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Document 31987R2185

Verordnung (EWG) Nr. 2185/87 der Kommission vom 23. Juli 1987 über die Rückzahlung der Erstattungen, die bei der Ausfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Form von in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Waren gelten, und über die Erhebung der Beitrittsausgleichsbeträge

OJ L 203, 24.7.1987, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 024 P. 30 - 31
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 024 P. 30 - 31
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 007 P. 258 - 259
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 007 P. 258 - 259
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 007 P. 258 - 259
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 007 P. 258 - 259
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 007 P. 258 - 259
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 007 P. 258 - 259
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 007 P. 258 - 259
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 007 P. 258 - 259
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 007 P. 258 - 259

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 25/01/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2185/oj

31987R2185

Verordnung (EWG) Nr. 2185/87 der Kommission vom 23. Juli 1987 über die Rückzahlung der Erstattungen, die bei der Ausfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Form von in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Waren gelten, und über die Erhebung der Beitrittsausgleichsbeträge

Amtsblatt Nr. L 203 vom 24/07/1987 S. 0020 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0030
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0030


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2185/87 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1987

über die Rückzahlung der Erstattungen, die bei der Ausfuhr von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Form von in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführten Waren gelten, und über die Erhebung der Beitrittsausgleichsbeträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktber 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/87 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 229/87 (4), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 467/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide infolge des Beitritts Spaniens (5), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 469/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festsetzung der allgemeinen Bestimmungen für die Regelung der Beitrittsausgleichsbeträge im Zuckersektor (6), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf bestimmte Erzeugnisse wird ein Beitrittsausgleichsbetrag erhoben, wenn sie Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind.

Bei einigen dieser Erzeugnisse haben sich Verkehrsverlagerungen ergeben, die künftig zu verhüten sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse für Getreide und Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die im Anhang aufgeführten und in einem Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigten Waren werden als Waren behandelt, für welche die Erstattung(en) gewährt worden ist (sind), die für in Form dieser Waren für aus der Gemeinschaft ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt (gelten).

(2) Bei der Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr zahlt der Einführer die gewährte(n) Erstattung(en) zurück.

(3) Lässt sich der Betrag der tatäschlich gewährten Erstattung(en) nach Auffassung der zuständigen Behörden nicht zufriedenstellend bestimmen, so wird er als der Erstattung entsprechend angenommen, die am Tag der Wiedereinfuhr in der Gemeinschaft gilt. Die Erstattung wird unter Zugrundelegung der im Anhang angegebenen Grunderzeugnismengen berechnet.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der Einführer nachweist, daß

- keine Erstattung gewährt worden ist oder

- die Waren ihren Ursprung in Drittländern haben.

Artikel 2

Würde auf die in Artikel 1 genannten Waren bei einem innergemeinschaftlichen Handel zwischen dem Abgangsmitgliedstaat und dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr ein Beitrittsausgleichsbetrag erhoben, so erhebt der letztgenannte Mitgliedstaat bei der Abfertigung zum freien Verkehr zusätzlich den Beitrittsausgleichsbetrag. Der für die Anwendung des Satzes maßgebende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 40.

(3) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 25 vom 26. 1. 1987, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 25.

(6) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 32.

ANHANG

1.2 // // // Ware (Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs) // Grunderzeugnismengen, die als zur Herstellung von 100 kg Ware verwendet zugrunde gelegt wird // // // 39.06 B // 717 kg Weißzucker // 29.44 A // 6 703 kg Mais und 787,40 kg Weißzucker

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