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Document 21994A1231(20)

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits - Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen - Protokoll Nr. 5 zum Europa-Abkommen ("Abkommen") - Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen - Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen Roumänien und der Gemeinschaft mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zussammenarbeit der Verwaltungen- Protokoll Nr. 5 Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Roumänien und Spanien bzw. Portugal - Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich - Protokoll Nr. 7 Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft - Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend Protokoll Nr. 1 Art. 2 § 1 - Erklärung der Gemeinschaft - Erklärung Roumäniens

OJ L 357, 31.12.1994, p. 2–173 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 035 P. 4 - 191
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 035 P. 4 - 191
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 059 P. 3 - 200
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 059 P. 3 - 200
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 059 P. 3 - 200
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 059 P. 3 - 200
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 059 P. 3 - 200
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 059 P. 3 - 200
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 059 P. 3 - 200
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 059 P. 3 - 200
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 059 P. 3 - 200

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/907(1)/oj

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21994A1231(20)

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits - Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen - Protokoll Nr. 5 zum Europa-Abkommen ("Abkommen") - Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen - Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen Roumänien und der Gemeinschaft mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zussammenarbeit der Verwaltungen- Protokoll Nr. 5 Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Roumänien und Spanien bzw. Portugal - Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich - Protokoll Nr. 7 Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien - Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft - Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend Protokoll Nr. 1 Art. 2 § 1 - Erklärung der Gemeinschaft - Erklärung Roumäniens

Amtsblatt Nr. L 357 vom 31/12/1994 S. 0002 - 0189
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 35 S. 0004
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 35 S. 0004


EUROPA-ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, des Vertrages über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

die EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits,

und RUMÄNIEN

andererseits,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Rumänien sowie ihrer gemeinsamen Werte,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und Rumänien diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, die die Teilnahme Rumäniens an dem europäischen Integrationsprozeß ermöglichen würden, womit die Beziehungen ausgebaut und erweitert werden, die in der Vergangenheit vor allem mit dem am 22. Oktober 1990 unterzeichneten Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit hergestellt wurden,

IN ANBETRACHT der Gelegenheiten für Beziehungen einer neuen Qualität, die sich mit der Entwicklung der Demokratie in Rumänien bieten,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Rumäniens für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

IN DER ERKENNTNIS, daß der Übergang Rumäniens zu einer neuen Staats- und Wirtschaftsordnung, die die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte achtet, ein Mehrparteiensystem mit freien und demokratischen Wahlen umfasst und zum Zwecke der Einführung einer Marktwirtschaft die Liberalisierung der Wirtschaft vorsieht, mit Hilfe der Gemeinschaft fortgesetzt und vollendet werden muß,

IN ANBETRACHT der festen Verpflichtungen der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Rumäniens zur vollen Verwirklichung der Grundsätze und Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Schlußdokumente der Folgekonferenzen von Wien und Madrid, der Charta von Paris für ein neues Europa, des KSZE-Dokuments von Helsinki "Die Herausforderungen des Wandels" und der Gesamteuropäischen Energiecharta,

EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens für den Aufbau und die Stärkung eines auf Zusammenarbeit beruhenden Systems der Stabilität in Europa, in dem die Gemeinschaft einen der Eckpfeiler bildet,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Zusammenhang hergestellt werden sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation einerseits und der Fortsetzung der tatsächlichen Durchführung der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Reformen in Rumänien andererseits sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit und die tatsächliche Annäherung der Systeme der Vertragsparteien, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz von Bonn,

IN DEM WUNSCH, einen regelmässigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, umfangreiche Unterstützung bei der Durchführung der Reformen zu leisten und Rumänien zu helfen, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ferner der Bereitschaft der Gemeinschaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger Basis zu schaffen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Rumäniens für den freien Handel und insbesondere für die Wahrung der Rechte und die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Niederlassungsfreiheit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr geschaffen werden müssen,

IN DEM BEWUSSTSEIN des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen der Gemeinschaft und Rumänien und in Anerkennung der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden sollten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestaltung der Wirtschaft und die technische Modernisierung unerläßlich sind,

IN DEM WUNSCH, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen und einen Informationsaustausch zu entwickeln,

IN DER ERKENNTNIS, daß Rumänien letztlich die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach Auffassung der Vertragsparteien Rumänien bei der Verwirklichung dieses Ziels helfen wird,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

DAS KÖNIGREICH BELGIEN:

Willy CLÄS,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK:

Niels Helveg PETERSEN,

Minister für auswärtige Beziehungen;

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Klaus KINKEL,

Bundesminister des Auswärtigen;

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK.

Michel PAPACONSTANTINOU,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DAS KÖNIGREICH SPANIEN:

Javier SOLANA,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK:

Roland DUMAS,

Ministre d'État,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

IRLAND:

Dick SPRING,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK:

Emilio COLOMBO,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG:

Jacques POOS,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE:

P. KOOIJMANS,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK:

J. M. DURÃO BARROSO,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

Douglas HURD,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL:

Niels Helveg PETERSEN,

Minister für auswärtige Beziehungen des Königreichs Dänemark,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften;

Leon BRITTAN,

Mitglied der Kommission;

H. van den BRÖK,

Mitglied der Kommission;

RUMÄNIEN:

Nicolä VACAROIU,

Premierminister;

Teodor Viorel MELESCANU,

Ministre d'État,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits wird eine Assoziation gegründet. Ziel dieser Assoziation ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen ermöglicht;

- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die wirtschaftliche Entwicklung in Rumänien zu begünstigen;

- eine Grundlage für die wirtschaftliche, soziale, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit zu schaffen;

- die Bestrebungen Rumäniens zur Entwicklung seiner Wirtschaft und zu deren vollständiger Umgestaltung in eine Marktwirtschaft sowie zur Festigung seiner Demokratie zu unterstützen;

- geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der Assoziation einzusetzen;

- einen Rahmen für die schrittweise Integration Rumäniens in die Gemeinschaft zu bieten. Zu diesem Zweck wird Rumänien auf die Erfuellung der notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten.

TITEL I POLITISCHER DIALOG

Artikel 2

Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmässiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und Rumänien, unterstützt den politischen und wirtschaftlichen Wandel in Rumänien und trägt zur Herstellung neuer Solidaritätsbeziehungen und zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog

- erleichtert die volle Integration Rumäniens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Gemeinschaft. Die wirtschaftliche Annäherung gemäß diesem Abkommen wird zu mehr politischer Konvergenz führen;

- ermöglicht eine stärkere Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen, insbesondere in solchen Angelegenheiten, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können;

- trägt zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in Sicherheitsfragen bei und erhöht Sicherheit und Stabilität in ganz Europa.

Artikel 3

(1) Zwischen den Vertragsparteien werden auf höchster politischer Ebene Konsultationen in geeigneter Form abgehalten.

(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assoziationsrat statt. Dieser ist allgemein für alle Fragen zuständig, die die Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.

Artikel 4

Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form eingeführt:

- Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Direktoren) zwischen rumänischen Beamten einerseits und der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften andererseits;

- volle Nutzung der diplomatischen Kanäle;

- Aufnahme Rumäniens in die Gruppe der Länder, die regelmässig über die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit behandelten Fragen unterrichtet werden, und Informationsaustausch zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele;

- alle anderen Mittel, die zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs beitragen können.

Artikel 5

Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses geführt.

TITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 6

Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Schlussakte von Helsinki und in der Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft sind Richtschnur der Innen- und der Aussenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieser Assoziation.

Artikel 7

(1) Die Assoziation umfasst eine Übergangszeit von höchstens zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt mit dem Inkrafttreten des Abkommens.

(2) Der Assoziationsrat - in dem Bewusstsein, daß die Grundsätze der Marktwirtschaft und die Unterstützung durch die Gemeinschaft mittels dieses Abkommens für diese Assoziation wesentlich sind - prüft auf der Grundlage der in der Präambel festgelegten Grundsätze regelmässig die Durchführung des Abkommens und die Fortschritte Rumäniens bei den Wirtschaftsreformen.

(3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die zweite Stufe geltenden Bestimmungen zu entscheiden. Dabei berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prüfung.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Stufen gelten nicht für Titel III.

TITEL III FREIER WARENVERKEHR

Artikel 8

(1) Während der in Artikel 7 genannten Übergangszeit errichten die Gemeinschaft und Rumänien auf der Grundlage gegenseitiger und ausgeglichener Verpflichtungen und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) schrittweise eine Freihandelszone.

(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.

(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, so treten die derart gesenkten Zollsätze ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkungen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.

(5) Die Gemeinschaft und Rumänien teilen einander ihre jeweiligen Ausgangszollsätze mit.

KAPITEL I Gewerbliche Waren

Artikel 9

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Rumäniens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.

(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in Artikel 16 und 17 genannten Waren.

Artikel 10

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Rumäniens, die nicht in den Anhängen IIa, IIb und III aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Rumäniens, die in Anhang IIa aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgeschafft:

- Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.

- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IIb aufgeführten Ursprungswaren Rumäniens werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an durch jährliche Senkungen des Ausgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vollständig abgeschafft sind.

(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Rumäniens werden die Einfuhrzölle im Rahmen von jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß den im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise aufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden Waren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig abgeschafft sind.

Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle, die gelten, wenn ein Kontingent ausgeschöpft worden ist oder wenn die Erhebung von Einfuhrzöllen für unter einen Plafond fallende Waren wiedereingeführt wird, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an durch jährliche Senkungen um 15 v. H. des Ausgangszollsatzes schrittweise abgeschafft. Bis zum Ende des fünften Jahres werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.

(4) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für Ursprungswaren Rumäniens beseitigt.

Artikel 11

(1) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die in Anhang IV aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft.

(2) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die in Anhang V aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes,

- drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes,

- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes.

(3) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die in Anhang VI aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden nach dem in diesem Anhang vorgesehenen Zeitplan abgeschafft.

(4) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen IV, V und VI aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes,

- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes,

- sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes,

- sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf 35 v. H. des Ausgangszollsatzes,

- acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes,

- neun Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes.

(5) Für die in Anhang VII aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden die Einfuhrzölle Rumäniens im Rahmen jährlicher Zollkontingente ausgesetzt, die nach Maßgabe dieses Anhangs schrittweise aufgestockt werden. Die Einfuhrzölle für die Mengen, die die obengenannten Zollkontingente überschreiten, werden nach dem Zeitplan des Absatzes 4 schrittweise abgebaut.

(6) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen Rumäniens für Ursprungswaren der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(7) Die Maßnahmen Rumäniens mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für Ursprungswaren der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt, mit Ausnahme der in Anhang VIII aufgeführten mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen, die nach dem in diesem Anhang vorgesehenen Zeitplan beseitigt werden.

Artikel 12

Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

Artikel 13

(1) Die Gemeinschaft schafft für ihre Einfuhren aus Rumänien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens ab.

(2) Rumänien schafft für seine Einfuhren aus der Gemeinschaft alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bei Inkrafttreten des Abkommens ab, mit Ausnahme der Abgaben für die Zollformalitäten in Höhe von 0,5 v. H. des Wertes, die nach folgendem Zeitplan abgeschafft werden:

- Senkung auf 0,25 v. H. des Wertes am Ende des dritten Jahres,

- vollständige Abschaffung spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 14

(1) Die Gemeinschaft und Rumänien schaffen untereinander spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens schrittweise alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung ab.

(2) Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Rumänien und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3) Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von Rumänien bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen, die schrittweise gesenkt und spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt werden.

Artikel 15

Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel mit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 10 und 11 vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aussprechen.

Artikel 16

Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten Textilwaren.

Artikel 17

Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.

Artikel 18

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse, die Ursprungswaren Rumäniens sind, eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Rumänien bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse, die Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, eine landwirtschaftliche Komponente einführt.

KAPITEL II Landwirtschaft

Artikel 19

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Rumänien.

(2) Unter "landwirtschaftlichen Erzeugnissen" sind die Erzeugnisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur fallen, und die Erzeugnisse, die in Anhang I aufgeführt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 des Rates.

Artikel 20

Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 21

(1) Die Gemeinschaft beseitigt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gültigen Fassung noch gelten.

(2) Für die in den Anhängen XIa und XIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die gesenkten Abschöpfungen im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente und die gesenkten Zölle unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.

(3) Rumänien beseitigt die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkommens.

(4) Die Gemeinschaft und Rumänien gewähren einander die in den Anhängen XIIa, XIIb und XIII aufgeführten Zugeständnisse auf der Grundlage der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.

(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft, der Bedeutung der Landwirtschaft für die rumänische Wirtschaft und der Folgen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens prüfen die Gemeinschaft und Rumänien im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmässigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

(6) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer grösseren Übereinstimmung zwischen der Agrarpolitik der Gemeinschaft und der Rumäniens sowie des Ziels Rumäniens, Mitglied der Gemeinschaft zu werden, werden die Vertragsparteien im Assoziationsrat regelmässige Konsultationen über die Strategie und die Modalitäten der Umsetzung dieser Politiken abhalten.

Artikel 22

Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 31, unverzueglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

KAPITEL III Fischerei

Artikel 23

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Rumänien, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.

Artikel 24

(1) Die Gemeinschaft und Rumänien gewähren einander die in den Anhängen XIV und XV aufgeführten Zugeständnisse auf der Grundlage der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen. Artikel 21 Absatz 5 gilt sinngemäß für Fischereierzeugnisse.

(2) Der Assoziationsrat prüft die Möglichkeit des Abschlusses eines Abkommens über Fischereierzeugnisse zwischen den Vertragsparteien, sobald die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

KAPITEL IV Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 25

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 26

(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Rumänien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Rumänien weder neue mengenmässige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden restriktiver gestaltet.

(3) Neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie Erhöhungen der bereits geltenden und neue mengenmässige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie Verschärfungen der bereits bestehenden, die von Rumänien nach dem Beginn der Verhandlungen eingeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

(4) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 beschränken die Absätze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die Fortsetzung der Agrarpolitik Rumäniens und der Gemeinschaft oder die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik.

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Artikel 28

(1) Das Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.

(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Rumäniens Rechnung getragen wird.

Artikel 29

Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 26 Absatz 1 können von Rumänien in Form höherer Zollsätze eingeführt werden.

Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Rumäniens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Assoziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit ausser Kraft.

Keine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt werden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengenmässigen Beschränkungen sowie Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

Rumänien unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einführung derartiger Regelungen übermittelt Rumänien dem Assoziationsrat einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Artikel 30

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 34 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 31

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß

- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder

- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

können die Gemeinschaft und Rumänien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren gemäß Artikel 34 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 32

Kommt es unter Einhaltung der Artikel 14 und 26

i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren gemäß Artikel 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 33

Die Mitgliedstaaten und Rumänien formen alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Rumäniens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat wird über die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels unterrichtet.

Artikel 34

(1) Legen die Gemeinschaft oder Rumänien für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 31 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

(2) Die Gemeinschaft bzw. Rumänien stellt in den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) dem Assoziationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzueglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmässiger Konsultationen.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Bezueglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.

Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Assoziationsrates keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.

b) Bezueglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wurde innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Assoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

c) Bezueglich des Artikels 32 wird der Assoziationsrat mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben.

Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.

d) Schließen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Rumänien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen treffen; der Assoziationsrat wird hiervon unverzueglich unterrichtet.

Artikel 35

Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.

Artikel 36

Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 37

Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Rumänien einerseits und Spanien und Portugal andererseits.

TITEL IV FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNGSRECHT, DIENSTLEISTUNGSVERKEHR KAPITEL I Freizuegigkeit der Arbeitnehmer

Artikel 38

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

- wird den Arbeitnehmern rumänischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmässig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;

- haben die rechtmässig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Ehegatten und Kinder der dort rechtmässig beschäftigten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes bestimmen.

(2) Rumänien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und in seinem Gebiet rechtmässig beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet rechtmässig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Absatz 1 vorgesehen.

