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Document 21996D0213(01)

Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion

OJ L 13, 17.1.2014, p. 74–121 (BG, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, RO, SK, SL)
OJ L 35, 13.2.1996, p. 1–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/1(5)/oj

21996D0213(01)

Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion

Amtsblatt Nr. L 035 vom 13/02/1996 S. 0001 - 0047


BESCHLUSS Nr. 1/95 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (96/142/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EG-TÜRKEI -

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, im folgenden "das Abkommen von Ankara" genannt,

in der Erwägung, daß die Ziele, die im Abkommen von Ankara, mit dem die Assoziation zwischen der Türkei und der Gemeinschaft gegründet wurde, und insbesondere in Artikel 28 niedergelegt sind, in dieser Zeit großer politischer und wirtschaftlicher Umgestaltung in Europa ihre Bedeutung behalten,

eingedenk seiner Entschließung vom 8. November 1993, in der er erneut den Willen der Vertragsparteien bestätigt hat, nach dem Zeitplan und den Modalitäten des Abkommens von Ankara und dem zugehörigen Zusatzprotokoll eine Zollunion einzugehen,

in der Erwägung, daß die Assoziationsbeziehungen, wie in Artikel 5 des Abkommens von Ankara vorgesehen, in ihre auf der Zollunion beruhende Endphase eintreten, welche die Übergangsphase durch Erfuellung der gegenseitigen Verpflichtungen durch die beiden Vertragsparteien abschließen wird und welche zur Ausarbeitung der Modalitäten für das effektive Funktionieren der Zollunion im Rahmen des Abkommens von Ankara und dem zugehörigen Zusatzprotokoll führt,

in der Erwägung, daß die Zollunion politisch und wirtschaftlich einen wichtigen qualitativen Schritt in den Assoziationsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien darstellt,

im Anschluß an sein Treffen vom 6. März 1995 -

HAT BESCHLOSSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Abkommens von Ankara sowie der zugehörigen Zusatz- und Ergänzungsprotokolle legt der Assoziationsrat hiermit die Vorschriften für die in den Artikeln 2 und 5 des genannten Abkommens festgelegte Durchführung der Endphase der Zollunion fest.

KAPITEL I

FREIER WARENVERKEHR UND HANDELSPOLITIK

Artikel 2

Dieses Kapitel gilt für alle Waren, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Artikels 11 des Assoziationsabkommens. Die besonderen Bestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind Gegenstand des Kapitels II.

Artikel 3

(1) Dieses Kapitel gilt

- für in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellte Waren, einschließlich der Waren, die vollständig oder teilweise unter Verwendung von Waren aus Drittländern gewonnen oder hergestellt worden sind, welche sich in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befinden;

- für Waren aus Drittländern, die sich in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befinden.

(2) Als in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befindlich gelten Waren aus Drittländern, für die in der Gemeinschaft oder in der Türkei die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt und die anfallenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

(3) Das Zollgebiet der Zollunion besteht aus:

- dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), geändert aufgrund des Vertrags über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in der Fassung des Beschlusses des Rates 95/1/EG, Euratom, EGKS (Anhang I, Teil XIII, Abschnitt AI a;

- dem Zollgebiet der Türkei.

(4) Dieses Kapitel gilt auch für in der Gemeinschaft oder in der Türkei gewonnene oder hergestellte Waren, die unter Verwendung von Waren aus Drittländern hergestellt worden sind, welche sich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im freien Verkehr befinden.

Diese Bestimmungen gelten für diese Waren jedoch nur, wenn im Ausfuhrstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt und die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind, die für die bei ihrer Herstellung verwendeten Drittlandswaren anfallen.

(5) Hält der Ausfuhrstaat Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht ein, so gelten die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Waren nicht als im freien Verkehr befindlich, und der Einfuhrstaat wendet daher die für Drittlandswaren geltenden zollrechtlichen Bestimmungen an.

(6) Der mit dem Beschluß Nr. 2/69 des Assoziationsrats eingesetzte Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 4 fest.

ABSCHNITT I

Beseitigung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung

Artikel 4

Die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geltenden Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle werden mit Inkrafttreten dieses Beschlusses vollständig beseitigt. Die Gemeinschaft und die Türkei führen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung ein. Diese Bestimmungen gelten auch für Finanzzölle.

ABSCHNITT II

Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen oder der Maßnahmen gleicher Wirkung

Artikel 5

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien verboten.

Artikel 6

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien verboten.

Artikel 7

Die Artikel 5 und 6 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 8

(1) Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses übernimmt die Türkei die gemeinschaftlichen Rechtsakte über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse in ihre Rechtsordnung.

(2) Die Liste dieser Rechtsakte sowie die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung durch die Türkei werden durch Beschluß des Assoziationsrats binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses festgelegt.

(3) Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die Türkei die als besonders wichtig erachteten gemeinschaftlichen Rechtsakte bereits mit Inkrafttreten dieses Beschlusses anwendet.

(4) Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung einer wirksamen Zusammenarbeit untereinander in den Bereichen Normung, Metrologie und Kalibrierung, Qualitätssicherung, Akkreditierung, Prüfung und Zertifizierung.

Artikel 9

Hat die Türkei die gemeinschaftlichen Rechtsakte oder die Rechtsakte, die für die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit einer bestimmten Ware erforderlich sind, in Kraft gesetzt, so erfolgt der Handel mit dieser Ware zwischen den Vertragsparteien unbeschadet dieses Beschlusses unter den Bedingungen dieser Rechtsakte.

Artikel 10

(1) Ab Inkrafttreten dieses Beschlusses behindert die Türkei während der Zeit, die sie für die Anwendung der in Artikel 9 genannten Rechtsakte benötigt, nicht das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von aus der Gemeinschaft stammenden Waren in ihrem Gebiet, deren Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsrichtlinien über die Anforderungen, denen diese Erzeugnisse entsprechen müssen, unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieser Richtlinien bescheinigt worden ist.

(2) Stellt die Türkei fest, daß eine Ware, deren Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsrichtlinien gemäß Artikel 1 bescheinigt worden ist und die ihrer Bestimmung entsprechend verwendet wird, einer der in Artikel 7 genannten Anforderungen nicht entspricht, so kann sie abweichend von Absatz 1 gemäß den Bedingungen und Verfahren des Absatzes 3 alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die betreffende Ware aus dem Verkehr zu ziehen oder das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieser Ware zu verbieten oder zu beschränken.

(3) a) Erwägt die Türkei, eine Maßnahme nach Absatz 2 zu treffen, so notifiziert sie dies über den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen unverzüglich der Gemeinschaft und übermittelt alle sachdienlichen Informationen.

b) Die Vertragsparteien nehmen sofort Konsultationen im Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

c) Die Türkei kann eine Maßnahme nach Absatz 2 erst einen Monat nach der unter Buchstabe a) vorgesehenen Notifikation treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Buchstabe b) ist vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen worden. Lassen außergewöhnliche Umstände, die sofortiges Handeln erfordern, eine vorherige Prüfung nicht zu, so kann die Türkei unverzüglich die Maßnahme treffen, die unbedingt notwendig ist, um Abhilfe zu schaffen.

d) Die Türkei unterrichtet unverzüglich den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen über die von ihr getroffene Maßnahme und übermittelt alle sachdienlichen Informationen.

e) Die Gemeinschaft kann den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen jederzeit ersuchen, diese Maßnahme zu überprüfen.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebensmittel entsprechende Anwendung.

Artikel 11

Während der Zeit, die die Türkei für die Anwendung der in Artikel 9 genannten Rechtsakte benötigt, erkennt die Gemeinschaft die Ergebnisse der in der Türkei angewandten Verfahren zur Prüfung der Konformität gewerblicher Waren mit dem Gemeinschaftsrecht an, sofern diese Verfahren den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen genügen, mit der Maßgabe, daß im Kraftfahrzeugsektor die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2) Anwendung findet.

