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Document 32000R1520

Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

OJ L 177, 15.7.2000, p. 1–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 030 P. 41 - 88
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 030 P. 41 - 88
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 030 P. 41 - 88
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Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 030 P. 41 - 88

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2005; Aufgehoben durch 32005R1043

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1520/oj

32000R1520

Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 177 vom 15/07/2000 S. 0001 - 0048


Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission

vom 13. Juli 2000

zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1222/94(2) der Kommission vom 30. Mai 1994, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 701/2000(3) hat für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sowie die Kriterien zur Festsetzung ihres Erstattungsbetrags festgelegt. Da diese Verordnung fünfzehn Mal geändert wurde, ist es der Klarheit halber angebracht, bei weiterem Änderungsbedarf eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 vorzunehmen.

(2) Die Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen in den Sektoren Eier, Getreide, Reis, Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker sehen vor, daß der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch Erstattungen bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann, um - soweit dies erforderlich ist - die Ausfuhr dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktnotierungen oder -preise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999(4) der Kommission legt die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse fest, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden. Allerdings sind einige Präzisierungen im Hinblick auf die Durchführung dieser Regeln für Nicht-Anhang I-Waren erforderlich.

(4) Nach Artikel 11 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beigefügt ist, dürfen die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt würden. Dies ist bei der Festlegung der Erstattungssätze und den Gleichstellungsregeln zu berücksichtigen.

(5) Kartoffelstärke ist Maisstärke gleichgestellt. Für Kartoffelstärke sollte jedoch ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt werden können, wenn ihr Preis infolge der Marktgegebenheiten deutlich unter dem Preis für Maisstärke liegt.

(6) Die betreffenden Waren können entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellt sind, hergestellt sein. Für jeden dieser Fälle sollten die Regeln zur Berechnung des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr festgelegt werden.

(7) Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleichbleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen.

(8) Die ausgeführten Waren enthalten landwirtschaftliche Erzeugnisse meist in sehr unterschiedlicher Menge. Deshalb muß die Erstattung für die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Menge an landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt werden. Bei bestimmten Waren mit einfacher und relativ gleichbleibender Zusammensetzung erscheint es im Interesse einer verwaltungstechnischen Vereinfachung angebracht, die Erstattung aufgrund pauschal festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen. Im Falle der Registrierung dieser Mengen sollte die Registrierung jährlich bestätigt werden, um die Risiken zu verringern, die sich aus der unterlassenen Mitteilung einer Änderung der Mengen der Erzeugnisse ergeben, die bei der Herstellung der betreffenden Ware verwendet werden.

(9) Liegt kein Nachweis vor, daß für die auszuführende Ware keine Produktionserstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 87/1999(6), oder der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2074/98 der Kommission(8), gewährt wurde, ist vorzusehen, daß vom Betrag der Ausfuhrerstattung der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltende Betrag dieser Produktionserstattung abgezogen wird; dieses System ist das einzige, welches erlaubt, Mißbrauch zu vermeiden.

(10) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(10), und mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(11), wurde eine Regelung für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen festgelegt, die bei der Berichtigung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigen sind.

(11) Es sollten Maßnahmen erlassen werden, die die strikte Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft sicherstellen. Zudem sollten diese Maßnahmen den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten keine übermäßigen Auflagen aufbürden.

(12) Die gemäß Artikel 300 des EG-Vertrages geschlossenen Abkommen beschränken die Höhe des Erstattungsbetrages, der für jedes Haushaltsjahr gewährt werden kann. Zudem sollten die Nicht-Anhang-I-Waren unter im voraus bekannten Bedingungen ausgeführt werden können. Insbesondere sollte Gewißheit darüber erlangt werden können, daß für diese Ausfuhren eine Erstattung gewährt werden kann, die mit der Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft Abkommens vereinbar sind; sollte dies nicht mehr möglich sein, muß zumindest rechtzeitig im voraus eine Unterrichtung darüber erfolgen. Darüber hinaus ist es mittels der ausgestellten Erstattungsbescheinigungen möglich, die Erstattungsanträge zu überwachen und ihren Inhabern zu gewährleisten, daß sie Erstattungen bis zur Höhe des Betrags in Anspruch nehmen können, für den eine Erstattungsbescheinigung ausgestellt wird, sofern sie die übrigen Bedingungen erfuellen, die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in bezug auf Erstattungen vorsehen.

(13) Diese Abkommen betreffen sämtliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden. Dazu gehört nach Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(12) auch bestimmtes Getreide, das in Form alkoholischer Getränke ausgeführt wird. Durchführungsbestimmungen für dieses Getreide sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93(13), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3098/94(14), festgelegt. Die Erstattungen für sämtliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sollten durch gemeinsame Vorschriften geregelt werden.

(14) Es ist zu befürchten, daß die Zahl der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung den insgesamt zur Verfügung stehenden Betrag bei weitem übersteigen wird. Daher sollte das Jahr in Abschnitte eingeteilt werden, um zu gewährleisten, daß sowohl die Wirtschaftsbeteiligten, die am Ende des Haushaltsjahres ausführen, als auch diejenigen, die zu Beginn des Haushaltsjahres ausführen, eine Erstattungsbescheinigung erhalten können. Ferner ist gegebenenfalls die Festsetzung eines Koeffizienten zur Reduzierung der Gesamtsumme der beantragten Beträge vorzusehen.

(15) Soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(16) vom 9. September 1999 für die Erstattungsbescheinigungen gilt, sollten die Bedingungen für die Freigabe der im Zusammenhang mit der Erstattungsbescheinigung gestellten Sicherheit präzisiert werden.

(16) Für bestimmte Arten von Ausfuhren gelten hinsichtlich der Erstattung keine Beschränkungen aufgrund der von der Union eingegangenen internationalen Verpflichtungen; diese sollten von jeder Verpflichtung zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden.

(17) Die meisten Ausführer haben pro Jahr lediglich Anspruch auf Erstattungsbeträge von weniger als 50000 Euro. Die Gesamtheit dieser Ausfuhren entspricht nur einem kleinen Teil der Erstattungsbeträge, die für Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von Waren genehmigt werden; diese Ausfuhren sollten daher von der Erstattungsbescheinigungspflicht ausgenommen werden.

(18) Bestimmte Ausführer beteiligen sich an Ausschreibungen einführender Drittländer. Ihnen muß die Möglichkeit gegeben werden, von dem durch die Erstattungsbescheinigung gedeckten Betrag straffrei den Betrag abzuziehen, den sie für ihre Angebotsabgabe vorgesehen hatten, falls sie nicht den Zuschlag erhalten.

(19) Die Erstattungsbescheinigungen dienen in erster Linie dazu, die Erfuellung der WTO-Verpflichtungen der Union zu gewährleisten; gleichzeitig kann mit ihrer Hilfe im voraus der Erstattungsbetrag festgesetzt werden, der für landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden wird, die bei der Herstellung von in ein Drittland ausgeführten Waren verwendet werden. Dieser Zweck unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von dem der Ausfuhrbescheinigungen, die für Mengen von Grunderzeugnissen ausgestellt werden, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden und die Gegenstand von Verpflichtungen, d.h. ebenfalls mengenmäßigen Beschränkungen, gegenüber der WTO sind. Es sollte daher präzisiert werden, welche der allgemeinen Bestimmungen für Erstattungsbescheinigungen im Agrarbereich, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000(17) über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind, auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind.

(20) Bei der Verwaltung der Erstattungssätze, die im Laufe eines Haushaltsjahres bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, gezahlt werden können, könnte die Festlegung unterschiedlicher Erstattungssätze bei der Ausfuhr nach dem Tagessatz und bei der vorherigen Festsetzung der Erstattung im Hinblick auf die voraussichtliche Konjunkturentwicklung in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erforderlich werden.

