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Document 31993R0085

Verordnung (EWG) Nr. 85/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 über die Kontrollstellen im Tabaksektor

OJ L 12, 20.1.1993, p. 9–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 048 P. 7 - 10
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 048 P. 7 - 10
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 013 P. 338 - 341
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 013 P. 338 - 341
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 013 P. 338 - 341
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 013 P. 338 - 341
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 013 P. 338 - 341
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 013 P. 338 - 341
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 013 P. 338 - 341
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 013 P. 338 - 341
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 013 P. 338 - 341
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 012 P. 63 - 66
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 012 P. 63 - 66
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 063 P. 39 - 42

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/85/oj

31993R0085

Verordnung (EWG) Nr. 85/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 über die Kontrollstellen im Tabaksektor

Amtsblatt Nr. L 012 vom 20/01/1993 S. 0009 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0007


VERORDNUNG (EWG) Nr. 85/93 DER KOMMISSION vom 19. Januar 1993 über die Kontrollstellen im Tabaksektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 richtet jeder Mitgliedstaat, dessen Erzeugung eine Mindestmenge übersteigt, eine besondere Dienststelle ein, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Tabakmarktregelung bestimmte Kontrollen und Aufgaben wahrnimmt. Diese Kontrollstelle muß in der Lage sein, die mit der genannten Verordnung vorgesehenen Aufgaben zu erledigen. Jede Kontrollstelle muß deshalb über die dafür benötigten Mindestmerkmale verfügen.

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen und wirksamen Anwendung der Tabakmarktregelung wird die Kontrollstelle nach Artikel 20 Absatz 3 derselben Verordnung von dem betreffenden Mitgliedstaat ausserdem mit den Befugnissen ausgestattet, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck verleiht dieser Mitgliedstaat den Kontrolleuren der Stelle insbesondere die Befugnis, die Auskünfte zu verlangen und Überprüfungen vorzunehmen, die zur Erfuellung der Aufgaben der Stelle erforderlich sind.

Die Kontrolle der Anwendung der Gemeinschaftsregelung setzt die Gewährleistung der Merkmale der Tabake voraus. Es ist daher wichtig, den Kontrolleuren die Entnahme von Stichproben der Tabake zu gestatten, die sich im Besitz der kontrollierten Marktbeteiligten befinden.

Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu erhöhen, erscheint es angezeigt, innerhalb jeder Kontrollstelle interne Kontrollabteilungen vorzusehen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle Vorkehrungen treffen, um die Rechte der Personen zu schützen, die den Kontrollen unterliegen und deren Interessen durch die Kontrollen beeinträchtigt werden könnten.

Die Kontrollstelle übt ihre Tätigkeit im Rahmen eines Tätigkeitsprogramms und Haushalts aus, die nach Konsultation der Kommission auf Vorschlag der Dienststelle von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgestellt werden. Es empfiehlt sich deshalb, die Mindestanforderungen an das Programm und den Haushalt sowie das bei deren Aufstellung und etwaigen Änderung einzuhaltende Verfahren festzulegen.

Nach Artikel 20 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 werden die Tätigkeiten der Kontrollstellen von der Kommission ständig beaufsichtigt. Es sollte deshalb das Verfahren vorgesehen werden, gemäß dem die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat über die Abwicklung dieser Tätigkeiten zu informieren sind.

Damit die Kommission die Arbeitsweise und die Aktivitäten der Kontrollstellen einwandfrei überwachen kann, erscheint es angezeigt, für erstere die Möglichkeit vorzusehen, innerhalb der Kontrollstellen vertreten zu sein. Hierfür sind die Durchführungsbestimmungen vorzusehen.

Da sich die Gemeinschaft an der Finanzierung der tatsächlich anfallenden Ausgaben der Kontrollstellen beteiligt, sollten das Finanzierungsverfahren und gegebenenfalls die zugehörigen Überwachungsmodalitäten festgelegt werden.

Artikel 20

Absatz 4 dritter Unterabsatz der genannten Verordnung bestimmt, daß die Kontrollstelle dem Mitgliedstaat und der Kommission regelmässig über die durchgeführten Aktivitäten berichtet. Es sind die Fristen für die Übermittlung dieser Berichte vorzusehen.

Wegen der notwendigen Frist für die Einrichtung der Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten erscheint es notwendig, besondere Durchführungsbestimmungen für das Jahr 1993 vorzusehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kontrollstellen nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 werden von jedem der betroffenen Mitgliedstaaten bis spätestens 30. April 1993 eingerichtet.