ABSCHNITT III

Handelspolitik

Artikel 12

(1) Ab Inkrafttreten dieses Beschlusses wendet die Türkei gegenüber Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, Vorschriften und Durchführungsmaßnahmen an, die im wesentlichen den in nachstehenden Verordnungen niedergelegten Vorschriften und Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Handelspolitik der Gemeinschaft entsprechen:

- Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates (3) (gemeinsame Einfuhrregelung);

- Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates (4) (gemeinsame Regelung für Einfuhren aus bestimmten Drittländern);

- Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates (5) (Verfahren der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente) (Durchführungsbestimmungen: Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission (6));

- Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates (7) und (EG) Nr. 3284/94 des Rates (8) (Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren);

- Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (9) (gemeinschaftliche Verfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik);

- Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates (10) (gemeinsame Ausfuhrregelung);

- Beschluß 93/112/EWG des Rates (11) (öffentlich unterstützte Exportkredite);

- Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates (12) (Verfahren der passiven Veredelung für Textilwaren und Bekleidung);

- Verordnung (EG) Nr. 3030/93 des Rates (13) (gemeinsame Einfuhrregelung für Textilwaren);

- Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates (14) (autonome Einfuhrregelung für Textilwaren);

- Verordnung (EWG) Nr. 3951/92 des Rates (15) (Einfuhr von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Taiwan).

(2) Im Einklang mit Artikel XXIV des GATT wendet die Türkei ab Inkrafttreten dieses Beschlusses im wesentlichen die gleiche Handelspolitik im Textilsektor an wie die Gemeinschaft, einschließlich der Abkommen oder Vereinbarungen über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung. Die Gemeinschaft arbeitet mit der Türkei zusammen, um dieses Ziel zu erreichen.

(3) Bis die Türkei diese Übereinkünfte geschlossen hat, bleibt das bestehende System der Ursprungsnachweise für Ausfuhren von Textilwaren und Bekleidung aus der Türkei in die Gemeinschaft in Kraft, und Waren, die keine Ursprungswaren der Türkei sind, unterliegen weiter der Handelspolitik der Gemeinschaft für die betreffenden Drittländer.

(4) Dieser Beschluß hindert die Gemeinschaft und Japan nicht an der Durchführung ihrer Vereinbarung über den Handel mit Kraftfahrzeugen, die im Anhang des dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügten Übereinkommens über Schutzmaßnahmen genannt wird.

Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses legen die Türkei und die Gemeinschaft die Modalitäten der Zusammenarbeit fest, um die Umgehung der genannten Vereinbarung zu verhindern.

Für den Fall, daß diese Modalitäten nicht festgelegt werden, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, für die Einfuhren in ihr Gebiet die Maßnahmen zu treffen, die bei der Anwendung der genannten Vereinbarung erforderlich werden.

ABSCHNITT IV

Gemeinsamer Zolltarif und Zollpräferenzpolitik

Artikel 13

(1) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses gleicht die Türkei ihren Zolltarif gegenüber den Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, dem Gemeinsamen Zolltarif an.

(2) Die Türkei paßt ihren Zolltarif an, wenn dies infolge von Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlich ist.

(3) Der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt die geeigneten Durchführungsmaßnahmen zu den Absätzen 1 und 2 fest.

Artikel 14

(1) Beschlüsse der Gemeinschaft zur Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs, Beschlüsse über die Aussetzung oder Wiedereinführung von Zollsätzen sowie Beschlüsse über Zollkontingente und Zollplafonds werden der Türkei so rechtzeitig mitgeteilt, daß sie den türkischen Zolltarif gleichzeitig an den Gemeinsamen Zolltarif angleichen kann. Zu diesem Zweck finden zuvor Konsultationen im Gemischten Ausschuß der Zollunion statt.

(2) Kann der türkische Zolltarif nicht gleichzeitig an den Gemeinsamen Zolltarif angeglichen werden, so kann der Gemischte Ausschuß der Zollunion beschließen, eine Frist für diese Angleichung einzuräumen. Keinesfalls kann der Gemischte Ausschuß der Zollunion der Türkei gestatten, auf eine Ware einen niedrigeren Zollsatz als den des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden.

(3) Will die Türkei andere als die in Absatz 1 genannten Zollsätze vorübergehend aussetzen oder wiedereinführen, so notifiziert sie dies umgehend der Gemeinschaft. Über diese Beschlüsse finden Konsultationen im Gemischten Ausschuß der Zollunion statt.

Artikel 15

Abweichend von Artikel 13 kann die Türkei gemäß Artikel 19 des Zusatzprotokolls bis zum 1. Januar 2001 gegenüber Drittländern auf die im Assoziationsrat einvernehmlich festgelegten Waren höhere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anwenden.

Artikel 16

(1) Um ihre Handelspolitik auf die der Gemeinschaft abzustimmen, gleicht die Türkei ihre Zollpräferenzregelung binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses schrittweise an die der Gemeinschaft an. Diese Angleichung betrifft sowohl die autonomen Regelungen als auch die Präferenzabkommen mit Drittländern. Die Türkei trifft zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen und handelt Abkommen auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils mit den betreffenden Ländern aus. Der Assoziationsrat überprüft regelmäßig die erzielten Fortschritte.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen hängt die Gewährung dieser Zollpräferenzen von der Einhaltung derselben Bestimmungen über den Warenursprung ab, welche die Gewährung solcher Präferenzen durch die Gemeinschaft bedingen.

(3) a) Erhält die Türkei während des in Absatz 1 genannten Zeitraums eine Zollpolitik aufrecht, die von der der Gemeinschaft abweicht, so wird auf Waren, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt und dort wegen ihres Ursprungs- oder Ausfuhrlands unter Präferenzbehandlung in den freien Verkehr überführt werden, eine Ausgleichsabgabe erhoben, sofern sie unter folgenden Umständen in die Türkei eingeführt werden:

- Sie wurden aus Ländern eingeführt, denen die Türkei nicht die gleiche Präferenzbehandlung gewährt, und

- es kann festgestellt werden, daß sie aus diesen Ländern eingeführt wurden, und

- der in der Türkei zu zahlende Zoll liegt um mindestens 5 Prozentpunkte über dem in der Gemeinschaft anwendbaren, und

- es ist eine erhebliche Verzerrung des Handels mit diesen Waren beobachtet worden.

b) Der Gemischte Ausschuß der Zollunion legt die Liste der Waren, auf welche die Ausgleichsabgabe angewandt wird, sowie die Höhe dieser Abgabe fest.

ABSCHNITT V

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen

Artikel 17

Dieser Abschnitt gilt für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.

Artikel 18

Unbeschadet des Artikels 13 kann die Türkei auf Einfuhren von in Anhang 1 aufgeführten Waren aus Drittländern einen Agrarteilbetrag erheben. Der Agrarteilbetrag wird nach Artikel 19 festgelegt.

Artikel 19

(1) Der Agrarteilbetrag, der auf in die Türkei eingeführte Waren anwendbar ist, wird ermittelt, indem die Summe der Mengen der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die als bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendet gelten, mit dem in Absatz 3 definierten Grundbetrag für jedes dieser landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse multipliziert wird.

(2) a) Die zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse sind in Anhang 2 aufgeführt.

b) Die zu berücksichtigenden Mengen der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse sind in Anhang 3 aufgeführt.

c) Für die Waren, welche in die in Anlage 3 zu Anhang 4 aufgeführten KN-Codes einzureihen sind, ist die Höhe des zu berücksichtigenden Agrarteilbetrages in Anhang 4 aufgeführt.

(3) Der Grundbetrag für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis ist der Betrag der Abgabe, die bei der Einfuhr des landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit Ursprung in einem Nichtpräferenzdrittland in die Türkei während des für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Bezugszeitraums anwendbar ist. Diese Grundbeträge sind in Anhang 5 aufgeführt.

Artikel 20

(1) Unbeschadet des Artikels 4 können die Türkei und die Gemeinschaft in ihrem Handel Agrarteilbeträge erheben, die gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgesetzt werden.

(2) Diese Agrarteilbeträge, die gegebenenfalls nach Artikel 22 gesenkt werden, gelten nur für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.

(3) Die Gemeinschaft wendet auf die Türkei die spezifischen Zölle an, die dem für Drittländer geltenden Agrarteilbetrag entsprechen.

(4) Die Türkei erhebt auf Einfuhren aus der Gemeinschaft den Agrarteilbetrag nach Artikel 19.