(21) Es sollte ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, daß der Ausführer bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse melden muß. Es obliegt den zuständigen Behörden, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit dieser Erklärung zu prüfen.

(22) Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden, ist eine vereinfachte Erklärung der verarbeiteten Erzeugnisse in Form zusammengefaßter Mengen dieser Erzeugnisse zuzulassen, sofern die betroffenen Unternehmen den genannten Behörden detaillierte Informationen über die verarbeiteten Erzeugnisse zur Verfügung halten.

(23) Dem Ausführer der Waren ist es, insbesondere dann, wenn er nicht deren Hersteller ist, nicht immer möglich, die Mengen der zur Herstellung dieser Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die er einen Erstattungsantrag stellen kann, genau zu kennen; daher ist er nicht immer in der Lage, diese Mengen anzumelden. Deshalb sollte außerdem ein besonderes System zur Berechnung der Erstattung vorgesehen werden, dessen Anwendung der Antragsteller für bestimmte Waren beantragen kann, und das auf der chemischen Analyse dieser Waren beruht; dieses System wird nach einer zu diesem Zweck erstellten Gleichwertigkeitstabelle angewandt. Wird für bestimmte, im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission genannte Waren auf dieses Berechnungssystem zurückgegriffen, ist die Herkunft der Stärke nicht bekannt. Für diese Stärke kann bereits eine Produktionserstattung gewährt worden sein; für diese Waren kann deshalb keine Ausfuhrerstattung für die Stärke gewährt werden.

(24) Mitunter verfügen die mit der Prüfung der Erklärung des Ausführers beauftragten Behörden nicht über ausreichende Unterlagen, um die Anmeldung der verwendeten Mengen zuzulassen, selbst wenn diese auf einer chemischen Analyse beruht. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die auszuführenden Waren in einem anderen als dem auszuführenden Mitgliedstaat hergestellt worden sind; es ist daher wichtig, daß die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Gebiet eine Ware ausgeführt wird, die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls unmittelbar bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle ihnen vorliegenden Angaben über die Herstellung der Ware einzuholen.

(25) Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(18) läßt die Lieferung von Butter und Rahm zu einem ermäßigten Preis an Industrieunternehmen, die bestimmte Waren herstellen, zu. Dies sollte bei Waren berücksichtigt werden, für die eine auf einer Analyse beruhende Erstattung gewährt wird.

(26) Es sollte eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen auf dem Sektor der nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren angestrebt werden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten über die Kommission mitteilen, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden.

(27) Die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999(19) des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sieht in Artikel 31 Absätze 10, 11 und 12 die Rahmenbedingungen vor, die erfuellt sein müssen, bevor für bestimmte Milcherzeugnisse, die eingeführt und in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren wieder ausgeführt werden, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.

(28) Es ist notwendig, den Steigerungen der Mengen bestimmter Milchprodukte, die im Rahmen von Abkommen mit bestimmten Drittländern zu einem verringerten Zollsatz eingeführt werden, und der daraus folgenden Möglichkeit der Bewilligung einer über dem verringerten Zollsatz liegenden Ausfuhrerstattung Rechnung zu tragen.

(29) Um die richtige Anwendung der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus Drittländern stammende Erzeugnisse, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Union in den freien Verkehr überführt worden sind, von der Gewährung der Erstattung abzusehen.

(30) Es ist angebracht, für bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse die Koeffizienten festzusetzen, die für die Bestimmung der auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung gelten, und die Veröffentlichung der Erstattungsbeträge je 100 kg dieser verarbeiteten Erzeugnisse vorzusehen.

(31) Der Verwaltungsausschuß für "horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I fallen" hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Grunderzeugnissen, die in Anhang A aufgeführt sind (nachstehend "Grunderzeugnisse" genannt), von Erzeugnissen aus ihrer Verarbeitung und von Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen nach Absatz 3 gleichgestellt sind, sofern sie in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden und je nachdem aufgeführt sind in

- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates(20)

- Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates,

- Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates(21),

- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates(22),

- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates(23).

Die genannten Waren, die in den Anhängen B und C der vorliegenden Verordnung angegeben sind, werden im folgenden als "Waren" bezeichnet.

2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

a) "Haushaltszeitraum" den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres;

b) "Bescheinigung" oder "Erstattungsbescheinigung" die Erstattungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 14 an Wirtschaftsbeteiligte unabhängig von deren Niederlassungsort in der Union auf ihren Antrag hin ausgestellt wird und in der gesamten Union gültig ist. Die Erstattungsbescheinigung stellt vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 16 aufgeführten Bedingungen eine Sicherheit für die Zahlung der Ausfuhrerstattung dar. Sie kann eine Vorausfestsetzung der Erstattungssätze beinhalten. Die Erstattungsbescheinigungen sind nur innerhalb eines einzigen Haushaltszeitraums gültig;

c) "Übereinkommen" das bei den multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft;

d) "Nahrungsmittelhilfe" Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens.

3. Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Bestimmungen:

a) Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, direkt aus Kartoffeln hergestellt unter Ausschluß jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, ist einem aus der Verarbeitung von Mais hervorgegangenen Erzeugnis gleichgestellt;

b) Molke der KN-Codes 0404 10 48 bis 04041062, nicht eingedickt, ist, auch im gefrorenen Zustand, Molkepulver gleichgestellt, das im Anhang A (PG 1) definiert ist;

c) - Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 90 51 und 0404 90 21, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 0,1 Gewichtshundertteilen,

- Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 0403 10 11, 0403 90 11 und 0404 90 21, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen,

sind Magermilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG2) definiert ist;

d) - Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 0403 10 13, 0403 90 51, 0403 90 53, 0404 90 21 und 04049023, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch in gefrorenem Zustand, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 0,1 und höchstens 6 Gewichtshundertteilen,

und

- Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 0403 10 13, 0403 10 19, 0403 90 13, 0403 90 19, 04049023 und 0404 90 29, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 und weniger als 45 Gewichtshundertteilen,

sind Vollmilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG3) definiert ist;

e) - Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031019, 0403 90 59, 0404 90 23 und 0404 90 29, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 Gewichtshundertteilen,

- Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031019, 0403 90 19 und 0404 90 29, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen,

und

- Butter und andere Milchfette, mit einem anderen Milchfettgehalt als 82 Gewichtshundertteilen, aber nicht weniger als 62 Gewichtshundertteilen der KN-Codes 040510, 0405 20 90, 0405 90 10, 0405 90 90,

sind Butter gleichgestellt, die in Anhang A (PG6) definiert ist;

f) - Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011 bis 0403 10 19, der KN-Codes 04039051 bis 0403 90 59 und der KN-Codes 04049021 bis 0404 90 29, eingedickt, außer in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln,

und

- Käse

sind hinsichtlich ihres Gehalts

i) an fettfreier Trockenmasse Magermilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG2) definiert ist,

und

ii) an Milchfett Butter gleichgestellt, die in Anhang A (PG6) definiert ist;

g) geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 ist vollständig geschliffenem Reis der KN-Codes 10063061 bis 1006 30 98 gleichgestellt;

h) Rüben- oder Rohrzucker des KN-Codes 17011190 oder des KN-Codes 1701 12 90, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 92 % oder mehr entspricht,

- Zucker der KN-Codes 1701 91 00 und 17019990,

- Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2038/1999, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 fallenden Erzeugnissen,

- Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2038/1999, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 fallenden Erzeugnissen,

die die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2038/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/95(24) erfuellen müssen, damit für sie bei der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand eine Erstattung gewährt werden kann, werden Weißzucker des KN-Codes 17019910 gleichgestellt;

4. Allerdings sind auf Antrag des Betreffenden, mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die Milcherzeugnisse gemäß Absatz 3 Buchstabe d) hinsichtlich ihres Gehalts

i) an fettfreier Trockenmasse Magermilchpulver gleichgestellt, das in Anhang A (PG2) definiert ist,

und

ii) an Milchfett Butter gleichgestellt, die in Anhang A (PG6) definiert ist.

