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Document 31996R1249
Commission Regulation (EC) No 1249/96 of 28 June 1996 on rules of application (cereal sector import duties) for Council Regulation (EEC) No 1766/92
Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor
Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor
OJ L 161, 29.6.1996, p. 125–130
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 007 P. 183 - 189
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 007 P. 183 - 189
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 007 P. 183 - 189
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 007 P. 183 - 189
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 007 P. 183 - 189
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 007 P. 183 - 189
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 007 P. 183 - 189
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 007 P. 183 - 189
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 007 P. 183 - 189
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 008 P. 226 - 232
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 008 P. 226 - 232
No longer in force, Date of end of validity: 09/08/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0642
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implementation | 31992R1766 | Durchführung | Artikel 10 | 01/07/1996 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31996R1249R(01) | ||||
Corrected by | 31996R1249R(02) | ||||
Corrected by | 31996R1249R(03) | ||||
Modified by | 31997R0641 | Ersetzung | Artikel 2.5 | 18/04/1997 | |
Modified by | 31997R0641 | Ersetzung | Artikel 6.2 | 18/04/1997 | |
Modified by | 31997R0641 | Ersetzung | Anhang 1 | 18/04/1997 | |
Modified by | 31997R0641 | Zusatz | Anhang 3 | 18/04/1997 | |
Modified by | 31997R0641 | Zusatz | Artikel 2 BI | 18/04/1997 | |
Modified by | 31997R0641 | Änderung | Artikel 6.1 | 18/04/1997 | |
Modified by | 31997R0641 | Zusatz | Anhang 4 | 18/04/1997 | |
Modified by | 31997R0641 | Zusatz | Anhang 5 | 18/04/1997 | |
Modified by | 31997R2092 | Änderung | Anhang 1 | 30/06/1998 | |
Modified by | 31998R2519 | Ersetzung | Artikel 4.1 | 25/11/1998 | |
Modified by | 31998R2519 | Ersetzung | Anhang 1 | 25/11/1998 | |
Modified by | 31998R2519 | Änderung | Artikel 6.1 | 25/11/1998 | |
Modified by | 31998R2519 | Ersetzung | Artikel 4.2 | 25/11/1998 | |
Modified by | 32000R2235 | Änderung | Artikel 2.5 | 13/10/2000 | |
Modified by | 32001R2104 | Ersetzung | Artikel 4.2 | 09/11/2001 | |
Modified by | 32001R2104 | Änderung | Anhang 1 | 09/11/2001 | |
Modified by | 32002R0597 | Ersetzung | Artikel 4.2 | 09/04/2002 | |
Modified by | 32002R0597 | Zusatz | Anhang 6 | 09/04/2002 | |
Modified by | 32002R0597 | Vervollständigung | Artikel 5 | 09/04/2002 | |
Modified by | 32002R0597 | Änderung | Artikel 6.1 | 09/04/2002 | |
Modified by | 32002R0597 | Änderung | Artikel 2.4 | 09/04/2002 | |
Modified by | 32002R1900 | Änderung | Anhang 2 | 28/10/2002 | |
Derogated in | 32002R2378 | Abweichung | Artikel 6.3 | 30/06/2003 | |
Derogated in | 32002R2378 | Abweichung | Artikel 5.2 | 30/06/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Ersetzung | Artikel 5 | 01/07/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Ersetzung | Artikel 6.3 | 01/07/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Ersetzung | Artikel 6.1 | 01/07/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Zusatz | Anhang 4 TER | 01/07/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Ersetzung | Artikel 2.5 | 01/07/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Zusatz | Artikel 6.1BIS | 01/07/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Ersetzung | Artikel 2.2 | 01/07/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Ersetzung | Artikel 4 | 01/07/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Zusatz | Anhang 4 BIS | 01/07/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Änderung | Artikel 2.3 | 01/07/2003 | |
Modified by | 32003R1110 | Ersetzung | Artikel 2.1 | 01/07/2003 | |
Modified by | 32005R1816 | Ersetzung | Anhang 2 | 08/11/2005 | |
Modified by | 32005R1816 | Ersetzung | Anhang 1 | 08/11/2005 | |
Derogated in | 32008R0245 | Abweichung | Artikel 5.1 | 19/03/2008 | |