Artikel 21

Unbeschadet der in diesem Beschluß festgelegten Modalitäten ist für die in Anhang 6, Tabelle 1, und Anhang 6, Tabelle 2, aufgeführten Waren eine Ausnahmeregelung vorgesehen, nach der die Einfuhrabgaben der Türkei für erstere während eines Zeitraums von drei Jahren und für letztere während eines Zeitraums von einem Jahr in drei Schritten gesenkt werden. Die Höhe dieser Einfuhrabgaben ist in Anhang 6, Tabelle 1, und Anhang 6, Tabelle 2, festgesetzt.

Am Ende der einschlägigen Zeiträume finden die Bestimmungen dieses Abschnitts in vollem Umfang Anwendung.

Artikel 22

(1) Wird im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei die Abgabe auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis gesenkt, so wird für Einfuhren in die Türkei der nach Artikel 20 Absatz 4 festgesetzte Agrarteilbetrag und für Einfuhren in die Gemeinschaft der in Artikel 20 Absatz 3 genannte Agrarteilbetrag im gleichen Verhältnis gesenkt.

(2) Erfolgen die in Absatz 1 genannten Senkungen im Rahmen eines Kontingents, so legt der Assoziationsrat eine Liste der Waren und der Mengen fest, für die der gesenkte Agrarteilbetrag gilt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in Artikel 21 genannten Einfuhrabgaben Anwendung.

Artikel 23

Falls eine oder mehrere unter die Ausnahmeregelung fallende Waren in der Türkei ernste Störungen verursachen oder zu verursachen drohen, welche die Erreichung der Ziele der Zollunion für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gefährden können, werden im Gemischten Ausschuß der Zollunion Konsultationen zwischen den Vertragsparteien abgehalten, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Kann eine solche Lösung nicht gefunden werden, so kann der Gemischte Ausschuß der Zollunion empfehlen, wie das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion unbeschadet des Artikels 63 in geeigneter Weise aufrechterhalten werden kann.

KAPITEL II

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Artikel 24

(1) Der Assoziationsrat bekräftigt hiermit, daß es das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien ist, untereinander den freien Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß den Artikeln 32 bis 35 des Zusatzprotokolls zu verwirklichen.

(2) Der Assoziationsrat stellt fest, daß ein zusätzlicher Zeitraum erforderlich ist, um die Voraussetzungen für die Verwirklichung des freien Verkehrs mit diesen Waren zu schaffen.

Artikel 25

(1) Die Türkei trifft zur Anpassung ihrer Politik die Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, die für die Verwirklichung des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlich sind. Sie teilt der Gemeinschaft die zu diesem Zweck gefaßten Beschlüsse mit.

(2) Die Gemeinschaft berücksichtigt bei der Entwicklung ihrer Agrarpolitik soweit wie möglich die Interessen der türkischen Landwirtschaft und teilt der Türkei die diesbezüglichen Vorschläge der Kommission und die aufgrund dieser Vorschläge gefaßten Beschlüsse mit.

(3) Es können Konsultationen im Assoziationsrat zu den in Absatz 2 genannten Vorschlägen und Beschlüssen sowie zu den Maßnahmen stattfinden, welche die Türkei gemäß Absatz 1 im landwirtschaftlichen Bereich zu treffen beabsichtigt.

Artikel 26

Die Gemeinschaft und die Türkei verbessern zum beiderseitigen Vorteil schrittweise die Präferenzregelung, die sie einander im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewähren. Der Assoziationsrat prüft regelmäßig die Verbesserungen dieser Präferenzregelung.

Artikel 27

Der Assoziationsrat erläßt die zur Verwirklichung des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei notwendigen Bestimmungen, sobald er festgestellt hat, daß die Türkei die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik getroffen hat.

KAPITEL III

ZOLLRECHT

Artikel 28

(1) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses erläßt die Türkei in den nachstehenden Bereichen Vorschriften, die auf der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften (16) beruhen:

a) Warenursprung;

b) Zollwert der Waren;

c) Verbringen von Waren in das Gebiet der Zollunion;

d) Zollanmeldung;

e) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

f) Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung;

g) Warenverkehr;

h) Zollschuld;

i) Rechtsbehelfe.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses trifft die Türkei die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung von Bestimmungen, die auf den nachstehenden Verordnungen beruhen:

a) Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (17) und Verordnung (EWG) Nr. 3077/87 der Kommission vom 14. Oktober 1987 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften (18);

b) Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (19) und Verordnungen (EWG) Nr. 2287/83, (EWG) Nr. 2288/83, (EWG) Nr. 2289/83 und (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften (20);

c) Verordnung (EWG) Nr. 616/78 des Rates vom 20. März 1978 über die Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs sowie über die Voraussetzungen, unter denen diese Nachweise anerkannt werden können (21).

(3) Der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung der Absätze 1 und 2 fest.

Artikel 29

Die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich ist in Anhang 7 geregelt, der auf seiten der Gemeinschaft die Fragen regelt, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

Artikel 30

Der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen arbeitet vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geeignete Vorschriften für die Amtshilfe in Beitreibungssachen aus.

KAPITEL IV

RECHTSANGLEICHUNG

ABSCHNITT I

Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und der Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beimessen.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Zollunion nur ordnungsgemäß funktionieren kann, wenn in beiden Gebieten, aus denen sich die Zollunion zusammensetzt, ein gleiches Niveau wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum besteht. Demgemäß verpflichten sie sich, die in Anhang 8 aufgeführten Verpflichtungen zu erfuellen.

ABSCHNITT II

Wettbewerb

A. Wettbewerbsregeln der Zollunion

Artikel 32

(1) Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Zollunion unvereinbar und verboten sind, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei zu beeinträchtigen:

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, insbesondere:

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Verpflichtungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind automatisch nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können jedoch für nicht anwendbar erklärt werden auf

- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 33

(1) Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Zollunion unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in den Gebieten der Gemeinschaft und/oder der Türkei insgesamt oder in einem wesentlichen Teil derselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei zu beeinträchtigen.

(2) Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Artikel 34

(1) Beihilfen gleich welcher Art, die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von der Türkei aus staatlichen Mitteln gewährt werden und die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Zollunion unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei beeinträchtigen.

(2) Mit dem Funktionieren der Zollunion vereinbar sind:

a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind;

d) in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Regionen der Türkei, wenn sie die Bedingungen des Handels zwischen der Gemeinschaft und der Türkei nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(3) Als mit dem Funktionieren der Zollunion vereinbar können angesehen werden:

a) im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 des Zusatzprotokolls Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Türkei;

c) in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 des Zusatzprotokolls Beihilfen zur Verwirklichung der für die Errichtung der Zollunion erforderlichen Strukturanpassung. Der Assoziationsrat überprüft die Anwendung dieser Bestimmung nach Ablauf des genannten Zeitraums;

d) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Bedingungen des Handels zwischen der Gemeinschaft und der Türkei nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

e) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Bedingungen des Handels zwischen der Gemeinschaft und der Türkei nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

f) sonstige Arten von Beihilfen, die der Assoziationsrat bestimmt.

Artikel 35

Verhaltensweisen, die gegen die Artikel 32, 33 und 34 verstoßen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus der Anwendung der Regeln der Artikel 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie des davon abgeleiteten Rechts ergeben.

Artikel 36

Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, wobei sie die Beschränkungen aufgrund der Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses berücksichtigen.

Artikel 37

(1) Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Zollunion erläßt der Assoziationsrat durch Beschluß die notwendigen Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 32, 33 und 34 sowie der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 35. Diese Vorschriften beruhen auf den in der Gemeinschaft bereits bestehenden Vorschriften und legen unter anderem die Rolle der jeweiligen Wettbewerbsbehörde fest.

(2) Bis zum Erlaß dieser Vorschriften

a) entscheiden die Behörden der Gemeinschaft oder der Türkei über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über das Vorliegen einer mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung gemäß den Artikeln 32 und 33;

b) gelten die Bestimmungen des GATT-Kodex über Subventionen als Durchführungsvorschriften zu Artikel 34.

Artikel 38

(1) Wenn die Gemeinschaft oder die Türkei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit den Artikeln 32, 33 oder 34 unvereinbar

- und in den in Artikel 37 genannten Durchführungsvorschriften nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder

- wenn in Ermangelung solcher Vorschriften diese Verhaltensweise dem Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann sie nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß der Zollunion oder 45 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Vorzugsweise sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren der Zollunion am wenigsten stören.

