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Document 31992L0081

Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle

OJ L 316, 31.10.1992, p. 12–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 09 Volume 002 P. 91 - 94
Special edition in Swedish: Chapter 09 Volume 002 P. 91 - 94

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2003; Aufgehoben durch 32003L0096

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/81/oj

31992L0081

Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle

Amtsblatt Nr. L 316 vom 31/10/1992 S. 0012 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0091


RICHTLINIE 92/81/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 92/12/EWG (4) enthält Bestimmungen über das allgemeine System für verbrauchsteuerpflichtige Waren.

Die Richtlinie 92/82/EWG (5) enthält Bestimmungen über die Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf bestimmte Mineralöle.

Für das ordungsgemässe Funktionieren des Binnenmarktes ist es wichtig, daß gemeinsame Definitionen für alle Mineralölerzeugnisse festgelegt werden, die dem allgemeinen Verbrauchsteuerüberwachungssystem unterliegen.

Es ist zweckmässig, diese Definitionen auf die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltende Kombinierte Nomenklatur zu stützen.

Es müssen bestimmte obligatorische Befreiungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, fakultativ bestimmte andere Befreiungen oder Ermässigungen in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Es ist ein Verfahren zur Genehmigung der Einführung weiterer Befreiungen oder Ermässigungen vorzusehen.

Es ist ein Verfahren für die Überprüfung aller Befreiungen oder Ermässigungen gemäß dieser Richtlinie vorzusehen, um zu überwachen, ob sie mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes auf Dauer vereinbar sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: I. Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine harmonisierte Verbrauchsteuer auf Mineralöle.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen ihre Steuersätze nach Maßgabe der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle fest.

Artikel 2

(1) Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten als Mineralöle:

a) die Erzeugnisse des KN-Codes 2706;

b) die Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00 und 2707 99 (mit Ausnahme der KN-Codes 2707 99 30, 2707 99 50 und 2707 99 70);

c) die Erzeugnisse des KN-Codes 2709;

d) die Erzeugnisse des KN-Codes 2710;

e) die Erzeugnisse des KN-Codes 2711, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, jedoch mit Ausnahme von Erdgas;

f) die Erzeugnisse der KN-Codes 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und 2712 90 90;

g) die Erzeugnisse des KN-Codes 2713 mit Ausnahme der harzartigen Rückstände, der gebrauchten Bleicherden und der säurehaltigen und basischen Rückstände;

h) die Erzeugnisse des KN-Codes 2715;

i) die Erzeugnisse des KN-Codes 2901;

j) die Erzeugnisse der KN-Codes 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44;

k) die Erzeugnisse der KN-Codes 3403 11 00 und 3403 19;

l) die Erzeugnisse des KN-Codes 3811;

m) die Erzeugnisse des KN-Codes 3817.

(2) Die Mineralöle unterliegen, soweit für sie in der Richtlinie 92/82/EWG keine Steuersätze festgelegt sind, der Verbrauchsteuer, falls sie zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden. Der jeweilige Steuersatz wird entsprechend dem Verwendungszweck in Höhe des Satzes für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff festgesetzt.

(3) Ausser den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoff bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen oder verwendeten Erzeugnisse als Kraftstoff zu besteuern. Sonstige Kohlenwasserstoffe, mit Ausnahme von Steinkohle, Braunkohle, Torf oder anderen vergleichbaren festen Kohlenwasserstoffen oder Erdgas, die zum Verbrauch als Heizstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden, werden mit dem Satz eines gleichwertigen Mineralöls besteuert.

Auf Steinkohle, Braunkohle, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas kann jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG eine Steuer erhoben werden.

(4) Die in Absatz 1 enthaltenen Codes der Kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur.