Artikel 39

(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer rumänischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmässig beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort rechtmässig wohnhaft sind, und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten

- werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;

- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;

- erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für ihre vorgenannten Familienangehörigen.

(2) Rumänien gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmässig beschäftigt sind, und deren dort rechtmässig wohnhaften Familienangehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.

Artikel 40

(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestimmungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Ziels fest.

(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

Artikel 41

Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Rumänien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der rumänischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.

Artikel 42

(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mitgliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitnehmer

- sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für rumänische Arbeitnehmer, die die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.

(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

Artikel 43

Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 7 genannten zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege zur Verbesserung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und berücksichtigt dabei insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage bzw. die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in Rumänien und die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.

Artikel 44

Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepotentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Rumänien leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Rumänien, wie in Artikel 89 vorgesehen.

KAPITEL II Niederlassungsrecht

Artikel 45

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Niederlassung rumänischer Gesellschaften und Staatsangehöriger und für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen rumänischen Gesellschaften und Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen, mit Ausnahme der in Anhang XVI aufgeführten Bereiche.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 gewährt Rumänien vom Inkrafttreten des Abkommens an für die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft und für die Geschäftstätigkeit der in seinem Gebiet niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen, mit Ausnahme der in Anhang XVII aufgeführten Bereiche. Sollten die bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Inkrafttreten dieses Abkommens für bestimmte Erwerbstätigkeiten von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in Rumänien keine derartige Behandlung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft vorsehen, so ändert Rumänien diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um eine derartige Behandlung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu gewährleisten.

(3) Für die in Anhang XVIII aufgeführten Bereiche und Themen, mit Ausnahme der im Gesetz Nr. 33/1991 genannten Banktätigkeiten, gewährt Rumänien schrittweise bis zum Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit für die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften. Für die obengenannten Banktätigkeiten wird die Inländerbehandlung bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt.

(4) Rumänien erlässt während der in den Absätzen 2 und 3 genannten Übergangszeiten keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.

(5) Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet "Niederlassung"

i) im Fall der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfasst nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben;

ii) im Fall der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Agenturen;

b) bedeutet "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;

c) umfassen "Erwerbstätigkeiten" insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.

(6) Der Assoziationsrat prüft regelmässig die Möglichkeit für eine beschleunigte Gewährung der Inländerbehandlung in den in Anhang XVIII aufgeführten Wirtschaftszweigen und für die Einbeziehung der in den Anhängen XVI und XVII aufgeführten Bereiche und Angelegenheiten in den Geltungsbereich der Absätze 1, 2, 3 und 4. Diese Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates geändert werden.

Nach Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Übergangszeiten kann der Assoziationsrat ausnahmsweise und falls erforderlich auf Antrag Rumäniens beschließen, diese Übergangszeiten für bestimmte Bereiche und Angelegenheiten um einen begrenzten Zeitraum zu verlängern.

(7) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet Rumäniens niedergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das Recht auf Erwerb, Nutzung, Anmietung und Verkauf von Grundbesitz und hinsichtlich des Staatseigentums, des Landes und der Forsten das Recht auf Pacht, sofern dieses Recht unmittelbar für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie sich niedergelassen haben, erforderlich ist. Dieses Recht umfasst nicht die Niederlassung zum Zwecke des Handels mit und die Vermittlung von Grundbesitz und natürlichen Ressourcen.

Rumänien gewährt Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften der Gemeinschaft in Rumänien diese Rechte bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Rumänien gewährt Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die eine selbständige Tätigkeit in Rumänien ausüben, diese Rechte spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit.

Artikel 46

(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in Anhang XVIII aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.

(2) Hinsichtlich der in Anhang XVIII aufgeführten Finanzdienstleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit benachteiligen.

Artikel 47

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Rumäniens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufstätigkeiten in Rumänien bzw. der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen.

Artikel 48

Artikel 46 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei, die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Fall der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Fall der in Anhang XVIII aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 49

(1) Als "Gesellschaft der Gemeinschaft" bzw. "rumänische Gesellschaft" im Sinne dieses Abkommens gilt eine Gesellschaft oder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Rumäniens gegründet wurde und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Rumäniens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Rumäniens gegründete Gesellschaft oder Firma nur ihren satzungsmässigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Rumäniens, so müssen ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bzw. Rumäniens aufweisen.

(2) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrtsgesellschaften der Mitgliedstaaten bzw. Rumäniens, die ausserhalb der Gemeinschaft bzw. Rumäniens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. Rumäniens kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Rumänien gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft bzw. Rumäniens im Sinne dieses Abkommens gilt jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten bzw. Rumäniens besitzt.

(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt mittels der Bestimmungen dieses Abkommens umgangen werden.

Artikel 50

Als "Finanzdienstleistungen" im Sinne dieses Abkommens gelten die in Anhang XVIII aufgeführten Tätigkeiten. Der Assoziationsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XVIII erweitern oder ändern.

Artikel 51

Rumänien kann während der ersten fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Maßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Industrien

- eine Umstrukturierung durchführen oder

- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere schwerwiegende soziale Probleme in Rumänien hervorrufen, oder

- einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der rumänischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industriezweig in Rumänien erfahren oder

- sich in Rumänien erst im Aufbau befinden.

Derartige Maßnahmen

i) treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausser Kraft und

ii) müssen vertretbar und notwendig sein, um Anbhilfe zu schaffen, und

iii) dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die in Rumänien nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet werden sollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme bereits in Rumänien niedergelassen waren, gegenüber den rumänischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen bewirken.

Der Assoziationsrat kann ausnahmsweise und falls erforderlich auf Antrag Rumäniens beschließen, die unter Ziffer i) genannte Frist für einen bestimmten Wirtschaftszweig um einen begrenzten Zeitraum zu verlängern, der die Dauer der in Artikel 7 genannten Übergangszeit nicht überschreiten darf.

Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen gewährt Rumänien, soweit möglich, den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus einem Drittland.

Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Rumänien den Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung der von Rumänien geplanten konkreten Maßnahmen an den Assoziationsrat in Kraft, es sei denn, daß ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich macht. In diesem Fall konsultiert Rumänien den Assoziationsrat unverzueglich nach ihrer Einführung.

Nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens kann Rumänien derartige Maßnahmen nur mit Zustimmung des Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen.

Artikel 52

(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung der Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.

Artikel 53

(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstigten der von Rumänien bzw. der Gemeinschaft zugestandenen Niederlassungsrechte berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Rumäniens bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. Rumäniens besitzt, vorausgesetzt, daß es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von diesen Begünstigten oder ihren Tochtergesellschaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begünstigten der Niederlassungsrechte, nachstehend "Organisation" genannt, sind

a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Organisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich von dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören

- die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Organisation,

- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte,

- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen;

b) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen

- Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern,

- Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.

Dieses Personal kann auch Angehörige zulassungspflichtiger Berufe umfassen.

Dieses Personal muß von der betreffenden Organisation mindestens ein Jahr von der Abstellung durch die Organisation eingestellt worden sein.

Artikel 54

(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Es gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 55

Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für Gesellschaften, die von rumänischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft gemeinam kontrolliert werden oder sich in deren ausschließlichem Miteigentum befinden.

KAPITEL III Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Rumänien

Artikel 56

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Rumäniens zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung und vorbehaltlich des Artikels 59 Absatz 1 gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Rumäniens sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3) Der Assoziationsrat trifft die für die schrittweise Durchführung von Absatz 1 dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 57

Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien gelten anstelle des Artikels 56 die folgenden Bestimmungen:

1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird.

Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

b) Die Vertragsparteien treten ein für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1

a) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen, wenn nicht der aussergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern;

c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Vertragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährleisten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luft- und im Landverkehr Gegenstand gesonderter Verkehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.

4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierender sind.

5. Während der Übergangszeit gleicht Rumänien seine Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen an die zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Luft- und im Landverkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.

Artikel 58

Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt Artikel 54.

KAPITEL IV Allgemeine Bestimmungen

Artikel 59

(1) Für die Zwecke des Titels IV werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung von Artikel 54.

(2) Die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV werden durch Beschluß des Assoziationsrates zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepasst, um insbesondere sicherzustellen, daß keine Vertragspartei der anderen Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die Behandlung, die aufgrund eines künftigen Allgemeinen Handels- und Dienstleistungsabkommens (GATS) gewährt wird.

(3) Für die Dauer der in Artikel 7 genannten Übergangszeit gilt als mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar, daß gemäß Kapitel II in Rumänien niedergelassene Gesellschaften und Staatsangehörige der Gemeinschaft von öffentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die Rumänien im öffentlichen Bildungswesen, im Gesundheitswesen sowie im sozialen und kulturellen Bereich gewährt.

TITEL V ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN, ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN KAPITEL I Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 60

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizuegigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Abkommens hergestellt worden sind.

Artikel 61

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten bzw. Rumänien vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des Titels IV getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repartriierung dieser Investitionen und etwaiger Gewinne.

(2) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie Kapitalverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum Ende der in Artikel 7 genannten ersten Stufe für alle Investitionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft gewährleistet, die sich in Rumänien mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel II des Titels IV niederlassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an und Rumänien nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Inkraftreten dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Rumäniens einführen und die bestehenden Vorschriften nicht verschärfen.

(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Rumänien zu erleichtern.

Artikel 62

(1) Während der fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die erforderlichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2) Am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr.

Artikel 63

Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der rumänischen Währung im Sinne von Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf Rumänien im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Kapitels und unbeschadet des Artikels 65 in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkungen Rumänien für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status Rumäniens im IWF zulässig sind.

Rumänien wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Rumänien unterrichtet den Assoziationsrat unverzueglich von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.

KAPITEL II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

Arikel 64

(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Rumänien beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Rumäniens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.

(3) Der Assoziationsrat erlässt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii) erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Rumänien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Rumänien den Gebieten in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichgestellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Rumäniens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.

b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft erteilen über die Beihilfensysteme. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(5) Hinsichtlich der in den Kapiteln II und III des Titels III genannten Waren

- findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung;

- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 26 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.

(6) Wenn die Gemeinschaft oder Rumänien der Auffassung sind, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und

- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

können sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Sind diese Verhaltensweise mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.

(8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.

Artikel 65

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für Zahlungsbilanzzwecke einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlichen drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Rumäniens können die Gemeinschaft bzw. Rumänien unter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Rumänien unterrichtet die andere Vertragspartei unverzueglich davon.

(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen sich daraus ergebenden Einnahmen.

Artikel 66

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die Grundsätze des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die Grundsätze des Schlußdokuments des Bonner Treffens im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit der Unternehmer, beachtet werden.

Artikel 67

(1) Rumänien wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchführung dieser Rechte.

(2) Innerhalb der gleichen Zeit beantragt Rumänien den Beitritt zu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973. Rumänien wird auch allen anderen in Anhang XIX Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkommen über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von ihnen de facto angewandt werden.

(3) Vom Inkrafttreten dieses Abkommens an wird Rumänien keine weniger günstige Behandlung gewährt, als sie anderen Drittländern im Rahmen bilateraler Abkommen eingeräumt wird.

Artikel 68

(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskrimnierung und Gegenseitigkeit insbesondere im Kontext des GATT als ein erstrebenswertes Ziel.

(2) Den rumänischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 49 wird Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.

Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 49 wird spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in Rumänien unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die rumänischen Gesellschaften gewährt werden.

Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des Titels IV in Rumänien in Form von Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 45 und in Formen im Sinne von Artikel 55 niedergelassen sind, haben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die rumänischen Gesellschaften gewährt werden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Rumänien in Form von Zweigniederlassungen und Agenturen im Sinne von Artikel 45 niedergelassen sind, werden diese Bedingungen spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit eingeräumt.

Der Assoziationsrat prüft in regelmässigen Zeitabständen, ob Rumänien vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Rumänien gewähren kann.

(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien wie auch für Beschäftigung und Freizuegigkeit im Zusammenhang mit der Erfuellung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 38 bis 59.

KAPITEL III Angleichung der Rechtsvorschriften

Artikel 69

Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Rumäniens an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Integration Rumäniens in die Gemeinschaft darstellt. Rumänien wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.

Artikel 70

Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, soziale Sicherheit, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und Umwelt.

Artikel 71

Die Gemeinschaft leistet Rumänien technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:

- Austausch von Sachverständigen,

- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, vor allem über einschlägige Rechtsvorschriften,

- Veranstaltung von Seminaren,

- Ausbildungsmaßnahmen,

- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.

TITEL VI WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 72

(1) Die Gemeinschaft und Rumänien entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zu der Entwicklung Rumäniens und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien stärken.

(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rumäniens vorbereitet und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwicklung aufbauen. Sie sollten ferner sicherstellen, daß die Umweltbelange von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfordernissen einer harmonischen Sozialentwicklung Rechnung tragen.

(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem auf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche Wirtschaft einschließlich Bergbau, Investitionen, Landwirtschaft, Energie, Verkehr, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr konzentrieren.

(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hinblick auf eine harmonische Entwicklung der Region stärken können.

Artikel 73

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes gefördert werden:

- die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Rumänien, vor allem zur Stärkung des Privatsektors;

- die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Rumäniens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie, die den Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft unter Bedingungen bewirken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten;

- die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige;

- die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachstumsbereichen;

- der Transfer von Technologie und Know-how.

(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksichtigen die von Rumänien aufgestellten Prioritäten. Die Maßnahmen sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu verbessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für Unternehmen zu fördern, und umfassen, soweit angemessen, technische Hilfe.

Artikel 74

Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen, die für Wiederaufbau von Wirtschaft und Industrie in Rumänien wesentlich sind.

(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:

- Schaffung und Verbesserung eines ordnungsrechtlichen Rahmens, der Investitionen begünstigt und schützt, durch Rumänien;

- Abschluß von Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen durch die Mitgliedstaaten und Rumänien, soweit angemessen;

- Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapitaltransfer;

- Verbesserung des Investitionsschutzes;

- weitere Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;

- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.

Artikel 75

Agrar- und Industrienormen und Konformitätsprüfung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Unterschiede im Bereich der Normen und der Konformitätsprüfung zu verringern.

(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes angestrebt werden:

- Beachtung der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und der europäischen Normen für die Qualität industrieller und landwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse,

- Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und der Europäischen Normen und Konformitätsprüfungsverfahren,

- soweit angebracht, Abschluß von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen,

- Förderung der aktiven und regelmässigen Teilnahme Rumäniens an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI, EOTC).

(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Rumänien technische Hilfe.

Artikel 76

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

- dem Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen einschließlich Informationen über die jeweilige Politik und die jeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Technik,

- der Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Seminare und Workshops),

- gemeinsamen FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und Know-how,

- Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogrammen für Forscher und Fachleute beider Seiten,

- der Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer Techniken begünstigenden Umfelds und angemessenem Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen,

- der Teilnahme Rumäniens an Gemeinschaftsprogrammen im Einklang mit Absatz 3.

Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.

(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die Entwicklung der Zusammenarbeit fest.

(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den gesetzlichen Verfahren jeder Vertragspartei ausgehandelt und geschlossen werden.

Artikel 77

Allgemeine und berufliche Bildung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in Rumänien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, unter Berücksichtigung der Prioritäten Rumäniens, anzuheben. Es werden institutionelle Rahmen und Pläne für die Zusammenarbeit entwickelt (zunächst mit der Europäischen Stiftung für Berufsausbildung nach deren Gründung und mit der Beteiligung Rumäniens an TEMPUS). Die Beteiligung Rumäniens an anderen Gemeinschaftsprogrammen könnte in diesem Zusammenhang gleichfalls erwogen werden.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

- Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung in Rumänien,

- Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung einschließlich Ausbildung von Managern und Führungskräften im öffentlichen und privaten Sektor sowie höherer Beamter, vor allem in noch zu bestimmenden prioritäten Bereichen,

- Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen sowie Mobilität von Lehrkräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen,

- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten,

- gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen,

- Förderung der Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen,

- Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern und Förderung der Übernahme der Sprachnormen und der Terminologie der Gemeinschaft und Entwicklung geeigneter Infrastrukturen für die Übersetzung aus dem Rumänischen in die Gemeinschaftssprachen und umgekehrt,

- Entwicklung des Fernstudiums und neuer Bildungstechniken,

- Gewährung von Stipendien und Fellowships,

- Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln.