Derogated in | 32008R0731 | Abweichung | Artikel 5.1 | 01/07/2008 | |
Modified by | 32008R1074 | Zusatz | Artikel 5.3 | 04/11/2008 | |
Modified by | 32008R1074 | Ersetzung | Artikel 5.1 | 04/11/2008 | |
Modified by | 32008R1074 | Ersetzung | Artikel 2.5 | 04/11/2008 | |
Modified by | 32009R0459 | Ersetzung | Anhang 4BI | 08/06/2009 | |
Modified by | 32010R0170 | Änderung | Artikel 2.4 | 05/03/2010 | |
Repealed by | 32010R0642 | 10/08/2010 |
Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor
Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0125 - 0130
VERORDNUNG (EG) Nr. 1249/96 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 der betreffenden Verordnung bezeichneten Erzeugnisse die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den in Absatz 2 desselben Artikels genannten Erzeugnissen ist jedoch der Einfuhrzoll gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Zur Einstufung der eingeführten Partien sind die Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 in bestimmten Fällen in mehrere Standardqualitäten eingeteilt. Infolgedessen ist es angezeigt, die heranzuziehenden Standardqualitäten anhand objektiver Einstufungskriterien zu bestimmen und zugleich Toleranzen festzulegen, damit die einzuführenden Erzeugnisse in die geeignetste Qualität eingestuft werden können. Unter den möglichen objektiven Kriterien für die Qualitätseinstufung von Weichweizen bilden der Proteingehalt, das spezifische Gewicht und der Anteil des Schwarzbesatzes diejenigen Kriterien, die vom Handel am häufigsten verwendet werden und sich am leichtesten kontrollieren lassen. Im Fall von Hartweizen sind diese Kriterien das spezifische Gewicht, der Anteil des Schwarzbesatzes und der Gehalt an glasigen Körnern. Bei den eingeführten Waren sind daher Analysen vorzunehmen, um diese Parameter für jede eingeführte Partie zu bestimmen. Hat die Gemeinschaft jedoch ein Verfahren eingerichtet, durch das sie die von einer Behörde des Staats des Warenursprungs erteilten Qualitätsbescheinigungen offiziell anerkennt, so können diese Analysen nur zur Überprüfung einer hinreichend repräsentativen Zahl der eingeführten Partien durchgeführt werden. Zur Berechnung des Einfuhrzolls werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 regelmäßig die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für jede der Qualitäten festgestellt, die für die im selben Absatz genannten Erzeugnisse definiert sind. Zur Ermittlung dieser Preise müssen die Preisnotierungen für die verschiedenen Weizenqualitäten sowie für die übrigen Getreidearten bekannt sein. Daher ist zu definieren, welche Notierungen heranzuziehen sind. Unter dem Aspekt der Klarheit und der Transparenz bilden die Notierungen der verschiedenen Weizentypen und der übrigen Getreidearten an den Rohstoffbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika eine objektive Grundlage für die Ermittlung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise. So läßt sich die Börsennotierung jeder Getreideart durch Addition der Handelsprämie, die auf dem Markt der Vereinigten Staaten für die jeweilige Qualität der verschiedenen Getreidearten gewährt wird, in einen fob-Preis für die Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten umrechnen. Diese fob-Preise lassen sich ihrerseits durch Addition der auf dem Frachtenmarkt verzeichneten Seefrachtraten zwischen dem Golf von Mexiko oder den nordamerikanischen Großen Seen und einem Hafen der Gemeinschaft in repräsentative cif-Einfuhrpreise umrechnen. Angesichts des Fracht- und Handelsvolumens des Hafens von Rotterdam stellt dieser Hafen den Bestimmungsort in der Gemeinschaft dar, für den die Notierungen der Seefrachtraten öffentlich am besten bekannt, am transparentesten und am leichtesten verfügbar sind. Als Bestimmungshafen in der Gemeinschaft ist deshalb Rotterdam zugrunde zu legen. Im Interesse der Transparenz werden die repräsentativen cif-Einfuhrpreise der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Getreidearten folglich auf der Grundlage der Rohstoffbörsennotierung für die betreffende Getreideart unter Additon der für diese Getreideart gewährten Handelsprämie und der Seefrachten zwischen dem Golf von Mexiko oder den nordamerikanischen Großen Seen und dem Hafen von Rotterdam ermittelt. Um jedoch die je nach