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Document 31997R0082

Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

OJ L 17, 21.1.1997, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 008 P. 179 - 184
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 008 P. 179 - 184
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 008 P. 179 - 184
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 008 P. 179 - 184
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 008 P. 179 - 184
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 008 P. 179 - 184
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 008 P. 179 - 184
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 008 P. 179 - 184
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 008 P. 179 - 184
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 009 P. 250 - 255
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 009 P. 250 - 255
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 017 P. 80 - 85

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/82/oj

31997R0082

Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 017 vom 21/01/1997 S. 0001 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 82/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 100a und 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht die Åland-Inseln, es sei denn, es wird eine Erklärung nach Artikel 227 Absatz 5 des Vertrags abgegeben. Diese Verordnung bedarf der Änderung, da die entsprechende Erklärung erfolgt ist und die Åland-Inseln Teil der Republik Finnland sind.

(2) In dem Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (5) vom 27. November 1992 sind die Gebiete festgelegt, in denen dieses Abkommen gilt. Mithin kann das Hoheitsgebiet von San Marino nicht mehr als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft angesehen werden.

(3) Es muß in allen Fällen sichergestellt werden, daß Waren, die aus in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Nichtgemeinschaftswaren hergestellt oder gewonnen worden sind, nicht ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangen, auch wenn sie Gemeinschaftsursprung erlangt haben. Es ist mithin angezeigt, die Bestimmung des Begriffs Gemeinschaftswaren anzupassen. Darüber hinaus sind diese Waren dem Nichterhebungsverfahren zu unterwerfen, das für die Waren gilt, aus denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind.

(4) Das im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (6) führt zur Abschaffung der Agrarabschöpfungen.

(5) Das im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über Ursprungsregeln (7) sieht vor, daß die Mitglieder jeder Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, Feststellungen des Ursprungs der Waren erteilen.

(6) Einige Waren unterliegen in Ecu ausgedrückten Einfuhrabgaben. Die Zeitabstände, in denen diese in Ecu ausgedrückten Abgaben in Landeswährungen umgerechnet werden, müssen verkürzt werden, um Verkehrsverlagerungen zu verhindern.

(7) In den übrigen Fällen, in denen die Zollvorschriften in Ecu ausgedrückte Beträge enthalten, ist eine gewisse Flexibilität bei der Umrechnung der Beträge in Landeswährungen erforderlich.

(8) Um die Zollförmlichkeiten vorzubereiten, muß der Wirtschaftsbeteiligte in der Lage sein, die Waren nicht nur bei der unmittelbaren Einfuhr, sondern auch bei der Beendigung eines externen Versandverfahrens zu prüfen.

(9) Mit dem Beschluß 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen (8) hat die Gemeinschaft das im Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgehandelte Übereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 genehmigt. Damit ist die Verwendung des Carnets ATA ebenfalls auf der Grundlage dieses Übereinkommens möglich.

(10) Im Rahmen der aktiven Veredelung - Verfahren der Zollrückvergütung - ist es angebracht, die Möglichkeit der Rückvergütung in bestimmten Fällen auf unveredelte Waren auszudehnen. Wurde im Rahmen des Verfahrens die Rückvergütung der Einfuhrabgaben gewährt, muß dennoch wie im Nichterhebungsverfahren eine spätere Abfertigung zum freien Verkehr ohne besondere Bewilligung möglich sein.

(11) Die Mitteilung der Wiederausfuhr von zuvor in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Waren erscheint nicht in jedem Fall erforderlich.

(12) Sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eine Befreiung von den Ein- oder Ausfuhrzöllen vor, so muß diese Befreiung in jedem Einzelfall Anwendung finden können, ungeachtet der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist. Werden in diesem Zusammenhang Zollverfahrensvorschriften nicht beachtet, so erscheint die Anwendung des Normalzollsatzes nicht als die geeignete Sanktion.

(13) Die Fälle, in denen die Pflicht des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung ausgesetzt wird, sind genauer definiert.

(14) Eine Zollschuld muß erlöschen, wenn eine Zollanmeldung für ungültig erklärt wird. Dies darf sich nicht auf die in Artikel 66 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Fälle beschränken.

(15) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (9) ist gegenstandslos geworden.

(16) Die Kommission hat sich bereit erklärt, jährlich eine aktualisierte Fassung des Zollkodex zusammen mit seinen Durchführungsvorschriften herauszugeben, damit er stets praktisch leicht zu handhaben ist -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird

a) Absatz 1 wie folgt geändert:

- Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete sowie von St. Pierre und Miquelon und von Mayotte;"

- der dreizehnte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- das Gebiet der Republik Finnland;"

b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Mit Rücksicht auf das diesbezügliche Abkommen gilt trotz seiner Lage außerhalb des Gebiets der Französischen Republik als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend auch das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Journal Officiel de la République française vom 27. September 1963, S. 8679)."