Zur Anhebung des Niveaus der Bildungs- und Forschungseinrichtungen in Rumänien an das Niveau der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 76 trifft die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit Rumäniens mit den einschlägigen europäischen Einrichtungen. Dazu kann die Beteiligung Rumäniens an den Tätigkeiten dieser Einrichtungen wie auch die Gründung von Aussenstellen in Rumänien gehören. Die Ziele der vorgenannten Einrichtungen konzentrieren sich auf die Ausbildung von Lehrern, Fachkräften und Beamten, die an dem Prozeß der europäischen Integration und der Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsorganen beteiligt sind.

Artikel 78

Landwirtschaft und Agroindustrie

(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die Modernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der Landwirtschaft und der Agroindustrie in Rumänien. Sie umfasst insbesondere:

- Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Vertriebsnetze, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.,

- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Verkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation),

- Verbesserung der ländlichen Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,

- Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete Methoden und Produkte; Ausbildungs- und Überwachungsmaßnahmen bei dem Einsatz von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit Produktionsmitteln,

- Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft,

- Förderung des Austauschs von Know-how, insbesondere zwischen dem Privatsektor der Gemeinschaft und Rumäniens,

- Entwicklung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe und ihrer Vermarktungstechniken,

- Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit von Tieren und gesunder Nahrungsmittel (einschließlich Ionisierung) mit dem Ziel einer schrittweisen Angleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und der Durchführung von Kontrollen,

- Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit bei den landwirtschaftlichen Informationssystemen,

- Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit bei Güteklassesystemen, die mit den Gemeinschaftsmodellen vereinbar sind,

- Informationsaustausch über Agrarpolitik und Agrarrecht,

- technische Hilfe und Transfer und Know-how für die Milchversorgung von Schulen.

(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit angebracht, technische Hilfe.

Artikel 79

Energie

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Europäischen Energiecharta im Hinblick auf die schrittweise Integration der Energiemärkte in Europa nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst u. a., soweit angemessen, technische Hilfe in folgenden Bereichen:

- Ausformulierung und Planung der Energiepolitik,

- Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich,

- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energienutzung,

- Entwicklung der Energieressourcen,

- Verbesserung des Vertriebs wie auch Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung,

- Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs,

- Kernenergiesektor,

- angemessene Öffnung des Energiemarktes einschließlich Erleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom,

- Strom- und Gasversorgung auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Verbunds von Versorgungsnetzen,

- Modernisierung der Energieinfrastrukturen,

- Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors; dazu könnte die Förderung von Joint-ventures gehören,

- Transfer von Technologie und Know-how; dazu kann, soweit angemessen, die Förderung und Vermarktung wirksamer Energietechnologien gehören.

Artikel 80

Zusammenarbeit auf dem Kernenergiesektor

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ein sicherheitstechnisch unbedenklicher Einsatz der Kernenergie.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf folgende Bereiche:

- Verbesserung der Betriebssicherheit der rumänischen Kernkraftwerke durch Industriemaßnahmen,

- Verbesserung der Ausbildung des Verwaltungs- und Betriebspersonals kerntechnischer Anlagen,

- Verbesserung der rumänischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Sicherheitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel,

- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement im Nuklearsektor,

- Strahlenschutz einschließlich Überwachung der Strahlenbelastung der Umwelt,

- Probleme des Brennstoffzyklus und der sicheren Verwahrung von spaltbarem Material,

- Entsorgung radioaktiver Abfälle,

- Stillegung und Demontage von Kernanlagen,

- Dekontaminierung.

(3) Die Zusammenarbeit umfasst ferner einen Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 76.

Artikel 81

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien entwickeln und stärken ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, die sie zur Priorität erhoben haben.

(2) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, der Zerstörung der Umwelt durch folgende Maßnahmen Einhalt zu gebieten:

- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Informationssysteme über den Stand der Umweltverschmutzung,

- Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzueberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung,

- Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts,

- nachhaltige, wirksame und umweltverträgliche Energiegewinnung und -nutzung; Sicherheit von Industrieanlagen,

- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien,

- Wasserqualität, insbesondere bei grenzueberschreitenden Wasserläufen (einschließlich Donau und Schwarzes Meer),

- Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung von Abfällen; Durchführung des Basler Übereinkommens,

- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; Bodenerosion und Verseuchung durch Chemikalien,

- Schutz der Wälder,

- Erhaltung der biologischen Artenvielfalt,

- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,

- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente,

- globale Klimaveränderungen,

- Umwelterziehung und Umweltbewusstsein.

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:

- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien und dem unbedenklichen und umweltverträglichen Einsatz von Biotechnologien,

- Ausbildungsprogramme,

- gemeinsame Forschungsarbeiten,

- Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Gemeinschaftsnormen),

- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (einschließlich Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur nach deren Gründung) und auf internationaler Ebene,

- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umweltfragen und Klimaveränderungen,

- Studien über die Umweltbelastung.

Artikel 82

Wasserwirtschaft

Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen der Wasserwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf:

- eine umweltfreundliche Nutzung des Wassers grenzueberschreitender Einzugsgebiete und grenzueberschreitender Flüsse und Seen,

- die Harmonisierung der Vorschriften für die Wasserwirtschaft und der Methoden der wassertechnischen Regulierung (Richtlinien, Grenzwerte, Normen, normative und logistische Maßnahmen),

- die Modernisierung von Forschung und Entwicklung (FuE) und der wissenschaftlichen Grundlage der Wasserwirtschaft.

Artikel 83

Verkehr

(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusammenarbeit, um Rumänien folgendes zu ermöglichen:

- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens,

- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse,

- Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch Rumänien auf Strasse, Schiene, Binnenwasserstrassen und im kombinierten Verkehr,

- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:

- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Technik,

- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch,

- Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur in Rumänien.

(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:

- bauliche und Modernisierungsmaßnahmen im Strassenverkehr einschließlich der schrittweisen Lockerung der Transitbedingungen,

- Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen einschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden,

- Modernisierung von Strassen, Binnenschiffahrtsstrassen, Eisenbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbindungen,

- Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung im Zusammenhang mit der Verkehrsentwicklung,

- Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den Gemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr Schiene/Strasse, im multimodalen Verkehr und im Güterumschlag,

- Entwicklung einer schlüssigen Verkehrspolitik, die mit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist,

- Förderung gemeinsamer Programme in Technik und Forschung im Einklang mit Artikel 76.

Artikel 84

Telekommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen

(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusammenarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbesondere folgende Maßnahmen ein:

- Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Telekommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen,

- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen für Sachverständige beider Seiten,

- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten,

- Technologietransfer,

- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständigen Einrichtungen beider Seiten,

- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und Harmonisierungskonzepte,

- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrichtungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.

(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf folgende vorrangige Bereiche:

- Modernisierung des rumänischen Telekommunikationsnetzes und Einbeziehung in die europäischen und internationalen Netze,

- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisationen,

- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation,

- Verwaltung des Telekommunikationssektors, des Postwesens und der Rundfunk- und Fernsehdienste in dem neuen wirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie und Planung, Beschaffungsgrundsätze,

- Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,

- Modernisierung des Postwesens sowie von Rundfunk und Fernsehen in Rumänien, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 85

Banken, Versicherungen, andere Finanzdienstleistungen und Rechnungsprüfung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken- und Versicherungswesens und der Finanzdienstleistungen in Rumänien zu schaffen und auszubauen.

a) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:

- die Einführung eines Rechnungswesens, das mit den europäischen Normen vereinbar ist,

- die Stärkung und Umstrukturierung des Bank- und Finanzsystems,

- die Verbesserung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen,

- die Vorbereitung von terminologischen Glossaren,

- den Austausch von Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften.

b) Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit technische Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, in Rumänien im Einklang mit den Methoden und Normen der Gemeinschaft leistungsfähige Systeme der Rechnungsprüfung zu entwickeln.

Artikel 86

Währungspolitik

Auf Antrag der rumänischen Behörden leistet die Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen Rumäniens zur Einführung der vollen Konvertierbarkeit des Leu und zur schrittweisen Annäherung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungssystems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Informationsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren des Europäischen Währungssystems.

Artikel 87

Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien entwickeln ein Rahmenwerk für die Zusammenarbeit, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

Artikel 88

Regionalentwicklung

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

(2) Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen werden:

- Informationsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumordnungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe für Rumänien bei der Ausarbeitung dieser Politik,

- gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im Bereich der Wirtschaftsentwicklung,

- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für Zusammenarbeit und Hilfe,

- Austausch von Beamten und Sachverständigen,

- technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete,

- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfahrungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich Seminaren.

Artikel 89

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit entwickeln die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, das Niveau von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft zu verbessern; diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere:

- technische Hilfe,

- Austausch von Sachverständigen,

- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen,

- Informations- und Ausbildungsmaßnahmen,

- Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen.

(2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf folgendes:

- Organisation des Arbeitsmarktes,

- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste,

- Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungsprogrammen,

- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.

Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnahmen wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.

(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversicherungssystem in Rumänien an das neue wirtschaftliche und soziale Umfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachverständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.

Artikel 90

Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit; dies schließt folgendes ein:

- Erleichterung des Fremdenverkehrs und Förderung des Jugendtourismus,

- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale Netze, Datenbanken usw.,

- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und Seminare,

- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Projekte wie grenzuebergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.,

- Beteiligung Rumäniens an den einschlägigen europäischen Fremdenverkehrsorganisationen,

- Harmonisierung der Statistiken und der Vorschriften für den Fremdenverkehr,

- Gedankenaustausch und Gewährleistung eines angemessenen Informationsaustausches über zentrale Fremdenverkehrsthemen von beiderseitigem Interesse,

- technische Hilfe beim Ausbau der Infrastrukturen als Anreiz für Investitionen im Fremdenverkehrssektor.

Artikel 91

Kleine und mittlere Unternehmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Rumänien.

(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwissen in folgenden Bereichen:

- Schaffung der rechtlichen, administrativen, technischen, steuerlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie für grenzuebergreifende Zusammenarbeit;

- Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften, Rechnungslegung, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen erbringen;

- Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unterrichtung der KMU und der Förderung der grenzuebergreifenden Zusammenarbeit (z. B. Busineß Cooperation Network (BC-NET), Euro-Infozentren, Konferenzen usw.).

(3) Die Zusammenarbeit umfasst technische Hilfe insbesondere für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Grundlage für die KMU auf nationaler und regionaler Ebene in den Bereichen Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Handel.

Artikel 92

Information und Kommunikation

Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Rumänien vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.

Artikel 93

Verbraucherschutz

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Rumäniens mit dem der Gemeinschaft zu erreichen.

(2) Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten

- den Austausch von Informationen und Sachverständigen,

- den Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaften,

- Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe.

Artikel 94

Zoll

(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der Zollregelung Rumäniens an die der Gemeinschaft zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaßnahmen zu erleichtern.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:

- Informationsaustausch,

- Einführung des Einheitspapiers und der Kombinierten Nomenklatur,

- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Rumäniens,

- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr,

- Veranstaltung von Seminaren und Praktika.

Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.

(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 97 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.

Artikel 95

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in Rumänien benötigt werden.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten vor allem in folgenden Bereichen zusammen:

- Ausbau des Statistischen Dienstes Rumäniens,

- Angleichung an die international (und insbesondere in der Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassifikationen,

- Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung und Überwachung der Wirtschafts- und Sozialreform,

- Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Daten für die Privatwirtschaft,

- Gewährleistung des Datenschutzes,

- Austausch statistischer Informationen,

- Schaffung von Datenbanken.

(3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische Hilfe geleistet.

Artikel 96

Wirtschaftswissenschaften

(1) Die Gemeinschaft und Rumänien erleichtern den wirtschaftlichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und Durchführung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.

(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Rumänien

- Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirtschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austauschen;

- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für deren Durchführung analysieren;

- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-Programm) eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaften und Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in Rumänien fördern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.

Artikel 97

Drogen

(1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur Bekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.

(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele einschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Aktionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusammenarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.

(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:

- Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften,

- Schaffung von Einrichtungen und Informationszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren,

- Personalausbildung und Forschung,

- Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen und anderen chemischen Substanzen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen.

Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen umfasst administrative und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung dieser Stoffe zu erarbeiten, die denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemeinschaft und anderen zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Aktionsgruppe für Chemische Erzeugnisse (CATF), verabschiedet worden sind.

Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

Artikel 98

Öffentliche Verwaltung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren öffentlichen Verwaltungen. Dazu gehört auch die Erstellung von Austauschprogrammen, um die wechselseitige Kenntnis der Struktur und das Funktionieren ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern.

TITEL VII KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 99

(1) Unter Berücksichtigung der Feierlichen Erklärung zur Europäischen Union wird die kulturelle Zusammenarbeit gefördert, begünstigt und erleichtert. Soweit angebracht, werden die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf Rumänien ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsamem Interesse entwickelt.

Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:

- Austausch von Kunstwerken und Künstlern,

- Übersetzung literarischer Werke,

- Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles Erbe),

- Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Tätigen,

- europabezogene Kulturveranstaltungen,

- Beitrag zur Bekanntmachung hervorragender kultureller Leistungen einschließlich Ausbildungsmaßnahmen für rumänische Sachverständige.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen. Die audiovisuellen Medien in Rumänien könnten sich an den Aktionen beteiligen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms durchgeführt werden, und zwar nach den Verfahren, die von den zuständigen Gremien festgelegt werden, und im Einklang mit dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1990 über die Schaffung dieses Programms. Die Gemeinschaft wird die Teilnahme des audiovisuellen Sektors Rumäniens an den geeigneten EUREKA-Programmen begünstigen.

Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenzuebergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen, die technischen Normen und die Förderung der europäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit angebracht, harmonisieren.

Die Zusammenarbeit kann u. a. den Austausch von Programmen, Stipendien sowie Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und Sachverständige in den einschlägigen Medienbereichen umfassen.

TITEL VIII FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 100

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens, im Einklang mit den Artikeln 101, 102, 104 und 105 und unbeschadet des Artikels 103, erhält Rumänien vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestaltung Rumäniens zu beschleunigen und Rumänien bei der Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu unterstützen.

Artikel 101

Diese Finanzhilfe

- wird entweder im Rahmen des PHARE-Programms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in der geänderten Fassung auf Mehrjahresbasis oder eines neuen Mehrjahresfinanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach Konsultationen mit Rumänien und unter Berücksichtigung der Artikel 104 und 105 dieses Abkommens festgelegt wird;

- umfasst die Darlehen der Europäischen Investitionsbank bis zum Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung. Nach Konsultationen mit Rumänien wird die Gemeinschaft den Hoechstbetrag und den Zeitraum für die Gewährung von Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Rumänien festlegen.

Artikel 102

Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Assoziationsrat.

Artikel 103

(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichtigung der Leitlinien der G-24 für ihr Tätigwerden und aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Rumäniens und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisationen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend Finanzhilfe zu gewähren, um

- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konvertierbarkeit der rumänischen Währung einzuführen und aufrechtzuerhalten;

- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirtschaftliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich mittels Zahlungsbilanzhilfe.

(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Rumänien der G-24, soweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß Rumänien an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht wird.

(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe und die Erfuellung der von Rumänien im Zusammenhang mit dieser Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.