(2) Sind diese Verhaltensweisen mit Artikel 34 unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur nach den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder anderer einschlägiger Übereinkünfte getroffen werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

B. Angleichung der Rechtsvorschriften

Artikel 39

(1) Im Hinblick auf die mit der Zollunion angestrebte wirtschaftliche Integration sorgt die Türkei dafür, daß ihre Rechtsvorschriften im Bereich der Wettbewerbsregeln mit denen der Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind und wirksam angewandt werden.

(2) Zur Erfuellung der Verpflichtungen aus Absatz 1 unternimmt die Türkei folgende Schritte:

a) Vor Inkrafttreten der Zollunion erläßt die Türkei ein Gesetz zum Verbot von Verhaltensweisen von Unternehmen unter den in den Artikeln 85 und 86 des EG-Vertrags festgelegten Bedingungen. Das Gesetz gewährleistet ferner, daß die Grundsätze der in der Gemeinschaft geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen sowie die EG-Rechtsprechung in der Türkei Anwendung finden. Die Gemeinschaft unterrichtet die Türkei so bald wie möglich über alle Verfahren zum Erlaß, zur Aufhebung oder zur Änderung von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Gemeinschaft nach Inkrafttreten der Zollunion. Nach dieser Unterrichtung hat die Türkei ihre Rechtsvorschriften erforderlichenfalls binnen eines Jahres anzugleichen;

b) vor Inkrafttreten der Zollunion errichtet die Türkei eine Wettbewerbsbehörde, die diese Regeln und Grundsätze wirksam anwendet;

c) vor Inkrafttreten dieses Beschlusses gleicht die Türkei alle Beihilfen, die dem Sektor Textilwaren und Bekleidung gewährt werden, den in den einschlägigen Rahmenregelungen und Leitlinien der Gemeinschaft nach den Artikeln 92 und 93 des EG-Vertrags festgelegten Regeln an. Die Türkei unterrichtet die Gemeinschaft über alle diesen Rahmenregelungen und Leitlinien angeglichenen Beihilferegelungen für diesen Sektor. Die Gemeinschaft unterrichtet die Türkei so bald wie möglich über alle Verfahren zum Erlaß, zur Aufhebung oder zur Änderung dieser Rahmenregelungen oder Leitlinien durch die Gemeinschaft nach Inkrafttreten der Zollunion. Nach dieser Unterrichtung hat die Türkei ihre einschlägigen Rechtsvorschriften binnen eines Jahres anzugleichen;

d) binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gleicht die Türkei alle Beihilfen, die anderen Sektoren als dem Sektor Textilwaren und Bekleidung gewährt werden, den in den Rahmenregelungen und Leitlinien der Gemeinschaft nach den Artikeln 92 und 93 des EG-Vertrags festgelegten Regeln an. Die Gemeinschaft unterrichtet die Türkei so bald wie möglich über alle Verfahren zum Erlaß, zur Aufhebung oder zur Änderung dieser Rahmenregelungen oder Leitlinien durch die Gemeinschaft. Nach dieser Unterrichtung hat die Türkei ihre Rechtsvorschriften binnen eines Jahres anzugleichen;

e) binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Zollunion unterrichtet die Türkei die Gemeinschaft über alle in der Türkei geltenden und nach Buchstabe d) angeglichenen Beihilferegelungen. Wird nach Inkrafttreten der Zollunion eine neue Regelung erlassen, so unterrichtet die Türkei die Gemeinschaft so bald wie möglich über den Inhalt dieser Regelung;

f) die Türkei notifiziert der Gemeinschaft im voraus die Einzelbeihilfen, die einem Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen gewährt werden sollen und die nach den Rahmenregelungen und Leitlinien der Gemeinschaft zu notifizieren wären, wenn sie von einem Mitgliedstaat gewährt würden, und die Einzelbeihilfen, die außerhalb der Rahmenregelungen und Leitlinien der Gemeinschaft in Höhe von mehr als 12 Mio. ECU gewährt werden und die nach EG-Recht notifiziert worden wären, wenn sie von einem Mitgliedstaat gewährt worden wären;

über die von den Mitgliedstaaten gewährten Einzelbeihilfen wird die Türkei vorbehaltlich der Analyse durch die Kommission nach Artikel 93 des EG-Vertrags auf derselben Grundlage unterrichtet wie die Mitgliedstaaten.

(3) Die Türkei und die Gemeinschaft teilen einander alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften über restriktive Praktiken von Unternehmen mit. Ferner unterrichten sie einander über die Fälle, in denen diese Vorschriften zur Anwendung gekommen sind.

(4) Im Fall von Mitteilungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c), e) und f) ist die Gemeinschaft berechtigt, Einspruch gegen eine von der Türkei gewährte Beihilfe zu erheben, die sie nach EG-Recht als rechtswidrig angesehen hätte, wenn sie von einem Mitgliedstaat gewährt worden wäre. Teilt die Türkei die Ansicht der Gemeinschaft nicht und wird der Fall nicht binnen dreißig Tagen gelöst, so ist sowohl die Gemeinschaft als auch die Türkei berechtigt, das Schiedsverfahren einzuleiten.

(5) Die Türkei ist berechtigt, Einspruch gegen eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe zu erheben, die sie nach EG-Recht als rechtswidrig ansieht, und den Assoziationsrat damit zu befassen. Wird der Streit nicht binnen drei Monaten im Assoziationsrat beigelegt, so kann der Assoziationsrat beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen.

Artikel 40

(1) Die Gemeinschaft unterrichtet die Türkei so bald wie möglich von allen gemäß den Artikeln 85, 86 und 92 des EG-Vertrags ergangenen Entscheidungen, die möglicherweise die Interessen der Türkei berühren.

(2) Die Türkei ist berechtigt, um Informationen über jeden Einzelfall zu ersuchen, in dem eine Entscheidung der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 85, 86 und 92 des EG-Vertrags ergeht.

Artikel 41

In bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, gewährleistet die Türkei, daß am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten der Zollunion die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, sowie die Grundsätze des abgeleiteten Rechts und der dazu entwickelten Rechtsprechung eingehalten werden.

Artikel 42

Die Türkei gleicht ihre staatlichen Handelsmonopole im Einklang mit den Bedingungen und dem Zeitplan, die der Assoziationsrat festlegt, schrittweise an, um sicherzustellen, daß am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten der Zollunion keine Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der Türkei besteht.

Artikel 43

(1) Ist die Gemeinschaft oder die Türkei der Auffassung, daß wettbewerbsverzerrende Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Vertragspartei ihren Interessen oder den Interessen ihrer Unternehmen schaden, so kann die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei notifizieren und verlangen, daß die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei geeignete Maßnahmen einleitet. Die Notifikation enthält möglichst genaue Angaben über die Art der wettbewerbsverzerrenden Verhaltensweisen und deren Auswirkungen auf die Interessen der notifizierenden Vertragspartei und umfaßt das Angebot, im Rahmen des der notifizierenden Vertragspartei Möglichen weitere Angaben zu übermitteln und in anderer Weise zusammenzuarbeiten.

(2) Nach Erhalt einer Notifikation gemäß Absatz 1 und nach weiteren unter den gegebenen Umständen angemessenen und sachdienlichen Beratungen zwischen den Vertragsparteien prüft die Wettbewerbsbehörde der Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, ob gegen die in der Notifikation genannten wettbewerbsverzerrenden Verhaltensweisen Maßnahmen eingeleitet werden sollen. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, unterrichtet die notifizierende Vertragspartei über ihre Entscheidung. Werden Maßnahmen eingeleitet, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, die notifizierende Vertragspartei vom Ergebnis dieser Maßnahmen und im Rahmen des Möglichen von wichtigen inzwischen eingetretenen Entwicklungen.

(3) Dieser Artikel berührt weder das Ermessen der Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, nach Maßgabe ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik Maßnahmen gegen die in der Notifikation genannten wettbewerbsverzerrenden Verhaltensweisen zu treffen, noch schließt er aus, daß die notifizierende Vertragspartei Maßnahmen gegen die betreffenden wettbewerbsverzerrenden Verhaltensweisen trifft.