Artikel 2

Die Erstattung, die für die nach Artikel 3 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Artikel 4 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz.

Für Mischungen von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 290544 und 3824 60 gilt abweichend von Absatz 1 folgendes: Macht der Handelsbeteiligte in der Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 nicht die Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 4 vierter Gedankenstrich oder legt er keine ausreichenden Unterlagen zur Begründung seiner Erklärung vor, so gilt für diese Mischungen derjenige Erstattungssatz, der auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbar ist, für das der niedrigste Erstattungssatz gilt.

Wenn verschiedene Erstattungssätze für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgesetzt werden, muß für jede Menge des Grunderzeugnisses, für die der unterschiedliche Erstattungssatz gilt, die Erstattung gesondert berechnet werden.

Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mitverwendet worden, so ist für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware mitverwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der Ausfuhr der erstgenannten Ware in unbearbeitetem Zustand anwendbar ist.

Artikel 3

1. Bezüglich der Waren des Anhangs B wird, außer bei Hinweis auf Anhang C oder bei Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 Unterabsatz 2, die bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge jedes der Grunderzeugnisse wie folgt bestimmt:

a) Bei Verwendung eines Grunderzeugnisses als solchem oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses ist diese Menge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, wobei nachstehende Umrechnungssätze zu berücksichtigen sind:

- 100 kg Molke, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 1 gleichgestellt ist, entsprechen 6,06 kg dieses Leiterzeugnisses;

- 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) erster Gedankenstrich dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 9,1 kg dieses Leiterzeugnisses;

- der fettfreien Trockenmasse von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) erster Gedankenstrich oder Absatz 4 Ziffer i) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,01 kg dieses Leiterzeugnisses der Gruppe Nr. 2 je 1 Gewichtshundertteil fettfreier Trockenmasse des Erzeugnisses;

- der fettfreien Trockenmasse von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) zweiter Gedankenstrich dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 2 gleichgestellten Käses entsprechen 0,80 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil an fettfreier Trockenmasse des Käses;

- 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 gleichgestellten Milcherzeugnisses mit einem Milchfettgehalt von bis zu 27 GHT in der Trockenmasse entsprechen 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist.

Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der fluessigen Milch, die dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt in der fluessigen Milch von 3,2 GHT oder weniger hat, 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil des in der genannten Milch enthaltenen Milchfetts;

- 100 kg der Trockenmasse eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 gleichgestellten Milcherzeugnisses mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse entsprechen 100 kg dieses Leiterzeugnisses.

Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der fluessigen Milch, die dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 3 nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) erster Gedankenstrich gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt in der fluessigen Milch von mehr als 3,2 GHT hat, 12,32 kg dieses Leiterzeugnisses;

- 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist;

- dem Milchfettgehalt von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) erster Gedankenstrich oder Absatz 4 Ziffer ii) dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 gleichgestellten Milcherzeugnisses entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett, das in dem genannten Milcherzeugnis enthalten ist;

- dem Milchfettgehalt von 100 kg eines nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) zweiter Gedankenstrich dem Leiterzeugnis der Gruppe Nr. 6 gleichgestellten Käses entsprechen 0,80 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 Gewichtshundertteil Milchfett des Käses;

- 100 kg geschälter rundkörniger Reis im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) entsprechen 77,5 kg vollständig geschliffenem rundkörnigem Reis;

- 100 kg geschälter mittel- oder langkörniger Reis im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) entsprechen 69 kg vollständig geschliffenem langkörnigem Reis;

- 100 kg Rohzucker im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h) erster Gedankenstrich entsprechen 92 kg Weißzucker;

- 100 kg Zucker im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h) zweiter Gedankenstrich entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 % Saccharose;

- 100 kg der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h) dritter Gedankenstrich, die die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 erfuellen, entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 % Saccharose (gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckerarten), berechnet nach Artikel 3 der obengenannten Verordnung;

- 100 kg Trockenmasse (berechnet nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95) von Isoglucose oder Isoglucose-Sirup im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h) vierter Gedankenstrich, die die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 erfuellen, entsprechen 100 kg Weißzucker;

b) bei Verwendung eines Erzeugnisses, das unter Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 fällt, und

- durch Verarbeiten eines Grunderzeugnisses oder eines diesem gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt ist oder

- einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt ist oder

- durch Verarbeiten eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt ist,

ist diese Menge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei die in Anhang E definierten Koeffizienten Anwendung finden.

Bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, beträgt diese Menge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

c) Bei Verwendung

- eines nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Erzeugnisses, das durch Verarbeitung eines unter Buchstabe a) oder b) genannten Erzeugnisses gewonnen ist, oder

- eines Erzeugnisses, das durch Mischen und/oder durch Verarbeiten mehrerer unter Buchstaben a) und/oder b) genannter Erzeugnisse und/oder der im vorstehenden Absatz genannten Erzeugnisse gewonnen ist,

ist diese Menge, die nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendeten Menge dieses Erzeugnisses zu bestimmen ist, für jedes der betreffenden Grunderzeugnisse und vorbehaltlich des Absatzes 3, gleich der Menge, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 16 Absatz 1 anerkannt wird. Für die Berechnung dieser Menge sind gegebenenfalls die unter Buchstabe a) genannten Umrechnungssätze sowie die besonderen unter Buchstabe b) genannten Berechnungsregeln, Umrechnungssätze oder Koeffizienten anwendbar.

Bei alkoholischen Getränken auf Getreidegrundlage, die in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten sind, beträgt diese Menge jedoch 3,4 kg Gerste je % vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.

2. Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind. Wenn während eines Arbeitsgangs des Herstellungsverfahrens dieser Ware ein Grunderzeugnis zu einem weiterverarbeiteten Grunderzeugnis verarbeitet wird, welches in einem späteren Arbeitsgang verwendet wird, gilt lediglich das letztgenannte Grunderzeugnis als tatsächlich verwendet.

Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne des Unterabsatzes 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln.

Bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleichbleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern.

Liegt keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen.

Bei der Festsetzung der tatsächlich verwendeten Mengen müssen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission(25) beachtet werden.

3. Bei den Waren des Anhangs C ist die bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu berücksichtigende Menge der Grunderzeugnisse gleich der Menge, die in dem genannten Anhang für jede dieser Waren festgesetzt ist.

a) Jedoch sind bei frischen Teigwaren die Mengen an Grunderzeugnissen im Sinne von Anhang C auf eine entsprechende Menge an Trockenteigwaren umzurechnen, indem diese Mengen mit dem Vomhundertsatz der Trockenmasse dieser Teigwaren multipliziert und durch 88 dividiert werden.

b) Wenn die betreffenden Waren jedoch zum Teil aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, die unter den aktiven Veredelungsverkehr fallen, und zum Teil aus Erzeugnissen, die den in Artikel 23 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen entsprechen, wird die Menge an Grunderzeugnissen, die bei der Berechnung der für die letztgenannte Gruppe von Erzeugnissen zu gewährenden Erstattung zu berücksichtigen ist, gemäß den Absätzen 1 und 2 festgesetzt.

Artikel 4

1. Der Erstattungsbetrag wird nach den Modalitäten in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und in den entsprechenden Artikeln der anderen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen monatlich für 100 kg des Grunderzeugnisses festgesetzt.