Artikel 104

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Rumäniens sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapazität der rumänischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität sowie der Fortschritte bei der Einführung der Marktwirtschaft und der Umstrukturierung in Rumänien.

Artikel 105

Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemeinschaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder einschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, insbesondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

TITEL IX BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 106

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 107

(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus von der Regierung Rumäniens ernannten Mitgliedern andererseits.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mitglied der Regierung Rumäniens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(5) Soweit angemessen, wird die Europäische Investitionsbank bei Fragen ihres Zuständigkeitsbereichs als Beobachter an den Arbeiten des Assoziationsrates teilnehmen.

Artikel 108

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 109

(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.

(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.

(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 110

(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertreter der Regierung Rumäniens andererseits angehören, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuß übertragen. In diesem Fall fasst der Assoziationsausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 108.

Artikel 111

Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.

Artikel 112

Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß eingesetzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des rumänischen Parlamentes und des Europäischen Parlamentes zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmässigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.

Artikel 113

(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus Abgeordneten des Europäischen Parlamentes einerseits und Abgeordneten des rumänischen Parlamentes andererseits.

(2) Der Parlamentarische Assoziationssausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuß führt abwechselnd das Europäische Parlament und das rumänische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 114

Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.

Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Beschlüsse des Assoziationsrates unterrichtet.

Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen an den Assoziationsrat richten.

Artikel 115

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Anwendungsbereich dieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum geltend zu machen.

Artikel 116

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Fall schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 117

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- bewirken die von Rumänien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Firmen;

- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Rumänien angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen rumänischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 118

Für Ursprungswaren Rumäniens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Die Behandlung, die Rumänien gemäß Titel IV und Kapitel I des Titels V gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 119

(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzueglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 120

Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkommens lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits gewährt werden, abgesehen von den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.

Artikel 121

Die Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und die Anhänge I bis XIX sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 122

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung ausser Kraft.

Artikel 123

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Rumäniens andererseits.

Artikel 124

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Artikel 125

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 22. Oktober 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Rumänien über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 126

(1) Werden bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den Warenverkehr, im Jahr 1993 durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien in Kraft gesetzt, so kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umständen für Titel III, die Artikel 64 und 67 dieses Abkommens und die Protokolle Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 unter "Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens" zu verstehen ist:

- der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und

- der 1. Januar 1993 für die nach dem Inkrafttreten des Abkommens wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt ist.

(2) Bei Inkrafttreten nach dem 1. Januar gilt Protokoll Nr. 7.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acürdo.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

AAéò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Acordo.

Drept pentru care subsemna Ktii Plenipoten Ktiari au semnat prezentul Acord.

Hecho en Bruselas, el uno de febrero de mil novecientos noventa y tres.

Udfärdiget i Bruxelles, den förste februar nitten hundrede og treoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am ersten Februar neunzehnhundertdreiundneunzig.

¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, ôçí ðñþôç Öaaâñïõáñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaííaaíÞíôá ôñßá.

Done at Brussels on the first day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-three.

Fait à Bruxelles, le premier février mil neuf cent quatre-vingt-treize.

Fatto a Bruxelles, addì primo febbraio millenovecentonovantatré.

Gedaan te Brussel, de eerste februari negentienhonderd drieënnegentig.

Feito em Bruxelas, em um de Fevereiro de mil novecentos e noventa e três.

Încheiat la Bruxelles, în prima zi a lunii februarie, anul o mie nou Fa sute nou Fazeci Ksi trei.

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Paa Kongeriget Danmarks vegne

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Für die Bundesrepublik Deutschland

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Ãéá ôçí AAëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Por el Reino de España

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pour la République française

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Per la Repubblica italiana

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pela República Portugüsa

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Por el Consejo y la Comisión de las Comunidades Europeas

For Raadet og Kommissionen for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï êáé ôçí AAðéôñïðÞ ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council and the Commission of the European Communities

Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes

Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee

Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho e Pela Comißão das Comunidades Europeias

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pentru Rômania

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG I

Liste der in den Artikeln 9 und 19 des Abkommens genannten Waren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IIa

Liste der in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Waren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IIb

Liste der in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Waren

KN-Code

2818 20 00

2818 30 00

7601

ANHANG III

Liste der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Waren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Liste der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Waren

