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Document 31996R2369

Verordnung (EG) Nr. 2369/96 der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für 10 000 Tonnen anders bearbeiteten Hafer der KN-Codes 1104 22 92 und 1104 22 99

OJ L 323, 13.12.1996, p. 8–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 007 P. 287 - 291
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 007 P. 287 - 291
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 007 P. 287 - 291
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 007 P. 287 - 291
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 007 P. 287 - 291
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 007 P. 287 - 291
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 007 P. 287 - 291
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 007 P. 287 - 291
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 007 P. 287 - 291

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005; Aufgehoben durch 32004R2094

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2369/oj

31996R2369

Verordnung (EG) Nr. 2369/96 der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für 10 000 Tonnen anders bearbeiteten Hafer der KN-Codes 1104 22 92 und 1104 22 99

Amtsblatt Nr. L 323 vom 13/12/1996 S. 0008 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 2369/96 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für 10 000 Tonnen anders bearbeiteten Hafer der KN-Codes 1104 22 92 und 1104 22 99

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der WTO hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab 1. Januar 1996 für jedes Wirtschaftsjahr ein Zollkontingent für die Einfuhr zum Nullsatz von je 10 000 Tonnen anders bearbeitetem Hafer der KN-Codes 1104 22 92 und 1104 22 99 festzusetzen.

Für diese Einfuhren muß eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen diese Lizenzen erteilt werden.

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhren sollte ein System von Sicherheiten eingeführt werden. Um der durch die Zollbefreiung bedingten Gefahr von Spekulationen zu begegnen, sind diese Einfuhrmöglichkeiten auf Wirtschaftsbeteiligte zu beschränken, die eine Sicherheit für die Einfuhr geleistet haben, den Nachweis erbringen, daß sie seit mindestens zwölf Monaten eine gewerbliche Tätigkeit im Getreidesektor ausüben, und die in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, eingetragen sind.

Die detaillierten Bestimmungen zur Abwicklung der Einfuhren, insbesondere die Bestimmungen über die Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (3), erlassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die pro Wirtschaftsjahr vorgesehene Einfuhr zum Nullsatz von 10 000 Tonnen anders bearbeitetem Hafer der KN-Codes 1104 22 92 und 1104 22 99 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

Im Wirtschaftsjahr 1995/96 dürfen jedoch höchstens 5 000 Tonnen eingeführt werden.

Artikel 2

(1) Anträge auf Einfuhrlizenz im Rahmen der Menge gemäß Artikel 1 sind nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Der Antrag bezieht sich auf höchstens 350 Tonnen einzuführenden Hafers.

b) Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht, so sind Name und Anschrift des Auftraggebers anzugeben.

c) Dem Antrag ist folgendes beigefügt:

- der Nachweis, daß es sich beim Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens zwölf Monaten eine gewerbliche Tätigkeit im Getreidesektor ausübt und in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem der Antrag gestellt wird;

- der Nachweis, daß bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für die redliche Absicht des Antragstellers eine Sicherheit von 5 ECU/t geleistet wurde;

- eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, daß er nur einen Antrag eingereicht hat. Stellt der Antragsteller für ein und dasselbe Erzeugnis mehr als einen Antrag auf Einfuhrlizenz, so sind alle seine Anträge ungültig.

Anträge auf Einfuhrlizenzen für anders bearbeiteten Hafer, die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, gelten als im Sinne dieser Verordnung eingereicht. Zu diesem Zweck unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission fernschriftlich innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Mengenangaben in den während dieser Zeit eingegangenen Anträgen auf Einfuhrlizenzen für anders bearbeiteten Hafer der in Artikel 1 genannten KN-Codes. Auf der Grundlage der so mitgeteilten Mengen wendet die Kommission gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 an.

(2) Ein Antrag kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 3

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenz für anders bearbeiteten Hafer der KN-Codes 1104 22 92 und 1104 22 99 sind bei den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen. Zu diesem Zweck steht für jeden Monat eine Menge von 1 000 Tonnen zur Verfügung, bis die in Artikel 1 genannten Mengen ausgeschöpft sind. Die im Laufe eines Monats nicht verbrauchten Mengen werden bis zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres auf den jeweils folgenden Monat übertragen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich nach dem Muster von Anhang I dieser Verordnung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der für die Antragstellung gesetzten Frist folgendes mit:

- Zahl der eingereichten gültigen Anträge, auch wenn diese Zahl Null ist,

- die Menge Hafer, für die Lizenzanträge eingereicht wurden,

- Name und Anschrift der Antragsteller.

(3) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Mitteilungsfrist gemäß Absatz 2 teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob für die insgesamt beantragten Mengen der einzelnen Erzeugnisse Lizenzen erteilt werden können. Übersteigt diese Menge die im betreffenden Zeitraum einzuführende Erzeugnismenge, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, um welchen Prozentsatz/welche Prozentsätze sie die beantragten Mengen bei der Lizenzerteilung verringern müssen.

Liegt die Gesamtheit der Mengen in den zwischen dem 1. Januar 1996 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten Einfuhrlizenzanträgen und den im selben Zeitraum erteilten Lizenzen, die der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilt wurden, über der in Artikel 1 vorgesehenen Menge, so wendet die Kommission einen Kürzungssatz auf die Mengen an, auf die sich diese Anträge und Lizenzen jeweils beziehen.