ABSCHNITT III

Handelspolitische Schutzinstrumente

Artikel 44

(1) Der Assoziationsrat überprüft auf Antrag einer Vertragspartei die grundsätzliche Anwendung anderer handelspolitischer Schutzinstrumente als Schutzmaßnahmen durch eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zur anderen Vertragspartei. Während dieser Überprüfung kann der Assoziationsrat beschließen, die Anwendung dieser Instrumente auszusetzen, sofern die Türkei die Wettbewerbsregeln, die Kontrolle staatlicher Beihilfen und andere binnenmarktbezogene Teile des gemeinschaftlichen Besitzstandes durchgeführt und ihre wirksame Durchsetzung sichergestellt hat und auf diese Weise eine Garantie gegen unlauteren Wettbewerb bietet, die der im Binnenmarkt bestehenden vergleichbar ist.

(2) Die Modalitäten für die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen des Artikels 47 des Zusatzprotokolls bleiben in Kraft.

Artikel 45

Abweichend von Kapitel V Abschnitt II gelten die in diesem Abschnitt genannten Konsultations- und Beschlußfassungsverfahren nicht für die von den Vertragsparteien getroffenen handelspolitischen Schutzmaßnahmen.

Im Rahmen der Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern bemühen sich die Vertragsparteien, durch Informationsaustausch und Konsultationen Möglichkeiten für die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu finden, wenn die Umstände und die internationalen Verpflichtungen beider dies zulassen.

Artikel 46

Hat eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zur anderen Vertragspartei oder zu Drittländern Antidumpingmaßnahmen oder andere Maßnahmen des in Artikel 44 genannten handelspolitischen Instrumentariums getroffen oder trifft sie sie, so kann sie abweichend von dem in Kapitel I niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs die Einfuhr der betreffenden Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei von der Anwendung dieser Maßnahmen abhängig machen. Sie unterrichtet in diesen Fällen den Gemischten Ausschuß der Zollunion.

Artikel 47

Bei der Erfuellung der Förmlichkeiten bei der Einfuhr von Waren einer Art, die den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen unterliegt, verlangen die Behörden des Einfuhrstaats von dem Einführer, den Ursprung der betreffenden Waren auf der Zollanmeldung anzugeben.

Zusätzliche Nachweise können verlangt werden, wenn dies wegen ernster und begründeter Zweifel unbedingt notwendig ist, um den wahren Ursprung der betreffenden Ware nachzuprüfen.

ABSCHNITT IV

Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel 48

So bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses setzt der Assoziationsrat einen Zeitpunkt für die Aufnahme von Verhandlungen fest, welche die gegenseitige Öffnung der Märkte im öffentlichen Beschaffungswesen zum Ziel haben.

Der Assoziationsrat prüft jährlich die hierbei erzielten Fortschritte.

ABSCHNITT V

Direkte Steuern

Artikel 49

Dieser Beschluß

- bewirkt nicht die Ausdehnung von Steuervorteilen, die eine Vertragspartei aufgrund von sie bindenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen gewährt;

- hindert eine Vertragspartei nicht am Erlaß oder an der Anwendung von Maßnahmen, welche die Verhinderung der Hinterziehung oder Vermeidung von Steuern zum Ziel haben;

- steht nicht dem Recht einer Vertragspartei entgegen, ihre einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Indirekte Steuern

Artikel 50

(1) Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertragspartei weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertragspartei keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Waren mittelbar zu schützen.

(2) Für nach dem Gebiet einer der Parteien ausgeführte Waren dürfen keine Rückvergütungen indirekter inländischer Abgaben gewährt werden, die höher sind als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

(3) Die Vertragsparteien heben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bestehenden Vorschriften auf, die zu den obengenannten Vorschriften im Widerspruch stehen.

Artikel 51

Der Assoziationsrat kann den Vertragsparteien empfehlen, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bereichen zu treffen, die nicht unter diesen Beschluß fallen, die aber unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der Assoziation haben, sowie in Bereichen, die unter diesen Beschluß fallen, für die darin aber kein besonderes Verfahren vorgesehen ist.

KAPITEL V

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT I

Der Gemischte Ausschuß der Zollunion EG-Türkei

Artikel 52

(1) Nach Artikel 24 des Assoziationsabkommens wird ein Gemischter Ausschuß der Zollunion EG-Türkei eingesetzt. Der Ausschuß führt einen Meinungs- und Informationsaustausch durch, spricht Empfehlungen an den Assoziationsrat aus und gibt Stellungnahmen ab, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion sicherzustellen.

(2) Die Vertragsparteien beraten in diesem Ausschuß über alle Fragen, welche die Durchführung dieses Beschlusses betreffen und die für eine von ihnen Schwierigkeiten aufwerfen.

(3) Der Gemischte Ausschuß der Zollunion gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 53

(1) Der Gemischte Ausschuß der Zollunion setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2) Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß der Zollunion führen der Vertreter der Gemeinschaft, das heißt der Europäischen Kommission, und der Vertreter der Türkei abwechselnd für jeweils sechs Monate.

(3) Zur Erfuellung seiner Aufgaben kommt der Gemischte Ausschuß der Zollunion in der Regel mindestens einmal im Monat zusammen. Ferner tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden oder auf Antrag einer der Vertragsparteien nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen.

(4) Der Gemischte Ausschuß der Zollunion kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemischte Ausschuß der Zollunion legt in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgruppen fest. Ihre Aufgaben werden vom Gemischten Ausschuß der Zollunion im Einzelfall festgelegt.

ABSCHNITT II

Konsultations- und Beschlußfassungsverfahren

Artikel 54

(1) In den Bereichen, die für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung sind, werden die türkischen Rechtsvorschriften unbeschadet der Verpflichtungen aus den Kapiteln I bis IV soweit wie möglich an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angeglichen.

(2) Als Bereiche, die für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung sind, gelten die Handelspolitik und die mit Drittländern geschlossenen Abkommen, die eine handelspolitische Komponente für gewerbliche Waren umfassen, die Rechtsvorschriften über die Beseitigung technischer Hemmnisse im Handel mit gewerblichen Waren, das Wettbewerbsrecht, die Vorschriften über den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie das Zollrecht.

Der Assoziationsrat kann unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Assoziation beschließen, die Liste der Bereiche, in denen eine Rechtsangleichung vorzunehmen ist, zu erweitern.

(3) Für die Durchführung dieses Artikels gelten die Verfahren der Artikel 55 bis 60.

Artikel 55

(1) Arbeitet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften neue Rechtsvorschriften in einem Bereich aus, der für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung ist, und ersucht sie dazu Sachverständige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft um Stellungnahme, so ersucht sie informell auch Sachverständige der Türkei um Stellungnahme.

(2) Wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihren Vorschlag dem Rat der Europäischen Union übermittelt, übersendet sie der Türkei eine Kopie dieses Vorschlags.

(3) Während der dem Beschluß des Rates der Europäischen Union vorausgehenden Phase finden auf Antrag einer der Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß der Zollunion erneut Konsultationen statt.

(4) Während der Informations- oder Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien vertrauensvoll zusammen, um dazu beizutragen, daß am Ende des Verfahrens der mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Zollunion am besten zu vereinbarende Beschluß gefaßt wird.

Artikel 56

(1) Wird in der Gemeinschaft ein Rechtsakt in einem Bereich erlassen, der im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung ist, so unterrichtet die Gemeinschaft die Türkei hiervon unverzüglich im Gemischten Ausschuß der Zollunion, damit die Türkei entsprechende Rechtsvorschriften erlassen kann, so daß das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion sichergestellt ist.

(2) Ergeben sich für die Türkei beim Erlaß der entsprechenden Rechtsvorschriften Schwierigkeiten, so bemüht sich der Gemischte Ausschuß der Zollunion intensiv um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Zollunion.

Artikel 57

(1) Der Grundsatz der Rechtsangleichung im Sinne des Artikels 54 berührt nicht das Recht der Türkei, unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus den Kapiteln I bis IV ihre Rechtsvorschriften in den Bereichen zu ändern, die für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung sind, sofern der Gemischte Ausschuß der Zollunion zu dem Schluß gelangt, daß die so geänderten Rechtsvorschriften das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion nicht beeinträchtigen oder daß die Verfahren der Absätze 2 bis 4 eingehalten worden sind.