II. Festsetzung der Verbrauchsteuer

Artikel 3

(1) In jedem Mitgliedstaat unterliegen Mineralöle einer spezifischen Verbrauchsteuer, die sich auf 1 000 Liter des Erzeugnisses bei einer Temperatur von 15 °C errechnet. Für die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse, die als schweres Heizöl verwendet werden, sowie für Flüssiggas und Methan errechnet sich die spezifische Steuer jedoch je 1 000 kg des Erzeugnisses.

(2) Die Mitgliedstaaten können die spezifische Verbrauchsteuer für schweres Heizöl, Flüssiggas und Methan auf einer anderen Grundlage berechnen als in Absatz 1 vorgesehen ist. In diesem Fall führen sie die Berechnung nach anteiligen Mengen durch.

Artikel 4

(1) Über die allgemeinen Vorschriften zur Definition des Steuertatbestandes und die Vorschriften für die Entrichtung der Verbrauchsteuer gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus wird die Verbrauchsteuer auf Mineralöle ferner fällig bei Eintritt eines Steuertatbestandes gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, daß die Verbrauchsteuer auf Mineralöle fällig wird, wenn festgestellt wird, daß eine Voraussetzung für den Endverbrauch, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Gewährung eines ermässigten Verbrauchsteuersatzes oder einer Steuerbefreiung vorgesehen ist, nicht oder nicht mehr erfuellt wird.

(3) Der Verbrauch von Mineralölen innerhalb des Betriebsgeländes eines Mineralölherstellungsbetriebs gilt nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient.

Dient der Verbrauch jedoch herstellungsfremden Zwecken und insbesondere zum Antrieb von Fahrzeugen, so gilt dies als ein den Steueranspruch begründender Steuertatbestand.

Artikel 5

(1) Unbeschadet des Artikels 6 gilt als Mineralölherstellungsbetrieb jeder Betrieb, in dem die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse hergestellt oder einem der in der zusätzlichen Vorschrift 4 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannten besonderen Verfahren unterzogen werden.

(2) Unbeschadet der Vorschriften für die Beförderung gemäß der Richtlinie 92/12/EWG steht es den Mitgliedstaaten frei, Betriebe, in denen nur Mineralöle hergestellt werden, für die in der Richtlinie 92/82/EWG kein Steuersatz festgelegt ist, nicht als "Mineralölherstellungsbetriebe" einzustufen.

Artikel 6

Es steht den Mitgliedstaaten frei, nicht als "Mineralölherstellung" anzusehen:

a) die Vorgänge, bei denen als Nebenprodukt kleinere Mengen von Mineralölen anfallen;

b) die Vorgänge, durch die der Verwender eines Mineralöls dessen Wiederverwendung in seinem eigenen Unternehmen ermöglicht, sofern der Betrag der für dieses Mineralöl bereits entrichteten Verbrauchsteuer nicht geringer ist als der Verbrauchsteuerbetrag, der zu entrichten wäre, wenn das wiederverwendete Mineralöl erneut der Besteuerung unterliegen würde;

c) das blosse Mischen von Mineralölen untereinander oder mit anderen Stoffen ausserhalb eines Mineralölherstellungsbetriebs oder eines Zollagers, sofern

i) die Verbrauchsteuer für die Bestandteile vorher entrichtet worden ist und

ii) der entrichtete Betrag nicht niedriger ist als der Verbrauchsteuerbetrag, mit dem das Gemisch belastet würde.

Die erste Voraussetzung braucht nicht erfuellt zu sein, wenn für das Gemisch bei einer bestimmten Verwendung Steuerbefreiung gewährt wird.

Artikel 7

Im Falle der Änderung eines oder mehrerer Sätze der Verbrauchsteuer kann für Lagerbestände von bereits zum Verbrauch abgegebenen Mineralölen die Verbrauchsteuer erhöht oder gesenkt werden.

Artikel 8

(1) Über die allgemeinen Vorschriften über die steuerbefreite Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Mißbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer:

a) nicht als Kraftstoff für Motoren oder zu Heizzwecken verwendete Mineralöle;

b) Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der "privaten nichtgewerblichen Luftfahrt" zu verstehen, daß das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.

