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Document 22017D1923

Beschluss Nr. 1/2017 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 2. Oktober 2017 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets [2017/1923]

OJ L 271, 20.10.2017, p. 44–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1923/oj

20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/44


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 2. Oktober 2017

über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets [2017/1923]

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4 des Protokolls 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden das „Interims-WPA“) wird seit dem 14. Mai 2012 zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Seychellen sowie der Republik Simbabwe vorläufig angewendet.

(2)

Protokoll 1 des Interims-WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten in die Union.

(3)

Gemäß Artikel 42 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA werden im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8 000 Tonnen für Thunfisch in Dosen und 2 000 Tonnen für „Loins“ genannte Thunfischfilets automatisch Ausnahmeregelungen zu diesen Ursprungsregeln gewährt.

(4)

Am 29. November 2012 nahm der ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den Beschluss Nr. 1/2012 (2) an, mit dem für Thunfisch in Dosen und für „Loins“ genannte Thunfischfilets, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2017 in die Union eingeführt werden, eine automatische Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Artikel 42 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA gewährt wird.

(5)

Um die tatsächliche und volle Nutzung des zur Verfügung stehenden Kontingents zu ermöglichen, haben Mauritius, die Seychellen und Madagaskar mit Wirkung vom 1. Januar 2018 eine Ausnahmeregelung beantragt, in deren Rahmen jährliche Gesamtmengen von 8 000 Tonnen Thunfisch in Dosen und 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets in die EU eingeführt werden können.

(6)

Da das jährliche Kontingent auf Antrag der ESA-Staaten automatisch gewährt wird, sollte der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen den ESA-Staaten das Gesamtkontingent zuteilen. Daher sollte den ESA-Staaten für 8 000 Tonnen Thunfisch in Dosen und 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets eine Ausnahmeregelung gewährt werden.

(7)

Der in Artikel 42 Absatz 8 des Protokolls 1 des Interims-WPA enthaltene Begriff „Thunfisch in Dosen“ bezeichnet in Pflanzenöl oder auf andere Weise haltbar gemachten Thunfisch. Für diese Arten von Thunfisch wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur“) der Begriff „haltbar gemacht“ verwendet. Der Begriff „haltbar gemachter Thunfisch“ umfasst Thunfisch in Dosen, jedoch auch in Kunststoffbeuteln oder in anderen Behältern vakuumverpackten Thunfisch. Es ist daher angebracht, den Begriff „haltbar gemachter Thunfisch“ zu verwenden.

(8)

Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch der KN-Codes 1604 14 21, 1604 14 31 und 1604 14 41, 1604 14 28, 1604 14 38 und 1604 14 48, ex 1604 20 70 sowie von „Loins“ genannten Thunfischfilets der KN-Codes 1604 14 26, 1604 14 36 und 1604 14 46 Thunfisch der HS-Position 0302 oder 0303 ohne Ursprungseigenschaft verwenden werden muss, damit dieser haltbar gemachte Thunfisch und die „Loins“ genannten Thunfischfilets für die Ausnahmeregelung in Betracht kommen.

(9)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Diese Vorschriften sollten auf die Verwaltung der Menge angewandt werden, für die die Ausnahmeregelung mit dem vorliegenden Beschluss gewährt wird.

(10)

Die Ausnahmeregelung sollte gemäß Artikel 42 Absatz 10 Buchstabe a des Protokolls 1 des Interims-WPA für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden.

(11)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden der ESA-Staaten die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absatz 8 dieses Protokolls gelten haltbar gemachter Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604, die aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses Beschlusses als Waren mit Ursprung in einem ESA-Staat.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt auf Jahresbasis für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2022 aus einem ESA-Staat zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 4

(1)   Die Zollbehörden der ESA-Staaten überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

(2)   Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden dieser Länder der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

(3)   In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

 

„Derogation — Decision No 1/2017 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 2 October 2017“;

 

„Dérogation — Décision no 1/2017 du comité de coopération douanière AfOA-UE du 2 octobre 2017“;

Artikel 5

(1)   Die ESA-Staaten und die Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Hat die Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, kann die Union die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Antananarivo, den 2. Oktober 2017

M. R. NABEE

ESA-Vertreter

im Namen der ESA-Staaten

J. G. SANCHEZ

Europäische Kommission

im Namen der Europäischen Union


(1)  ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.

(2)  Beschluss Nr. 1/2012 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 29. November 2012 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets (ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 38).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Nettogewicht

(in Tonnen)

09.1618

1604 14 21 , 1604 14 31 und 1604 14 41

1604 14 28 , 1604 14 38 und 1604 14 48

ex 1604 20 70  (1)

Haltbar gemachter Thunfisch (2)

1.1.2018-31.12.2018

8 000

1.1.2019-31.12.2019

8 000

1.1.2020-31.12.2020

8 000

1.1.2021-31.12.2021

8 000

1.1.2022-31.12.2022

8 000

09.1619

1604 14 26 , 1604 14 36 und 1604 14 46

„Loins“ genannte Thunfischfilets

1.1.2018-31.12.2018

2 000

1.1.2019-31.12.2019

2 000

1.1.2020-31.12.2020

2 000

1.1.2021-31.12.2021

2 000

1.1.2022-31.12.2022

2 000


(1)  TARIC-Codes 1604207030, 1604207040, 1604207050, 1604207092 und 1604207094.

(2)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.


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