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Document 11994N/TXT

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Inhalt

OJ C 241, 29.8.1994, p. 9–404 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1994/sign

11994N/TXT

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Inhalt

Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0009 - 0404


VERTRAG zwischen dem Königreich Belgien,

dem Königreich Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

der Griechischen Republik,

dem Königreich Spanien,

der Französischen Republik,

Irland,

der Italienischen Republik,

dem Großherzogtum Luxemburg,

dem Königreich der Niederlande,

der Portugiesischen Republik,

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und dem Königreich Norwegen,

der Republik Österreich,

der Republik Finnland,

dem Königreich Schweden über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (94/C 241/07)

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON NORWEGEN,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND -

EINIG in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der die Europäische Union begründenden Verträge fortzuführen,

ENTSCHLOSSEN, im Geiste dieser Verträge auf den bereits geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker herbeizuführen,

IN DER ERWAEGUNG, daß Artikel O des Vertrags über die Europäische Union den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnet, Mitglieder der Union zu werden,

IN DER ERWAEGUNG, daß das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden beantragt haben, Mitglieder der Union zu werden,

IN DER ERWAEGUNG, daß sich der Rat der Europäischen Union nach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Aufnahme dieser Staaten ausgesprochen hat -

HABEN BESCHLOSSEN, die Aufnahmebedingungen und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Jean-Luc DEHAENE

Premierminister

Herrn Willy CLAES

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Ph. de SCHOUTHEETE de TERVARENT

Botschafter,

Ständiger Vertreter Belgiens bei der Europäischen Union

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

Herrn Poul Nyrup RASMUSSEN

Premierminister

Herrn Niels Helveg PETERSEN

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Gunnar RIBERHOLDT

Botschafter,

Ständiger Vertreter Dänemarks bei der Europäischen Union

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herrn Dr. Helmut KOHL

Bundeskanzler

Herrn Dr. Klaus KINKEL

Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers

Herrn Dr. Dietrich von KYAW

Botschafter,

Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union

DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK:

Herrn Andreas PAPANDREOU

Premierminister

Herrn Karolos PAPOULIAS

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Theodoros PANGALOS

Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:

Herrn Felipe GONZÁLEZ MÁRQUEZ

Ministerpräsident

Herrn Javier SOLANA MADARIAGA

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Carlos WESTENDORP y CABEZA

Staatssekretär für die Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Edouard BALLADUR

Premierminister

Herrn Alain JUPPÉ

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Alain LAMASSOURE

Beigeordneter Minister beim Minister für auswärtige Angelegenheiten,

zuständig für europäische Angelegenheiten

Herrn Pierre de BOISSIEU

Botschafter,

Ständiger Vertreter der Französischen Republik bei der Europäischen Union

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS:

Herrn Albert REYNOLDS

Premierminister

Herrn Dick SPRING

Stellvertretender Premierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Padraic McKERNAN

Botschafter,

Ständiger Vertreter Irlands bei der Europäischen Union

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herrn Silvio BERLUSCONI

Ministerpräsident

Herrn Antonio MARTINO

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Livio CAPUTO

Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Herrn Jacques SANTER

Premierminister

Herrn Jacques F. POOS

Stellvertretender Premierminister,

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Jean-Jacques KASEL

Botschafter,

Ständiger Vertreter des Großherzogtums Luxemburg bei der Europäischen Union

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herrn R. F. M. LUBBERS

Premierminister

Herrn Dr. P. H. KOOIJMANS

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Dr. B. R. BOT

Botschafter,

Ständiger Vertreter des Königreichs der Niederlande bei der Europäischen Union

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON NORWEGEN:

Frau Gro HARLEM BRUNDTLAND

Premierministerin

Herrn Bjørn TORE GODAL

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Frau Grete KNUDSEN

Ministerin für Handel und für die Handelsflotte

Herrn Eivinn BERG

Leiter der Verhandlungsdelegation

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH:

Herrn Franz VRANITZKY

Bundeskanzler

Herrn Alois MOCK

Bundesminister des Auswärtigen

Herrn Ulrich STACHER

Generaldirektor,

Bundeskanzlei

Herrn Manfred SCHEICH

Leiter der österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:

Herrn Aníbal CAVACO SILVA

Premierminister

Herrn José DURÃO BARROSO

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Vítor MARTINS

Staatssekretär für europäische Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND:

Herrn Esko AHO

Premierminister

Herrn Pertti SALOLAINEN

Minister für den Handel mit dem Ausland

Herrn Heikki HAAVISTO

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Veli SUNDBÄCK

Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN:

S. E. Herrn Carl BILDT

Premierminister

S. E. Frau Margaretha af UGGLAS

Ministerin für auswärtige Angelegenheiten

S. E. Herrn Ulf DINKELSPIEL

Minister für europäische Angelegenheiten und für den Handel mit dem Ausland

Herrn Frank BELFRAGE

Staatssekretär für europäische Angelegenheiten und Außenhandel

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

The Rt Hon John MAJOR

Premierminister

The Rt Hon Douglas HURD

Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen

Herrn David HEATHCOAT-AMORY

Staatsminister, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden Mitglieder der Europäischen Union und Vertragsparteien der die Union begründenden Verträge in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.

(2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Verträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union gelten auch für diesen Vertrag.

Artikel 2

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 31. Dezember 1994 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

Haben jedoch nicht alle der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten ihre Ratifikationsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so tritt der Vertrag für diejenigen Staaten in Kraft, die ihre Urkunden hinterlegt haben. In diesem Fall beschließt der Rat der Europäischen Union unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerläßlichen Anpassungen des Artikels 3 dieses Vertrags und der Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 170 und 176 der Beitrittsakte, des Anhangs I zur Akte sowie der dieser Akte beigefügten Protokolle Nr. 1 und Nr. 6; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der genannten Akte, einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle, die sich ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären oder anpassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in den Artikeln 30, 39, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 53, 57, 59, 62, 74, 75, 76, 92, 93, 94, 95, 100, 102, 105, 119, 120, 121, 122, 127, 128, 131, 142 Absatz 2 und Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, 145, 148, 149, 150, 151 und 169 der Beitrittsakte und in Artikel 11 Absatz 6 sowie in Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls Nr. 9 vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 3

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Tratado.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne traktat.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

ÓÅ ÐÉÓÔÙÓÇ ÔÙÍ ÁÍÙÔÅÑÙ, ïé õðïãåãñáììÝíïé ðëçñåîïýóéïé õðÝãñáøáí ôçí ðáñïýóá óõíèÞêç.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned Plenipotentiaries have signed this Treaty.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent traité.

DÁ FHIANÚ SIN, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe à lámh leis an gConradh seo.

IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente trattato.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Verdrag hebben gesteld.

TIL BEKREFTELSE AV DETTE har nedenstående befullmektigede undertegnet denne traktat.

EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Tratado.

TÄMÄN VAKUUDEKSI ALLA MAINITUT täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

SOM BEKRÄFTELSE PÅ DETTA har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat detta fördrag.

Hecho en Corfú, el veinticuatro de junio de mil novecientos noventa y cuatro.

Udfærdiget i Korfu den fireogtyvende juni nitten hundrede og fireoghalvfems.

Geschehen zu Korfu am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig.

¸ãéíå óôçí ÊÝñêõñá, óôéò åßêïóé ôÝóóåñéò Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ôÝóóåñá.

Done at Corfu on the twenty-fourth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-four.

Fait à Corfou, le vingt-quatre juin mil neuf cent quatre-vingt-quatorze.

Arna dhéanamh in Corfú ar an ceathrú lá is fiche de Mheitheamh sa bhliain míle naoi gcéad nócha ceathair.

Fatto a Corfù, addì ventiquattro giugno millenovecentonovantaquattro.

Gedaan te Korfoe, de vierentwintigste juni negentienhonderd vierennegentig.

Utferdiget på Korfu den tjuefjerde juni nittenhundreognittifire.

Feito em Corfu, em vinte e quatro de Junho de mil novecentos e noventa e quatro.

Tehty Korfulla kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhat

yhdeksänsataayhdeksänkymmentäneljä.

Upprättat på Korfu den tjugofjärde juni år nittonhundranittiofyra.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Für Seine Majestät der König der Belgier

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Ãéá ôïí Ðñüåäñï ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Por Su Majestad el Rey de España

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pour le Président de la République française

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Per il Presidente della Repubblica italiana

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For Hans Majestet Konget av Norge

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pelo Presidente da República Portuguesa

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

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För Hans Majestät Konungen av Sverige

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (94/C 241/08)

ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Im Sinne dieser Akte bezieht sich

- der Ausdruck "ursprüngliche Verträge"

- auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ("EGKS-Vertrag"), auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("EG-Vertrag") sowie auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ("Euratom-Vertrag") mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind,

- auf den Vertrag über die Europäische Union ("EU-Vertrag");

- der Ausdruck "derzeitige Mitgliedstaaten" auf das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;

- der Ausdruck "Union" auf die durch den EU-Vertrag geschaffene Europäische Union;

- der Ausdruck "Gemeinschaft" je nach Sachlage auf eine bzw. mehrere der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemeinschaften;

- der Ausdruck "neue Mitgliedstaaten" auf das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;

- der Ausdruck "Organe" auf die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe.

Artikel 2

Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.

Artikel 3

Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Hinblick auf diejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind,

- denjenigen, die bis zum Beitritt zur Unterzeichnung durch die derzeitigen Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie denjenigen, die vom Rat gemäß Titel VI des EU-Vertrags ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen worden sind, beizutreten;

- Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Artikel 4

(1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, ab dem Beitritt allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 220 des EG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.

(3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Gemeinschaften oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 5

(1) Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte verbindlich.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten zusammen mit einer der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen in Zusammenhang stehen, beizutreten. Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Union leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.

(3) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.

(4) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen oder diejenigen internationalen Übereinkünfte, denen auch eine der Gemeinschaften oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.

Artikel 6

Artikel 234 des EG-Vertrags und die Artikel 105 und 106 des Euratom-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.

Artikel 7

Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 8

Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.

Artikel 9

Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.

Artikel 10

Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

ZWEITER TEIL ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE TITEL I INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Das Europäische Parlament

Artikel 11

Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt ist, erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

KAPITEL 2 Der Rat

Artikel 12

Artikel 27 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 146 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 116 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

"Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen."

Artikel 13

Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:

"Artikel 28

Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.

Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen

- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;

- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Kommission ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.

Ist nach diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung erforderlich, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32a, 45b und 78h dieses Vertrags und des Artikels 16, des Artikels 20 Absatz 3, des Artikels 28 Absatz 5 und des Artikels 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei der Anwendung der Artikel 45b, 78 und 78b dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens vierundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.

Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.

Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.

Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht."

Artikel 14

Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:

"Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von dreizehn Sechzehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden."

Artikel 15

(1) Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

"(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von

- vierundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;

- vierundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen."

(2) Artikel J.3 Nummer 2 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:

"Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen."

(3) Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:

"Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen."

(4) Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik erhält folgende Fassung:

"Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande."

KAPITEL 3 Die Kommission

Artikel 16

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Kommission besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen."

KAPITEL 4 Der Gerichtshof

Artikel 17

(1) Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

"Der Gerichtshof besteht aus siebzehn Richtern."

(2) Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates erhält folgende Fassung:

"Das Gericht besteht aus sechzehn Mitgliedern."

Artikel 18

Artikel 32 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 2 des EG-Vertrags, Artikel 137 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS erhalten folgende Fassung:

"Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung."

Artikel 19

Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung:

"Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn neun Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Die Entscheidungen der Kammern mit sieben Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von fünf Richtern getroffen werden. Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden."

Artikel 20

Artikel 32a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

"Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt."

Artikel 21

Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

"Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je neun und acht Richter.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte."

KAPITEL 5 Der Rechnungshof

Artikel 22

Artikel 45b Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 188b Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 160b Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Rechnungshof besteht aus sechzehn Mitgliedern."

KAPITEL 6 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß

Artikel 23

Artikel 194 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

"Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

KAPITEL 7 Der Ausschuß der Regionen

Artikel 24

Artikel 198a Absatz 2 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:

"Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

KAPITEL 8 Der Beratende Ausschuß der EGKS

Artikel 25

Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:

"Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens siebenundachtzig und höchstens einhundertelf Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler."

KAPITEL 9 Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik

Artikel 26

Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:

"(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden."

TITEL II SONSTIGE ANPASSUNGEN

Artikel 27

Artikel 227 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:

"(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Artikel 28

Folgender Wortlaut wird dem Artikel 227 Absatz 5 des EG-Vertrags als Buchstabe d, dem Artikel 79 des EGKS-Vertrags als Buchstabe d und dem Artikel 198 des Euratom-Vertrags als Buchstabe e angefügt:

"Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die sie bei Ratifikation dieses Vertrags bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt, notifizieren, daß der Vertrag entsprechend den Bestimmungen in Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union auf die Ålandinseln Anwendung findet. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift jeder Erklärung."

DRITTER TEIL ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE

Artikel 29

Die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sind Gegenstand der in jenem Anhang festgelegten Anpassungen.

Artikel 30

Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 169 vorgenommen.

VIERTER TEIL ÜBERGANGSMASSNAHMEN TITEL I INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 31

(1) Innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Beitritt führt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine Wahl zum Europäischen Parlament durch, bei der die in Artikel 11 festgesetzte Anzahl von Abgeordneten durch das Volk in allgemeiner unmittelbarer Wahl nach Maßgabe des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt wird.

(2) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der jeweiligen Wahl nach Absatz 1 werden die Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament durch die Parlamente dieser Staaten aus ihrer Mitte nach dem von dem betreffenden Staat festgelegten Verfahren ernannt.

(3) Jeder der neuen Mitgliedstaaten kann jedoch beschließen, Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gemäß dem dieser Akte beigefügten Protokoll Nr. 8 durchzuführen.

(4) Das Mandat der nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewählten Abgeordneten endet zur gleichen Zeit wie das Mandat der in den derzeitigen Mitgliedstaaten für den Fünfjahreszeitraum 1994-1999 gewählten Abgeordneten.

TITEL II ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH NORWEGEN KAPITEL 1 Freier Warenverkehr Abschnitt I Normen und Umwelt

Artikel 32

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang III genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Norwegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

Abschnitt II Verschiedenes

Artikel 33

Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann das Königreich Norwegen sein derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.

Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.

KAPITEL 2 Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Artikel 34

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Norwegen seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

Artikel 35

Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt weiterhin gegenüber nichtnorwegischen Staatsangehörigen Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an norwegischen Fischereifahrzeugen anwenden.

KAPITEL 3 Fischerei Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 36

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.

(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.

Abschnitt II Zugang zu Gewässern und Ressourcen

Artikel 37

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang zu Gewässern während einer Übergangszeit anwendbar; diese endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.

Unterabschnitt I Fischereifahrzeuge Norwegens

Artikel 38

Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens, die in einem norwegischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden "Fischereifahrzeuge Norwegens" genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der derzeitigen Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.

Ab dem Beitritt stellt diese Zugangsregelung sicher, daß Norwegen die Fischereimöglichkeiten nach Artikel 44 behält.

Artikel 39

(1) Bis zur Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 kann lediglich 441 Fischereifahrzeugen Norwegens des Anhangs IV, nachstehend "Basisliste" genannt, die Ausübung der Fangtätigkeit in den ICES-Bereichen Vb, VI und VII gestattet werden. In der Zeit vom Beitritt bis zum 31. Dezember 1995 ist das Gebiet südlich von 56° 30' nördlicher Breite, östlich von 12° westlicher Länge und nördlich von 50° 30' nördlicher Breite für die Fischerei mit Ausnahme der Langleinenfischerei geschlossen.

(2) Die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen demersaler Arten ist nur 165 Standarschiffen der Basisliste gestattet; Voraussetzung dafür ist, daß sie in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis enthalten sind.

(3) Als Standardschiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von 511 Kilowatt (KW). Für Schiffe mit einer anderen Antriebskraft gelten folgende Umrechnungssätze:

- weniger als 219 KW: 0,57,

- gleich oder mehr als 219 KW, jedoch weniger als 292 KW: 0,76,

- gleich oder mehr als 292 KW, jedoch weniger als 365 KW: 0,85,

- gleich oder mehr als 365 KW, jedoch weniger als 438 KW: 0,90,

- gleich oder mehr als 438 KW, jedoch weniger als 511 KW: 0,96,

- gleich oder mehr als 511 KW, jedoch weniger als 584 KW: 1,00,

- gleich oder mehr als 584 KW, jedoch weniger als 730 KW: 1,07,

- gleich oder mehr als 730 KW, jedoch nicht mehr als 876 KW: 1,11,

- mehr als 876 KW: 2,25,

- Langleinen-Fischereifahrzeuge: 1,00,

- Langleinen-Fischereifahrzeuge mit einer Vorrichtung zur automatischen Betonnung oder zur mechanischen Einholung der Leinen: 2,00.

(4) In der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Mai ist nur 60 Fischereifahrzeugen und in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November nur 30 Fischereifahrzeugen die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen pelagischer Arten gestattet.

(5) Anpassungen der Basisliste wegen Außerdienststellung eines Fischereifahrzeugs vor dem Beitritt aufgrund höherer Gewalt werden spätestens am 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen. Diese Anpassungen dürfen weder zu einer Änderung der Zahl der Fischereifahrzeuge und ihrer Aufteilung auf die einzelnen Kategorien noch zu einer Erhöhung der Gesamttonnage oder der Gesamtantriebskraft jeder Kategorie führen. Außerdem dürfen nur solche Fischereifahrzeuge Norwegens als Ersatz benannt werden, die in der Liste des Anhangs V aufgeführt sind.

(6) Die Anzahl der Standardschiffe nach Absatz 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 entsprechend der Entwicklung der Norwegen zugeteilten Fangmöglichkeiten für Fischbestände erhöht werden, deren Grad der Befischung nach Artikel 8 der genannten Verordnung begrenzt ist.

(7) In dem Maße, wie die in der Basisliste genannten Schiffe nach dem Beitritt außer Dienst gestellt oder verschrottet und in der Basisliste gestrichen werden, können sie durch Schiffe derselben Kategorie mit einer Antriebskraft ersetzt werden, die diejenige der gestrichenen Schiffe nicht übersteigt.

Die Bedingungen für die Ersetzung nach Unterabsatz 1 finden nur insoweit Anwendung, als die Kapazität der Fischereiflotte der derzeitigen Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsgewässern des Atlantik nicht vergrößert wird.

(8) Die Bestimmungen, die die Einhaltung der Regelung durch die Beteiligten sicherstellen sollen, einschließlich der Bestimmungen, die sich auf die Möglichkeit beziehen, dem betreffenden Fischereifahrzeug die Ausübung der Fangtätigkeit während eines bestimmten Zeitraums nicht zu gestatten, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vor dem 1. Januar 1995 erlassen.

Artikel 40

(1) Vom Zeitpunkt der Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 bis zum Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis können die Fischereifahrzeuge Norwegens ihre Fangtätigkeiten in den Artikel 39 unterliegenden Gewässern unter den vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegten Bedingungen ausüben.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zugang muß entsprechend demjenigen geregelt werden, wie er für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union, nachstehend "Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union" genannt, in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62° nördlicher Breite gilt.

Artikel 41

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen IIa, IIIa (Skagerrak) (1) und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 des Rates vorgesehen sind.

Artikel 42

Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.

Artikel 43

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten in dem ICES-Bereich IIIa (Skagerrak) unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Artikel 44

(1) Der Anteil der Norwegen zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Norwegen zugewiesenen Anteile der gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.

(3) Die Norwegen zugewiesenen Anteile an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen oder für die TAC gelten, die jedoch nicht auf die Mitgliedstaaten der derzeitigen Union aufgeteilt sind, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgesetzt:

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(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Norwegens bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten die Mengen nicht übersteigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gefangen wurden.

Unterabschnitt II Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union

Artikel 45

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis entspricht die Gesamtheit der Bestimmungen über die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62° nördlicher Breite unterliegenden Gewässern denjenigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Artikel 46

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III a und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Artikel 47

(1) Der Anteil der der derzeitigen Union zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an anderen Beständen als denen, die derzeitig von der Union und Norwegen gemeinsam bewirtschaftet werden und die Fangbeschränkungen unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:

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(2) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.

(3) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Anteile in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.

Unterabschnitt III Andere Bestimmungen

Artikel 48

(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach den Artikeln 44 und 47 von Norwegen in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft und von der derzeitigen Union in den Gewässern Norwegens gefangen werden dürfen - einschließlich des geographischen Rahmens und der herkömmlichen Fischereistruktur - unverändert gegenüber den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.

Artikel 49

Bis zum 30. Juni 1998 kann Norwegen für die in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit nördlich von 62° nördlicher Breite befindlichen Ressourcen das Ausmaß der Nutzung in Form von Fangbeschränkungen festlegen; dies gilt nicht für Makrelen.

Die vollständige Einbeziehung der Bewirtschaftung dieser Ressourcen in die Gemeinsame Fischereipolitik nach diesem Zeitpunkt gründet sich auf die bestehende Bewirtschaftungsregelung, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern nördlich von 62° nördlicher Breite zum Ausdruck kommt.

Artikel 50

(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt werden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die technischen Maßnahmen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar waren, hinsichtlich aller Fischereifahrzeuge der Union aufrechterhalten.

(2) Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt können die zuständigen norwegischen Behörden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62° nördlicher Breite unterliegenden Gewässern Maßnahmen treffen, die bestimmte Arten der Fischereitätigkeit in biologisch empfindlichen Gebieten aus Gründen der Bestandserhaltung zeitweilig verbieten und die für alle betreffenden Fischereifahrzeuge gelten.

(3) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, in norwegischen Gewässern alle Fänge an Bord behalten werden.

(4) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, Fänge von Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, bezüglich derer die Fischereitätigkeit untersagt ist, in norwegischen Gewässern an Bord behalten werden.

(5) Vor Ablauf der Übergangszeiten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 trifft der Rat nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eine Entscheidung darüber, welche technischen Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge der Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern gelten sollen, mit dem Ziel, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder weiterzuentwickeln.

Artikel 51

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates kann Norwegen die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags bestehenden innerstaatlichen Kontrollmaßnahmen beibehalten und sie wie folgt auf alle Fischereifahrzeuge der Union anwenden:

- Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit nördlich von 62° nördlicher Breite;

- während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit südlich von 62° nördlicher Breite.

Vor Ablauf dieser Übergangszeiten trifft der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des EG-Vertrags eine Entscheidung darüber, welche Kontrollmaßnahmen für alle Fischereifahrzeuge der Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern gelten sollen, mit dem Ziel, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder weiterzuentwickeln.

Abschnitt III Externe Ressourcen

Artikel 52

(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Norwegen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.

Bis zum 30. Juni 1998 wird jedoch die Verwaltung des Abkommens mit Rußland vom 15. Oktober 1976 über die beiderseitigen Fischereibeziehungen von dem Königreich Norwegen unter enger Beteiligung der Kommission durchgeführt.

(2) Die sich für das Königreich Norwegen aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.

(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereimöglichkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen nach Absatz 1, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.

(4) Hat Norwegen aufgrund bestehender Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern, insbesondere Grönland, vor dem Beitritt Fischereimöglichkeiten erhalten, so werden diese auf der Grundlage der Gemeinschaftsgrundsätze, einschließlich des Grundsatzes relativer Stabilität, aufrechterhalten.

Abschnitt IV Handelsregelung

Artikel 53

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt gilt für Sendungen der Fischereierzeugnisse Lachs, Hering, Makrele, Garnele, Jacobsmuschel, Kaisergranat, Rotbarsch und Forelle mit Ursprung in Norwegen und Bestimmung in die anderen Mitgliedstaaten ein Marktüberwachungsmechanismus.

(2) Dieser von der Kommission verwaltete Mechanismus sieht als Hinweis dienende Hoechstmengen vor, um einen ungehinderten Handel im Rahmen dieser Hoechstmengen zu ermöglichen. Dabei werden Versandscheine verwendet, die vom Ursprungsland ausgestellt werden. Werden die Hoechstmengen überschritten oder kommt es zu erheblichen Marktstörungen, so kann die Kommission angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Gemeinschaftspraxis ergreifen. Diese Maßnahmen dürfen unter keinen Umständen strenger sein als die gegenüber Einfuhren aus Drittländern angewandten Maßnahmen.

(3) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1995 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Verfahren zur Anwendung dieses Artikels fest.

KAPITEL 4 Auswärtige Beziehungen einschließlich Zollunion

Artikel 54

Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Norwegen unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

Artikel 55

Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 56 ist für jede Ware der vom Königreich Norwegen am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.

Artikel 56

Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang VII genannten Waren seinen für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.

Während dieses Zeitraums verringert das Königreich Norwegen den Unterschied zwischen seinem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:

- am 1. Januar 1996 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 75 v. H. herabgesetzt;

- am 1. Januar 1997 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 40 v. H. herabgesetzt.

Das Königreich Norwegen wendet den Gemeinsamen Zolltarif ab 1. Januar 1998 in vollem Umfang an.

Artikel 57

(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Norwegen folgendes an:

a) die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in Kraft ist;

b) die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

Artikel 58

(1) Das Königreich Norwegen kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 Tonnen bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren

- im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort verbraucht werden oder dort durch Umwandlung Gemeinschaftsursprung erhalten und

- gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über die besondere Verwendung (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Artikel 21 und 82) unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen norwegischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.

(3) Die Kommission und die zuständigen norwegischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen stattfindet.

Artikel 59

(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet das Königreich Norwegen die Bestimmungen der in Artikel 60 genannten Abkommen an.

(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.

Artikel 60

Artikel 59 findet Anwendung auf

- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;

- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;

- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.

Artikel 61

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt das Königreich Norwegen unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.

Artikel 62

Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum norwegischen Markt zu ermöglichen.

KAPITEL 5 Finanz- und Haushaltsvorschriften

Artikel 63

Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.

Artikel 64

Die als "Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle" bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel des Königreichs Norwegen mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.

Artikel 65

Bei der Berechnung und Kontrolle der MWSt.-Eigenmittel bleibt die Anwendung der Investitionssteuer außer Betracht. Zu diesem Zweck schafft das Königreich Norwegen ab dem Beitritt die Verfahren, die für die genaue Verbuchung der jährlichen Mittel aus der MWSt. und der jährlichen Mittel aus der Investitionssteuer erforderlich sind.

Artikel 66

Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Norwegen am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:

- 201 Millionen ECU im Jahre 1995

- 128 Millionen ECU im Jahre 1996

- 52 Millionen ECU im Jahre 1997

- 26 Millionen ECU im Jahre 1998.

Artikel 67

Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Artikel 68

Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

TITEL III ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK ÖSTERREICH KAPITEL 1 Freier Warenverkehr Einziger Abschnitt Normen und Umwelt

Artikel 69

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang VIII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Österreich.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

KAPITEL 2 Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Artikel 70

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

KAPITEL 3 Wettbewerbspolitik

Artikel 71

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 formt die Republik Österreich ab dem Beitritt ihr Handelsmonopol für verarbeiteten Tabak im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EG-Vertrags schrittweise derart um, daß spätestens drei Jahre ab dem Beitritt jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

(2) Bei den in der Liste des Anhangs IX aufgeführten Erzeugnissen wird das ausschließliche Einfuhrrecht spätestens mit Ablauf eines Dreijahreszeitraums ab dem Beitritt abgeschafft. Die Abschaffung dieses Ausschließlichkeitsrechts erfolgt durch die ab dem Beitritt durchgeführte schrittweise Eröffnung von Einfuhrkontingenten für Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten. Zu Beginn eines jeden der drei betreffenden Jahre eröffnet die Republik Österreich ein Kontingent, das anhand der nachstehend genannten Prozentsätze des nationalen Verbrauchs berechnet ist: 15 v. H. für das erste Jahr, 40 v. H. für das zweite Jahr, 70 v. H. für das dritte Jahr. Die diesen Prozentsätzen entsprechenden Mengen sind in der Liste in Anhang IX aufgeführt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kontingente sind für alle Wirtschaftsbeteiligten ohne Einschränkung zugänglich; Erzeugnisse, die im Rahmen dieser Kontingente eingeführt werden, können in der Republik Österreich keinem ausschließlichen Vermarktungsrecht auf Großhandelsebene unterworfen werden; im Fall des Einzelhandelsverkaufs der im Rahmen von Kontingenten eingeführten Erzeugnisse muß die Abgabe dieser Erzeugnisse an den Verbraucher in nichtdiskriminierender Weise erfolgen.

(3) Spätestens ein Jahr nach dem Beitritt errichtet die Republik Österreich eine unabhängige Stelle, deren Aufgabe es ist, im Einklang mit dem EG-Vertrag die Genehmigungen für den Betrieb des Einzelhandels zu erteilen.

Artikel 72

Die Republik Österreich kann bis zum 1. Januar 1996 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten die Zölle sowie die Lizenzregelungen beibehalten, die sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf Spirituosen und nicht denaturiertem Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol. der HS-Position 22 08 anwendete. Eine solche Lizenzregelung muß in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.

KAPITEL 4 Auswärtige Beziehungen einschließlich Zollunion

Artikel 73

Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Österreich unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

Artikel 74

Die Republik Österreich kann bis zum 31. Dezember 1996 gegenüber der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Rumänien und der Republik Bulgarien die Einfuhrbeschränkungen beibehalten, die sie am 1. Januar 1994 für Braunkohle des Code 27 02 10 00 der Kombinierten Nomenklatur anwendete.

An den Europa-Abkommen und gegebenenfalls den Interimsabkommen, die mit diesen Ländern geschlossen worden sind, werden die erforderlichen Anpassungen gemäß Artikel 76 vorgenommen.

Artikel 75

(1) Ab 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich folgendes an:

a) die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in Kraft ist;

b) die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

Artikel 76

(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich die Bestimmungen der in Artikel 77 genannten Abkommen an.

(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.

Artikel 77

Artikel 76 findet Anwendung auf

- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;

- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;

- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.

Artikel 78

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt die Republik Österreich unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation zurück.

KAPITEL 5 Finanz- und Haushaltsvorschriften

Artikel 79

Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.

Artikel 80

Die als "Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle" bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Europäischen Gemeinschaft für den Handel der Republik Österreich mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.

Artikel 81

Die Gemeinschaft überweist der Republik Österreich am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:

- 583 Millionen ECU im Jahre 1995

- 106 Millionen ECU im Jahre 1996

- 71 Millionen ECU im Jahre 1997

- 35 Millionen ECU im Jahre 1998.

Artikel 82

Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Artikel 83

Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

TITEL IV ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK FINNLAND KAPITEL 1 Freier Warenverkehr Abschnitt I Normen und Umwelt

Artikel 84

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang X genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Finnland.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

Abschnitt II Verschiedenes

Artikel 85

Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann die Republik Finnland ihr derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.

Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.

KAPITEL 2 Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Artikel 86

Abweichend von Artikel 73b des EG-Vertrags kann die Republik Finnland bis zum 31. Dezember 1995 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1612 vom 30. Dezember 1992 über den Erwerb finnischer Unternehmen durch Ausländer anwenden.

Artikel 87

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Finnland ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

KAPITEL 3 Fischerei Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 88

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.

(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.

Abschnitt II Zugang zu Gewässern und Ressourcen

Artikel 89

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.

Unterabschnitt I Fischereifahrzeuge Finnlands

Artikel 90

Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Finnlands, die in einem finnischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden "Fischereifahrzeuge Finnlands" genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.

Artikel 91

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in dem ICES-Bereich III d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Artikel 92

Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung von Artikel 91 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.

Artikel 93

Ab dem Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Artikel 94

(1) Der Anteil der Finnland zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Finnland zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 31. Dezember 1994 festgelegt.

(3) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1997, darf in den von Artikel 91 erfaßten Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Finnlands bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.

Unterabschnitt II Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union

Artikel 95

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Abschnitt III Externe Ressourcen

Artikel 96

(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von der Republik Finnland mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.

(2) Die sich für die Republik Finnland aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.

(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.

KAPITEL 4 Auswärtige Beziehungen einschließlich Zollunion

Artikel 97

Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Finnland unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

Artikel 98

Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 99 ist für jede Ware der von der Republik Finnland am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.

Artikel 99

Die Republik Finnland kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang XI genannnten Waren ihren für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.

Während dieses Zeitraums verringert die Republik Finnland den Unterschied zwischen ihrem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:

- am 1. Januar 1996 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 75 v. H. herabgesetzt;

- am 1. Januar 1997 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 40 v. H. herabgesetzt.

Die Republik Finnland wendet den Gemeinsamen Zolltarif ab 1. Januar 1998 in vollem Umfang an.

Artikel 100

(1) Ab 1. Januar 1995 wendet die Republik Finnland folgendes an:

a) die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in Kraft ist;

b) die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

Artikel 101

(1) Die Republik Finnland kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 Tonnen bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren

- im Hoheitsgebiet der Republik Finnland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort verbraucht werden oder dort durch Umwandlung Gemeinschaftsursprung erhalten und

- gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über die besondere Verwendung (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Artikel 21 und 82) unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen finnischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.

(3) Die Kommission und die zuständigen finnischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet der Republik Finnland stattfindet.

Artikel 102

(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Finnland die Bestimmungen der in Artikel 103 genannten Abkommen an.

(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.

Artikel 103

Artikel 102 findet Anwendung auf

- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;

- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;

- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.

Artikel 104

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt die Republik Finnland unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.

Artikel 105

Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum finnischen Markt zu ermöglichen.

KAPITEL 5 Finanz- und Haushaltsvorschriften

Artikel 106

Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.

Artikel 107

Die als "Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle" bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel der Republik Finnland mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.

Artikel 108

Die MWSt.-Eigenmittel werden so berechnet und kontrolliert, als fielen die Ålandinseln in den räumlichen Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.

Artikel 109

Die Gemeinschaft überweist der Republik Finnland am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:

- 476 Millionen ECU im Jahre 1995

- 163 Millionen ECU im Jahre 1996

- 65 Millionen ECU im Jahre 1997

- 33 Millionen ECU im Jahre 1998.

Artikel 110

Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Artikel 111

Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

TITEL V ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN KAPITEL 1 Freier Warenverkehr Abschnitt I Normen und Umwelt

Artikel 112

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang XII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Schweden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

Abschnitt II Verschiedenes

Artikel 113

Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann das Königreich Schweden sein derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.

Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.

KAPITEL 2 Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Artikel 114

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Schweden seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

KAPITEL 3 Fischerei Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 115

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.

(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.

Abschnitt II Zugang zu Gewässern und Ressourcen

Artikel 116

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.

Unterabschnitt I Fischereifahrzeuge Schwedens

Artikel 117

Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Schwedens, die in einem schwedischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden "Fischereifahrzeuge Schwedens" genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.

Artikel 118

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 vorgesehen sind.

Artikel 119

Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 118 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.

Artikel 120

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands und Norwegens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Artikel 121

(1) Der Anteil der Schweden zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Schweden zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 31. Dezember 1994 festgelegt.

(3) Die Schweden zugewiesenen Anteile an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen oder für die TAC gelten, die jedoch nicht auf die Mitgliedstaaten der derzeitigen Union aufgeteilt sind, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1997, darf in den von Artikel 117 erfaßten Gemeinschaftsgewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Schwedens bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.

Artikel 122

(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach Artikel 121 gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitragsvertrags galten.

(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995, gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.

Unterabschnitt II Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union

Artikel 123

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III a, b und d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Abschnitt III Externe Ressourcen

Artikel 124

(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.

(2) Die sich für das Königreich Schweden aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.

(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.

Artikel 125

Während eines Zeitraums, der drei Jahre ab dem Beitritt nicht überschreiten darf, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission jährlich den Betrag fest, mit dem sich die Union an der Aussetzung junger Lachse durch die zuständigen schwedischen Stellen finanziell beteiligt.

Diese Ausgleichszahlung wird unter Berücksichtigung des unmittelbar vor dem Beitritt bestehenden Gleichgewichts bewertet.