Bestimmungshafen unterschiedlichen Frachtkosten zu berücksichtigen, ist es gerechtfertigt, pauschale Anpassungen des Einfuhrzolls für die Gemeinschaftshäfen vorzusehen, die am Mittelmeer, an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel, im Vereinigten Königreich und in Irland oder in den skandinavischen Ländern gelegen sind. Damit die Entwicklung der so ermittelten repräsentativen cif-Einfuhrpreise verfolgt werden kann, empfiehlt es sich, eine tägliche Beobachtung der in ihre Berechnung eingehenden Elemente einzurichten. Im Fall von Sorghum und von Roggen ermöglicht der für Gerste berechnete repräsentative cif-Einfuhrpreis eine Schätzung der Marktsituation für die beiden genannten Erzeugnisse, so daß der repräsentative cif-Einfuhrpreis für Gerste gleichfalls auf diese Getreidearten anzuwenden ist. Im Hinblick auf die Festsetzung des Einfuhrzolls für die Getreidearten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 trägt ein zweiwöchiger Zeitraum zur Feststellung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise für jede Getreideart den Markttendenzen Rechnung, ohne daß Unsicherheitsfaktoren entstehen. Auf dieser Grundlage sind daher die Einfuhrzölle für die betreffenden Erzeugnisse unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in dem genannten Zeitraum beobachteten repräsentativen cif-Einfuhrpreise am fünfzehnten und am letzten Arbeitstag jedes Monats festzulegen. Die Anwendung des so berechneten Einfuhrzolls kann damit während eines Zeitraums von zwei Wochen erfolgen, ohne daß sich der Einfuhrpreis nach entrichteten Zöllen wesentlich ändert. Ist jedoch für ein bestimmtes Erzeugnis keinerlei Börsennotierung im Berechnungszeitraum für die repräsentativen cif-Einfuhrpreise verfügbar oder unterliegen diese repräsentativen cif-Einfuhrpreise infolge plötzlicher Änderungen der in ihre Berechnung eingehenden Elemente sehr erheblichen Schwankungen in dem genannten Zeitraum, so müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Repräsentativität der cif-Einfuhrpreise für das betreffende Erzeugnis aufrechtzuerhalten. Im Fall fehlender Notierungen ist es zweckmäßig, den für den vorangegangenen Zeitraum festgesetzen Zollbetrag weiterhin anzuwenden. Im Fall großer Schwankungen der Börsennotierung, der mit der Notierung verbundenen Handelsprämien, der Seefrachtkosten oder aber des Umrechnungskurses, der zur Berechnung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises für das betreffende Erzeugnis verwendet wird, ist es dagegen angezeigt, die Repräsentativität dieses Preises mittels einer Anpassung wiederherzustellen, die der festgestellten Abweichung gegenüber der geltenden Festsetzung entspricht und somit den eingetretenen Veränderungen Rechnung trägt. Selbst im Fall einer solchen Anpassung bleibt der Zeitpunkt der darauffolgenden regelmäßigen Anpassung unberührt. Erreicht das eingeführte Getreide die Gemeinschaft auf dem Land- oder Flußweg oder auf dem Seeweg durch Schiffe mit Herkunft aus Häfen am Mittelmeer, am Schwarzen Meer oder an der Ostsee, so sind die Transportkosten wesentlich niedriger als die für die Berechnung der Einfuhrzölle zugrunde gelegten Kosten. Die bei diesen Einfuhren bestehende Kostendifferenz sollte daher bei der Ermittlung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises für die betreffenden Erzeugnisse pauschal berücksichtigt werden. Ergibt sich aus den der Kommission vorliegenden Informationen, daß bestimmte Notierungen oder bestimmte Preise nicht repräsentativ für die tatsächliche Markttendenz bei der Einfuhr von Weichweizen der mittleren oder unteren Qualität in die Gemeinschaft sind, da die Drittländer Subventionen für den Export dieser Erzeugnisse nach Ländern des Mittelmeerraums oder europäischen Ländern gewähren, so muß es möglich sein, den als Exportsubvention gezahlten Betrag bei der Berechnung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises für das betreffende Erzeugnis in Abzug zu bringen. Bei Einfuhren von Weichweizen sehr hoher Qualität, von Braugerste oder von Hartmais kann entweder die besondere Qualität der Ware oder aber die Tatsache, daß die Preise des einzuführenden Erzeugnisses eine Qualitätsprämie gegenüber dem normalen Preis des betreffenden Erzeugnisses enthalten, dazu führen, daß bei