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Document 31998R1541

Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise

OJ L 202, 18.7.1998, p. 11–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 009 P. 23 - 27
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 009 P. 23 - 27
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 009 P. 23 - 27
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 009 P. 23 - 27
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Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 009 P. 23 - 27
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 011 P. 16 - 20
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 011 P. 16 - 20

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/10/2011; Aufgehoben durch 32011R0955

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1541/oj

31998R1541

Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise

Amtsblatt Nr. L 202 vom 18/07/1998 S. 0011 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1541/98 DES RATES vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 616/78 des Rates vom 20. März 1978 über die Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sowie über die Voraussetzungen, unter denen diese Nachweise anerkannt werden können (1), wurden die Voraussetzungen für die Verhinderung von mißbräuchlichen Handlungen und Verkehrsverlagerungen bei Textilwaren festgelegt, die eine ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen der Einfuhrregelung für Textilwaren beeinträchtigen könnten, und ein System zur Ursprungskontrolle eingeführt, dem zufolge für bestimmte Textilwaren ein Ursprungszeugnis vorgelegt und für die übrigen Textilwaren eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abgegeben werden muß.

Seit der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 616/78 sind im Zoll und bei Textilwaren bestimmte Veränderungen eingetreten. Bei den betreffenden Textilwaren handelt es sich insbesondere um die Waren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur, der gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (2) in Kategorien eingeteilt wurde.

Die Amtshilfe und die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 4, 4a und 4b der Verordnung (EWG) Nr. 616/78 werden bereits in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten (3), geregelt.

Aus Gründen der Klarheit ist es zweckmäßig, die Verordnung (EWG) Nr. 616/78 neu zu fassen.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Maßnahmen dieser Verordnung ist es zweckmäßig, den Ausschuß für den Zollkodex hinzuzuziehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Abfertigung der Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist ein Ursprungsnachweis in einer der nachstehend genannten Formen und entsprechend den nachstehenden Modalitäten vorzulegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise sind nicht erforderlich für Waren, für die ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird, das den Mustern und den Bedingungen entspricht, die im Rahmen der Durchführung von Abkommen, Protokollen oder anderen bilateralen Vereinbarungen im Textilbereich festgelegt sind.

(3) Einfuhren ohne kommerziellen Charakter fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 2

Für die in den Gruppen I A, I B, II A und II B des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführten Waren ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen, das die Bedingungen des Artikels 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) erfuellt.

Die Ursprungszeugnisse dürfen nur anerkannt werden, wenn die betreffenden Waren den Kriterien der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen für die Bestimmung des Ursprungs entsprechen.

Artikel 3

(1) Für die Waren, die nicht unter Artikel 2 fallen, muß eine Erklärung des Ausführers oder des Lieferanten auf der Rechnung oder, falls keine Rechnung vorliegt, auf einem anderen Handelsdokument für die genannten Waren vorgelegt werden, mit der bescheinigt wird, daß die betreffenden Waren Ursprungserzeugnisse des Drittlandes sind, in dem diese Erklärung abgegeben worden ist, und daß sie den Kriterien der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen für die Bestimmung des Ursprungs entsprechen. Der Wortlaut dieser Erklärung muß mit dem Muster in Anhang I übereinstimmen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Möglichkeit, für diese Waren ein Ursprungszeugnis unter den in Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Bedingungen auszustellen.

(2) Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft können trotz Vorlage der in Absatz 1 genannten Ursprungserklärung bei begründeten Zweifeln alle zusätzlichen Nachweise verlangen, um sicherzustellen, daß die Ursprungserklärung den Kriterien der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen für die Bestimmung des Ursprungs entspricht.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat einen erheblichen Mißbrauch oder erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen fest, so teilt er dies der Kommission mit.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 249 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) für die Waren und Länder, bei denen Mißbrauch und Unregelmäßigkeiten auftreten, die Vorlage eines Ursprungszeugnisses gefordert werden.

Artikel 4

Textil- und Bekleidungswaren, die nicht Gegenstand besonderer gemeinschaftlicher handelspolitischer Maßnahmen sind, können nach dem Verfahren des Artikels 249 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 von der Verpflichtung, einen der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ursprungsnachweise zu erbringen, ausgenommen werden.

In den Bestimmungen über die Befreiung von der Verpflichtung, ein Ursprungszeugnis gemäß Artikel 2 vorzulegen, ist insbesondere anzugeben, ob für die betreffenden Waren eine Ursprungserklärung gemäß Artikel 3 abzugeben ist oder nicht.

Artikel 5

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die Formblätter EUR.2, die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Erklärungen auf der Rechnung, die im Hinblick auf die Gewährung einer Zollpräferenz ausgestellt werden, werden anstelle der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ursprungsnachweise anerkannt.

Artikel 6

(1) Jeder Warensendung muß ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung beigegeben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können ein Ursprungszeugnis anerkennen, das sich auf mehrere Sendungen bezieht, sofern die Waren auf dem Ursprungszeugnis klar identifizierbar sind und die jeweiligen Gesamtmengen die auf dem Ursprungszeugnis angegebenen Mengen nicht überschreiten.

Artikel 7

Werden für Waren derselben Position der Kombinierten Nomenklatur oder derselben Kategorie in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinreichend genaue Warenbeschreibung enthalten, aus der sich ersehen läßt, nach welchem Kriterium das Zeugnis ausgestellt oder die Erklärung abgegeben worden ist.

Artikel 8

(1) Die Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen auf der Rechnung werden im Ursprungsland der Waren ausgestellt bzw. abgegeben.

(2) Werden die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern über ein anderes Land eingeführt, so werden die in letzterem ausgestellten Ursprungszeugnisse mit dem Vorbehalt anerkannt, daß nachgeprüft wird, ob derartige Zeugnisse dieselbe Gültigkeit besitzen wie die vom Ursprungsland ausgestellten Zeugnisse.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für die betreffenden Waren mengenmäßige Beschränkungen gegenüber dem Ursprungsland festgelegt bzw. mit diesem vereinbart worden sind.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle zweckdienlichen Angaben zur Durchführung dieser Verordnung.

Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 finden Anwendung.

Artikel 10

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 249 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erlassen.

Artikel 11

Die Verordnung (EWG) Nr. 616/78 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÜSSEL

(1) ABl. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3626/83 (ABl. L 360 vom 23. 12. 1983, S. 5).

(2) ABl. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 339/98 der Kommission (ABl. L 45 vom 16. 2. 1998, S. 1).

(3) ABl. L 82 vom 22. 3. 1997, S. 1.

(4) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 (ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 31).

(5) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1).

ANHANG I

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS ODER LIEFERANTEN AUF DER RECHNUNG ODER, FALLS KEINE RECHNUNG VORLIEGT, AUF EINEM ANDEREN HANDELSDOKUMENT

Ursprungserklärung

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Der Ausführer/Lieferant (1) der Waren, auf die sich diese Rechnung/dieses Handelspapier bezieht (1), erklärt, daß die Waren, soweit nicht deutlich etwas anderes angegeben ist, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2) Ursprungswaren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften sind.

Ort: Datum:

(Name und Adresse des Ausführers/Lieferanten (1) - handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person)

(1) Unzutreffendes bitte streichen.

(2) Name des Ursprungslandes, in dem die Erklärung abgegeben wird.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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