(2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Anwendung der gemeinschaftlichen Tabakmarktordnung obliegt es den Kontrollstellen entsprechend dem in Artikel 3 bezeichneten Tätigkeitsprogramm insbesondere,

a) alle Tabaklieferungen an die Erstverarbeitungsunternehmen vollständig zu überprüfen,

b) die Kontrollbescheinigungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission (2) auszustellen,

c) häufige, unangemeldete Kontrollen in den Erstverarbeitungsunternehmen durchzuführen,

d) gegebenenfalls aufgrund dieser Kontrollen die Verhängung verwaltungsmässiger oder gerichtlicher Sanktionen vorzuschlagen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat kann von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission die Kontrollstelle beauftragen,

a) jede andere Kontrolle vorzunehmen, die in der gemeinschaftlichen Tabakmarktregelung vorgesehen ist;

b) besondere Ermittlungen im Tabaksektor anzustellen.

(4) Der Mitgliedstaat ergreift umgehend die gebotenen Maßnahmen aufgrund der von der Kontrollstelle getroffenen Feststellungen.

Artikel 2

(1) Die Kontrollstelle erhält entsprechend der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtspersönlichkeit.

(2) Im Rahmen des Tätigkeitsprogramms und des Haushalts nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 muß jede Kontrollstelle die autonome Befugnis zur Einstellung ihres Personals aufgrund der besten Eignung, zur Organisation ihrer Tätigkeit und zur Tätigung der diesbezueglichen Ausgaben besitzen.

(3) Anzahl, Ausbildung, einschlägige Schulung und Erfahrung der Mitarbeiter der Kontrollstelle sowie Mittelausstattung und Arbeitsorganisation müssen die Erfuellung der Aufgaben der Dienststelle ermöglichen. Insbesondere müssen die mit den Kontrollen betrauten Mitarbeiter die erforderlichen technischen Kenntnisse und die Erfahrung besitzen, um die in Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der agrarwirtschaftlichen Daten, der Kontrolle von Erzeugung und Verarbeitung und der Prüfung der Waren- und Finanzbuchführung, durchführen zu können.

(4) Zur Erfuellung der ihnen gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 übertragenen Aufgaben müssen die Kontrolleure von dem betreffenden Mitgliedstaat mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, um alle Auskünfte und Nachweise beschaffen sowie alle zur Kontrolle der Erzeuger, der Erzeugerorganisationen, der Verarbeiter oder jedes anderen der Tabakmarktregelung unterliegenden Wirtschaftsbeteiligten notwendigen Nachprüfungen vornehmen zu können, insbesondere die Befugnis, bei den kontrollierten natürlichen oder juristischen Personen Tabakproben zu nehmen.

(5) Die Kontrollstelle unterhält einen internen Revisionsdienst, der unangekündigt die Tätigkeit der anderen Einzeldienste, insbesondere die ordnungsgemässe Ausstellung der Kontrollbescheinigungen, überprüft.

(6) Jeder Mitgliedstaat trifft die gebotenen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte, die den einer Kontrolle unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen nach seiner Rechtsordnung gewährt werden.

(7) Jeder Mitgliedstaat erkennt den Feststellungen der Kontrolleure den nach seiner Rechtsordnung höchsten Grad an Beweiskraft zu.

Artikel 3

(1) Die Kontrollstelle schlägt für jedes Jahr ab 1993 ein Tätigkeitsprogramm und einen diesbezueglichen Haushaltsvoranschlag vor. Das Tätigkeitsprogramm muß gewährleisten, daß die zu kontrollierenden natürlichen und juristischen Personen eine repräsentative Auswahl darstellen. Die durchzuführenden Kontrollen werden ferner nach Maßgabe des Unregelmässigkeitsrisikos in den einzelnen Wirtschaftsbereichen und Erzeugungsgebieten ausgewählt.

(2) Das Tätigkeitsprogramm umfasst insbesondere

a) den Plan und die Durchführungsmodalitäten der beabsichtigten Kontrollen;

b) Angaben über die sonstigen Tätigkeiten, die auf Veranlassung des Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 3 vorzunehmen sind;

c) die geplanten einschlägigen Schulungsmaßnahmen für das Personal;

d) die namentliche Benennung der für die Beziehungen zur Kommission zuständigen Mitarbeiter der Kontrollstelle.

