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Document 31975R2771

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier

OJ L 282, 1.11.1975, p. 49–55 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 014 P. 46 - 52
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 009 P. 126 - 132
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 009 P. 126 - 132
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 006 P. 196 - 202
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 006 P. 196 - 202
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 002 P. 130 - 137
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 002 P. 130 - 137
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 002 P. 130 - 137
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 002 P. 130 - 137
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 002 P. 130 - 137
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 002 P. 130 - 137
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 002 P. 130 - 137
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 002 P. 130 - 137
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 002 P. 130 - 137
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 002 P. 95 - 102
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 002 P. 95 - 102

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2771/oj

31975R2771

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier

Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1975 S. 0049 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0196
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0196
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0126
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0126


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2771/75 DES RATES vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die grundlegenden Bestimmungen über die Marktorganisation für Eier sind seit ihrem Erlaß mehrmals geändert worden. Diese verschiedenen Texte sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Streuung über zahlreiche Amtsblätter schwer zu handhaben, und es mangelt ihnen infolgedessen an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit. Daher empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen ; sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen ; um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es insbesondere auf dem Eiersektor erforderlich, daß Maßnahmen getroffen werden können, die die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern sollen.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Eier in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an ihren Aussengrenzen, die ein System von Abschöpfungen und von Erstattungen bei der Ausfuhr umfasst.

Zur Erreichung dieses Zieles genügt es grundsätzlich, daß auf die Einfuhren aus dritten Ländern Abschöpfungen erhoben werden, die der Auswirkung des Unterschieds zwischen den Futtergetreidepreisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auf die Futterkosten sowie der Notwendigkeit eines Schutzes der Veredelungswirtschaft der Gemeinschaft Rechnung tragen.

Es muß jedoch vermieden werden, daß der Markt der Gemeinschaft durch Weltmarktangebote zu anormal niedrigen Preisen gestört wird ; es empfiehlt sich daher, Einschleusungspreise festzusetzen und die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen, wenn die Angebotspreise frei Grenze unter diesen Preisen liegen.

Die Möglichkeit, bei der Ausfuhr nach dritten Ländern eine Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu gewähren, bewirkt, daß die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Eierhandel sichergestellt wird. Um den Exporteuren der Gemeinschaft eine gewisse Stabilität der Erstattung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit für eine Vorausfestsetzung der Erstattungen auf dem Sektor Eier vorzusehen.

Ergänzend zu dem obigen Erstattungssystem ist vorzusehen, daß, soweit die Marktlage es erfordert, die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise untersagt werden kann.

Dank der Abschöpfungsregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Aussengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden ; der Mechanismus der Abschöpfungen kann sich jedoch in Ausnahmefällen als unzureichend erweisen ; damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen nicht ohne Schutz gegen daraus möglicherweise entstehende Störungen bleibt, nachdem die früheren Einfuhrhemmnisse beseitigt worden sind, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Beschränkungen des freien Warenverkehrs infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierkrankheiten können auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hervorrufen. Zur Abhilfe hiergegen muß die Möglichkeit, marktstützende Sondermaßnahmen anzuwenden, vorgesehen werden. (1)ABl. Nr. C 60 vom 13.3.1975, S. 41.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt werden ; daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen verboten werden können, auf den Sektor Eier angewandt werden.

Die gemeinsame Marktorganisation für Eier muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten infolge der Verpflichtungen getätigt haben, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung für sie ergeben, sind gemäß den Vorschriften der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/72 (2), von der Gemeinschaft zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Eier findet auf nachstehende Erzeugnisse Anwendung: >PIC FILE= "T0007948">

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: a) "Eier in der Schale" : Eier von Hausgefluegel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht ; andere als Bruteier nach Buchstabe b);

b) "Bruteier" : Bruteier von Hausgefluegel;

c) "ganze Erzeugnisse" : Eier von Hausgefluegel, ohne Schale, genießbar; - frisch oder haltbar gemacht, auch gezuckert,

- getrocknet, auch gezuckert;

d) "getrennte Erzeugnisse" : Eigelb von Hausgefluegel, genießbar, - frisch oder haltbar gemacht, auch gezuckert,

- getrocknet, auch gezuckert;

e) "Vierteljahr" : ein Zeitraum von drei Monaten, beginnend am 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November.