KAPITEL 4 Auswärtige Beziehungen einschließlich Zollunion

Artikel 126

Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Schweden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

Artikel 127

(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden folgendes an:

a) die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in Kraft ist;

b) die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der Hoechstmengen für Einfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen; dabei werden die bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens zu seinen Lieferländern berücksichtigt.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

Artikel 128

(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden die Bestimmungen der in Artikel 129 genannten Abkommen an.

(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.

Artikel 129

Artikel 128 findet Anwendung auf

- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;

- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;

- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.

Artikel 130

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt das Königreich Schweden unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.

Artikel 131

Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum schwedischen Markt zu ermöglichen.

KAPITEL 5 Finanz- und Haushaltsvorschriften

Artikel 132

Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.

Artikel 133

Die als "Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle" bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel des Königreichs Schweden mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.

Artikel 134

Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Schweden am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:

- 488 Millionen ECU im Jahre 1995

- 432 Millionen ECU im Jahre 1996

- 76 Millionen ECU im Jahre 1997

- 31 Millionen ECU im Jahre 1998.

Artikel 135

Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Artikel 136

Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung des Finanzmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

TITEL VI LANDWIRTSCHAFT

Artikel 137

(1) Dieser Titel betrifft die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur.

(2) Soweit in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, gilt folgendes:

- Der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander, mit Drittstaaten oder mit den derzeitigen Mitgliedstaaten unterliegt der für die letztgenannten Mitgliedstaaten geltenden Regelung. Die für die derzeitige Gemeinschaft geltende Regelung in bezug auf Einfuhrabgaben und Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gilt auch für die neuen Mitgliedstaaten;

- die Rechte und Pflichten aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik gelten für die neuen Mitgliedstaaten im vollen Umfang.

(3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet, soweit nicht in besonderen Bestimmungen dieses Titels andere Zeitpunkte oder Fristen vorgesehen sind, mit dem Ablauf des fünften Jahres nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Norwegens. Bei diesen Maßnahmen wird nichtsdestoweniger für jedes Erzeugnis der Gesamterzeugung während des Jahres 1999 voll Rechnung getragen.

KAPITEL 1 Bestimmungen über einzelstaatliche Beihilfen

Artikel 138

(1) Während der Übergangszeit dürfen Norwegen, Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfen gewähren.

Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden.

(2) Die Kommission genehmigt die Beihilfen nach Absatz 1

- in allen Fällen, in denen sich aus den von einem neuen Mitgliedstaat angeführten Umständen ergibt, daß zwischen dem Betrag der seinen Erzeugern je Erzeugnis vor dem Beitritt gezahlten Stützung und der Höhe der Stützung, die aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik gezahlt werden kann, eine wesentliche Differenz besteht;

- bis zu einem Anfangsbetrag, der höchstens dieser Differenz entspricht.

Differerenzen, die anfangs weniger als 10 v. H. betragen, gelten nicht als wesentlich.

Die Genehmigung der Kommission wird jedoch

- in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der erweiterten Gemeinschaft erteilt;

- hinsichtlich Schweinefleisch, Eier und Gefluegel den Preisangleichungen für Futtermittel Rechnung tragen;

- nicht für Tabak erteilt.

(3) Der Betrag der Stützung nach Absatz 2 wird für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet. Berücksichtigt werden dabei insbesondere Preisstützungsmaßnahmen aufgrund von Interventionsmechanismen oder anderen Mechanismen sowie die Gewährung von Beihilfen, die an die Fläche, die Preise, die erzeugte Menge oder die Produktionseinheit gebunden sind, und die Gewährung von Beihilfen, die Betriebe für spezifische Erzeugnisse erhalten.

(4) Die Genehmigung der Kommission

- legt die höchstzulässige Anfangshöhe der Beihilfen, den Zeitplan ihres Abbaus sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Gewährung fest, wobei auch sonstige Beihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, die nicht unter diesen Artikel fallen, berücksichtigt werden;

- wird vorbehaltlich der Anpassungen erteilt, die aufgrund

- der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik,

- der Entwicklung des Preisniveaus in der Gemeinschaft

erforderlich werden können.

Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden der Betrag der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf Ersuchen der Kommission oder auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.

(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 genehmigt die Kommission nach Absatz 1 insbesondere die in Anhang XIII vorgesehenen einzelstaatlichen Beihilfen im Rahmen und unter den Bedingungen jenes Anhangs.

Artikel 139

(1) Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die Gewährung von Beihilfen beizubehalten, die nicht an eine besondere Erzeugung gebunden sind und die daher bei der Berechnung des Stützungsbetrags nach Artikel 138 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind insbesondere Betriebsbeihilfen gestattet.

(2) Für die Beihilfen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 138 Absatz 4.

Beihilfen gleicher Art, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen oder mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, werden von dem Betrag abgezogen.

(3) Nach diesem Artikel genehmigte Beihilfen werden spätestens mit dem Ende der Übergangszeit abgeschafft.

(4) Investitionsbeihilfen sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen.

Artikel 140

Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die in Anhang XIV vorgesehenen einzelstaatlichen Übergangsbeihilfen in dem dort vorgesehenen Rahmen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen zu gewähren. In ihrer Genehmigung legt die Kommission die Anfangshöhe der Beihilfen, sofern sich diese nicht aus den in dem Anhang vorgesehenen Bedingungen ergibt, sowie den Zeitplan ihres Abbaus fest.

Artikel 141

Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme der Artikel 138, 139, 140 und 142 und der anderen Maßnahmen aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts andauern, kann die Kommission Finnland und Norwegen gestatten, den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren, um ihre volle Einbeziehung in die Gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern.

Artikel 142

(1) Die Kommission gestattet Norwegen, Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62° nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren.

(2) Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren bestimmt:

- geringe Bevölkerungsdichte;

- Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche;

- flächenmäßiger Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten landwirtschaftlichen Fläche.

(3) Die Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße der landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu historischen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch nicht

- an die künftige Produktion gebunden sein;

- zu einer Erhöhung der Produktion oder der während eines von der Kommission noch festzulegenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt festgestellten Gesamthöhe der Stützung führen.

Die Beihilfen können regional gestaffelt werden.

Diese Beihilfen müssen insbesondere gewährt werden zur

- Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepaßt sind;

- Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

- Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse;

- Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.

Artikel 143

(1) Die Beihilfen nach den Artikeln 138 bis 142 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe, die im Rahmen dieser Akte der Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden der Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung gewährt werden.

Haben die neuen Mitgliedstaaten bestehende oder beabsichtigte Beihilfemaßnahmen bereits vor dem Beitritt mitgeteilt, so gelten diese als am Tag des Beitritts notifiziert.

(2) In bezug auf die Beihilfen nach Artikel 142 legt die Kommission dem Rat ein Jahr nach dem Beitritt und danach alle fünf Jahre einen Bericht vor über

- die erteilten Genehmigungen;

- die Ergebnisse der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen gewährt wurden.

Im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts liefern die Mitgliedstaaten, welche diese Genehmigungen erhalten haben, der Kommission rechtzeitig Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen unter Darstellung der Entwicklung der Landwirtschaft in den betroffenen Regionen.

Artikel 144

In bezug auf die Beihilfen nach den Artikeln 92 und 93 des EG-Vertrags

a) gelten von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt angewandten Beihilfen nur diejenigen als "bestehende" Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags, die der Kommission bis zum 30. April 1995 mitgeteilt werden;

b) gelten bestehende Beihilfen und Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Beitritt mitgeteilt werden, als am Tag des Beitritts notifiziert.

KAPITEL 2 Andere Bestimmungen

Artikel 145

(1) Die von den neuen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Politik zur Marktstützung am 1. Januar 1995 gehaltenen öffentlichen Bestände werden von der Gemeinschaft in Höhe des Wertes übernommen, der sich aus der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie ergibt.

(2) Jeder Warenbestand, der sich am 1. Januar 1995 im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand übersteigt, muß von diesen Mitgliedstaaten auf ihre Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden, die nach dem in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren noch festzulegen sind. Der Begriff "normaler Übertragbestand" wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bestände werden von der den normalen Übertragbestand übersteigenden Menge abgezogen.

Artikel 146

Das Königreich Norwegen muß sicherstellen, daß ab dem 1. Januar 1995 alle gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die der norwegischen Getreide-Gesellschaft (Statens Kornforretning) oder einer Nachfolgeorganisation in bezug auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Ankauf und Verkauf von Agrarerzeugnissen ein Monopol verleihen, aufgehoben werden.

Artikel 85 des EG-Vertrags ist jedoch erst ab dem 1. Januar 1997 auf die von der norwegischen Getreide-Gesellschaft angewandten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwendbar, soweit

- mit ihnen andere Ziele als die in Absatz 1 genannten verfolgt werden;

- sie nicht die Festsetzung der Preise, der Aufteilung der Märkte oder der Kontrolle der Erzeugung beinhalten.

Artikel 147

Bringt vor dem 1. Januar 2000 im Agrarsektor der Handel zwischen einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 oder der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander erhebliche Störungen auf dem Markt Österreichs, Finnlands oder Norwegens mit sich, so entscheidet die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.

Artikel 148

(1) Sofern nicht in bestimmten Fällen etwas anderes bestimmt ist, erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Bestimmungen.

(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen vornehmen.

Artikel 149

(1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Titels ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar.

(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den in Absatz 1 genannten Zeitraum verlängern.

Artikel 150

(1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Agrarstruktur, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt nach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frühestens mit dem Beitritt in Kraft.

(2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Anpassung der Rechtsakte, welche die Mitfinanzierung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Statistik und der Ausgabenkontrolle zugunsten der derzeitigen Mitgliedstaaten vorsehen.

Sie können auch vorsehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors - natürlichen oder juristischen Personen -, die am 1. Januar 1995 Bestände von Erzeugnissen nach Artikel 138 Absatz 1 oder von deren Verarbeitungserzeugnissen halten, eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt werden kann, die höchstens der Differenz zwischen dem in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt festgestellten Preis und dem sich aus der Anwendung dieser Akte ergebenden Preis entspricht.

(3) Die Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen. Die Maßnahmen, die sich auf ursprünglich von der Kommission erlassene Rechtsakte beziehen, werden jedoch von diesem Organ nach den in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

TITEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 151

(1) Die in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1995 Maßnahmen ergreifen, die zeitweilige Abweichungen von den Rechtsakten der Organe beinhalten, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags dieser Akte erlassen worden sind.

Artikel 152

(1) Bis zum 1. Januar 1996 kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen.

Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten beantragen.

(2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.

Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.

(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EG-Vertrags, des EGKS-Vertrags und dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.

Artikel 153

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten während der in dieser Akte vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.

FÜNFTER TEIL BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE TITEL I EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN

Artikel 154

Das Europäische Parlament tritt binnen einem Monat nach dem Beitritt zusammen. Es nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.

Artikel 155

Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.

Artikel 156

(1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

(2) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.

Artikel 157

(1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt.

(2) a) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1997. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2000.

b) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 1995. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 1998.

(3) Unmittelbar nach dem Beitritt werden ein siebter und achter Generalanwalt ernannt.

(4) Die Amtszeit eines der nach Absatz 3 ernannten Generalanwälte endet am 6. Oktober 1997. Die Amtszeit des anderen Generalanwalts endet am 6. Oktober 2000.

(5) a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.

b) Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.

c) Die angepaßten Verfahrensordnungen bedürfen der einstimmigen Genehmigung des Rates.

(6) Bei der Entscheidung der am 1. Januar 1995 anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am 31. Dezember 1994 geltenden Verfahrensordnungen an.

Artikel 158

Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit zweier dieser Mitglieder endet am 20. Dezember 1995. Diese Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Mitglieder endet am 9. Februar 2000.

Artikel 159

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

Artikel 160

Der Ausschuß der Regionen wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

Artikel 161

Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von fünfzehn weiteren Mitgliedern ergänzt. Je vier Mitglieder werden für Österreich, Finnland und Schweden, drei Mitglieder werden für Norwegen ernannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

Artikel 162

Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von sechs weiteren Mitgliedern ergänzt. Je zwei Mitglieder werden für Österreich und Schweden ernannt, je ein Mitglied für Finnland und Norwegen. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

Artikel 163

Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung zweier Mitglieder für jeden der neuen Mitgliedstaaten ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

Artikel 164

Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.

Artikel 165

(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

(2) Die in Anhang XVII aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.

TITEL II ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE

Artikel 166

Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie die Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags gelten vom Zeitpunkt des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 191 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen zum Zeitpunkt des Beitritts notifiziert worden.

Artikel 167

Die Anwendung der in der Liste des Anhangs XVIII aufgeführten Rechtsakte kann in jedem der neuen Mitgliedstaaten bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten und unter den dort vorgesehenen Bedingungen aufgeschoben werden.

Artikel 168

Sofern in der Liste des Anhangs XIX oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen.

Artikel 169

(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft.

(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Artikel 170

Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den vom Rat oder von der Kommission in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den neun derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen dort veröffentlicht worden sind.

Artikel 171

Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die aufgrund des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission binnen drei Monaten nach dem Beitritt zu notifizieren. Nur die notifizierten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig in Kraft. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredete Praktiken, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits unter die Artikel 1 und 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fallen.

Artikel 172

(1) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle einschlägigen Notifikationen oder Informationen, die der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Abkommens vor dem Beitritt übermittelt worden waren, der Kommission unverzüglich übermittelt werden. Diese Übermittlung gilt als Notifikation oder Information an die Kommission im Sinne der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften.

(2) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß Rechtssachen, die unmittelbar vor dem Beitritt bei der EFTA-Überwachungsbehörde nach den Artikeln 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen anhängig sind und die infolge des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.

(3) Rechtssachen, die nach Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bei der Kommission anhängig sind und die infolge des Beitritts unter Artikel 85 oder 86 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 oder Artikel 66 des EGKS-Vertrags fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, werden von der Kommission in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften weiterbehandelt.

(4) Einzelne Freistellungs- und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des EWR-Abkommens oder Artikel 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vor dem Beitritt entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder von der Kommission erlassen wurden und die Fälle betreffen, die infolge des Beitritts unter Artikel 85 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 des EGKS-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt für die Zwecke des Artikels 85 des EG-Vertrags bzw. des Artikels 65 des EGKS-Vertrags bis zum Ablauf der darin festgelegten Frist oder bis die Kommission gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung getroffen hat, gültig.

(5) Alle Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Beitritt nach Artikel 61 des EWR-Abkommens erlassen wurden und die infolge des Beitritts unter Artikel 92 des EG-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt hinsichtlich des Artikels 92 des EG-Vertrags gültig, es sei denn, die Kommission faßt gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags einen anderslautenden Beschluß. Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse, für die das Verfahren nach Artikel 64 des EWR-Abkommens gilt. Unbeschadet des Absatzes 2 werden von den neuen Mitgliedstaaten 1994 gewährte staatliche Beihilfen, die entgegen dem EWR-Abkommen oder auf dessen Grundlage getroffener Vereinbarungen entweder der EFTA-Überwachungsbehörde nicht notifiziert wurden oder zwar notifiziert, aber vor einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt wurden, folglich nicht als bestehende staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen.

(6) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde vor dem Beitritt im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen tätig geworden ist, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.

(7) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 bleiben die von der EFTA-Überwachungsbehörde getroffenen Entscheidungen nach dem Beitritt gültig, es sei denn, die Kommission trifft gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung.

Artikel 173

Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.

TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 174

Die Anhänge I bis XIX und die Protokolle Nr. 1 bis 10, die dieser Akte beigefügt sind, sind Bestandteil der Akte.

Artikel 175

Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und derjenigen Verträge zur Änderung des genannten Vertrags, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt sind.

Artikel 176

Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich der Verträge über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Griechenland sowie des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, sowie ferner des Vertrags über die Europäische Union, in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Die in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen.

Artikel 177

Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt.

(1) Das Skagerrak ist als das Gebiet definiert, das wie folgt begrenzt wird: im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden von einer Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächstgelegenen Punkt an der schwedischen Küste.

ANHANG I

Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte

I. AUSSENBEZIEHUNGEN

1. 370 L 0509: Richtlinie 70/509/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (ABl. Nr. L 254 vom 23.11.1970, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang A werden folgende Einträge in der Fußnote auf der ersten Seite eingefügt:

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".

2. 393 R 3030: Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die Gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. Nr. L 275 vom 8.11.1993, S. 1), geändert durch:

- 393 R 3617: Verordnung (EG) Nr. 3617/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 22)

- 394 R 0195: Verordnung (EG) Nr. 195/94 der Kommission vom 12. Januar 1994 (ABl. Nr. L 29 vom 2.2.1994, S. 1).

In Anhang III erhält Artikel 28 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:

"- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

AT = Österreich

BL = Benelux

DE = Deutschland

DK = Dänemark

EL = Griechenland

ES = Spanien

FI = Finnland

FR = Frankreich

GB = Vereinigtes Königreich

IE = Irland

IT = Italien

NO = Norwegen

PT = Portugal

SE = Schweden"

3. 370 L 0510: Richtlinie 70/510/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (ABl. Nr. L 254 vom 23.11.1970, S. 26), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang A werden folgende Einträge in der Fußnote auf der ersten Seite eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

4. 373 D 0391: Entscheidung 73/391/EWG des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultation und Notifizierung auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (ABl. Nr. L 346 vom 17.12.1973, S. 1), geändert durch:

- 376 D 0641: Entscheidung 76/641/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABl. Nr. L 233 vom 16.8.1976, S. 25)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Im Anhang wird in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 die Zahlenangabe "sechs" durch "acht" ersetzt.

5. Entscheidung des Rates vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite (nicht veröffentlicht), zuletzt verlängert durch:

- 393 D 0112: Entscheidung 93/112/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 44 vom 22.2.1993, S. 1).

In Anhang I "Verzeichnis der Teilnehmer" werden Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden aus der Liste der Drittländer gestrichen und in die Fußnote der Aufzählung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgenommen.

II. KAPITALVERKEHR UND WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK

1. 358 X 0301 P 0390: Beschluß des Rates vom 18. März 1958 über die Satzung des Währungsausschusses (ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 390/58), geändert durch:

- 362 D 0405 P 1064: Beschluß 62/405/EWG des Rates vom 2. April 1962 (ABl. Nr. 32 vom 30.4.1962, S. 1064/62)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 372 D 0377: Beschluß 72/377/EWG des Rates vom 30. Oktober 1972 (ABl. Nr. L 257 vom 15.11.1972, S. 20)

- 376 D 0332: Beschluß 76/332/EWG des Rates vom 25. März 1976 (ABl. Nr. L 84 vom 31.3.1976, S. 56)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) In Artikel 7 wird die Zahlenangabe "vierzehn" durch "achtzehn" ersetzt.

b) In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "vierzehn" durch "achtzehn" ersetzt.

2. 388 R 1969: Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 178 vom 8.7.1988, S. 1)

Der Anhang erhält folgende Fassung:

"ANHANG

Für die ausstehenden Kapitalbeträge gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 folgende Plafonds:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

III. WETTBEWERB

A. ERMÄCHTIGUNGSVERORDNUNGEN

1. 365 R 0019: Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

- Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens."

- Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

2. 371 R 2821: Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 46), geändert durch:

- 372 R 2743: Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 144)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 4 wird durch wie folgt geändert:

- Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens."

- Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

3. 387 R 3976: Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S. 9), geändert durch:

- 390 R 2344: Verordnung (EWG) Nr. 2344/90 vom 24. Juli 1990 (ABl. Nr. L 217 vom 11.8.1990, S. 15)

- 392 R 2411: Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 19).

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4 a

Durch eine Verordnung nach Artikel 2 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

4. 392 R 0479: Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Schiffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. Nr. L 55 vom 29.2.1992, S. 3)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3 a

Durch eine Verordnung nach Artikel 1 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

B. VERFAHRENSVERORDNUNGEN

1. 362 R 0017: Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62), geändert durch:

- 362 R 0059: Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962 (ABl. Nr. 58 vom 10.7.1962, S. 1655/62)

- 363 R 0118: Verordnung Nr. 118/63/EWG des Rates vom 5. November 1963 (ABl. Nr. 162 vom 7.11.1963, S. 2696/63)

- 371 R 2822: Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 (ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 49)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 25 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens. Sie gelten jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

2. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23.7.1968, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreich Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABL. Nr. L 733 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 292 vom 19.11.1979, S. 17).

Artikel 30

- Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Unterabsatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

3. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 4)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 26 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

4. 389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Textfassung in ABl. Nr. L 257 vom 21.9.1990, S. 13)

Artikel 25 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Im Falle von Zusammenschlüssen, auf die diese Verordnung aufgrund eines Beitritts Anwendung findet, gilt statt des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Verordnung der Zeitpunkt des Beitritts. Die zweite Alternative in Absatz 2 gilt in gleicher Weise für die Eröffnung eines Verfahrens durch eine für den Wettbewerb zuständige Behörde des neuen Mitgliedstaats oder durch die EFTA-Überwachungsbehörde."

C. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN

1. 362 R 0027: Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62), geändert durch:

- 375 R 1699: Verordnung (EWG) Nr. 1699/75 der Kommission vom 2. Juli 1975 (ABl. Nr. L 172 vom 3.7.1975, S. 11)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 385 R 2526: Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 der Kommission vom 5. August 1985 (ABl. Nr. L 240 vom 7.9.1985, S. 1)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).

In Artikel 2 Absatz 1 wird "in fünfzehnfacher Ausfertigung" ersetzt durch: "in neunzehnfacher Ausfertigung".

2. 369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 21.8.1969, S. 1), geändert durch:

- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).

In Artikel 3 Absatz 5 wird "in fünfzehnfacher Ausfertigung" ersetzt durch "in neunzehnfacher Ausfertigung".

3. 388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S. 1), geändert durch:

- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).

In Artikel 4 Absatz 4 wird "in fünfzehnfacher Ausfertigung" ersetzt durch "in neunzehnfacher Ausfertigung".

4. 388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S. 10), geändert durch:

- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).

In Artikel 3 Absatz 4 wird "in fünfzehnfacher Ausfertigung" ersetzt durch "in neunzehnfacher Ausfertigung".

5. 390 R 2367: Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 219 vom 14.8.1990, S. 5), geändert durch:

- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).

In Artikel 2 Absatz 2 wird "in einundzwanzigfacher" ersetzt durch "in fünfundzwanzigfacher" und "in sechzehnfacher Ausfertigung" durch "in zwanzigfacher Ausfertigung".

D. GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN

1. 383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30.6.1983, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 7 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

2. 383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30.6.1983, S. 5), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 15 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

3. 384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16.8.1984, S. 15), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).

Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum '13. März 1962' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten '1. Februar 1963', '1. Januar 1967' und '1. April 1985' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 7 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

4. 385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18.1.1985, S. 16), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Artikel 7 und 8 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum '13. März 1962' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten '1. Februar 1963', '1. Januar 1967' und '1. Oktober 1985' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 7 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

5. 385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22.2.1985, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).

Dem Artikel 9 a wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für die Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß die angegebenen Zeitpunkte durch den Zeitpunkt des Beitritts dieser Länder bzw. durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

6. 385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22.2.1985, S. 5), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).

Dem Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(7) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum '13. März 1962' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten '1. Februar 1963', '1. Januar 1967', '1. März 1985' und '1. September 1985' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Absatz 3 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

7. 388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28.12.1988, S. 46)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Franchisevereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

8. 389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4.3.1989, S. 1), geändert durch:

- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Artikel 8 und 9 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum '13. März 1962' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten '1. Februar 1963' und '1. Januar 1967' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 9 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

9. 392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 398 vom 31.12.1992, S. 7)

Dem Artikel 20 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Artikel 18 und 19 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum '13. März 1962' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten '1. Februar 1963', '1. Januar 1967', '31. Dezember 1993' und '1. April 1994' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Änderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 15 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

10. 393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26.6.1993, S. 18)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

11. 393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31.12.1993, S. 37)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 14 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

IV. SOZIALPOLITIK

A. SOZIALE SICHERHEIT

1. 371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), geändert und aktualisiert durch:

- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22.8.1983, S. 6)

und nachfolgend geändert durch:

- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 1)

- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 7)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S. 5)

- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.5.1989, S. 1)

- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2.8.1989, S. 1)

- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 1)

- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 2)

- 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 1)

- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 7)

- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 28)

- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 1).

a) In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahl "72" durch "96" ersetzt.

b) Anhang I Abschnitt I "Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii der Verordnung)" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne vom Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.

L. ÖSTERREICH

Gegenstandslos".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "P" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "M. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.

O. SCHWEDEN

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist."

c) Anhang I Abschnitt II "Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung)" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.

L. ÖSTERREICH

Gegenstandslos".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "P" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "M. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.

O. SCHWEDEN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren."

d) Anhang II Abschnitt I "Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Gegenstandslos

L. ÖSTERREICH

Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung."

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "M" in "P" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "M. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Gegenstandslos

O. SCHWEDEN

Gegenstandslos".

e) Anhang II Abschnitt II "Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Pauschale, zahlbar, bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz"

L. ÖSTERREICH

Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschriften "PORTUGAL" wird von "K" in "M" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "P" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "M. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe

O. SCHWEDEN

Keine".

f) Anhang II Abschnitt III "Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Keine

L. ÖSTERREICH

Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "P" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "M. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Keine

O. SCHWEDEN

Keine".

g) Anhang II a "(Artikel 10 a der Verordnung)" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

a) Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung außerordentlicher Ausgaben für besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt aufgrund der Behinderung, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Behinderten- oder Witwenrente von der norwegischen Versicherungskasse erhält.

b) Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.

c) Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.

L. ÖSTERREICH

a) Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG).

b) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde."

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "P" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "M. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

a) Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69)

b) Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88)

c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78)

d) Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds nicht erfuellen

O. SCHWEDEN

a) Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962: 392, neu veröffentlicht 1976: 1014)

b) Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120)

c) Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120)".

h) Anhang III Teil A "Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "9. BELGIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"10. BELGIEN-NORWEGEN

Gegenstandslos

11. BELGIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

ii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-PORTUGAL" wird von "10" in "12" geändert und folgendes eingefügt:

"13. BELGIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

14. BELGIEN-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

iii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "11" in "15" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"16. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND"

"17. DÄNEMARK-SPANIEN"

"18. DÄNEMARK-FRANKREICH"

"19. DÄNEMARK-GRIECHENLAND"

"20. DÄNEMARK-IRLAND"

"21. DÄNEMARK-ITALIEN"

"22. DÄNEMARK-LUXEMBURG"

"23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE".

iv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"24. DÄNEMARK-NORWEGEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

25. DÄNEMARK-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

v)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-PORTUGAL" wird von "20" in "26" geändert und folgendes eingefügt:

"27. DÄNEMARK-FINNLAND

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

28. DÄNEMARK-SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit".

vi)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "21" in "29" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"30. DEUTSCHLAND-SPANIEN"

"31. DEUTSCHLAND-FRANKREICH"

"32. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND"

"33. DEUTSCHLAND-IRLAND"

"34. DEUTSCHLAND-ITALIEN"

"35. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG"

"36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE".

vii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"37. DEUTSCHLAND-NORWEGEN

Gegenstandslos

38. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980

b) Ziffer 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen

c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:

i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,

ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.

f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.

g) Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen

h) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung

i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen".

viii)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-PORTUGAL" wird von "29" in "39" geändert und folgendes eingefügt:

"40. DEUTSCHLAND-FINNLAND

a) Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit

b) Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen

41. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN

a) Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit

b) Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen".

ix)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "30" in "42" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"43. SPANIEN-FRANKREICH"

"44. SPANIEN-GRIECHENLAND"

"45. SPANIEN-IRLAND"

"46. SPANIEN-ITALIEN"

"47. SPANIEN-LUXEMBURG"

"48. SPANIEN-NIEDERLANDE".

x)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "48. SPANIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"49. SPANIEN-NORWEGEN

Gegenstandslos

50. SPANIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xi)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-PORTUGAL" wird von "37" in "51" geändert und folgendes eingefügt:

"52. SPANIEN-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit

53. SPANIEN-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit".

xii)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "38" in "54" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"55. FRANKREICH-GRIECHENLAND"

"56. FRANKREICH-IRLAND"

"57. FRANKREICH-ITALIEN"

"58. FRANKREICH-LUXEMBURG"

"59. FRANKREICH-NIEDERLANDE".

xiii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "59. FRANKREICH-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"60. FRANKREICH-NORWEGEN

Keine

61. FRANKREICH-ÖSTERREICH

Keine".

xiv)

Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-PORTUGAL" wird von "44" in "62" geändert und folgendes eingefügt:

"63. FRANKREICH-FINNLAND

Keine

64. FRANKREICH-SCHWEDEN

Keine".

xv)

Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "45" in "65" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"66. GRIECHENLAND-IRLAND"

"67. GRIECHENLAND-ITALIEN"

"68. GRIECHENLAND-LUXEMBURG"

"69. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE".

xvi)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "69. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"70. GRIECHENLAND-NORWEGEN

Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit

71. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xvii)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-PORTUGAL" wird von "50" in "72" geändert und folgendes eingefügt:

"73. GRIECHENLAND-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit

74. GRIECHENLAND-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984".

xviii)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "51" in "75" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"76. IRLAND-ITALIEN"

"77. IRLAND-LUXEMBURG"

"78. IRLAND-NIEDERLANDE".

xix)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "78. IRLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"79. IRLAND-NORWEGEN

Gegenstandslos

80. IRLAND-ÖSTERREICH

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xx)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-PORTUGAL" wird von "55" in "81" geändert und folgendes eingefügt:

"82. IRLAND-FINNLAND

Gegenstandslos

83. IRLAND-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

xxi)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "56" in "84" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"85. ITALIEN-LUXEMBURG"

"86. ITALIEN-NIEDERLANDE".

xxii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "86. ITALIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"87. ITALIEN-NORWEGEN

Keine

88. ITALIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit

b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxiii)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-PORTUGAL" wird von "59" in "89" geändert und folgendes eingefügt:

"90. ITALIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

91. ITALIEN-SCHWEDEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit".

xxiv)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "60" in "92" geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert:

"93. LUXEMBURG-NIEDERLANDE".

xxv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "93. LUXEMBURG-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"94. LUXEMBURG-NORWEGEN

Keine

95. LUXEMBURG-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978

b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxvi)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-PORTUGAL" wird von "62" in "96" geändert und folgendes eingefügt:

"97. LUXEMBURG-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit

98. LUXEMBURG-SCHWEDEN

a) Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Artikel 30 des obengenannten Abkommens".

xxvii)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "63" in "99" geändert und folgendes eingefügt:

"100. NIEDERLANDE-NORWEGEN

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit

101. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxviii)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-PORTUGAL" wird von "64" in "102" geändert und folgendes eingefügt:

"103. NIEDERLANDE-FINNLAND

Gegenstandslos

104. NIEDERLANDE-SCHWEDEN

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxix)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "65" in "105" geändert und folgendes eingefügt:

"106. NORWEGEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit

b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

107. NORWEGEN-PORTUGAL

Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit

108. NORWEGEN-FINNLAND

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

109. NORWEGEN-SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

110. NORWEGEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

111. ÖSTERREICH-PORTUGAL

Keine

112. ÖSTERREICH-FINNLAND

a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

113. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

114. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können

115. PORTUGAL-FINNLAND

Gegenstandslos

116. PORTUGAL-SCHWEDEN

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit".

xxx)

Die Numerierung der Überschrift "PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "66" in "117" geändert und folgendes eingefügt:

"118. FINNLAND-SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

119. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

120. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit".

i) Anhang III Teil B "Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzuwenden ist" wird wie folgt geändert:

i)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "9. BELGIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"10. BELGIEN-NORWEGEN

Gegenstandslos

11. BELGIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

ii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-PORTUGAL" wird von "10" in "12" geändert und folgendes eingefügt:

"13. BELGIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

14. BELGIEN-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

iii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "11" in "15" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"16. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND"

"17. DÄNEMARK-SPANIEN"

"18. DÄNEMARK-FRANKREICH"

"19. DÄNEMARK-GRIECHENLAND"

"20. DÄNEMARK-IRLAND"

"21. DÄNEMARK-ITALIEN"

"22. DÄNEMARK-LUXEMBURG"

"23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE".

iv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"24. DÄNEMARK-NORWEGEN

Keine

25. DÄNEMARK-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

v)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-PORTUGAL" wird von "20" in "26" geändert und folgendes eingefügt:

"27. DÄNEMARK-FINNLAND

Keine

28. DÄNEMARK-SCHWEDEN

Keine".

vi)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "21" in "29" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"30. DEUTSCHLAND-SPANIEN"

"31. DEUTSCHLAND-FRANKREICH"

"32. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND"

"33. DEUTSCHLAND-IRLAND"

"34. DEUTSCHLAND-ITALIEN"

"35. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG"

"36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE".

vii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"37. DEUTSCHLAND-NORWEGEN

Gegenstandslos

38. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980

b) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen

c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen

e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:

i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,

ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.

f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt."

viii)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-PORTUGAL" wird von "29" in "39" geändert und folgendes eingefügt:

"40. DEUTSCHLAND-FINNLAND

Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit

41. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit".

ix)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "30" in "42" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"43. SPANIEN-FRANKREICH"

"44. SPANIEN-GRIECHENLAND"

"45. SPANIEN-IRLAND"

"46. SPANIEN-ITALIEN"

"47. SPANIEN-LUXEMBURG"

"48. SPANIEN-NIEDERLANDE".

x)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "48. SPANIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"49. SPANIEN-NORWEGEN

Gegenstandslos

50. SPANIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xi)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-PORTUGAL" wird von "37" in "51" geändert und folgendes eingefügt:

"52. SPANIEN-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit

53. SPANIEN-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit".

xii)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "38" in "54" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"55. FRANKREICH-GRIECHENLAND"

"56. FRANKREICH-IRLAND"

"57. FRANKREICH-ITALIEN"

"58. FRANKREICH-LUXEMBURG"

"59. FRANKREICH-NIEDERLANDE".

xiii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "59. FRANKREICH-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"60. FRANKREICH-NORWEGEN

Keine

61. FRANKREICH-ÖSTERREICH

Keine".

xiv)

Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-PORTUGAL" wird von "44" in "62" geändert und folgendes eingefügt:

"63. FRANKREICH-FINNLAND

Gegenstandslos

64. FRANKREICH-SCHWEDEN

Keine".

xv)

Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "45" in "65" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"66. GRIECHENLAND-IRLAND"

"67. GRIECHENLAND-ITALIEN"

"68. GRIECHENLAND-LUXEMBURG"

"69. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE".

xvi)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "69. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"70. GRIECHENLAND-NORWEGEN

Keine

71. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xvii)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-PORTUGAL" wird von "50" in "72" geändert und folgendes eingefügt:

"73. GRIECHENLAND-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit

74. GRIECHENLAND-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984".

xviii)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "51" in "75" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"76. IRLAND-ITALIEN"

"77. IRLAND-LUXEMBURG"

"78. IRLAND-NIEDERLANDE".

xix)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "78. IRLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"79. IRLAND-NORWEGEN

Gegenstandslos

80. IRLAND-ÖSTERREICH

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xx)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-PORTUGAL" wird von "55" in "81" geändert und folgendes eingefügt:

"82. IRLAND-FINNLAND

Gegenstandslos

83. IRLAND-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

xxi)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "56" in "84" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"85. ITALIEN-LUXEMBURG"

"86. ITALIEN-NIEDERLANDE".

xxii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "86. ITALIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"87. ITALIEN-NORWEGEN

Keine

88. ITALIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit

b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxiii)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-PORTUGAL" wird von "59" in "89" geändert und folgendes eingefügt:

"90. ITALIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

91. ITALIEN-SCHWEDEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit".

xxiv)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "60" in "92" geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert:

"93. LUXEMBURG-NIEDERLANDE".

xxv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "93. LUXEMBURG-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"94. LUXEMBURG-NORWEGEN

Keine

95. LUXEMBURG-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978

b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxvi)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-PORTUGAL" wird von "62" in "96" geändert und folgendes eingefügt:

"97. LUXEMBURG-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit

98. LUXEMBURG-SCHWEDEN

Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxvii)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "63" in "99" geändert und folgendes eingefügt:

"100. NIEDERLANDE-NORWEGEN

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit

101. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxviii)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-PORTUGAL" wird von "64" in "102" geändert und folgendes eingefügt:

"103. NIEDERLANDE-FINNLAND

Gegenstandslos

104. NIEDERLANDE-SCHWEDEN

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxix)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "65" in "105" geändert und folgendes eingefügt:

"106. NORWEGEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit

b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

107. NORWEGEN-PORTUGAL

Keine

108. NORWEGEN-FINNLAND

Keine

109. NORWEGEN-SCHWEDEN

Keine

110. NORWEGEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

111. ÖSTERREICH-PORTUGAL

Keine

112. ÖSTERREICH-FINNLAND

a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

113. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

114. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können

115. PORTUGAL-FINNLAND

Gegenstandslos

116. PORTUGAL-SCHWEDEN

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit".

xxx)

Die Numerierung der Überschrift "PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "66" in "117" geändert und folgendes eingefügt:

"118. FINNLAND-SCHWEDEN

Keine

119. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

120. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit".

j) Anhang IV Teil A "Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Keine

L. ÖSTERREICH

Keine".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "M. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93)

O. SCHWEDEN

Keine".

iv) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

k) Anhang IV Teil B "Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Keine

L. ÖSTERREICH

Keine".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Keine

O. SCHWEDEN

Keine".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

l) Anhang IV Teil C "Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der im Anhang IV Teil D genannten Renten.

