausstellung des INF 2 gilt als Einverständnis des Inhabers, den Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eine andere Person zu übertragen, die die Veredelungs- oder Ersatzerzeugnisse einführt.

d) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Kopie des INF 2 aus. Sie behält die Kopie und händigt dem Beteiligten das Original aus.

Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die Zollstelle diese Gegenstände durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Gegenständen selbst, wenn sich diese dazu eignen, oder an der Verpackung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und den Hinweisen auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluss wieder vorzulegen hat.

Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, wenn die Zollstelle der Überführung in das Verfahren das INF 2 bereits ausgestellt hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem verschlossenen, nicht manipulierbaren Umschlag übergeben.

e) Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, und händigt es dem Beteiligten aus.

f) Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt das Original des INF 2 gegebenenfalls unter Angabe der Nämlichkeitsmittel der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vor.

ANHANG 72

LISTE DER ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN NACH ARTIKEL 531 UND ARTIKEL 809

Sofern nichts anderes festgelegt ist, führt keine der folgenden Behandlungen zu einem anderen achtstelligen KN-Code.

Die nachstehend aufgeführten üblichen Behandlungen werden nicht bewilligt, wenn die Zollbehörden der Auffassung sind, dass diese Vorgänge geeignet sind, das Betrugsrisiko zu erhöhen.

1. Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entstauben, einfache Reinigungsvorgänge, Ausbessern von Verpackungen, Ausbessern nach Transport- und Lagerschäden, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt, Anbringen und Entfernen einer schützenden Umhüllung für den Transport;

2. Zusammensetzen der Waren nach dem Transport;

3. Einlagerung, Probenahme, Sortieren, Sieben, mechanisches Klären und Wiegen der Waren;

4. Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen;

5. Konservieren durch Pasteurisieren, Sterilisieren, Bestrahlen oder Zusatz von Konservierungsmitteln;

6. Schädlingsbekämpfung;

7. Rostschutzbehandlung;

8. Behandlung

- durch einfaches Erhöhen der Temperatur, ohne weitere Behandlung, auch wenn dies mit einem physikalischen Abtrennungsprozess verbunden ist; oder

- durch einfache Temperatursenkung;

auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.

9. Behandlung von Textilien gegen Elektrostatik, Glätten und Bügeln von Textilien;

10. Behandlungen, die folgende Tätigkeiten umfassen:

- Entstielen und/oder Entsteinen von Früchten, Zerkleinern oder Zerschlagen von getrockneten Früchten oder Gemüse, Rehydratation von Früchten; oder

- Dehydratisierung von Früchten, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.

11. Entsalzen, Waschen und Crouponieren;

12. Hinzufügen von Waren beziehungsweise Hinzufügen oder Austauschen von Zubehörteilen, sofern dieses Hinzufügen oder Austauschen ein relativ unerheblicher Vorgang ist oder dazu dient, die Übereinstimmung mit technischen Normen zu gewährleisten, und die Art der ursprünglichen Waren nicht verändert und deren Leistung nicht verbessert wird, auch wenn diese Behandlung dazu führt, dass für die hinzugefügten oder ausgetauschten Waren ein anderer achtstelliger KN-Code angewendet wird;

13. Verdünnen oder Konzentrieren von Flüssigkeiten ohne weitere Behandlung, auch wenn dies mit einem physikalischen Abtrennungsprozess verbunden ist, und diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;

14. Vermischen von gleichartigen Waren unterschiedlicher Qualität, um eine gleichbleibende Qualität oder ein vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert;

15. Aufteilen oder Zuschneiden von Waren, sofern es sich um einfache Vorgänge handelt;

16. Verpacken, Auspacken, Umpacken, Umfuellen und einfaches Umladen in Behälter, auch wenn diese Behandlungen dazu führen, dass ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist; Anbringen, Entfernen und Ändern von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten, Preisschildern oder anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen;

17. Testen, Einstellen und Herstellen der Betriebsfertigkeit von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen, insbesondere zur Kontrolle der Übereinstimmung mit technischen Normen, sofern es sich nur um einfache Vorgänge handelt.

