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Document 31998R0615

Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport

OJ L 82, 19.3.1998, p. 19–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/04/2003; Aufgehoben durch 32003R0639

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/615/oj

31998R0615

Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport

Amtsblatt Nr. L 082 vom 19/03/1998 S. 0019 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 615/98 DER KOMMISSION vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2634/97 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 unterliegt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen in den Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 91/628/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG (4), über den Schutz von Tieren beim Transport.

Um die Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen zu gewährleisten, ist ein Überwachungssystem einzuführen mit systematischen Kontrollen bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft und Kontrollen aufgrund einer Risikoanalyse beim Entladen im Bestimmungsdrittland.

Die Beurteilung des Zustandes und der Gesundheit der Tiere erfordert besondere Fachkenntnis und Erfahrung. Deshalb müssen die Kontrollen von einem Tierarzt durchgeführt werden.

Um die ordnungsgemäße Kontrolle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu erleichtern, müssen Ausgangsstellen bestimmt werden.

Wenn aufgrund des Zustands und/oder der Gesundheit einer bestimmten Zahl von Tieren einer Lieferung festgestellt wird, daß die Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten wurden, sind weitere Maßnahmen zu treffen, die abschreckend wirken und einheitlich angewandt werden müssen.

Die Kontrollen nach der Ausfuhr aus der Gemeinschaft werden bei einer begrenzten Zahl von Lieferungen vorgenommen. Aufgrund der Besonderheit der Maßnahmen ist ausdrücklich vorzusehen, daß wegen Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften zu Unrecht gezahlte Erstattungen wieder eingezogen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 setzt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend "Tiere" genannt) voraus, daß während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland folgendes eingehalten wird:

- die Richtlinie 91/628/EWG und

- die vorliegende Verordnung.

Artikel 2

Kontrolle in der Gemeinschaft

(1) Die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ist nur zulässig über folgende Ausgangsstellen:

- eine gemäß einer Entscheidung der Kommission für Veterinärkontrollen bei Huf- und Klauentieren aus Drittländern zugelassene Grenzkontrollstelle, oder

- eine vom Mitgliedstaat bestimmte Ausgangsstelle.

(2) An der Ausgangsstelle wird nach den Bestimmungen der Richtlinie 96/93/EG des Rates (5) von einem amtlichen Tierarzt überprüft und bescheinigt, ob

- die Tiere im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG transportfähig sind.

- das Transportmittel, mit dem die Tiere aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, den Erfordernissen der Richtlinie 91/628/EWG gerecht wird, und

- Vorkehrungen zur Betreuung der Tiere während des Transports gemäß der Richtlinie 91/628/EWG getroffen sind.

(3) Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, daß die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfuellt sind, bestätigt er dies durch den Vermerk

- Controles de conformidad con el artículo 2 del Reglamento (CE) n° 615/98 satisfactorios

- Kontrollen efter artikel 2 i forordning (EF) nr. 615/98 er tilfredsstillende

- Kontrolle nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zufriedenstellend

- ¸ëåã÷ïé âÜóåé ôïõ Üñèñïõ 2 ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 615/98 éêáíïðïéçôéêïß

- Checks pursuant to Article 2 of Regulation (EC) No 615/98 satisfactory

- Contrôles visés à l'article 2 du règlement (CE) n° 615/98 satisfaisants

- Controllato e risultato conforme alle disposizioni dell'articolo 2 del regolamento (CE) n. 615/98

- Bevindingen bij controle overeenkomstig artikel 2 van Verordening (EG) nr. 615/98 bevredigend

- Controlos satisfatórios nos termos do artigo 2º do Regulamento (CE) nº 615/98

- Asetuksen (EY) N:o 615/98 2 artiklan mukainen tarkastus tyydyttävä

- Kontrollen enligt artikel 2 i förordning (EG) nr 615/98 är tillfredsställande

und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung. Gegebenenfalls ist vom amtlichen Tierarzt die Zahl der Tiere anzugeben:

- die nicht mehr transportfähig waren und daher aus der Lieferung entfernt wurden und/oder

- der Vermerk nach Artikel 3 Absatz 3.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß der Ausführer den amtlichen Tierarzt der Ausgangsstelle vorher über die Ankunft der Lieferung an der Ausgangsstelle benachrichtigt.

(5) Im Fall der Anwendung des vereinfachten Versandverfahrens für die Beförderung im Eisenbahnverkehr nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (6) erfolgt die Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt abweichend von Absatz 1 bei der Dienststelle, bei der die Tiere in dieses Verfahren überführt wurden. Der Bestätigungsvermerk nach Absatz 3 wird in dem Dokument, das zur Zahlung der Erstattung dient, oder im Fall von Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung im Kontrollexemplar T5 vorgenommen.

Artikel 3

Kontrolle in Drittländern

(1) Die erste Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland ist gemäß Absatz 3 zu kontrollieren.

Diese Kontrolle erfolgt durch

- eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission zu diesem Zweck zugelassen wurde, oder

- eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaats.

Mit der Durchführung der Kontrolle wird ein Tierarzt beauftragt.

Die Mitgliedstaaten, die eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen haben, überprüfen regelmäßig oder wenn ernste Verdachtsmomente vorliegen, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch erfuellt werden.

(2) Die mit der Kontrolle beauftragte Person erstellt einen Kontrollbericht, in dem folgendes anzugeben ist:

- Zahl der aus dem Transportmittel entladenen lebenden Tiere;

- Zahl der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Tiere, deren Zustand und/oder Gesundheit den Schluß rechtfertigt, daß die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden sind;

- ob die lebenden Tiere unter Quarantäne gestellt sind oder nicht.