der für die Berechnung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises zugrunde gelegte Börsennotierung nicht berücksichtigt wird, daß der Preis dieser Erzeugnisse im Vergleich zu den normalen Marktbedingungen durch eine Prämienzahlung gekennzeichnet ist. Um diesen Qualitätsprämien auf den Preis oder die Notierung Rechnung zu tragen, ist es deshalb angebracht, den Einführern einen pauschalen Teil des bei der Einfuhr der betreffenden Ware entrichteten Einfuhrzolls zurückzuzahlen, falls der Einführer nachweist, daß er das eingeführte Erzeugnis zur Herstellung von hochwertigen, eine derartige Prämie rechtfertigenden Erzeugnissen verwendet hat. Um zu gewährleisten, daß die Einführer die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten, ist neben den für die Lizenz zu leistenden Sicherheiten ein System zusätzlicher Sicherheiten einzuführen. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 sind die, die zu dem in Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (3), vorgesehenen Zeitpunkt angewendet werden. Artikel 2 (1) Die Einfuhrzölle gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für die Erzeugnisse der folgenden KN-Codes: - 1001 10 00 bis 1001 90 99, ausgenommen Mengkorn, - 1002 00, - 1003 00 10 und 1003 00 90, - 1005 10 90 und 1002 90 00 sowie - 1007 00 90 werden täglich berechnet, jedoch nur alle zwei Wochen mittwochs und am letzten Arbeitstag jedes Monats von der Kommission festgesetzt, um ab dem sechzehnten des Monats bzw. dem ersten Tag des Folgemonats Anwendung zu finden. Ist der fünfzehnte kein Arbeitstag für die Kommission, so werden die Zölle an dem Arbeitstag festgesetzt, der dem fünfzehnten des betreffenden Monats vorausgeht. Weicht allerdings während des Anwendungszeitraums des so festgesetzten Zolls der Durchschnitt der berechneten Einfuhrzölle um 5 ECU/Tonne oder mehr von dem festgesetzten Zoll ab, so wird eine entsprechende Anpassung vorgenommen. (2) Der zugrunde zu legende Preis für die Berechnung des Einfuhrzolls ist der Durchschnitt der nach der Methode in Artikel 4 bestimmten täglichen repräsentativen cif-Einfuhrpreise, die während der beiden vorangegangenen Wochen festgestellt wurden. Der zugrunde zu legende Interventionspreis für die Berechnung der Zölle ist derjenige des Monats, in dem das Einfuhrrecht angewendet wird. (3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzten Einfuhrzölle sind anwendbar, bis eine neue Festsetzung in Kraft tritt. Ist jedoch für ein bestimmtes Erzeugnis während der beiden Wochen vor der nächsten periodischen Festsetzung keine Notierung für die in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Referenzbörse verfügbar, so bleibt der zuvor festgesetzte Einfuhrzoll in Kraft. Bei jeder Festsetzung oder Anpassung veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Einfuhrzölle und die für ihre Berechnung zugrunde gelegten Elemente. (4) Falls der Einfuhrhafen in der Gemeinschaft - sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintritt, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 ECU/Tonne; - ein Atlantikhafen der Iberischen Halbinsel ist oder sich im Vereinigten Königreich oder in Irland befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 ECU/Tonne; - sich in Dänemark, Finnland oder Schweden befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 ECU/Tonne. Die Zollbehörde des Entladehafens stellt eine Bescheinigung über die jeweils entladenen Mengen aus. Die Verminderung des Einfuhrzolls gemäß Unterabsatz 1 wird nur gewährt, wenn diese Bescheinigung die Ware bis zum Zeitpunkt der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten begleitet. (5) Der Einführer kann eine pauschale Verringerung des Einfuhrzolls erhalten, die sich - bei Einfuhren von Weichweizen der oberen Standardqualität auf 14 ECU/Tonne und - bei Einfuhren von Braugerste und Hartmais auf 8 ECU/Tonne beläuft, sofern er nachweist, daß eine Qualitätsprämie auf den normalen Preis des betreffenden Erzeugnisses gezahlt werden konnte. Die Gewährung dieser Verringerung ist an folgendes gebunden: a) Der Antragsteller muß in Feld 20 der Einfuhrlizenz das Verarbeitungserzeugnis angeben, das auf der Grundlage des einzuführenden Getreides hergestellt werden soll. b) Der Einführer muß sich bei der Beantragung der