Für jede im Tätigkeitsprogramm vorgesehene Aufgabenstellung muß die Dienststelle ausserdem den voraussichtlichen Personaleinsatz in Arbeitstagen/Person und den Zeitplan der Arbeiten angeben.

(3) Der Haushaltsplan der Kontrollstelle umfasst in einer ausreichend detaillierten Form mindestens folgende Titel:

1. Personalbestand,

2. Personalausgaben,

3. Verwaltungsausgaben,

4. Ausgaben für besondere Maßnahmen,

5. Investitionsausgaben,

6. sonstige Ausgaben,

7. Zuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats,

8. Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92,

9. sonstige Einnahmen.

(4) Bei der Erstellung des Entwurfs des Tätigkeitsprogramms und des Haushaltsvoranschlags berücksichtigt die Kontrollstelle den Umfang der aufgrund der Gemeinschaftsregelung vorzunehmenden Kontrollen, die in den Vorjahren gewonnenen Erfahrungen sowie - unbeschadet der Eigenverantwortlichkeit des betreffenden Mitgliedstaates - etwaige Feststellungen und Bemerkungen der Kommission vor der Entwurfserstellung.

Artikel 4

(1) Die Kontrollstelle übermittelt bis spätestens 15. August jedes Jahres dem betreffenden Mitgliedstaat den Entwurf ihres Tätigkeitsprogramms und des Haushaltsvoranschlags. Auf dieser Grundlage erstellt der Mitgliedstaat das Tätigkeitsprogramm und den Haushaltsvoranschlag; er übermittelt beides der Kommission bis spätestens 15. September jedes Jahres.

Die Kommission kann binnen 30 Tagen von dem Mitgliedstaat unbeschadet dessen Eigenverantwortlichkeit jede Änderung am Voranschlag und am Programm verlangen, die sie im Hinblick auf das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinschaftlichen Tabakmarktregelung für zweckmässig hält.

(2) Das Tätigkeitsprogramm und der Haushalt der Kontrollstelle werden von dem betreffenden Mitgliedstaat bis spätestens 31. Oktober jedes Jahres endgültig festgestellt und der Kommission unverzueglich übermittelt.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Interesse einer grösseren Wirksamkeit der Kontrollen das Tätigkeitsprogramm und den Haushalt der Stelle im Verlauf eines Jahres nach Zustimmung der Kommission ändern, sofern sich der im Haushalt eingesetzte Gesamtbetrag dadurch nicht erhöht.

(4) Die Kontrollstelle informiert den fraglichen Mitgliedstaat und die Kommission im Fall einer aussergewöhnlichen Situation, insbesondere wenn die korrekte Anwendung der gemeinschaftlichen Tabakmarktregelung durch die Möglichkeit eines Betruges ernsthaft in Gefahr gerät. In diesem Fall kann die Stelle ihren Plan und die Durchführungsmodalitäten der Kontrollen ändern, nachdem sie die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats erhalten hat. Dieser informiert hierüber unverzueglich die Kommission.

Für den Fall, daß der Mitgliedstaat oder die Kommission die Kontrollstelle im Laufe eines Jahres mit besonderen Ermittlungen beauftragt, werden das Programm und der Haushalt entsprechend geändert. Diese Änderungen werden vorgenommen, indem das Verfahren der Absätze 1 und 2 sinngemäß angewendet wird.

Artikel 5

(1) Damit die Bediensteten der Kommission die Arbeiten der Kontrollstelle gemäß Artikel 20 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 verfolgen können, übermittelt diese dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission bis spätestens am 15. eines jeden Monats das Tätigkeitsprogramm für den folgenden Monat. Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat werden ausserdem von der Kontrollstelle unverzueglich über jede etwaige Änderung in der Durchführung des monatlichen Tätigkeitsprogramms in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Kontrollstelle übermittelt dem Mitgliedstaat und der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Quartals neben einem zusammenfassenden Tätigkeitsbericht einen Finanzauszug, der den Stand der Kassenmittel und die nach Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten Ausgaben ausweist, und eine Übersicht über die verwaltungsmässigen und gerichtlichen Sanktionen, deren Anwendung aufgrund der im Quartal durchgeführten Kontrollen vorgeschlagen wird.

(3) Mindestens einmal je Quartal findet eine Sitzung zwischen den Vertretern der Kommission, des betreffenden Mitgliedstaats und der Kontrollstelle statt, um die bisherigen und die geplanten Tätigkeiten der Stelle, die Wirksamkeit dieser Tätigkeiten und das allgemeine Funktionieren der Stelle zu begutachten.