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 5 erhält der letzte Teil des Satzes folgende Fassung:

"- . . .; dieser Begriff umfaßt unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12;"

b) unter Nummer 7 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Waren, die unter den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gelten Waren, die aus in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren;"

c) unter Nummer 10 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "Abschöpfungen und sonstige" gestrichen;

d) unter Nummer 11 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "Abschöpfungen und sonstige" gestrichen.

3. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Auf schriftlichen Antrag erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschußverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche Ursprungsauskünfte.

(2) Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bzw. der Feststellung der Ursprungs der Waren.

Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden nur hinsichtlich der Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfuellt werden.

Im Zusammenhang mit Ursprungsfragen handelt es sich bei den betreffenden Förmlichkeiten um die an die Anwendung der Artikel 22 und 27 gebundenen Förmlichkeiten.

(3) Der Berechtigte muß nachweisen können, daß

- bei zolltariflichen Fragen die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht;

- bei Ursprungsfragen die betreffende Ware und die für die Erlangung des Ursprungs maßgeblichen Umstände der in der Auskunft beschriebenen Ware und den in der Auskunft beschriebenen Umständen in jeder Hinsicht entsprechen.

(4) Eine verbindliche Auskunft ist vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet bei zolltariflichen Fragen sechs Jahre und bei Ursprungsfragen drei Jahre lang gültig. Abweichend von Artikel 8 wird sie zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.

(5) Eine verbindliche Auskunft wird ungültig, wenn

a) bei zolltariflichen Fragen:

i) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

ii) sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 nicht mehr vereinbar ist,

- entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

- oder auf internationaler Ebene aufgrund eines Tarifavis der 1952 unter der Bezeichnung 'Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens' errichteten Welthandelsorganisation oder einer von dieser erlassenen Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

iii) sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, daß der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das Datum der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen oder bei auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahmen das Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

b) bei Ursprungsfragen:

i) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung oder der Annahme eines von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

ii) sie nicht mehr vereinbar ist

- auf Gemeinschaftsebene mit den Erläuterungen und den zur Auslegung der Regelung angenommenen Stellungnahmen oder einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften;

- auf internationaler Ebene mit dem in der Welthandelsorganisation (WTO) erarbeiteten Abkommen über Ursprungsregeln oder den Erläuterungen oder den zur Auslegung dieses Abkommens angenommenen Stellungnahmen über den Ursprung;

iii) sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, daß der Berechtigte im voraus davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das bei der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen angegebene Datum bzw. bei auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahmen das Datum, das in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Kommissionsmitteilung angegeben ist.

(6) Eine verbindliche Auskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) oder iii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) oder iii) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aufgrund der verbindlichen Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren geschlossen hat. Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des Sechsmonatszeitraums.

In dem in Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) genannten Fall kann in der Verordnung oder dem Abkommen eine Frist für die Anwendung des Unterabsatzes 1 festgelegt werden.

(7) Die zolltarifliche Einreihung oder die Feststellung des Ursprungs nach der verbindlichen Auskunft gemäß Absatz 6 gilt nur für

- die Festsetzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,

- die Berechnung der Ausfuhrerstattungen und sonstigen Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ein- oder Ausfuhr gewährt werden,

- die Verwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die bei der Erfuellung der Förmlichkeiten für die Annahme der Zollanmeldung für die betreffende Ware vorgelegt werden, sofern diese Lizenzen oder Bescheinigungen auf der Grundlage der genannten Auskunft erteilt worden sind.

In Ausnahmefällen, in denen das ordnungsgemäße Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Verfahren gefährdet würde, können nach Maßgabe des Verfahrens, das in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (*) und in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen ist, Abweichungen von Absatz 6 beschlossen werden.

(*) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105)."

4. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Der der zolltariflichen Einreihung der Waren und der Festsetzung der Einfuhrzölle zugrunde zu legende Gegenwert der Ecu in Landeswährungen wird einmal monatlich festgesetzt. Für diese Umrechnung sind die Kurse anzuwenden, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am vorletzten Arbeitstag des Monats veröffentlicht werden. Diese Kurse gelten während des gesamten folgenden Monats.

Liegt der zu Beginn des Monats anzuwendende Kurs jedoch um mehr als 5 % über oder unter dem am vorletzten Arbeitstag vor dem 15. dieses Monats veröffentlichten Kurs, so ist der letztgenannte Kurs ab dem 15. bis zum Ende des betreffenden Monats anzuwenden.

(2) Der in anderen als in Absatz 1 genannten Fällen im Rahmen des Zollrechts zugrunde zu legende Gegenwert der Ecu in Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. Für diese Umrechnung sind die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurse des ersten Arbeitstags des Monats Oktober mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres anzuwenden. Liegt dieser Kurs für eine Landeswährung nicht vor, so ist für diese Währung der Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, für den zuletzt ein Kurs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.