18. Mattieren von Rohrformstücken zur Vorbereitung der Waren für bestimmte Märkte.

ANHANG 73

EINFUHRWAREN, BEI DENEN DIE WIRTSCHAFTLICHEN VORAUSSETZUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 539 ABSATZ 1 ALS NICHT ERFÜLLT GELTEN

Teil A: Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Anhangs I des Vertrages

1. Folgende Erzeugnisse, die einer der nachstehend aufgeführten gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen:

Getreidesektor: die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates(1) genannten Erzeugnisse,

Reissektor: die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates(2) genannten Erzeugnisse,

Zuckersektor: die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates(3) genannten Erzeugnisse,

Olivenölsektor: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 des Rates(4) genannten Erzeugnisse,

Milch- und Milcherzeugnissektor: die in Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates genannten Erzeugnisse,

Weinsektor : die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(5) genannten und zu den folgenden KN-Unterpositionen gehörenden Erzeugnisse:

0806 10 90

2009 60

2204 21 (ausgenommen Qualitätswein)

2204 29 (ausgenommen Qualitätswein)

2204 30

2. Folgende Erzeugnisse der KN-(Unter-)Positionen:

0204 10 bis 0204 43

2207 10

2207 20

2208 90 91

2208 90 99

3. Andere Erzeugnisse als die unter den Ziffern 1 und 2 genannten, für die eine landwirtschaftliche Ausfuhrerstattung gleich oder größer als Null festgesetzt ist.

Teil B: Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und aus der Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hervorgehen

Waren, die aus der Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hervorgehen und in einem der folgenden Anhänge der Verordnungen der gemeinsamen Marktorganisation im landwirtschaftlichen Bereich oder zur Produktionserstattung aufgeführt sind:

- Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (Getreidesektor),

- Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates (Reissektor),

- Anhang I der Verordnung Nr. 2038/1999 des Rates (Zuckersektor),

- Anhang II der Verordnung Nr. 1255/1999 des Rates (Milch- und Milcherzeugnissektor),

- Anhang I der Verordnung Nr. 2771/1999 des Rates(6) (Eiersektor),

- Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates(7) (Produktionserstattungen für bestimmte in der chemischen Industrie verwendete Zuckererzeugnisse)

- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission(8) (Produktionserstattungen im Getreide- und Reissektor).

Teil C: Fischereierzeugnisse

Fischereierzeugnisse, die in den Anhängen I, II und V der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates(9) über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur aufgeführt sind und die einer teilweisen autonomen Aussetzung unterliegenden Erzeugnisse des Anhangs VI dieser Verordnung.

Alle einem autonomen Zollkontingent unterliegenden Fischereierzeugnisse.

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(3) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1.

(4) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(5) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(6) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

(7) ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9.

(8) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112.

(9) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

ANHANG 74

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERSATZWAREN

(Artikel 541)

1. Reis

Reis der Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur gilt nur dann als Ersatzware, wenn er zum selben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur gehört. Für Reis, dessen Körner eine Länge von 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt, sowie für Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis zur Breite 2 oder mehr beträgt, wird die Äquivalenz nur anhand des Verhältnisses der Länge zur Breite bestimmt. Die Messung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs A Nummer 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis.

Die Verwendung von Ersatzwaren ist verboten, wenn die Vorgänge der aktiven Veredelung die in Anhang 72 zu dieser Verordnung aufgeführten üblichen Behandlungen betreffen.

2. Weizen

Als Ersatzware für Nichtgemeinschaftsweizen darf nur Weizen des gleichen achtstelligen KN-Codes und mit derselben Handelsqualität und denselben technischen Merkmalen verwendet werden, der in einem Drittland geerntet und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde.

Jedoch

- können Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Ersatzwaren für Weizen auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Prüfung durch den Ausschuss festgelegt werden;

- kann Hartweizen aus Gemeinschaftserzeugung als Ersatzware für Hartweizen mit Drittlandsursprung verwendet werden, sofern er zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 bestimmt ist.

3. Zucker

Als Ersatzware für rohen Rohrzucker des Codes 1701 11 90 der Kombinierten Nomenklatur kann roher Zucker aus Zuckerrüben des Codes 1701 12 90 der Kombinierten Nomenklatur verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) gewonnen werden.

4. Lebende Tiere und Fleisch

Bei der aktiven Veredelung von lebenden Tieren und Fleisch ist die Verwendung von Ersatzwaren nicht zulässig.

Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Ersatzwaren können für Fleisch auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Der Ausschuss prüft die Frage, ob die Verwendung von Ersatzwaren wirtschaftlich notwendig ist, und den Entwurf der von der betroffenen Zollbehörde vorgesehenen Kontrollmaßnahmen.