Artikel 2

(1) Um ein eigenes Tätigwerden der beteiligten Berufsstände und -zweige zu fördern, das eine Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern kann, mit Ausnahme der Initiativen betreffend den Abzug aus dem Markt, können für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse folgende gemeinschaftliche Maßnahmen getroffen werden: - Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation ihrer Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung;

- Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Qualität,

- Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen auf Grund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen,

- Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Die Grundregeln für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages erlassen.

(2) Für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden Vermarktungsnormen erlassen. Diese Normen können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung betreffen.

Die Normen, ihr Anwendungsbereich sowie die Grundregeln für ihre Anwendung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Artikel 3

Bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft wird eine (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2)ABl. Nr. L 167 vom 25.7.1972, S. 5. Abschöpfung erhoben, die für jedes Vierteljahr im voraus nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt wird.

Artikel 4

(1) Die Abschöpfung auf Eier in der Schale setzt sich wie folgt zusammen: a) aus einem Teilbetrag in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für die Futtergetreidemenge, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung von einem Kilogramm Eier in der Schale erforderlich ist.

Die Futtergetreidepreise in der Gemeinschaft werden einmal jährlich für einen jeweils am 1. August beginnenden Zeitraum von 12 Monaten nach Maßgabe der Schwellenpreise dieser Getreidearten und ihrer monatlichen Zuschläge ermittelt.

Die Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt werden vierteljährlich auf der Grundlage der Preise dieser Getreidearten für den Zeitraum von 6 Monaten ermittelt, der dem Vierteljahr vorausgeht, in dem der Teilbetrag errechnet wird.

Bei der Festsetzung der ab 1. November, 1. Februar und 1. Mai geltenden Abschöpfung wird der Entwicklung der Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt jedoch nur Rechnung getragen, wenn gleichzeitig der Einschleusungspreis neu festgesetzt wird;

b) aus einem Teilbetrag in Höhe von 7 v.H. des Durchschnitts der während der vier Vierteljahre vor dem 1. Mai eines jeden Jahres geltenden Einschleusungspreise.

Dieser Teilbetrag wird einmal jährlich für einen jeweils am 1. August beginnenden Zeitraum von 12 Monaten festgesetzt.

(2) Die Abschöpfung auf Bruteier wird nach der gleichen Methode errechnet wie die Abschöpfung auf Eier in der Schale. Die Futtergetreidemenge ist jedoch die für die Erzeugung von einem Brutei in der Gemeinschaft erforderliche Menge ; der Einschleusungspreis ist der Einschleusungspreis für Bruteier.

(3) Der Rat, auf Vorschlag der Kommission und mit qualifizierter Mehrheit, - bestimmt die für die Erzeugung von einem Kilogramm Eier in der Schale erforderliche Futtergetreidemenge und die für die Erzeugung von einem Brutei erforderliche Futtergetreidemenge sowie den Vomhundertsatz der einzelnen in diesen Mengen enthaltenen Futtergetreidearten;

- erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 5

(1) Die Abschöpfung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse wird von der Abschöpfung auf Eier in der Schale wie folgt abgeleitet: - bei ganzen Erzeugnissen nach Maßgabe der zur Herstellung von einem Kilogramm dieser Erzeugnisse verwendeten Menge von Eiern in der Schale;

- bei getrennten Erzeugnissen nach Maßgabe der zur Herstellung von einem Kilogramm dieser Erzeugnisse verwendeten Menge von Eiern in der Schale sowie des durchschnittlichen Verhältnisses zwischen den Handelswerten der Eibestandteile.

(2) Die Koeffizienten, die die Mengen und das Verhältnis ausdrücken, die in Absatz 1 genannt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgesetzt. Die für diese Festsetzung verwendeten Angaben werden mindestens einmal jährlich überprüft.

Artikel 6

Wird auf dem Markt der Gemeinschaft eine erhebliche Preiserhöhung festgestellt und ist damit zu rechnen, daß diese Lage andauert und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 7

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 17 werden für jedes Vierteljahr im voraus Einschleusungspreise festgesetzt.