L. ÖSTERREICH

Keine".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Keine

O. SCHWEDEN

Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

m) Anhang IV Teil D erhält folgende Fassung:

"D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung

1. Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:

a) Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität;

b) der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist;

c) die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten;

d) die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte;

e) die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird;

f) die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung;

g) die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93);

h) die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze.

2. Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:

a) Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird;

b) die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird;

c) die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten ('inabilità');

d) die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten;

e) die norwegischen Behindertenrenten, auch wenn sie beim Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandet werden sowie alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die anhand der Renteneinkünfte verstorbener Personen berechnet werden;

f) die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird;

g) die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits erworbene Versicherungszeit abgestellt wird.

3. Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit.

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit.

Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit."

n) Anhang VI wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle der Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.

2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als Norwegen Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.

3. Insoweit, als die norwegische Witwen- oder Behindertenrente nach der Verordnung zahlbar ist und nach Artikel 46 Absatz 2 und unter Heranziehung von Artikel 45 berechnet wird, finden die Bestimmungen der Abschnitte 8-1(3) und 10-11(3) des norwegischen Versicherungsgesetzes, wonach eine Rente unter Befreiung von der allgemeinen Voraussetzung gewährt werden kann, daß eine ununterbrochene Versicherungszeit nach dem norwegischen Versicherungsgesetz während der letzten drei Jahre bis zu dem Versicherungsfall vorliegen muß, keine Anwendung.

L. ÖSTERREICH

1. Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.

2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.

4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben."

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.

2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.

3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.

O. SCHWEDEN

1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.

2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.

3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfuellt.

4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt."

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

o) Anhang VII erhält folgende Fassung:

"ANHANG VII

(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung)

Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten

unterliegt

1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung

2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark

3. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat

4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien

5. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg

6. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg

7. Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat

8. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat

9. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen

10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat

11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat

12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland

13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden."

2. 372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), geändert und aktualisiert durch:

- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22.8.1983, S. 6)

und nachfolgend geändert durch:

- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 1)

- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 7)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 188)

- 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51 vom 28.2.1986, S. 44)

- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S. 5)

- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.5.1989, S. 1)

- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2.8.1989, S. 1)

- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 1)

- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 2)

- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 7)

- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 28)

- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 1).

a) Anhang 1 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

1. Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten), Oslo

2. Kommunal- og arbeidsdepartementet (Ministerium für Kommunalverwaltung und Arbeit), Oslo

3. Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo

L. ÖSTERREICH

1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien

2. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovårdsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki

O. SCHWEDEN

Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)), Stockholm".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

b) Anhang 2 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontorer på bostedet eller oppholdsstedet (Staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort)

2. Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes

Rikstrygdeverket, Oslo, fylkestrygdekontorene og de lokale trygdekontorer på bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort)

3. Familienleistungen

Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontorer på bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort)

4. Rentenversicherung für Seeleute

Pensjonstrygden for sjømenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo

L. ÖSTERREICH

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:

1. Krankenversicherung

a) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:

- die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oder

- die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder

- sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

b) Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.

2. Rentenversicherung

Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

3. Arbeitslosenversicherung

a) Für die Arbeitslosmeldung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt

b) Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301, E 302 und E 303:

das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt

4. Familienleistungen

a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

das Finanzamt

b) Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

1. Krankheit und Mutterschaft:

a) Geldleistungen:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt)

Helsinki, oder

der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;

b) Sachleistungen

i) Erstattungen aus der Krankenversicherung

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsan-

stalt) Helsinki, oder

der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a) Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, oder

b) Berufsrenten:

Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt

3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständigen Versicherungsträger

4. Leistungen im Todesfalle:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, oder

der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger

5. Arbeitslosigkeit:

a) Grundsystem:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, oder

b) Einkommensabhängiges System

die zuständige Arbeitslosenversicherung

6. Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki.

O. SCHWEDEN

1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

a) Generell:

die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist

b) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)

c) Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)

d) Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

- die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder

- Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)

2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt)".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

c) Anhang 3 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

De lokale arbeidskontorer og trygdekontorer på bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort)

L. ÖSTERREICH

1. Krankenversicherung:

a) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse

b) Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

der zuständige Träger

2. Rentenversicherung:

a) Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

der zuständige Träger

b) In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien

c) Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

3. Unfallversicherung:

a) Sachleistungen

- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse;

- oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann.

b) Geldleistungen

i) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien

ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

4. Arbeitslosenversicherung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt

5. Familienleistungen:

a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt

b) Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

1. Krankheit und Mutterschaft:

a) Geldleistungen

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, oder

b) Sachleistungen:

i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsan-

stalt), Helsinki, oder

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a) Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, oder

b) Berufsrenten:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki

3. Leistungen im Todesfall:

Allgemeine Leistungen im Todesfall:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

4. Arbeitslosigkeit:

a) Grundsystem:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

b) Einkommensabhängiges System:

i) im Falle des Artikels 69: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

ii) in den übrigen Fällen:

der zuständige Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist

5. Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki.

O. SCHWEDEN

1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes

2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

d) Anhang 4 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo

2. In allen übrigen Fällen:

Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo

L. ÖSTERREICH

1. Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

2. Arbeitslosenversicherung:

a) für die Beziehungen zu Deutschland:

Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg

b) in allen übrigen Fällen:

Landesarbeitsamt Wien, Wien

3. Familienleistungen:

a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien

b) Karenzurlaubsgeld:

Landesarbeitsamt Wien, Wien".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen im Todesfall:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

2. Berufsrenten:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki

3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas

Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki

O. SCHWEDEN

1. Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat)

2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt)".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

e) Anhang 5 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "9. BELGIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"10. BELGIEN-NORWEGEN

Gegenstandslos

11. BELGIEN-ÖSTERREICH

Keine".

ii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-PORTUGAL" wird von "10" in "12" geändert und folgendes eingefügt:

"13. BELGIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

14. BELGIEN-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

iii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "11" in "15" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"16. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND"

"17. DÄNEMARK-SPANIEN"

"18. DÄNEMARK-FRANKREICH"

"19. DÄNEMARK-GRIECHENLAND"

"20. DÄNEMARK-IRLAND"

"21. DÄNEMARK-ITALIEN"

"22. DÄNEMARK-LUXEMBURG"

"23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE".

iv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"24. DÄNEMARK-NORWEGEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

25. DÄNEMARK-ÖSTERREICH

Keine".

v)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-PORTUGAL" wird von "20" in "26" geändert und folgendes eingefügt:

"27. DÄNEMARK-FINNLAND

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

28. DÄNEMARK-SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)".

vi)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "21" in "29" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"30. DEUTSCHLAND-SPANIEN"

"31. DEUTSCHLAND-FRANKREICH"

"32. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND"

"33. DEUTSCHLAND-IRLAND"

"34. DEUTSCHLAND-ITALIEN"

"35. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG"

"36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE".

vii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"37. DEUTSCHLAND-NORWEGEN

Gegenstandslos

38. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH

Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung".

viii)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-PORTUGAL" wird von "29" in "39" geändert und folgendes eingefügt:

"40. DEUTSCHLAND-FINNLAND

Keine

41. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN

Keine".

ix)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "30" in "42" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"43. SPANIEN-FRANKREICH"

"44. SPANIEN-GRIECHENLAND"

"45. SPANIEN-IRLAND"

"46. SPANIEN-ITALIEN"

"47. SPANIEN-LUXEMBURG"

"48. SPANIEN-NIEDERLANDE".

x)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "48. SPANIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"49. SPANIEN-NORWEGEN

Gegenstandslos

50. SPANIEN-ÖSTERREICH

Keine".

xi)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-PORTUGAL" wird von "37" in "51" geändert und folgendes eingefügt:

"52. SPANIEN-FINNLAND

Keine

53. SPANIEN-SCHWEDEN

Keine".

xii)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "38" in "54" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"55. FRANKREICH-GRIECHENLAND"

"56. FRANKREICH-IRLAND"

"57. FRANKREICH-ITALIEN"

"58. FRANKREICH-LUXEMBURG"

"59. FRANKREICH-NIEDERLANDE".

xiii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "59. FRANKREICH-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"60. FRANKREICH-NORWEGEN

Keine

61. FRANKREICH-ÖSTERREICH

Keine".

xiv)

Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-PORTUGAL" wird von "44" in "62" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"63. FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH"

"64. GRIECHENLAND-IRLAND"

"65. GRIECHENLAND-ITALIEN"

"66. GRIECHENLAND-LUXEMBURG"

"67. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE".

xv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "67. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"68. GRIECHENLAND-NORWEGEN

Keine

69. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH

Keine".

xvi)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-PORTUGAL" wird von "50" in "70" geändert und folgendes eingefügt:

"71. GRIECHENLAND-FINNLAND

Keine

72. GRIECHENLAND-SCHWEDEN

Keine".

xvii)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "51" in "73" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"74. IRLAND-ITALIEN"

"75. IRLAND-LUXEMBURG"

"76. IRLAND-NIEDERLANDE".

xviii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "76. IRLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"77. IRLAND-NORWEGEN

Gegenstandslos

78. IRLAND-ÖSTERREICH

Keine".

xix)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-PORTUGAL" wird von "55" in "79" geändert und folgendes eingefügt:

"80. IRLAND-FINNLAND

Gegenstandslos

81. IRLAND-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

xx)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "56" in "82" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"83. ITALIEN-LUXEMBURG"

"84. ITALIEN-NIEDERLANDE".

xxi)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "84. ITALIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"85. ITALIEN-NORWEGEN

Keine

86. ITALIEN-ÖSTERREICH

Keine".

xxii)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-PORTUGAL" wird von "59" in "87" geändert und folgendes eingefügt:

"88. ITALIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

89. ITALIEN-SCHWEDEN

Keine".

xxiii)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "60" in "90" und der Überschrift "LUXEMBURG-NIEDERLANDE" von "61" in "91" geändert und folgendes eingefügt:

"92. LUXEMBURG-NORWEGEN

Gegenstandslos

93. LUXEMBURG-ÖSTERREICH

Keine".

xxiv)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-PORTUGAL" wird von "62" in "94" geändert und folgendes eingefügt:

"95. LUXEMBURG-FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung

96. LUXEMBURG-SCHWEDEN

Keine".

xxv)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "61" in "97" geändert und folgendes eingefügt:

"98. NIEDERLANDE-NORWEGEN

Keine

99. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH

Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit".

xxvi)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-PORTUGAL" wird von "64" in "100" geändert und folgendes eingefügt:

"101. NIEDERLANDE-FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung

102. NIEDERLANDE-SCHWEDEN

Keine".

xxvii)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "65" in "103" geändert und folgendes eingefügt:

"104. NORWEGEN-ÖSTERREICH

Keine

105. NORWEGEN-PORTUGAL

Keine

106. NORWEGEN-FINNLAND

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

107. NORWEGEN-SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

108. NORWEGEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit

109. ÖSTERREICH-PORTUGAL

Keine

110. ÖSTERREICH-FINNLAND

Keine

111. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit

112. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.

b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten Vereinbarung in bezug auf Personen, die einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können, mit der Maßgabe, daß für österreichische Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten Leistungen tritt.

113. PORTUGAL-FINNLAND

Gegenstandslos

114. PORTUGAL-SCHWEDEN

Keine".

xxviii)

Die Numerierung der Überschrift "PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "66" in "115" geändert und folgendes eingefügt:

"116. FINNLAND-SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

117. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

118. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine".

f) Anhang 6 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt eingefügt:

"K. NORWEGEN

Unmittelbare Zahlung

L. ÖSTERREICH

Unmittelbare Zahlung".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Unmittelbare Zahlung

O. SCHWEDEN

Unmittelbare Zahlung".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

g) Anhang 7 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Sparebanken NOR (Sparkasse NOR), Oslo

L. ÖSTERREICH

Österreichische Nationalbank, Wien".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab, Helsingfors (Postbank, Helsinki)

O. SCHWEDEN

Keine".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

h) Anhang 8 erhält folgende Fassung:

"ANHANG 8

GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 122 der Durch-

führungsverordnung)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt für:

A. Arbeitnehmer und Selbständige

a) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und Deutschland

- Belgien und Spanien

- Belgien und Frankreich

- Belgien und Griechenland

- Belgien und Irland

- Belgien und Luxemburg

- Belgien und Norwegen

- Belgien und Österreich

- Belgien und Portugal

- Belgien und Finnland

- Belgien und Schweden

- Belgien und Vereinigtes Königreich

- Deutschland und Spanien

- Deutschland und Frankreich

- Deutschland und Griechenland

- Deutschland und Irland

- Deutschland und Luxemburg

- Deutschland und Norwegen

- Deutschland und Österreich

- Deutschland und Finnland

- Deutschland und Schweden

- Deutschland und Vereinigtes Königreich

- Spanien und Norwegen

- Spanien und Österreich

- Spanien und Finnland

- Spanien und Schweden

- Frankreich und Luxemburg

- Frankreich und Norwegen

- Frankreich und Österreich

- Frankreich und Finnland

- Frankreich und Schweden

- Irland und Norwegen

- Irland und Österreich

- Irland und Schweden

- Luxemburg und Norwegen

- Luxemburg und Österreich

- Luxemburg und Finnland

- Luxemburg und Schweden

- Niederlande und Norwegen

- Niederlande und Österreich

- Niederlande und Finnland

- Niederlande und Schweden

- Norwegen und Österreich

- Norwegen und Portugal

- Norwegen und Finnland

- Norwegen und Schweden

- Norwegen und Vereinigtes Königreich

- Österreich und Portugal

- Österreich und Finnland

- Österreich und Schweden

- Österreich und Vereinigtes Königreich

- Portugal und Frankreich

- Portugal und Irland

- Portugal und Luxemburg

- Portugal und Finnland

- Portugal und Schweden

- Portugal und Vereinigtes Königreich

- Finnland und Schweden

- Finnland und Vereinigtes Königreich

- Schweden und Vereinigtes Königreich

b) Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

- Dänemark und Deutschland, Norwegen

- Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal

B. Selbständige

Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

- Belgien und den Niederlanden

C. Arbeitnehmer

Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

- Belgien und den Niederlanden"

i) Anhang 9 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen aufgrund von Kapitel 2 des norwegischen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966 Nr. 12), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 Nr. 86 über die kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 1969 Nr. 57 für das Krankenhauswesen und aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1961 Nr. 2 über die psychische Gesundheitsfürsorge berechnet.

L. ÖSTERREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der Gebietskrankenkassen berechnet."

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.

O. SCHWEDEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet."

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

j) Anhang 10 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b):

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo

2. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat

3. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, wenn die betreffende Person nach Norwegen entsandt ist:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird

4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat

5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird

6. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2:

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo

7. Für die Anwendung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Titels III der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros)

8. Für die Anwendung von Titel III Kapitel 6 der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen

9. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:

a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat

b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo, in bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland

10. Für Familienleistungen:

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros)

L. ÖSTERREICH

1. Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:

Wiener Gebietskrankenkasse, Wien

2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien

3. Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:

a) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:

der zuständige Krankenversicherungsträger

b) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:

der zuständige Unfallversicherungsträger

c) In allen übrigen Fällen:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse

5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt

6. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt

7. Für die Anwendung von:

a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:

Landesarbeitsamt Wien, Wien

8. Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:

- der zuständige Träger, oder

- sofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes

9. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki.

2. Für die Anwendung von Artikel 10 b der Durchführungsordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki.

3. Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, und

Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki.

4. Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

5. Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki

6. Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:

Der Versicherungsträger des Wohn- oder Aufenthaltsortes, bezeichnet von:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki

7. Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:

Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit

8. Für die Anwendung der Artikel 102 und 113 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki,

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung

9. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

a) Berufsrenten:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki, im Fall von Berufsrenten

b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki

c) In allen übrigen Fällen:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

O. SCHWEDEN

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:

die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird

3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist:

Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)

4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3 der Verordnung:

die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort

5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:

die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird

6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:

a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und

b) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige

7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2:

a) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)

b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

k) Anhang 11 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Keine

L. ÖSTERREICH

Keine".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

Keine

O. SCHWEDEN

Keine".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

3. Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

a) Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. Nr. C 238 vom 7.9.1983, S. 3)

Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung:

"2.2. 'Bezeichnete Stelle' im Sinne dieses Beschlusses ist in:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom 12.11.1983, S. 2)

Nummer 2.4 des Beschlusses erhält folgende Fassung:

"2.4. 'Bezeichnete Stelle' im Sinne dieses Beschlusses ist in:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

c) Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 281 vom 4.11.1988, S. 7)

Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung:

"2.2. die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den nachstehend aufgeführten Pauschalbetrag übersteigen:

a) 20 000 BEF für den belgischen Wohnortträger,

b) 3 600 DKK für den dänischen Wohnortträger,

c) 1 000 DEM für den deutschen Wohnortträger,

d) 50 000 GRD für den griechischen Wohnortträger,

e) 50 000 PTE für den spanischen Wohnortträger,

f) 2 900 FRF für den französischen Wohnortträger,

g) 300 IEP für den irischen Wohnortträger,

h) 590 000 ITL für den italienischen Wohnortträger,

i) 20 000 LUF für den luxemburgischen Wohnortträger,

j) 1 100 NLG für den niederländischen Wohnortträger,

k) 3 600 NOK für den norwegischen Wohnortträger,

l) 7 000 ATS für den österreichischen Wohnortträger,

m) 60 000 ESP für den portugiesischen Wohnortträger,

n) 3 000 FIM für den finnischen Wohnortträger,

o) 3 600 SEK für den schwedischen Wohnortträger,

p) 350 GBP für den Wohnortträger des Vereinigten Königreichs."

d) Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 64 vom 9.3.1988, S. 7)

Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

keine

L. ÖSTERREICH

keine".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

keine

O. SCHWEDEN

keine".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

e) Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 (ABl. Nr. C 229 vom 25.8.1993, S. 5)

Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. NORWEGEN

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (Staatliches Versicherungsamt für Auslandsangelegenheiten), Oslo

L. ÖSTERREICH

1. Wenn es sich ausschließlich um Familienbeihilfen handelt: das zuständige Finanzamt

2. In allen anderen Fällen: der zuständige Rentenversicherungsträger".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "M" geändert und folgendes eingefügt:

"N. FINNLAND

1. Kansaneläkelaitos/Folpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

und

2. Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung)

O. SCHWEDEN

Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden:

Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz

Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt Stockholm, Auslandsabteilung)".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "P" geändert.

B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 13)

Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung:

"(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen".

C. CHANCENGLEICHHEIT

382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1982, S. 35), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Ausschuß hat zwei Mitglieder je Mitgliedstaat."

b) Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Stimmen der Hälfte der Mitglieder."

c) In Artikel 11 wird der Satzteil "mindestens jedoch zwölf" ersetzt durch: "mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder".

D. ARBEITSRECHT

380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 28.10.1980, S. 23), geändert durch:

- 387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 11.3.1987, S. 11).

Folgende Einträge werden im Anhang, Abschnitt I ("Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art") eingefügt:

"F. ÖSTERREICH

1. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung befugt ist

2. Gesellschafter die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht."

"G. SCHWEDEN

Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist."

E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

1. 380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3.12.1980, S. 8), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24.12.1988, S. 74).

In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

2. 382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2.3.1982, S. 10), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG des Rates vom 2. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 20 vom 26.1.1988, S. 28)

- 391 I 0269: Richtlinie 91/269/EWG des Rates vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29.5.1991, S. 51).

In Artikel 7 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "54" durch "vierundsechzig" ersetzt.

3. 388 D 0383: Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 183 vom 14.7.1988, S. 34)

In Artikel 3 wird der Satzteil "aus 24 Mitgliedern" ersetzt durch: "aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat".

4. 378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17), geändert durch:

- 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26.4.1988, S. 29).

In Artikel 3 wird der Satzteil "aus 24 Mitgliedern" durch "aus 32 Mitgliedern" ersetzt; die zweimalige Erwähnung "12 hochqualifizierte Sachverständige" wird durch "16 hochqualifizierte Sachverständige" ersetzt.

5. Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlebergbau (ABl. Nr. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57), geändert durch:

- Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 46 vom 22.3.1965, S. 698/65)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "achtundvierzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

b) In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "sechs" durch "acht" ersetzt.

c) In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte "in den neun Amtssprachen" durch "in allen Amtssprachen" ersetzt.

d) In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "zweiunddreißig" durch "dreiundvierzig" ersetzt.

e) In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "fünfundzwanzig" durch "dreiunddreißig" ersetzt.

6. 374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "72" durch "96" ersetzt.

F. BEHINDERTE

393 D 0136: Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993-1996) (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30)

a) In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe "24" durch "28" ersetzt.

b) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahlenangabe "zwölf" durch "sechzehn" ersetzt.

G. ANDERES

375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "39" durch "51" ersetzt und unter den Buchstaben a), b) und c) wird die Zahlenangabe "zwölf" jeweils durch "sechzehn" ersetzt.

b) In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "zwölf" durch "sechzehn" ersetzt.

V. LANDWIRTSCHAFT

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Hoechstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft.

Am 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe

- 12 000 für Spanien; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 15 000 zu erreichen;

- 1 800 für Portugal; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 3 000 zu erreichen.

Am 1. März 1995 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe

- 2 000 für Österreich;

- 1 100 für Finnland;

- 1 000 für Norwegen;

- 600 für Schweden; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden drei Jahre erhöht, um schließlich 1 000 zu erreichen."

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden bilden diesen Ausschuß binnen 6 Monaten ab ihrem Beitritt."

II. Statistik

1. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch- und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 2), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms. Die Angaben sind gesondert für die folgenden Gebiete nach den dort liegenden Betrieben zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 7 vorgesehen werden, daß die Angaben gesondert nach bestimmten Gebieten zu übermitteln sind."

2. 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden führen die Erhebungen nach den vorstehenden Unterabsätzen erstmals vor dem 31. Dezember 1997 durch."

3. 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 124), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24.11.1993, S. 4).

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1 c

Die Republik Österreich führt die erste Grunderhebung 1999 durch. In dieser Erhebung wird die Lage nach den Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres 1998/99 untersucht."

In Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach den Worten "die Republik Griechenland" die Worte "sowie die Republik Österreich" eingefügt.

In Artikel 6 Absatz 1 werden nach den Worten "und von Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90" die Worte "sowie von Österreich ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98" eingefügt.

Artikel 6 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- von Deutschland, Frankreich und Luxemburg erstmals vor dem 1. Oktober 1981, von Italien und Griechenland erstmals vor dem 1. Oktober 1984, von Spanien und Portugal erstmals vor dem 1. Oktober 1991 und von Österreich erstmals vor dem 1. Oktober 1996."

4. 382 L 0606: Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen über die Verdienste der ständig beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1982, S. 22), zuletzt geändert durch:

- 391 L 0534: Richtlinie 91/534/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991, S. 36).

a) Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Die in Unterabsatz 1 genannte Erhebung wird

- bis zum 31. Dezember 1996 von Finnland, Norwegen und Schweden durchgeführt;

- bis zum 31. Dezember 1997 von Österreich durchgeführt."

b) Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Für Belgien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland), Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich: ständig vollzeitlich beschäftigte Arbeiter."

5. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3.4.1990, S. 1), geändert durch:

- 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3576/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 8).

Anhang III erhält folgende Fassung:

"ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

6. 393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. Nr. L 98 vom 24.4.1993, S. 1)

a) Anhang VI erhält folgende Fassung:

"ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) Anhang VIII erhält folgende Fassung:

"ANHANG VIII

FLÄCHEN VON GERINGER BEDEUTUNG SOWIE FLÄCHEN, DIE AUF DER BASIS VON ERHEBUNGEN ERMITTELT WERDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

III. Qualitätspolitik

1. 392 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 1)

An Artikel 2 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:

"Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts."

2. 392 R 2082: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 9)

An Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden veröffentlichen diese Angaben innerhalb von 6 Monaten nach ihrem Beitritt."

An Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts."

B. GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN

I. Milch und Milcherzeugnisse

1. 368 R 0985: Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. Nr. L 169 vom 18.7.1968, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 391 R 2045: Verordnung (EWG) Nr. 2045/91 des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 187 vom 13.7.1991, S. 1).

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- als 'meierismør' eingestuft sein, wenn es sich um norwegische Butter handelt,

- als 'Teebutter' eingestuft sein, wenn es sich um österreichische Butter handelt,

- als 'meijerivoi/mejerismör' eingestuft sein, wenn es sich um finnische Butter handelt,

- als 'svenskt smör' eingestuft sein, wenn es sich um schwedische Butter handelt."

2. 387 R 0777: Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver (ABl. Nr. L 78 vom 20.3.1987, S. 10), geändert durch:

- 391 R 1634: Verordnung (EWG) Nr. 1634/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 150 vom 15.6.1991, S. 26).

In Artikel 1 Absatz 2 wird die Angabe "106 000 Tonnen" ersetzt durch "109 000 Tonnen".

3. 387 R 1898: Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3.7.1987, S. 36), geändert durch:

- 388 R 0222: Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).

Die folgenden Bezeichnungen werden im Anhang hinzugefügt:

"- kulturmelk

- rømme

- prim

- viili/fil

- smetana

- fil".

4. 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kanarischen Inseln (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13), geändert durch:

- 393 R 1974: Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 180 vom 23.7.1993, S. 26).

An Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"Der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 geändert werden, um gegebenenfalls bestimmte Milcherzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und Schweden hinzuzufügen, für die in der Inselgruppe Bedarf besteht und die traditionell dorthin ausgeführt werden."

5. 392 R 3950: Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31.12.1992, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0647: Verordnung (EG) Nr. 647/94 der Kommission vom 23. März 1994 (ABl. Nr. L 80 vom 24.3.1994, S. 16).

a) Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

- die Tabelle in Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

" >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- die folgenden Unterabsätze werden hinzugefügt:

"Die Gesamtmenge der österreichischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 180 000 Tonnen erhöht werden, um österreichische 'SLOM'-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um finnische 'SLOM'-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

Die Gesamtmenge der norwegischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 175 000 Tonnen erhöht werden, um norwegische 'SLOM'-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die individuellen Referenzmengen nach den vorstehenden Unterabsätzen zugeteilt werden, werden nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren beschlossen."

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:

"Für Österreich, Finnland und Norwegen wird das Datum des 31. März 1993 jedoch durch den 31. März 1995 ersetzt; für Schweden wird dieses Datum durch den 31. März 1996 ersetzt."

In Artikel 11 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

"Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden werden jedoch für die als repräsentativ geltenden Merkmale der Milch die Angaben des Kalenderjahres 1992 zugrunde gelegt; der repräsentative nationale Durchschnitt des Fettgehalts der gelieferten Milch wird für Österreich auf 4,03 v. H., für Finnland auf 4,34 v. H., für Norwegen auf 3,87 v. H. und für Schweden auf 4,33 v. H. festgelegt."

II. Rindfleisch

1. 368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom 27.6.1968, S. 24), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 7).

In Artikel 4 b wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(3 a) In Abweichung von Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Gesamtzahl der Tiere, die in den für Österreich, Finnland, Norwegen bzw. Schweden zu bildenden regionalen Hoechstgrenzen insgesamt enthalten sind, wie folgt festgesetzt:

- 423 400 für Österreich,

- 250 000 für Finnland,

- 175 000 für Norwegen,

- 250 000 für Schweden.

Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27."

In Artikel 4 d wird folgender Absatz eingefügt:

"(1 a) In Abweichung von den Absätzen 2, 3 und 4 werden den Erzeugern in Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden individuelle Hoechstgrenzen ausgehend von einer jedem der neuen Mitgliedstaaten zugeteilten Gesamtanzahl von Prämienansprüchen zugeteilt. Diese Gesamtzahl der Prämienansprüche wird wie folgt festgesetzt:

- 325 000 für Österreich,

- 55 000 für Finnland,

- 50 000 für Norwegen,

- 155 000 für Schweden.

In diesen Zahlen sind sowohl die ursprünglich zuzuteilenden Prämienansprüche als auch eine von diesen Mitgliedstaaten gebildete Reserve enthalten.

Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27."

2. 390 R 1186: Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder (ABl. Nr. L 119 vom 11.5.1990, S. 32)

Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"In Norwegen und Finnland sind die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 ab 1. Januar 1996 durchzuführen."

III. Hopfen

1. 371 R 1696: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3124: Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 313 vom 30.10.1992, S. 1).

Dem Artikel 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: "Für Österreich beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre, vom Zeitpunkt des Beitritts an gerechnet."

2. 377 R 1784: Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1977, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1987: Verordnung (EWG) Nr. 1987/93 des Rates vom 19. Juli 1993 (ABl. Nr. L 182 vom 24.7.1993, S. 1).

Dem Artikel 9 wird folgender Satz angefügt: "Österreich teilt diese Angaben innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt mit."

3. 382 R 1981: Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird (ABl. Nr. L 215 vom 23.7.1982, S. 3), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3337: Verordnung (EWG) Nr. 3337/92 des Rates vom 16. November 1992 (ABl. Nr. L 336 vom 20.11.1992, S. 2).

In der Liste im Anhang wird folgendes Gebiet hinzugefügt:

"Österreich".

IV. Saatgut

371 R 2358: Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3375: Verordnung (EWG) Nr. 3375/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 9).

Dem Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:

"Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission können Norwegen und Finnland jedoch Beihilfen gewähren:

- für bestimmte Saatgutmengen bzw.

- für bestimmte Getreidesaatgutmengen,

die aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen nur in diesen Mitgliedstaaten hergestellt werden.

Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt übermittelt die Kommission dem Rat anhand der von den beiden genannten Mitgliedstaaten zu gegebener Zeit übermittelten Auskünfte einen Bericht über die Ergebnisse der genehmigten Beihilfen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Vorschlägen. Der Rat beschließt nach dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verfahren."

V. Eier und Gefluegel

375 R 2782: Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

a) Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bruteier werden in vollkommen sauberen Packungen befördert, die nur Bruteier einer Gefluegelart, -kategorie und -sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und mindestens folgende Angaben tragen: 'oeufs à couver', 'broedeieren', 'rugeaeg', 'Bruteier', 'áõãÜ ðñïò åêêüëáøéí', 'huevos para incubar', 'eggs for hatching', 'uova da cova', 'rugeegg', 'ovos para incubação', 'munia haudottavaksi' oder 'kläckägg'."

b) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Bruteier mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslands und einen der folgenden Aufdrucke tragen: 'à couver', 'broedei', 'rugeaeg', 'Brutei', 'ðñïò åêêüëáøéí', 'para incubar', 'hatching', 'cova', 'rugeegg', 'para incubação', 'haudottavaksi' oder 'för kläckning'. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Gefluegelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:

a) die auf den Eiern stehenden Angaben;

b) Gefluegelart, von der die Eier stammen;

c) Name oder Firma und Anschrift des Versenders."

VI. Zucker

1. 368 R 0206: Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. Nr. L 47 vom 23.2.1968, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Für den Fall jedoch, daß die Zuckerrüben in Dänemark, Spanien, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Beförderungskosten vor und legt hierfür den Hundertsatz oder die Beträge fest."

b) Artikel 8 a wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden werden die Worte

- 'des Wirtschaftsjahres 1967/68' in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 10 Absatz 2 bzw. 'das Wirtschaftsjahr 1967/68' in Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 2 ersetzt durch: 'des Wirtschaftsjahres 1994/95' bzw. 'das Wirtschaftsjahr 1994/95';

- 'vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69' in Artikel 5 Absatz 3 und in Artikel 8 Buchstabe d ersetzt durch: 'vor dem Wirtschaftsjahr 1995/96'."

2. 381 R 1785: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0133: Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 22 vom 27.1.1994, S. 7).

a) In Artikel 16 a wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Für das erste Jahr nach dem Beitritt ist Finnland ermächtigt, Rohzucker aus Drittländern mit vermindertem Abschöpfungsbetrag im Rahmen einer Gesamtmenge von 40 000 Tonnen einzuführen.

Die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes werden anläßlich der zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 anstehenden Revision dieser Verordnung überprüft."

b) Artikel 16 a Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(7) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 6 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals bzw. Finnlands einzureichen; ihm ist eine Erklärung eines Raffinierers beizufügen, in der dieser sich verpflichtet, die betreffende Menge Rohzucker in Portugal bzw. in Finnland innerhalb von sechs Monaten nach der Einfuhr zu raffinieren."

c) In Artikel 16 a Absatz 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

"(10) Portugal und Finnland teilen der Kommission folgendes mit:".

d) Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe dieses Titels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das

- im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine A- und eine B-Quote erhalten hat;

- im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens im Kalenderjahr 1994 Zucker oder Isoglukose erzeugt hat."

e) Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die Zuteilung der in Absatz 1 genannten A- und B-Quoten gelten folgende Grundquoten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

f) Dem Artikel 24 Absatz 3 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"Für die in den nachstehenden Mitgliedstaaten niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen gilt jedoch folgendes:

a) Österreich: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle II Spalte a für Österreich festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

b) Finnland: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle II Spalte a für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

c) Schweden: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle II Spalte a für Schweden festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

Hinsichtlich des in Finnlands niedergelassenen isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht die A- und B-Quote dieses Unternehmens der in Absatz 2 Tabelle I Spalte b und in Tabelle II Spalte b für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B."

VII. Wein und Spirituosen

1. 386 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. Nr. L 208 vom 31.7.1986, S. 1), geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).

In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In Österreich wird sie innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts fertiggestellt."

2. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25.6.1993, S. 39).

In Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach den Worten "für Deutschland" die Worte "und Österreich" eingefügt.

3. 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 59), zuletzt geändert durch:

- 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991, S. 3).

In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"h) für Österreich:

folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die Herkunft der Weine ergänzen:

- 'Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer', 'Qualitätswein'

- 'Kabinett' oder 'Kabinettwein'

- 'Qualitätswein besonderer Reife und Leseart' oder 'Prädikatswein'

- 'Spätlese' oder 'Spätlesewein'

- 'Auslese' oder 'Auslesewein'

- 'Beerenauslese' oder 'Beerenauslesewein'

- 'Ausbruch' oder 'Ausbruchwein'

- 'Trockenbeerenauslese' oder 'Trockenbeerenauslesewein'

- 'Eiswein', 'Strohwein'."

4. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), geändert durch:

- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 3).

a) In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r wird folgende Nummer eingefügt:

"3. Die Bezeichnungen 'Jägertee', 'Jagertee' und 'Jagatee' sind Likören mit Ursprung in Österreich vorbehalten, die unter Verwendung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, von Essenzen aus bestimmten Spirituosen oder von Tee gewonnen und denen mehrere natürliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 88/388/EWG hinzugefügt werden. Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 22,5 % vol. Der Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 100 g/l."

b) Dem Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

"u) Väkevä glögi/Spritglögg

Die Spirituosen, die durch Aromatisierung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichem oder naturidentischem Aroma von Gewürznelken und/oder Zimt unter Verwendung eines der nachstehenden Herstellungsverfahren gewonnen wird: Einweichen und/oder Destillieren, erneutes Destillieren des Alkohols unter Beigabe von Teilen der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz von natürlichem oder naturidentischem Aroma von Gewürznelken oder Zimt oder eine Kombination dieser Methoden.

Andere natürliche oder naturidentische pflanzliche Aromaextrakte im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG können zusätzlich veredelt werden, der Geschmack der genannten Gewürze muß aber vorherrschend bleiben. Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen darf nicht 50 v. H. übersteigen."

c) In Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Moltebeeren

- Amerikanische Taubeeren

- Moosbeeren

- Preiselbeeren

- Sanddorn".

d) Anhang II wird wie folgt geändert:

Nummer "5. Brandy" wird durch folgende Angaben ergänzt:

"Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein"

Nummer "7. Obstbrand" wird durch folgende Angabe ergänzt:

"Wachauer Marillenbrand"

Nummer "12. Spirituosen mit Kümmel" wird durch folgende Angaben ergänzt:

"Norsk Akevitt/Norsk Akvavit/Norsk Aquavit/Norwegian Aquavit"

"Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Akvavit"

Nummer "14. Likör" wird durch folgende Angaben ergänzt:

"Finnischer Beeren/Obstlikör

Großglockner Alpenbitter

Mariazeller Magenlikör

Mariazeller Jagasaftl

Puchheimer Bitter

Puchheimer Schloßgeist

Steinfelder Magenbitter

Wachauer Marillenlikör"

Nummer "15. Gemischte Spirituosen" wird durch folgende Angaben ergänzt:

"Svensk Punsch/Swedish Punsch"

Folgende Nummer "16." wird angefügt:

"16. Wodka: Norsk Vodka/Norwegian Vodka

Svensk Vodka/Swedish Vodka

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland".

5. 389 R 2389: Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 1), geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).

In Artikel 3 Absatz 1 wird vor dem Portugal betreffenden Gedankenstrich ("- für Portugal: Region") folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- für Österreich: Bundesland,"

6. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 13), zuletzt geändert durch:

- 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991, S. 5).

In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- 'Landwein' für Tafelwein mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich,"

7. 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom 7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 (ABl. Nr. L 360 vom 9.12.1989, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24.9.1993, S. 6).

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird mit Wirkung vom 1. März 1995 gestrichen.

8. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 349 vom 18.12.1991, S. 47 und geändert durch:

- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 1).

a) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg:

aus Wein im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird, die immer zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden müssen; dieses Getränk kann gemäß Artikel 3 Absatz a gesüßt werden."

b) In Artikel 2 Absatz 3 werden folgende Buchstaben eingefügt:

"f a) Viiniglögi/Vinglögg:

aromatisches Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung 'Viiniglögi/Vinglögg' durch die Worte 'aus Weißwein' ergänzt werden.

f b) Gløgg

aromatisches Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung 'Gløgg' durch die Worte 'aus Weißwein' ergänzt werden."

9. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13.8.1992, S. 9)

Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"a) der Begriff 'Winzersekt' den in Deutschland hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A. und der Begriff 'Hauersekt' den in Österreich hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A., die beide folgende Voraussetzung erfuellen:

- Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. bestimmt sind; dies gilt auch für Erzeugergemeinschaften.

- Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang enthalten."

VIII. Schaf- und Ziegenfleisch

1. 385 R 3643: Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom 19. Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 348 vom 24.12.1985, S. 2), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3890: Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 51).

In der Fußnote a in Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort "Österreich" gestrichen.

2. 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 289 vom 7.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 9).

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 5 e

(1) In Abweichung von Artikel 5 a Absätze 1, 2, und 3, Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für Österreich, Finnland und Schweden eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt:

- 205 651 für Österreich,

- 80 000 für Finnland,

- 180 000 für Schweden.

Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen als auch die von diesen Mitgliedstaaten gebildeten Reserven enthalten.

(2) Ausgehend von den genannten Obergrenzen werden den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt, und zwar

- bis zum 31. Dezember 1996 für Österreich

- bis zum 31. Dezember 1995 für Finnland und Schweden.

(3) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30.

Artikel 5 f

(1) In Abweichung von Artikel 5 a Absätze 1, 2, und 3, Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für Norwegen eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt:

- 1 040 000 für prämienfähige Mutterschafe, und

- eine bis zum 30. September 1995 nach dem Verfahren des Artikels 30 für prämienfähige Ziegen festzulegende Anzahl. Die letztgenannte Anzahl wird nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 anhand der 1991 gewährten Prämien entsprechend dem nationalen Beihilferegister (PRODUKSJONSTILLEGGSREGISTERET) bestimmt und gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1995.

Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen als auch eine von Norwegen gebildete Reserve enthalten.

(2) Ausgehend von der genannten Obergrenze werden den Erzeugern in Norwegen bis zum 31. Dezember 1995 erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt.

(3) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30."

IX. Kulturpflanzen

392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 12), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 7).

An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- die Vorschriften zur Bestimmung der Bezugsflächen, die in Anhang V für die neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen sind."

X. Getreide

392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 21), geändert durch:

- 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S. 22).

a) In Artikel 4 Absatz 2 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden.

Falls der Ankaufszeitraum in Schweden zur Umleitung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zur Intervention nach Schweden führt, erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 die Einzelvorschriften zur Behebung der Lage."

b) In Artikel 7 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

"Mangels einer nennenswerten Erzeugung anderer Getreidearten zur Stärkeherstellung kann eine Produktionserstattung gewährt werden für Stärke, die in Finnland und Schweden aus Gerste und Hafer hergestellt wird, sofern dies zu keinem Anstieg des nachstehend genannten Niveaus der Herstellung von Stärke aus diesen beiden Getreidearten führt:

- 50 000 Tonnen in Finnland,

- 10 000 Tonnen in Schweden."

XI. Tabak

392 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 70)

In Artikel 8 Absatz 1 wird die Zahl "350 000" durch die Zahl "350 600" ersetzt.

XII. Rest

368 R 0827: Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse (ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 16), zuletzt geändert durch:

- 393 R 430: Verordnung (EWG) Nr. 2430/93 der Kommission vom 1. September 1993 (ABl. Nr. L 223 vom 2.9.1993, S. 9).

Artikel 5 wird wie folgt ergänzt:

"Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland, Norwegen und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Code ex 0208 und ex 0210) insofern gewähren, als dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt."

C. AGRARSTRUKTUREN UND BEGLEITMASSNAHMEN ZUR GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK

1. 375 L 0268: Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 385 R 0797: Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 (ABl. Nr. L 93 vom 30.3.1985, S. 1).

An Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Gebiete nördlich des 62. Breitengrades und einige angrenzende Gebiete werden den in Unterabsatz 1 genannten Gebieten gleichgestellt, soweit sie von sehr schwierigen klimatischen Bedingungen betroffen sind, die eine beträchtlich verkürzte Wachstumsperiode zur Folge haben."

2. 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaft und ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23.6.1978, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

a) In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- das gesamte österreichische, finnische und norwegische Hoheitsgebiet."

b) In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

"(1) Im Falle Italiens, Griechenlands, Spaniens, Portugals, Norwegens, Österreichs und Finnlands gilt diese Verordnung für folgende Erzeugnisse, soweit sie in diesen Ländern hergestellt werden:"

3. 390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. Nr. L 91 vom 6.4.1990, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legen diese Pläne innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt vor."

4. 391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

a) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) In Finnland wird zum Zweck der Anwendung dieses Artikels die Gesamtheit der benachteiligten Gebiete als Berggebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG angesehen."

b) In Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden erstellen diese Ausgabenansätze für den Zeitraum 1995 bis 1999."

c) In Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden übermitteln diese Ausgabenansätze innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt."

5. 392 R 2078: Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den nationalen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 85)

Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden teilen der Kommission die Entwürfe und Vorschriften nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt mit."

6. 392 R 2080: Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 96)

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden nehmen die Mitteilungen nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt vor."

D. RECHT DER PFLANZENGESUNDHEIT UND DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS

I. Pflanzengesundheit

1. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 19).

a) Anhang I Teil B wird wie folgt geändert:

- Unter Buchstabe a Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" angefügt.

- Unter Buchstabe a wird nach Nummer 1 folgendes eingefügt:

"1.a) Globodera pallida FI

(Stone) Behrens ".

- Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut eingefügt:

"S (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar und Gotlands län)".

- Unter Buchstabe b Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" eingefügt.

- Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" eingefügt.

b) Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:

Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "A, FI, N" eingefügt.

c) Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "A, FI, N" eingefügt.

d) Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert:

- In den Nummern 20.1, 20.2, 22, 23, 24, 25.1, 25.2, 26, 27 und 30 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" eingefügt.

- Nach Nummer 20.2 wird folgender Wortlaut eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- In Nummer 21 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "A, FI, N" eingefügt.

2. 392 L 0076: Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21.10.1992, S. 12)

a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

"Im Falle der Republik Österreich, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Königreichs Norwegen werden die genannten Gebiete bis zum 31. Dezember 1996 anerkannt."

b) Der Anhang wird wie folgt geändert:

i) Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Finnland, Schweden".

ii) Unter Buchstabe a wird nach Nummer 5 folgendes hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

iii) Unter Buchstabe a Nummer 12 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Schweden (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar, Gotlands län)."

iv) Unter Buchstabe b Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Österreich, Finnland, Norwegen".

v) Unter Buchstabe d Nummer 1 wird in der rechten Spalte folgendes hinzugefügt:

"Finnland, Schweden, Norwegen".

vi) Unter Buchstabe d Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Finnland, Schweden".

II. Ökologischer Landbau

391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 220 vom 8.8.1991 und geändert durch:

- 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 17.1.1992, S. 14)

- 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der Kommission vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom 16.6.1992, S. 15)

- 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom 14. Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 15)

- 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission vom 23. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24.9.1993, S. 10)

- 394 R 0468: Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission vom 2. März 1994 (ABl. Nr. L 59 vom 3.3.1994, S. 1).

a) In Artikel 2 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) Anhang V wird wie folgt geändert:

i) Der Vermerk in deutscher Sprache muß wie folgt lauten:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

ii) Folgende Vermerke werden hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT

I. Veterinärrecht

Erster Teil - Grundlagen

KAPITEL 1

Horizontale Rechtsakte

1. 390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990, S. 1), geändert durch:

- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56)

- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13)

- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27)

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

a) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 18 a

(1) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.

(2) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Finnland innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden."

b) In Artikel 31 werden nach den Worten "Die Mitgliedstaaten" folgende Worte eingefügt: "und insbesondere Österreich und Finnland".

c) In Anhang I wird folgender Wortlaut eingefügt:

"13. Das Gebiet der Republik Österreich

14. Das Gebiet der Republik Finnland

15. Das Gebiet des Königreichs Norwegen

16. Das Gebiet des Königreichs Schweden."

2. 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56), geändert durch:

- 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17)

- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).

a) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 17 a

Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich und Finnland innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden."

b) In Artikel 29 werden nach den Worten "Die Mitgliedstaaten" folgende Worte eingefügt:

"und insbesondere Österreich und Finnland".

KAPITEL 2

Tiergesundheit

A. HANDEL UND VERMARKTUNG

1. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 (ABL. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32).

a) Dem Artikel 2 Buchstabe o wird folgender Wortlaut angefügt:

"- in Österreich: Bundesland

- in Finnland: Lääni/län

- in Norwegen: fylke

- in Schweden: län".

b) Dem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird folgender Satz hinzugefügt:

"Bis zum 1. Januar 1996 können Rinder und Schweine aus Finnland und Norwegen jedoch mit einer von der zuständigen Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten amtlich zugelassenen Kennzeichen gekennzeichnet werden. Die zuständigen finnischen und norwegischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen über die Charakteristika des amtlich zugelassenen Kennzeichens."

c) Dem Artikel 4 a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß ferner an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich."

d) Dem Artikel 4 b wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Darüber hinaus muß während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Gegebenenfalls können die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen werden."

e) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8 a

Bezüglich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine amtlich festgestellt wurde, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen."

f) Dem Artikel 9 werden folgende Absätze hinzugefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 verlängert werden.

(5) Die Kommission prüft das von Österreich vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.

(6) Die Kommission prüft die von Finnland und Norwegen vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

g) Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Paratuberkulose, der Leptospirose (leptospirosa harjo), der Kampylobakteriose (genitale Form), der Trichomonose (fötale Infektion) der Rinder sowie der transmissiblen Gastroenteritis, der Leptospirose (leptospirosa pomona) und des epidemischen Ferkeldurchfalls. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 verlängert werden.

(5) Die Kommission prüft die von Finnland und Norwegen mitgeteilten Begründungen hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

h) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10 a

(1) Bis zum Inkrafttreten der Änderungen dieser Richtlinie gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmten Rindern, Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen am Bestimmungsort die Regeln der von diesen Mitgliedstaaten angewandten operationellen Programme. Wird festgestellt, daß diese Tiere positiv sind, so gelten für sie dieselben Maßnahmen wie für Tiere aus diesen Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen gelten nicht für Tiere aus Betrieben, für die ein nach dem Verfahren des Artikels 12 als gleichwertig anerkanntes Programm angewandt wird.

(2) Die Garantien nach Absatz 1 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorgelegt wird. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 1 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind."

i) In Anlage B Nummer 12 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

j) In Anlage C Nummer 9 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

k) In Anlage F wird in Anmerkung 4 zu Muster I, in Anmerkung 5 zu Muster II, in Anmerkung 4 zu Muster III und in Anmerkung 5 zu Muster IV jeweils nachstehender Wortlaut hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

l) In Anlage G Kapitel II Abschnitt A Nummer 2 wird nachstehender Wortlaut hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 19)

a) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Paratuberkulose des Schafs und der infektioösen Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 verlängert werden."

b) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8 a

Auf Antrag Finnlands und Norwegens nimmt die Kommission für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7 und 8 die erforderlichen Untersuchungen auf die in Anhang B Abschnitte II und III genannten Krankheiten vor, damit die entsprechenden Beschlüsse erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden können."

c) In Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 2 Ziffer i wird folgender Satz angefügt:

"Diese Bestimmung wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags im Hinblick auf ihre etwaige Abänderung überprüft; die Abänderung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 15."

3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), geändert durch:

- 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29)

- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56)

- 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22.2.1992, S. 26)

- 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom 29. April 1992 (ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 28).

In Anhang C wird in Fußnote (c) am Seitenende folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

4. 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), geändert durch:

- 391 L 0494: Richtlinie 91/494EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 35)

- 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14.7.1992, S. 25)

- 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993, S. 35).

a) Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) muß bezüglich Salmonellen das für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmte Gefluegel den nach den Artikeln 9 a, 9 b und 10 b festgelegten Bedingungen entsprechen."

b) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 9 a

(1) Finnland, Norwegen und Schweden können hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein operationelles Programm über die Zuchtgefluegelbestände sowie über die zur Aufnahme in die Zuchtgefluegelbestände und die Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.

Artikel 9 b

(1) Finnland, Norwegen und Schweden können hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlaß einer Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles Programm über die Legehennenbestände (Nutzgefluegel, das im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Des weiteren wird bei diesen Garantien die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der invasiven Serotypen für Gefluegel aufzunehmen sind. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

c) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10 b

(1) Die Sendungen von Schlachtgefluegel nach Finnland, Norwegen und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen.

(2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und die anzuwenden Methoden müssen anhand der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und anhand des operationellen Programms, das Finnland, Norwegen und Schweden der Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.

(3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für Schlachtgefluegel durchgeführt, das aus einem Betrieb stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32 als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes Programm gilt."

d) Dem Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Hinsichtlich Finnlands, Norwegens und Schwedens werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status" nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone "nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags erlassen."

e) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich das von Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden."

f) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76 (EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden."

g) In Anhang I Nummer 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

5. 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), geändert durch:

- 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 34).

a) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden."

b) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Frühjahresvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden."

c) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 28 a

Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder nach Finnland während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nicht gestattet.

Artikel 28 b

Was Fische und Krebstiere zur Aufzucht oder Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen aus oder nach Norwegen während einer Übergangszeit von einem Jahr ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nicht gestattet. Auf Antrag Norwegens wird dieser Zeitraum nach dem Verfahren des Artikels 26 jeweils um ein Jahr verlängert. Die Übergangszeit beträgt höchstens fünf Jahre ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags.

Artikel 28 c

Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von Finnland, Norwegen und Schweden im Hinblick auf die in Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der Übergangszeiten nach den Artikeln 28 a und 28 b in Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichen Betrieb während dieses Zeitraums verkürzt. In bezug auf Norwegen wird den historischen Daten für die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) und die hämorrhagische Virusseptikämie (SHV) Rechnung getragen."

6. 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

a) Dem Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Bis zum Erlaß einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien beibehalten."

b) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Satz hinzugefügt:

"Bei diesen Festlegungen wird der Fall der in den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer berücksichtigt."

c) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden."

d) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 3 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

"e) Hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich.

f) Hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Befund an allen Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.

g) Hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben werden nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen."

e) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10 a

Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10 nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage Finnlands, Norwegens und Schwedens Rechnung getragen wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage gelten."

f) Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen, Institute oder Zentren umzusetzen."

g) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

"Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden können."

h) In Anhang C Nummer 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt:

"Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der Kommission ermächtigt werden, die Verbringung von Tieren anderen Ursprungs in zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren zu gestatten, wenn die zuständige Behörde für diese Tiere sonst keine zufriedenstellende Lösung finden kann. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen Plan vor, in dem die für diesen Fall anwendbaren zusätzlichen Garantien aufgeführt sind."

7. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Im Anhang wird unter Nummer 2 folgende Abkürzung hinzugefügt:

"- ETY".

B. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

1. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/CEE des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 du 26.11.1985, S. 11), geändert durch:

- 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 13)

- 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7.1992, S. 54).

a) In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt:

"Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala".

b) In Anhang B wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

2. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 34).

In Anhang II wird nach "Portugal: Laboratorio Nacional de Investigação Veterinaria - Lisboa" folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

3. 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 19)

In Anhang I Teil A wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

4. 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 1)

Im Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

5. 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5.9.1992, S. 1)

In Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

6. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 23)

In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

7. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

In Anhang II Punkt 5 wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

KAPITEL 3

Öffentliche Gesundheit

1. 364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64), geändert durch:

- 391 L 0497: Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 69)

- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 1).

a) Dem Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer ii wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- bei für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmten Fleisch eine der Angaben nach Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich enthalten muß."

b) Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum "1. Januar 1993" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1995 ist -".

c) Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum "31. Dezember 1991" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1993 ist -".

d) Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen:

a) Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;

b) i) der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung, Sterilisierung oder einer vergleichbaren Behandlung bestimmt sind;

ii) jedoch gelten während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i genannte Fleisch die Regeln, die in den von Finnland, Norwegen und Schweden angewandten operationellen Programmen vogesehenen sind. Insoweit wird dieses Fleisch denselben Maßnahmen unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung in Finnland, Norwegen und Schweden anwendbar sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums wird diese Bestimmung überprüft und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert;

c) der unter Buchstabe a vorgesehene Test wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.

(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind."

e) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach "UK" folgende Kennbuchstaben eingefügt:

"AT - FI - NO - SE".

f) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Nummer 50 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"oder ETY".

g) In Anhang IV Teil IV wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- für Finnland, Norwegen oder Schweden bestimmt ist (4):

i) Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a wurde durchgeführt (4),

ii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt (4),

iii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c anwenbar ist (4)."

2. 391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 105)

a) In Artikel 2 Absatz 1 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -".

b) In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 wird nach dem Datum "1. Juli 1992" folgender Wortlaut eingefügt:

"- oder im Falle Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -".

3. 371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23), geändert und aktualisiert durch:

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1).

a) In Artikel 3 Teil I Abschnitt A Buchstabe i wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- bei Fleisch, das für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist, ist eine der in Anhang VI Teil IV Buchstabe e genannten Angaben beizufügen."

b) Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen:

a) Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;

b) der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.

(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind."

c) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

"AT - FI - NO - SE".

d) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird nach "EEF" folgende Abkürzung eingefügt:

"oder ETY".

e) In Anhang VI Teil IV wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) wenn das Fleisch für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist (2):

i) der Test nach Artikel 5 Absatz 3 durchgeführt wurde (4)

ii) das Fleisch aus einem Betrieb stammt, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar ist (4)."

f) In Anhang VI wird am Seitenende folgende Fußnote angefügt:

"(4) Nichtzutreffendes streichen."

4. 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1)

In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt:

"(1) a) Für Finnland und Norwegen gilt hinsichtlich bestimmter Betriebe auf ihrem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland und Norwegen setzen die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Sie übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe.

b) Für Österreich gilt hinsichtlich bestimmter Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem 1. April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen, innerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll. In dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den Mitgliedstaaten zur Kenntnis."

5. 377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 85), geändert und aktualisiert durch:

- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 1),

geändert durch:

- 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 35)

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1)

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

a) In Artikel 10 Absatz 2 wird nach dem Datum "1. Januar 1996" folgender Wortlaut eingefügt:

"mit Ausnahme

- Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist,

- Österreichs, Finnlands und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1998 ist,"

b) In Artikel 10 Absatz 3 wird nach dem Datum "1. Januar 1996" folgender Wortlaut eingefügt:

", mit Ausnahme

- Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist,

- Österreichs, Finnlands und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1998 ist,"

c) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich sind nach "UK" folgende Kennbuchstaben einzufügen:

"AT - FI - NO - SE".

d) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

e) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

6. 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 1)

In Artikel 3 wird am Ende von Absatz 1 das Wort "sowie" eingesetzt und folgender Gedankenstrich angefügt:

"- bestimmte Betriebe in Schweden, für die Schweden dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1996 nachkommen muß".

7. 392 L 0120: Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 86)

In Artikel 1 Absatz 1 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Österreichs und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -".

8. 388 L 0657: Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 3), geändert durch:

- 392 L 0110: Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 394 vom 31.12.1992, S. 26).

In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum "1. Januar 1996" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist -".

9. 389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22.7.1989, S. 87), geändert durch:

- 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13)

- 391 L 0684: Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1991, S. 38).

a) Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach "UK" folgende Kennbuchstaben angefügt:

"AT - FI - NO - SE".

b) Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

c) Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

10. 391 L 0493: Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 15)

In Artikel 7 Absatz 2 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut angefügt:

"- mit Ausnahme Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -".

11. 391 L 0492: Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 1)

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut angefügt:

"- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -".

12. 393 D 0383: Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 31)

Dem Anhang wird folgender Wortlaut angefügt:

"Für Finnland

- Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors;

und

Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo

Für Norwegen

- Norges Veterinærhøgskole, Oslo

Für Schweden

- Institutionen för klinisk bakteriologi, Göteborgs Universitet, Göteborg

Für Österreich

gegebenenfalls ändert die Kommission diesen Anhang nach Konsultation der österreichischen Behörden, um ein österreichisches Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine anzugeben."

KAPITEL 4

Verschiedenes

1. 392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 1), geändert durch:

- 392 L 0118: Entscheidung 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

a) In Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum "1. Januar 1994" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1996 ist -".

b) In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach "UK" folgende Kennbuchstaben angefügt:

"AT - FI - NO - SE".

c) In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

d) In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

2. 391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 41), geändert durch

- 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1).

a) In Artikel 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Landsäugetiere" folgende Worte eingefügt:

"einschließlich Rentiere".

b) Dem Artikel 6 Absatz 2 siebter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:

"Jedoch können alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rentieren nach Maßgabe der Richtlinie 64/433/EWG in mobilen Schlachtungseinheiten stattfinden."

c) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

"AT, FI, NO, SE".

d) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

3. 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 35), geändert durch:

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1).

a) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:

"Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission besondere Vorschriften für das Sammeln von Wild im Falle besonderer Witterungsbedingungen erlassen."

b) In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

"AT - FI - NO - SE".

c) In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i dritter Gedankenstrich wird nach "EEG" folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

4. 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49)

a) In Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum "1. Januar 1994" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Norwegens, für das das maßgebliche Datum der 1. Juli 1995 ist -".

b) In Anhang I Kapitel 14 wird folgender Absatz angefügt:

"Nichtverarbeitete Gülle von Gefluegel, das gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde, darf nicht in ein Gebiet versandt werden, das den Status 'nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone' gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG erhalten hat."

c) In Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt:

"Bis Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden bestimmten Eiern folgende Bestimmungen:

a) für Eiersendungen können zusätzliche allgemeine oder begrenzte Garantien gelten, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden;

b) die Garantien nach Buchstabe a gelten nicht für Eier mit Herkunft aus einem Betrieb, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 18 als ein dem unter Buchstabe c genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde;

c) Die Garantien nach Buchstabe a sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Buchstabe a ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind."

5. 392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 38)

In Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Norwegen ist das maßgebliche Datum der 1. Juli 1995."

6. 372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28), geändert durch:

- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13).

a) Dem Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:

"Norwegen und Schweden können für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ihre Vorschriften über die Einfuhr von Tieren aus Ländern, die gegen die Maul- und Klauenseuche impfen, beibehalten."

b) Dem Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"Norwegen und Schweden können für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ihre Vorschriften über die Einfuhr von frischem Fleisch aus Ländern, die gegen die Maul- und Klauenseuche impfen, beibehalten."

7. 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32)

In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- für Finnland und Norwegen hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zum 1. Januar 1996. Erforderlichenfalls trifft die Kommission während der Übergangszeit die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG".

8. 381 D 0651: Beschluß 81/651/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Veterinärausschusses (ABl. Nr. L 233 vom 19.8.1981, S. 32), geändert durch:

- 386 D 0105: Beschluß 86/105/EWG der Kommission vom 25. Februar 1986 (ABl. Nr. L 93 vom 8.4.1986, S. 14).

In Artikel 3 wird die Zahl "18" durch "22" ersetzt.

KAPITEL 5

Tierschutz

391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 91/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17), geändert durch

- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).

a) Im Anhang Kapitel 1 Teil A Nummer 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

"Schweden kann jedoch während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine strengeren nationalen Vorschriften für Transporte von trächtigen Kühen und neugeborenen Kälbern, deren Versandort und Bestimmungsort sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, beibehalten."

b) Im Anhang Kapitel I Teil C Nummer 14 wird folgender Satz hinzugefügt:

"Während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß jedoch die Vorschrift, eine Abdeckung vorzusehen, für den Transport von Rentieren nicht erfuellt werden. Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, diese Ausnahmeregelung beizubehalten."

Zweiter Teil - Anwendungsvorschriften

1. 377 L 0096: Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 67), geändert durch:

- 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1981, S. 20)

- 383 L 0091: Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom 7. Februar 1983 (ABl. Nr. L 59 vom 5.3.1983, S. 34)

- 384 L 0319: Richtlinie 84/319/EWG der Kommission vom 7. Juni 1984 (ABl. Nr. L 167 vom 27.6.1984, S. 34)

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8)

- 389 L 0321: Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 22. April 1989 (ABl. Nr. L 133 vom 17.5.1993, S. 33).

a) In Anhang III Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung "EOK" folgende Abkürzung eingefügt:

"ETY".

b) In Anhang III Nummer 5 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung "EUK" folgende Abkürzung eingefügt:

"ETY".

2. 379 D 0542: Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (ABl. Nr. L 146 vom 14.6.1979, S. 15), zuletzt geändert durch:

- 394 D 0059: Entscheidung 94/59/EG der Kommission vom 26. Januar 1994 (ABl. Nr. L 27 vom 1.2.1994, S. 53).

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

"AT - Österreich"

"FI - Finnland"

"NO - Norwegen"

"SE - Schweden".

3. 380 D 0790: Entscheidung 80/790/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr vom frischen Fleisch aus Finnland (ABl. Nr. L 233 vom 4.9.1980, S. 47), geändert durch:

- 381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22.8.1981, S. 33).

Die Entscheidung 80/790/EWG wird aufgehoben.

4. 380 D 0799: Entscheidung 80/799/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Schweden (ABl. Nr. L 234 vom 5.9.1980, S. 35), geändert durch:

- 381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22.8.1981, S. 33).

Die Entscheidung 80/799/EWG wird aufgehoben.

5. 380 D 0800: Entscheidung 80/800/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Norwegen (ABl. Nr. L 234 vom 5.9.1980, S. 38), geändert durch:

- 381 D 0662: Entscheidung 81/662/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22.8.1981, S. 33).

Die Entscheidung 80/800/EWG wird aufgehoben.

6. 382 D 0730: Entscheidung 82/730/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Österreich, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8.1.1982, S. 1).

Die Entscheidung 82/730/EWG wird aufgehoben.

7. 382 D 0731: Entscheidung 82/731/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Finnland, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8.11.1982, S. 4) in der geänderten Fassung

Die Entscheidung 82/731/EWG wird aufgehoben.

8. 382 D 0736: Entscheidung 82/736/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe im Königreich Schweden, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8.11.1982, S. 18) in der geänderten Fassung

Die Entscheidung 82/736/EWG wird aufgehoben.

9. 383 D 0421: Entscheidung 83/421/EWG des Rates vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe des Königreichs Norwegen, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 238 vom 27.8.1983, S. 35) in der geänderten Fassung

Die Entscheidung 83/421/EWG wird aufgehoben.

10. 389 X 0214: Empfehlung 89/214/EWG der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (ABl. Nr. L 87 vom 31.3.1989, S. 1)

a) In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden in der Spalte "Text der Richtlinie" nach dem Kennbuchstaben "P" folgende Kennbuchstaben eingefügt:

"AT/FI/NO/SE".

b) In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich wird in der Spalte "Text der Richtlinie" folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

c) In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird in der Spalte "Text der Richtlinie" folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

11. 390 D 0014: Entscheidung 90/14/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen (ABl. Nr. L 8 vom 11.1.1990, S. 91), geändert durch:

- 391 D 0276: Entscheidung 91/276/EWG der Kommission vom 22. Mai 1991 (ABl. Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 58).

Im Anhang werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Norwegen"

"Schweden".

12. 390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen (ABl. Nr. L 227 vom 21.8.1990, S. 39), geändert durch:

- Entscheidung der Kommission vom 27.11.1990 (nicht veröffentlicht)

- Entscheidung der Kommission vom 26.3.1991 (nicht veröffentlicht).

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

"Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden ergänzt die Kommission die Codes der Anhänge V und VI dieser Entscheidung. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

13. 391 D 0270: Entscheidung 91/270/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern zulassen (ABl. Nr. L 134 vom 29.5.1991, S. 56)

Im Anhang werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Norwegen"

"Schweden".

14. 391 D 0426: Entscheidung 91/426/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. Nr. L 234 vom 23.8.1991, S. 27), geändert durch:

- 393 D 0004: Entscheidung 93/4/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 32).

a) In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte "für das gesamte Netz" durch folgende Worte ersetzt:

"für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags".

b) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2 a

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 gewährt werden.

(2) Die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission auf Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.

(3) Die in Absatz 2 genannten Belege werden der Kommission spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von den norwegischen und den schwedischen Behörden und spätestens vierundzwanzig Monate nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von den österreichischen und den finnischen Behörden übermittelt."

15. 391 D 0449: Entscheidung 91/449/EWG der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (ABl. Nr. L 240 vom 29.8.1991, S. 28), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21.9.1993, S. 16).

a) In Anhang A zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Norwegen"

"Schweden".

b) In Anhang B zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Norwegen"

"Schweden".

16. 391 D 0539: Entscheidung 91/539/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO) (ABl. Nr. L 294 vom 25.10.1991, S. 47)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1 a

Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legt die Kommission die Zahl der Einheiten fest, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann. Für Norwegen und Schweden werden die entsprechenden Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden folgende Worte angefügt:

"wobei jedoch für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden das maßgebliche Datum der 1. April 1994 ist".

In Artikel 3 wird nach den Worten "vor dem 1. Dezember 1991" folgender Wortlaut eingefügt:

"- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. Dezember 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Dezember 1995 -".

17. 392 D 0124: Entscheidung 92/124/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Finnland (ABl. Nr. L 48 vom 22.2.1992, S. 10)

Die Entscheidung 92/124/EWG wird aufgehoben.

18. 392 D 0126: Entscheidung 92/126/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Österreich (ABl. Nr. L 48 vom 22.2.1992, S. 28)

Die Entscheidung 92/126/EWG wird aufgehoben.

19. 392 D 0128: Entscheidung 92/128/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Schweden (ABl. Nr. L 48 vom 22.2.1992, S. 46)

Die Entscheidung 92/128/EWG wird aufgehoben.

20. 392 D 0175: Entscheidung 92/175/EWG der Kommission vom 21. Februar 1992 über das Verzeichnis und die Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes "ANIMO" (ABl. Nr. L 80 vom 25.3.1992, S. 1), geändert durch:

- 393 D 0071: Entscheidung 93/71/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.1993, S. 39)

- 393 D 0228: Entscheidung 93/228/EWG der Kommission vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 97 vom 23.4.1993, S. 33).

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"(4) Die Kommission ergänzt das im Anhang enthaltene Verzeichnis für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden."

21. 392 D 0260: Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. Nr. L 130 vom 15.5.1992, S. 67), geändert durch:

- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9.6.1991, S. 11).

a) In Anhang I lautet die Gruppe A wie folgt:

"Gruppe A

Grönland, Island, Schweiz".

b) In Anhang II erhält die Überschrift von Teil A "Gesundheitsbescheinigung" folgende Fassung:

"GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Grönland, Island und der Schweiz".

c) In Anhang II Teil A "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich", "Finnland", "Norwegen", "Schweden".

d) In Anhang II Teil B "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich", "Finnland", "Norwegen", "Schweden".

e) In Anhang II Teil C "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich", "Finnland", "Norwegen", "Schweden".

f) In Anhang II Teil D "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich", "Finnland", "Norwegen", "Schweden".

g) In Anhang II Teil E "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich", "Finnland", "Norwegen", "Schweden".

22. 392 D 0265: Entscheidung 92/265/EWG der Kommission vom 18. Mai 1992 über die Einfuhr von lebenden Schweinen, Ebersamen, frischem Schweinefleisch und von Fleischerzeugnissen aus Österreich und zur Aufhebung der Entscheidung 90/90/EWG (ABl. Nr. L 137 vom 20.5.1992, S. 23), geändert durch:

- 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6.8.1993, S. 52).

Die Entscheidung 92/265/EWG wird aufgehoben.

23. 392 D 0290: Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Sondermaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 152 vom 4.6.1992, S. 37)

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden können ihre nationalen Rechtsvorschriften für Embryonen von Hausrindern aus Mitgliedstaaten, in denen die Krankheit gehäuft auftritt, für einen Übergangszeitraum von bis zu zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags beibehalten. Diese Bestimmung wird während dieser Übergangszeit anhand der zwischenzeitlichen Erfahrungen und der Ergebnisse der derzeit durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen überprüft."

24. 392 D 0341: Entscheidung 92/341/EWG der Kommission vom 3. Juni 1992 über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO (ABl. Nr. L 188 vom 8.7.1992, S. 37)

In Artikel 1 Absatz 1 werden nach dem Datum "15. Juni 1992" folgende Worte eingefügt:

"- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. September 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Juni 1995 -".

25. 392 D 0387: Entscheidung 92/387/EWG der Kommission vom 10. Juni 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Norwegen (ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1992, S. 22)

Die Entscheidung 92/387/EWG wird aufgehoben.

26. 392 D 0401: Entscheidung 92/401/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Norwegen (ABl. Nr. L 224 vom 8.8.1992, S. 1), geändert durch:

- 393 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28.8.1993, S. 58).

Die Entscheidung 92/401/EWG wird aufgehoben.

27. 392 D 0461: Entscheidung 92/461/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Schweden (ABl. Nr. L 261 vom 7.9.1992, S. 18), geändert durch:

- 392 D 0518: Entscheidung 92/518/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11.11.1992, S. 23)

- 392 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28.8.1993, S. 58).