Er kann nach den Modalitäten des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 geändert werden.

Jedoch wird der Erstattungssatz für Eier von Hausgefluegel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, sowie für Eier ohne Schale und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht, nicht gezuckert, für einen Zeitraum festgesetzt, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

2. Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes wird insbesondere folgendes berücksichtigt:

a) die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Markt der Union sowie die Weltmarktpreise;

b) die Höhe der Erstattungen bei Ausfuhr der unter Anhang I des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Herstellungsbedingungen vergleichbar sind;

c) die Notwendigkeit, Industrien, die Gemeinschaftserzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;

d) die voraussichtliche Kosten- und Preisentwicklung in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt;

e) die Beachtung der in Anwendung von Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen.

Für Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, wird ein eigener Erstattungssatz, ausgedrückt in Maisäquivalent, gemäß dem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und unter Anwendung der o.g. Kriterien festgesetzt. Die Mengen an Kartoffelstärke werden unter Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) in äquivalente Maismengen umgerechnet.

3. Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes werden gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in bezug auf die Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

4. Außer für Getreide werden für Erzeugnisse, die zur Herstellung des in alkoholischen Getränken im Sinne von Anhang B, KN-Code 2208, enthaltenen Alkohols verwendet werden, keine Erstattungen gewährt.

5. Für die Ausfuhr von Waren des KN-Codes 35051050 wird lediglich ein verminderter Satz unter Berücksichtigung des Betrages gewährt, der für die Produktionserstattung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren anwendbar ist. Dieser Betrag wird nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren festgesetzt.

6. a) Die Erstattung für unter den KN-Code 1108 11 00 bis 1108 19 90 fallende Stärke oder für unter Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 fallende Erzeugnisse, die durch Verarbeitung dieser Stärke entstanden sind, erfolgt nur auf Vorlage einer Erklärung des Lieferanten dieser Erzeugnisse, in der bestätigt wird, daß diese direkt auf der Grundlage von Getreide, Kartoffeln oder Reis hergestellt wurden, unter Ausschluß jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, die bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren.

Die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung kann, bis auf Widerruf, für jegliche Lieferung, die von ein und demselben Erzeuger stammt, gültig sein; sie wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 überprüft.

b) Beträgt die Trockenmasse von gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der der Maisstärke gleichgestellten Kartoffelstärke mindestens 80 %, gilt der Erstattungssatz nach Absatz 1; beträgt die Trockenmasse weniger als 80 %, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Absatz 1, multipliziert mit dem tatsächlichen Vomhundertsatz der Trockenmasse und dividiert durch 80.

Für alle sonstigen Stärken gilt der Erstattungssatz nach Absatz 1, wenn die Trockenmasse mindestens 87 % beträgt; liegt die Trockenmasse unter 87 %, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Absatz 1, multipliziert mit dem tatsächlichen Vomhundertsatz der Trockenmasse und dividiert durch 87.

Wenn die Trockenmasse des Glucose- oder Maltodextrinsirups des KN-Codes 17023059, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 oder 2106 90 55 mindestens 78 % beträgt, gilt der Erstattungssatz nach Absatz 1; beträgt die Trockenmasse weniger als 78 %, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Absatz 1, multipliziert mit dem tatsächlichen Vomhundertsatz der Trockenmasse und dividiert durch 78.

c) Für die Zwecke des Buchstabens b) wird die Trockenmasse der Stärke nach dem in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission festgelegten Verfahren bestimmt(26); die Trockenmasse der Glucose- und Maltodextrinsirupe wird nach der Methode 2 im Anhang II der Richtlinie 79/796/EWG des Rates(27) bestimmt oder durch eine andere geeignete Analysemethode, die mindestens dieselbe Genauigkeit gewährleistet.

d) In der Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 muß der Antragsteller die Trockenmasse der verarbeiteten Stärke bzw. des verarbeiteten Glucose- oder Maltodextrinsirups angeben.

7. Wenn die Lage im internationalen Handel mit Caseinen des KN-Codes 350110, Caseinaten des KN-Codes 3501 90 90 oder Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 oder die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte es notwendig machen, kann die Erstattung für die betreffenden Waren entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

8. Die Erstattung kann für Waren des KN-Codes 19021100, 1902 19 und 1902 40 10 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

9. Die Erstattung kann unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem, ob der Erstattungssatz gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorher festgesetzt wurde oder nicht.

Artikel 5

1. Angewendet wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz.

2. Allerdings kann eine Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes erfolgen.

Bei Anwendung der Vorausfestsetzungsregelung wird der am Tag der Stellung des Antrages auf Vorausfestsetzung geltende Erstattungssatz auf Ausfuhren angewandt, die nach diesem Datum während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 getätigt werden.

Der nach Maßgabe von Unterabsatz 2 festgesetzte Erstattungssatz wird nach denselben Vorschriften angepaßt, die für die Vorausfestsetzung der Erstattung für die im unverarbeiteten Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten, jedoch unter Anwendung der in Anhang E festgesetzten Konversionskoeffizienten für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide.

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für Anträge auf Vorausfestsetzung, die bis einschließlich 24. März 2000 gestellt wurden.

Artikel 6

1. Ab dem 1. März 2000 wird eine Erstattung für Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Artikel 16 sowie von Getreide für die Herstellung alkoholischer Getränke, das der Kontrolle gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 unterliegt, nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 7 ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt.

Dies gilt nicht für Ausfuhren im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens sowie für Lieferungen im Sinne der Artikel 4, Absatz 1, dritter Gedankenstrich, 36, 40, 44, 45 und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und Ausfuhren im Sinne von Artikel 14.

2. Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung im Rahmen der Vorausfestsetzungsregelung gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist die Vorlage einer Vorausfestsetzungsbescheinigung.

3. Die Erstattungsbescheinigung ist nicht übertragbar. Sie ist vom Inhaber zu verwenden.

4. Sieht der Beteiligte keine Ausfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat vor als den Mitgliedstaat, in dem die Erstattungsbescheinigung beantragt wird, kann die zuständige Stelle die Erstattungsbescheinigung in Form eines elektronischen Datenblatts aufbewahren.

5. Für die Anwendung dieses Artikels auf unter Kontrolle gestelltes Getreide für die Herstellung alkoholischer Getränke gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 ist unter "Ausfuhr" die Anwendung dieser Kontrolle zu verstehen.

Artikel 7

1. Die Erstattungsbescheinigung wird für einen in Euro festgesetzten Betrag beantragt und ausgestellt.

Der Erstattungsbescheinigungsantrag und die Erstattungsbescheinigung selbst werden nach dem Muster des Anhangs F erstellt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 20.

2. Der Wirtschaftsbeteiligte kann die Vorausfestsetzung der am Tag der Stellung des Vorausfestsetzungsantrags geltenden Erstattungssätze beantragen. In diesem Fall gilt die Vorausfestsetzung für sämtliche geltenden Erstattungssätze. Ein einziger Vorausfestsetzungsantrag gemäß Anhang F kann entweder bei der Beantragung der Erstattungsbescheinigung oder ab dem Tag der Zuteilung der Erstattungsbescheinigung und vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit gestellt werden.

Die Vorausfestsetzung gilt nicht für Ausfuhren, die vor dem Tag der Antragstellung getätigt wurden.

3. Die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung verpflichtet ihren Inhaber dazu, für Ausfuhren, die während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigt werden, Ausfuhrerstattungen in der Höhe, auf die die Erstattungsbescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die Sicherheit gemäß Artikel 11 gewährleistet.

