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Document 31997R2008

Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei

OJ L 284, 16.10.1997, p. 17–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 022 P. 12 - 14
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 022 P. 12 - 14
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 022 P. 12 - 14
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 022 P. 12 - 14
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 022 P. 12 - 14
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Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 022 P. 12 - 14
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Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 022 P. 12 - 14
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 022 P. 243 - 245
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 022 P. 243 - 245
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 022 P. 103 - 105

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/04/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2008/oj

31997R2008

Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei

Amtsblatt Nr. L 284 vom 16/10/1997 S. 0017 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 2008/97 DES RATES vom 9. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Maßgabe des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei mit neuen Zollzugeständnissen bei der Einfuhr türkischer Agrarerzeugnisse in die Gemeinschaft (1) gelten für die Einfuhr von Hartweizen, Kanariensaat, Roggen und Malz mit Ursprung in der Türkei Sonderregelungen. Diesen Regelungen zufolge wird bei der Einfuhr von Hartweizen, von Kanariensaat und - sofern die Türkei bei der Ausfuhr dieses Erzeugnisses eine Sonderabgabe erhebt - von Roggen die Abschöpfung ermäßigt; bei der Einfuhr von Malz wird der feste Teilbetrag der Abschöpfung verringert.

Der Beschluß Nr. 1/77 des Assoziationsrates EG-Türkei enthält eine Sonderregelung für Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10, die einen pauschalen Abschlag der Abschöpfung in Höhe von 0,7245 ECU je 100 kg vorsieht. Erhebt die Türkei eine Ausfuhrabgabe, so wird der Regelung zufolge die Abschöpfung in Anwendung der Verringerung gemäß Artikel 2 des Kooperationsabkommens zusätzlich um den Betrag der Sonderabgabe, höchstens jedoch um 13,14 ECU je 100 kg, sowie in Anwendung des Zusatzbetrags gemäß Anhang IV des Kooperationsabkommens um weitere 13,14 ECU je 100 kg verringert. Die Gemeinschaft hat mit der Türkei ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, mit dem diese Sonderregelung bis zum Ende der Laufzeit des Assoziierungsabkommens auf der Basis einer pauschalen Verringerung der Zollsätze verlängert wurde (2).

Das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (3) sieht vor, daß die Abschöpfungen ab 1. Juli 1995 durch feste Zollsätze ersetzt werden.

Zur weiteren Anwendung dieser Regelung ist es erforderlich, neue Durchführungsbestimmungen zu erlassen und bestimmte Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (4) aufzuheben.

Es empfiehlt sich, nach Maßgabe der Abkommen vorzusehen, daß die besondere Ausfuhrabgabe bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Preis des Olivenöls berücksichtigt wird. Für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regelung sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß die Abgabe spätestens zum Zeitpunkt der Einfuhr des Öls in die Gemeinschaft geleistet wird.

Werden die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert oder wird ein neues Abkommen geschlossen, so kann eine Anpassung dieser Verordnung erforderlich sein, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Es empfiehlt sich vorzusehen, daß die Kommission diese Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (5) oder nach den Verfahren der entsprechenden Artikel der übrigen Verordnungen zur Errichtung der von den Sonderregelungen betroffenen Marktorganisationen vornimmt.

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2146/95 (6) und (EG) Nr. 1214/96 (7) hat die Kommission vorübergehende autonome Sonderregelungen eingeführt, deren Geltungsdauer am 30. Juni 1997 endete. Aus diesem Grund sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1997 gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei.

Artikel 2

(1) Bei der Einfuhr von anderem als raffiniertem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 in die Gemeinschaft, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, wird der geltende Zollsatz um 0,7245 ECU je 100 kg verringert.

(2) Erhebt die Türkei auf dieses Olivenöl, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine besondere Ausfuhrabgabe, so wird der Zollsatz zusätzlich um einen Betrag in Höhe der Sonderabgabe, höchstens jedoch um 13,14 ECU je 100 kg, zuzüglich 13,14 ECU je 100 kg verringert.

(3) Die in Absatz 2 vorgesehene Verringerung des Zollsatzes wird für jede Olivenöleinfuhr angewandt, für die der Einführer bei der Einfuhr nachweist, daß die besondere Ausfuhrabgabe im Einfuhrpreis berücksichtigt ist.

Artikel 3

(1) Bei der Einfuhr von raffiniertem Olivenöl des KN-Codes 1509 90 00 in die Gemeinschaft, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, wird der geltende Zollsatz um 3,723 ECU je 100 kg verringert.

(2) Bei der Einfuhr von raffiniertem Olivenöl des KN-Codes 1510 00 90 in die Gemeinschaft, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, wird der geltende Zollsatz um 7,003 ECU je 100 kg verringert.

Artikel 4

Bei der Einfuhr von Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, der unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, ist der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (8) festgesetzte Zollsatz abzüglich 0,73 ECU je Tonne anwendbar.

Artikel 5

(1) Bei der Einfuhr von Roggen des KN-Codes 1002 00 00 mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, der unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, ist der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgesetzte Zollsatz anwendbar, der um den Betrag der von der Türkei bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft erhobenen Sonderabgabe, höchstens jedoch um 11,68 ECU je Tonne, verringert wird.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt für jede Einfuhr, für die der Einführer nachweist, daß der Ausführer die besondere Ausfuhrabgabe geleistet hat, wobei weder der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgesetzte Betrag noch ein Betrag von 11,68 ECU je Tonne überschritten werden darf.

Artikel 6

Bei der Einfuhr von Malz (auch geröstet) des KN-Codes 1107 mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, das unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, wird der geltende Zollsatz um 6,57 ECU je Tonne verringert.

Artikel 7

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG bzw. nach den Verfahren der entsprechenden Artikel der sonstigen Verordnungen zur Errichtung der betreffenden Marktorganisationen erlassen.

Artikel 8

Werden die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert oder wird ein neues Abkommen geschlossen, so nimmt die Kommission die sich daraus für die vorliegende Verordnung ergebenden Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder nach den Verfahren der entsprechenden Artikel der sonstigen Verordnungen zur Errichtung der betreffenden Marktorganisationen vor.

Artikel 9

Die Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 werden aufgehoben.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DELVAUX-STEHRES

(1) ABl. 217 vom 29. 12. 1964, S. 3687/64.

(2) ABl. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 39.

(3) ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

(4) ABl. 142 vom 9. 6. 1977, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2063/96 (ABl. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 4).

(5) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11).

(6) ABl. L 215 vom 9. 9. 1995, S. 1.

(7) ABl. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 46.

(8) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37).

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