2502 00 00

2503 10 00

2503 90 00

2504 10 00

2504 90 00

2508 50 00

2508 60 00

2511 10 00

2512 00 00

2513 11 00

2513 19 00

2513 21 00

2513 29 00

2517 20 00

2517 30 00

2528 10 00

2528 90 00

2530 10 00

2530 20 00

2604 00 00

2605 00 00

2610 00 00

2612 20 10

2612 20 90

2614 00 10

2614 00 90

2615 10 00

2615 90 10

2615 90 90

2617 10 00

2617 90 00

2619 00 91

2619 00 93

2619 00 95

2619 00 99

2704 00 11

2704 00 90

2705 00 00

2706 00 00

2707 91 00

2709 00 10

2709 00 90

2710 00 71

2710 00 75

2710 00 79

2711 11 00

2711 12 11

2711 12 19

2711 12 91

2711 12 93

2711 12 99

2711 13 10

2711 13 30

2711 13 90

2711 14 00

2711 19 00

2711 21 00

2711 29 00

2714 10 00

2714 90 00

2715 00 00

2716 00 00

2801 20 00

2801 30 10

2801 30 90

2802 00 00

2805 11 00

2805 19 00

2805 21 00

2805 22 00

2805 30 10

2805 30 90

2805 40 10

2805 40 90

2825 10 00

2825 20 00

2825 30 00

2825 40 00

2825 60 10

2825 60 90

2825 70 00

2825 80 00

2827 34 00

2827 35 00

2827 37 00

2831 10 00

2831 90 00

2834 22 00

2835 10 00

2835 21 00

2835 24 00

2835 25 10

2835 25 90

2835 26 10

2835 26 90

2835 29 00

2835 31 00

2835 39 10

2835 39 30

2835 39 50

2835 39 80

2836 91 00

2836 92 00

2836 93 00

2837 11 00

2837 19 00

2837 20 00

2838 00 00

2841 10 00

2841 50 00

2841 60 00

2841 70 00

2841 80 00

2841 90 10

2841 90 30

2841 90 90

2843 10 10

2843 10 90

2843 21 00

2843 29 00

2843 30 00

2843 90 10

2843 90 90

2844 10 00

2844 20 11

2844 20 19

2844 20 91

2844 20 99

2844 30 11

2844 30 19

2844 30 51

2844 30 59

2844 30 90

2844 40 00

2844 50 00

2846 10 00

2846 90 00

2926 90 90

2936 28 00

3001 10 10

3001 10 90

3001 20 10

3001 20 90

3001 90 10

3001 90 91

3001 90 99

3002 10 10

3002 10 91

3002 10 95

3002 10 99

3002 20 00

3002 31 00

3002 39 00

3002 90 10

3002 90 30

3002 90 50

3002 90 90

3006 10 10

3006 10 90

3006 20 00

3006 30 00

3006 40 00

3006 50 00

3006 60 11

3006 60 19

3006 60 90

3101 00 00

3201 10 00

3201 20 00

3201 90 10

3201 90 90

3203 00 11

3203 00 19

3203 00 90

3301 11 10

3301 11 90

3301 12 10

3301 12 90

3301 13 10

3301 13 90

3301 14 10

3301 14 90

3301 19 10

3301 19 90

3303 00 90

3307 41 00

3307 49 00

3307 90 00

3406 00 11

3406 00 19

3406 00 90

3407 00 00

3701 91 00

3701 99 00

3702 39 00

3702 41 00

3702 42 00

3702 43 00

3702 44 00

3702 51 10

3702 51 90

3702 52 10

3702 52 90

3702 53 00

3702 54 00

3702 55 00

3702 56 10

3702 56 90

3702 91 10

3702 91 90

3702 92 10

3702 92 90

3702 93 10

3702 93 90

3702 94 10

3702 94 90

3702 95 00

3801 10 00

3801 20 10

3801 20 90

3801 30 00

3801 90 00

3802 10 00

3802 90 00

3803 00 10

3803 00 90

3805 10 10

3805 10 30

3805 10 90

3805 20 00

3805 90 00

3806 10 10

3806 10 90

3806 20 00

3806 30 00

3806 90 00

3815 11 00

3815 12 00

3815 19 00

3815 90 00

3818 00 10

3818 00 90

3821 00 00

3822 00 00

3823 10 00

3823 30 00

3823 60 11

3823 60 19

3823 60 91

3823 60 99

3823 90 10

3823 90 20

3823 90 30

3823 90 40

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9009 90 90

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9014 20 15

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9014 20 90

9014 90 10

9014 90 90

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9018 19 00

9018 20 00

9018 31 10

9018 31 90

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9018 32 90

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9018 50 10

9018 50 90

9018 90 10

9018 90 20

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9018 90 60

9018 90 90

9019 10 10

9019 10 90

9019 20 00

9020 00 10

9020 00 90

9021 11 00

9021 19 10

9021 19 90

9021 29 10

9021 29 90

9021 30 10

9021 30 90

9021 40 00

9021 50 00

9021 90 10

9021 90 90

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9022 19 00

9022 21 00

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9022 30 00

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9025 20 10

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9025 90 90

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9026 20 10

9026 80 10

9026 90 10

9026 90 90

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9027 90 90

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9029 90 10

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9030 39 10

9030 40 10

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9030 89 10

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9031 80 10

9031 90 10

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9032 20 10

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9032 90 10

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9109 90 10

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9208 90 00

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9402 90 00

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9405 99 10

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9506 32 00

9506 39 10

9506 39 90

9506 91 00

9506 99 10

9506 99 90

9601 10 00

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9612 10 90

9612 20 00

9701 10 00

9701 90 00

9702 00 00

9703 00 00

9704 00 00

9705 00 00

9706 00 00

ANHANG V

Liste der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Waren

2529 21 00

2529 22 00

2529 30 00

2712 90 39

2712 90 90

2713 20 00

2713 90 10

2713 90 90

2801 10 00

2804 61 00

2804 69 00

2804 70 00

2804 80 00

2804 90 00

2818 10 00

2833 23 00

2833 24 00

2833 25 00

2833 27 00

2833 29 10

2833 29 30

2833 29 50

2833 29 70

2833 29 90

2839 11 00

2839 19 00

2839 20 00

2839 90 10

2839 90 90

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2850 00 70

2850 00 90

2903 12 00

2903 13 00

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2905 19 90

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2906 29 10

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2908 10 90

2908 20 00

2908 90 90

2914 21 00

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2915 23 00

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2915 29 00

2915 31 00

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2915 39 30

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2915 39 90

2915 60 10

2915 60 90

2915 70 15

2915 70 20

2915 70 25

2915 70 30

2915 70 80

2915 90 10

2915 90 90

2918 12 00

2918 19 30

2918 19 90

2921 42 10

2921 42 90

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2921 43 90

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2922 11 00

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2922 13 00

2922 19 00

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2922 29 00

2922 30 00

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2922 42 00

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2929 90 00

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2931 00 30

2931 00 90

2932 11 00

2932 13 00

2932 19 00

2932 21 00

2932 29 10

2932 29 90

2932 90 10

2932 90 30

2932 90 50

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2932 90 90

2933 11 10

2933 11 90

2933 19 10

2933 19 90

2933 21 00

2933 29 10

2933 29 90

2933 31 00

2933 39 10

2933 39 90

2933 40 10

2933 40 90

2933 51 10

2933 51 30

2933 51 90

2933 59 10

2933 59 90

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2933 79 00

2933 90 10

2933 90 30

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2933 90 90

2934 10 00

2934 20 10

2934 20 30

2934 20 50

2934 20 90

2934 30 10

2934 30 90

2934 90 10

2934 90 30

2934 90 40

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2934 90 60

2934 90 70

2934 90 80

2934 90 90

2935 00 00

2936 10 00

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3003 10 00

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3003 31 00

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3003 90 10

3003 90 90

3004 90 11

3004 90 19

3004 90 91

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3207 10 10

3207 10 90

3207 20 10

3207 20 90

3207 30 00

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3207 40 90

3212 10 10

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3212 90 10

3212 90 31

3212 90 39

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3301 21 10

3301 21 90

3301 22 10

3301 22 90

3301 23 10

3301 23 90

3301 24 10

3301 24 90

3301 25 10

3301 25 90

3301 26 10

3301 26 90

3301 29 11

3301 29 31

3301 29 51

3301 29 53

3301 29 55

3301 29 57

3301 29 59

3301 29 91

3301 30 00

3301 90 10

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3903 30 00

3905 11 00

3905 90 00

3906 10 00

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3909 20 00

3909 30 00

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3911 90 10

3911 90 90

4007 00 00

4301 80 10

4301 80 30

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4302 19 10

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4302 19 49

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4302 19 90

4302 30 51

4302 30 55

4302 30 71

4302 30 75

4406 10 00

4406 90 00

4802 10 00

4802 20 00

4811 29 00

4811 31 00

4811 39 00

4905 10 00

4905 91 00

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4906 00 00

4907 00 10

4907 00 30

4907 00 91

4907 00 99

4908 10 00

4908 90 00

4909 00 10

4909 00 90

4910 00 00

4911 10 00

4911 91 10

4911 91 80

4911 99 00

6802 22 00

6802 29 00

6802 92 00

6802 99 10

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6803 00 10

6803 00 90

6806 10 00

6815 10 00

7309 00 10

7309 00 30

7309 00 51

7309 00 59

7309 00 90

7312 10 30

7312 10 50

7312 10 71

7312 10 75

7312 10 79

7312 10 91

7312 10 95

7312 10 99

7312 90 90

7320 20 85

7407 10 00

7407 21 10

7407 21 90

7407 22 10

7407 22 90

7407 29 00

7409 11 00

7409 19 00

7409 21 00

7409 29 00

7409 31 00

7409 39 00

7409 40 11

7409 40 19

7409 40 91

7409 40 99

7409 90 10

7409 90 90

7415 10 00

7415 21 00

7415 29 00

7415 31 00

7415 32 10

7415 32 90

7415 39 00

7418 10 00

7418 20 00

7505 11 00

7505 12 00

7505 21 00

7505 22 00

7507 11 00

7507 12 00

7608 20 30

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7608 20 99

7616 10 00

7616 90 91

7616 90 99

8005 10 00

8005 20 00

8006 00 00

8007 00 00

8211 10 00

8211 91 10

8211 91 90

8211 92 10

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8211 93 10

8211 93 90

8211 94 00

8214 10 00

8214 20 00

8214 90 00

8303 00 10

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8303 00 90

8311 10 10

8311 10 90

8311 20 00

8311 30 00

8311 90 00

8407 21 11

8407 21 19

8407 21 91

8407 21 99

8407 29 30

8407 29 50

8407 29 70

8407 29 90

8408 20 31

8408 20 35

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8408 20 51

8408 20 55

8408 20 57

8408 90 21

8408 90 31

8408 90 33

8408 90 36

8408 90 37

8408 90 51

8408 90 55

8408 90 57

8408 90 71

8408 90 75

8414 59 30

8423 81 50

8423 81 90

8423 82 10

8423 82 91

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8423 89 10

8423 89 90

8423 90 00

8451 10 00

8451 21 10

8451 21 90

8451 29 00

8451 30 10

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8451 40 00

8451 50 00

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8415 90 00

8468 10 00

8468 20 00

8468 80 00

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8476 90 00

8480 71 00

8481 10 11

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8481 20 90

8481 30 10

8481 30 91

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8481 40 10

8481 40 90

8481 80 11

8481 80 19

8481 80 31

8481 80 39

8481 80 51

8481 80 59

8481 80 61

8481 80 63

8481 80 69

8481 80 71

8481 80 73

8481 80 79

8481 80 81

8481 80 85

8481 80 87

8481 80 99

8501 52 91

8501 53 99

8504 90 11

8504 90 19

8504 90 90

8516 31 90

8516 50 00

8516 60 70

8516 71 00

8516 72 00

8517 10 00

8517 20 00

8517 30 00

8517 40 00

8517 81 10

8517 81 90

8517 82 00

8517 90 10

8517 90 91

8517 90 99

8524 10 00

8524 21 10

8524 21 90

8524 22 10

8424 22 90

8524 23 10

8524 23 90

8524 90 10

8524 90 91

8524 90 99

8538 90 10

8538 90 90

8539 40 10

8539 40 30

8539 40 90

8540 12 10

8540 12 30

8540 12 90

8540 30 10

8540 30 90

8540 49 00

8540 81 00

8540 89 11

8540 89 19

8540 89 90

8542 11 10

8542 11 30

8542 11 41

8542 11 43

8542 11 45

8542 11 51

8542 11 52

8542 11 53

8542 11 55

8542 11 61

8542 11 63

8542 11 65

8542 11 66

8542 11 72

8542 11 76

8542 11 81

8542 11 83

8542 11 85

8542 11 87

8542 11 92

8542 11 93

8542 11 94

8542 11 99

8542 19 10

8542 19 20

8542 19 30

8542 19 50

8542 19 70

8542 19 90

8542 20 10

8542 20 50

8542 20 90

8608 00 30

8608 00 91

8608 00 99

8708 10 10

8708 21 10

8903 91 10

8903 91 91

8903 91 93

8903 91 99

8903 92 10

8903 92 91

8903 92 99

8903 99 10

8903 99 91

8903 99 99

9001 50 20

9001 50 41

9001 50 49

9001 50 80

9002 11 00

9002 19 00

9002 20 10

9002 20 90

9005 10 10

9005 10 90

9005 80 00

9005 90 00

9007 21 00

9007 29 00

9007 91 10

9007 91 90

9007 92 00

9009 11 00

9009 12 00

9009 21 00

9009 22 10

9009 22 90

9009 30 00

9010 10 00

9010 20 00

9010 30 00

9010 90 00

9017 10 10

9017 10 90

9017 20 11

9017 20 19

9017 20 30

9017 20 90

9017 30 10

9017 30 90

9017 80 10

9017 80 90

9017 90 00

9110 12 00

9110 19 00

9110 90 00

9111 10 00

9111 20 10

9111 80 00

9111 90 00

9112 10 00

9112 80 00

9112 90 00

9113 10 10

9113 10 90

9113 20 00

9114 10 00

9114 20 00

9114 30 00

9114 40 00

9114 90 00

9504 10 00

9504 20 10

9504 20 90

9504 30 10

9504 30 30

9504 30 50

9504 30 90

9504 90 10

9504 90 90

9506 11 10

9506 11 90

9506 12 00

9506 19 10

9506 19 90

9506 21 00

9506 29 10

9506 29 90

9506 40 10

9506 40 90

9506 51 00

9506 59 10

9506 59 90

9506 61 00

9506 62 10

9506 62 90

9506 69 10

9506 69 90

9506 70 10

9506 70 30

9506 70 90

9608 10 10

9608 10 30

9608 10 91

9608 10 99

9608 20 00

9608 31 00

9608 39 10

9608 39 90

9608 40 00

9608 50 00

9608 60 10

9608 60 90

9608 91 00

9608 99 10

9608 99 30

9608 99 91

9608 99 99

9609 10 10

9609 10 90

9609 20 00

9609 90 10

9609 90 90

9613 10 00

9613 20 10

9613 20 90

9613 30 00

9613 80 00

9613 90 00

9614 10 00

9614 20 10

9614 20 90

9614 90 00

ANHANG VI

1. Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die nachstehend aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes:

8703 21 10

8703 22 11

8703 23 11

8703 23 19

8703 31 10

8703 32 11

8703 33 19

8703 90 10.

2. Die Einfuhrzölle Rumäniens auf die nachstehend aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan gesenkt:

- drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes:

8703 21 90

8703 22 19

8703 22 90

8703 23 90

8703 24 90

8703 31 90

8703 32 19

8703 32 90

8703 33 90

8703 90 90.

ANHANG VII

Liste der in Artikel 11 Absatz 5 genannten Waren

KN-Code

8407 34 10

8407 34 91

8408 20 10.

Für diese Waren beträgt das in Artikel 11 Absatz 5 genannte jährliche Zollkontingent 20 000 Stück für 1993. Das Zollkontingent wird um jährlich 10 v. H. des Ausgangsbetrags aufgestockt.

ANHANG VIII

Rumänien beseitigt bis zum Ende des achten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Maßnahmen, die die Zulassung eingeführter Gebrauchtwagen verbieten, die acht Jahre alt oder älter sind. Der Ausgangszeitpunkt für die Berechnung des Alters ist der 1. Januar des Jahres, das auf das Baujahr folgt.

Die unter diese Maßnahmen fallenden Waren sind:

8702 10 19

8702 10 99

8702 90 19

8702 90 39

8703 21 90

8703 22 90

8703 23 90

8703 24 90

8703 31 90

8703 32 90

8703 33 90

8704 21 39

8704 21 99

8704 22 99

8704 23 99

8704 31 39

8704 31 99

8704 32 99.

ANHANG IX

Liste der in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführten Waren

A. Liste der 1992 unter ein zeitweiliges Ausfuhrverbot fallenden Waren

- Elektrischer Strom

- Kohle und Kokskohle

- Kohlenbriketts

- Nichteisen-, Gold- und Silberkonzentrate

- Erdgas und verfluessigte Gase

- Rohöl

- Heizöl, Kerosin, fluessiger Brennstoff

- aromatische Kohlenwasserstoffe (Paraxilen, Mischungen von Xylolisomeren, Cyclohexanon und Cyclohexanol)

- Zwischenprodukte für Kunstfasern und Kunstgarne (Phenol, Propylen)

- Schrott und erneuerbare Rohstoffe, die Edel- und Seltenmetalle enthalten

- Nichteisenschrott und Papierabfälle (mit Ausnahme von Kupfer-Bleikrusten)

- Nichteisenmetalle in Blöcken (Blei, Zink, Zinn und ihre Legierungen)

- ausschließlich Blöcke von Bronze- und Messingumschmelzlegierungen und Lötlegierungen in Form von Stangen und Drähten

- Legierungen in Form von Stangen und Drähten

- Walzdraht und gezogener Draht, stranggepresste Kupferstangen

- Schwefel für technische Zwecke

- unbearbeitete Naturdiamanten

- Mineralogiesammlungen (Dendriten)

- Arzneimittel für menschlichen und tierischen Gebrauch sowie die in der rumänischen Pharmaindustrie verwendeten Rohstoffe, ausgenommen diejenigen, die in Punkt C aufgelistet sind

- Prothesen, orthopädische Erzeugnisse und medizinische Watte

- Langholz, Sparren, Bauholz, Eisenbahnschwellen, Weihnachtsbäume usw.

- Brennholz, Holz zur Herstellung von Zellulose, Spanplatten und Faserplatten

- Naturholz aus Weich- oder Hartholz, Holzplättchen (einschließlich Parkett und eichene Leisten)

- Furniere (aus allen möglichen Holzarten)

- Zellulose und Halbzellulose

- Seidenraupenkokons der "Bombix Mori"-Art

- Rinderrohhäute

- Schaf- und Ziegenrohhäute.

B. Liste der 1992 unter Ausfuhrquoten fallenden Waren

- Isolierte und lackierte Kupferkabel und -drähte

- Eisenlegierungen (Ferrochrom, Ferrosiliciummangan, Ferrosilicium und Metallsilicium)

- gesammelter Eisenschrott, gebrauchte Schienen

- Reinaluminium und Umschmelzaluminium in Blöcken

- Bronze- und Messingumschmelzlegierungen in Blöcken, einschließlich Lötlegierungen in Form von Stangen und Drähten

- Kupferbleikrusten

- aus eingeführten Kupferkonzentraten gewonnener Elektrolytkupfer

- Benzine (sofern auf dem Binnenmarkt keine Knappheit entsteht)

- Dieselöle

- naphthenische Mineralöle

- aus Stickstoff und Harnstoff gewonnene chemische Düngemittel

- Sperrholz aus Buche

- Platten

- Parkett aus Buche

- Holzspanplatten

- Holzkisten für Zitrusfrüchte

- Nutzholz und vorgefertigte Teile aus harzhaltigem Holz, Buche und verschiedenen Weichholzarten (Pappeln usw.)

- Tür- und Fensterrahmen

- Notizbücher

- Benzol

- Tolerol

- Dimethylterephthalat

- Acrylnitril

- Ethylenglykol

- unverarbeiteter Marmor.

C. Liste der 1992 unter Ausfuhrquoten fallenden Rohstoffe und Arzneimittel

- Chloramphenicol (Dragees)

- Calciumpantothenat (Bulkware)

- Malonsäurediethylester (Bulkware)

- Vitamin K3 als Futtermittelzusatz (Bulkware)

- injizierbares Calciumgluconat

- injizierbare Glucose (Dextrose)

- Pharyngosept (Tabletten)

- Aspirin (Bulkware)

- Natriumbenzoat

- Benzoesäure, 99 %

- Salicylsäure

- Romazulan (in Fläschchen)

- Insulin (Ampullen)

- Hydrocortisonacetat 25 mg 5/1

- Heligal (Pillen) × 20

- Silymarin (Pillen) × 80

- Lanatosid (Pillen) × 60

- Apilarnil "potent" × 40

- Apilarnil "potent y" (Pillen) × 40

- Adenostop 100 ml

- Penicillin-G (steril)

- Penicillin-G-Natrium

- Tetracyclin (Bulkware)

- Oxytetracyclin (Bulkware)

- Oxytetracyclin (Futterqualität, 10 %)

- Streptomycin (in Fläschchen)

- Streptomycin (Bulkware)

- Nystatin (Bulkware)

- Cloxacillin (Bulkware)

- Efitard (in Fläschchen)

- Chloramphenicol-Hemisuccinat (in Fläschchen)

- Moldamin (in Fläschchen)

- Pell-amar (Salbe, Creme, Gel und Bulkware)

- Vitamin B12 für Veterinärzwecke

- Oxacillin (in Fläschchen) × 500 mg

- Meticillin (in Fläschchen) × 1 g

- Erythromycin-Lactobionat (in Fläschchen)

- Phosphobion (Ampullen)

- Gerovital H-3 (Ampullen)

- Gerovital H-3 (Dragees)

- Aslavital (Ampullen)

- Aslavital (Dragees)

- Pell-amar (Pillen)

- Sulfathiazol (Bulkware)

- Phthalysulfathiazol (Pillen)

- Chlorochin-Phosphat (Pillen)

- Sulfanilamid (Bulkware)

- Calciumgluconat (Ampullen)

- D,L-Methionin

- Chininsulfat

- Tolbutamid (Bulkware)

- Paracetamol (Bulkware)

- Methylsalicylat (Bulkware)

- Sulfochinoxalin (Bulkware)

- Phenolphtalein (Bulkware)

- Chloramin B

- Sacharin-Natrium

- Salicylamid

- Saprosan

- Nicotinamid

- Nipagin

- Phenacetin

- Nipasol

- Isooctyl-Salicylat

- Natriumcyclamat

- Chlorsoxazon

- Piracetam

- Meclofenoxat

- Scobutil

- Piperazinadipat

- Colinditartrat

- Methylnicotinat

- Semen colchici.

ANHANG X

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIa

Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse (1)

Die Abschöpfungen auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden um 50 v. H. gesenkt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG XIb

Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang zu den Anhängen XIb und XIIb

Mindesteinfuhrpreisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Rumänien unter Berücksichtigung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft festgelegt.

2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:

- In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Mindesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.

- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 % des Mindesteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten Mengen nicht weniger als 4 % der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.

3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Rumänien eingeführten Erzeugnisses eingehalten wird.

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG XIIa

Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse (1)

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:

Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten KN-Codes, mit Ausnahme der KN-Codes 0104 und 0204, eingeführt werden, werden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 %, im zweiten Jahr um 40 % und in den darauffolgenden Jahren um 60 % gesenkt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG XIIb

Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse (1)

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien nach der Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn Ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG XIII

Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse

Für die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XVI

Niederlassungsrecht (Artikel 45 Absatz 1)

Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten.

ANHANG XVII

Niederlassungsrecht (Artikel 45 Absatz 2)

1. Eigentum an sowie Erwerb und Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen

2. Eigentum an sowie Erwerb und Verkauf von Wohngebäuden, die nicht mit Auslandsinvestitionen in Rumänien zusammenhängen

3. Kulturdenkmäler und historische Denkmäler und Gebäude

4. Glücksspiele, Wetten, Lotterien und ähnliche Tätigkeiten

5. Rechtsbeistand, ausgenommen Rechtsberatung.

ANHANG XVIII

Niederlassungsrecht: Finanzdienstleistungen (Artikel 45, 46, 48 und 50)

Definitionen

Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:

A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung):

i) Lebensversicherung

ii) Nichtlebensversicherung

2. Rückversicherung und Folgerückversicherung

3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertretertätigkeiten

4. Mit Versicherungen in Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Versicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienstleistungen.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)

1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kundschaft

2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem Verbraucherkredite, Hypothekarkredite, Factoring und Handelsfinanzierung

3. Finanzierungs-Leasing

4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zahlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks

5. Bürgschaften und Kreditzusagen

6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form mit folgenden Gegenständen:

a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of Deposit) usw.)

b) Fremdwährungen

c) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte und Optionen

d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich Produkte wie Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.

e) übertragbare Wertpapiere

f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edelmetalle.

7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen

8. Betätigung als Finanzmakler (money broker)

9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles, alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen

10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing services) im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapiere, abgeleitete Produkte und andere verkehrsfähige Instrumente

11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit allen in den Nummern 1 bis 10 dieses Anhangs aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, Beratung bei Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie

12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer von Finanzdienstleistungen.

Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:

a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der Geld- und Währungspolitik ausgeuebt werden

b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeuebt werden oder für die dieser eine Bürgschaft übernimmt, ausser in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen ausgeuebt werden können

c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen Ruhestandsregelung sind, ausser in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeuebt werden können.

ANHANG XIX

Geistiges Eigentum (Artikel 67)

1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 67 Absatz 2 die folgenden multilateralen Übereinkommen betrifft:

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)

- Protokoll zum Madrider Übereinkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Madrid 1989)

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961).

2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkommen anwendbar ist.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979)

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, ergänzt 1979)

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, ergänzt 1979 und geändert 1984).

4. Vor dem Ende der ersten Stufe wird Rumänien seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den materiellen Bestimmungen des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, ergänzt 1979) in Einklang bringen.

5. Für die Zwecke von Absatz 3 dieses Anhangs sowie Artikel 76 Absatz 1 über das geistige Eigentum sind Vertragsparteien: Rumänien, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, und zwar jeweils soweit sie für die Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig sind, das unter diese Übereinkommen oder unter Artikel 76 Absatz 1 fällt.

6. Die Bestimmungen dieses Anhangs und des Artikels 76 Absatz 1 über das geistige Eigentum gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums.

VERZEICHNIS DER PROTOKOLLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für Textilwaren und Bekleidung (nachstehend "Textilwaren" genannt), die wie folgt definiert sind:

- soweit es um Mengenvereinbarungen geht, die Textilwaren des Anhangs I zu dem am 11. Juni 1986 paraphierten und seit dem 1. Januar 1987 vorläufig angewendeten Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit Textilwaren, geändert durch den am 20. September 1991 in Brüssel paraphierten Briefwechsel, und für die Textilwaren der Tabelle I des Anhangs zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels, das Bestandteil des vorgenannten, am 11. Juli 1986 paraphierten bilateralen Abkommens ist;

- soweit es um zolltarifliche Aspekte geht, die Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft bzw. des rumänischen Zolltarifs.

