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Document 31968R0234

Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

OJ L 55, 2.3.1968, p. 1–4 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1968(I) P. 26 - 29
English special edition: Series I Volume 1968(I) P. 26 - 29
Greek special edition: Chapter 03 Volume 003 P. 27 - 30
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 002 P. 94 - 97
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 002 P. 94 - 97
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 002 P. 5 - 8
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 002 P. 5 - 8
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 001 P. 101 - 104
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 001 P. 101 - 104
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 001 P. 101 - 104
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 001 P. 101 - 104
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 001 P. 101 - 104
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 001 P. 101 - 104
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 001 P. 101 - 104
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 001 P. 101 - 104
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 001 P. 101 - 104
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 001 P. 75 - 78
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 001 P. 75 - 78

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/234/oj

31968R0234

Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Amtsblatt Nr. L 055 vom 02/03/1968 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0005
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0026
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0005
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0026
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0094
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0094


I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EWG) Nr. 234/68 DES RATES vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen ; sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

Die Erzeugung von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels ist für die Landwirtschaft einzelner Gebiete der Gemeinschaft von besonderer Bedeutung ; für die Landwirte dieser Gebiete stellen die Erlöse aus diesem Produktionszweig den überwiegenden Bestandteil ihres Einkommens dar ; es muß daher angestrebt werden, durch geeignete Maßnahmen den rationellen Absatz dieser Erzeugnisse zu fördern und stabile Marktverhältnisse zu gewährleisten.

Eine der im Hinblick auf die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zu treffenden Maßnahmen besteht darin, daß gemeinsame Qualitätsnormen bei den betreffenden Erzeugnissen angewandt werden ; durch die Anwendung dieser Normen sollen Waren von unzureichender Qualität dem Markt ferngehalten und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs erleichtert werden ; auf diese Weise würde zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beigetragen.

Die Anwendung von Qualitätsnormen macht eine Qualitätskontrolle bei den der Normung unterliegenden Erzeugnissen erforderlich ; es sind daher Maßnahmen vorzusehen, die eine solche Kontrolle gewährleisten.

Die Ausfuhr von Blumenzwiebeln nach dritten Ländern ist für die Gemeinschaft von grosser wirtschaftlicher Bedeutung ; die Beibehaltung und Steigerung dieser Ausfuhr kann durch Stabilisierung der Preise für diesen Handel gewährleistet werden ; es sind daher Mindestpreise für die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse vorzusehen.

Die gemeinsame Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels rechtfertigt die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs. Es ist ferner notwendig, die gegenüber den Drittländern geltenden Einfuhrregelungen rasch zu koordinieren und zu vereinheitlichen.

Um den Gemeinschaftsmarkt nicht schutzlos aussergewöhnlichen Störungen auszusetzen, zu denen es auf Grund der Ein- und Ausfuhren kommen könnte, muß der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die gemeinsame Marktorganisation setzt die Beseitigung aller Schranken voraus, auf die der freie Verkehr mit diesen Erzeugnissen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft stösst.

Es empfiehlt sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen verboten werden können, auf lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels angewandt werden.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird. (1) ABl. Nr. 156 vom 15.7.1967, S. 27.

Die gemeinsame Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels errichtet, die ein System von Qualitätsnormen und eine Handelsregelung umfasst und für die unter Kapitel 6 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse gilt.

Artikel 2

Um die Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen zu fördern, können für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende gemeinschaftliche Maßnahmen getroffen werden: - Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Qualität und zur Förderung ihrer Verwendung,

- Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation ihrer Erzeugung und Vermarktung,

- Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Die Grundregeln für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages erlassen.

Artikel 3

Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse können Normen für Güte, Grössensortierung und Aufmachung sowie der Anwendungsbereich dieser Normen festgelegt werden ; die Normen können insbesondere die Einteilung nach Güteklassen, die Verpackung und Aufmachung sowie die Kennzeichnung betreffen.