Die Entscheidung 92/461/EWG wird aufgehoben.

28. 392 D 0462: Entscheidung 92/462/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Finnland (ABl. Nr. L 261 vom 7.9.1992, S. 34), geändert durch:

- 392 D 0518: Entscheidung 92/518/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11.11.1992, S. 23)

- 392 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28.8.1993, S. 58).

Die Entscheidung 92/462/EWG wird aufgehoben.

29. 392 D 0471: Entscheidung 92/471/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern (ABl. Nr. L 270 vom 15.9.1992, S. 27)

In Anhang A Teil II werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Norwegen"

"Schweden".

30. 392 D 0486: Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum "ANIMO" und den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 291 vom 7.10.1992, S. 20), geändert durch:

- 393 D 0188: Entscheidung 93/188/EWG der Kommission vom 4. März 1993 (ABl. Nr. L 82 vom 3.4.1993, S. 20).

In Artikel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt:

"wobei jedoch für Norwegen und Schweden das Inkrafttreten am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags erfolgt und der Tag, an dem der Vertrag ausläuft, auf den 1. April 1996 festgelegt wird, und für Österreich und Finnland das Inkrafttreten ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erfolgt und der Tag, an dem der Vertrag ausläuft, auf den 1. April 1996 festgelegt wird."

31. 392 D 0562: Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 359 vom 9.12.1992, S. 23)

a) Im Anhang wird im einleitenden Teil "Begriffsbestimmungen" folgende Begriffsbestimmung angefügt:

"Konzentratgewinnung: Behandlung der wässrigen Phase, um einen bedeutenden Teil der Feuchtigkeit zu entfernen".

b) Im Anhang wird folgendes Kapitel angefügt:

"KAPITEL VIII

AQUATISCHE TIERE

KOMBINIERTE SÄUERUNGS- UND HITZEBEHANDLUNG

I. Verfahrensbeschreibung

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Der Rohstoff wird zerkleinert und zur Senkung des ph-Werts mit Ameisensäure vermischt. Das Gemisch wird im Hinblick auf eine erneute Behandlung während mittlerer Dauer gelagert. Anschließend wird das Material in einen Wärmeaustauscher gegeben. Der Materialvorschub im Wärmeaustauscher wird durch mechanische Vorrichtungen gesteuert, wobei die Vorschubgeschwindigkeit so begrenzt wird, daß das Material am Ende der Hitzebehandlung einen ausreichenden Zeit- und Temperaturzyklus durchlaufen hat. Nach der Hitzebehandlung werden die Flüssigkeits/Fett/Griebenanteile mechanisch abgeschieden. Um ein Konzentrat von tierischem Eiweiß zu erhalten, wird die wässrige Phase in zwei dampfbeheizte und mit Vakuumkammern versehene Wärmeaustauscher gepumpt, in denen die Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf ausgetrieben wird. Die Griebenmasse wird dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugefügt.

II. Kritische Kontrollpunkte der einzelnen Anlagen

1. Partikelgröße: Nach dem Zerkleinern soll die Partikelgröße weniger als . . . mm betragen.

2. pH-Wert: Während der Säuerungsphase soll der pH-Wert kleiner als oder gleich . . . sein. Der pH-Wert ist täglich zu überprüfen.

3. Dauer der Zwischenlagerung: Mindestens . . . Stunden.

4. Absolute Dauer der Behandlung: Die Charge ist während mindestens . . . Minuten bei der unter Nummer 5 angegebenen Mindesttemperatur zu behandeln.

5. Kritische Temperatur: Die Temperatur soll mindestens . . .°C betragen und ist für jede Charge stetig aufzuzeichnen. Wird ein Stoff bei einer geringeren Temperatur als der Mindesttemperatur behandelt, so ist die Verarbeitung zu wiederholen."

32. 393 D 0013: Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 9 vom 15.1.1993, S. 33)

In Anhang F werden folgende Eintragungen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Norwegen"

"Schweden".

33. 393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind (ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1993, S. 18), geändert durch:

- 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. L 136 vom 5.6.1993, S. 47)

- 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 27).

In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

34. 393 D 0028: Entscheidung 93/28/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte Netz "ANIMO" (ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1993, S. 28)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3 a

Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden geht die in Artikel 1 vorgesehene Aktion zu 100 % zu Lasten der Gemeinschaft."

35. 393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. L 13 vom 21.1.1993, S. 14)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2 a

Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden ergänzt die Kommission erforderlichenfalls die Anhänge I und II. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

36. 393 D 0160: Entscheidung 93/160/EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen zulassen (ABl. Nr. L 67 vom 19.3.1993, S. 27)

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Norwegen"

"Schweden".

37. 393 D 0195: Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 1), geändert durch:

- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9.6.1993, S. 11)

- 393 D 0509: Entscheidung 93/509/EWG der Kommission vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23.9.1993, S. 44).

a) In Anhang I lautet Gruppe A wie folgt:

"Gruppe A:

Grönland, Island, Schweiz".

b) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt:

"Gruppe A:

Grönland, Island, Schweiz".

38. 393 D 0196: Entscheidung 93/136/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 7)

a) In Anhang I Fußnote 5 werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich, Finnland", "Norwegen, Schweden".

b) In Anlage II Fußnote 3 lautet die Gruppe A wie folgt:

"Gruppe A:

Grönland, Island, Schweiz".

39. 393 D 0197: Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (Bl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 16), geändert durch:

- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9.6.1993, S. 11)

- 393 D 0510: Entscheidung 93/510/EWG der Kommission vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23.9.1993, S. 45)

- 393 D 0682: Entscheidung 93/682/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18.12.1993, S. 82).

a) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt:

"Gruppe A:

Grönland, Island, Schweiz".

b) In Anhang II Teil A "Gesundheitsbescheinigung" erhält die Überschrift folgende Fassung:

"GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Grönland, Island und der Schweiz in das Gemeinschaftsgebiet".

40. 393 D 0198: Entscheidung 93/198/EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 über Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnissen für die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 34)

Im Anhang Teil 2a werden folgende Eintragungen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Norwegen"

"Schweden".

41. 393 D 0199: Entscheidung 93/199/EWG der Kommission vom 19. Februar 1993 über Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 43), geändert durch:

- 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6.8.1993, S. 52)

- 393 D 504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21.9.1993, S. 16).

Im Anhang Teil 2 werden folgende Zeilen gestrichen:

"Österreich - Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich"

"Finnland"

"Norwegen"

"Schweden".

42. 393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom 2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr. L 111 vom 5.5.1993, S. 21)

In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Text angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

43. 393 D 0257: Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom 15. April 1993 über die Referenzmethoden und das Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 118 vom 14.5.1993, S. 75)

Im Anhang wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

44. 393 D 0317: Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken (ABl. Nr. L 122 vom 18.5.1993, S. 45)

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Österreich: AT

Finnland: FI

Norwegen: NO

Schweden: SE".

45. 393 D 0321: Entscheidung 93/321/EWG der Kommission vom 10. Mai 1993 zur Einschränkung der Nämlichkeits- und körperlichen Kontrollen für die zeitweilige Zulassung bestimmter registrierter Equiden aus Schweden, Norwegen, Finnland und der Schweiz (ABl. Nr. L 123 vom 19.5.1993, S. 36)

a) In der Überschrift werden folgende Worte gestrichen:

"Schweden, Norwegen, Finnland und".

b) In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte gestrichen:

"Schweden, Norwegen, Finnland und".

46. 393 D 0432: Entscheidung 93/432/EWG der Kommission vom 13. Juli 1993 über die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Österreich (ABl. Nr. L 200 vom 10.8.1993, S. 39)

Die Entscheidung 93/432/EWG wird aufgehoben.

47. 393 D 0451: Entscheidung 93/451/EWG der Kommission vom 13. Juli 1993 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Österreich (ABl. Nr. L 210 vom 21.8.1993, S. 21)

Die Entscheidung 93/451/EWG wird aufgehoben.

48. 393 D 0688: Entscheidung 93/688/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Schweden (ABl. Nr. L 319 vom 21.12.1993, S. 51)

Die Entscheidung 93/688/EG wird aufgehoben.

49. 393 D 0693: Entscheidung 93/693/EG der Kommission vom 14. Dezember 1993 zur Erstellung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 91/642/EWG, 91/643/EWG und 92/255/EWG (ABl. Nr. L 320 vom 22.12.1993, S. 35)

Im Anhang werden folgende Teile gestrichen:

"TEIL 4

SCHWEDEN"

"TEIL 8

NORWEGEN"

"TEIL 9

ÖSTERREICH".

50. 394 D 0024: Entscheidung 94/24/EG der Kommission vom 7. Januar 1994 zur Festlegung des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern stammenden Erzeugnissen von Tieren vorläufig ausgewählten Grenzkontrollstellen und zur Aufhebung der Entscheidungen 92/430/EWG und 92/431/EWG (ABl. Nr. L 18 vom 21.1.1994, S. 16)

In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Die Kommission ergänzt die Liste der im Anhang aufgeführten Grenzkontrollstellen für Norwegen und Schweden sowie gegebenenfalls für Österreich und Finnland. Die Entscheidungen für Norwegen und Schweden werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

51. 394 D 0034: Entscheidung 94/34/EG der Kommission vom 24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten Netzes ANIMO (ABl. Nr. L 21 vom 26.1.1994, S. 22)

a) In Artikel 1 werden nach dem Datum "1. Februar 1994" folgende Worte eingefügt:

"- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -".

b) In Artikel 2 werden nach dem Datum "1. Juni 1994" folgende Worte eingefügt:

"- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch spätestens am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags -".

c) In Artikel 3 werden nach dem Datum "1. Februar 1994" folgende Worte eingefügt:

"- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -".

d) In Artikel 4 werden nach dem Datum "1. Juni 1994" folgende Worte eingefügt:

"- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -".

e) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6 a

Für Österreich und Finnland erläßt die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen."

52. 394 D 0070: Entscheidung 94/70/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen (ABl. Nr. L 36 vom 8.2.1994, S. 5)

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

53. 394 D 0085: Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen (ABl. Nr. L 44 vom 17.2.1994, S. 31)

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

F. VERSCHIEDENES

I. Ausschußverfahren

A. In den nachstehenden Rechtsakten wird (werden) der (die) aufgeführte(n) Absatz (Absätze) der angegebenen Artikel jeweils durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

1. 365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. L 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).

Artikel 19 Absatz 2.

2. 366 R 0136: Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. Nr. L 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3179: Verordnung (EG) Nr. 3179/93 des Rates vom 16. November 1993 (ABl. Nr. L 285 vom 20.11.1993, S. 9).

Artikel 38 Absatz 2.

3. 368 R 0234: Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3336: Verordnung (EWG) Nr. 3336/92 des Rates vom 16. November 1992 (ABl. Nr. L 336 vom 20.11.1992, S. 1).

Artikel 14 Absatz 2.

4. 368 R 0804: Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0230: Verordnung (EG) Nr. 230/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 1).

Artikel 30 Absatz 2.

5. 368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 7).

Artikel 27 Absatz 2.

6. 370 R 0729: Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13), zuletzt geändert durch:

- 388 R 2048: Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 des Rates vom 24. Juni 1988 (ABl. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S. 1).

Artikel 13 Absatz 2.

7. 370 R 1308: Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. Nr. L 146 vom 4.7.1970, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1557: Verordnung (EWG) Nr. 1557/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25.6.1993, S. 26).

Artikel 12 Absatz 2.

8. 371 R 1696: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3124: Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 313 vom 30.10.1992, S. 1).

Artikel 20 Absatz 2.

9. 371 R 2358: Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3375: Verordnung (EG) Nr. 3375/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 9).

Artikel 11 Absatz 2.

10. 372 R 1035: Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

Artikel 33 Absatz 2.

11. 375 R 2759: Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 389 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. Nr. L 129 vom 11.5.1989, S. 12).

Artikel 24 Absatz 2.

12. 375 R 2771: Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 49), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1574: Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 152 vom 24.6.1993, S. 1).

Artikel 17 Absatz 2.

13. 375 R 2777: Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 77), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1574: Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 152 vom 24.6.1993, S. 1).

Artikel 17 Absatz 2.

14. 376 R 1418: Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1544: Verordnung (EWG) Nr. 1544/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25.6.1993, S. 5).

Artikel 27 Absatz 2.

15. 378 R 1117: Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3496: Verordnung (EG) Nr. 3496/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 319 vom 21.12.1993, S. 17).

Artikel 12 Absatz 2.

16. 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23.6.1978, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

Artikel 16 Absatz 2.

17. 379 R 0270: Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien (ABl. Nr. L 38 vom 14.2.1979, S. 6), zuletzt geändert durch:

- 387 R 1760: Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1987, S. 1).

Artikel 14 Absatz 2.

18. 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 124), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. November 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24.11.1993, S. 4).

Artikel 8 Absatz 2.

19. 380 R 0458: Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen (ABl. Nr. L 57 vom 29.2.1980, S. 27), zuletzt geändert durch:

- 391 R 0596: Verordnung (EWG) Nr. 596/91 des Rates vom 4. März 1991 (ABl. Nr. L 67 vom 14.3.1991, S. 16).

Artikel 12 Absatz 2.

20. 381 R 1785: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0133: Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 22 vom 27.1.1994, S. 7).

Artikel 41 Absatz 2.

21. 386 R 0426: Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 49 vom 27.2.1986, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 R 1569: Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 166 vom 20.6.1992, S. 5).

Artikel 22 Absatz 2.

22. 388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABl. Nr. L 56 vom 2.3.1988, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0156: Beschluß 93/156/EWG der Kommission vom 9. Februar 1993 (ABl. Nr. L 65 vom 17.3.1993, S. 12).

Artikel 15 Absatz 2.

23. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), geändert durch:

- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 3).

Artikel 14 Absatz 2.

24. 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 289 vom 7.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 9).

Artikel 30 Absatz 2.

25. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3.4.1990, S. 1), geändert durch:

- 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3570/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 8).

Artikel 11 Absatz 2.

26. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 349 vom 18.12.1991, S. 47 und geändert durch:

- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 1).

Artikel 13 Absatz 2.

27. 392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 21), geändert durch:

- 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S. 22).

Artikel 23 Absatz 2.

28. 393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. Nr. L 98 vom 24.4.1993, S. 1)

Artikel 12 Absatz 2.

29. 370 L 0373: Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 170 vom 3.8.1970, S. 2), zuletzt geändert durch:

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

Artikel 3 Absatz 2.

30. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 2), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

Artikel 7 Absatz 2.

31. 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

Artikel 9 Absatz 2.

32. 377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 85), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Artikel 20 Absatz 2.

33. 382 L 0471: Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Artikel 13 Absatz 2.

34. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABl. Nr. L 191 vom 23.7.1985, S. 46), zuletzt geändert durch:

- 388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 (ABl. Nr. L 70 vom 16.3.1988, S. 16).

Artikel 10 Absatz 2.

35. 388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich (ABl. Nr. L 70 vom 16.3.1988, S. 16.)

Artikel 8 Absatz 2.

36. 393 L 0023: Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21.6.1993, S. 3)

Artikel 17 Absatz 2.

37. 393 L 0024: Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21.6.1993, S. 5)

Artikel 17 Absatz 2.

38. 393 L 0025: Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21.6.1993, S. 10)

Artikel 20 Absatz 2.

39. 374 R 1728: Verordnung (EWG) Nr. 1728/74 des Rates vom 27. Juni 1974 über die Koordinierung der Agrarforschung (ABl. Nr. L 182 vom 5.7.1974, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

40. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32).

Artikel 12 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

41. 366 L 0400: Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 21 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

42. 366 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0019: Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992 (ABl. Nr. L 104 vom 22.4.1992, S. 61).

Artikel 21 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

43. 366 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0002: Richtlinie 93/2/EWG der Kommission vom 28. Januar 1993 (ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1993, S. 20.).

Artikel 21 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

44. 366 L 0403: Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0108: Richtlinie 93/108/EG der Kommission vom 3. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 319 vom 21.12.1993, S. 39).

Artikel 19 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

45. 366 L 0404: Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66), zuletzt geändert durch:

- 391 D 0044: Entscheidung 91/44/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABl. Nr. L 24 vom 29.1.1991, S. 32).

Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

46. 368 L 0193: Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 15), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

47. 369 L 0208: Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0107: Richtlinie 92/107/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1992, S. 1).

Artikel 20 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

48. 370 L 0457: Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 23 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

49. 370 L 0458: Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 40 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

50. 370 L 0524: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0114: Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 334 vom 31.12.1993, S. 24).

Artikel 23 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

51. 371 L 0161: Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 87 vom 17.4.1971, S. 14), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 18 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

52. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

53. 372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28), zuletzt geändert durch:

- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13).

Artikel 29 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

54. 374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

55. 376 L 0895: Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 340 vom 9.12.1976, S. 26), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0058: Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 6).

Artikel 7 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

56. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 19).

a) Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3;

b) Artikel 16 a Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

57. 377 L 0096: Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 67), zuletzt geändert durch:

- 389 L 0321: Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 27. April 1989 (ABl. Nr. L 133 vom 17.5.1989, S. 33).

Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

58. 377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABl. Nr. L 32 vom 3.2.1977, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

59. 377 L 0391: Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 44), zuletzt geändert durch:

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

Artikel 11 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

60. 377 L 0504: Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), zuletzt geändert durch:

- 391 L 0174: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 (ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

61. 379 L 0117: Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), zuletzt geändert durch:

- 391 L 0188: Richtlinie 91/188/EWG der Kommission vom 19. März 1991 (ABl. Nr. L 92 vom 13.4.1991, S. 42).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

62. 379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1979, S. 30), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

63. 380 L 0215: Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 4), zuletzt geändert durch:

- 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 16).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

64. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 34).

Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

65. 380 L 1095: Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 391 D 0686: Entscheidung 91/686/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 15).

Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

66. 382 L 0894: Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 58), zuletzt geändert durch:

- 392 D 0450: Entscheidung 92/450/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 (ABl. Nr. L 248 vom 28.8.1992, S. 77).

Artikel 6 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

67. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 vom 26.11.1985, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0380: Richtlinie 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7.1992, S. 54).

Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

68. 386 L 0362: Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 37), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 1).

Artikel 12 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

69. 386 L 0363: Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 43), geändert durch:

- 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 1).

Artikel 12 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

70. 386 L 0469: Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (ABl. Nr. L 275 vom 26.9.1986, S. 36), zuletzt geändert durch:

- 389 D 0187: Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 (ABl. Nr. L 66 vom 10.3.1989, S. 37).

Artikel 15 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

71. 388 L 0407: Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0060: Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28.7.1993, S. 28).

Artikel 19 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

72. 388 L 0661: Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 36)

Artikel 11 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

73. 390 L 0429: Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

Artikel 18 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

74. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Artikel 19 Absätze 2 und 3; die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.

75. 392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 38)

Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

76. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

Artikel 26 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

77. 380 D 1096: Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 5), zuletzt geändert durch:

- 391 D 0686: Entscheidung 91/686/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 15).

Artikel 6 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

78. 380 D 1097: Entscheidung 80/1097/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 5), zuletzt geändert durch:

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

79. 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. Nr. L 234 vom 25.8.1992, S. 27)

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

B. In den nachstehenden Rechtsakten wird (werden) der (die) angeführte(n) Absatz (Absätze) der angegebenen Artikel jeweils durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

1. 382 L 0471: Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Artikel 14 Absatz 2.

2. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABl. Nr. L 191 vom 23.7.1985, S. 46), zuletzt geändert durch:

- 389 D 0358: Entscheidung 89/358/EWG der Kommission vom 23. Mai 1989 (ABl. Nr. L 151 vom 3.6.1989, S. 39).

Artikel 11 Absatz 2.

3. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32).

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

4. 370 L 0524: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0114: Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 334 vom 31.12.1993, S. 24).

Artikel 24 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

5. 372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28), zuletzt geändert durch:

- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13).

Artikel 30 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

6. 374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tiernahrung (ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Artikel 10 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

7. 376 L 0895: Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 340 vom 9.11.1976, S. 26), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0058: Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 6).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

8. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 19).

Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

9. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 34).

Artikel 16 a Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

10. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 vom 26.11.1985, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0380: Richtlinie 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7.1992, S. 54).

Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

11. 386 L 0362: Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 37), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 1).

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

12. 386 L 0363: Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 43), geändert durch:

- 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 1).

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

13. 386 L 0469: Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (ABl. Nr. L 275 vom 26.9.1986, S. 36), zuletzt geändert durch:

- 389 D 0187: Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 (ABl. Nr. L 66 vom 10.3.1989, S. 37).

Artikel 14 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

14. 388 L 0407: Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0060: Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28.7.1993, S. 28).

Artikel 18 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

15. 390 L 0429: Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

Artikel 19 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

16. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Artikel 18 Absätze 2 und 3; die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.

VI. VERKEHR

A. LANDVERKEHR

1. 370 R 1108: Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 130 vom 15.6.1970, S. 4), geändert durch:

- 370 R 2598: Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 vom 18. Dezember 1970 (ABl. Nr. L 278 vom 23.12.1970, S. 1)

- 371 R 0281: Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission vom 9. Februar 1971 (ABl. Nr. L 33 vom 10.2.1971, S. 11)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 379 R 1384: Verordnung (EWG) Nr. 1384/79 des Rates vom 25. Juni 1979 (ABl. Nr. L 167 vom 5.7.1979, S. 1)

- 381 R 3021: Verordnung (EWG) Nr. 3021/81 des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 302 vom 23.10.1981, S. 8)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Anhang II wird wie folgt ergänzt:

a) Unter der Überschrift "A.1. EISENBAHNEN - Hauptnetze" wird folgendes eingefügt:

"Republik Österreich

- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"Königreich Norwegen

- Norges Statsbaner (NSB)"

"Republik Finnland

- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"Königreich Schweden

Statens järnvägar (SJ)".

b) Unter der Überschrift "A.2. EISENBAHNEN - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die an das Hauptnetz angeschlossen sind (ausgenommen Stadtbahnen)" wird folgendes eingefügt:

"Königreich Norwegen

Norges Statsbaner (NSB)

Republik Finnland

Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)

Königreich Schweden

Inlandsbanen Aktiebolag (IBAB)

Malmö-Limhamns-Järnväg (MLJ)

Växjö-Hultsfred-Västerviks Järnväg (VHVJ)

Johannesberg-Ljungaverks Järnväg (JLJ)".

c) Unter der Überschrift "B. STRASSE" wird folgendes eingefügt:

"Republik Österreich

1. Bundesautobahnen

2. Bundesstraßen

3. Landesstraßen

4. Gemeindestraßen"

"Königreich Norwegen

1. Riksveger

2. Fylkesveger

3. Kommunale veger"

"Republik Finnland

1. Päätiet/Huvudvägar

2. Muut maantiet/Övriga landsvägar

3. Paikallistiet/Bygdevägar

4. Kadut ja kaavatiet/Gator och planlagda vägar"

"Königreich Schweden

1. Motorvägar

2. Motortrafikleder

3. Övriga vägar".

2. 371 R 0281: Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission vom 9. Februar 1971 zur Festlegung des in Artikel 3 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 genannten Verzeichnisses der Seeschiffahrtsstraßen (ABl. Nr. L 33 vom 10.2.1971, S. 11), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

"Finnland

- Saimaan kanava/Saima kanal

- Saimaan vesistö/Saimens vattendrag

Schweden

- Trollhätte kanal und Göta älv

- Vänersee

- Södertälje kanal

- Mälarsee".

3. 385 R 3821: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), geändert durch:

- 390 R 3314: Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 vom 16. November 1990 (ABl. Nr. L 318 vom 17.11.1990, S. 20)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12)

- 392 R 3688: Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1992, S. 12).

Folgendes wird in die Aufzählung in Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich eingefügt:

"Österreich 12"

"Finnland 17"

"Norwegen 16"

"Schweden 5".

4. 391 L 0439: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1)

a) Anhang I Nummer 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) Anhang I Nummer 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: dänisch, deutsch, englisch, finnisch, französisch, griechisch, italienisch, niederländisch, norwegisch, portugiesisch, spanisch, schwedisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins."

5. 392 L 0106: Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 368 vom 17.12.1992, S. 38)

Folgendes wird in Artikel 6 Absatz 3 eingefügt:

"- Österreich:

Straßenverkehrsbeitrag"

"- Finnland:

varsinainen ajoneuvovero/egentlig fordonsskatt"

"- Norwegen:

vektårsavgift"

"- Schweden:

fordonsskatt".

6. 392 L 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95 vom 9.4.1992, S. 1)

Folgendes wird in Anhang I (blaues Kraftpapier), Fußnote 1 eingefügt:

"(A) Österreich" ab dem 1. Januar 1997, "(FIN) Finnland", "(N) Norwegen", "(S) Schweden".

7. 392 R 1839: Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. Nr. L 187 vom 7.7.1992, S. 5), geändert durch:

- 393 R 2944: Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 der Kommission vom 25. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 266 vom 27.10.1993, S. 2).

Folgendes wird in Anhang I A Fußnote 1, in Anhang IV erste Fußnote 1 und in Anhang V Fußnote 1 eingefügt:

"(A) Österreich", "(FIN) Finnland", "(N) Norwegen", "(S) Schweden".

8. 392 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 251 vom 29.8.1992, S. 1)

Folgendes wird in Fußnote 1 in Anhang I (Bescheinigung) eingefügt:

"A (Österreich)", "FIN (Finnland)", "N (Norwegen)", "S (Schweden)".

Folgendes wird in Fußnote 1 in Anhang II (Umschlagseite des Fahrtenblattheftes) eingefügt:

"Österreich (A)", "Finnland (FIN)", "Norwegen (N)", "Schweden (S)".

Folgendes wird in Anhang III eingefügt:

"A", "FIN", "N", "S".

9. 393 L 0089: Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 12.11.1993, S. 32)

Folgendes wird in Artikel 3 Absatz 1 eingefügt:

"Österreich

Kraftfahrzeugsteuer"

"Finnland

varsinainen ajoneuvovero/egentlig fordonsskatt"

"Norwegen

vektårsavgift"

"Schweden

fordonsskatt".

B. EISENBAHNVERKEHR

1. 369 R 1192: Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 156 vom 28.6.1969, S. 8), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 3 eingefügt:

"- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"- Norges Statsbaner (NSB)"

"- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"- Statens järnvägar (SJ)".

2. 377 R 2830: Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über Maßnahmen zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Rechnungsführung und der Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 334 vom 24.12.1977, S. 13), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 2 eingefügt:

"- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"- Norges Statsbaner (NSB)"

"- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"- Statens järnvägar (SJ)".

3. 378 R 2183: Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates vom 19. September 1978 zur Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Kostenrechnung der Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 258 vom 21.9.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 2 eingefügt:

"- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"- Norges Statsbaner (NSB)"

"- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"- Statens järnvägar (SJ)".

4. 382 D 529: Entscheidung 82/529/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über die Preisbildung im grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehr (ABl. Nr. L 234 vom 9.8.1982, S. 5), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 1 eingefügt:

"- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"- Norges Statsbaner (NSB)"

"- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"- Statens järnvägar (SJ)".

5. 383 D 0418: Entscheidung 83/418/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 über die kommerzielle Selbständigkeit der Eisenbahnunternehmen bei der Verwaltung ihres grenzüberschreitenden Personen- und Gepäckverkehrs (ABl. Nr. L 237 vom 26.8.1983, S. 32), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 1 eingefügt:

"- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"- Norges Statsbaner (NSB)"

"- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"- Statens järnvägar (SJ)".

C. BINNENSCHIFFSVERKEHR

1. 377 D 0527: Entscheidung 77/527/EWG der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Aufstellung der Liste der Seeschiffahrtsstraßen im Sinne der Richtlinie 76/135/EWG des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 17.8.1977, S. 29), geändert durch:

- 378 L 1016: Richtlinie 78/1016/EWG des Rates vom 23. November 1978 (ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1978, S. 31)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Folgendes wird der Liste im Anhang hinzugefügt:

"SUOMI

- Saimaan kanava/Saima kanal

- Saimaan vesistö/Saimens vattendrag

SVERIGE

- Trollhätte kanal und Göta älv

- Vänersee

- Mälarsee

- Södertälje kanal

- Falsterbo kanal

- Sotenkanalen".

2. 382 L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982, S. 1)

Anhang I wird wie folgt ergänzt:

a) Folgendes wird in "KAPITEL I", "Zone 2" hinzugefügt:

"Schweden

Trollhätte kanal und Göta älv

Vänersee

Södertälje kanal

Mälarsee

Falsterbo kanal

Sotenkanalen".

b) Folgendes wird in "KAPITEL II" "Zone 3" hinzugefügt:

"Österreich

Donau von der österreichisch-deutschen Grenze bis zur österreichisch-slowakischen Grenze

Schweden

Göta kanal

Vättersee".

c) Folgendes wird in "KAPITEL III" "Zone 4" hinzugefügt:

"Schweden

Alle Flüsse, Kanäle und Binnenseen, außer denen der Zonen 1, 2 und 3".

3. 391 L 0672: Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schiffspatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 29)

a) Anhang I wird wie folgt ergänzt:

i) Unter der Überschrift "GRUPPE A" wird folgendes hinzugefügt:

"Republik Finnland:

- Laivurinkirja/Skepparbrev,

- Kuljettajankirja I ja II/Förarbrev I.

Königreich Schweden:

- Bevis om behörighet som skeppare B,

- Bevis om behörighet som skeppare A,

- Bevis om behörighet som styrman B,

- Bevis om behörighet som styrman A,

- Bevis om behörighet som sjökapten".

ii) Unter der Überschrift "GRUPPE B" wird folgendes hinzugefügt:

"Republik Österreich

- Kapitänspatent A,

- Schiffsführerpatent A.

Republik Finnland

- Laivurinkirja/Skepparbrev,

- Kuljettajankirja I/Förarbrev I.

Königreich Schweden:

- Bevis om behörighet som skeppare B,

- Bevis om behörighet som skeppare A,

- Bevis om behörighet som styrman B,

- Bevis om behörighet som styrman A,

- Bevis om behörighet som sjökapten".

b) In Anhang II wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Republik Finnland

Saimaan kanava/Saima kanal, Saimaan vesistö/Saimens vattendrag"

"Königreich Schweden

Trollhätte kanal und Göta älv, Vänersee, Mälarsee, Södertälje kanal, Falsterbo kanal, Sotenkanalen".

D. FLUGVERKEHR

1. 392 R 2408: Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 8)

a) Folgendes wird in ANHANG I, "Verzeichnis der Flughäfen der Kategorie 1" eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Folgendes wird in ANHANG II, "Verzeichnis der Flughafensysteme" hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. 393 L 0065: Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 29.7.1993, S. 52)

Folgendes wird in ANHANG II eingefügt:

"Österreich

Austro Control GmbH

Schnirchgasse 11

A-1030 Wien"

"Finnland

Ilmailulaitos/Luftfartsverket

P.O. Box 50

FIN-01531 Vantaa

Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder von den Eigentümern vorgenommen werden."

"Norwegen

Luftfartsverket

P.O. Box 8124 Dep.

N-0032 Oslo

Oslo Hovedflyplass A/S

P.O. Box 2654 St. Hanshaugen

N-0131 Oslo

Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder von den Eigentümern vorgenommen werden."

"Schweden

Luftfartsverket

S-601 79 Norrköping"

VII. ENTWICKLUNG

391 D 0482: Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 263 vom 19.9.1991, S. 1)

a) In Anhang II Artikel 13 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:

"ANNETTU JÄLKIKÄTEEN/UTFÄRDAT I EFTERHAND", "UTSTEDT I ETTERHÅND", "UTFÄRDAT I EFTERHAND".

b) In Anhang II Artikel 14 wird folgendes hinzugefügt:

"KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT",

"DUPLIKAT", "DUPLIKAT".

c) In Anhang III Artikel 3 wird folgendes hinzugefügt:

"KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT",

"DUPLIKAT", "DUPLIKAT".

VIII. UMWELT

A. GEWÄSSERSCHUTZ UND WASSERWIRTSCHAFT

1. 376 L 0160: Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. Nr. L 31 vom 5.2. 1976, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

2. 377 D 0795: Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 334 vom 24.12.1977, S. 29), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 381 D 0856: Entscheidung 81/856/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 17)

- 384 D 0422: Entscheidung 84/422/ EWG des Rates vom 24. Juli 1984 (ABl. Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 15)

- 386 D 0574: Entscheidung 86/574/EWG des Rates vom 24. November 1986 (ABl. Nr. L 335 vom 28.11.1986, S. 44).

a) In Artikel 8 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

b) Anhang I "LISTE DER AM INFORMATIONSAUSTAUSCH TEILNEHMENDEN PROBENAHME- ODER MESSSTATIONEN" wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

3. 378 L 0659: Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 14 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

4. 379 L 0869: Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44), geändert durch:

- 381 L 0855: Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 16)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

5. 380 L 0778: Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 11), geändert durch:

- 381 L 0855: Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 16)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 15 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

6. 382 L 0883: Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

B. KONTROLLE DER LUFTVERSCHMUTZUNG

1. 380 L 0779: Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 30), geändert durch:

- 381 L 0857: Richtlinie 81/857/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 18)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0427: Richtlinie 89/427/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABl. Nr. L 201 vom 14.17.1989, S. 53)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 14 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

2. 382 L 0884: Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 15), geändert durch:

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

3. 385 L 0203: Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABl. Nr. L 87 vom 27.3.1985, S. 1), geändert durch:

- 385 L 0580: Richtlinie 85/580/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 36)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 14 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

4. 385 L 0210: Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (ABl. Nr. L 96 vom 3.4.1985, S. 25), geändert durch:

- 385 L 0581: Richtlinie 85/581/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 37)

- 387 L 0416: Richtlinie 87/416/EWG des Rates vom 21. Juli 1987 (ABl. Nr. L 225 vom 13.8.1987, S. 33).

In Artikel 12 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

5. 387 L 0217: Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (ABl. Nr. L 85 vom 28.3.1987, S. 40), geändert durch:

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 12 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

6. 388 L 0609: Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. Nr. L 336 vom 7.12.1988, S. 1), geändert durch:

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59).

a) In Anhang I werden in der Tabelle "HÖCHSTMENGEN UND VERRINGERUNG DER SO2-EMISSIONEN FÜR BESTEHENDE ANLAGEN" in den angegebenen Spalten die folgenden Werte eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) In Anhang II werden in der Tabelle "HÖCHSTMENGEN UND VERRINGERUNG DER NOx-EMISSIONEN FÜR BESTEHENDE ANLAGEN" in den angegebenen Spalten die folgenden Werte eingefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

C. LÄRMBEKÄMPFUNG

379 L 0113: Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 15), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 1051: Richtlinie 81/1051/EWG des Rates vom 7. Dezember 1981 (ABL. Nr. L 376 vom 30.12.1981, S. 49)

- 385 L 0405: Richtlinie 85/405/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABl. Nr. L 233 vom 30.8.1985, S. 9)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Artikel 5 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

D. CHEMISCHE STOFFE, INDUSTRIELLE RISIKEN UND BIOTECHNOLOGIE

1. 367 L 0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0101: Richtlinie 93/101/EG der Kommission vom 11. November 1993 (ABl. Nr. L 13 vom 15.1.1994, S. 1).

In Artikel 21 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

2. 378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 380 D 1084: Beschluß 80/1084/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 316 vom 25.11.1980, S. 21)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 105 vom 26.4.1980, S. 29).

In Artikel 3 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundzwanzig" durch "zweiunddreißig" und die Zahlenangabe "zwölf" durch "sechzehn" ersetzt.

3. 382 L 0501: Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. Nr. L 230 vom 5.8.1982, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0216: Richtlinie 87/216/EWG des Rates vom 19. März 1987 (ABl. Nr. L 85 vom 28.3.1987, S. 36)

- 388 L 0610: Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988 (ABl. Nr. L 336 vom 7.12.1988, S. 14)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 16 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

4. 391 D 0596: Entscheidung 91/596/EWG des Rates vom 4. November 1991 über den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung nach Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 322 vom 23.11.1991, S. 1)

Im Anhang ist unter "INFORMATIONEN NACH ANHANG II der Richtlinie 90/220/EWG" in Teil A Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i folgendes einzufügen:

"Boreal [ ] Arktisch [ ]".