4. Bei den in Absatz 3 genannten Verpflichtungen handelt es sich um Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Die Hauptpflicht gilt als erfuellt, wenn der Wirtschaftsbeteiligte den spezifischen Antrag beziehungsweise die spezifischen Anträge für Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs F-VI vorgelegt hat. Ist der spezifische Antrag nicht identisch mit der Ausfuhranmeldung, so ist er, außer in Fällen Höherer Gewalt, innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung zu stellen.

Als Nachweis für die Erfuellung der Hauptpflicht durch den Wirtschaftsbeteiligten gilt die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Erstattungsbescheinigung mit den entsprechenden Abschreibungen gemäß Anhang F-VI bei der zuständigen Behörde. Dieser Nachweis ist bis zum Ende des neunten Monats nach dem Monat zu erbringen, in dem die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung endet.

Artikel 8

1. Die Anträge auf eine Bescheinigung können zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden:

a) vor dem 31. August für Bescheinigungen, die ab dem 1. Oktober gelten;

b) vor dem 5. November für Bescheinigungen, die ab dem 1. Dezember gelten;

c) vor dem 5. Januar für Bescheinigungen, die ab dem 1. Februar gelten;

d) vor dem 5. März für Bescheinigungen, die ab dem 1. April gelten;

e) vor dem 5. Mai für Bescheinigungen, die ab dem 1. Juni gelten;

f) vor dem 5. Juli für Bescheinigungen, die ab dem 1. August gelten;

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum

- 5. September die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a);

- 12. November die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b);

- 12. Januar die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c);

- 12. März die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d).

- 12. Mai die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e).

- 12. Juli die Anträge auf Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe f).

3. Die Kommission setzt den Betrag, für den die Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, anhand folgender Elemente fest:

a) des Hoechstbetrags der Erstattungen, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens festgesetzt wird,

abzüglich

b) gegebenenfalls des den Hoechstbetrag übersteigenden Betrags, der im Laufe des vorangehenden Haushaltsjahres genehmigt werden konnte,

abzüglich

c) des für die Deckung der Ausfuhren gemäß Artikel 14 zurückgestellten Betrags

abzüglich

d) der im Laufe des Haushaltsjahres getätigten Zahlungen für Ausfuhren vor dem 1. März 2000

abzüglich

e) der im laufenden Haushaltsjahr getätigten Zahlungen für Ausfuhren während des vorangehenden Haushaltszeitraums

abzüglich

f) der Beträge, für die im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres Erstattungsbescheinigungen ausgestellt wurden,

zuzüglich

g) des Betrags, für den Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 12 zurückgegeben wurden,

zuzüglich

h) des eventuell nicht ausgeschöpften Teils des unter c) genannten zurückgestellten Betrags

und

i) unter Berücksichtigung des Unsicherheitsfaktors bei einigen dieser Beträge.

4. Der Gesamtbetrag, für den Erstattungsbescheinigungen für die unter Absatz 1 genannten Zeiträume ausgestellt werden können, beläuft sich auf

- 30 % des Betrags gemäß Absatz 3 für den Zeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe a),

- 20 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 12. November für den Zeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe b),

- 25 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 12. Januar für den Zeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe c) festgesetzt wird,

- 33 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 12. März für den Zeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe d) festgesetzt wird;

- 50 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 12. Mai für den Zeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe e) festgesetzt wird;

- 100 % des Betrags gemäß Absatz 3, der am 12. Juli für den Zeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe f) festgesetzt wird;

5. Überschreitet die Gesamtsumme der für einen der betreffenden Zeiträume eingegangenen Anträge den Hoechstsatz gemäß Absatz 4, so legt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge, die vor den in Absatz 1 vorgesehenen Daten gestellt wurden, so Anwendung findet, daß der Hoechstbetrag gemäß Absatz 4 beachtet wird.

Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

6. Bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten durch die Kommission können die Erstattungsbescheinigungen in Höhe des beantragten Betrags, multipliziert mit dem Faktor 1 abzüglich des gemäß Absatz 5 bzw. Absatz 8 festgesetzten Verringerungskoeffizienten, ausgestellt werden.

In diesem Fall kann der Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Koeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften seinen Antrag zurückziehen.

7. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils bis zum 1. Oktober, 1 Dezember, 1 Februar, 1 April, 1 Juni und 1 August die Höhe der Beträge mit, für die Antragsteller ihre Erstattungsbescheinigungsanträge gemäß Absatz 6 zurückgezogen haben.

8. Nach dem 1. Oktober können Erstattungsbescheinigungsanträge im betreffenden Haushaltszeitraum auch außerhalb der unter Absatz 1 genannten Zeiträume gestellt werden. Die während der Woche eingegangenen Anträge werden der Kommission am darauffolgenden Dienstag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Montag ausgestellt werden.

Kommt die Kommission zu der Ansicht, daß die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union nicht eingehalten zu werden drohen, so kann sie auf die zur Prüfung vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung einen Verringerungskoeffizienten anwenden, wobei sie insbesondere die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsverfahren berücksichtigt. Außerdem kann sie die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen aussetzen.

Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von vier Tagen nach dem in Unterabsatz 1 genannten Tag, an dem die Anträge der Kommission mitgeteilt werden, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

9. Erstattungsbescheinigungen gemäß Absatz 8 können lediglich beantragt werden, wenn kein Verringerungskoeffizient gemäß Absatz 5 festgesetzt wurde; es gelten die in Absatz 4 genannten Hoechstsätze zuzüglich der Mittel, für die letztendlich keine Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, sowie der Mittel, für die Erstattungsbescheinigungen zurückgezogen wurden.

10. Ab dem 15. August können gemäß Absatz 8 Erstattungsbescheinigungsanträge für Ausfuhren gestellt werden, die vor dem 1. Oktober getätigt werden sollen, sofern die gemäß Absatz 3 festgesetzten Beträge noch verfügbar sind.

11. Die Artikel 1 bis 5, 7, 9 und 10 gelten ab dem 15. Juli 2000.

Artikel 9

1. Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem auf dem entsprechenden Antrag angegebenen Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des Anhangs F.

2. Die Erstattungsbescheinigung gilt bis zum Ende des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt oder bis zum Ende des Haushaltszeitraums, falls dieses früher eintritt.

Im voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum Ende des fünften Monats, der dem Monat folgt, in dem der Vorausfestsetzungsantrag gestellt wurde, beziehungsweise bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung, sofern diese vorher verfällt.

Für die ab dem 1. Juni ausgestellten Bescheinigungen kann die Kommission die Gültigkeitsdauer verlängern.

Im voraus festgesetzte Erstattungssätze für Ausfuhren, die zwischen dem 1. März 2000 und spätestens dem 30. September 2000 durchgeführt werden, gelten bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung.

Die Vorausfestsetzungsanträge sind gemäß Anhang F Punkt II zu stellen.

Teilbescheinigungen können nicht unabhängig von der Bescheinigung auf die sie sich beziehen, einer Vorausfestsetzung unterliegen.

Artikel 10

Die Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung sowie die Erstattungsbescheinigungen, die zur Durchführung einer Maßnahme im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens ausgestellt werden, tragen in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

"Certificado GATT - Ayuda alimentaria"

"GATT-attest - Fødevarehjælp"

"GATT-Bescheinigung - Nahrungsmittelhilfe"

"Πιστοποιητικό ΓΣΔE - Επισιτιστική βοήθεια"

"GATT certificate - Food aid"

"Certificat GATT - Aide alimentaire"

"Titolo GATT - Aiuto alimentare"

"GATT-certificaat - Voedselhulp"

"Certificado GATT - Ajuda alimentar"

"GATT-todistus - Elintarvikeapu"

"GATT-licens - Livsmedelsbistånd".

Artikel 8 findet auf diese Erstattungsbescheinigungen keine Anwendung.