Bei bereits erteilten Lizenzen wird auf die sich so ergebende Menge der in Artikel 1 genannte verminderte Zoll und auf die Restmenge bis zu der Menge, für welche die Lizenz erteilt worden war, der am Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten geltende Einfuhrzoll angewandt. Die für die Ausstellung von Einfuhrlizenzen zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der diese Lizenzen erteilt, stellt auf Antrag des betroffenen Wirtschaftsbeteiligten eine Bescheinigung nach dem Muster von Anhang II aus, in der die Menge angegeben ist, für die gemäß Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (4) eine Erstattung der Abgabe beantragt werden kann. Auf Grundlage dieser Bescheinigung kann der betroffene Wirtschaftsteilnehmer bei der Zollstelle, an der die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt ist bzw. erfolgen wird, gemäß den Artikeln 877 bis 881 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eine Erstattung der Abgabe beantragen.

(4) Die Einfuhrlizenzen werden sobald wie möglich nach der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3, in jedem Fall jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen erteilt.

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 (5) beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen für anders bearbeiteten Hafer im Rahmen des vorliegenden Kontingents 45 Tage.

Artikel 4

Die Einfuhrlizenzen müssen die nachstehenden Angaben enthalten und folgende Bedingungen erfuellen:

- In den Feldern 7 und 8 werden jeweils Herkunfts- und Ursprungsland des betreffenden Erzeugnisses angegeben.

- In den Feldern 7 und 8 ist die Angabe "Ja" anzukreuzen.

- Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (6) darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge nicht übersteigen. Demnach ist in Feld 19 die Zahl "0" einzutragen.

- Feld 20 enthält eine der folgenden Angaben:

- Reglamento (CE) n° 2369/96

- Forordning (EF) nr. 2369/96

- Verordnung (EG) Nr. 2369/96

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2369/96

- Regulation (EC) No 2369/96

- Règlement (CE) n° 2369/96

- Regolamento (CE) n. 2369/96

- Verordening (EG) nr. 2369/96

- Regulamento (CE) nº 2369/96

- Asetus (EY) N:o 2369/96

- Förordning (EG) nr 2369/96.

- Feld 24 enthält eine der folgenden Angaben:

- Derecho cero. Contingente arancelario de granos de avena trabajados de otra forma de los códigos NC 1104 22 92 y 1104 22 99

- Toldfritagelse. Toldkontingent for havrekerner, bearbejdet på anden måde, i KN-kode 1104 22 92 og 1104 22 99

- Nullsatz. Zollkontingent für anders bearbeiteten Hafer der KN-Codes 1104 22 92 und 1104 22 99

- Äáóìüò ìçäÝí. ÄáóìïëïãéêÞ ðïóüóôùóç óðüñùí âñþìçò áëëéþò åðåîåñãáóìÝíùí ôùí êùäéêþí ÓÏ 1104 22 92 êáé 1104 22 99

- Zero duty. Tariff quota for oats grains otherwise worked falling within CN codes 1104 22 92 and 1104 22 99

- Droit zéro. Contingent tarifaire de grains d'avoine autrement travaillés des codes NC 1104 22 92 et 1104 22 99

- Dazio zero. Contingente tariffario di cereali di avena altrimenti lavorati dei codici NC 1104 22 92 e 1104 22 99

- Nulrecht. Tariefcontingent voor op andere wijze bewerkte haver van de GN-codes 1104 22 92 en 1104 22 99

- Direito igual a zero. Contingente pautal de grãos de aveia trabalhados de outro modo, dos códigos NC 1104 22 92 e 1104 22 99

- Tulliton. CN-koodeihin 1104 22 92 ja 1104 22 99 kuuluvien muulla tavoin käsiteltyjen kauranjyvien kiintiö

- Tullsats 0. Tullkvot för korn av havre bearbetad på annat sätt med KN-nummer 1104 22 92 och 1104 22 99.

- Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die auf der Einfuhrlizenz beruhenden Rechte nicht übertragbar.

Artikel 5

Die als Garantie für die redliche Absicht geleistete Sicherheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich wird gleichzeitig mit der Erteilung der Lizenz freigegeben.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich folgendes mit:

a) innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Einfuhrlizenzen die Menge der einzelnen Erzeugnisse, für die Lizenzen erteilt wurden, zusammen mit dem Ausstellungsdatum, dem Ursprungs- und dem Herkunftsland der Erzeugnisse sowie mit Namen und Anschrift der Lizenzinhaber, und

b) jeweils bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach der Abfertigung des Erzeugnisses zum freien Verkehr die unter Buchstabe a) genannten Informationen für die Erzeugnismenge, die zum freien Verkehr abgefertigt wurde, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 müssen auch dann erfolgen, wenn keine Anträge gestellt oder keine Lizenzen erteilt wurden oder wenn keine Einfuhren stattgefunden haben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(3) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(4) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

ANHANG I

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Muster der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 2

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Muster der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3

Einfuhrlizenz mit der Referenznummer: .................................................

Inhaber: (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat) .............................

Die Teillizenz erteilende Stelle: (Name und Anschrift) ................................

Rechte übertragen an: ................................................................

Menge, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2369/96 eine Erstattung beantragt werden kann:

...........................................................................................

(Menge in kg)

(Datum und Unterschrift)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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