E. ERHALTUNG WILDLEBENDER TIERE UND PFLANZEN

1. 379 L 0409: Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25.4 1979, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 0854: Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 3)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 L 0411: Richtlinie 85/411/EWG der Kommission vom 25. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 233 vom 30.8.1985, S. 33)

- 386 L 0122: Richtlinie 86/122/EWG des Rates vom 8. April 1986 (ABl. Nr. L 100 vom 16.4.1986, S. 22)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0244: Richtlinie 91/244/EWG des Rates (ABl. Nr. L 115 vom 8.5.1991, S. 41).

a) ANHANG I wird wie folgt geändert:

i) die folgenden Angaben werden in der Tabelle hinzugefügt:

"40.a Mergus albellus"

"71.a Falco rusticolus"

"101.a Calidris minuta"

"103.a Limosa lapponica"

"105.a Xenus cinereus"

"127.a Surnia ulula"

"128.a Strix nebulosa"

"128.b Strix uralensis"

"148.a Anthus cervinus"

"175.a Emberiza pusillus"

ii) neben den angeführten Nummern werden folgende Spalten hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) In Anhang II/1 werden neben den angeführten Nummern die folgenden Spalten hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

c) Anhang II/2 wird wie folgt geändert:

i) die folgenden Angaben werden in der Tabelle hinzugefügt:

38.a Lagopus lagopus lagopus

73. Garulus glandarius

74. Pica Pica

75. Corvus monedula

76. Corvus frugilegus

77. Corvus corone

ii) neben den angeführten Nummern werden folgende Spalten hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Den Tabellen am Ende von Anhang II/2 (mit den Arten Nr. 25 bis Nr. 72) wird folgendes hinzugefügt:

"Österreich"

"Sverige"

"Suomi/Finland"

"Norge"

- folgende Angaben werden hinzugefügt:

"+= Jäsenvaltiot, jotka 7 artiklan 3 kohdan perusteella voivat sallia luettelossa mainittujen lajien metsästyksen.

+= Medlemsstater som i henhold til artikkel 7 nr. 3 kan tillate jakt på de angitte artene.

+= Medlemsstater, som enligt artikel 7.3, får tillåta jakt på de angivna arterna."

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Österreich" die Angabe "+" bei folgenden Arten hinzuzufügen:

25. Cygnus olor

35. Bucephala clangula

38. Bonasa bonasia (Tetrastes bonasia)

39. Tetrao tetrix (Lyrurus tetrix)

40. Tetrao urogallus

42. Coturnix coturnix

43. Meleagris gallopavo

59. Larus ridibundus

65. Streptopelia decaoctoa

66. Streptopelia turtur

69. Turdus pilaris

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Sverige" die Angabe "+" bei folgenden Arten hinzuzufügen:

27. Anser albifrons

31. Somateria mollissima

32. Clangula hyemalis

33. Melanitta nigra

34. Melanitta fusca

35. Bucephala clangula

36. Mergus serrator

37. Mergus merganser

38. Bonasa bonasia (Tetrastes bonasia)

39. Tetrao tetrix (Lyrurus tetrix)

40. Tetrao urogallus

59. Larus ridibundus

60. Larus canus

62. Larus argentatus

63. Larus marinus

68. Turdus merula

69. Turdus pilaris

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Suomi" die Angabe "+" bei folgenden Arten hinzuzufügen:

31. Somateria mollissima

32. Clangula hyemalis

33. Melanitta nigra

34. Melanitta fusca

35. Bucephala clangula

36. Mergus serrator

37. Mergus merganser

38. Bonasa bonasia

39. Tetrao tetrix

40. Tetrao urogallus

62. Larus argentatus

60. Larus canus

63. Larus marinus

69. Turdus pilaris

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Norge" die Angabe "+" bei folgenden Arten hinzuzufügen:

26. Anser brachyrhyncus

31. Somateria mollissima

32. Clangula hyemalis

33. Melanitta nigra

34. Melanitta fusca

35. Bucephala clangula

36. Mergus serrator

37. Mergus merganser

38. Bonasa bonasia

39. Tetrao tetrix

40. Tetrao urogallus

47. Pluvialis apricaria

50. Calidris canutus

51. Philomachus pugnax

54. Numenius phaeopus

55. Numenius arquata

58. Tringa nebularia

59. Larus ridibundus

60. Larus canus

62. Larus argentatus

63. Larus marinus

64. Columba oenas

69. Turdus pilaris

71. Turdus iliacus

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Sverige" die Angabe "+" bei folgenden oben erwähnten Arten 38.a und 73 bis 77 hinzuzufügen.

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Suomi" die Angabe "+" bei folgenden Arten hinzuzufügen:

38.a Lagopus lagopus lagopus

74. Pica pica

75. Corvus monedula

77. Corvus corone

- am Ende von Anhang II/2 a ist in den Tabellen unter "Norge" die Angabe "+" bei folgenden Arten hinzuzufügen:

38.a Lagopus lagopus lagopus

73. Garrulus glandarius

74. Pica pica

77. Corvus corone.

e) In Anhang III/1 werden neben den angeführten Nummern die folgenden Spalten hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In Anhang III/1 ist nach "Lagopus lagopus" das Wort "lagopus" hinzuzufügen (Nummer 2 lautet also "Lagopus lagopus lagopus, scoticus et hibernicus").

f) In Anhang III/2 werden neben den angeführten Nummern die folgenden Spalten hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

g) In Anhang IV Buchstabe a erster Gedankenstrich wird nach dem Wort Schlingen folgende Klammer eingefügt: "(Mit Ausnahme Finnlands, Norwegens und Schwedens für den Fang von Lagopus lagopus lagopus und Lagopus mutus nördlich des 58. Breitengrads Nord)".

2. 381 R 0348: Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom 20. Januar 1981 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen (ABl. Nr. 39 vom 12.2.1981, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Artikel 2 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

3. 382 R 3626: Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 384 vom 31.12.1982, S. 1), geändert durch:

- 392 R 1970: Verordnung (EWG) Nr. 1970/92 des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 20.7.1992, S. 1).

a) Folgende Bezeichnungen werden in Artikel 13 Absatz 3 zusätzlich aufgenommen:

- "Utrotningshotade arter"

- "Uhanalaisia lajeja / Hotade arter"

- "Truede arter".

b) In Artikel 21 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

4. 392 L 0043: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. 206 vom 22.7.1992, S. 7).

a) In Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii wird die Zahl "fünf" durch "sechs" ersetzt und nach dem Wort "atlantische" das Wort "boreale" hinzugefügt.

b) Anhang I wird wie folgt ergänzt:

(1) Unter "Auslegung", "Code", wird folgender Satz hinzugefügt: "Die borealen und pannonischen Lebensräume werden mit dem Corine-Code "Lebensräume" von 1993 identifiziert."

(2) Unter "Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetationen", Abschnitt "Halophile und gypsophile Binnenlandsteppen", wird nach Punkt 15.19 ein neuer Punkt "15.1A Pannonische Salzsteppen und -sümpfe" hinzugefügt.

(3) Unter "Dünen an Meeresküsten und im Binnenland", Abschnitt "Dünen im Binnenland, alt und kalkarm" wird nach Punkt 64.1x53,2 ein neuer Punkt "64.71 Pannonische Binnendünen" hinzugefügt.

(4) Unter "Natürliches und naturnahes Grasland", Abschnitt "Naturnahes trockenes Gransland und teilweise verbuschtes Grasland" wird vor "34.32 bis 34.34" ein neuer Punkt 34.31 "Subkontinentales Steppengrasland"

sowie nach Punkt 34.5 folgendes hinzugefügt: "34.91 Pannonische Steppen" und "34.A1 Pannonische Sandsteppen".

(5) Unter "Hoch- und Niedermoore" wird nach Punkt 54.3 ein neuer Abschnitt "Aapa-Moore" und unter diesem neuen Abschnitt folgendes hinzugefügt: "54.8 Aapa-Moore" und "54.9 Palsa-Moore".

(6) Unter "Wälder" wird vor dem Abschnitt "Wälder des gemäßigten Europa" ein neuer Abschnitt "Boreale Wälder" und unter diesem Abschnitt ein Punkt "42.C Westliche Taiga" hinzugefügt.

(7) Unter "Wälder", Abschnitt "Wälder des gemäßigten Europa" wird nach Punkt 41.26 ein neuer Punkt "41.2B Pannonischer Eichen-Hainbuchenwald" hinzugefügt,

und nach Punkt 41.53 werden folgende zwei neuen Punkte hinzugefügt: "41.7374 Pannonische Flaumeichen-Wälder" und "41.7A Euro-Sibirische Steppen-Eichenwälder".

c) Anhang II wird wie folgt ergänzt:

(1) Unter a) Tiere, Wirbeltiere, Säugetiere, Rodentia, wird folgendes hinzugefügt:

unter Sciuridae: "Pteromys volans (Sciuropterus russicus)"

unter Castoridae, nach Castor fiber: "(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen").

(2) Unter a) Tiere, Wirbeltiere, Säugetiere, Carnivora, wird folgendes hinzugefügt:

unter Canidae: "*Alopex lagopus", und nach *Canis lupus, in Klammern: "mit Ausnahme der finnischen Populationen";

unter Ursidae, nach *Ursus arctos: "(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen)";

unter Mustelidae: "*Gulo gulo";

unter Felidae, nach Lynx lynx "(mit Ausnahme der finnischen Populationen)";

unter Phocidae, nach *Monachus monachus: "*Phoca hispida saimensis".

(3) Unter a) Tiere, Wirbeltiere, Fische, wird folgendes hinzugefügt:

- unter Petromyzoniformes, Petromyzonidae, nach Lampetra Fluviatalis(v) und nach Lampetra planeri(o): "(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen)"; und nach Petromyzon marinus(o): "(mit Ausnahme der schwedischen Populationen)";

- unter Salmoniformes, Salmonidae, nach Salmo salar: "(mit Ausnahme der finnischen Populationen)";

- unter Cypriniformes, Cyprinidae, nach Aspius aspius(o): "(mit Ausnahme der finnischen Populationen");

und Cypriniformes, Cobitidae, nach Cobitis taenia(o): "(mit Ausnahme der finnischen Populationen)";

- unter Scorpaeniformes, Cottidae, nach Cottus gobio(o): "(mit Ausnahme der finnischen Populationen)".

(4) Unter a) Tiere, Wirbellose Tiere, wird folgendes hinzugefügt:

- unter Gliederfüßler, Insecta, Coleoptera, nach Buprestis splendens: "*Carabis menetresi pacholei";

- unter Weichtiere, Gastropoda, nach Geomitra moniziana: "*Helicopsis striata austriaca".

(5) Unter b) Pflanzen wird folgendes hinzugefügt:

- unter Compositae, nach Artemisia granatensis Boiss: "*Artemisia laciniata Willd." und "*Artemisia pancicii (Janka) Ronn."

- unter Gramineae, nach *Stipa bavarica Martinovsky & H. Scholz: "*Stipa styriaca Martinovsky".

d) Anhang IV wird wie folgt ergänzt:

(1) unter a) Tiere, Wirbeltiere, Säugetiere, wird folgendes hinzugefügt:

- Abschnitt Rodentia

unter Sciuridae, nach Citellus citellus: "Pteromys volans (Sciuopterus russicus)"

unter Castoridae, nach Castor fiber: "(mit Ausnahme der finnischen, [norwegischen] und schwedischen Populationen)";

und unter Microtidae, nach Microtus oeconomus arenicola: "Microtus oeconomus mehelyi";

- Abschnitt Carnivora

unter Canidae: "Alopex lagopus";

unter Phocidae, nach Monachus monachus: "Phoca hispida saimensis";

unter Canidae, nach Canis lupus: "(mit Ausnahme der finnischen Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinne von Paragraph 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung)";

- Abschnitt Sauria, unter Lacertidae, nach Lacerta viridis: "Lacerta vivipara pannonica";

- Abschnitt Salmoniformes, unter Coregonidae, nach Coregonus oxyrhynchus: "(mit Ausnahme der finnischen und [norwegischen] Populationen)".

(2) Unter a) Tiere, Wirbellose Tiere, Weichtiere, wird folgendes hinzugefügt:

- Abschnitt Gastropoda, unter Prosobranchia, nach Patella feruginea: "Theodoxus prevostianus".

e) Anhang V wird wie folgt ergänzt:

(1) Unter a) Tiere, Wirbeltiere, wird folgendes hinzugefügt:

- unter Säugetiere, vor dem Abschnitt Carnivora: ein neuer Abschnitt "Rodentia",

und unter diesem neuen Abschnitt: ein neuer Unterabschnitt "Castoridae"

und unter "Castoridae": "Castor fiber (finnische, [norwegische] und schwedische Populationen)"

- unter Säugetiere, Carnivora, Abschnitt Canidae, nach Canis lupus: "(finnische Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinne von Paragraph 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung)"

- unter Fische, Salmoniformes, Abschnitt Cyprinidae, vor Barbus spp.: "Aspius aspius", und nach Barbus spp.: "Rutilus friesii meidingeri" und "Rutilus pigus virgo".

F. ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG UND SAUBERE TECHNOLOGIEN

386 L 0278: Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6), geändert durch:

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 15 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "vierundsechzig" ersetzt.

IX. WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

1. 371 D 0057: Beschluß 71/57/Euratom der Kommission vom 13. Januar 1971 über die Reorganisation der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (GFS) (ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1971, S. 14), geändert durch:

- 374 D 0578: Beschluß 74/578/Euratom der Kommission vom 13. November 1974 (ABl. Nr. L 316 vom 26.11.1974, S. 12)

- 375 D 0241: Beschluß 75/241/Euratom der Kommission vom 25. März 1975 (ABl. Nr. L 98 vom 19.4.1975, S. 40)

- 382 D 0755: Beschluß 82/755/Euratom der Kommission vom 2. Juni 1982 (ABl. Nr. L 319 vom 16.11.1982, S. 10)

- 384 D 0339: Beschluß 84/339/Euratom der Kommission vom 24. Mai 1984 (ABl. Nr. L 177 vom 4.7.1984, S. 29)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 D 0593: Beschluß 85/593/Euratom der Kommission vom 20. November 1985 (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1985, S. 6)

- 393 D 0095: Beschluß 93/95/Euratom der Kommission vom 2. Februar 1993 (ABl. Nr. L 37 13.2.1993, S. 44).

In Artikel 4 Absatz 1 werden die Zahlenangaben "dreizehn" und "zwölf" durch "siebzehn" und "sechzehn" ersetzt.

2. 374 R 1728: Verordnung Nr. 1728/74 des Rates vom 27. Juni 1974 über die Koordinierung der Agrarforschung (ABl. Nr. L 182 vom 5.7.1974, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

In Artikel 8 Absatz 3 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch vierundsechzig ersetzt.

3. Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für das Programm Fusion (Ratsdokument 4151/81 (ATO 103) vom 8. Januar 1981), geändert durch:

- Beschluß des Rates vom Oktober 1986 zur Änderung des Beschlusses vom 16. Dezember 1980 (Ratsdokument 9705/86 (RECH 96) (ATO 49)).

a) In Punkt 8 Satz 1 wird die Zahlenangabe "10" durch "13" ersetzt.

b) Die beiden letzten Sätze von Punkt 14 erhalten folgende Fassung:

"Die Stellungnahmen, die Punkt 5 Buchstabe g betreffen, werden nach einem Abstimmungsverfahren angenommen, bei dem die Stimmen wie folgt gewogen werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die Annahme einer Stellungnahme ist eine Mehrheit von 22 Ja-Stimmen erforderlich, die von mindestens neun Delegationen abgegeben wurden."

4. 384 D 0128: Beschluß 84/128/EWG der Kommission vom 29. Februar 1984 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Industrielle Forschung und Entwicklung (IRDAC) (ABl. Nr. L 66 vom 8.3.1984, S. 30), geändert durch:

- 386 D 0009: Beschluß 86/9/EWG der Kommission vom 7. Januar 1986 (ABl. Nr. L 25 vom 31.1.1986, S. 26)

- 388 D 0046: Beschluß 88/46/EWG der Kommission vom 13. Januar 1988 (ABl. Nr. L 24 vom 29.1.1988, S. 66).

In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "14" durch "18" ersetzt.

X. FISCHEREI

1. 376 R 0104: Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen (Crangon crangon), Taschenkrebse (Cancer pagurus) und Kaisergranate (Nephrops norvegicus) (ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1976, S. 35), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 383 R 3575: Verordnung (EWG) Nr. 3575/83 des Rates vom 14. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 356 vom 20.12.1983, S. 6)

- 385 R 3118: Verordnung (EWG) Nr. 3118/85 des Rates vom 4. November 1985 (ABl. Nr. L 297 vom 9.11.1985, S. 3)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 R 3940: Verordnung (EWG) Nr. 3940/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1987, S. 6)

- 388 R 4213: Verordnung (EWG) Nr. 4213/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1988, S. 33)

- 391 R 3162: Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 des Rates vom 28. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 300 vom 31.10.1991, S. 1).

In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich werden folgende Angaben hinzugefügt:

"'Hietakatkarapuja' oder 'Isotaskurapuja' oder

'Keisarihummereita',

'Hestereker' oder 'Taskekrabbe' oder 'Sjøkreps',

'Hästräkor' oder 'Krabba' oder 'Havskräfta'."

2. 382 R 3191: Verordnung (EWG) Nr. 3191/82 der Kommission vom 29. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Referenzpreisregelung für Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. L 338 vom 30.11.1982, S. 13), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 R 3474: Verordnung (EWG) Nr. 3474/85 der Kommission vom 10. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 333 vom 11.12.1985, S. 16).

In Anhang I wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

3. 383 R 2807: Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 276 vom 10.10.1983, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 R 0473: Verordnung (EWG) Nr. 473/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. Nr. L 53 vom 25.2.1989, S. 34).

In Anhang IV Nummer 2.4.1 werden folgende Eintragungen gestrichen:

"N = Norwegen

S = Schweden".

4. 385 R 3459: Verordnung (EWG) Nr. 3459/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Atlantiksardinen (ABl. Nr. L 332 vom 10.12.1985, S. 16)

In Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden folgende Angaben hinzugefügt:

"TASAUSHYVITYKSEEN OIKEUTETTU JALOSTUS ASETUS (ETY) N:o 3117/85"

"BEARBEIDING SOM GIR RETT TIL UTJEVNINGSTILSKUDD FORORDNING (EØF) Nr. 3117/85"

"BEARBETNING BERÄTTIGAD TILL UTJÄMNINGSBIDRAG FÖRORDNING (EEG) Nr 3117/85".

5. 387 D 0277: Beschluß 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. Nr. L 135 vom 23.5.1987, S. 29), geändert durch:

- 390 D 0655: Beschluß 90/655/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 57).

Im Anhang erhält die erste Tabelle folgende Fassung:

"ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

6. 392 R 3760: Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. Nr. L 389 vom 31.12.1992, S. 1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Folgende Angaben werden unter der Überschrift "KÜSTENGEWÄSSER DÄNEMARKS" hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) Die folgenden Aufstellungen werden nach der Eintragung unter der Überschrift "KÜSTENGEWÄSSER DER NIEDERLANDE" hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

Anhang II wird wie folgt geändert:

Die Tabelle unter Buchstabe B wird wie folgt ergänzt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

7. 393 R 2018: Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 186 vom 28.7.1993, S. 1)

In Anhang V Anmerkung e) werden folgende Eintragungen hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

8. 393 T 2210: Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. Nr. L 197 vom 6.8.1993, S. 8)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "I. Erzeugnisse des Anhangs I Buchstabe A der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92" werden folgende Änderungen vorgenommen:

i) Unter der Überschrift

"1. Heringe (Clupea harengus)" werden folgende Eintragungen eingefügt:

"die Gesamtheit der Märkte von Tornio-Kokkola

die Gesamtheit der Märkte von Pietarsaari-Korsnäs

die Gesamtheit der Märkte von Närpiö-Pyhämaa

die Gesamtheit der Märkte von Süd-Uusikaupunki-Kemiö

die Gesamtheit der Märkte der Ålandinseln

die Gesamtheit der Märkte des Finnischen Meerbusens

die Gesamtheit der Märkte von Trelleborg/Simrishamn

die Gesamtheit der Märkte von Lysekil/Kungshamn Gävle".

ii) Unter der Überschrift "6. Kabeljau (Gadus morhua)" werden folgende Einträge eingefügt:

"Karlskrona

Göteborg

Mariehamn".

b) In Abschnitt "II. Erzeugnisse des Anhangs I Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92" wird unter der Überschrift "Tiefseegarnele (Pandalus borealis)" folgendes eingefügt:

"Smögen

Göteborg".

c) In Abschnitt "III. Erzeugnisse des Anhangs I Buchstabe E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92" wird unter der Überschrift "2.a) Kaisergranat: ganz (Nephrops norvegicus)" folgendes eingefügt:

"Smögen

Göteborg".

d) In Abschnitt "VIII. Erzeugnisse des Anhangs IV Buchstabe A der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92" werden folgende Angaben eingefügt:

i) Unter der Überschrift "1. Karpfen" wird folgendes hinzugefügt:

"- Österreich: Waldviertel

Bundesland Steiermark".

ii) Unter der Überschrift "2. Lachs" wird folgendes hinzugefügt:

"- Österreich: die Gesamtheit des Gebiets Österreichs

- Finnland: die Gesamtheit der Küstengebiete".

XI. BINNENMARKT UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A. GESELLSCHAFTSRECHT, INDUSTRIELLE DEMOKRATIE UND BUCHHALTUNGSSTANDARDS (1)

1. 368 L 0151: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 65 vom 14.3.1968, S. 8), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. November 1985, S. 23).

Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

- in Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag;

- in Norwegen:

aksjeselskap;

- in Schweden:

aktiebolag."

2. 377 L 0091: Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung des Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 392 L 0101: Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 28.11.1992, S. 64).

a) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich:

die Aktiengesellschaft

- in Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag

- in Norwegen:

aksjeselskap

- in Schweden:

aktiebolag."

b) In Artikel 6 wird der Begriff "Europäische Rechnungseinheit" durch "ECU" ersetzt.

3. 378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 295 vom 20.10.1978, S. 36), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich:

die Aktiengesellschaft,

- in Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag,

- in Norwegen:

aksjeselskap,

- in Schweden:

aktiebolag."

4. 378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 89)

- 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18.7.1983, S. 1)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0666: Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 36)

- 390 L 0604: Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in ECU (ABl. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 57)

- 390 L 0605: Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).

a) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

- in Finnland:

osakeyhtiö, aktiebolag;

- in Norwegen:

aksjeselskap;

- in Schweden:

aktiebolag."

b) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"m) - in Österreich:

die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft;

n) - in Finnland:

avoin yhtiö/öppet bolag, kommandiittiyhtiö/kommanditbolag;

o) - in Norwegen:

partrederi, ansvarlig selskap, kommandittselskap;

p) - in Schweden:

handelsbolag, kommanditbolag."

5. 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18.7.1983, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0604: Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in ECU (ABl. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 57)

- 390 L 0605: Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"m) - in Österreich:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

n) - in Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag;

o) - in Norwegen:

aksjeselskap;

p) - in Schweden:

aktiebolag."

6. 389 L 0667: Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 40)

Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

"- Österreich:

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

- Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag;

- Norwegen:

aksjeselskap;

- Schweden:

aktiebolag."

B. DIREKTE STEUERN, VERSICHERUNG UND KREDITINSTITUTE

I. DIREKTE STEUERN

1. 369 L 0335: Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. Nr. L 249 vom 3.10.1969, S. 25), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 373 L 0079: Richtlinie 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973 (ABl. Nr. L 103 vom 18.4.1973, S. 13)

- 373 L 0080: Richtlinie 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973 (ABl. Nr. L 103 vom 18.4.1973, S. 15)

- 374 L 0553: Richtlinie 74/553/EWG des Rates vom 7. November 1974 (ABl. Nr. L 303 vom 13.11.1974, S. 9)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 385 L 0303: Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. Nr. L 156 vom 15.6.1985, S. 23)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:

- "Aktiengesellschaft"

- "Gesellschaft mit beschränkter Haftung";

Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:

- "osakeyhtiö/aktiebolag", "osuuskunta/andelslag", "säästöpankki/sparbank" und "vakuutusyhtiö/försäkringsbolag";

Gesellschaften norwegischen Rechts mit der Bezeichnung:

- "aksjeselskap";

Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:

- "aktiebolag"

- "bankaktiebolag"

- "försäkringsaktiebolag".

2. 390 L 0434: Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990, S. 1)

a) Artikel 3 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:

"- Körperschaftsteuer in Österreich,

- Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

- Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen,

- Statlig inkomstskatt in Schweden."

b) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

"m) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

n) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank und vakuutusyhtiö/försäkringsbolag;

o) die Gesellschaften norwegischen Rechts mit der Bezeichnung: aksjeselskap;

p) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag."

3. 390 L 0435: Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990, S. 6)

a) Artikel 2 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:

"- Körperschaftsteuer in Österreich,

- Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

- Skatt av alminnelig inntekt in Norwegen,

- Statlig inkomstskatt in Schweden."

b) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

"m) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

n) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank and vakuutusyhtiö/försäkringsbolag;

o) die Gesellschaften norwegischen Rechts mit der Bezeichnung: aksjeselskap;

p) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag."

II. VERSICHERUNG

1. 373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 3), geändert durch:

- 376 L 0580: Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 (ABl. Nr. L 189 vom 13.7.1976, S. 13)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 384 L 0641: Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 339 vom 27.12.1984, S. 21)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0343: Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 (ABl. Nr. L 185 vom 4.7.1987, S. 72)

- 387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 (ABl. Nr. L 185 vom 4.7.1987, S. 77)

- 388 L 0357: Zweite Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 (ABl. Nr. L 172 vom 4.7.1988, S. 1)

- 390 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 (ABl. Nr. L 330 vom 29.11.1990, S. 44)

- 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

- in der Republik Österreich: "Aktiengesellschaft", "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit"

- in der Republik Finnland: "keskinäinen vakuutusyhtiö"/"ömsesidigt försäkringsbolag", "vakuutusosakeyhtiö"/"försäkringsaktiebolag", "vakuutusyhdistys"/"försäkringsförening"

- im Königreich Norwegen: "aksjeselskap", "gjensidig selskap"

- im Königreich Schweden: "försäkringsaktiebolag", "ömsesidiga försäkringsbolag", "understödsföreningar".

2. 377 L 0092: Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 14), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich

- Versicherungsmakler

- in Finnland:

- vakuutuksenvälittäjä/försäkringsmäklare

- in Norwegen:

- forsikringsmegler

- in Schweden:

- försäkringsmäklare";

b) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich:

- Versicherungsagent

- in Finnland:

- vakuutusasiamies/försäkringsombud

- in Norwegen:

- assurandør

- agent

- in Schweden:

- försäkringsombud";

c) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt ergänzt:

"- in Norwegen:

- underagent";

3. 379 L 0267: Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 63 vom 13.3.1979, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0619: Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (ABl. Nr. L 330 vom 29.11.1990, S. 50)

- 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9.12.1992, S. 1).

a) Artikel 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Diese Richtlinie betrifft nicht die Tätigkeiten von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer (TEL) und sonstigen finnischen Rechtsvorschriften, sofern

a) die Rentenversicherungsunternehmen, die nach finnischem Recht bereits zu getrennter Rechnungsführung und Verwaltung für ihre Rententätigkeit verpflichtet sind, vom Zeitpunkt des Beitritts an getrennte rechtliche Einheiten zur Ausübung dieser Tätigkeit schaffen;

b) die finnischen Behörden allen Angehörigen und Unternehmen von Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise gestatten, gemäß den finnischen Rechtsvorschriften die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten bezüglich dieser Ausnahme auszuüben

- als Eigentümer eines bestehenden Versicherungsunternehmens oder einer bestehenden Versicherungsgruppe oder durch Beteiligung daran;

- durch Schaffung neuer Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen, oder Beteiligung daran;

c) die finnischen Behörden der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts einen Bericht zur Genehmigung vorlegen, in dem die Maßnahmen zur Trennung der TEL-Tätigkeiten von den normalen Versicherungstätigkeiten der finnischen Versicherungsunternehmen mit dem Ziel der Erfuellung aller Anforderungen der Dritten Richtlinie über die Lebensversicherung aufgeführt sind."

b) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

"- in der Republik Österreich: 'Aktiengesellschaft', 'Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit'

- in der Republik Finnland: 'keskinäinen vakuutusyhtiö'/'ömsesidigt försäkringsbolag', 'vakuutusosakeyhtiö'/'försäkringsaktiebolag', 'vakuutusyhdistys'/'försäkringsförening'

- im Königreich Norwegen: 'aksjeselskap', 'gjensidig selskap'

- im Königreich Schweden: 'försäkringsaktiebolag', 'ömsesidiga försäkringsbolag', 'understödsföreningar'."

III. KREDITINSTITUTE

1. 377 L 0780: Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 322 vom 12.12.1977, S. 30), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 385 L 0345: Richtlinie 83/345/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 (ABl. Nr. L 183 vom 18.7.1985, S. 19)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 386 L 0524: Richtlinie 86/524/EWG des Rates vom 27. Oktober 1986 (ABl. Nr. L 309 vom 4.11.1986, S. 15)

- 389 L 0646: Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 386 vom 30.12.1989, S. 1).

Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich: Unternehmen, die als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind

- in Finnland: 'Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete Ab', 'Suomen Vientiluotto Oy/ Finlands Exportkredit Ab', 'Kera Oy/Kera Ab'

- in Schweden: die 'Svenska Skeppshypotekskassan'."

2. 389 L 0299: Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 124 vom 5.5.1989, S. 16), geändert durch:

- 391 L 0633: Richtlinie 91/633/EWG des Rates vom 3. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 339 vom 11.12.1991, S. 33)

- 392 L 0016: Richtlinie 91/16/EWG des Rates vom 16. März 1992 (ABl. Nr. L 75 vom 21.3.1992, S. 48).

In Artikel 4 a werden zu Beginn nach dem Wort "Dänemark" die Worte "und Norwegen" eingefügt.

3. 389 L 0647: Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 386 vom 30.12.1986, S. 14), geändert durch:

- 391 L 0031: Richtlinie 91/31/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 17 vom 23.1.1991, S. 20)

- 392 L 0030: Richtlinie 92/30/EWG vom 6. April 1992 (ABl. Nr. L 110 vom 28.4.1992, S. 52).

a) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:

"und Kredite, die - zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden - vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wenn das Wohnungseigentum von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet ist."

b) In Artikel 11 Absatz 4 werden die Wörter "Deutschland, Dänemark und Griechenland" ersetzt durch: "Deutschland, Dänemark, Griechenland und Österreich".

4. 392 L 0121: Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 29 vom 5.2.1993, S. 1)

a) Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe p erster Satz erhält folgende Fassung:

"p) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften, im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig das Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, und zwar in allen Fällen bis zu 50 % des Wertes des betreffenden Wohneigentums."

b) In Artikel 6 Absatz 9 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:

"Das gleiche gilt für Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind und die mit den im vorstehenden Unterabsatz genannten Hypothekarkrediten vergleichbar sind."

C. FREIER WARENVERKEHR

I. KRAFTFAHRZEUGE

1. 370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 378 L 0315: Richtlinie 78/315/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 1)

- 378 L 0547: Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 (ABl. Nr. L 168 vom 26.6.1978, S. 39)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 380 L 01267: Richtlinie 80/1267/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 34), berichtigt in ABl. Nr. L 265 vom 19.9.1981, S. 28

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0358: Richtlinie 87/358/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 51)

- 387 L 0403: Richtlinie 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 220 vom 8.8.1987, S. 44)

- 392 L 0053: Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 225 vom 10.8.1992, S. 1)

- 393 L 0081: Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. September 1993 (ABl. Nr. L 264 vom 23.10.1993, S. 49).

a) In Anhang VII wird in Nummer 1 betreffend Abschnitt 1 folgendes eingefügt:

"12" für Österreich,

"17" für Finnland,

"16" für Norwegen,

"5" für Schweden.

b) In Anhang IX Teile I und II wird jeweils Seite 2 Nummer 37 wie folgt ergänzt:

"Österreich: ..... Finnland: ..... Norwegen: ..... Schweden: .....".

2. 370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 373 L 0350: Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973 (ABl. Nr. L 321 vom 22.11.1973, S. 33)

- 377 L 0212: Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977 (ABl. Nr. L 66 vom 12.3.1977, S. 33)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 0334: Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. Nr. L 131 vom 18.5.1981, S. 6)

- 384 L 0372: Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 (ABl. Nr. L 196 vom 26.7.1984, S. 47)

- 384 L 0424: Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984 (ABl. Nr. L 238 vom 6.9.1984, S. 31)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15.8.1989, S. 43)

- 392 L 0097: Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 371 vom 19.12.1992, S. 1).

a) In Anhang II wird die Bezugnahme auf Nummer 3.1.3 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

b) In Anhang IV wird die Fußnote betreffend den(die) Kennbuchstabe(n) des die Betriebserlaubnis erteilenden Landes wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

3. 370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 176 vom 10.8.1970, S. 227), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31 und geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Unter Nummer 1.4.1 im Anhang I ist der Text in Klammern wie folgt zu ergänzen:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

4. 371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 68 vom 22.3.1971, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 379 L 0795: Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Juli 1979 (ABl. Nr. L 239 vom 22.9.1979, S. 1)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 385 L 0205: Richtlinie 85/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985 (ABl. Nr. L 90 vom 29.3.1985, S. 1)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 386 L 0562: Richtlinie 86/562/EWG der Kommission vom 6. November 1986 (ABl. Nr. L 327 vom 22.11.1986, S. 49)

- 388 L 0321: Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 (ABl. Nr. L 147 vom 14.6.1988, S. 77).

Die Aufzählung der Kennummern unter Nr. 4.2 der Anlage 2 des Anhangs II ist wie folgt zu ergänzen:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

5. 374 L 0483: Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 2.10.1974, S. 4), geändert durch:

- 379 L 0488: Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. Nr. L 128 vom 26.5.1979, S. 1)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang I wird die Bezugnahme auf Nummer 3.2.2.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

6. 376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31 und geändert durch:

- 378 L 0507: Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. Nr. L 155 vom 13.6.1978, S. 31)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Im Anhang wird unter Nummer 2.1.2 der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

7. 376 L 0757: Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 32), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang III wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

8. 376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 54), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0516: Richtlinie 89/516/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12.9.1989, S. 1).

In Anhang III wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

9. 376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 71), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0277: Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABl. Nr. L 109 vom 20.4.1989, S. 25), berichtigt in ABl. Nr. L 114 vom 27.4.1989, S. 52.

In Anhang III wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

10. 376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 22. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 85), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang I wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

11. 376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 96), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0517: Richtlinie 89/517/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12.9.1989, S. 15).

In Anhang VI wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

12. 376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 122), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang II wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

13. 377 L 0538: Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebenschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 60), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 11 und geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0518: Richtlinie 89/518/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12.9.1989, S. 24).

In Anhang II wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

14. 377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 72), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 12 und geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang II wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

15. 377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 83), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 12 und geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang VI wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

16. 377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 95), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 0576: Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. Nr. L 209 vom 29.7.1981, S. 32)

- 382 L 0319: Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. Nr. L 139 vom 19.5.1982, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0628: Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 6.12.1990, S. 1).