Artikel 2

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Rumänien im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden wie folgt gesenkt, um am Ende eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihre vollständige Abschaffung zu erreichen:

- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Ausgangszollsatzes;

- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszollsatzes;

- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszollsatzes;

- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszollsatzes;

- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszollsatzes;

- zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle abgeschafft.

(2) Die Einfuhrzölle Rumäniens auf Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) des rumänischen Zolltarifs mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden gemäß Artikel 11 des Abkommens schrittweise abgeschafft.

(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Veredelungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien im Sinne des Protokolls Nr. 4, die in Rumänien aus einem Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates hervorgegangen sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.

(4) Für den Handel mit Textilwaren zwischen den Vertragsparteien gelten die Artikel 12 und 13 des Abkommens.

Artikel 3

(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an und bis zum Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Protokolls werden Mengenvereinbarungen und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit Textilwaren mit Ursprung in Rumänien, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, weiterhin durch das am 11. Juni 1986 paraphierte und seit dem 1. Januar 1987 vorläufig angewendete Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit Textilwaren, geändert durch den am 20. September 1991 in Brüssel paraphierten Briefwechsel, geregelt. Die Vertragsparteien kommen überein, das vorgenannte bilaterale Abkommen über den Handel mit Textilwaren nötigenfalls zu ändern, um der Politik der Gemeinschaft im Textilbereich nach dem 1. Januar 1993 Rechnung zu tragen.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 des Abkommens während der Geltungsdauer des vorgenannten bilateralen Abkommens über den Handel mit Textilwaren auf Textilwaren mit Ursprung in Rumänien, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, keine Anwendung finden.

(2) Rumänien und die Gemeinschaft verpflichten sich hiermit, so bald wie möglich ein neues Protokoll über Mengenvereinbarungen und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit ihrem Textilwarenhandel auszuhandeln und dabei der künftigen Regelung für den internationalen Textilwarenhandel Rechnung zu tragen, über die in den multilateralen Verhandlungen in Genf noch beraten wird. Die Modalitäten und der Zeitplan für den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der betreffende Zeitraum ist halb so lang wie der in den Verhandlungen der Uruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum und beginnt am 1. Januar 1994; er endet frühestens fünf Jahre nach dem 1. Januar 1993 bzw. nach dem Inkrafttreten des Abkommens, falls dieser Zeitpunkt später liegt. Das neue Protokoll tritt mit dem Ablauf des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Handel mit Textilwaren in Kraft.

(3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwarenhandels zwischen den Vertragsparteien, des Marktzugangs, den Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in Rumänien erhalten, sowie der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesentliche Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden Regelung bezueglich des Einfuhrniveaus, der Steigerungsraten, der Flexibilität bei mengenmässigen Beschränkungen und der Beseitigung bestimmter mengenmässiger Beschränkungen nach einer Einzelfallprüfung vorgesehen. Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 2 und des Artikels 31 des Abkommens wird das neue Protokoll ferner einen besonderen Schutzmechanismus für Textilwaren enthalten. Dieser Mechanismus darf insgesamt nicht restriktiver sein als der Schutzmechanismus des in Absatz 1 genannten Textilabkommens.

(4) Die mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für nach Rumänien eingeführte Textilwaren aus der Gemeinschaft werden innerhalb des gleichen Zeitraums beseitigt, der für die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für in die Gemeinschaft eingeführte rumänische Textilwaren vorgesehen ist.

Artikel 4

Sofern in dem Abkommen und den Protokollen nichts anderes bestimmt ist, werden zwischen dem Inkrafttreten des Abkommens und dem Inkrafttreten des neuen Protokolls keine neuen mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

PROTOKOLL Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für die in Anhang I zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse.

KAPITEL I EGKS-Stahlerzeugnisse

Artikel 2

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgeschafft:

1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.

2. Weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H., 10 v. H. und 0 v. H. des Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten, dritten, vierten, fünften beziehungsweise sechsten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens.

Artikel 3

Die Einfuhrzölle Rumäniens auf EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgeschafft:

1. Die Zölle auf die in Anhang IIa zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.

2. Die Zölle auf die in Anhang IIb zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse werden schrittweise nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens gesenkt.

3. Die Zölle auf Erzeugnisse, die weder in Anhang IIa noch in Anhang IIb zu diesem Protokoll aufgeführt sind, werden schrittweise nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 4 des Abkommens gesenkt.

Artikel 4

(1) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt.

(2) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen Rumäniens für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt.

Artikel 5

Haben in dem Zeitraum, in dem gemäß Artikel 9 Absatz 4 ausnahmsweise staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen, Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei zur Folge, daß den inländischen Herstellern gleichartiger Erzeugnisse im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder daß schwerwiegende Störungen ihrer Stahlmärkte verursacht werden oder drohen, so treten die beiden Vertragsparteien angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Stahlmärkte unverzueglich in Konsultationen ein, um eine angemessene Lösung zu finden. Bis dahin darf die einführende Vertragspartei, falls aussergewöhnliche Umstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, in Abweichung von den Bestimmungen des Abkommens, insbesondere von den Artikeln 31 und 34, unverzueglich und im Einklang mit ihren internationalen und multilateralen Verpflichtungen die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen mengenmässigen oder sonstigen Maßnahmen treffen.

KAPITEL II EGKS-Kohleerzeugnisse

Artikel 6

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgeschafft:

1. Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.

2. Am 31. Dezember 1995 werden die Restzölle abgeschafft.

Artikel 7

Die Einfuhrzölle Rumäniens auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.

Artikel 8

(1) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; hiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen in Anhang III geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt werden.

(2) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen Rumäniens für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

KAPITEL III Gemeinsame Vorschriften

Artikel 9

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Rumänien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Abkommens unvereinbar:

1. alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Zusammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

2. die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Rumäniens oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

3. staatliche Beihilfen gleich welcher Art mit Ausnahme der Beihilfen, die aufgrund des EGKS-Vertrags zulässig sind.

(2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, den Artikeln 85 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem abgeleiteten Recht ergeben.

(3) Der Assoziationsrat erlässt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

(4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß Rumänien während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Nummer 3 für EGKS-Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

- das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt und

- Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden;

- das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Rumänien einhergeht.

(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie uneingeschränkt und kontinuierlich Informationen, u. a. über Höhe, Intensität und Zweck der Beihilfen und über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans austauschen.

(6) Wenn die Gemeinschaft oder Rumänien der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, in Verbindung mit Absatz 4, unvereinbar und

- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht angemessen geregelt ist, oder

- wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese Verhaltensweise die Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigt oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einen erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht,

kann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, sofern im Wege der Konsultation binnen 30 Tagen keine Lösung gefunden wird. Derartige Konsultationen finden binnen 30 Tagen statt.

Sind Verhaltensweisen unvereinbar mit Absatz 1 Nummer 3, so können derartige geeignete Maßnahmen nur nach den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

Artikel 10

Die Artikel 12, 13 und 14 des Abkommens gelten auch für den Handel der Vertragsparteien mit EGKS-Erzeugnissen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien kommen überein, daß zu den vom Assoziationsrat einzusetzenden Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe gehört, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.

ANHANG I

Liste der EGKS-Kohle- und Stahlerzeugnisse

2601 11 00

2601 12 00

2602 00 00

2619 00 10

2701 11 00

2701 11 90

2701 12 10

2701 12 90

2701 19 00

2701 20 00

2702 10 00

2702 20 00

2704 00 19

2704 00 30

7201 10 11

7201 10 19

7201 10 30

7201 10 90

7201 20 00

7201 30 10

7201 30 90

7201 40 00

7202 11 20

7202 11 80

7202 99 11

7203 10 00

7203 90 00

7204 10 00

7204 21 00

7204 29 00

7204 30 00

7204 41 10

7204 41 91

7204 41 99

7204 49 10

7204 49 30

7204 49 91

7204 49 99

7204 50 10

7204 50 90

7206 10 00

7206 90 00

7207 11 11

7207 11 19

7207 12 11

7207 12 19

7207 19 11

7207 19 15

7207 19 31

7207 20 11

7207 20 15

7207 20 17

7207 20 31

7207 20 33

7207 20 51

7207 20 55

7207 20 57

7207 20 71

7208 11 00

7208 12 10

7208 12 91

7208 12 95

7208 12 98

7208 13 10

7208 13 91

7208 13 95

7208 13 98

7208 14 10

7208 14 91

7208 14 99

7208 21 10

7208 21 90

7208 22 10

7208 22 91

7208 22 95

7208 22 98

7208 23 10

7208 23 91

7208 23 95

7208 23 98

7208 24 10

7208 24 91

7208 24 99

7208 31 00

7208 32 10

7208 32 30

7208 32 51

7208 32 59

7208 32 91

7208 32 99

7208 33 10

7208 33 91

7208 33 99

7208 34 10

7208 34 90

7208 35 10

7208 35 90

7208 41 00

7208 42 10

7208 42 30

7208 42 51

7208 42 59

7208 42 91

7208 42 99

7208 43 10

7208 43 91

7208 43 99

7208 44 10

7208 44 90

7208 45 10

7208 45 90

7208 90 10

7209 11 00

7209 12 10

7209 12 90

7209 13 10

7209 13 90

7209 14 10

7209 14 90

7209 21 00

7209 22 10

7209 22 90

7209 23 10

7209 23 90

7209 24 10

7209 24 91

7209 24 99

7209 31 00

7209 32 10

7209 32 90

7209 33 10

7209 33 90

7209 34 10

7209 34 90

7209 41 00

7209 42 10

7209 42 90

7209 43 10

7209 43 90

7209 44 10

7209 44 90

7209 90 10

7210 11 10

7210 12 11

7210 12 19

7210 20 10

7210 31 10

7210 39 10

7210 41 10

7210 49 10

7210 50 10

7210 60 11

7210 60 19

7210 70 31

7210 70 39

7210 90 31

7210 90 33

7210 90 35

7210 90 39

7211 11 00

7211 12 10

7211 12 90

7211 19 10

7211 19 91

7211 19 99

7211 21 00

7211 22 10

7211 22 90

7211 29 10

7211 29 91

7211 29 99

7211 30 10

7211 41 10

7211 41 91

7211 49 10

7211 90 11

7212 10 10

7212 10 91

7212 21 11

7212 29 11

7212 30 11

7212 40 10

7212 40 91

7212 50 31

7212 50 51

7212 60 11

7212 60 91

7213 10 00

7213 20 00

7213 31 00

7213 39 00

7213 41 00

7213 49 00

7213 50 10

7213 50 90

7214 20 00

7214 30 00

7214 40 10

7214 40 91

7214 40 99

7214 50 10

7214 50 91

7214 50 99

7214 60 00

7215 90 10

7216 10 00

7216 21 00

7216 22 00

7216 31 11

7216 31 19

7216 31 91

7216 31 99

7216 32 11

7216 32 19

7216 32 91

7216 32 99

7216 33 10

7216 33 90

7216 40 10

7216 40 90

7216 50 10

7216 50 90

7216 90 10

7218 10 00

7218 90 11

7218 90 13

7218 90 15

7218 90 19

7218 90 50

7219 11 10

7219 11 90

7219 12 10

7219 12 90

7219 13 10

7219 13 90

7219 14 10

7219 14 90

7219 21 11

7219 21 19

7219 21 90

7219 22 10

7219 22 90

7219 23 10

7219 23 90

7219 24 10

7219 24 90

7219 31 10

7219 31 90

7219 32 10

7219 32 90

7219 33 10

7219 33 90

7219 34 10

7219 34 90

7219 35 10

7219 35 90

7219 90 11

7219 90 19

7220 11 00

7220 12 00

7220 20 10

7220 90 11

7220 90 31

7221 00 10

7221 00 90

7222 10 11

7222 10 19

7222 10 51

7222 10 59

7222 10 99

7222 30 10

7222 40 11

7222 40 19

7222 40 30

7224 10 00

7224 90 01

7224 90 09

7224 90 15

7224 90 30

7225 10 10

7225 10 91

7225 10 99

7225 20 10

7225 20 30

7225 30 00

7225 40 10

7225 40 30

7225 40 50

7225 40 70

7225 40 90

7225 50 10

7225 50 90

7225 90 10

7226 10 10

7226 10 30

7226 20 10

7226 20 31

7226 20 51

7226 20 71

7226 91 10

7226 91 90

7226 92 10

7226 99 11

7226 99 31

7227 10 00

7227 20 00

7227 90 10

7227 90 30

7227 90 80

7228 10 10

7228 10 30

7228 20 11

7228 20 19

7228 20 30

7228 30 10

7228 30 30

7228 30 80

7228 60 10

7228 70 10

7228 70 31

7228 80 10

7228 80 90

7301 10 00

7302 10 31

7302 10 39

7302 10 90

7302 20 00

7302 40 10

7302 90 10

ANHANG IIa

Liste der in Artikel 3 Nummer 1 und Artikel 7 genannten Erzeugnisse

2601 11 00

2601 12 00

2602 00 00

2619 00 10

2701 11 10

2701 11 90

2701 12 10

2701 12 90

2701 19 00

2701 20 00

2702 10 00

2702 20 00

2704 00 19

2704 00 30

7201 10 11

7201 10 19

7201 10 30

7201 10 90

7201 20 00

7201 30 10

7201 30 90

7201 40 00

7202 99 11

7203 10 00

7203 90 00

7204 10 00

7204 21 00

7204 29 00

7204 30 00

7204 41 10

7204 41 91

7204 41 99

7204 49 10

7204 49 30

7204 49 91

7204 49 99

7204 50 10

7204 50 90

7206 10 00

7206 90 00

7210 12 11

7210 12 19

7210 60 11

7210 60 19

7210 90 31

7210 90 33

7210 90 35

7210 90 39

7218 10 00

7218 90 11

7218 90 13

7218 90 15

7218 90 19

7218 90 50

7301 10 00

ANHANG IIb

Liste der in Artikel 3 Nummer 2 genannten Erzeugnisse

7202 11 20

7202 11 80

7207 11 11

7207 11 19

7207 12 11

7207 12 19

7207 19 11

7207 19 15

7207 19 31

7207 20 11

7207 20 15

7207 20 17

7207 20 31

7207 20 33

7207 20 51

7207 20 55

7207 20 57

7207 20 71

7220 11 00

7220 12 00

7220 20 10

7220 90 11

7220 90 31

7222 30 10

7222 40 11

7222 40 19

7222 40 30

7227 10 00

7227 20 10

7227 90 10

7227 90 30

7227 90 80

7228 10 10

7228 10 30

7228 20 11

7228 20 19

7228 20 30

7228 30 10

7228 30 30

7228 30 80

7228 60 10

7228 70 10

7228 70 31

7228 80 10

7228 80 90

ANHANG III

Erzeugnisse und Regionen, die in Artikel 8 des Protokolls über EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind

Erzeugnisse

2601 11 00

2601 12 00

2602 00 00

2619 00 10

2701 11 00

2701 11 90

2701 12 10

2701 12 90

2701 19 00

2701 20 00

2702 10 00

2702 20 00

2704 00 19

2704 00 30

Regionen

Alle Regionen

- der Bundesrepublik Deutschland,

- des Königreichs Spanien.

PROTOKOLL Nr. 3 über den Handel zwischen Rumänien und der Gemeinschaft mit den unter Artikel 20 des Abkommens fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt für die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien die in Anhang A aufgeführten Zollzugeständnisse.

Für die Waren, für die gemäß Artikel 3 eine Verringerung der landwirtschaftlichen Komponente vorgesehen ist, gilt diese Verringerung im Rahmen der in Anhang B festgelegten Mengen.

(2) Rumänien gewährt ab dem 1. Januar 1996 für die in Anhang C aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft die gemäß diesem Protokoll festgelegten Zollzugeständnisse.