Die Mitgliedstaaten können diese Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 00 51) beschränken;

c) Mineralöllieferungen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schiffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich Fischerei); hiervon ausgenommen ist die Verwendung für die private nichtgewerbliche Schiffahrt.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter der "privaten nichtgewerblichen Schiffahrt" zu verstehen, daß das Wasserfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.

(2) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermässigungen für Mineralöle gewähren, welche unter Steueraufsicht verwendet werden:

a) bei der Elektrizitätserzeugung und in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung;

b) für die Schiffahrt auf Binnenwasserstrassen, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt;

c) im Bereich des Personen- und Güterstransports im Eisenbahnverkehr;

d) bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte und insbesondere in bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen;

e) bei der Herstellung, Entwicklung, Prüfung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen;

f) ausschließlich bei Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Forstwirtschaft sowie bei der Inlandsfischerei;

g) beim Ausbaggern von Schiffahrtsstrassen und Häfen.

(3) Bei allen oder bestimmten der nachstehend genannten Verwendungsarten in Industrie und Gewerbe kann von den Mitgliedstaaten ferner ein ermässigter Steuersatz gewährt werden für Gasölkraftstoff und/oder Flüssiggas und/oder Methan und/oder Kerosin, die unter Steueraufsicht verwendet werden, sofern der Mindestsatz, der in der Richtlinie 92/82/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle festgelegt ist, nicht unterschritten wird:

a) ortsfeste Motoren;

b) Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden;

c) Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von Strassen eingesetzt werden oder die über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Strassen verfügen.

(4) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, weitere Steuerbefreiungen oder Ermässigungen aus besonderen politischen Erwägungen zu gewähren.

Mitgliedstaaten, die eine solche Maßnahme einzuführen beabsichtigen, setzen die Kommission hiervon in Kenntnis und übermitteln ihr alle einschlägigen oder erforderlichen Informationen. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats über die vorgeschlagene Maßnahme.

Die vorgeschlagene Steuerbefreiung oder Ermässigung gilt als vom Rat genehmigt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der in Unterabsatz 2 genannten Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, daß der Rat mit dieser Frage befasst wird.

(5) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß die in Absatz 4 genannten Befreiungen oder Ermässigungen - insbesondere unter dem Aspekt des fairen Wettbewerbs, wegen einer Verzerrung des Funktionierens des Binnenmarktes oder aufgrund der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft - nicht länger aufrechterhalten werden können, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. Der Rat beschließt einstimmig über diese Vorschläge.

(6) Der Rat prüft auf jeden Fall bis zum 31. Dezember 1996 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die vorgenannten Befreiungen oder Ermässigungen und entscheidet auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig darüber, ob sie ganz oder teilweise aufzuheben, zu ändern oder auszuweiten sind.

(7) Der Rat prüft bis zum 31. Dezember 1997 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Befreiungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b), wobei er den durch diese Transportmittel verursachten externen Kosten und den Auswirkungen auf die Umwelt Rechnung trägt, und befindet auf Vorschlag der Kommission über eine etwaige Streichung oder Änderung dieser Befreiungen.

(8) Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, die in Absatz 4 genannten Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen im Wege einer Verbrauchsteuerrückzahlung zu verwirklichen.

III. Kontrolle

Artikel 9

Bis zum 31. Dezember 1992 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsvorschriften für die Färbung und Kennzeichnung der Mineralöle fest, die als Heizstoff oder als Kraftstoff Gegenstand einer Verbrauchsteuerbefreiung oder -ermässigung sind.

IV. Schlußbestimmungen

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. COPE

(1) ABl. Nr. C 322 vom 21. 12. 1990, S. 18. (2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 289. (3) ABl. Nr. C 69 vom 18. 3. 1991, S. 25. (4) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. (5) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

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