(3) Die Kontrolle nach Absatz 1 ist vorzunehmen in allen Fällen,

- in denen das Transportmittel zwischen dem Ort, an dem die Kontrolle nach Artikel 2 vorzunehmen ist, und dem Ort der Entladung im Bestimmungsdrittland gewechselt wurde;

- in denen der amtliche Tierarzt bei der Prüfung nach Artikel 2 Absatz 2 feststellt, daß eine Kontrolle im Bestimmungsdrittland erforderlich ist. In diesem Fall versieht er das Dokument nach Artikel 2 Absatz 3 mit einem der nachstehenden Vermerke:

- Control requerido en el momento de la descarga de los animales en el tercer país

- Der kræves kontrol ved aflæsning af dyrene i tredjelandet

- Kontrolle bei der Entladung der Tiere im Drittland erforderlich

- Áðáéôåßôáé Ýëåã÷ïò ôçò åêöüñôùóçò ôùí æþùí óôçí ôñßôç ÷þñá

- Checks requested when the animals are unloaded in the third country

- Contrôle demandé lors du déchargement des animaux dans le pays tiers

- Richiesta di controllo all'atto dello scarico degli animali nel paese terzo

- Controle bij het lossen van de dieren in het derde land gevraagd

- Solicitado o controlo aquando do descarregamento dos animais no país terceiro

- Tarkastus suoritettava kolmannessa maassa eläimiä purettaessa

- Kontroll krävs vid lossning av djuren i tredje land.

Diese Angabe kann durch besondere Bemerkungen ergänzt werden.

Der amtliche Tierarzt benachrichtigt den Ausführer oder dessen Repräsentanten, der mit der Erledigung der Ausgangsförmlichkeiten an der Ausgangsstelle beauftragt ist.

Artikel 4

Unbeschadet der Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 3 stellt der Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, sicher, daß nach dem Ausgang aus der Gemeinschaft beim Wechsel des Transportmittels oder bei der Entladung im Bestimmungsdrittland Kontrollen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 ohne vorherige Benachrichtigung des Ausführers bzw. seines Repräsentanten vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten wenden diesen Artikel von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission an.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Hindernisse, die bei der Kontrolle in Drittländern aufgetreten sind.

Artikel 5

Schlußbestimmungen

(1) Der Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, spätestens bei Einreichung der Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mit.

Gleichzeitig oder spätestens, wenn er davon Kenntnis erhält, teilt der Exporteur der zuständigen Behörde jeden möglicherweise beabsichtigten Wechsel des Transportmittels mit.

(2) Der gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gestellte Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung ist innerhalb der dort genannten Frist durch den Nachweis der Einhaltung von Artikel 1 zu vervollständigen.

Dieser Nachweis wird erbracht durch

- das ordnungsgemäß ausgefuellte Dokument nach Artikel 2 Absatz 3, und

- gegebenenfalls den Bericht nach Artikel 3 Absatz 2.

Sofern die Erstattung nicht nach Bestimmung differenziert ist, muß unbeschadet Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Ausführer ferner eine schriftliche Erklärung über die Zahl der lebenden Tiere abgeben, die im Bestimmungsdrittland zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Diese Erklärung gilt als Teil des Erstattungsantrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

(3) Die Ausfuhrerstattung wird nicht gezahlt für Tiere, die während des Transports verendet sind, oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen nach Absatz 2, der Berichte über die Kontrolle nach Artikel 4 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Artikel 1 zu dem Schluß gelangt, daß die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist.

Das Gewicht eines Tieres, für das die Erstattung nicht gezahlt wird, ist pauschal zu bestimmen durch Teilung des in der Ausfuhranmeldung ausgewiesenen Gesamtgewichts in kg durch die dort angegebene Gesamtzahl der Tiere.

(4) Beträgt die Zahl der Tiere, für die nach Absatz 3 keine Erstattung gezahlt wird,

- mehr als 3 % der in der angenommenen Ausfuhranmeldung genannten Zahl, jedoch mindestens zwei Tiere, oder

- mehr als fünf Tiere,

so wird die Erstattung weiter gekürzt um den Erstattungsbetrag, der nach Absatz 3 nicht gezahlt wird.

Dabei bleiben während des Transports verendete Tiere unberücksichtigt, für die der Ausführer der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, daß ihr Tod nicht durch Nichteinhaltung der Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport verursacht war.

(5) Die Sanktion nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird auf den nicht gezahlten Betrag und den Betrag der Kürzung nach Absatz 3 bzw. 4 nicht angewandt.

(6) Kann die Kontrolle nach Artikel 3 Absatz 1 aus Gründen, die dem Ausführer nicht anzulasten sind, nicht vorgenommen werden, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Ausführers andere Dokumente akzeptieren, die den Schluß zulassen, daß die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten worden ist.

(7) Wenn nach Zahlung der Erstattung festgestellt wird, daß die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten wurden, wird der betreffende Teil der Erstattung, gegebenenfalls einschließlich der weiteren Kürzung nach Absatz 4, als zu Unrecht gezahlt betrachtet und nach den Bestimmungen in Artikel 11 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wieder eingezogen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Vorgänge, deren Ausfuhranmeldung ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach Veröffentlichung dieser Verordnung angenommen wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 13.

(3) ABl. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17.

(4) ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 52.

(5) ABl. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 28.

(6) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

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