(3) Der Assoziationsrat kann

- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern;

- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erhöhen, für die gemäß Anhang B Zugeständnisse gewährt werden.

(4) Der Assoziationsrat kann die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zollzugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengenmässige Beschränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden basieren, welche auf den Märkten der Gemeinschaft und Rumäniens für die in den landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen dieses Protokolls tatsächlich enthaltenen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse festgestellt werden. Er erstellt das Verzeichnis der Waren, auf die diese Beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunderzeugnisse; er erlässt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.

Artikel 2

Im Sinne der nachstehenden Artikel gelten als:

- "Waren" die unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse;

- "landwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abgaben, der den Mengen der in den Waren enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht und von den Abgaben abgezogen wird, die im Fall der Einfuhr in unverändertem Zustand für diese Erzeugnisse gelten;

- "nichtlandwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abgaben, der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen Komponente und den Abgaben insgesamt entspricht;

- "Grunderzeugnisse" die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 zur Herstellung der Waren verwendet wurden oder so behandelt werden;

- "Ausgangsbetrag" der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei der Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte Ware gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird.

Artikel 3

(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an beseitigt die Gemeinschaft die nichtlandwirtschaftliche Komponente schrittweise nach dem in Anhang A festgelegten Zeitplan.

(2) Die Gemeinschaft wendet auf Einfuhren aus Rumänien eine gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgesetzte landwirtschaftliche Komponente an.

a) Für die Waren, für die Anhang A eine landwirtschaftliche Komponente (MOB) vorsieht, gilt die landwirtschaftliche Komponente, die auf Einfuhren aus Drittländern angewandt wird.

b) Für die Waren, für die Anhang A eine Verringerung der landwirtschaftlichen Komponente (MOBR) vorsieht, wird die landwirtschaftliche Komponente so berechnet, daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die aufgrund dieses Abkommens eine Ermässigung der Abschöpfung gewährt wird, 1993 um 20 v. H., 1994 um 40 v. H. und ab 1995 um 60 v. H. verringert werden und der Ausgangsbetrag für die übrigen Grunderzeugnisse um 10 v. H., 20 v. H. bzw. 30 v. H. verringert wird.

Diese Verringerung der landwirtschaftlichen Komponente wird nur bis zur Höhe der in Anhang B festgelegten Zollkontingente gewährt; für die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, gilt die landwirtschaftliche Komponente, die gegenüber Drittländern angewandt wird.

(3) Die landwirtschaftliche Komponente wird nach den Vorschriften für die Einfuhr von nicht unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Verringerungen festgesetzt.

Artikel 4

(1) Rumänien setzt vor dem 1. Juli 1995 die landwirtschaftliche Komponente für die in Anhang C aufgeführten Waren auf der Grundlage der Einfuhrabgaben fest, die 1995 für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, die zur Herstellung dieser Waren verwendet wurden oder so behandelt werden. Rumänien übermittelt diese Angaben dem Assoziationsrat.

(2) Rumänien erhebt auf die in Anhang C aufgeführten Waren vom Inkrafttreten des Abkommens an bis zum 31. Dezember 1995 die Abgaben, die am 28. Februar 1993 gelten; bewirken die Reformen der rumänischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der landwirtschaftlichen Komponente im Sinne des Artikels 2, so setzt Rumänien den Assoziationsrat davon in Kenntnis, der eine entsprechende Erhöhung der betreffenden Abgabe genehmigen kann.

(3) Rumänien senkt die Einfuhrabgaben für die in Anhang C aufgeführten Waren schrittweise nach dem vom Assoziationsrat festgelegten Zeitplan. Die nichtlandwirtschaftliche Komponente muß spätestens bis zum 1. Januar 2000 beseitigt sein. Die Verringerung der landwirtschaftlichen Komponente wird vom Assoziationsrat aufgrund der Zugeständnisse für die (Einfuhr der) Grunderzeugnisse (nach Rumänien) festgelegt.

Artikel 5

Die Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) gilt erst ab 1. August 1993.

ANHANG A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C

In Artikel 1 Absatz 2 genannte Waren

0403 10 51

0403 10 53

0403 10 59

0403 10 91

0403 10 93

0403 10 99

0403 90 71

0403 90 73

0403 90 79

0403 90 91

0403 90 93

0403 90 99

0710 40 00

0711 90 30

1302 31 00

1704 10 11

1704 10 19

1704 10 91

1704 10 99

1704 90 30

1704 90 55

1803 10 00

1803 20 00

1804 00 00

1805 00 00

1806 10 10

1806 10 30

1806 10 90

1806 20 10

1806 20 30

1806 20 50

1806 20 70

1806 20 80

1806 20 95

1901 90 11

1901 90 19

1902 11 10

1902 11 90

1902 19 11

1902 19 19

1902 19 90

1902 20 91

1902 20 99

1902 30 10

1902 30 90

1902 40 10

1902 40 90

1905 30 11

1905 30 19

1905 30 30

1905 30 51

1905 30 59

1905 30 91

1905 30 99

1905 90 40

1905 90 45

1905 90 55

1905 90 60

1905 90 90

2001 90 30

2101 30 11

2101 30 19

2101 30 91

2101 30 99

2102 10 10

2102 10 31

2102 10 39

2102 10 90

2102 20 11

2102 20 19

2102 20 90

2102 30 00

2106 10 10

2106 10 90

PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 1

Ursprungskriterien

Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls als

1. Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind;

2. Ursprungserzeugnisse Rumäniens

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in Rumänien gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Rumänien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Rumänien im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 2

Bilaterale Kumulierung

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b) gelten Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Rumäniens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen.

(2) Unbeschadet von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) gelten Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Rumänien, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen.

Artikel 3

Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Bulgariens

(1) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien sowie zwischen Rumänien und Bulgarien durch Verträge geregelt ist, deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls übereinstimmen, gelten die Absätze 2, 3 und 5.

(2) a) Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie der Absätze 3 und 5 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien Ursprungserzeugnisse Bulgariens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.

b) Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b) sowie der Absätze 3 und 5 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien Ursprungserzeugnisse Bulgariens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Rumänien, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.

(3) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 2 erworben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens nur dann, wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse Bulgariens übersteigt.

Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke dieses Abkommens oder des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien als Ursprungserzeugnisse Bulgariens.

(4) Als "Wertzuwachs" gilt der "Ab-Werk-Preis" der Erzeugnisse abzueglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt werden.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln dieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und zwischen Rumänien und Bulgarien.

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) gelten als in der Gemeinschaft oder in Rumänien "vollständig gewonnen oder hergestellt":

a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,

b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,

c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,

d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,

f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,

g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,

h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,

i) Abfälle, die bei einer dort ausgeuebten Produktionstätigkeit anfallen,

j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(2) Der Begriff "ihre Schiffe" in Absatz 1 Buchstabe f) ist nur anwendbar auf Schiffe,

- die in Rumänien oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge Rumäniens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen Rumäniens, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder in Rumänien gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Rumäniens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder Rumänien oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Rumäniens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;

- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen Rumäniens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.

(3) Die Begriffe "Rumänien" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Hoheitsgewässer Rumäniens und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Rumäniens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.

Artikel 5

In ausreichendem Masse verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe "Kapitel" und "Position" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im folgenden als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet).

Unter dem Begriff "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.

(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt werden.

a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Rumänien hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzueglich des Wertes der in die Gemeinschaft oder nach Rumänien eingeführten Drittlandswaren entsprechen.

b) Der Begriff "Wert" in der Liste des Anhangs II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.

Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der vorstehende Unterabsatz sinngemäß.

c) Unter dem Begriff "Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs II ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzueglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

d) Als "Zollwert" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in Genf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 6

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens handelt, wird der Ursprung von elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeugen, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder von bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien nicht geprüft.

Artikel 7

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 8

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gemeinschaft als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 9

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Rumäniens - bzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgariens - befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Rumänien oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Rumäniens - bzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgariens - befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird:

a) ein einziges in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

- genaue Warenbeschreibung,

- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und

- eine Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder,

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 10

Territoriale Kontinuität

Die in diesem Titel für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Rumänien erfuellt werden, es sei denn, daß die Artikel 2 und 3 zur Anwendung kommen.

Abgesehen von den Fällen der Artikel 2 und 3 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Rumänien in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden,

- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

TITEL II NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 11

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem Protokoll erbracht.

Artikel 12

Normales Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erstellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufuellen.

Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens dienen soll.

(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Rumäniens erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Rumäniens im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 und 3, so dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Rumäniens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Rumänien befinden.

In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräferenzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderlichen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in Absatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefuellt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil durchzustreichen.

(9) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.

(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 13

Langzeit-Certificate EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 10 können die Zollbehörden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf die sie sich bezieht, oder ein sogenanntes "LT-Certificate" für den Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen Ausführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung getätigt werden.

(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 12 von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beurteilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfasst sind, muß der Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unverzueglich davon unterrichten.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des Verfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

(4) Das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.

(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:

"CERTIFICADO LT VÁLIDO HASTA EL . . ."

"LT-CERTIFIKAT GYLDIGT INDTIL . . ."

"LT-CERTIFICATE GÜLTIG BIS . . ."

"ÐÉÓÔÏÐÏÉÇÔÉÊÏ LT ÉÓ×ÕÏÍ ÌAA×ÑÉ . . ."

"LT-CERTIFICATE VALID UNTIL . . ."

"CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU . . ."

"CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL . . ."

"LT-CERTIFICAAT GELDIG TOT EN MET . . ."

"LT-CERTIFICADO VALIDO ATÉ . . ."

"CERTIFICAT LT VALABIL PÎNA LA . . ."

(Datum in arabischen Ziffern).

(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Masse (l, m³ usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.

(7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.

(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft oder Rumäniens und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;

b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificate und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.

Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Rumänien erfuellen.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;

c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;

d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.

(9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfuellen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.

(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzueglich mit.

(11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Rumäniens über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.

Artikel 14

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag

- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,

- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

"EXPEDIDO A POSTERIORI", "UDSTEDT EFTERFÖLGENDE", "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "AAÊÄÏÈAAÍ AAÊ ÔÙÍ ÕÓÔAAÑÙÍ", "ISSÜD RETROSPECTIVELY", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "EMITADO A POSTERIORI", "EMIS A POSTERIORI".

(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 15

Ausstellung eines EUR.1-Duplikats

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigen.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLICADO", "DUPLIKAT", "DUPLIKAT", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICATE", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "SEGUNDA VIA", "DUPLICAT".

(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von diesem Tage an.

Artikel 16

Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen

(1) Abweichend von den Artikeln 12, 14 und 15 dieses Protokolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen angewandt werden.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen des Artikels 12 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.

(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in das Feld Nr. 7 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen:

"PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO", "FORENKLET PROCEDURE", "VEREINFACHTES VERFAHREN", "ÁÐËÏÕÓÔAAÕÌAAÍÇ ÄÉÁÄÉÊÁÓÉÁ", "SIMPLIFIED PROCEDURE", "PROCÉDURE SIMPLIFIÉE", "PROCEDURA SEMPLIFICATA", "VEREENVOUDIGDE PROCEDURE", "PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO", "PROCEDURA SIMPLIFICATA".

(5) Das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls zu vervollständigen.

(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13 "Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.

(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

(8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 insbesondere fest:

a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufuellen sind;

b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind;

c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 28 dieses Protokolls zuständige Behörde.

(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmten Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

(10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.

(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der Waren eine Kontrolle durchzuführen.

(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.

(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Rumäniens über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.

Artikel 17

Ersetzung von Bescheinigungen

(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.

(2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Rumäniens - bzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgariens -, die mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Be-oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht.

(3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels.

(4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.

Artikel 18

Geltungsdauer der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 19

Ausstellungen

(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Rumänien zu einer Ausstellung in einen anderen Staat als Rumänien oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Rumänien oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Rumäniens erfuellen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Rumänien in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Rumänien verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in die Gemeinschaft oder nach Rumänien in dem Zustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden waren;

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 20

Vorlage der Bescheinigungen

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können ausserdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 21

Einfuhr in Teilsendungen

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einziges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.

Artikel 22

Aufbewahrung von Bescheinigungen

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.

Artikel 23

Formblatt EUR.2

(1) Unbeschadet des Artikels 11 ist der Nachweis, daß Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 5 110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben ist.

(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufuellen und zu unterzeichnen.

(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufuellen.

(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.

(5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 18, 20 und 22 sinngemäß.

Artikel 24

Abweichungen

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse beziehen.

Artikel 25

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ohne Ausfuellung eines Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 025 ECU nicht überschreiten.

Artikel 26

In Ecu ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung gestellt werden.

Wird die Ware in der Währung eines anderen Staates in Rechnung gestellt, sei es eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Rumäniens - bzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgariens -, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.

(2) Für die Umrechnung des Ecu in Landeswährungen gilt bis zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs des Ecu. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt der nationale Kurs des Ecu, der am ersten Arbeitstag im Oktober des dem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist.

TITEL III METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 27

Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Rumäniens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrucke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Formblätter EUR.2 zuständig sind.

Artikel 28

Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2

(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezueglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

(3) Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten Rumänien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 5, und der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.

(4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.

(5) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnisse gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehandlung erhalten können.

Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder aussergewöhnliche Umstände vor.

(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.

(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staats.

(9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von der Gemeinschaft oder Rumänien aus eigener Veranlassung oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen angestellt oder veranlasst, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft oder Rumänien die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen Ermittlungen auffordern.

(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungsverfahren, abgeschlossen worden sind.

Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfverfahrens verweigert werden.

Artikel 29

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 30

Freizonen

Die Mitgliedstaaten und Rumänien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.

TITEL IV CEUTA UND MELILLA

Artikel 31

Durchführung des Protokolls

(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten.

(2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 32 festgelegten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

Artikel 32

Besondere Voraussetzungen

(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für diesen Artikel.

(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 9 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Rumäniens oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Rumäniens:

a) Erzeugnisse, die vollständig in Rumänien gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Rumänien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt,

i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Rumänien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Änderungen des Protokolls

Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen Rumäniens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Protokolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.

Bei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragsparteien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu berücksichtigen.

Artikel 34

Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen

(1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemässe und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden könnten.

(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus von Rumänien benannten Sachverständigen.

Artikel 35

Mineralölerzeugnisse

Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Erzeugnisse.

Artikel 36

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 37

Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und Rumänien treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 38

Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager

Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Rumänien - bzw. bei Anwendung des Artikels 3 Bulgarien - unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.

LISTE DER ANHÄNGE

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ANHANG I

BEMERKUNGEN

Vorbemerkung

Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II, sondern allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1 unterliegen.

Bemerkung 1

1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.

1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefasst sind.

1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.

Bemerkung 2

2.1. Der Begriff "Herstellen" umfasst jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Vorgänge. Siehe jedoch die folgenden Anmerkung 3.5.

2.2. Der Begriff "Vormaterial" umfasst jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.

2.3. Unter dem Begriff "Erzeugnis" ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

2.4. Der Begriff "Waren" umfasst sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.

Bemerkung 3

3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.

3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

3.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormateralien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist.

3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammenstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.

Daraus ergibt sich, daß

- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;

- Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die Waren behandelt werden.

Bemerkung 4

4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorgehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.

4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.

Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezuegliche Beschränkung anzuwenden.

Beispiel:

Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffende Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.

4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

Beispiel:

Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Beispiel:

Bei einer Ware aus Vließtoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vließtoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vließtoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vließtoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

Bezueglich Textilien siehe auch die Anmerkung 7.3.

4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Urspungseigenschaft zwei oder mehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.-Sätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen v. H.-Sätze bezueglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 5

5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, fein und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6

6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Anmerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtwerts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Anmerkungen 6.3 und 6.4).

6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Roßhaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Wert von 10 v. H. des Wertes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammergarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Wert von 10 v. H. des Wertes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgarn der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.

