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Document 31994L0028

Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder

OJ L 178, 12.7.1994, p. 66–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 059 P. 31 - 34
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 059 P. 31 - 34
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 016 P. 238 - 240
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 016 P. 238 - 240
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 016 P. 238 - 240
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 016 P. 238 - 240
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 016 P. 238 - 240
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 016 P. 238 - 240
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 016 P. 238 - 240
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 016 P. 238 - 240
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 016 P. 238 - 240
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 015 P. 109 - 111
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 015 P. 109 - 111
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 013 P. 179 - 181

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2018; Aufgehoben durch 32016R1012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/28/oj

31994L0028

Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder

Amtsblatt Nr. L 178 vom 12/07/1994 S. 0066 - 0068
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0031


RICHTLINIE 94/28/EG DES RATES vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzuechterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aufzucht reinrassiger Tiere fällt generell unter die landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten und stellt somit für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine Einkommensquelle dar.

Als lebende Tiere sind reinrassige Tiere in dem Verzeichnis gemäß Anhang II des Vertrages aufgeführt.

Für Tiere im allgemeinen und Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden im besonderen wurden die tierzuechterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel bzw. für die Vermarktung auf Gemeinschaftsebene harmonisiert.

In diesem Rahmen hat der Rat folgende Rechtsakte erlassen: Richtlinie 77/504/EWG vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (4); Richtlinie 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine (5); Richtlinie 89/361/EWG vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (6); Richtlinie 90/427/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzuechterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (7); Richtlinie 91/174/EWG vom 25. März 1991 über zuechterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere (8).

Um die rationelle Entwicklung im Bereich der Aufzucht reinrassiger Zuchttiere zu gewährleisten und so die Produktivität dieses Sektors zu steigern, sollten auf Gemeinschaftsebene die grundsätzlichen tierzuechterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr dieser Tiere, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus Drittländern festgelegt werden.

Es ist vorzusehen, daß die Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (9) sowie der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (10) auf die in der vorliegenden Richtlinie genannten Tiere und Erzeugnisse Anwendung finden.

Die Kommission sollte mit der Festlegung von Durchführungsvorschriften zu bestimmten technischen Aspekten betraut werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Richtlinie werden die grundsätzlichen tierzuechterischen und genealogischen Bedingungen für die aus Drittländern erfolgende Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen im Sinne der Richtlinien 77/504/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG und 91/174/EWG und der gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen zu jenen Richtlinien festgelegt.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen veterinärrechtlichen Vorschriften, denen Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen im Sinne von Absatz 1 bei der Einfuhr aus Drittländern unterliegen.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht

- die Anwendung der Vorschriften für bestimmte Stoffe mit hormonaler und thyreostatischer Wirkung und von B-Agonisten in der tierischen Erzeugung;

- die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen im Sinne des Absatzes 1, die für technische oder wissenschaftliche Versuche unter der Kontrolle der zuständigen Behörde bestimmt sind.

(4) Die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen darf nicht aus anderen als den sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden tierzuechterischen oder genealogischen Gründen verboten werden.

Für die Einfuhr von nicht unter Absatz 1 fallendem Sperma bleiben bis zum Erlaß entsprechender Gemeinschaftsvorschriften die tierzuechterischen und genealogischen Bestimmungen der Mitgliedstaaten anwendbar.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Stellen" alle anerkannten Organisationen, Zuchtorganisationen, Zuechtervereinigungen, Privatunternehmen oder amtliche Stellen, die befugt sind, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 77/504/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG und 91/174/EWG ein Zuchtbuch oder ein Register für die betreffende Tierart und/oder Tierrasse zu führen.

(2) Darüber hinaus

a) gelten erforderlichenfalls die Definitionen gemäß Artikel 1 der Richtlinien 77/504/EWG, 88/661/EWG und 91/174/EWG bzw. gemäß Artikel 2 der Richtlinien 89/361/EWG und 90/427/EWG;

b) sind reinrassige Zuchtpferde zum Zwecke der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (11) die eingetragenen Pferde mit Ausnahme von Wallachen.

Artikel 3

(1) Für die Tiere und Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 wird für jedes Drittland nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren ein Verzeichnis der Stellen für die betreffende Tierart und/oder Tierrasse angelegt, die zum Zwecke dieser Richtlinie zugelassen sind.

