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Document 21993D0219(03)

Beschluß Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22 Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Abkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino

OJ L 42, 19.2.1993, p. 34–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/104/oj

21993D0219(03)

Beschluß Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22 Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Abkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino

Amtsblatt Nr. L 042 vom 19/02/1993 S. 0034 - 0036


BESCHLUSS Nr. 4/92 DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EWG-SAN MARINO vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Abkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino

(93/104/EWG)DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS - gestützt auf das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 13 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) heisst es, daß Gemeinschaftswaren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden können, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dieses Verfahren ausdrücklich vorsieht.

Aufgrund der Bestimmungen des Abkommens ist es angezeigt, einerseits das in Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens genannte Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino und andererseits die für ein einwandfreies Funktionieren des Abkommens erforderlichen Methoden der administrativen Zusammenarbeit festzulegen.

In Anbetracht der Erfahrungen der Gemeinschaft mit den Methoden der administrativen Zusammenarbeit und der Beförderung von Waren im Gebiet der Gemeinschaft ist es im vorliegenden Fall angezeigt, zur Sicherstellung des innergemeinschaftlichen freien Warenverkehrs die gemeinschaftsüblichen Methoden zugrunde zu legen.

Die mit diesem Beschluß erlassenen Bestimmungen können zudem einerseits vom Kooperationsausschuß unter Berücksichtigung der am 1. Januar 1993 bestehenden Situation und andererseits von den Vertragsparteien im Rahmen von Artikel 20 des Abkommens überprüft werden - BESCHLIESST:

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

(1) Zur Umsetzung des zwischen der EWG und der Republik San Marino geschlossenen Interimsabkommens arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von San Marino vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Bestimmungen bei der Durchführung der Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren zusammen.

(2) In Fällen nach diesem Beschluß müssen die Bürgschaftsurkunden und die Bürgschaftsbescheinigungen die Angaben "Republik San Marino" tragen.

TITEL II

WARENVERKEHR

- von den durch das Abkommen ermächtigten Zollstellen in die Republik San Marino

Artikel 2

(1) Werden die in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren mit Bestimmung San Marino bei einer der in Anhang I zum Abkommen aufgeführten Zollstellen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so muß je nach Lage ein Versandpapier T 2 SM oder T 2L SM ausgestellt werden.

(2) Wird ein Versandpapier T 2 SM ausgestellt, so endet das gemeinschaftliche Versandverfahren bei der von den zuständigen Behörden von San Marino dazu ermächtigten Zollstelle.

(3) Wird ein Versandpapier T 2L SM insbesondere zum Nachweis des Eingangs der darauf eingetragenen Waren in San Marino ausgestellt, so erfolgt dies in drei Exemplaren.

(4) In Fällen nach Absatz 3 erhält der Beteiligte das Original und eine Kopie des Versandpapiers T 2L SM, während die zweite Kopie bei der Abgangszollstelle verbleibt.

Die Zollstelle, die ein T 2L SM in drei Exemplaren ausstellt, bringt auf jedem Exemplar einen der nachstehenden Vermerke an:

- Rilasciato in tre esemplari - Délivré en trois exemplaires.

Der Beteiligte legt den zuständigen Behörden von San Marino das Original und die Kopie vor, die ihm ordnungsgemäß mit Sichtvermerk ausgehändigt worden sind.

(5) Nach Anbringung eines Sichtvermerks senden die zuständigen Behörden von San Marino je nach Lage eines der folgenden Papiere an die Abgangszollstelle zurück:

- das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T 2 SM,

- die Kopie des Versandpapiers T 2L SM.

- aus der Gemeinschaft in die Republik San Marino

Artikel 3

Der Nachweis dafür, daß sich die Waren mit Bestimmung San Marino in der Gemeinschaft im freien Verkehr befanden, wird durch Vorlage folgender Papiere bei den zuständigen Behörden von San Marino erbracht:

- des mit einem Sichtvermerk der Abgangszollstelle versehenen Versandpapiers T 2, T 2 ES oder T 2 PT oder - des Originals des T 2L, T 2L ES oder T 2L PT oder - eines gleichwertigen Papiers.

TITEL III

WARENVERKEHR AUS SAN MARINO IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 4

(1) Werden den zuständigen Behörden von San Marino Waren zur Beförderung in die Gemeinschaft gestellt, so stellen diese Behörden zum Nachweis dafür, daß sich die Waren im freien Verkehr in der Republik San Marino befanden, ein Versandpapier T 2, T 2L oder ein gleichwertiges Papier aus, das der Eingangszollstelle der Gemeinschaft vorzulegen ist.

(2) Werden Waren, die zuvor mit einem Versandpapier T 2 ES, T 2 PT, T 2L ES oder T 2L PT oder einem gleichwertigen Papier nach San Marino verbracht worden waren, den zuständigen Behörden von San Marino zur Beförderung in die Gemeinschaft gestellt, so stellen diese Behörden jeweils ein neues Versandpapier T 2 ES, T 2 PT T 2L ES oder T 2L PT oder ein gleichwertiges Papier aus, in dem auf das Papier, von dem die Waren bei ihrer Ankunft in San Marino begleitet wurden, Bezug genommen wird. Dieses Papier T 2 ES, T 2 PT, T 2L ES oder T 2L PT oder ein gleichwertiges Papier ist der Eingangszollstelle der Gemeinschaft vorzulegen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1993 in Kraft; er gilt ab 1. April 1993. Für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1993 werden in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Schlußfolgerungen dieser Sitzung des Kooperationsausschusses EWG - San Marino Übergangsbestimmungen festgelegt.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1992.

Für den Kooperationsausschuß Der Vorsitzende Pietro GIACOMINI

Auszug aus der Zusammenfassung der Schlußfolgerungen der ersten Sitzung des Kooperationsausschusses EWG-San Marino

Bezueglich des Beschlusses Nr. 4 sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung auf den 1. April 1993 zu verschieben, um der Republik San Marino Zeit zu geben, die Verfahren einzuführen und die Papiere auszugeben, die sich aus diesem Beschluß ergeben.

Bis zum Wirksamwerden dieses Beschlusses, d. h. bis zum 31. März 1993, vereinbart der Kooperationsausschuß zur korrekten und einfachen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und San Marino, daß die zur Feststellung des Handels zwischen der Gemeinschaft und der Republik San Marino erforderlichen Förmlichkeiten unbeschadet der zwischen der Republik San Marino und Italien bestehenden Verpflichtungen aufgrund des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 von einer der im Anhang zum Interimsabkommen aufgeführten Zollstellen der Gemeinschaft durchgeführt werden. Es wird vereinbart, daß während dieser Übergangszeit die Beförderung der Waren zwischen den vorgenannten Zollstellen und San Marino bzw. zwischen San Marino und diesen Zollstellen von einer Sicherheitsleistung entsprechend der im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehenen Sicherheitsleistung abhängig ist.

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