(2) Plant die Türkei neue Rechtsvorschriften in einem Bereich, der für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung ist, so ersucht sie informell die Kommission der Europäischen Gemeinschaften um Stellungnahme zu dem betreffenden Gesetzentwurf, damit der türkische Gesetzgeber seinen Beschluß in voller Kenntnis der Folgen für das Funktionieren der Zollunion fassen kann.

Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen, um dazu beizutragen, daß am Ende des Verfahrens der mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Zollunion am besten zu vereinbarende Beschluß gefaßt wird.

(3) Sobald der Gesetzentwurf ein hinreichend fortgeschrittenes Stadium der Ausarbeitung erreicht hat, finden im Gemischten Ausschuß der Zollunion Konsultationen statt.

(4) Erläßt die Türkei Rechtsvorschriften in einem Bereich, der für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung ist, so unterrichtet sie die Gemeinschaft hiervon unverzüglich im Gemischten Ausschuß der Zollunion.

Sind die von der Türkei erlassenen Rechtsvorschriften geeignet, das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion zu stören, so bemüht sich der Gemischte Ausschuß der Zollunion, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Artikel 58

(1) Hat der Gemischte Ausschuß der Zollunion beim Abschluß der Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 56 Absatz 2 oder des Artikels 57 Absatz 4 keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden und ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Abweichungen in den betreffenden Rechtsvorschriften den freien Warenverkehr beeinträchtigen, Verkehrsverlagerungen verursachen oder zu wirtschaftlichen Problemen in ihrem Gebiet führen können, so kann sie den Gemischten Ausschuß der Zollunion damit befassen, der erforderlichenfalls Empfehlungen dazu ausspricht, wie Schäden, die sich möglicherweise aus dieser Lage ergeben, vermieden werden können.

Dasselbe Verfahren wird eingehalten, wenn eine unterschiedliche Anwendung der Rechtsvorschriften in einem Bereich, der für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung ist, eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs, Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Probleme verursacht oder zu verursachen droht.

(2) Wenn Abweichungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Türkei in einem Bereich, der für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung ist, oder deren unterschiedliche Anwendung eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs oder Verkehrsverlagerungen verursachen oder zu verursachen drohen und wenn die betroffene Vertragspartei sofortige Maßnahmen für notwendig hält, kann sie von sich aus die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen und sie dem Gemischten Ausschuß der Zollunion mitteilen; dieser kann beschließen, ob diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben sind. Vorzugsweise sind die Maßnahmen zu wählen, durch die das Funktionieren der Zollunion am wenigsten gestört wird.

Artikel 59

In den Bereichen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung sind, trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dafür Sorge, daß türkische Sachverständige soweit wie möglich an der Ausarbeitung der Entwürfe von Maßnahmen beteiligt werden, die in der Folge den Ausschüssen vorzulegen sind, welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Sachverständigen der Türkei ebenso an wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Wird der Rat der Europäischen Union nach dem für die betreffende Ausschußart geltenden Verfahren mit der Sache befaßt, so übermittelt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Rat der Europäischen Union die Stellungnahmen der türkischen Sachverständigen.

Artikel 60

Türkische Sachverständige werden an der Arbeit einer Reihe von Fachausschüssen beteiligt, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in den Bereichen unterstützen, die für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung sind, wenn dies erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Das Verfahren für diese Beteiligung wird vor Inkrafttreten dieses Beschlusses vom Assoziationsrat festgelegt. Anhang 9 enthält die Liste der Ausschüsse. Sind die Vertragsparteien der Ansicht, daß diese Beteiligung auf andere Ausschüsse ausgedehnt werden sollte, so kann der Gemischte Ausschuß der Zollunion die notwendigen Empfehlungen für Beschlüsse an den Assoziationsrat richten.

ABSCHNITT III

Streitbeilegung

Artikel 61

Gelingt es dem Assoziationsrat nicht, einen Streit über den Geltungsbereich oder die Dauer von nach Artikel 58 Absatz 2 getroffenen Schutzmaßnahmen, von nach Artikel 63 getroffenen Schutzmaßnahmen oder von nach Artikel 64 getroffenen Ausgleichsmaßnahmen binnen sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens beizulegen, so kann eine Vertragspartei unbeschadet des Artikels 25 Absätze 1 bis 3 des Abkommens von Ankara das Schiedsverfahren des Artikels 62 in Anspruch nehmen. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich.

Artikel 62

(1) Im Fall eines Schiedsverfahrens werden drei Schiedsrichter bestellt.

(2) Jede Streitpartei bestellt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter.

(3) Die beiden bestellten Schiedsrichter benennen einvernehmlich einen Oberschiedsrichter, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Gelangen sie binnen zwei Monaten nach ihrer Bestellung zu keiner Einigung, so wählen sie den Oberschiedsrichter aus einer vom Assoziationsrat aufgestellten, sieben Personen umfassenden Liste aus. Der Assoziationsrat erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.

(4) Das Schiedsgericht tagt in Brüssel. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, gibt es sich eine Geschäftsordnung. Es faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

ABSCHNITT IV

Schutzmaßnahmen

Artikel 63

Die Vertragsparteien bestätigen, daß der Mechanismus und die Modalitäten der Schutzmaßnahmen, wie sie in Artikel 60 des Zusatzprotokolls vorgesehen sind, weiter Anwendung finden.

Artikel 64

(1) Führt eine von einer Vertragspartei getroffene Schutzmaßnahme zu einem Ungleichgewicht zwischen den sich aus diesem Beschluß ergebenden Rechten und Pflichten, so kann die andere Vertragspartei gegenüber der ersten Vertragspartei Ausgleichsmaßnahmen treffen. Vorzugsweise sind die Maßnahmen zu wählen, durch die das Funktionieren der Zollunion am wenigsten gestört wird.

(2) Die in Artikel 63 vorgesehenen Verfahren finden Anwendung.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

Artikel 65

(1) Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft.

(2) Im Laufe des Jahres 1995 werden die Fortschritte bei der Durchführung dieses Beschlusses regelmäßig im Assoziationsausschuß geprüft; dieser erstattet dem Assoziationsrat Bericht.

(3) Vor Ende Oktober 1995 prüfen beide Vertragsparteien im Assoziationsrat, ob die Bestimmungen dieses Beschlusses über das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion erfuellt sind.

(4) Ist die Türkei oder die Gemeinschaft aufgrund des (der) Berichts (Berichte) des Assoziationsausschusses der Auffassung, daß die in Absatz 3 genannten Bestimmungen nicht erfuellt sind, so kann diese Vertragspartei dem Assoziationsrat ihren Beschluß notifizieren, eine Verschiebung des in Absatz 1 genannten Zeitpunkts zu beantragen. In diesem Fall wird der Zeitpunkt auf den 1. Juli 1996 verschoben.

(5) In diesem Fall finden die Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(6) Der Assoziationsrat kann andere angemessene Beschlüsse fassen.

Auslegung

Artikel 66

Soweit die Bestimmungen dieses Beschlusses im wesentlichen mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmen, werden sie für die Zwecke ihrer Durchführung und Anwendung in bezug auf unter die Zollunion fallende Waren im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Assoziationsrates EG-Türkei

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 18. 8. 1992, S. 1).

(3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 53.

(4) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 839/95 (ABl. Nr. L 85 vom 19. 4. 1995, S. 9).

(5) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1994, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1150/95 (ABl. Nr. L 116 vom 23. 5. 1995, S. 3).

(7) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1).

(8) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 2).

(9) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. Nr. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 3).

(10) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1991, S. 31).

(11) ABl. Nr. L 44 vom 22. 2. 1993, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 322 vom 15. 12. 1994, S. 1.

(13) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1616/95 (ABl. Nr. L 154 vom 5. 7. 1995, S. 3).

(14) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1325/95 (ABl. Nr. L 128 vom 13. 6. 1995, S. 1).

(15) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3312/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 3).

(16) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(17) ABl. Nr. L 357 vom 18. 12. 1986.

(18) ABl. Nr. L 291 vom 15. 10. 1987.

(19) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983.

(20) ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1983.

(21) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 1.

