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Document 32000R1614

Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

OJ L 185, 25.7.2000, p. 46–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 010 P. 33 - 40
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 010 P. 33 - 40
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 010 P. 33 - 40
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Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 010 P. 33 - 40
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Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 010 P. 33 - 40
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 012 P. 106 - 113
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 012 P. 106 - 113

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1614/oj

32000R1614

Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

Amtsblatt Nr. L 185 vom 25/07/2000 S. 0046 - 0053


Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 der Kommission

vom 24. Juli 2000

über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 955/1999 des Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1662/1999(4), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft gewährt Kambodscha Zollpräferenzen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2000 der Kommission(6), festgelegt werden.

(2) In den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die Bedingungen aufgeführt, denen die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems entsprechen muß. Artikel 76 der genannten Verordnung läßt jedoch eine Abweichung von diesen Bestimmungen zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1538/1999 der Kommission(7) erwirbt Kambodscha Abweichungen von diesen Bestimmungen für bestimmte Textilien für den Zeitraum 15. Juli 1999 bis 14. Juli 2000.

(4) Dieser Antrag erfuellt die Voraussetzungen des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Vor allem durch die Einführung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der (jährlichen) Mengen, die unter Berücksichtigung sowohl des Absorptionsvermögens des Gemeinschaftsmarkts für solche Waren aus Kambodscha als auch der Ausfuhrkapazität Kambodschas und der bestehenden Handelsströme festgelegt wurden, dürfte jegliche Schädigung des entsprechenden Wirtschaftszweigs der Germeinschaft ausgeschlossen sein. Die Abweichung soll an die ökonomischen Erfordernisse angepaßt werden.

(5) Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit der begünstigten Länder ist vorzusehen, daß die in diesem Land im Rahmen dieser Abweichung verwendeten Materialien ihren Ursprung in den Mitgliedsländern des Verbands der südostasiatischen Nationen (ASEAN), außer in Myanmar, oder des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC) oder des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens haben.

(6) Die transparente und effiziente Anwendung dieser Maßnahmen soll durch die relevanten Bestimmungen zur Einführung von Zollkontingenten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97(8) gewahrt bleiben.

(7) Die Notwendigkeit, die Abweichung über die vorgesehenen Mengen hinaus gegebenenfalls weiter zu gewähren, wird unter Anhörung der kambodschanischen Behörden geprüft.

(8) Damit die volle Auswirkung zum Tragen kommt, muss eine solche Abweichung für einen Zeitraum von ausreichender Bedeutung bewilligt werden, bis zum 31. Dezember 2001, dem Ende der Laufzeit der Verordnung (EG) Nr. 2820/98.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, die in Kambodscha aus importierten Stoffen (Geweben) oder Garnen (Gewirke oder Gestricke) mit Ursprung in den Mitgliedsländern des Verbands der südostasiatischen Nationen (ASEAN), außer in Myanmar, oder des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC) oder des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen hergestellt werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen als Ursprungserzeugnisse dieses Landes.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als ASEAN- oder SAARC-Ursprungserzeugnisse die gemäß den in den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Ursprungsregeln hergestellten Erzeugnisse und als Ursprungserzeugnisse der des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens begünstigten Länder die in diesen Ländern gemäß den im Protokoll Nr. 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens(9) festgelegten Ursprungsregeln hergestellten Erzeugnisse.

(3) Die zuständigen Behörden Kambodschas verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 zu gewährleisten.

Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt vom 15. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 für die im Anhang aufgeführten, von Kambodscha auf direktem Weg in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse und bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Mengen.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Mengen werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Erreichen die gemäß Artikel 3 vorgenommenen Ziehungen 80 % der im Anhang aufgeführten Mengen, so prüft die Kommission unter Anhörung der kambodschanischen Behörden, ob es erforderlich ist, die Abweichung über diese Mengen hinaus weiter zu gewähren.

Artikel 5

In Feld 4 der zur Durchführung dieser Verordnung ausgestellten Formblätter A ist von der zuständigen Behörde von Kambodscha der folgende Vermerk einzutragen:"Abweichung - Verordnung (EG) Nr. 1614/2000"

Artikel 6

In Zweifelsfällen können die Mitgliedstaaten eine Kopie des Dokuments verlangen, mit dem der Ursprung der Stoffe bestätigt wird, die von Kambodscha im Rahmen der vorliegenden Abweichung verwendet worden sind. Diese Anforderung kann entweder anläßlich der Überführung der von dieser Verordnung begünstigten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder im Rahmen der Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit gestellt werden.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amstblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2000

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2) ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1.

(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

(5) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1.

(6) ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 28.

(7) ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 34.

(8) ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 31.

(9) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

ANHANG

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