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Document 32001D0055

2001/55/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des am 8. November 2000 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Textilwaren

OJ L 25, 26.1.2001, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 036 P. 89 - 89
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 036 P. 89 - 89
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 036 P. 89 - 89
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Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 036 P. 89 - 89

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/55(1)/oj

Related international agreement

32001D0055

2001/55/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des am 8. November 2000 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 025 vom 26/01/2001 S. 0001 - 0001


Beschluss des Rates

vom 22. Dezember 2000

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des am 8. November 2000 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Textilwaren

(2001/55/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Kroatien über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt.

(2) Das Abkommen wurde am 8. November 2000 paraphiert.

(3) Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses sollte das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

(4) Es ist angezeigt, dieses Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für seinen förmlichen Abschluss ab 1. Januar 2001 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Textilwaren im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Das in Artikel 1 genannte Abkommen wird unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit bis zum Abschluss der Verfahren für seinen förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2001 vorläufig angewendet.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Pierret

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