In Anhang III wird Nummer 1.1.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

17. 378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 325 vom 20.11.1978, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31 und geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang VI wird Nummer 1.1.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

18. 378 L 1015: Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0056: Richtlinie 87/56/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 24 vom 27.1.1987, S. 42)

- 389 L 0235: Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 (ABl. Nr. L 98 vom 11.4.1989, S. 1).

a) Artikel 2 wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

- "Typengenehmigung" nach österreichischem Recht,

- "tyyppihyväksyntä"/"typgodkännande" nach finnischem Recht,

- "typegodkjenning" nach norwegischem

Recht,

- "typgodkännande" nach schwedischem Recht.

b) In Anhang II wird Nummer 3.1.3 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

19. 380 L 0780: Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge (ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 49), geändert durch:

- 380 L 1272: Richtlinie 80/1272/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 73)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 8 wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

- "Typengenehmigung" nach österreichischem Recht,

- "tyyppihyväksyntä"/"typgodkännande" nach

finnischem Recht,

- "typegodkjenning" nach norwegischem Recht,

- "typgodkännande" nach schwedischem Recht.

20. 388 L 0077: Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), geändert durch:

- 391 L 542: Richtlinie 92/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991, S. 1).

In Anhang I wird Nummer 5.1.3 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

21. 391 L 0226: Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 103 vom 23.4.1991, S. 5)

In Anhang II wird Nummer 3.4.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

22. 392 L 0022: Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 11)

In Anhang II wird die Fußnote zu Nummer 4.4.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

23. 392 L 0023: Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 95)

In Anhang I wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

24. 392 L 0061: Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10.8.1992, S. 72)

In Anhang V wird Nummer 1.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

II. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN

1. 374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S. 10), geändert durch:

- 379 L 0694: Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. Nr. L 205 vom 13.8.1979, S. 17)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0297: Richtlinie 88/297/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 (ABl. Nr. L 126 vom 20.5.1988, S. 52).

Artikel 2 a wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

- "Typengenehmigung" nach österreichischem

Recht,

- "tyyppihyväksyntä"/"typgodkännande" nach

finnischem Recht,

- "typegodkjenning" nach norwegischem Recht,

- "typgodkännande" nach schwedischem Recht.

2. 377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0680: Richtlinie 89/680/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 26).

Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

3. 378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 225 vom 18.9.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

- 383 L 0190: Richtlinie 83/190/EWG der Kommission vom 28. März 1983 (ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 13)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0465: Richtlinie 88/465/EWG der Kommission vom 30. Juni 1988 (ABl. Nr. L 228 vom 17.8.1988, S. 31).

In Anhang II wird Nummer 3.5.2.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

4. 379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 179 vom 17.7.1979, S. 1), geändert durch:

- 382 L 0953: Richtlinie 82/953/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 386 vom 31.12.1982, S. 31)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0413: Richtlinie 88/413/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S. 32).

Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

5. 386 L 0298: Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 26), geändert durch:

- 389 L 0682: Richtlinie 89/682/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 29).

Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

6. 387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 220 vom 8.8.1987, S. 1), geändert durch:

- 389 L 0681: Richtlinie 89/681/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 27).

Anhang VII wird wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

7. 389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1989, S. 1)

a) In Anhang III A wird die Bezugnahme auf Nummer 5.4.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

b) In Anhang V wird unter Nummer 2.1.3 der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 16 für Norwegen, 5 für Schweden".

III. HEBEZEUGE UND FÖRDERGERÄTE

384 L 0528: Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte (ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 72), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 42).

In Anhang I wird unter Nummer 3 der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"A für Österreich, N für Norwegen, S für Schweden, FI für Finnland".

IV. HAUSHALTSGERÄTE

379 L 0531: Richtlinie 79/531/EWG des Rates vom 14. Mai 1979 über die Anwendung der Richtlinie 79/530/EWG zur Unterrichtung über den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten durch Etikettierung auf elektrischen Backöfen (ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1979, S. 7), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Anhang I wird wie folgt geändert:

i) Folgende Begriffe werden in Nummer 3.1.1. hinzugefügt:

"sähköuuni, finnisch (FI)

elektrisk stekeovn, norwegisch (N)

elektrisk ugn, schwedisch (S)".

ii) Folgende Angaben werden in Nummer 3.1.3. hinzugefügt:

"käyttötilavuus (FI)

nyttevolum (N)

nyttevolym (S)".

iii) Folgende Angaben werden in Nummer 3.1.5.1. hinzugefügt:

"Esilämmityskulutus 200 °C:een (FI)

Energiforbruk ved oppvarming til 200 °C (N)

Energiförbrukning vid uppvärmning till 200 °C (S)"

"Vakiokulutus (yhden tunnin aikana 200 °C:ssa) (FI)

Energiforbruk for å opprettholde en bestemt temperatur (en time på 200 °C) (N)

Energiförbrukning för att upprätthålla 200 °C i en timme (S)"

"KOKONAISKULUTUS (FI)

TOTALT (N)

TOTALT (S)".

iv) Folgende Angaben werden in Nummer 3.1.5.3. hinzugefügt:

"Puhdistusvaiheen kulutus (FI)

Energiforbruk for en renseprosess (N)

Energiförbrukning vid en rengöringsprocess (S)".

b) Die folgenden Anhänge werden hinzugefügt:

ANHANG II(h)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG II(i)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG II(j)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

V. BAUMASCHINEN UND BAUGERÄTE

1. 386 L 0295: Richtlinie 86/295/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Überrollschutzaufbauten (ROPS) bestimmter Baumaschinen (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 1)

In Anhang IV wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"A für Österreich, N für Norwegen, S für Schweden, FI für Finnland".

2. 386 L 0296: Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 10)

In Anhang IV wird im ersten Gedankenstrich der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"A für Österreich, N für Norwegen, S für Schweden, FI für Finnland".

VI. DRUCKGEFÄSSE

376 L 0767: Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 153), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 42).

In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1.1 wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"A für Österreich, N für Norwegen, S für Schweden, FI für Finnland".

VII. MESSGERÄTE

1. 371 L 0316: Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 372 L 0427: Richtlinie 72/427/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 156)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 383 L 0575: Richtlinie 84/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABl. Nr. l 332 vom 28.11.1983, S. 43)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0354: Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)

- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 42).

a) In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1 (a) erster Gedankenstrich wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"A für Österreich, N für Norwegen, S für Schweden, FI für Finnland".

b) In die Zeichnungen, auf die in Anhang II Nummer 3.2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird, sind die Buchstaben für die Zeichen A, N, S, FI einzufügen.

2. 371 L 0347: Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. Nr. L 239 vom 25.10.1971, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Artikel 1 a) wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"EY hehtolitrapaino"

"EF hektolitervekt"

"EG hektoliter vikt".

3. 371 L 0348: Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. Nr. L 239 vom 25.10.1971, S. 9), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Kapitel IV des Anhangs wird am Ende des Abschnitts 4.8.1 wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

VIII. TEXTILIEN

371 L 0307: Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABl. Nr. L 185 vom 16.8.1971, S. 16), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 383 L 0623: Richtlinie 83/623/EWG des Rates vom 25. November 1983 (ABl. Nr. L 353 vom 15.12.1983, S. 8)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0140: Richtlinie 87/140/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 (ABl. Nr. L 56 vom 26.2.1987, S. 24).

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"- uusi villa

- ren ull

- kamull".

IX. LEBENSMITTEL

1. 376 L 0118: Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 49), geändert durch:

- 378 L 0630: Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 12)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 383 L 0635: Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 357 vom 21.12.1983, S. 37)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 3 Absatz 2 c wird wie folgt ergänzt:

"c) 'flødepulver' in Dänemark, 'Rahmpulver' und 'Sahnepulver' in Deutschland und Österreich, 'gräddpulver' in Schweden, 'kermajauhe/gräddpulver' in Finnland und 'fløtepulver' in Norwegen zur Bezeichnung des unter Nummer 2 Buchstabe d des Anhangs beschriebenen Erzeugnisses."

2. 379 L 0112: Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3.1.1985, S. 22)

- 386 L 0197: Richtlinie 86/197/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 (ABl. Nr. L 144 vom 29.5.1986, S. 38)

- 389 L 0395: Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 17)

- 391 L 0072: Richtlinie 91/72/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1991, S. 27).

a) Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

"- in finnischer Sprache:

'säteilytetty, käsitelty ionisoivalla säteilyllä'

- in norwegischer Sprache:

'bestrålt, behandlet med ioniserende stråling'

- in schwedischer Sprache:

'bestrålad, behandlad med joniserande strålning'."

b) In Artikel 9 Absatz 6 entspricht die Position 2206 im Harmonisierten System den KN-Kodes 2206 00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99.

c) Artikel 9 a Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen:

"- in finnischer Sprache:

'viimeinen käyttöajankohta'

- in norwegischer Sprache:

'siste forbruksdag'

- in schwedischer Sprache:

'sista förbrukningsdag'."

d) In Artikel 10 a entspricht die Position 2204 im Harmonisierten System den GZT-Positionen 2204 und 2205.

3. 380 L 0590: Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 151 vom 19.6.1980, S. 21), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Der Titel des Anhangs wird wie folgt ergänzt:

"LIITE"

"VEDLEGG"

"BILAGA".

b) Der Text im Anhang wird wie folgt ergänzt:

"Tunnus".

4. 389 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 34)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

5. 391 L 0321: Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsnahrung und Folgenahrung (ABl. Nr. L 175 vom 4.7.1991, S. 35)

a) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach den Worten "Fórmula para lactentes" und "Fórmula de transição" durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

- in finnischer Sprache:

"Äidinmaidonkorvike" und "Vierotusvalmiste"

- in norwegischer Sprache:

"Morsmelkerstatning" und "Tilskuddsblanding"

- in schwedischer Sprache:

"Modersmjölksersättning" und "Tillskottsnäring".

b) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird nach den Worten "Leite para lactentes" und "Leite de transição" durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

- in finnischer Sprache:

"Maitopohjainen äidinmaidonkorvike" und "Maitopohjainen vierotusvalmiste"

- in norwegischer Sprache:

"Morsmelkerstatning utelukkende basert på melk" und "Tilskuddsblanding utelukkende basert på melk"

- in schwedischer Sprache:

"Modersmjölksersättning uteslutande baserad på mjölk" und "Tillskottsnäring uteslutande baserad på mjölk".

6. 393 L 0077: Richtlinie 93/77/EWG des Rats vom 21. September 1993 für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (ABl. Nr. L 244 vom 30.9.1993, S. 23)

Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"f) 'must', in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in schwedischer Sprache für Fruchtsäfte; in Norwegen 'eplemost' für Apfelsaft ohne zugesetzte Zuckerarten.

g) 'täysmehu', in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in finnischer Sprache für Fruchsäfte ohne zugesetztes Wasser, ohne zugesetzte Zuckerarten, außer zur Korrektur der Süßigkeit (Hoechstmenge 15 g/kg), und ohne andere Zutaten.

h) 'tuoremehu', in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in finnischer Sprache für Fruchtsäfte ohne zugesetztes Wasser, ohne zugesetzte Zuckerarten oder anderen Zutaten und ohne Wärmebehandlung.

i) 'mehu', in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in finnischer Sprache für Fruchtsäfte mit zugesetztem Wasser und mit zugesetzten Zuckerarten sowie einem Saftgehalt von mindestens 35 GHT."

X. DÜNGEMITTEL

376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 21), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0183: Richtlinie 88/183/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. Nr. L 83 vom 29.3.1988, S. 33)

- 389 L 0284: Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich Kalzium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (ABl. Nr. L 111 vom 22.4.1989, S. 34)

- 389 L 0530: Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG in Bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobald, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln (ABl. Nr. L 281 vom 30.9.1989, S. 116).

a) In Anhang I, Kapitel A II ist in Nummer 1 Spalte 6 dritter Absatz der Text in Klammern wie folgt zu ergänzen:

"Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden".

b) In Anhang I, Kapitel B 1, 2 und 4 ist in der Spalte 9 Nummer 3 der Text in Klammern nach (6b) wie folgt zu ergänzen:

"Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden".

XI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DER TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSE

1. 383 L 0189: Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0182: Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75)

- 392 L 0400: Entscheidung 92/400/EWG der Kommission vom 15. Juli 1992 (ABl. Nr. L 221 vom 6.8.1992, S. 55).

a) Artikel 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Erzeugnis: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte."

b) Die Liste I des Anhangs wird wie folgt ergänzt:

"ON (Österreich)

Österreichisches Normungsinstitut

Heinestraße 38

A-1020 Wien

ÖVE (Österreich)

Österreichischer Verband für Elektrotechnik

Eschenbachgasse 9

A-1010 Wien

SFS (Finnland)

Suomen Standardisoimisliitto SFS r.y.

PL 116

FIN-00241 Helsinki

SESKO (Finnland)

Suomen Sähköteknillinen Standardisoimisyhdistys Sesko r.y.

Särkiniementie 3

FIN-00210 Helsinki

NSF (Norwegen)

Norges Standardiseringsforbund

Pb 7020 Homansbyen

N-0306 Oslo

NEK (Norwegen)

Norsk Elektroteknisk Komite

Pb 280 Skøyen

N-0212 Oslo

SIS (Schweden)

Standardiseringskommissionen i Sverige

Box 3295

S-103 66 Stockholm

SEK (Schweden)

Svenska Elektriska Kommissionen

Box 1284

S-164 28 Kista".

2. 393 R 0339: Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. Nr. L 40 vom 17.2.1993, S. 1), geändert durch:

- 393 D 0583: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 279 vom 12.11.1993, S. 39).

a) In Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- 'Vaarallinen tuote - ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen. Asetus (ETY) n:o 339/93',

- 'Farlig produkt - ikke godkjent for fri omsetning. Forordning (EØF) nr. 339/93',

- 'Farlig produkt - ej godkänd för fri omsättning. Förordning (EEG) nr 339/93'."

b) In Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- 'Tuote ei vaatimusten mukainen - ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen. Asetus (ETY) n:o 339/93',

- 'Ikke samsvarende produkt - ikke godkjent for fri omsetning. Forordning (EØF) nr. 339/93',

- 'Icke överensstammande produkt - ej godkänd för fri omsättning. Förordning (EEG) nr 339/93'."

XII. HANDEL UND VERTRIEB

381 D 0428: Beschluß 81/428/EWG der Kommission vom 20. Mai 1981 zur Einsetzung eines Ausschusses für Handel und Vertrieb (ABl. Nr. L 165 vom 23.6.1981, S. 24), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Königreich Spanien und Portugiesische Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 17).

a) In Artikel 3

- Absatz 1 wird "50" durch "68" ersetzt;

- Absatz 2 wird "26" durch "36" ersetzt.

b) In Artikel 7 Absatz 1 wird "zwölf" durch "sechzehn" ersetzt.

D. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN

I. ALLGEMEINES SYSTEM

392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25)

Anhang C "VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii" wird wie folgt ergänzt:

a) Unter der Überschrift "1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich" wird folgender Wortlaut eingefügt:

"In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Kontaktlinsenoptiker,

- Fußpfleger,

- Hörgeräteakustiker,

- Drogist.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Prüfung über den Beruf abgeschlossen wird, welche das Recht zur Berufsausübung und zur Lehrlingsausbildung verleiht.

- Masseur.

Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Berufspraxis und -ausbildung und einen einjährigen Berufslehrgang unterteilt ist und durch eine Prüfung über den Beruf abgeschlossen wird, welche das Recht zur Berufsausübung und zur Lehrlingsausbildung verleiht.

- Kindergärtner/in,

- Erzieher.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von 13 Jahren und umfassen fünf Jahre Berufsausbildung in einer entsprechenden Schule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird."

b) Unter der Überschrift "2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum 'Meister' für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)" wird folgender Wortlaut eingefügt:

"In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Bandagist,

- Miederwarenerzeuger,

- Optiker,

- Orthopädieschuhmacher,

- Orthopädietechniker,

- Zahntechniker,

- Gärtner.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine mindestens zweijährige berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht zur Berufsausübung, zur Lehrlingsausbildung und auf Führen des Titels 'Meister' verleiht.

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen auf dem Gebiet Land- und Forstwirtschaft führt:

- Meister in der Landwirtschaft,

- Meister in der ländlichen Hauswirtschaft,

- Meister im Gartenbau,

- Meister im Feldgemüsebau,

- Meister im Obstbau und in der Obstverwertung,

- Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

- Meister in der Molkerei und Käsewirtschaft,

- Meister in der Pferdewirtschaft,

- Meister in der Fischereiwirtschaft,

- Meister in der Gefluegelwirtschaft,

- Meister in der Bienenwirtschaft,

- Meister in der Forstwirtschaft,

- Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

- Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Betrieb und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine dreijährige berufliche Praxis unterteilt ist und durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht zur Lehrlingsausbildung und auf das Führen des Titels 'Meister' verleiht."

"In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Landschaftsgärtner ('anleggsgartner'),

- Zahntechniker ('tanntekniker').

Diese Kurse haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine zweijährige berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Meisterprüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht zur Lehrlingsausbildung und auf Führen des Titels 'Mester' verleiht."

c) Unter der Überschrift "3. Seeschiffahrt", Untertitel "a) Schiffsführung" wird folgender Wortlaut eingefügt:

"In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Hauptseemann/Deckoffizier Klasse 1

('skipsfører'),

- Hauptmaat/Deckoffizier Klasse 2

('overstyrmann'),

- Küstenskipper/Deckoffizier Klasse 3

('kystskipper'),

- Maat/Wachoffizier/Deckoffizier Klasse 4

('styrmann'),

- Chefingenieuroffizier/Ingenieuroffizier Klasse 1

('maskinsjef'),

- Zweiter Ingenieuroffizier/Ingenieuroffizier

Klasse 2 ('1. maskinist'),

- Alleiningenieur/Ingenieuroffizier Klasse 3

('enemaskinist'),

- Wachingenieur/Ingenieursoffizier Klasse 4

('maskinoffiser').

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine neunjährige Primärstufe, gefolgt von einem dreijährigen Grundausbildungskurs und Dienst zur See (zweieinhalb Jahre für Ingenieuroffiziere), ergänzt durch

- für Wachoffiziere: eine einjährige einschlägige Berufsausbildung

- für die übrigen: eine zweijährige einschlägige Berufsausbildung

und einem zusätzlichen Dienst zur See, wobei diese Bildungs- und Ausbildungsgänge nach der 'International STCW Convention' (International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978) anerkannt sein müssen.

die Bildung und Ausbildung, die zu den folgenden Berufen führt:

- Elektro-Automationsoffizier/Schiffselektriker ('elektroautomasjonstekniker/skipselektriker').

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine neunjährige Primärstufe, gefolgt von einem zweijährigen Grundausbildungskurs, ergänzt durch eine einjährige Praxiserfahrung und Dienst zur See und eine einjährige einschlägige Berufsausbildung."

d) Nach den Einträgen, unter der Überschrift "3. Seeschiffahrt", Untertitel "b) Hochseefischerei" wird folgender Untertitel eingefügt:

"c) Bohrinselpersonal"

"In Norwegen

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Plattformmanager ('plattformsjef'),

- Stabilitätsabteilungsmanager ('stabilitetssjef'),

- Kontrollraumoperateur ('kontrollromoperatør'),

- Leiter der technischen Abteilung ('teknisk sjef'),

- Assistent des Leiters der technischen Abteilung ('teknisk assistent').

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine neunjährige Primärstufe, gefolgt von einem zweijährigen Grundausbildungskurs, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Offshore-Dienst und

- für den Kontrollraumoperateur eine einjährige einschlägige Berufsausbildung

- für die übrigen eine zweieinhalbjährige einschlägige Berufsausbildung."

e) Unter der Überschrift "4. Technischer Bereich" wird folgender Wortlaut eingefügt:

"In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Förster,

- Technisches Büro,

- Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe,

- Arbeitsvermittlung,

- Vermögensberater,

- Berufsdetektiv,

- Bewachungsgewerbe,

- Immobilienmakler,

- Immobilienverwalter,

- Werbeagentur,

- Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer),

- Inkassoinstitut.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige berufliche Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.

- Berater in Versicherungsangelegenheiten.

Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von 15 Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und eine dreijährige berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

- Planender Baumeister,

- Planender Zimmermeister.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundärschulausbildung und eine mindestens fünfjährige berufliche Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, die das Recht zur Berufsausübung und Lehrlingsausbildung verleiht, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht ('Maria-Theresianisches-Privileg')."

II. RECHTSANWÄLTE

377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1977, S. 17), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

III. MEDIZINISCHE UND PARAMEDIZINISCHE BERUFE

1. Ärzte

393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. L 165, 7.7.1993, S. 1)

a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich

'Doktor der gesamten Heilkunde', ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität, und 'Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin' oder 'Facharztdiplom', ausgestellt von der zuständigen Behörde;

n) in Finnland

'todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licenciat examen' (Bescheinigung über den Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;

o) in Norwegen

'bevis for bestått cand.med.eksamen' (Diplom des Grades cand.med.), ausgestellt durch die medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;

p) in Schweden

'läkarexamen' (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."

b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"in Österreich

'Facharztdiplom', ausgestellt von der zuständigen Behörde;

in Finnland

'todistus erikoislääkärin tutkinnosta/betyg över specialläkarexamen' (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

in Norwegen

'bevis for tillatelse til å benytte spesialisttittelen' (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

in Schweden

'bevis om specialistkompetens som läkare utfärdat av Socialstyrelsen' (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."

c) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

- Anästhesiologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Chirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Neurochirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Frauenheilkunde und Geburtshilfe:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Innere Medizin:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Augenheilkunde:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Kinderheilkunde:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Lungen- und Bronchialheilkunde:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Urologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Orthopädie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Pathologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Neurologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Psychiatrie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

- Klinische Biologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Biologische Hämatologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Biologische Chemie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Immunologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Plastische Chirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Thoraxchirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Kinderchirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Gefäßchirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Kardiologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Gastro-Enterologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Rheumatologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Allgemeine Hämatologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Endokrinologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Physiotherapie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Dermatologie und Venerologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Radiologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Radiodiagnose:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Radiotherapie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Kinder- und Jugendpsychiatrie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Geriatrie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Nierenkrankheiten:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Ansteckende Krankheiten:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- "Community medicine":

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Pharmakologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- "Arbeitsmedizin":

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Allergologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Gastro-enterologische Chirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Nuklearmedizin:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes):

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

e) In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden der Zeitpunkt des Beitritts".

f) In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden der Zeitpunkt des Beitritts".

2. Krankenpflegepersonal

377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)

- 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 30)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"in Österreich

'Diplomierte Krankenschwester/Diplomierter

Krankenpfleger';

in Finnland

'sairaaanhoitaja/sjukskötare';

in Norwegen

'offentlig godkjent sykepleier';

in Schweden

'sjuksköterska'."

b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich

'Diplom in der allgemeinen Krankenpflege', ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;

n) in Finnland

Diplom 'sairaanhoitaja/sjukskötare' (Diplom in Krankenpflege oder politechnisches Diplom in Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule Krankenpflege;

o) in Norwegen

'bevis for bestått sykepleiereksamen' (Diplom in allgemeiner Krankenpflege) ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege;

p) in Schweden

Diplom 'sjuksköterska' (Hochschulzeugnis in Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege."

3. Zahnärzte

a) 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

i) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

"in Österreich:

Titel, den Österreich den Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 mitteilt;

in Finnland:

hammaslääkäri/tandläkare;

in Norwegen:

tannlege;

in Schweden:

tandläkare."

ii) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich

Titel, den Österreich den Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 mitteilt;

n) in Finnland

'todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om odontologi licentiat examen' (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;

o) in Norwegen

'bevis for bestått cand.odont.eksamen' (Diplom über die Verleihung des Grads cand.odont.), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer Universität;

p) in Schweden

'tandläkarexamen' (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."

iii) Die nachstehend genannten Überschriften des Artikels 5 werden durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

1. Kieferorthopädie

"- in Finnland:

'todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta oikomishoidon alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom området tandreglering' (Zeugnis eines Facharztes für Kieferorthopädie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

- in Norwegen:

'bevis for gjennomgått spesialistutdanning i kjeveortopedi' (Bescheinigung über die Fachausbildung als Kieferorthopäde), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

- in Schweden:

'bevis om specialistkompetens i tandreglering' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."

2. Oralchirurgie/Mundchirurgie

"- in Finnland:

'todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta suukirurgian (hammas- ja suukirurgian) alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom området oralkirurgi (tand- och munkirurgi)' (Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirurgie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

- in Norwegen:

'bevis for gjennomgått spesialistutdanning i oralkirurgi' (Bescheinigung über eine Fachausbildung in Oralchirurgie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

- in Schweden:

'bevis om specialistkompetens i tandsystemets kirurgiska sjukdomar' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Oralchirurgie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."

iv) Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Statt "Artikel 2, 4, 7 und 19" muß es heißen: "Artikel 2, 4, 7, 19, 19 a und 19 b".

v) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

Statt "in Artikel 2, in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 19" muß es heißen: "in Artikel 2, in Artikel 7 Absatz 1 und in den Artikeln 19, 19 a und 19 b".

vi) Der folgende Artikel wird nach Artikel 19 a eingefügt:

"Artikel 19 b

Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Januar 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m.

Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt."

b) 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 10)

Artikel 6 Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:

Statt "Artikel 19" muß es heißen: "den Artikeln 19, 19 a und 19 b".

4. Veterinärmedizin

378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich:

'Diplom-Tierarzt' 'Mag. med. vet.', ausgestellt von der Veterinärmedizinischen Universität Wien (früher Tierärztliche Hochschule Wien);

n) in Finnland:

'todistus eläinlääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/betyg över avlagd veterinärmedicine licentiatexamen' (Diplom in Veterinärmedizin), ausgestellt vom Institut für Veterinärmedizin);

o) in Norwegen:

'eksamensbevis utstedt av Norges veterinærhøgskole for bestått cand.med.vet.-eksamen' (Diplom über den Grad cand.med.vet.), ausgestellt von der norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;

p) in Schweden:

'veterinärexamen' (Universitätsdiplom in Veterinärmedizin, DVM), ausgestellt von der schwedischen Universität für Agrarwissenschaften."

5. Hebammen

380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11.2.1980, S. 1), geändert durch:

- 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. 375 vom 31.12.1980, S. 74)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

"in Österreich

'Hebamme';

in Finnland

'kätilö/barnmorska';

in Norwegen

'jordmor';

in Schweden

'barnmorska'."

b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich

'Hebammen-Diplom', ausgestellt von einer Hebammenakademie oder einer Bundeshebammenlehranstalt;

n) in Finnland

'kätilö/barnmorska' oder 'erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och mödravård' (Hebammendiplom oder polytechnisches Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;

o) in Norwegen

'bevis for bestått jordmoreksamen' (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusammen mit einer Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;

p) in Schweden

'barnmorskeexamen' (Universitäts-Hebammendiplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege."

6. Apotheker

385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. Nr. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch:

- 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 42)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich

'Staatliches Apothekerdiplom', ausgestellt von den zuständigen Behörden;

n) in Finnland

'todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisorexamen' (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von einer Universität;

o) in Norwegen

'bevis for bestått cand.pharm.-eksamen' (Diplom über den Grad cand.pharm.), ausgestellt von der Fakultät einer Universität;

p) in Schweden

'apotekarexamen' (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala."

IV. ARCHITEKTUR

385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 223 vom 21.8.1985, S. 15), geändert durch:

- 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1985, S. 1)

- 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. Nr. L 27 vom 1.2.1986, S. 71)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

Artikel 11 wird wie folgt ergänzt:

"l) in Österreich

- die Diplome der Technischen Universitäten Wien und Graz sowie der Universität Innsbruck, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur, in den Studienrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen (Hochbau) und Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen;

- die Diplome der Universität für Bodenkultur in der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;

- die Diplome der Hochschule für angewandte Kunst in Wien, Studium der Architektur;

- die Diplome der Akademie der bildenden Künste in Wien, Studium der Architektur;

- die Ingenieursdiplome (Ing.), ausgestellt aufgrund einer Ausbildung an Höheren Technischen Lehranstalten oder Technischen Kollegs für Bauwesen in Verbindung mit der Baumeisterlizenz, die eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, bescheinigt;

- die Diplome der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz, Studium der Architektur;

- die Qualifikationsbescheinigungen für Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz (BGBl. Nr. 156/1994);

m) in Norwegen

- die vom norwegischen Institut für Technologie ausgestellten Diplome (sivilarkitekt) an der Universität Trondheim, der Fachhochschule für Architektur in Oslo und der Fachhochschule für Architektur in Bergen;

- der Nachweis der Mitgliedschaft im 'Norske Arkitekters Landsforbund' (NAL), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt;

n) in Schweden

- die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für Technologie, vom Chalmers-Institut für Technologie und dem Fachbereich Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Magistergrad in Architektur);

- der Nachweis der Mitgliedschaft im 'Svenska Arkitekters Riksförbund' (SAR), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt."

V. HANDELS- UND VERMITTLERTÄTIGKEITEN

1. Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk

364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. L 56 vom 4.4.1964, S. 869), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Handel mit und Verteilung von Giftstoffen

374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. Nr. L 307 vom 18.11.1974, S. 5)

Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

"- Österreich:

Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und der darauf beruhenden Verordnungen als 'sehr giftig' oder 'giftig' einzustufen sind (§ 217 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994);

- Finnland:

1. Chemikalien, die dem Chemikaliengesetz (744/89) und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;

2. Biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel (327/69) und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;

- Norwegen:

1. Stoffe und Zubereitungen nach Maßgabe der Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel und dergleichen mit Chemikalien und Zubereitungen, die für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;

2. Stoffe und Zubereitungen nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Juli 1990 über eine Liste von Stoffen, Risikosätzen und Sicherheitssätzen;

3. Chemikalien nach Maßgabe der Verordnung vom 10. April 1984 über die Auslieferung, das Einsammeln, den Empfang und die Ablagerung bestimmter Kategorien gefährlicher Abfälle;

4. Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne des Gesetzes vom 5. April 1963 über Schädlingsbekämpfungsmittel, der Verordnung vom 7. Februar 1992 über Schädlingsbekämpfungsmittel und der Verordnung vom 7. August 1987 über die Voraussetzungen für die Genehmigung für Einführer von Schädlingsbekämpfungsmitteln;

5. Asbest und Asbestprodukte nach Maßgabe der Verordnung vom 16. August 1991 über Asbest;

6. Organische Lösungsmittel und Zubereitungen, die organische Lösungsmittel enthalten, nach Maßgabe der Verordnung vom 9. Dezember 1982 über OAR-Kennzeichnung (Occupational Air Requirements).

- Schweden:

1. Extrem gefährliche und sehr gefährliche chemische Produkte gemäß der Verordnung über chemische Produkte (1985:835);

2. Bestimmte Suchtstoffvorstufen gemäß den Anweisungen über Genehmigungen zur Erzeugung von, zum Handel mit und zum Vertrieb von giftigen und sehr gefährlichen chemischen Erzeugnissen (KIFS 1986:5, KIFS 1990:9);

3. Schädlingsbekämpfungsmittel der Klasse 1 gemäß der Verordnung 1985:836;

4. Umweltgefährdende Abfallstoffe gemäß der Verordnung 1985:841;

5. PCB und PCB-haltige chemische Produkte gemäß der Verordnung 1985:837;

6. Unter Gruppe B in der Mitteilung über Anweisungen in bezug auf gesundheitliche Grenzwerte aufgeführte Stoffe (AFS 1990:13);

7. Asbest und asbesthaltige Materialien gemäß der Mitteilung AFS 1986:2."

VI. HILFSGEWERBETREIBENDE DES VERKEHRS

382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"Österreich

A. Spediteur

Transportagent

Frachtenreklamation

B. Reisebüro

C. Lagerhalter

Tierpfleger

D. Kraftfahrzeugprüfer

Kraftfahrzeugsachverständiger

Wäger

Finnland

A. Huolitsija/Speditör

Laivanselvittäjä/Skeppsmäklare

B. Matkanjärjestäjä/Researrangör

Matkanvälittäjä/Reseförmedlare

C. -

D. Autonselvittäjä/Bilmäklare

Norwegen

A. Speditør

Sipsmegler

B. Reisebyrå

Reisearrangør

C. Oppbevaring

D. Bilinspektør

Schweden

A. Speditör

Skeppsmäklare

B. Resebyrå

C. Magasinering

Lagring

Förvaring

D. Bilinspektör

Bilprovare

Bilbesiktningsman."

VII. ANDERE SEKTOREN

Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen

367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der "Immobiliengeschäfte" (außer 6401) (Gruppe aus 640 ISIC) 2. einiger "sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC) (ABl. Nr. 10 vom 19.1.1967, S. 140/67), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

"in Österreich

- Immobilienmakler

- Immobilienverwalter

- Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)

in Finnland

- kiinteistönvälittäjä/fastighetsförmedlare, fastig-

hetsmäklare

in Norwegen

- eiendomsmeglere, advokater

- entreprenører, utbyggere av fast eiendom

- eiendomsforvaltere

- utleiekontorer

in Schweden

- fastighetsmäklare

- (fastighets-)värderingsman

- fastighetsförvaltare

- byggnadsentreprenörer."

E. ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

1. 393 L 0037: Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9.8.1993, S. 54)

a) Artikel 25 wird wie folgt ergänzt:

"- für Österreich das 'Firmenbuch', das 'Gewerberegister', die 'Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern',

für Finnland das 'Kaupparekisteri'/'Handelsregistret',

für Norwegen das 'Foretaksregisteret',

für Schweden die 'aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren'."

b) Anhang I "VERZEICHNIS DER EINRICHTUNGEN UND KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE b" wird wie folgt ergänzt:

"XIII. ÖSTERREICH:

Alle Körperschaften ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterstehen.

XIV. FINNLAND:

Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.

XV. NORWEGEN:

Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter

Körperschaften

- Norsk Rikskringkasting

- Norges Bank

- Statens Lånekasse for Utdanning

- Statistisk Sentralbyrå

- Den Norske Stats Husbank

- Statens Innvandrar- og Flyktninge-

boliger

- Medisinsk Innovasjon Rikshospitalet

- Norges Forskningsråd

- Statens Pensjonskasse

Kategorien

- Statsbedrifter i h.t. lov av 25. juni 1965 nr. 3 om statsbedrifter (Staatsunternehmen nach dem Gesetz über Staatsunternehmen vom 25. Juni 1965 Nr. 3)

- Statsbanker (Staatliche Banken)

- Universiteter of høyskoler etter lov av 16. juni 1989 nr. 77 (Universitäten und Hochschulen nach dem Gesetz vom 16. Juni 1989, Nr. 77)

XVI. SCHWEDEN:

Alle nicht-kommerziellen Stellen, deren Beschaffungswesen der Aufsicht der Nationalen Behörde für öffentliches Beschaffungswesen untersteht."