Sind Normen festgelegt, so können die darunter fallenden Erzeugnisse nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft, geliefert oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den genannten Normen entsprechen.

Die Normen und die Grundregeln für ihre Anwendung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgelegt.

Artikel 4

Etwaige mit Rücksicht auf gewisse Produktions- und Handelsverfahren erforderlich werdende Änderungen der Qualitätsnormen werden nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen.

Artikel 5

(1) Bei Erzeugnissen, für die Qualitätsnormen festgelegt sind, kontrollieren die Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Normen. Sie teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der einzelnen Qualitätsnormen Namen und Anschrift der Stellen mit, denen bei dem jeweiligen Erzeugnis oder der jeweiligen Gruppe von Erzeugnissen die Kontrolle obliegt.

(2) Etwa erforderliche Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgesetzt ; hierbei ist insbesondere der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Arbeit der Kontrollstellen zu koordinieren sowie eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Qualitätsnormen zu gewährleisten.

Artikel 6

Sind Normen festgelegt, so muß bei allen öffentlichen Angeboten in Form von Inseraten, Katalogen oder Preislisten, bei denen der Preis angegeben ist, die Art des Erzeugnisses und die Grössensortierung angegeben werden.

Artikel 7

(1) Alljährlich und erstmals im Jahre 1968 können rechtzeitig vor Beginn des Vermarktungszeitraums für jedes der Erzeugnisse der Tarifnummer 06.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem Verfahren des Artikels 14 ein oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr nach dritten Ländern festgesetzt werden.

Eine Ausfuhr dieser Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der mindestens ebenso hoch wie der für das betreffende Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis ist.

(2) Die Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgesetzt.

Artikel 8

(1) Bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen wird ab 1. Juli 1968 der Gemeinsame Zolltarif angewandt ; vom gleichen Zeitpunkt an dürfen keine anderen Zölle erhoben werden.

(2) Die erforderlichen Vorschriften über die Koordinierung und Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die die einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern anwenden, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages vor dem 1. Juli 1968 festgelegt. Die Vorschriften werden spätestens ab 1. Januar 1969 angewandt.

Artikel 9

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen ; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages ändern oder aufheben.

Artikel 10

(1) Im innergemeinschaftlichen Handel sind verboten: - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

- mengenmässige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung,

- die Inanspruchnahme von Artikel 44 des Vertrages.

(2) Abweichend von Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich bleiben die Aufrechterhaltung der mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung und die Inanspruchnahme von Artikel 44 des Vertrages bei folgenden Erzeugnissen gestattet: - bei Stecklingen, unbewurzelt, und Edelreisern der Tarifnummer 06.02 A I und bei Reben, bewurzelt, auch gepfropft, der Tarifnummer 06.02 B bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die vom Rat zu erlassenden Bestimmungen über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut der Reben in allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind;

- bei Topfpflanzen und Pflanzgut für Obstbäume der Tarifnummer 06.02 C II bis zum 31. Dezember 1968.

Für Topfpflanzen und Pflanzgut für Obstbäume der Tarifnummer 06.02 C II erlässt der Rat die im Rahmen der Artikel 3, 12 oder 18 etwa erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 11

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 12

Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Maßnahmen fest, die notwendig sein könnten, um diese Verordnung nach Maßgabe der gewonnenen Erfahrungen zu ergänzen.

Artikel 13

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 14

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt ; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 15

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 16

Am Ende der Übergangszeit beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen die Aufrechterhaltung oder Änderung des Artikels 14.

Artikel 17

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 18

Diese Verordnung gilt unbeschadet der zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassenen oder noch zu erlassenden Bestimmungen, welche die Aufrechterhaltung oder Verbesserung des technischen oder genetischen Niveaus der Produktion bestimmter unter Artikel 1 fallender und eigens zur Vermehrung bestimmter Erzeugnisse zum Ziel haben.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie wird ab 1. Juli 1968 angewandt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FAURE

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