(3) Die Zollbehörden können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Ecu ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, in Fällen, die nicht die zolltarifliche Einreihung der Waren oder die Ein- oder Ausfuhrzölle betreffen, auf- oder abrunden.

Der sich aus der Auf- oder Abrundung ergebende Betrag darf von dem ursprünglichen Betrag um nicht mehr als 5 % abweichen.

Die Zollbehörden können den Gegenwert eines in Ecu ausgedrückten Betrags in nationaler Währung unverändert belassen, wenn die Umrechnung dieses Betrags bei der jährlichen Anpassung nach Absatz 2 vor der genannten Auf- oder Abrundung zu einer Änderung des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts von weniger als 5 % oder zu einer Senkung dieses Gegenwerts führt."

5. In Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich werden die Worte "Abschöpfungen und sonstigen" gestrichen.

6. In Artikel 31 Absatz 1 wird am Ende des ersten und des zweiten Gedankenstrichs jeweils die Angabe "von 1994" angefügt.

7. In Artikel 55 wird die Zahl "43" durch die Zahl "42" ersetzt.

8. In Artikel 83 Buchstabe a) werden die Worte "gemäß Artikel 66" gestrichen.

9. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 87a

In den gemäß Artikel 4 Nummer 7 erster Gedankenstrich Satz 2 festgelegten Fällen gilt jede aus einer in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Ware gewonnene oder hergestellte Ware als demselben Nichterhebungsverfahren zugehörig."

10. In Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe c) wird der Ausdruck "(ATA-Übereinkommen)" gestrichen.

11. Artikel 112 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Werden die Einfuhrwaren gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so sind gemäß Artikel 214 die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge maßgeblich, die sich auf die Ware bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren beziehen.

Unterabsatz 1 gilt, sofern diese Bemessungsgrundlagen bei der Überführung der Waren in das Zollagerverfahren anerkannt oder zugelassen worden sind, es sei denn, daß der Beteiligte die Anwendung der Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld beantragt.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet einer nachträglichen Überprüfung im Sinne von Artikel 78."

12. In Artikel 124 Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Worte "Abschöpfungen oder sonstigen" gestrichen.

13. Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Bewilligungsinhaber kann die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben beantragen, sofern er den Zollbehörden nachweist, daß die Einfuhrwaren, die im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, als Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren

- entweder ausgeführt worden sind oder

- im Hinblick auf ihre spätere Wiederausfuhr in das Versandverfahren, in das Zollagerverfahren, in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder in das Verfahren der aktiven Veredelung - Nichterhebungsverfahren - übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;

darüber hinaus müssen alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfuellt sein.

(2) Um eine der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten zollrechtlichen Bestimmungen zu erhalten, gelten die Veredelungserzeugnisse oder die unveredelten Waren als Nichtgemeinschaftswaren."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Werden Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die nach Absatz 1 in ein Zollverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht worden sind, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt unbeschadet Artikel 122 Buchstabe b) der erstattete oder erlassene Einfuhrabgabenbetrag als Betrag der Zollschuld."

14. In Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe c) wird der Ausdruck "(ATA-Übereinkommen)" gestrichen.

15. In Artikel 182 Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Mit Ausnahme der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fälle ist die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung von Waren den Zollbehörden vorab mitzuteilen."

16. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 212a

Sieht das Zollrecht eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Artikeln 184 bis 187 vor, so findet diese Befreiung auch in den Fällen der Artikel 202 bis 205, 210 oder 211, in denen eine Zollschuld entsteht, Anwendung, sofern im Verhalten des Zollschuldners weder betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, daß die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung erfuellt sind."

17. Artikel 217 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) in Fällen, in denen der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag höher als der Betrag ist, der auf der Grundlage einer verbindlichen Auskunft festgelegt wurde;"

18. Artikel 222 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"(2) Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben kann nach dem Ausschußverfahren in folgenden Fällen und unter folgenden Umständen ausgesetzt werden:

- bei Antrag auf Erlaß der Abgaben nach Artikel 236, 238 oder 239 oder

- bei Beschlagnahme einer Ware im Hinblick auf eine spätere Einziehung nach Artikel 233 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe d)".

19. In Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich werden die Worte "gemäß Artikel 66" gestrichen.

20. In Artikel 251 Absatz 1 sechsundzwanzigster Gedankenstrich werden die Worte "mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b)" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1996.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

K. HÄNSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) ABl. Nr. C 260 vom 5. 10. 1995, S. 8 und ABl. Nr. C 207 vom 18. 7. 1996, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 174 vom 17. 6. 1996, S. 14.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 1996 (ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 68), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Mai 1996 (ABl. Nr. C 248 vom 26. 8. 1996, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996). Beschluß des Rates vom 26. November 1996.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 14.

(6) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

(7) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 144.

(8) ABl. Nr. L 130 vom 27. 5. 1993, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1.

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