(2) Um in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 aufgenommen zu werden, muß die Stelle des betreffenden Drittlands folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie muß in einem Verzeichnis enthalten sein, das von den zuständigen Behörden des Drittlands erstellt und der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde;

b) sie muß in bezug auf jede Tierart und/oder Tierrasse die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für in der Gemeinschaft zugelassene Stellen einhalten, insbesondere:

- die Bestimmungen über die Einschreibung und Eintragung in Zuchtbücher oder Register,

- die Bestimmungen über die Zulassung zur Tierzucht,

- die Bestimmungen über die Verwendung des Spermas, der Eizellen und Embryonen von Tieren,

- die Verfahren für die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Tieren;

c) sie muß von einer amtlichen Kontrollstelle des betreffenden Drittlands überwacht werden;

d) sie muß sich dazu verpflichten, Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen sowie daraus hervorgegangene Tiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die von einer nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannten Stelle für die betreffende Tierart und/oder Tierrasse stammen, in ihre Zuchtbücher oder Register einzuschreiben und/oder einzutragen.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis kann nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren geändert werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zu Absatz 2 Buchstabe d), werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

Für die Einfuhr müssen Tiere im Sinne des Artikels 1 folgende Anforderungen erfuellen:

- Sie müssen in einem Zuchtbuch bzw. einem Register eingeschrieben bzw. eingetragen sein, das von einer in einem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen Stelle geführt wird;

- es muß eine Zuchtbescheinigung mitgeführt werden, die nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren festzulegen ist;

- es muß ein Nachweis dafür mitgeführt werden, daß die Tiere in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben bzw. eingetragen werden, wobei die Einzelheiten nach dem in Artikel 12 gennanten Verfahren festzulegen sind.

Artikel 5

Für die Einfuhr muß Sperma im Sinne des Artikels 1 folgende Anforderungen erfuellen:

- Es muß von einem Tier stammen, das in einem Zuchtbuch bzw. einem Register eingeschrieben bzw. eingetragen ist, das von einer in einem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen Stelle geführt wird;

- es muß von einem Tier stammen, das den Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unterzogen wurde, die nach dem Artikel 11 genannten Verfahren auf der Grundlage der in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Grundsätze festzulegen sind;

- es muß eine Zuchtbescheinigung beiliegen, die nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren festzulegen ist.

Artikel 6

Für die Einfuhr müssen die Eizellen im Sinne des Artikels 1 folgende Anforderungen erfuellen:

- Sie müssen von einem Tier stammen, das in einem Zuchtbuch bzw. einem Register eingeschrieben bzw. eingetragen ist, das von einer in einem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen Stelle geführt wird;

- es muß eine Zuchtbescheinigung beiliegen, die nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren festzulegen ist.

Artikel 7

Für die Einfuhr müssen Embryonen im Sinne des Artikels 1 folgende Anforderungen erfuellen:

- Sie müssen von Tieren stammen, die in einem Zuchtbuch bzw. einem Register eingeschrieben bzw. eingetragen sind, das von einer in einem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen Stelle geführt wird;

- es muß eine Zuchtbescheinigung beiliegen, die nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren festzulegen ist.

Artikel 8

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, dem die entsprechenden Nachweise beigefügt sind, oder von sich aus nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren zusätzliche tierzuechterische oder genealogische Anforderungen für die Einfuhr bestimmter Tiere, von Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern festlegen, um der besonderen Lage dieser Drittländer Rechnung zu tragen.

Artikel 9

(1) Für Tiere im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 91/496/EWG.

(2) Für Sperma, Eizellen und Embryonen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG.

(3) Für Tierzuchtkontrollen werden nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren erforderlichenfalls besondere Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen.

Artikel 10

Zwecks Aufstellung der Verzeichnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 und zur Festlegung der Bedingungen gemäß den Artikeln 4 bis 7 führen Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durch.

Die mit diesen Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.

Die Kontrollen gehen zu Lasten der Gemeinschaft, die alle anfallenden Kosten übernimmt.

Die Häufigkeit der Kontrollen und die Kontrollmodalitäten werden nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 11

In Artikel 2 zweiter Gedankenstrich, in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 5 der Richtlinie 77/504/EWG werden die Wörter "befruchtete Eizelle" durch die Wörter "Eizellen und Embryonen" ersetzt.

Artikel 12

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so beschließt der durch den Beschluß 77/505/EWG (12) eingesetzte Ständige Tierzuchtausschuß gemäß Artikel 11 der Richtlinie 88/661/EWG.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften - gegebenenfalls mit den erforderlichen Strafvorschriften -, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1995 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, so nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Bis zur Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften in diesem Bereich unter Einhaltung der allgemeinen Vertragsbestimmungen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. C 306 vom 11. 11. 1993, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994, S. 518.

(3) ABl. Nr. C 127 vom 7. 5. 1994, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37).

(5) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36.

(6) ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 30.

(7) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55.

(8) ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37.

(9) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13).

(10) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27).

(11) Anlage I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3080/93 (ABl. Nr. L 277 vom 10. 11. 1993).

(12) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 11.

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