Erklärungen

Erklärung der Türkei zu Artikel 3 Absatz 4:

"Die Türkei verpflichtet sich sicherzustellen, daß die nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhobenen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung keiner besonderen Verwendung zugeführt werden und unter den gleichen Bedingungen wie andere Zolleinnahmen als Teil der Einnahmen des Staates behandelt werden."

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 Absatz 3:

"Die Gemeinschaft erinnert daran, daß für den Berg Athos gemäß der gemeinsamen Erklärung im Anhang zu der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften eine Sonderregelung gilt."

Erklärung der Türkei zu Artikel 5:

"Unbeschadet des Artikels 5 dieses Beschlusses beabsichtigt die Türkei, die Bestimmungen ihres Erlasses über die Einfuhrregelung (ABl. Nr. 22158bis, 31. 12. 1994) aufrechtzuerhalten, insbesondere die Bestimmungen, welche die Einfuhr gebrauchter Kraftfahrzeuge während eines bestimmten Zeitraums nach Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen."

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 6 (Textilwaren und Bekleidung):

"1. Die Vereinbarungen für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung treten außer Kraft, sobald feststeht, daß die Türkei die Maßnahmen hinsichtlich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums (Anhang 8 Artikel 2, 3, 4 und 5) und des Wettbewerbs insbesondere der staatlichen Beihilfen (Kapitel IV Abschnitt II Artikel 39 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) durchgeführt hat, deren Erlaß nach diesem Beschluß erforderlich ist, und daß die Türkei im Einklang mit den zur Zeit geltenden multilateralen Regeln die Maßnahmen getroffen hat, die zur Angleichung ihrer Handelspolitik im Textilsektor an die der Gemeinschaft notwendig sind, insbesondere die in Abschnitt III Artikel 12 Absatz 2 genannten Vereinbarungen und Abkommen.

2. Die Gemeinschaft wird die in Artikel 60 des Zusatzprotokolls vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergreifen, falls die zur Zeit geltenden Vereinbarungen für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung nicht verlängert werden, obwohl die Türkei die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt.

3. Die Gemeinschaft besteht auf der effektiven Gegenseitigkeit des Marktzugangs in diesem Sektor."

Erklärung der Türkei zu Artikel 6 (Textilwaren und Bekleidung):

" 1. Falls die genannten Vereinbarungen nicht beendet werden, obwohl die Türkei die in Absatz 1 der Erklärung der Gemeinschaft über das Außerkrafttreten der Vereinbarungen für den Handel mit Textilwaren und Bekleidung genannten Maßnahmen trifft, wird die Türkei angemessene Ausgleichsmaßnahmen ergreifen.

2. In bezug auf Absatz 1 der Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 6 (Textilwaren und Bekleidung) geht die Türkei davon aus, daß unter Maßnahmen bezüglich des Abschlusses von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittländern im Textilsektor durch die Türkei zu verstehen ist, daß die Türkei die Maßnahmen für den Abschluß der genannten Abkommen und Vereinbarungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 getroffen hat und daß bis dahin die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen anwendbar bleiben.

3. Die Türkei besteht auf dem uneingeschränkten Marktzugang in diesem Sektor."

Erklärung der Türkei zu Artikel 6:

"Die Türkei hält es für notwendig, an den Arbeiten des Textilausschusses beteiligt zu werden."

Erklärung der Türkei zu Artikel 8:

"Die Türkei hält es für notwendig, an den Arbeiten des Ausschusses für Normen und technische Vorschriften beteiligt zu werden, um ein Niveau der Zusammenarbeit sicherzustellen, das dem Ziel der Angleichung angemessen ist."

Erklärung der Türkei zu Artikel 8:

"Die Türkei möchte die Bedeutung einer umfassenden, schnellen und möglichst wenig formellen Bewertung der Instrumente, Verfahren und Infrastrukturen für die Erfuellung der Voraussetzungen durch die Türkei betonen, die in den Rechtsakten der Listen nach Artikel 8 Absatz 2 vorgesehen sind.

Die Türkei hebt ferner hervor, daß die Gemeinschaft die Anpassungen vornehmen muß, die aufgrund der Erfuellung der obengenannten Voraussetzungen durch die Türkei erforderlich werden."

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 11:

"Die Vertragsparteien kommen überein, unverzüglich Beratungen auf der Ebene der Sachverständigen über die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands hinsichtlich der Beseitigung der technischen Handelshemmnisse durch die Türkei aufzunehmen."

Erklärung der Türkei zu Artikel 16:

"Die Türkei kann um Konsultationen im Assoziationsrat über die Verpflichtungen ersuchen, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (ECO) ergeben können."

Erklärung der Türkei zu Artikel 16:

"In bezug auf Artikel 16 räumt die Türkei den Präferenzabkommen mit Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Israel, Estland, Lettland, Litauen, Marokko, Tunesien und Ägypten den Vorrang ein."

Erklärung der Gemeinschaft zu Anhang 8:

"Im Hinblick auf die wirksame Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs ist die Gemeinschaft bereit, der Türkei sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Zollunion angemessene technische Hilfe zu leisten."

Erklärung der Türkei zu Anhang 8 Artikel 1:

"Diese Verpflichtung berührt nicht den Status der Türkei in der Welthandelsorganisation (WTO) als Entwicklungsland."

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 44:

"In bezug auf Artikel 44 Absatz 2 erklärt die Gemeinschaft, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften - unbeschadet der Haltung des Rates der Europäischen Union - in Ausübung ihrer Zuständigkeiten für Antidumping- und Schutzmaßnahmen die Türkei vor der Einleitung von Verfahren unterrichten wird. Zu diesem Zweck werden vor Inkrafttreten dieses Beschlusses gemeinsam geeignete Durchführungsbestimmungen zu Artikel 49 erlassen. Ferner wird die Kommission, gegebenenfalls in Einzelfällen, preislichen Verpflichtungen deutlichen Vorzug vor Zöllen geben, um in Antidumpingfällen, bei denen eine Schädigung festgestellt worden ist, ein Verfahren abzuschließen."

Erklärung der Türkei zu Artikel 48:

"Die Türkei erklärt ihre Absicht, in Verhandlungen über ihren Beitritt zum GATT-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen einzutreten."

Erklärung der Türkei zu Artikel 60:

"Im Laufe des Jahres 1995 und in dem Maße, wie die Türkei ihre Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft angleicht, wird die Türkei den Assoziationsrat ersuchen, ihre Beteiligung auf andere Ausschüsse auszudehnen."

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65:

"1. Der eventuelle gemeinsame Beschluß der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, nach Artikel 65 Absatz 4 eine Verschiebung des Inkrafttretens der Zollunion zu beantragen, wird aufgrund eines Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und nach demselben Beschlußfassungsverfahren gefaßt, wie es für die Annahme dieses Beschlusses gilt.

2. Die Verschiebung des Inkrafttretens dieses Beschlusses läßt ferner die vertraglichen Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Zusatzprotokoll unberührt."

ANHANG 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 2

Liste der Grunderzeugnisse

Weichweizen, KN-Code 1001 90 99

Hartweizen, KN-Code 1001 10

Roggen, KN-Code 1002 00 00

Gerste, KN-Code 1003 00 90

Mais, KN-Code 1005 90 00

Geschälter Reis, KN-Code 1006 20

Weißzucker, KN-Code 1701 99 10

Isoglucose, KN-Code ex 1702 40 10

Melassen, KN-Code 1703

Magermilchpulver (PG2), KN-Code ex 0402 10 19

Vollmilchpulver (PG3), KN-Code ex 0402 21 19

Butter (PG6), KN-Code ex 0405 00

ANHANG 3

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ANHANG 4

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ANHANG 5

Liste der 1996 von der Türkei auf Einfuhren landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse mit Ursprung in anderen Drittländern als der EG anzuwendenden Grundbeträge (ECU/100 kg)

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ANHANG 6

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ANHANG 7

über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a) "Zollrecht" jede von der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei angenommene Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

e) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und durch Ermittlungen in Zollsachen.

(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(4) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Antrag

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf

- die Zustellung aller Schriftstücke,

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu einer Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Anhangs verweigern, sofern diese

a) die Souveränität der Türkei oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Anhang Amtshilfe leisten müßte, beeinträchtigen könnte oder

b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

c) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Anhangs sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleichwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, das sich an die Grundsätze des Übereinkommens Nr. 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 anlehnt.