Einfuhrlizenz schriftlich verpflichten, daß die Gesamtheit der einzuführenden Ware gemäß den Angaben in Feld 20 der Lizenz innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet wird. Der Einführer hat den Verarbeitungsort folgendermaßen zu bezeichnen: - entweder durch Angabe des Namens eines Verarbeitungsunternehmens und eines Mitgliedstaats - oder durch Angabe von höchstens fünf verschiedenen Verarbeitungsbetrieben. Erfolgt die Verarbeitung in einem anderen als dem Einfuhrmitgliedstaat, so muß für den Versand der Waren im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 nach den Modalitäten der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) ausgestellt werden. Die unter Buchstabe a) vorgesehene Angabe ist in Feld 104 des T5-Exemplars einzutragen. c) Der Einführer stellt bei der betreffenden zuständigen Stelle eine Sicherheit in Höhe von 14 ECU/Tonne für Weichweizen und 8 ECU/Tonne für die übrigen Erzeugnisse. Liegt der am Tag der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten geltende Zoll jedoch unter 14 ECU/Tonne für Weichweizen und 8 ECU/Tonne für die übrigen Erzeugnisse, so entspricht die Sicherheit dem jeweiligen Zoll. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der Marktteilnehmer die besondere Endverwendung nachweist, die die Gewährung einer Qualitätsprämie auf den Preis des unter Buchstabe a) genannten Grunderzeugnisses rechtfertigt. Aus diesem Nachweis müssen die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats erkennen können, daß die Gesamtheit der eingeführten Mengen gemäß der Verpflichtung von Buchstabe b) zu dem nach Buchstabe a) deklarierten Erzeugnis verarbeitet wurde. Wird die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat durchgeführt, so wird der Verarbeitungsnachweis mittels des Kontrollexemplars T5 erbracht. Die Verarbeitung gilt als erfolgt, wenn innerhalb der Frist von Buchstabe b) - im Fall von Weichweizen das in Buchstabe a) genannte Erzeugnis - entweder in einem oder mehreren der Betriebe, die dem Unternehmen gehören und im Mitgliedstaat liegen, - oder in dem bzw. den Verarbeitungsbetrieben hergestellt worden ist, die in Buchstabe b) genannt sind; - im Fall von Braugerste das Weichen der Gerste stattgefunden hat und - im Fall von Hartmais der Mais einer Verarbeitung unterzogen worden ist, die auf die Herstellung eines Erzeugnisses des KN-Codes 1904 10 10 oder 1103 13 abzielt. Artikel 3 Die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhaltenden Qualitätskriterien sowie die zulässigen Toleranzen sind in Anhang I festgelegt. Artikel 4 (1) Zur Bestimmung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden für Weichweizen der oberen, mittleren und unteren Qualität, für Hartweizen und für Mais und die anderen Futtergetreidearten die folgenden Elemente zugrunde gelegt: a) die repräsentative Börsennotierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika; b) die Handelsprämie, die am Notierungstag bekanntermaßen mit dieser Notierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten verbunden ist; c) die Seefrachtrate zwischen den Vereinigten Staaten (Golf von Mexiko oder Duluth) und dem Hafen von Rotterdam für ein Schiff von mindestens 25 000 BRT. Die Kommission stellt an jedem Arbeitstag folgendes fest: - das Element nach Buchstabe a) auf der Grundlage der in Anhang II aufgeführten Börsen und Referenzqualitäten; - die Elemente nach den Buchstaben b) und c) aufgrund der öffentlich verfügbaren Informationen. (2) Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen, Gerste und Mais für die einzelnen Standardqualitäten von Weichweizen sind die Summe der in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Berechnungselemente. Erfolgen jedoch die Einfuhren von Hartweisen, Gerste, Mais oder der einzelnen Standardqualitäten von Weichweizen - auf dem Land- oder Flußweg oder - auf dem Seeweg durch Schiffe, die von Häfen am Mittelmeer, Schwarzen Meer oder an der Ostsee kommend in die Gemeinschaft gelangen, so werden die repräsentativen cif-Einfuhrpreise um einen Betrag von 10 ECU/Tonne verringert. In diesem Fall sind die in Artikel 2 Absatz 4 vorgesehenen Verminderungen des Einfuhrzolls nicht anwendbar. Für Weichweizen der mittleren oder unteren Standardqualität kann die Kommission, wenn in die Weltmarktpreise Subventionen seitens der Drittländer für Exporte nach einem europäischen Land oder einem Land des Mittelmeerraums eingehen, diese Subventionen bei der Ermittlung des repräsentativen cif-Preises für Einfuhren in die Gemeinschaft berücksichtigen. (3) Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Roggen und Sorghum sind die für Gerste berechneten Preise. Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für zur Aussaat bestimmten Weichweizen des KN-Codes 1001 90 91, zur Aussaat bestimmten Mais des KN-Codes 1005 10 90 und zur Aussaat bestimmte Gerste des KN-Codes 1003 00 10 sind die für Weichweizen der oberen Qualität bzw. die für Mais und Gerste berechneten Preise. Artikel 5 Im Fall von Weichweizen und Hartweizen ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz nur unter den folgenden Bedingungen zulässig: - In Feld 20 der Einfuhrlizenz muß der Antragsteller die einzuführende Qualität eintragen. - Der Antragsteller muß sich schriftlich verpflichten, am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der betreffenden zuständigen Stelle zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (5) vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten, falls der Einfuhrzoll für die in Feld 20 angegebene Qualität nicht dem höchsten Zoll für die Kategorie des betreffenden Erzeugnisses entspricht. Der Betrag dieser Sicherheit ist gleich der Differenz, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zwischen dem höchsten Zoll und dem für die angegebene Qualität geltenden Zoll besteht, erhöht um einen Zuschlag von 5 ECU/Tonne. Artikel 6 (1) Im Fall von Hartweizen sowie von Weichweizen der oberen oder der mittleren Standardqualität sind durch die Zollbehörde des Einfuhrmitgliedstaats in Anwendung der Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission (6) bei jeder Einfuhr repräsentative Stichproben zu nehmen, um nach den Definitionen in der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 (7) des Rates eine Analyse des Proteingehalts, des spezifischen Gewichts und des Anteils des Schwarzbesatzes durchzuführen. Bei Hartweizen wird ferner von der zuständigen Behörde der Gehalt an glasigen Körnern untersucht. Hat die Kommission eine vom Staat des Warenursprungs erteilte Qualitätsbescheinigung für Hartweizen oder Weichweizen offiziell anerkannt, so werden die Stichproben und die Analysen nur durchgeführt, um an einer hinreichend repräsentativen Zahl der eingeführten Partien die bescheinigte Qualität zu überprüfen. Die Ware wird in diejenige Standardqualität eingestuft, für die alle in Anhang I aufgeführten Einstufungskriterien erfuellt sind. Ist jedoch im Fall von Hartweizen des KN-Codes 1001 10 die eingeführte Qualität niedriger als die in Anhang I definierte Qualität, so ist der Einfuhrzoll anwendbar, der für Weichweizen der unteren Qualität gilt. (2) Als Referenzmethoden für die Analysen nach dem vorstehenden Absatz 1 dienen die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1908/84 des Kommission (8) und (EWG) Nr. 2731/75 beschriebenen Methoden. (3) Führt das Analyseergebnis dazu, daß der eingeführte Weizen in eine niedrigere Standardqualität als der auf der Einfuhrlizenz angegebenen eingestuft wird, so hat der Einführer die Differenz zwischen dem Einfuhrzoll für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis und dem Einfuhrzoll für das tatsächlich eingeführte Erzeugnis zu zahlen. Im Fall der Zahlung wird die in Artikel 5 vorgesehene Sicherheit mit Ausnahme des Zuschlags von 5 ECU/Tonne freigegeben. Wird innerhalb einer Frist von einem Monat die vorstehend genannte Differenz nicht gezahlt, so wird die in Artikel 5 vorgesehene Sicherheit einbehalten. (4) Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genommenen repräsentativen Stichproben des eingeführten Getreides müssen sechs Monate lang aufbewahrt werden. Artikel 7 Einfuhrlizenzen, die vor dem 1. Juli 1996 erteilt wurden und nach diesem Datum verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juni 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37. (3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2. (6) ABl. Nr. L 102 vom 15. 4. 1976, S. 1. (7) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 22. (8) ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>