Abweichend von den Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungssätze für die Ausfuhr bestimmter Grunderzeugnisse in Form von Waren entsprechen die im voraus festgesetzten Erstattungssätze für Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung sowie für Erstattungsbescheinigungen, die zur Durchführung einer Maßnahme im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe ausgestellt werden, den Sätzen für die übrigen Ausfuhren, für die die Erstattungsbeträge nicht im voraus festgesetzt werden. Es sind die Sätze zugrunde zu legen, die an dem gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/98 festgesetzten Tag gelten, sofern es sich um Ausfuhren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft handelt, beziehungsweise die Sätze, die an dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999(28) festgesetzten Tag gelten, sofern es sich um Ausfuhren von Milch oder Milcherzeugnissen im Rahmen der nationalen Nahrungsmittelhilfe handelt.

Artikel 11

Anträge auf andere Erstattungsbescheinigungen als Erstattungsbescheinigungen in bezug auf Maßnahmen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 sind nur gültig, sofern eine Sicherheit in Höhe von 25 % des beantragten Betrags gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr.1291/2000 gestellt wurde.

Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die Bedingungen des Artikels 12 erfuellt sind.

Artikel 12

1. Bei Anwendung des in Artikel 8 Absatz 5 und 8 genannten Verringerungskoeffizienten wird die Sicherheit umgehend bis zur Höhe des betreffenden Betrags, multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten, freigegeben.

2. Die Sicherheit wird zu 94 % freigegeben, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 8 Absatz 6 seinen Erstattungsbescheinigungsantrag zurückzieht.

3. Die Sicherheit wird vollständig freigegeben, wenn der Inhaber der Erstattungsbescheinigung Erstattungen bis zur Höhe von 95 % des Betrags beantragt hat, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde.

4. Wurde die Erstattungsbescheinigung nicht bis zu 95 % des Betrags, für den sie ausgestellt wurde, ausgeschöpft, so verfällt die Sicherheit bis zur Höhe von 25 % der Differenz zwischen 95 % des Betrags, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.

5. Gibt jedoch der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung diese vor dem 28. Februar zurück, so verringert sich der gemäß Absatz 4 festgesetzte verfallende Betrag um 50 %. Gibt er die Erstattungsbescheinigung nach diesem Zeitraum, jedoch vor dem 15. August 2000 und vor dem 31. Mai der anderen Jahre zurück, so verringert sich der gemäß Absatz 4 festgesetzte verfallende Betrag um 25 %.

6. Der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung, der den Nachweis erbringt, daß er ohne Erfolg an einer offenen Ausschreibung in einem einführenden Drittland gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr.1291/2000 teilgenommen hat, kann beantragen, einen Betrag nicht in Anspruch zu nehmen, der dem Erstattungsbetrag entspricht, den er bei Erteilung des Zuschlags erhalten hätte. In diesem Fall wird dieser Betrag von dem in der Erstattungsbescheinigung ausgewiesenen Betrag abgezogen und die entsprechende Sicherheit freigegeben.

Artikel 13

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem Ende jedes Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie im Laufe des Vormonats für Ausfuhren genehmigt haben, die vor dem 1. März 2000 durchgeführt wurden.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar jedes Jahres, und zwar erstmals vor dem 1. Januar 2001, die Gesamtsumme der Erstattungsbeträge mit, die sie bis zum vorangegangenen 30. September tatsächlich für Ausfuhren genehmigt haben, die im Laufe des vorhergehenden Haushaltszeitraums durchgeführt wurden; ferner teilen sie unter Aufschlüsselung der betreffenden Zeiträume die bis dahin noch nicht übermittelten Beträge mit, die sie für Ausfuhren im Laufe der vorhergehenden Haushaltszeiträume genehmigt haben.

3. Für die Zwecke der Anwendung des vorstehenden Absatzes gelten Vorauszahlungen als tatsächlich gewährte Erstattungen. Rückzahlungen für zu Unrecht bezogene Erstattungen werden getrennt angegeben.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 10. Tag jedes Monats mit:

a) die Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 zurückgegeben wurden;

b) die Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen zurückgegeben oder gemäß Artikel 12 Absatz 6 auf einen niedrigeren Betrag geändert wurden;

c) die Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen verfielen und nicht in Anspruch genommen wurden;

d) die im Laufe des vorangehenden Monats gemäß Artikel 10 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.

Artikel 14

1. Bis zum 30. September 2000 und für jeden Haushaltszeitraum ab dem 1. Oktober 2000 können für Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, im Rahmen einer globalen Reserve von 30000000 [fmxeuro] für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.

Dieser Artikel findet jedoch weder Anwendung auf Ausfuhren im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens noch auf Lieferungen gemäß den Artikeln der Artikel 4, Absatz 1, dritter Gedankenstrich, 36, 40, 44, 45 und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

2. Dieser Artikel gilt für Ausfuhren eines Wirtschaftsbeteiligten, der seit Beginn des berücksichtigten Haushaltszeitraumes nicht über eine Erstattungsbescheinigung verfügte und am Tag der Ausfuhr nicht im Besitz einer Erstattungsbescheinigung war. Der Wirtschaftsbeteiligte darf Anträge gemäß Anhang F-VI Absatz 2 im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres und vor der Antragstellung für die jeweilige Ausfuhr für insgesamt weniger als 50000 [fmxeuro] gestellt haben.

Er gilt ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren hergestellt oder zusammengestellt wurden.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. und am 20. Tag jedes Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie gemäß diesem Artikel zwischen dem 16. Tag und dem Ende des vorangehenden Monats beziehungsweise zwischen dem 1. und dem 15. Tag des laufenden Monats genehmigt haben.

Erreicht die Summe der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträge 20000000 [fmxeuro], setzt die Kommission die Anwendung der Absätze 1 und 2 auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, aus.

Artikel 15

1. Für die in dieser Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen für Einfuhrgenehmigungen, die Verordnung (EG) Nr.1291/2000.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den für Mengen ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gelten unter Berücksichtigung des Anhangs F entsprechend für die Rechte und Pflichten aus den für Euro-Beträge ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung.

2. Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1291/2000 nicht für die in dieser Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen:

- die Artikel 9, 12, 14, 21, 24, 32, 33, 35, 42, 46, 47, 50;

- Artikel 8 Absatz 2

- Artikel 8 Absatz 4;

- Artikel 18 Absatz 1;

- Artikel 36 Absatz 5

3. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr.1291/2000, können die bis zum 30. September geltenden Erstattungsbescheinigungen nicht verlängert werden. In diesem Fall ist die Erstattungsbescheinigung für die aufgrund höherer Gewalt nicht beantragten Beträge aufzuheben.

Artikel 16

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 findet Anwendung. Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen.

Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muß die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten.

Der Antragsteller muß den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit der ihnen gemachten Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeigneten Kontrollmittel an.

Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfuellt werden, teilen die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ihnen alle etwa vorhandenen Informationen unmittelbar mit, damit die Angaben des Antragstellers überprüft werden können.

2. Abweichend vom vorhergehenden Absatz kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefaßte Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, daß der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.

3. Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.

Weist der Antragsteller jedoch bei den zuständigen Behörden zufriedenstellend nach, daß er die erforderlichen Informationen über die Herstellungsbedingungen der auszuführenden Ware nicht besitzt oder nicht liefern kann, und ist diese Ware in den Spalten 1 und 2 des Anhangs D aufgeführt, so wird dem Antragsteller auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt; bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang D. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse.

Der Antragsteller trägt die Kosten dieser Analyse.

Bei Ausfuhr einer unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 fallenden Ware entspricht der Erstattungssatz für Milcherzeugnisse demjenigen, der sich bei Verwendung von verbilligten Milcherzeugnissen ergibt, es sei denn, daß der Ausführer den Nachweis erbringt, daß die Ware keine verbilligten Milcherzeugnisse enthält.

4. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mengen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gemäß Anhang C festgelegt werden, außer hinsichtlich:

- der Mengen an Erzeugnissen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannt sind und in Form von Waren ausgeführt werden, die zum Teil aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, die unter den aktiven Veredelungsverkehr gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) fallen,

- der Menge an Eiern oder Eierzeugnissen, die in Form von Teigwaren des KN-Codes 19021100 ausgeführt wird,

- der Trockenmasse der frischen Teigwaren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

- der Art der zur Herstellung von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 290544 und 3824 60 tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse sowie gegebenenfalls des mengenmäßigen Anteils an aus Stärkeerzeugnissen bzw. aus Saccharose gewonnenem D-Glucitol (Sorbit),

- der Menge an Casein, die in Form von Waren des KN-Codes 35019090 ausgeführt wird,

- des Stammwürzegehalts des Malzbiers des KN-Codes 22029010,

- der von den zuständigen Behörden genehmigten Menge an nicht gemälzter Gerste.

Die in der Ausfuhranmeldung verwendete Beschreibung der Ware und der Antrag auf Erstattung, die in Anhang C festgelegt sind, sind nach dem beigefügten Zolltarifschema zu erstellen.

5. Wird in Anwendung dieses Artikels eine Ware analysiert, so werden die Analysemethoden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission(29) oder aber die Analysemethoden angewandt, die zur Einordnung einer in die Union eingeführten vergleichbaren Ware in den Gemeinsamen Zolltarif vorgeschrieben sind.

6. In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Menge der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs D aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen.

7. Zum Zweck der Anwendung der Absätze 1 und 2 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

8. Für Ausfuhren zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Oktober jedes Jahres können die Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden.

Artikel 17

1. In Anwendung von Artikel 16 muß die betroffene Partei für Waren der KN-Codes 04052010, 0405 20 30, 1806 90 60 bis 1806 90 90, KN-Code 1901 und KN-Code 2106 90 98, die einen hohen Prozentsatz an Milchprodukten der KN-Codes 04021019, 0402 21 19, 0405 00 und 0406, nachstehend Milchprodukte genannt, enthalten, ebenfalls folgendes erklären:

a) entweder, daß keine der Mengen an Milchprodukten unter besonderen Regelungen, die einen ermäßigten Tarif vorsehen, aus Drittländern eingeführt wurde,

oder

b) das die Mengen an Milchprodukten, die unter besonderen Regelungen, die einen ermäßigten Tarif vorsehen, aus Drittländern eingeführt wurden.

2. Im Sinne von Absatz 1 bedeutet der Ausdruck "der einen hohen Prozentsatz enthält", daß je 100 kg ausgeführter Ware 51 kg oder mehr an Milchprodukten verwendet wurden.

3. Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Erstattungsbescheinigung der interessierten Partei akzeptieren, aus der hervorgeht, daß die zu verwendenden Mengen im Zeitpunkt der Einfuhr nicht Gegenstand einer besonderen Regelung, die einen ermäßigten Tarif vorsieht, waren.

4. Die Erklärung gemäß Absatz 1 oder Erstattungsbescheinigung gemäß Absatz 3 kann von der zuständigen Behörde akzeptiert werden, wenn sichergestellt ist, daß der für das in den ausgeführten Waren enthaltene Milchprodukt bezahlte Preis dem Preis entspricht oder nahekommt, der auf dem Gemeinschaftsmarkt für ein vergleichbares Produkt vorherrscht. Beim Preisvergleich ist der Zeitpunkt, zu dem das Milchprodukt gekauft wurde, zu berücksichtigen.

5. Sind Mengen verwendet worden, die im Rahmen eines besonderen Abkommens Gegenstand eines verringerten Zollsatzes waren, wird die Erstattung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 des Rates berechnet.

Artikel 18

Die Erstattung nach Artikel 1 Absatz 1 wird nicht für Waren gewährt, die gemäß Artikel 24 des Vertrages in den freien Verkehr gebracht worden sind und wieder ausgeführt werden.

Für diese Waren wird die Erstattung auch dann nicht gewährt, wenn sie nach Verarbeitung oder Hinzufügung zu einer anderen Ware ausgeführt werden.

Artikel 19

Die Kommission nimmt an dieser Verordnung die Änderungen, die infolge von Änderungen der kombinierten Nomenklatur erforderlich sind, oder die Änderungen am Anhang B vor, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Anhängen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen zu gewährleisten.

Artikel 20

Bis zum 31. Dezember 2000 können die Wirtschaftsbeteiligten, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden, das Formular aus dem Anhang F der Verordnung (EG) Nr.1222/94 verwenden, unter Beachtung der Bestimmungen des Anhangs F dieser Verordnung anstelle des Anhangs F der vorliegenden Verordnung.

Artikel 21

Die Verordnung (EG) Nr. 1222/94 wird aufgehoben.

Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle des Anhangs G.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2000.

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 136 vom 31.5.1994, S. 5.

(3) ABl. L 83 vom 4.4.2000, S. 6.

(4) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(5) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112.

(6) ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 8.

(7) ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9.

(8) ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 8.

(9) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(10) ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12.

(11) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(12) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(13) ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6.

(14) ABl. L 328 vom 20.12.1994, S. 12.

(15) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(16) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(17) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(18) ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3.

(19) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(20) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

(21) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(22) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(23) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1.

(24) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(25) ABl. L 367 vom 16.12.1992, S. 10.

(26) ABl. L 178 vom 5.7.1984, S. 22.

(27) ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24.

(28) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(29) ABl. L 379 vom 31.12.1987, S. 29.

ANHANG A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG D

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG E

UMRECHNUNGSKOEFFIZIENT DER GRUNDERZEUGNISSE BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE b) AUFGEFÜHRTEN PRODUKTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG F

I. Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung

1. Für den Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung ist das Muster gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1291/2000 zu verwenden.

Sieht der Beteiligte nicht vor, Ausfuhren über einen anderen Mitgliedstaat vorzunehmen als den, in dem er die Erstattungsbescheinigung beantragt, kann der Antrag entsprechend den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen auf elektronischem Wege gestellt werden.

Über dem Titel "Export- oder Vorausfestsetzung Bescheinigung" ist ein Stempel "Nicht Anhang 1 Erstattung Bescheinigung" anzubringen.

2. Der Antragsteller fuellt die Felder 4, 8, 17 und 18 sowie gegebenenfalls Feld 7 aus. Allerdings ist in den Feldern 17 und 18 der Betrag in Euro anzugeben.

In Feld 13 vermerkt der Antragsteller: "Erstattungsbescheinigung für Nicht-Anhang-I-Waren". Die Felder 14 bis 16 brauchen nicht ausgefuellt zu werden.

Der Antragsteller gibt in Feld 20 an, ob er beabsichtigt, seine Erstattungsbescheinigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu verwenden, in dem sie ausgestellt wurde, oder ob er eine Erstattungsbescheinigung beantragt, die in der gesamten Gemeinschaft gilt.

Der Antragsteller gibt Ort und Datum des Antrags an und unterzeichnet den Antrag auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung.

Bei Anträgen auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe macht er ferner in Feld 20 eine der Angaben gemäß Artikel 10.

II. Antrag auf Vorausfestsetzung - Antrag auf Erteilung von Erstattungsbescheinigungen

1. Antrag auf Vorausfestsetzung bei Beantragung der Erstattungsbescheinigung

Siehe unter I. (der Antragsteller fuellt Feld 8 aus).

