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Document 31990R0737

Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

OJ L 82, 29.3.1990, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 009 P. 179 - 184
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 009 P. 179 - 184
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 017 P. 78 - 83
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 017 P. 78 - 83
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 017 P. 78 - 83
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 017 P. 78 - 83
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 017 P. 78 - 83
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 017 P. 78 - 83
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 017 P. 78 - 83
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 017 P. 78 - 83
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 017 P. 78 - 83
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 006 P. 25 - 30
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 006 P. 25 - 30

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2008: This act has been changed. Current consolidated version: 19/08/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/737/oj

31990R0737

Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/1990 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0179


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 737/90 DES RATES

vom 22. März 1990

über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4003/89 (2), wurden für die Einfuhr von zur menschlichen Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern Hoechstwerte an Radioaktivität festgelegt, deren Einhaltung von den Mitgliedstaaten überprüft wird. Diese Verordnung läuft am 31. März 1990 aus.

Unbeschadet des Umstands, daß in Zukunft erforderlichenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Hoechstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (3), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (4), zurückgegriffen werden kann, muß die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl weiterhin dafür Sorge tragen, daß für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, in die Gemeinschaft nur nach gemeinsamen Modalitäten verbracht werden.

Diese gemeinsamen Modalitäten müssen die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

Die Gründe, die zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 geführt haben, bestehen fort, insbesondere aufgrund der Tatsache, daß die radioaktive Kontaminierung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern, die von dem Unfall betroffen waren, noch immer die in der genannten Verordnung festgelegten Radioaktivitätshöchstwerte überschreitet.

Die Einhaltung dieser Hoechstwerte muß weiterhin Gegenstand geeigneter Kontrollen sein, die im Falle der Nichteinhaltung zu Einfuhrverboten führen können.

Bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die radioaktive Verseuchung zurückgegangen und wird weiter bis auf Werte absinken, die vor dem Tschernobyl-Unfall zu verzeichnen waren. Es sollte daher ein Verfahren festgelegt werden, nach dem solche Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgeschlossen werden können.

Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG (5) anzuwenden.

Um die mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls präzisieren und anpassen zu können, ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der in Anhang I genannten, für die menschliche Ernährung ungeeigneten Waren sowie der Erzeugnisse, die nach dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung gegebenenfalls ausgeschlossen werden, gilt diese Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die genannt werden in:

- Anhang II des Vertrags,

- der Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Glukose und Laktose (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission (7),

- der Verordnung (EWG) Nr. 2783/85 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4001/87 der Kommission (2),

- der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1988 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3743/87 der Kommission (4),

- der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3209/88 (6).

Artikel 2

Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, daß die in Artikel 3 festgesetzten Hoechstwerte eingehalten sind.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Hoechstwerte sind die folgenden:

Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium 134 und 137 darf folgende Werte nicht überschreiten:

- 370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Kleinkindern während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als Zubereitungen für Kleinkinder gekennzeichnet und etikettiert sind (7),

- 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 3 festgesetzten Hoechstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch. Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten. Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Hoechstwerte nicht eingehalten worden sind. Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 5

Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Hoechstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 getroffen werden. Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.

Artikel 6

Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie die an der Liste der in Anhang I aufgeführten Waren und an der Liste der von dieser Verordnung ausgeschlossenen Erzeugnisse gegebenenfalls vorzunehmenden Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von einem Ad-hoc-Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

- Der Rat kann innerhalb des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. April 1990 in Kraft.

Sie erlischt am 31. März 1995, sofern der Rat nicht vor diesem Zeitpunkt einen gegenteiligen Beschluß insbesondere dann fasst, wenn die in Artikel 6 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfasst, auf die diese Verordnung Anwendung findet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. FLYNN

(1) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 14.

(2) ABl. Nr. L 382 vom 30. 12. 1989, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 211 vom 27. 7. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(6) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 20.

(7) ABl. Nr. L 28 vom 1. 2. 1988, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 44.

(3) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

(6) ABl. Nr. L 286 vom 20. 10. 1988, S. 6.

(7) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.

ANHANG I

Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren

1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // // ex 0101 19 90 // Rennpferde // ex 0106 00 99 // Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung) // ex 0301 // Zierfische, lebend // 0408 11 90 0408 19 90 0408 91 90 0408 99 90 // Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (a) // ex 0504 // Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar // 0511 10 00 ex 0511 91 90 0511 99 10 0511 99 90 // Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar // 0713 20 10 0713 31 10 0713 32 10 0713 33 10 0713 39 10 0713 40 10 0713 50 10 0713 90 10 // Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat // 1001 90 10 // Spelz, zur Aussaat (a) // 1005 10 11 1005 10 13 1005 10 15 1005 10 19 // Hybridmais, zur Aussaat (a) // 1006 10 10 // Reis, zur Aussaat (a) // ex 1007 00 00 // Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat (a) // 1201 00 10 1202 10 10 1204 00 10 1205 00 10 1206 00 10 1207 10 10 1207 20 10 1207 30 10 1207 40 10 1207 50 10 1207 60 10 1207 91 10 1207 92 10 1207 99 10 // Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (a) // 1209 11 00 1209 19 00 1209 21 00 1209 23 10 1209 24 00 1209 26 00 1209 30 00 1209 91 1209 99 // Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat // 1501 00 11 // Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1502 00 10 // Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // 1503 00 11 // Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken (a) // 1503 00 30 // Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1505 10 // Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin // 1507 10 10 1507 90 10 // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1508 10 10 1509 90 10 // Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1511 10 10 // Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1515 30 10 // Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (a) // 1515 40 00 // Tungöl (Heizöl) und seine Fraktionen // 1515 90 10 // Oititicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen // 1511 90 91 1512 11 90 1512 19 10 1512 19 90 1512 21 10 1512 29 10 1513 11 10 1513 19 30 1513 21 11 1513 21 19 1513 29 30 1514 10 10 1514 90 10 1515 11 00 1515 19 10 1515 21 10 1515 29 10 1515 50 11 1515 50 91 1515 90 21 1515 90 31 1515 90 40 1515 90 60 1516 20 91 1516 20 99 // Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 1518 00 31 1518 00 39 // Mischungen von fluessigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (a) // 2207 20 00 // Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt // 3823 10 00 // Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne // 4501 // Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl // 5301 10 00 5301 21 00 5301 29 00 // Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen // 5302 // Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) // ex Kapitel 6 // Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10 // //

(a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

ANHANG II

Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Hoechstwert von 370 Bq/kg gilt

KN-Code 0401

0402

0403 10 11 bis 0403 10 39

0403 90 11 bis 0403 90 69

0404

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