5. Mais

Die Verwendung von Gemeinschaftsmais als Ersatzware für Nichtgemeinschaftsmais ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

1. Bei Mais, der als Tierfuttermittel verwendet wird, ist die Verwendung von Ersatzwaren möglich, sofern ein Zollkontrollsystem eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass der Nichtgemeinschaftsmais tatsächlich zu Tierfuttermitteln verarbeitet wird.

2. Bei Mais, der zur Herstellung von Stärke und stärkehaltigen Erzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der amylopektinreichen Sorten ("wachsartiger Mais" oder "Waxymais"), die nur untereinander äquivalent sind.

3. Bei Mais, der zur Herstellung von Grieserzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der glasartigen Sorten ("Plata"-Mais des Typs "Duro", "Flint"-Mais), die nur untereinander äquivalent sind.

6. Olivenöl

A. Die Verwendung von Ersatzwaren ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Bei nativem Olivenöl extra

a) in der Gemeinschaft erzeugtes natives Olivenöl extra des KN-Codes 1509 10 90, das der Beschreibung unter Nummer 1 Buchstabe a) des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes natives Olivenöl extra desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl extra desselben KN-Codes gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe a) des oben genannten Anhangs erfuellt;

b) in der Gemeinschaft erzeugtes natives Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90, das der Beschreibung unter Nummer 1 Buchstabe b) des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes natives Olivenöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl desselben KN-Codes gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe b) des oben genannten Anhangs erfuellt;

c) in der Gemeinschaft erzeugtes gewöhnliches natives Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90, das der Beschreibung unter Nummer 1 Buchstabe c) des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes gewöhnliches natives Olivenöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern folgende Veredelungserzeugnisse entstehen:

- raffiniertes Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00, das der Beschreibung unter Nummer 2 des obengenannten Anhangs entspricht;

- Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00, das der Beschreibung unter Nummer 3 des obengenannten Anhangs entspricht und durch Verschnitt mit in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90 gewonnen wird;

d) in der Gemeinschaft erzeugtes natives Lampantöl des KN-Codes 1509 10 10, das der Beschreibung unter Nummer 1 Buchstabe d) des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes natives Lampantöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern folgende Veredelungserzeugnisse entstehen:

- raffiniertes Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00, das der Beschreibung unter Nummer 2 des obengenannten Anhangs entspricht, oder

- Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00, das der Beschreibung unter Nummer 3 des obengenannten Anhangs entspricht und durch Verschnitt mit in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90 gewonnen wird;

2. Bei Oliventresteröl

In der Gemeinschaft erzeugtes rohes Oliventresteröl des KN-Codes 1510 00 10, das der Beschreibung unter Nummer 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes rohes Oliventresteröl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern als Veredelungserzeugnis durch Verschnitt mit in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1510 00 90 der Beschreibung unter Nummer 6 des obengenannten Anhangs entsprechendes Oliventresteröl des KN-Codes 1509 00 90 gewonnen wird.

B. Die unter Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich sowie unter Buchstabe A Nummer 2 genannten Verschnitte mit in derselben Weise verwendetem nicht in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl sind nur dann zulässig, wenn das Verfahren in einer Art und Weise überwacht wird, dass der Anteil von nicht in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl an der Gesamtmenge der ausgeführten Mischung festgestellt werden kann.

C. Die Veredelungserzeugnisse sind in unmittelbare Umschließungen mit einem Inhalt von 220 Litern oder weniger abzufuellen. Abweichend hiervon können die Zollbehörden im Falle von genehmigten Behältern von höchstens 20 Tonnen die Ausfuhr von Öl, das den obengenannten Punkten entspricht, unter der Bedingung zulassen, dass eine systematische Qualitäts- und Mengenkontrolle der ausgeführten Ware stattfindet.

D. Die Überprüfung der Verwendung der Ersatzwaren erfolgt hinsichtlich der für den Verschnitt verwendeten Ölmengen anhand der Geschäftsbuchhaltung und hinsichtlich der Qualität durch Vergleich der technischen Merkmale der Warenproben des Nichtgemeinschaftsöls, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren entnommenen wurden, mit den technischen Merkmalen der Warenproben des verwendeten Gemeinschaftsöls, die zum Zeitpunkt der Herstellung des betreffenden Veredelungserzeugnisses entnommenen wurden, und den technischen Merkmalen der Warenproben des Veredelungserzeugnisses, die zum Zeitpunkt der effektiven Ausfuhr bei der Ausgangszollstelle entnommenen wurden. Die Probenahme erfolgt nach den internationalen Normen EN ISO 5555 (Entnahme der Proben) und EN ISO 661 (Transport der Proben ins Laboratorium und Vorbereitung der Untersuchungsproben). Der Analyse werden die Parameter des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission(1) zugrunde gelegt.