Artikel 11

Verwendung der Auskünfte

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.

Die zuständige Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet.

(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den zentralen Zolldienststellen der Türkei einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen.

Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Anhang erlassen.

Artikel 15

Ergänzender Charakter des Anhangs

(1) Dieser Anhang ergänzt die Anwendung der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der Türkei geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

ANHANG 8 über den Schutz des geistigen und kommerziellen Eigentums

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie den Verpflichtungen aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum beimessen.

In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Türkei, das TRIPs-Übereinkommen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umzusetzen.

(2) Hinsichtlich des Geltungsbereichs, des Schutzniveaus und der Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien findet das TRIPs-Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten für beide Vertragsparteien Anwendung, soweit in diesem Beschluß keine Regeln festgelegt sind.

Artikel 2

Die Türkei verbessert weiter den wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, um ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem in der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Schutzniveau entspricht, und trifft geeignete Maßnahmen, um die Beachtung dieser Rechte sicherzustellen. Zu diesem Zweck finden folgende Artikel Anwendung.

Artikel 3

Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses tritt die Türkei folgenden multilateralen Übereinkünften über Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei:

- Pariser Fassung (1971) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst;

- Rom-Abkommen (1961) über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen;

- Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (geändert 1979);

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung, 1977, geändert 1979) und

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag, 1970, geändert 1979 und 1984).

Artikel 4

Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses erläßt die Türkei in folgenden Bereichen Rechtsvorschriften, die den in der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind:

1. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - zu gewährleisten sind:

- Schutzbedingungen entsprechend der Richtlinie 93/98/EWG des Rates (ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993);

- der Schutz der verwandten Schutzrechte entsprechend der Richtlinie 92/100/EWG des Rates (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992);

- Vermietrechte entsprechend der Richtlinie 92/100/EWG des Rates (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992);

- der Schutz von Computerprogrammen als literarischen Werken entsprechend der Richtlinie 91/250/EWG des Rates (ABl. Nr. L 122 vom 17. 5. 1991);

2. Patentrecht zu gewährleisten sind insbesondere:

- Regeln für die Zwangslizensierung, die zumindest den TRIPs-Normen entsprechen;

- die Patentfähigkeit aller Erfindungen, ausgenommen pharmazeutische Erzeugnisse und Herstellungsverfahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren, aber einschließlich agrochemischer Erzeugnisse und Herstellungsverfahren (1);

- eine Schutzfrist von 20 Jahren ab dem Anmeldetag;

3. Markenrecht entsprechend der Richtlinie 89/104/EWG des Rates (ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989);

4. gewerbliche Muster, insbesondere auch Schutz von Mustern der Textilindustrie (2);

5. Schutz geographischer Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen entsprechend den EG-Vorschriften (3);

6. Rechtsvorschriften über Grenzmaßnahmen gegen Verletzungen der Rechte an geistigem Eigentum (zumindest Marken, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie Muster) entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates (ABl. Nr. L 357 vom 18. 12. 1986) (4).

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich verpflichtet sich die Türkei im Hinblick auf die wirksame Verwaltung und Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, vor Inkrafttreten dieses Beschlusses alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um ihre Verpflichtungen aus Teil III des TRIPs-Übereinkommens zu erfuellen.

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich verpflichtet sich die Türkei ferner, vor Inkrafttreten dieses Beschlusses alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um ihre Verpflichtungen aus Teil II Abschnitt 4 (Artikel 25, 26) des TRIPs-Übereinkommens zu erfuellen.

Artikel 6

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses erläßt die Türkei Rechtsvorschriften oder ändert die bestehenden Rechtsvorschriften, um vor dem 1. Januar 1999 die Patentfähigkeit pharmazeutischer Erzeugnisse und Herstellungsverfahren sicherzustellen.

Artikel 7

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses unternimmt die Türkei folgende Schritte:

1. Sie tritt folgenden Übereinkünften über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum bei, sofern die Gemeinschaft oder alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieser Übereinkünfte sind:

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989);

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991);

2. sie erläßt eigene Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen, um eine Angleichung an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu erreichen:

- im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte:

- Rechtsvorschriften über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte an Werken, die über Kabel oder Satelliten gesendet werden, entsprechend der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. Nr. L 248 vom 6. 10. 1993);

- Schutz von Datenbanken (5);

- im Bereich des gewerblichen Eigentums:

- Schutz von Halbleitertopographien entsprechend der Richtlinie 87/54/EWG des Rates (ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987);

- Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten;

- Schutz von Pflanzensorten (6).

Artikel 8

Der Assoziationsrat kann beschließen, daß die Artikel 3 bis 7 auch für andere multilaterale Übereinkünfte oder Bereiche des geistigen Eigentums gelten.

Artikel 9

Der Gemischte Ausschuß der Zollunion überwacht die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Rechte an geistigem Eigentum und erfuellt weitere Aufgaben, die ihm der Assoziationsrat übertragen kann. Der Ausschuß spricht Empfehlungen an den Assoziationsrat aus, die sich auch auf die Einsetzung eines Unterausschusses für die Rechte an geistigem Eigentum beziehen können.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das "geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum" im Sinne dieses Beschlusses insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben einschließlich der Ursprungsangaben, die Waren- und die Dienstleistungsmarken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how umfaßt.

(2) Dieser Beschluß sieht eine Erschöpfung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum in den Handelsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien im Rahmen dieses Beschlusses nicht vor.

(1) Für das Protokoll auch: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Rechtsschutz für biotechnologische Erfindungen (ABl. Nr. C 44 vom 16. 2. 1993).

(2) Für das Protokoll: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein Gemeinschaftsmuster.

(3) Die Liste der betreffenden Verordnungen wird von der Kommission übermittelt.

(4) Für das Protokoll: Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der obengenannten Verordnung (ABl. Nr. C 238 vom 29. 9. 1993).

(5) Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. C 156 vom 23. 6. 1992).

(6) Siehe den geänderten Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. C 113 vom 23. 4. 1993).

ANHANG 9

Liste der in Artikel 60 genannten Ausschüsse

Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs

Ausschuß für den Zollkodex

Ausschuß für Außenhandelsstatistik

ANHANG 10 über die in Artikel 16 autonomen Regelungen und Präferenzabkommen

1. Die in Artikel 16 genannten autonomen Regelungen sind:

- das Allgemeine Präferenzsystem;

- die Regelung für Waren mit Ursprung in den Besetzten Gebieten;

- die Regelung für Waren mit Ursprung in Ceuta oder Melilla;

- die Regelung für Waren mit Ursprung in der Republik Bosnien-Herzegowina, der Republik Kroatien und der Republik Slowenien sowie im Gebiet der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien.

2. Die in Artikel 16 genannten Präferenzabkommen sind:

- die Europa-Abkommen mit Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik;

- das Freihandelsabkommen mit den Färöern;

- die Assoziationsabkommen mit Zypern und Malta;

- die Freihandelsabkommen mit Estland, Lettland und Litauen;

- das Abkommen mit Israel;

- die Abkommen mit Algerien, Marokko und Tunesien;

- die Abkommen mit Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien;

- das Abkommen mit den AKP-Staaten;

- das Freihandelsabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein;

- das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels betreffend die Kanarischen Inseln (96/143/EG)

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr Präsident,

anläßlich der Annahme des Beschlusses des Assoziationsrates EG-Türkei über die Einleitung der Endphase der Zollunion sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß mit den Bestimmungen dieses Beschlusses nicht die der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln berührt werden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Regierung der Republik Türkei zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der Delegation der Europäischen Gemeinschaft

F. J. ELORZA CAVENGT

B. Schreiben der türkischen Delegation

Sehr geehrter Herr Präsident,

mit Ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1995 haben Sie mir folgendes mitgeteilt:

"Anläßlich der Annahme des Beschlusses des Assoziationsrates EG-Türkei über die Einleitung der Endphase der Zollunion sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß mit den Bestimmungen dieses Beschlusses nicht die der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln berührt werden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Regierung der Republik Türkei zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten."

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Präsident der türkischen Delegation

U. ÖZÜLKER

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