(4) Die Kommission kann den Sitzungen der Leitungs- und Beratungsgremien der Kontrollstelle beiwohnen. Zu diesem Zweck übermittelt die Stelle der Kommission mindestens 15 Tage vor jeder Sitzung des Leitungs- oder Beratungsgremiums per Fernschreiben oder Fernkopie das Sitzungsdatum und die Tagesordnung sowie gegebenenfalls die zur Behandlung anstehenden Dokumente. Der Vertreter der Kommission nimmt an Abstimmungen nicht teil.

Artikel 6

(1) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alljährlich bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres die Abschlußrechnung der Kontrollstelle für das Vorjahr, zusammen mit dem Bericht der Behörde des Mitgliedstaats, die mit der Aufsicht über die Stelle betraut ist.

(2) Binnen sechs Monaten ab diesem Datum trifft die Kommission eine Entscheidung über den Betrag, der für das genannte Wirtschaftsjahr als Beitrag zu den tatsächlichen Ausgaben der Kontrollstelle an die Erzeugermitgliedstaaten gewährt wird. Dieser Betrag wird abzueglich der Vorschüsse nach Absatz 4 und nach Artikel 8 Absatz 3 ausgezahlt, nachdem festgestellt worden ist, daß die Stelle ihre Aufgaben erfuellt hat.

(3) Zwecks Nachprüfung der Abschlußrechnung haben die Bediensteten der Kommission auch Zugang zu den Finanzdokumenten und Belegen der Kontrollstellen.

(4) Der für ein bestimmtes Jahr gewährte Beitrag zu den Betriebsausgaben der Kontrollstelle wird in dreimonatlichen Tranchen vorgestreckt, die von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat anhand des Haushaltsvoranschlags der Stelle festgelegt werden. Die Kommission kann jedoch mit Rücksicht auf die Ausgabenfolge, wie sie sich aus dem Quartalsbericht nach Artikel 5 Absatz 2 ergibt, die Höhe der monatlichen Tranchen ändern.

Artikel 7

Der Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 20 Absatz 4 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist von der Kontrollstelle binnen 30 Tagen nach Ende jedes Quartals zu übermitteln.

Artikel 8

(1) Der Entwurf des Tätigkeitsprogramms und der Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1993 werden entsprechend Artikel 3 Absätze 2 und 3 von den betreffenden Mitgliedstaaten erstellt und der Kommission spätestens bis 30. April 1993 übermittelt.

Der Programmentwurf muß insbesondere einen Plan für die Einstellung des Personals der Kontrollstelle für das bezeichnete Jahr enthalten.

Das Tätigkeitsprogramm der Stelle, einschließlich der von ihr durchzuführenden Kontrollen, muß unter besonderer Berücksichtigung des genannten Einstellungsplans sowie der vorgesehenen einschlägigen Schulungsmaßnahmen erstellt werden.

Bei der gleichen Gelegenheit übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf der Satzung der Kontrollstelle. Dieser Entwurf muß unter anderem ein Verfahren für die Personaleinstellung umfassen, das ausreichende Garantien für die Erreichung der Ziele des Artikels 2 Absatz 3 bietet.

Die Kommission kann binnen 30 Tagen von dem Mitgliedstaat unbeschadet dessen Eigenverantwortlichkeit jede Änderung am Voranschlag und am Programm verlangen, die sie für zweckmässig hält, und teilt innerhalb derselben Frist ihre etwaigen Bemerkungen zu der Satzung mit.

(2) Das Tätigkeitsprogramm und der Haushalt für das Jahr 1993 werden von dem Mitgliedstaat bis spätestens 31. Mai 1993 festgestellt.

(3) Nach Erhalt des Entwurfs des Tätigkeitsprogramms für das Jahr 1993 sowie des Entwurfs des Haushalts und auf der Basis desselben kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung der Einrichtung der Kontrollstellen den Betrag vorstrecken, der den Ausgaben für die Einrichtung der Stellen entspricht.

Artikel 9

Die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten die Durchführung der in der gemeinschaftlichen Tabakmarktregelung vorgesehenen Kontrollen mit Hilfe der derzeit vorhandenen Mittel bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Stelle in der Lage ist, alle ihr übertragenen Tätigkeiten und Kontrollen durchzuführen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die im Rahmen der vorliegenden Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70.

(2) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 17.

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