6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 7

7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezueglichen Fußnote bezeichnet sind.

7.2. Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Anmerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfuellen.

7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

7.4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

ANHANG II

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ANHANG III

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Rumäniens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

FORMBLATT EUR.2

1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufuellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist. Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufuellen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 × 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Rumäniens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

Abdruck des in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Rumänien und Spanien bzw. Portugal

KAPITEL I Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Spanien und Rumänien

Artikel 1

Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Beitrittsakte" genannt) Rechnung zu tragen.

Artikel 2

Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Rumäniens keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben oder sich dort im freien Verkehr befinden.

Artikel 3

(1) Die Zollsätze des Königreichs Spanien für die in den Anhängen XIb und XIIb zum Abkommen aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens mit Ursprung in Rumänien werden nach den in Artikel 75 Absätze 2 und 3 der Beitrittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenien der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Oktober 1985 (nachstehend "Zehnergemeinschaft" genannt) angeglichen.

(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens genannten und in den Anhängen XIa und XIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und auf die landwirtschaftlichen Komponente der in Protokoll Nr. 3 genannten Waren mit Ursprung in Rumänien entsprechen den Abschöpfungen, die die Zehnergemeinschaft in jedem Jahr erhebt, berichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitrittsausgleichsbeträge.

Artikel 4

Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Rumänien nicht mehr unter die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhrregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.

Artikel 5

Für die Einfuhren von Ursprungswaren Rumäniens nach Spanien können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A aufgeführten Waren mengenmässige Beschränkungen angewandt werden.

Artikel 6

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN).

KAPITEL II Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Portugal und Rumänien

Artikel 7

Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflichtungen der Akte über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Beitrittsakte" genannt) Rechnung zu tragen.

Artikel 8

Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal Rumänien keine günstigere Behandlung, als sie für Einfuhren mit Ursprung in den anderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

Artikel 9

(1) Die Einfuhrzölle der Portugiesischen Republik auf die in Artikel 10 des Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 genannten gewerblichen Waren mit Ursprung in Rumänien und auf die nichtlandwirtschaftlichen Komponenten der unter das Protokoll Nr. 3 fallenden Waren werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplänen abgeschafft.

(2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit der Zehnergemeinschaft am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden; bei Inkrafttreten des Abkommens werden die Zollsätze an die Zollsätze der Zehnergemeinschaft angeglichen.

Für die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausgehend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden.

Artikel 10

(1) Die Zollsätze der Portugiesischen Republik für die in den Anhängen XIb und XIIb zum Abkommen aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens mit Ursprung in Rumänien werden nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der Zehnergemeinschaft angeglichen.

(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3 aufgeführt sind, nimmt die Portugiesische Republik ihre Zollsenkungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden. In jedem Jahr wird die Differenz zwischen diesen Zollsätzen und den Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt verringert:

- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 27,2 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,1 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die gleichen Zollsätze an wie die Zehnergemeinschaft.

(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verordnungen Nr. 136/66/EWG, (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 805/68, (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 2727/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 1418/76 und (EWG) Nr. 822/87 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einen Zollsatz an, durch den die Differenz zwischen dem tatsächlich angewendeten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz nach folgendem Zeitplan verringert wird:

- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 49,9 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 16,5 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

Portugal wendet ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang die Präferenzzollsätze an.

Artikel 11

Portugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Rumänien nicht mehr unter die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhrregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.

Artikel 12

Für die Einfuhren von Ursprungswaren Rumäniens nach Portugal können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B aufgeführten Waren mengenmässige Beschränkungen angewandt werden.

ANHANG A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

0103 10 00

0103 91 10

0103 92 11

0103 92 19

0701 10 00

0701 90 10

0701 90 51

0701 90 59

0803 00 10

0803 00 90

0804 30 00

2204 21 10

2204 21 21

2204 21 23

2204 21 25

2204 21 29

2204 21 31

2204 21 33

2204 21 35

2204 29 10

2204 29 21

2204 29 23

2204 29 25

2204 29 29

2204 29 31

2204 29 33

2204 29 35

2204 29 39

PROTOKOLL Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten als

a) "Zollrecht": die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "Zollabgaben": alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

c) "ersuchende Behörde": die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

d) "ersuchte Behörde": die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

e) "Zuwiderhandlungen": alle Verletzungen oder versuchten Verletzungen des Zollrechts.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.

(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen würden.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde die Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;

c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen haben, verstossen oder verstossen könnten und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

- Waren, die bekanntermassen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

- die Zustellung aller Schriftstücke,

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzueglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts ausser in Fällen nach Artikel 5.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie schon verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte Angaben ersetzt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese

a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

b) Währungs- oder Steuervorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzueglich mitzuteilen.

Artikel 10

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht, und insbesondere wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.

(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzueglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.

(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Artikel 11

Verwendung der Auskünfte

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.

(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffenden Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen Rumäniens und den zuständigen Dienststellen der Kommission sowie gegebenenfalls den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Artikel erlassen.

Artikel 15

Ergänzender Charakter des Protokolls

(1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Rumänien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt ferner eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

PROTOKOLL Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Hoechstmengen oder Hoechstbeträgen

Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Fall des Inkrafttretens des Abkommens nach dem 1. Januar eines Jahres alle im Rahmen von jährlichen Hoechstmengen oder Hoechstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse mit Ausnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den Anhängen III und XI pro rata temporis angepasst werden.

Im Fall der Anhänge III und XI werden Waren, für die zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die Mengen oder Beträge der Zollkontingente oder -plafonds in diesen Anhängen angerechnet.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, des Vertrages über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

die EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,

einerseits,

und die Bevollmächtigten RUMÄNIENS,

andererseits,

die am 1. Februar neunzehnhundertdreiundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa- Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits ("Europa-Abkommen") zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

das Europa-Abkommen und folgende Protokolle:

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Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Rumäniens haben die Texte der nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärungen zu Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 Absatz 7 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel III des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 111 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Rumäniens haben ferner folgende dieser Schlussakte beigefügte Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über den Transitverkehr

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die Landverkehrswege

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Vereinbarungen über lebende Rinder.

Die Bevollmächtigten Rumäniens haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2

Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 2

Erklärungen der Gemeinschaft zu Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung Rumäniens zu Artikel 8 des Abkommens

Erklärung Rumäniens zu Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens

Erklärung Rumäniens zu Artikel 21 des Abkommens

Erklärung Rumäniens zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens.

Hecho en Bruselas, el uno de febrero de mil novecientos noventa y tres.

Udfärdiget i Bruxelles, den förste februar nitten hundrede og treoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am ersten Februar neunzehnhundertdreiundneunzig.

¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, ôçí ðñþôç Öaaâñïõáñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaííaaíÞíôá ôñßá.

Done at Brussels on the first day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-three.

Fait à Bruxelles, le premier février mil neuf cent quatre-vingt-treize.

Fatto a Bruxelles, addì primo febbraio millenovecentonovantatré.

Gedaan te Brussel, de eerste februari negentienhonderd drieënnegentig.

Feito em Bruxelas, em um de Fevereiro de mil novecentos e noventa e três.

Încheiat la Bruxelles, în prima zi a lunii februarie, anul o mie nou Fa sute nou Fazeci Ksi trei.

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

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Paa Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôçí AAëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Pela República Portugüsa

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por el Consejo y la Comisión de las Comunidades Europeas

For Raadet og Kommissionen for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï êáé ôçí AAðéôñïðÞ ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council and the Commission of the European Communities

Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes

Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee

Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho e Pela Comißão das Comunidades Europeias

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Pentru Rômania

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Artikel 8 Absatz 3

Mit dem Begriff "Zollsatz, der . . . tatsächlich . . . angewandt wird" sind die Zollsätze des Zolltarifs gemeint (die autonomen und vertragsmässigen Zollsätze sowie die dort festgeschriebenen "dauernden" Zollaussetzungen und -kontingente). Dagegen umfasst der Begriff nicht die zeitweiligen Zollaussetzungen und -kontingente.

Artikel 8 Absatz 3

Die Gemeinschaft und Rumänien verpflichten sich, in Konsultationen einzutreten, falls eine Vertragspartei einseitig zeitweilige oder endgültige Maßnahmen zum Abbau der Zölle auf die in den Anhängen IIa, IIb, III, IV und V aufgeführten Waren ergreift, um die Auswirkungen derartiger Beschlüßse auf das Gleichgewicht der gegenseitigen Zugeständnisse im Rahmen dieses Abkommens zu prüfen.

Artikel 8 Absatz 4

Die Gemeinschaft und Rumänien bestätigen, daß im Fall einer Zollsenkung in Form einer befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer der Zollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Fall einer teilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhalten bleibt.

Artikel 10 Absatz 3

Die Vertragsparteien erklären, daß die erste Dezimale der gemäß diesem Abkommen berechneten gesenkten Zollsätze aufzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 5, 6, 7, 8 oder 9 lautet, und daß sie abzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 0, 1, 2, 3 oder 4 lautet.

Artikel 38 Absatz 1

Es wird vereinbart, daß "die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.

Artikel 38

Es wird vereinbart, daß der Begriff "Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.

Artikel 39

Es wird vereinbart, daß der Begriff "deren Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.

Artikel 40

Angesichts der Finanzlage des rumänischen Rentensystems wird der Assoziationsrat zu gegebenener Zeit über die in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen gegenseitigen Maßnahmen beschließen.

Artikel 45 Absatz 7

Die Vertragsparteien kommen überein, daß der in Artikel 45 Absatz 7 erwähnte Begriff "Staatseigentum" die in Artikel 135 der rumänischen Verfassung genannten Bereiche und Angelegenheiten umfasst.

Titel IV Kapitel II

Unbeschadet des Titels IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen wird, wenn diese Behandlung entweder formell oder tatsächlich weniger günstig ist als die Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.

Titel IV Kapitel III

Die Vertragsparteien bemühen sich um ein beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis der derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde über Dienstleistungen.

Artikel 57 Absatz 3

Die Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 57 Absatz 3 genannten Abkommen darauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien angewandt werden.

Artikel 59

Es wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen bestimmter Vertragsparteien ein Visum vorgeschrieben wird und für andere nicht, die Vorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert werden.

Artikel 60

Beschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Freizuegigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen Maßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung genehmigt werden müssen.

Artikel 64

Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbewerbsbereich zu verhindern.

Artikel 67

Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkommens "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und Dienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographischen Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfasst.

Artikel 111

Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 111 die Einsetzung eines Konsultationsgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern aus Rumänien zusammensetzt.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT UND RUMÄNIENS

Die Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, die Verhandlungen über das in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehene neue Protokoll über Mengenvereinbarungen vor Ende 1992 aufzunehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Protokoll Nr. 4 - Ursprungsregeln

Die Gemeinschaft und Rumänien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren Zeitpunkt im Assoziationsrat die Möglichkeit einer regionalen Kumulierung mit Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei in Betracht zu ziehen, wenn bei der Schaffung der entsprechenden technischen und administrativen Voraussetzungen Fortschritte gemacht worden sind.

Der Assoziationsrat wird über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen Rumänien und Bulgarien zur Durchführung des Artikels 3 unterrichtet.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens

Die Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 auf ihre eigenen Rechtsvorschriften gegebenenfalls eine internationale Übereinkunft abdecken kann, der sie beigetreten sind; dazu gehört auch das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, das am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DES PROTOKOLLS Nr. 1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß die Behandlung, die Rumänien in Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 gewährt wird, im wesentlichen die gleiche ist, wie sie Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei in den entsprechenden Protokollen gewährt wird, und daß eine mögliche Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates grundsätzlich auf alle fünf mittel- und osteuropäischen Länder einheitlich angewandt werden wird.

ERKLÄRUNGEN DER GEMEINSCHAFT

zu Protokoll Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

Die Gemeinschaft bestätigt ihre Auffassung, daß die in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 und in Artikel 9 Absatz 4 genannten staatlichen Beihilfen ausschließlich den dort festgelegten Umstrukturierungszwecken dienen, und hebt hervor, daß Beihilfen für den Verkehrssektor, sie sich als direkte oder indirekte Beihilfen für den Stahlsektor auswirken, ausgeschlossen sind.

Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

Es wird vereinbart, daß eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums ausnahmsweise und ausschließlich in dem besonderen Fall Rumäniens möglich ist und die Haltung der Gemeinschaft in anderen Fällen sowie internationale Verpflichtungen unberührt lässt. Die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme trägt den besonderen Schwierigkeiten Rumäniens bei der Umstrukturierung des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung, daß diese Umstrukturierung erst in jüngster Zeit eingeleitet worden ist.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT

Die Gemeinschaft nimmt zur Kenntnis, daß die rumänischen Behörden sich nicht auf die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse, insbesondere nicht auf Artikel 9, berufen werden, um die Vereinbarkeit der von der Kohleindustrie der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften und der Stahlindustrie der Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Kohleabsatzes der Gemeinschaft mit diesem Protokoll in Frage zu stellen.

ERKLÄRUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 21 Absatz 4

Die Gemeinschaft bestätigt ihre Absicht, Verhandlungen auf dem Weinsektor einzuleiten, die den Abschluß zweier Abkommen zum Ziel haben:

- eines Abkommens über den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen für Wein und über die Weinkontrolle

und

- eines Abkommens über die gegenseitige Gewährung von Zollzugeständnissen unter dem Vorbehalt, daß die Einfuhrbestimmungen der Gemeinschaft, insbesondere über die önologischen Verfahren und die Bescheinigungen, beachtet werden.

Artikel 21 Absatz 4

Die Gemeinschaft erklärt ihr Einverständnis, die Präferenzregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 für bestimmte Käsesorten für weitere fünf Jahre und zu den bisherigen Bedingungen beizubehalten.

ERKLÄRUNGEN RUMÄNIENS

Artikel 8

Die zeitweiligen vollständigen und teilweisen Zollaussetzungen gemäß dem Beschluß Nr. 812/1991 der rumänischen Regierung gelten nur bis zum 31. Dezember 1992.

Artikel 14 Absatz 3

Rumänien wird der Gemeinschaft Anfang 1993 ein Verzeichnis übermitteln, in dem auf der Grundlage des achtstelligen KN-Codes die Waren aufgeführt sind, für die zeitweilige mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen gelten. Nachträgliche Änderungen dieses Verzeichnisses werden rechtzeitig mitgeteilt werden.

Artikel 21

Die rumänische Delegation besteht darauf und bestätigt ihr Interesse daran, daß im Assoziationsrat so bald wie möglich ihrem Wunsch nach Aufstockung der Kontingente für die in die nachstehenden KN-Codes einzureihenden Waren entsprochen wird:

0104 10 90

0104 20 90

0201

0202

ex 0203

0204

ex 0207

0702 00 10

0702 00 90

0707 00 11

0709 60 10

0711 90 40

0711 10 20

0711 10 30

0809 10 00

0809 40 11

0809 40 19

0810 10 10

0810 10 90

0812 10 00

0813 20 00

0813 30 00

1001 90 99

1212 99 10

1512 11 91

1512 19 91

2001 10 00

2001 90 90

2002 90 30

2002 90 90

2009 70 19

Die rumänische Delegation ist fest davon überzeugt, daß diese wichtige Frage durch gemeinsame Anstrengungen der Gemeinschaft und Rumäniens gelöst werden wird.

ERKLÄRUNG RUMÄNIENS

zu Protokoll Nr. 4 - Ursprungsregeln

Rumänien ist der Auffassung, daß im Assoziationsrat die Frage der regionalen Kumulierung mit Polen, Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik erörtert und eine Lösung gefunden werden müsste, wenn für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den drei genannten Ländern sowie zwischen Rumänien und den drei genannten Ländern Abkommen gelten, die Ursprungsregeln enthalten, die denen des Protokolls Nr. 4 entsprechen.

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