(2) Der Einschleusungspreis für Eier in der Schale setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: a) einem Betrag in Höhe des Weltmarktpreises der Futtergetreidemenge, die für die Erzeugung von einem Kilogramm Eier in der Schale in dritten Ländern erforderlich ist;

b) einem Pauschbetrag, der die übrigen Futterkosten sowie die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungskosten umfasst.

Der Weltmarktpreis der Futtergetreidemenge wird vierteljährlich auf der Grundlage der Preise dieser Getreidearten für den Zeitraum von sechs Monaten ermittelt, der dem Vierteljahr vorausgeht, in dem der Einschleusungspreis festgesetzt wird.

Bei der Festsetzung des ab 1. November, 1. Februar und 1. Mai geltenden Einschleusungspreises wird der Entwicklung der Futtergetreidepreise auf dem Weltmarkt jedoch nur Rechnung getragen, wenn der Preis der genannten Menge gegenüber dem für die Berechnung des Einschleusungspreises für das vorherige Vierteljahr herangezogenen Preis eine Mindestabweichung aufweist. Die bei der Festsetzung des unter Buchstabe b) genannten Pauschbetrags verwendeten Angaben werden mindestens einmal jährlich überprüft.

(3) Der Einschleusungspreis für Bruteier wird nach der gleichen Methode berechnet wie der Einschleusungspreis für Eier in der Schale ; der Weltmarktpreis der Futtergetreidemenge ist jedoch der Preis der für die Erzeugung von einem Brutei in dritten Ländern erforderlichen Menge ; der Pauschbetrag ist der Betrag, der die übrigen Futterkosten sowie die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungskosten für ein Brutei umfasst.

(4) Die Einschleusungspreise für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse werden vom Einschleusungspreis für Eier in der Schale abgeleitet, und zwar unter Berücksichtigung des Minderwerts des Grundstoffs, der für diese Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten Koeffizienten sowie eines nach dem Verfahren des Artikels 17 festgesetzten Pauschbetrags für die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungskosten.

(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 8

(1) Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so wird die Abschöpfung auf dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze ist.

(2) Dieser Zusatzbetrag entfällt jedoch gegenüber denjenigen dritten Ländern, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis des betreffenden Erzeugnisses liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

(3) Der Angebotspreis frei Grenze wird für sämtliche Einfuhren aus allen dritten Ländern ermittelt.

Erfolgen jedoch die Ausfuhren aus einem oder mehreren dritten Ländern zu anormal niedrigen Preisen, die unter den von den anderen dritten Ländern angewandten Preisen liegen, so wird ein zweiter Angebotspreis frei Grenze für Ausfuhren aus diesen anderen Ländern ermittelt.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen.

Nach demselben Verfahren werden gegebenenfalls die Zusatzbeträge festgesetzt.

Artikel 9

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse in dem darin genannten Zustand oder in Form der in Anhang I genannten Waren auf der Grundlage der Weltmarktpreise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

Die festgesetzte Erstattung wird auf Antrag gewährt.

Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Gewährung und die vorherige Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags fest.

Die Erstattungen werden in regelmässigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikels 17 festgesetzt. Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

Artikel 10

Der Rat kann, soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Eier erforderlich ist, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für folgende Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen: - für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnissen bestimmt sind,

- und in besonderen Fällen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Anhang I genannten Waren bestimmt sind.

Artikel 11

(1) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist folgendes untersagt: - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

- die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung gilt unter anderem die Begrenzung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen auf eine bestimmte Gruppe von Empfangsberechtigten.

Artikel 12

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen ; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber 24 Stunden nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

Artikel 13

Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages fallen.

Artikel 14

Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben könnten, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem Verfahren des Artikels 17 getroffen werden. Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für den Zeitraum erlassen werden, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

Artikel 16

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier - im folgenden Ausschuß genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 17

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt ; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 18

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 19

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 20

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 21

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen trifft der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die notwendigen Maßnahmen, falls Italien Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) in Anspruch nimmt.

Artikel 22

(1) Die Verordnung Nr. 122/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (2), zuletzt geändert durch den Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (3), wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Die Verweisungen und Bezugnahmen auf die Artikel der genannten Verordnungen sind der Übereinstimmungstabelle in Anhang II zu entnehmen.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA

(1)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2293/67. (3)ABl. Nr. L 2 vom 1.1.1973, S. 1.

ANHANG I

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ANHANG II

Übereinstimmungstabelle

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