2. Antrag auf Vorausfestsetzung nach Beantragung der Erstattungsbescheinigung

In diesem Fall fuellt der Beteiligte einen Antrag aus, der folgende Angaben enthält:

- in den Feldern 1 und 2 den Namen der Stelle, die die Erstattungsbescheinigung, für die die Vorausfestsetzung beantragt wird, ausgestellt hat, sowie die Nummer dieser Erstattungsbescheinigung;

- in Feld 4 den Namen des Inhabers der Erstattungsbescheinigung;

- in Feld 8 ist "ja" anzukreuzen.

3. Antrag auf Erteilung von Teilbescheinigungen

Der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung kann eine Teilbescheinigung für einen Betrag beantragen, der den am Tag der Ausstellung der Teilbescheinigung noch nicht auf die ursprüngliche Erstattungsbescheinigung angerechneten Betrag nicht übersteigt, und zwar insbesondere wenn er Ausfuhren vorsieht, für die die entsprechenden Erstattungsanträge nicht in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde. In diesem Fall wird der Betrag des Antrags auf Erteilung einer Teilbescheinigung auf den Betrag der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung angerechnet und eine Teilbescheinigung aufgrund eines Antrags mit folgenden Angaben ausgestellt:

In den Feldern 1 und 2 die Bezeichnung der Stelle, die die Erstattungsbescheinigung, für die eine Teilbescheinigung beantragt wird, ausgestellt hat, sowie die Nummer dieser ursprünglichen Erstattungsbescheinigung;

in Feld 4 den Namen des Inhabers der Erstattungsbescheinigung;

in den Feldern 17 und 18 den Betrag in Euro, für den die Teilbescheinigung beantragt wird.

III. Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen mit Vorausfestsetzung, die in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden können, Ausstellung von Teilbescheinigungen

Die Exemplare 1 und 2 werden gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1291/2000 ausgestellt. Über dem Titel "Export- oder Verausfestsetzung Bescheinigung" ist ein Stempel "Nicht Anhang 1 Erstattung Bescheinigung" anzubringen.

a) In Feld 1 wird die Bezeichnung der ausstellenden Stelle und deren Anschrift angegeben. Die Felder 2 bzw. 23 enthalten die Nummer der von der ausstellenden Stelle ausgestellten Erstattungsbescheinigung.

Eine Teilbescheinigung enthält in Feld 3 den Vermerk "Teilbescheinigung" in Großbuchstaben und Fettdruck.

b) In Feld 4 werden der Name des Inhabers und seine vollständige Anschrift angegeben.

c) Feld 6 entfällt.

d) In Feld 10 wird das Datum des Antragseingangs für die ursprüngliche Erstattungsbescheinigung, in Feld 11 der Betrag der gemäß Artikel 11 gestellten Sicherheit angegeben.

e) In Feld 12 wird der letzte Tag der Gültigkeit angegeben.

f) Die Felder 13,14, 15 und 16 entfallen.

g) Die Felder 17 und 18 werden von der zuständigen Stelle auf der Grundlage des gemäß Artikel 8 festgesetzten Betrags ausgefuellt.

h) Feld 19 entfällt.

i) In Feld 20 werden die im Antrag etwa vorgesehenen Anmerkungen eingetragen.

j) Feld 21 wird dem Antrag entsprechend ausgefuellt.

k) Feld 22 muß folgenden Vermerk enthalten: "erster Gültigkeitstag: ... ", bestimmt gemäß Artikel 8.

l) Feld 23 wird ausgefuellt.

m) Feld 24 entfällt.

IV. Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ohne Vorausfestsetzung, die in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden können

Diese Erstattungsbescheinigungen werden wie die Erstattungsbescheinigungen gemäß Punkt III ausgefuellt.

Feld 21 entfällt.

Beantragt der Inhaber einer solchen Erstattungsbescheinigung nachträglich die Vorausfestsetzung der Erstattungsbeträge, muß er seine ursprüngliche Erstattungsbescheinigung sowie möglicherweise bereits ausgestellte Teilbescheinigungen zurückgeben. In Feld 22 der Erstattungsbescheinigung ist "Im voraus festgesetzte Erstattung ... gültig bis ..." entsprechend auszufuellen.

V. Registrierte Erstattungsbescheinigungen, die in einem einzigen Mitgliedstaat gelten

Beabsichtigt der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung nicht, Erstattungen im Rahmen seiner Erstattungsbescheinigung bei einer anderen als der ausstellenden Stelle zu beantragen, unterrichtet der Mitgliedstaat den Antragsteller darüber, daß sein Antrag registriert wurde, und übermittelt ihm die in Exemplar Nr. 1 vorgesehenen Informationen.

Das Exemplar Nr. 2 wird nicht ausgehändigt (Exemplar der ausstellenden Stelle). Statt dessen erfolgt bei der zuständigen Stelle eine Registrierung, bei der sämtliche Angaben der Erstattungsbescheinigungen gemäß der Punkte III und IV sowie die Abschreibungen der Erstattungsbescheinigung festgehalten werden.

VI. Verwendung der Erstattungsbescheinigungen

1. Bei Abschluß der Ausfuhrförmlichkeiten wird das Einheitspapier durch Angabe der Nummer(n) der Erstattungsbescheinigung(en) ausgefuellt, die zur Deckung des Erstattungsantrags verwendet wird/werden.

Handelt es sich bei dem Zollpapier nicht um das Einheitspapier, ist/sind im nationalen Papier die Nummer(n) der zu erledigenden Erstattungsbescheinigung(en) anzugeben.

2. Jeder Wirtschaftsteilnehmer muß einen spezifischen Antrag auf Zahlung der Erstattung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission stellen. Dieser Antrag ist der Zahlstelle zusammen mit der entsprechenden Erstattungsbescheinigung beziehungsweise den entsprechenden Erstattungsbescheinigungen vorzulegen, sofern diese nicht gemäß Absatz V registriert wurden.

Der spezifische Antrag kann von der zuständigen Behörde nicht als Unterlage für die Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachtet werden.

Die zuständige Behörde kann den spezifischen Antrag dagegen als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachten. In diesem Fall gilt als Datum des Eingangs des spezifischen Antrags bei der Zahlstelle gemäß Absatz 3 das Datum, an dem bei der Zahlstelle die Zollanmeldung eingeht. Anderenfalls ist auf dem spezifischen Antrag unter anderem die Referenznummer der Ausfuhranmeldung anzugeben.

3. Die Zahlstelle setzt den beantragten Betrag auf der Grundlage der Angaben in dem spezifischen Antrag fest und berücksichtigt dabei ausschließlich die Menge(n) und die Art des/der ausgeführten Grunderzeugnisse(s) sowie den/die geltenden Erstattungssatz/sätze. Diese drei Angaben müssen aus der Ausfuhranmeldung eindeutig hervorgehen.

Die Zahlstelle schreibt diesen Betrag innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Eingangs des spezifischen Antrags von der Erstattungsbescheinigung ab.

Die Abschreibung der Bescheinigungen erfolgt auf der Rückseite des Exemplars Nr. 1 in den Feldern 28, 29 und 30, wobei statt der Menge der Betrag in Euro anzugeben ist.

Der vorstehende Unterabsatz gilt entsprechend für Bescheinigungen, die in elektronischer Form aufbewahrt werden.

4. Ist die Erstattungsbescheinigung nicht registriert, wird nach Abschreibung das Exemplar Nr. 1 dem Inhaber zurückgegeben oder auf Antrag des Beteiligten von der zahlenden Stelle aufbewahrt.

5. Die Sicherheit für die getätigten Ausfuhren kann für diese Ausfuhren freigegeben oder als Sicherheit für die Erstattungsvorauszahlung übertragen werden. In diesem Fall muß der Antragsteller lediglich die Sicherheit entsprechend ergänzen.

ANHANG G

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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