7. Milch und Milcherzeugnisses

Die Verwendung von Ersatzwaren wird nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der jeweilige Gehalt an Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein nicht geringer ist als der in den Einfuhrwaren.

Der Gehalt an Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein der betreffenden Einfuhr- und Ersatzwaren ist auf der Zollanmeldung zur Überführung (im Fall des IM/EX-Verfahrens) bzw. auf der Ausfuhranmeldung (im Fall des EX/IM-Verfahrens) sowie ggf. auf dem Informationsblatt INF 9 beziehungsweise INF 5 anzugeben, um den Zollbehörden die Kontrolle der Ersatzwaren anhand dieser Inhaltsstoffe zu ermöglichen.

Im Fall des IM/EX-Verfahrens sind die Einfuhr- und die betroffenen Ersatzwaren anhand von mindestens 5 % der Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren sowie der Ausfuhrzollanmeldungen physisch zu kontrollieren.

Im Fall des EX/IM-Verfahrens sind physische Kontrollen anhand von mindestens 5 % der Ausfuhrzollanmeldungen bei vorzeitiger Ausfuhr sowie der Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren vorzunehmen. Diese Kontrollen beziehen sich dabei auf die Ersatzwaren vor dem Zeitpunkt ihres Eingangs in die Veredelungsvorgänge sowie auf die betroffenen Einfuhrwaren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren.

Die physischen Kontrollen beinhalten die Überprüfung der Zollanmeldung einschließlich der beigefügten Unterlagen sowie die Entnahme von repräsentativen Proben zur Vornahme von Analysen der Inhaltsstoffe. Diese Analysen sind durch ein Labor vorzunehmen, das in der Lage ist festzustellen, dass die Ersatzwaren in Bezug auf Menge, Handelsqualität und technische Beschaffenheit sowie insbesondere bezüglich des Gehalts an Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein den Einfuhrwaren entsprechen.

Wenn ein Mitgliedstaat das System der Risikoanalyse anwendet, ist ein niedrigerer Prozentsatz an Probenentnahmen zulässig.

Jede physische Kontrolle ist von dem zuständigen Beamten, der die Kontrolle durchgeführt hat, durch einen detaillierten Bericht zu dokumentieren. Diese Berichte sind in jedem Mitgliedstaat bei den zuständigen Zollbehörden zu zentralisieren.

(1) ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.

ANHANG 75

LISTE DER VEREDELUNGSERZEUGNISSE, DIE DEN FÜR SIE GELTENDEN EINFUHRABGABEN UNTERWORFEN WERDEN

(Artikel 548 Absatz 1)

Allgemeiner Hinweis:

Die Überwachungszollstelle kann zulassen, dass Artikel 548 Absatz 1 auch auf anderen als in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Abfall, Schrott, Ausschuss und andere Rückstände angewendet wird.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 76

WIRTSCHAFTLICHE VORAUSSETZUNGEN IM RAHMEN DES UMWANDLUNGSVERFAHRENS

(Artikel 551 Absatz 1 Unterabsatz 2)

TEIL A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 77

(Artikel 581)

Fälle, in denen für die Überführung in die vorübergehende Verwendung mit einer schriftlichen Zollanmeldung keine Sicherheit verlangt wird:

1. Materialien, die Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern gehören und von ihnen im internationalen Verkehr verwendet werden, sofern sie mit Erkennungszeichen versehen sind;

2. Umschließungen, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;

3. für staatliche oder zugelassene Organisationen bestimmtes Material für Katastropheneinsätze;

4. medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung, die für Krankenhäuser oder medizinische Einrichtungen bestimmt ist, sofern diese einen dringenden Bedarf an solcher Ausrüstung haben;

5. vorübergehende Verwendung von Waren, die gemäß Artikel 513 befördert werden, sofern der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung die Waren gemäß den Artikeln 229 bis 232 in die vorübergehende Verwendung übergeführt hat.".

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