2. 393 L 0036: Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9.8.1993, S. 1)

a) Artikel 21 wird wie folgt ergänzt:

- für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister", die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",

- für Finnland das "Kaupparekisteri"/"Handelsregistret",

- für Norwegen das "Foretaksregisteret",

- für Schweden die "aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren".

b) Anhang I wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Liste der zentralen Regierungsstellen"

1. Bundeskanzleramt

2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

3. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Abteilung Präsidium 1

4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Amtswirtschaftsstelle

5. Bundesministerium für Finanzen

a) Amtswirtschaftsstelle

b) Abteilung VI/5 (EDV-Bereich des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesrechenamtes)

c) Abteilung III/1 (Beschaffung von technischen Geräten, Einrichtungen und Sachgütern für die Zollwache)

6. Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

7. Bundesministerium für Inneres

8. Bundesministerium für Justiz, Amtswirtschaftsstelle

9. Bundesministerium für Landesverteidigung (Nichtkriegsmaterial ist in Anhang I, Teil II, Österreich, des GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen enthalten)

10. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

11. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Amtswirtschaftsstelle

12. Bundesministerium für Unterricht und Kunst

13. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

14. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

15. Österreichisches Statistisches Zentralamt

16. Österreichische Staatsdruckerei

17. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

18. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt-Arsenal (BVFA)

19. Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten

20. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

21. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung (nur Postwesen)

FINNLAND

Liste der zentralen Regierungsstellen

1. Oikeusministeriö/Justitieministeriet

2. Rahapaja Oy/Myntverket Ab

3. Painatuskeskus Oy/Tryckericentralen Ab

4. Metsähallitus/Forststyrelsen

5. Maanmittaushallitus/Lantmäteristyrelsen

6. Maatalouden tutkimuskeskus/Lantbrukets

forskningscentral

7. Ilmailulaitos/Luftfartsverket

8. Ilmatieteen laitos/Meteorologiska institutet

9. Merenkulkuhallitus/Sjöfarststyrelsen

10. Valtion teknillinen tutkimuskeskus/Statens

tekniska forskningscentral

11. Valtion Hankintakeskus/Statens upphand-

lingscentral

12. Vesi- ja ympäristöhallitus/Vatten- och miljö-

styrelsen

13. Opetushallitus/Utbildningstyrelsen

NORWEGEN

Liste der zentralen Regierungsstellen

1. Statens vegvesen

2. Postverket

3. Rikshospitalet

4. Universitetet i Oslo

5. Politiet

6. Norsk Rikskringkasting

7. Universitetet i Trondheim

8. Universitetet i Bergen

9. Kystdirektoratet

10. Universitetet i Tromsø

11. Statens forurensningstilsyn

12. Luftfartsverket

13. Forsvarsdepartementet

14. Forsvarets Sanitet

15. Luftforsvarets Forsyningskommando

16. Hærens Forsyningskommando

17. Sjøforsvarets Forsyningskommando

18. Forsvarets Felles Materielltjeneste

19. Norges Statsbaner, für die Beschaffung von:

- Zementschwellen

- Bremsanlagen für rollendes Material

- Ersatzteilen für Eisenbahnzugmaschinen

- Autodiesel

- Waggons und Gepäckwagen für Eisenbahndienste

SCHWEDEN

Liste der zentralen Regierungsstellen. Die aufgeführten Stellen beinhalten regionale und örtliche Unterabteilungen.

1. Rikspolisstyrelsen

2. Kriminalvårdsstyrelsen

3. Försvarets sjukvårdsstyrelse

4. Fortifikationsförvaltningen

5. Försvarets materielverk

6. Statens räddningsverk

7. Kustbevakningen

8. Socialstyrelsen

9. Läkemedelsverket

10. Postverket

11. Vägverket

12. Sjöfartsverket

13. Luftfartsverket

14. Generaltullstyrelsen

15. Byggnadsstyrelsen

16. Riksskatteverket

17. Skogsstyrelsen

18. AMU-gruppen

19. Statens lantmäteriverk

20. Närings- och teknikutvecklingsverket

21. Domänverket

22. Statistiska centralbyrån

23. Statskontoret

3. 393 L 0038: Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 199 vom 9.8.1993, S. 84)

a) Anhang I "AUFTRAGGEBER IM BEREICH GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON TRINKWASSER" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Gemeinden und Gemeindeverbände, die Trinkwasser gewinnen, weiterleiten und verteilen, gemäß den Wasserversorgungsgesetzen der neun Länder.

FINNLAND

Stellen, die Trinkwasser gewinnen, weiterleiten und verteilen, gemäß Artikel 1 Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) vom 23. Dezember 1977.

NORWEGEN

Stellen, die Wasser gewinnen, weiterleiten und verteilen, gemäß forskrift av 28. september 1951 om drikkevann og vannforsyning.

SCHWEDEN

Örtliche Stellen und städtische Gesellschaften, die Trinkwasser gewinnen, aufbereiten, weiterleiten und verteilen, gemäß lagen (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar."

b) Anhang II "AUFTRAGGEBER IM BEREICH ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Stellen, die Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß dem 2. Verstaatlichungsgesetz (BGBl. Nr. 81/1947) und dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. Nr. 260/1975) sowie gemäß den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der neun Länder.

FINNLAND

Stellen, die Strom aufgrund einer Konzession erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß Artikel 27 des Sähkölaki (319/79) vom 16. März 1979.

NORWEGEN

Stellen, die Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß dem lov av 19. juni 1969 om bygging og drift av elektriske anlegg, lov av 14. desember 1917 nr. 16 om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., I, jf. kap. V, oder dem vassdragsreguleringslov av 14. desember 1917 nr. 17 oder dem energilov av 29. juni 1990 nr. 50.

SCHWEDEN

Stellen, die Strom weiterleiten oder verteilen aufgrund einer Konzession, gemäß lagen (1902:71 s. 1) innefattande vissa bestämmelser om elektriska anläggningar."

c) Anhang III "AUFTRAGGEBER IM BEREICH FORTLEITUNG UND VERTEILUNG VON GAS ODER WÄRME" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINNLAND

Städtische Energieverwaltungen, oder deren Zusammenschlüsse oder andere Stellen, die Gas oder Wärme aufgrund einer von den städtischen Verwaltungsbehörden erteilten Konzession weiterleiten oder verteilen.

NORWEGEN

Stellen, die Wärme weiterleiten oder verteilen, gemäß dem lov av 18. april 1986 nr. 10 om bygging og drift av fjernvarmeanlegg oder dem energilov av 29. juni 1990 nr. 50.

SCHWEDEN

Stellen, die Gas oder Wärme weiterleiten oder verteilen, aufgrund einer Konzession gemäß dem lagen (1978:160) om vissa rörledningar."

d) Anhang IV "AUFTRAGGEBER IM BEREICH ÖL- UND GASGEWINNUNG" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Stellen gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBl. Nr. 259/1975).

NORWEGEN

Vertraglich ermächtigte Stellen gemäß dem Petroleumslov av 22. mars 1985 nr. 11 (Petroleumgesetz) und Verordnungen aufgrund des Petroleumgesetzes oder gemäß dem lov av 14. mai 1973 nr. 21 om undersøkelse etter og utvinning av petroleum i grunnen under norsk landområde.

SCHWEDEN

Stellen, die nach Öl oder Gas schürfen oder es gewinnen aufgrund einer Konzession gemäß minerallagen (1991:45) oder denen eine Genehmigung erteilt worden ist gemäß lagen (1966:314) om kontinentalsockeln."

e) Anhang V "AUFTRAGGEBER IM BEREICH AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE ODER ANDEREN FESTBRENNSTOFFEN" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Stellen, die nach Kohle und anderen festen Brennstoffen schürfen und diese gewinnen, gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBl. Nr. 259/1975)

FINNLAND

Stellen, die nach Kohle und anderen festen Brennstoffen schürfen und diese gewinnen, und die aufgrund eines ausschließlichen Rechts tätig sind, gemäß den Artikeln 1 und 2 des Laki oikeudesta lovuttaa valtion maaomaisuutta ja tuloatuottavia oikeuksia (687/78).

NORWEGEN

-

SCHWEDEN

Stellen, die nach Kohle oder anderen festen Brennstoffen schürfen oder diese gewinnen, aufgrund von Konzessionen gemäß minerallagen (1991:45) oder lagen (1985:620) om vissa torvfyndigheter oder denen eine Genehmigung erteilt worden ist gemäß dem Lag (1966:314) om kontinentalsockeln."

f) Anhang VI "AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SCHIENENVERKEHRSDIENSTE" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Stellen, die Eisenbahndienste anbieten, gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957).

FINNLAND

Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (Staatsbahnen).

NORWEGEN

Norges Statsbaner (NSB) und Stellen, die tätig sind gemäß dem jernbanelov Nr. 100 vom 11. Juni 1993.

SCHWEDEN

Öffentliche Stellen, die Eisenbahndienste betreiben, gemäß förordningen (1988:1339) om statens spåranläggningar und lagen (1990:1157) om järnvägssäkerhet.

Regionale und örtliche öffentliche Stellen, die regionale oder lokale Eisenbahnverbindungen betreiben, gemäß lagen (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik.

Private Stellen, die Eisenbahndienste betreiben in Ausübung einer Genehmigung nach förordningen (1988:1339) om statens spåranläggningar, sofern diese Genehmigungen dem Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen."

g) Anhang VII "AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Stellen, die Verkehrsdienste anbieten, gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957) und dem Kraftfahrliniengesetz 1952 (BGBl. Nr. 84/1952).

FINNLAND

Öffentliche oder private Stellen, die Busdienste betreiben, gemäß dem 'Laki (343/91) luvanvaraisesta henkilöliikenteestä tiellä' sowie die Helsingin kaupungin liikennelaitos/Helsingfors stads trafikverk (Verkehrsgesellschaft von Helsinki), die U-Bahn und Straßenbahndienste zur öffentlichen Beförderung betreibt.

NORWEGEN

Norges Statsbaner (NSB) und Stellen, die tätig sind, gemäß dem jernbanelov Nr. 100 vom 11. Juni 1993.

SCHWEDEN

Öffentliche Stellen, die städtische Eisenbahn- oder Straßenbahndienste betreiben, gemäß lagen (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem Lag (1990:1157) om järnvägssäkerhet.

Öffentliche oder private Stellen, die einen Oberleitungsbus- oder einen Busdienst betreiben, gemäß lagen (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und lagen (1983:293) om yrkestrafik."

h) Anhang VIII "AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Austro Control GmbH

Stellen gemäß der Definition der Artikel 60 bis 80 des Luftfahrtgesetzes 1957 (BGBl. Nr. 253/1957).

FINNLAND

Flughäfen, verwaltet von 'Ilmailulaitos/Luftfartsverket' gemäß Ilmailulaki (595/64).

NORWEGEN

Stellen, die Flughafendienste anbieten, gemäß dem lov av 11. juni 1993 nr. 101 om luftfart.

SCHWEDEN

Flughafen im öffentlichen Eigentum und öffentlicher Verwaltung, gemäß lagen (1957:297) om luftfart.

Flughafen im privaten Eigentum mit einer Betriebsgenehmigung nach dem genannten Gesetz, insoweit als diese Genehmigung dem Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht."

i) Anhang IX "AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Inlandshäfen, vollständig oder teilweise im Eigentum der Länder und/oder Gemeinden.

FINNLAND

Häfen, die betrieben werden gemäß dem Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista (955/76).

Saimaa Kanal (Saimaan kanavan hoitokunta).

NORWEGEN

Norges Statsbaner (NSB) (Eisenbahnterminals).

Stellen, die tätig sind gemäß dem havnelov av 8. juni 1984 nr. 51.

SCHWEDEN

Häfen und Terminaldienste in öffentlichem Eigentum und/oder unter öffentlicher Verwaltung, gemäß lagen (1983:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn, förordningen (1983:744) om trafiken på Göta kanal."

j) Anhang X "AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER TELEKOMMUNIKATION" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung (PTV).

FINNLAND

Stellen, die aufgrund von Genehmigungen tätig sind, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen (Artikel 4 des Teletoimintalaki (183/87, geändert durch 676/92)).

NORWEGEN

Stellen, die tätig sind gemäß dem telegraflov av 29. april 1899.

SCHWEDEN

Private Stellen, die aufgrund von Genehmigungen tätig sind, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen."

4. 392 L 0013: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 14)

Der Anhang "Einzelstaatliche Behörden, an die Anträge auf Schlichtungsverfahren nach Artikel 9 gerichtet werden können" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-

heiten

FINNLAND

Kauppa- ja teollisuusministeriö/Handels- och

industriministeriet

NORWEGEN

Nærings- og energidepartementet

SCHWEDEN

Nämnden för offentlig upphandling".

5. 392 L 0050: Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 1)

Artikel 30 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

"- für Österreich, das 'Firmenbuch, das Gewerberegister, die Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern'

- für Finnland, das 'Kaupparekisteri/Handels-

registret'

- für Norwegen, das 'Företaksregisteret'

- für Schweden, die 'aktiebolags-, handels- eller

föreningsregistren'."

F. GEISTIGES EIGENTUM UND PRODUKTHAFTUNG

I. PATENTE

392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2.7.1992, S. 1)

a) In Artikel 3 Buchstabe b wird folgendes hinzugefügt:

"Im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 2 wird eine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Österreichs, Finnlands, Norwegens oder Schwedens erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen als eine gemäß der Richtlinie 65/65/EWG beziehungsweise der Richtlinie 81/851/EWG erteilte Genehmigung angesehen."

b) Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für jedes Erzeugnis, das zum Zeitpunkt des Beitritts durch ein in Kraft befindliches Patent geschützt ist und für das als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft oder in Österreich, Finnland, Norwegen oder Schweden nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.

Bezüglich der in Dänemark, in Deutschland, in Finnland und in Norwegen zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1988.

Bezüglich der in Belgien, in Italien und in Österreich zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1982."

c) In Artikel 20 wird folgender Wortlaut angefügt:

"Im Falle Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens findet diese Verordnung keine Anwendung auf Zertifikate, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht dieser Staaten erteilt wurden."

II. HALBLEITERERZEUGNISSE

390 D 0510: Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern und Gebieten (ABl. Nr. L 285 vom 17.10.1990, S. 29), geändert durch:

- 393 D 0017: Entscheidung 93/17/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 19.1.1993, S. 22).

Im Anhang der Entscheidung werden Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden gestrichen.

XII. ENERGIE

1. 358 X 1101P0534: EAG-Rat: Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (ABl. Nr. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58), geändert durch:

- 373 D 0045: Beschluß 73/45/Euratom des Rates vom 8. März 1973 zur Änderung der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft (ABl. Nr. L 83 vom 30.3.1973, S. 20)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel V Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Das Kapital der Agentur beträgt 4 416 000 Europäische Rechnungseinheiten.

(2) Das Kapital wird nach folgendem Schlüssel verteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) Artikel X Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Es wird ein aus zweiundfünfzig Mitgliedern bestehender Beirat der Agentur eingesetzt.

(2) Die Sitze werden wie folgt auf Angehörige der Mitgliedstaaten verteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

2. 372 D 0443: Entscheidung 72/443/EGKS der Kommission vom 22. Dezember 1972 über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt (ABl. Nr. L 297 vom 30.12.1972, S. 45), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 386 S 2526: Entscheidung 2526/86/EGKS der Kommission vom 31. Juli 1986 (ABl. Nr. L 222 vom 8.8.1986, S. 8).

Folgendes wird in Artikel 3 nach Buchstabe k hinzugefügt:

"l) Österreich

m) Finnland

n) Norwegen

o) Schweden".

3. 377 D 0190: Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 34), geändert durch:

- 379 D 0607: Entscheidung 79/607/EWG vom 30. Mai 1979 (ABl. Nr. L 170 vom 9.7.1979, S. 1)

- 380 D 0983: Entscheidung 80/983/EWG der Kommission vom 4. September 1980 (ABl. Nr. L 281 vom 25.10.1990, S. 26)

- 381 D 0883: Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 324 vom 12.11.1981, S. 19)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Folgendes wird in der Tabelle in ANHANG A, "BEZEICHNUNG DER MINERALÖLPRODUKTE" hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) Folgendes wird in der Tabelle in ANHANG B, "SPEZIFIKATIONEN DER TREIBSTOFFE" hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

c) Folgendes wird unter ANHANG C, "SPEZIFIKATIONEN DER BRENNSTOFFE" hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

4. 390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17.7.1990, S. 16), geändert durch:

- 393 L 0087: Richtlinie 93/87/EWG der Kommission vom 22. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 277 vom 10.11.1993, S. 32).

a) Folgendes wird in Anhang I Nummer 11 eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Folgendes wird in Anhang II Abschnitt I Nummer 2 eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. 390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG vom 29. Oktober 1990 über den Transit in Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. Nr. L 313 vom 13.11.1990, S. 30)

Folgendes wird in den Anhang eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. 391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12.6.1991, S. 37)

Folgendes wird in den Anhang eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. 392 D 0167: Beschluß 92/167/EWG der Kommission vom 4. März 1992 über die Einsetzung eines Sachverständigengremiums für den Elektrizitätstransit über große Netze (ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1992, S. 43)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Zusammensetzung

(1) Das Gremium setzt sich aus folgenden einundzwanzig Mitgliedern zusammen:

- sechzehn Vertreter der in der Gemeinschaft operierenden Hochspannungsnetze (ein Vertreter je Mitgliedstaat);

- drei unabhängige Sachverständige, deren Berufserfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet des Elektrizitätstransits in der Gemeinschaft weithin anerkannt sind;

- ein Vertreter von EURELECTRIC

- ein Vertreter der Kommission.

(2) Die Mitglieder des Gremiums werden von der Kommission ernannt. Die sechzehn Vertreter der Netze und der Vertreter von EURELECTRIC werden nach Rücksprache mit den betreffenden Kreisen aus einer Liste, in der mindestens zwei Vorschläge für jeden Posten enthalten sind, ernannt."

XIII. ZÖLLE UND STEUERN

A. ZÖLLE

I. TECHNISCHE ANPASSUNGEN DES ZOLLKODEX UND SEINER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

a) Zollkodex

392 R 2913: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1)

a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:

- das Gebiet des Königreichs Belgien;

- das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;

- das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft);

- das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla;

- das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete der Gebietskörperschaften;

- das Gebiet der Griechischen Republik;

- das Gebiet Irlands;

- das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;

- das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;

- das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;

- das Gebiet des Königreichs Norwegen außer Svalbard;

- das Gebiet der Republik Österreich;

- das Gebiet der Portugiesischen Republik;

- das Gebiet der Republik Finnland außer den Ålandinseln, es sei denn, es wird eine Erklärung im Rahmen von Artikel 227 Absatz 5 des EG-Vertrags abgegeben;

- das Gebiet des Königreichs Schweden;

- das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man."

b) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.

b) Durchführungsvorschriften

393 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), geändert durch:

- 393 R 3665: Verordnung (EG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31.12.1993, S. 1).

1. Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Sie werden im Falle von Tafeltrauben, Whisky und Tabak als 'Echtheitszeugnis', im Falle von Wein als 'Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung' und im Falle von Natriumnitrat als 'Reinheitszeugnis' bezeichnet."

2. Die Tabelle nach Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a) Für die Waren unter der laufenden Nummer 2 werden folgende Einträge gestrichen:

"Österreich" in Spalte 5

"Agrarmarkt Austria, AMA" in Spalte 6

"Wien" in Spalte 7.

b) Die laufende Nummer 5 wird gestrichen.

3. Artikel 27 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- für die in der Tabelle unter der laufenden Nummer 4 aufgeführten Waren weißes Schreibpapier mit gelbem Rand mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g;"

4. Artikel 29 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- 6 Monate für in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 7 aufgeführte Waren;"

5. In Artikel 62 Absatz 3 werden nach "emitido a posteriori" folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,

- utstedt i etterhånd,

- Utfärdat i efterhand."

6. In Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c werden folgende Worte gestrichen:

"Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens oder"

7. Artikel 80 erhält folgende Fassung:

"Artikel 80

Ursprungswaren im Sinne dieses Abschnitts kommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 66, wenn dieses Ursprungszeugnis von den Zollbehörden der Schweiz auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgestellt ist, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 75 erfuellt sind und die Schweiz der Gemeinschaft über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A leistet. Das in Artikel 95 vorgesehene Überprüfungsverfahren gilt sinngemäß. Die in Artikel 95 Absatz 3 erster Unterabsatz genannte Frist wird auf acht Monate verlängert."

8. Artikel 96 erhält folgende Fassung:

"Artikel 96

Die Vorschriften von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 80 sind nur insoweit anwendbar, als die Schweiz im Rahmen der von ihr für bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Präferenzen gleichartige Bestimmungen wie die vorgenannten anwendet."

9. In Artikel 107 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,

- utstedt i etterhånd,

- utfärdat i efterhand."

10. In Artikel 108 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT,

- DUPLIKAT,

- DUPLIKAT".

11. Artikel 163 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch die Gebiete Belarus', Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, Rußlands, der Schweiz, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Ungarns oder des ehemaligen Jugoslawien in seinen Grenzen vom 1. Januar 1991 befördert werden, wird der Zollwert unter Berücksichtigung des ersten Ortes des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft ermittelt, wenn die Waren durch die genannten Gebiete unmittelbar befördert werden und die Durchfuhr einem üblichen Transportweg zum Bestimmungsort entspricht."

12. Artikel 163 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren sowie einer vorübergehenden Transportunterbrechung in den Gebieten Belarus', Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, Rußlands, der Schweiz, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Ungarns oder des ehemaligen Jugoslawien in seinen Grenzen vom 1. Januar 1991, sofern sie sich aus Beförderungsgründen ergeben."

13. In Artikel 280 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Yksinkertaistettu vienti/Förenklad export,

- Forenklet utførsel,

- Förenklad export."

14. In Artikel 298 Absatz 2 werden unter dem Gedankenstrich "in Feld 104" folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: SIIRRONSAAJAN KÄYTTÖÖN ASETETTAVIA TAVAROITA (ASETUS (ETY) N:o 2454/93, 298 ARTIKLA)/SÄRSKILT ÄNDAMÅL: VARORNA SKALL STÄLLAS TILL MOTTAGARENS FÖRFOGANDE (ARTIKEL 298/FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93),

- SLUTTBRUK: VARER SOM SKAL STILLES TIL RÅDIGHET FOR DEN DISPOSISJONSBERETTIGEDE (FORORDNING (EØF) Nr. 2454/93, ARTIKKEL 298)

- SÄRSKILT ÄNDAMÅL: VARORNA SKALL STÄLLAS TILL MOTTAGARENS FÖRFOGANDE (ARTIKEL 298/FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93)."

15. In Artikel 299 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS/SÄRSKILT ÄNDAMÅL,

- SLUTTBRUK,

- SÄRSKILT ÄNDAMÅL".

16. In Artikel 303 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: VIETÄVIKSI TARKOITETTUJA TAVAROITA (ASETUS (ETY) N:o 2454/93, 303 ARTIKLA: EI SOVELLETA VALUUTTOJEN TASAUSMAKSUA EIKÄ MAATALOUSTUKEA)/SÄRSKILT ÄNDAMÅL: VAROR AVSEDDA FÖR EXPORT (ARTIKEL 303/FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93 MONETÄRA UTJÄMNINGSBELOPP OCH JORDBRUKSBIDRAG UTESLUTNA),

- SLUTTBRUK: VARER BESTEMT FOR UTFØRSEL (FORORDNING (EØF) Nr. 2454/93, ARTIKKEL 303: ANVENDELSE AV MONETÆRE UTJEVNINGSBELØP OG TILBAKEBETALINGER I LANDBRUKSSEKTOREN ER UTELUKKET),

- SÄRSKILT ÄNDAMÅL: VAROR AVSEDDA FÖR EXPORT (ARTIKEL 303/FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93 MONETÄRA UTJÄMNINGSBELOPP OCH JORDBRUKSBIDRAG UTESLUTNA)."

17. In Artikel 318 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,

- utstedt i etterhånd,

- utfärdat i efterhand."

18. In Artikel 335 Absatz 2 Unterabsatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- ote/utdrag,

- utdrag,

- utdrag."

19. In Artikel 361 Nummer 2 werden nach "- toepassing van artikel 361, punt 2, van Verordening (EEG) nr. 2454/93," folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- asetuksen (ETY) n:o 2454/93, 361 artiklan 2 kohtaa sovellettu/tillämpning av artikel 361.2 i förordning (EEG) nr 2454/93,

- anvendelse av Artikkel 361, nr. 2 i forordning (EØF) nr. 2454/93,

- tillämpning av artikel 361.2 i förordning (EEG) nr 2454/93."

20. In Artikel 371 werden nach "BEPERKTE GELDIGHEID - TOEPASSING VAN ARTIKEL 371 VAN VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93," folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- VOIMASSA RAJOITETUSTI: ASETUKSEN (ETY) N:o 2454/93 371 ARTIKLAA SOVELLETTU/BEGRÄNSAD GILTIGHET - TILLÄMPNING AV ARTIKEL 371, FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93,

- BEGRENSET GYLDIGHET: ANVENDELSE AV FORORDNING (EØF) Nr. 2454/93, ARTIKKEL 371,

- BEGRÄNSAD GILTIGHET - TILLÄMPNING AV ARTIKEL 371 FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93."

21. In Artikel 392 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- yksinkertaistettu menettely/förenklat förfarande, - forenklet prosedyre,

- förenklat förfarande."

22. In Artikel 393 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- vapautettu allekirjoituksesta/befriad från

underskrift,

- fritatt for underskrift,

- befriad från underskrift."

23. In Artikel 402 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- yksinkertaistettu menettely/förenklat förfarande, - forenklet prosedyre,

- förenklat förfarande."

24. In Artikel 404 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- vapautettu allekirjoituksesta/befriad från

underskrift

- fritatt for underskrift,

- befriad från underskrift."

25. In Artikel 464 werden nach "Verlaten van de Gemeenschap aan beperkingen onderworpen", folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- Vienti yhteisöstä rajoitusten alaista/Export från Gemenskapen underkastad restriktioner,

- Utførsel fra Fellesskapet underlagt restriksjoner,

- Export från Gemenskapen underkastad restriktioner."

26. In Artikel 464 werden nach "Verlaten van de Gemeenschap aan belastingheffing onderworpen", folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- Vienti yhteisöstä maksujen alaista/Export från Gemenskapen underkastad avgifter,

- Utførsel fra Fellesskapet betinget av avgiftsbetaling,

- Export från Gemenskapen underkastad avgifter."

27. In Artikel 481 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- tavaroita ei kuljeteta passitusmenettelyssä/varor ej under transitering,

- varer ikke underlagt en transitteringsprosedyre,

- varor ej under transitering."

28. In Artikel 485 Absatz 4 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Ote valvontakappaleesta: (numero, päiväys, toimipaikka ja antomaa)/Utdrag ur kontrollexemplar: .......... (nummer och datum samt utfärdande kontor och land)

- Utdrag av kontrolleksemplar: .......... (nummer, dato, utstedende kontor og land)

- Utdrag ur kontrollexemplar: .......... (nummer och datum samt utfärdande kontor och land)."

29. In Artikel 485 Absatz 5 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- annettuja otteita .......... (lukumäärä) - kopiot oheisina/ .......... (antal) utfärdade utdrag - kopior bifogas,

- .......... (antall) utstedte utdrag, kopier vedlagt,

- .......... (antal) utfärdade utdrag - kopior bifogas."

30. In Artikel 486 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Annettu jälkikäteen/Utfärdat i efterhand,

- Utstedt i etterhånd,

- Utfärdat i efterhand."

31. In Artikel 492 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Yksinkertaistettu menettely/Förenklat

förfarande,

- Forenklet prosedyre,

- Förenklat förfarande."

32. In Artikel 494 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Vapautettu allekirjoituksesta/Befriad från underskrift,

- Fritatt for underskrift,

- Befriad från underskrift."

33. In Artikel 522 Absatz 4 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- TK-tavaroita/NB-varor,

- NB varer,

- NB-varor."

34. In Artikel 601 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT,

- DUPLIKAT,

- DUPLIKAT."

35. In Artikel 610 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- SJ/Y-tavaroita/AF/S-varor,

- IB/S-varer,

- AF/S-varor."

36. In Artikel 610 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Kauppapolititiikka/Handelspolitik,

- Handelspolitikk,

- Handelspolitik."

37. In Artikel 644 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- SJ/T-tavaroita/AF/R-varor,

- IB/R-varer,

- AF/R-varor."

38. In Artikel 711 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- VM-tavaroita/TI varor,

- MI-varer,

- TI varor."

39. In Artikel 778 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT,

- DUPLIKAT,

- DUPLIKAT."

40. In Artikel 818 Absatz 4 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- TK-tavaroita/VH-varor,

- NB varer,

- VH-varor."

41. In Artikel 849 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Vietäessä ei myönnetty vientitukea eikä muita määriä/Inga bidrag eller andra belopp har beviljats vid exporten,

- Ingen tilbakebetalinger eller andre beløp gitt ved utførselen,

- Inga bidrag eller andra belopp har beviljats vid exporten."

42. In Artikel 849 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Vientituki ja muut vietäessä maksetut määrät maksettu takaisin .......... (määrä) osalta/De vid exporten beviljade bidragen eller andra belopp har betalats tillbaka för .......... (kvantitet);

- Tilbakebetalinger og andre beløp gitt ved utførselen er betalt for .......... (mengde);

- De vid exporten beviljade bidragen eller andra belopp har betalats tillbaka för .......... (kvantitet)."

43. In Artikel 849 Absatz 3 werden nach "oder" folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- Oikeus vientitukeen tai muihin vietäessä maksettuihin määriin peruutettu .......... (määrä) osalta/Rätt till utbetalning av bidrag och andra belopp vid exporten har annullerats för .......... (kvantitet);

- Rett til tilbakebetalinger eller utbetaling av andre beløp ved utførselen er opphevet for .......... (mengde);

- Rätt till utbetalning av bidrag och andra belopp vid exporten har annullerats för .......... (kvantitet);"

44. In Artikel 855 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT,

- DUPLIKAT,

- DUPLIKAT."

45. In Artikel 882 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Yhteisön tullikoodeksin 185 artiklan 2 kohdan b alakohdan mukaista palautustavaraa/Returvaror enligt artikel 185.2 b) i gemenskapens tullkodex

- Returvarer i henhold til artikkel 185 nr. 2 bokstav b) i Fellesskapets tollkodeks

- Returvaror enligt artikel 185.2 b i gemenskapens tullkodex."

46. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

In Feld 13 "Sprache" der Ausfertigungen 4 und 5 der Verbindlichen Zolltarifauskunft wird folgendes eingefügt:

"FI" "NO" "SE".

47. Anhang 6 wird wie folgt geändert:

Das Formular "ECHTHEITSZEUGNIS FÜR FINNISCHEN WODKA" wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

"Aufgehoben".

48. Anhang 6 a wird wie folgt geändert:

Das Formular "ECHTHEITSZEUGNIS FÜR SCHWEDISCHEN WODKA" wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

"Aufgehoben".

49. Anhang 17 wird wie folgt geändert:

a) Die vier Spalten "Australia" usw. bis "United Kingdom" auf der Rückseite von "Form A" (in englischer Sprache) werden durch folgende Einträge ersetzt:

"Australia * European Community:

Canada Austria Italy

Japan Belgium Luxembourg

New Zealand Denmark Netherlands

Switzerland Finland Norway

United States

of America

France Portugal

Germany Spain

Greece Sweden

Ireland United

Kingdom."

b) Die vier Spalten "Australie" usw. bis "Royaume Uni" auf der Rückseite von "Formule A" (in französischer Sprache) werden durch folgende Einträge ersetzt:

"Australie * Communauté européenne:

Canada Autriche Irlande

États-Unis

Allemagne Italie

d'Amérique

Belgique Luxembourg

Japon Danemark Norvège

Nouvelle-Zélande Espagne Pays-Bas

Suisse Finlande Portugal

France Royaume-Uni

Grèce Suède."

c) Vermerk III (b) (3) der "Notes" auf der Rückseite von "Form A" (in englischer Sprache) erhält folgende Fassung:

"Japan, Switzerland and the European Community enter the letter 'W' in box 8 followed by the Customs Cooperation Council Nomenclature (harmonized system) heading of the exported product (example: 'W'96.18)."

d) Vermerk III (b) (3) der "Notes" auf der Rückseite von "Formule A" (in französischer Sprache) muß wie folgt lauten:

"Japon, Suisse et Communauté européenne: il y a lieu d'inscrire dans la case 8 la lettre 'W' suivie de la position tarifaire occupée par le produit exporté dans la Nomenclature du Conseil de coopération douanière (système harmonisé) (exemple: 'W'96.18)."

50. Anhang 18 wird wie folgt geändert:

a) Vermerk 1 erster Absatz der "Notes" in "Part 2" des "Form APR" (in englischer Sprache) wird durch folgende Einträge ersetzt:

"Switzerland European Community:

Austria Italy

Belgium Luxembourg

Denmark Netherlands

Finland Norway

France Portugal

Germany Spain

Greece Sweden

Ireland United

Kingdom."

b) Vermerk 1 erster Absatz der "Notes" in "Partie 2" des "Formulaire APR" (in französischer Sprache) wird durch folgende Einträge ersetzt:

"Suisse Communauté européenne:

Autriche Irlande

Allemagne Italie

Belgique Luxembourg

Danemark Norvège

Espagne Pays-Bas

Finlande Portugal

France Royaume-Uni

Grèce Suède."

51. Anhang 25 wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

52. Anhang 27 wird wie folgt ergänzt:

"HANDELSZENTREN, DIE BEI DER BERECHNUNG DER PREISE JE EINHEIT FÜR JEDE POSITION DER KLASSENEINTEILUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

53. Anhang 31 (SAD - Einheitspapier) wird wie folgt geändert:

In Exemplar 5 wird folgendes hinzugefügt: "Palautetaan", "Tilbakesendes til", "Åter till".

54. Anhang 32 (SAD - Anmeldung für Datenverarbeitung) wird wie folgt geändert:

In den Exemplaren 4 und 5 wird folgendes hinzugefügt: "Palautetaan", "Tilbakesendes til", "Åter till".

55. Anhang 48 wird wie folgt geändert:

In Abschnitt I Nummer 1 erhält der mit den Worten "bis zum Hoechstbetrag" beginnende und "Nordirland" endende Absatz folgende Fassung:

"bis zum Hoechstbetrag von .......... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland."

56. Anhang 49 wird wie folgt geändert:

In Abschnitt I Nummer 1 erhält der mit den Worten "bis zum Hoechstbetrag" beginnende und "Nordirland" endende Absatz folgende Fassung:

"bis zum Hoechstbetrag von .......... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland."

57. Anhang 50 wird wie folgt geändert:

In Abschnitt I Nummer 1 erhält der mit den Worten "selbstschuldnerischen Bürgschaft" beginnende und "Sicherheitstitel" endende Absatz folgende Fassung:

"selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Staaten aufgrund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf von gemeinschaftlichen Versandverfahren begangen worden sind, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung eines Sicherheitstitels eine Bürgschaft übernommen hat, insgesamt an Zöllen, Steuern, Abschöpfungen und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern - schulden wird, und zwar bezüglich der Haupt- oder Nebenverbindlichkeiten, der Kosten und der Zuschläge - bis zu einem Hoechstbetrag von 7 000 ECU je Sicherheitstitel."

58. Anhang 51 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird in Feld 7 gestrichen:

"WIRTSCHAFTS...", "ÖSTERREICH", "FINNLAND", "NORWEGEN", "SCHWEDEN".

59. Anhang 60 wird wie folgt geändert:

Unter der Überschrift "VORSCHRIFTEN ZU DEN ANGABEN AUF DEM BERECHNUNGSVORDRUCK" Abschnitt "I: Allgemeine Bemerkungen"

a) in der Aufzählung nach dem mit "Auf dem Berechnungsvordruck" beginnenden Satz wird folgendes eingefügt:

"AT = für Österreich"

"FI = für Finnland"

"NO = für Norwegen"

"SE = für Schweden"

b) in der Aufzählung nach dem mit "Feld 16" beginnenden Absatz wird folgendes eingefügt:

"ATS = österreichische Schillinge"

"FIM = Finnmark"

"NOK = norwegische Kronen"

"SEK = schwedische Kronen"

60. Anhang 63 (Kontrollexemplar T5) wird wie folgt geändert:

In den Exemplaren 4 und 5 wird folgendes hinzugefügt: "Palautetaan", "Tilbakesendes til", "Åter till".

61. Anhang 68/A wird wie folgt geändert:

Unter der Überschrift "VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEWILLIGUNG ZUM FÜHREN EINES ZOLLAGERS ODER FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DES ZOLLVERFAHRENS" wird in der Aufzählung unter Nummer 3 folgendes eingefügt:

"- AT für Österreich"

"- FI für Finnland"

"- NO für Norwegen"

"- SE für Schweden"

62. Artikel 81 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird in Hinweis B 14 der Hinweise auf der Rückseite des Auskunftsblatts INF 6 eingefügt:

"- ATS für österreichische Schillinge"

"- FIM für Finnmark"

"- NOK für norwegische Kronen"

"- SEK für schwedische Kronen"

63. Anhang 82 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird in Hinweis B 9 der Hinweise auf der Rückseite des Auskunftsblatts INF 1 eingefügt:

"- ATS für österreichische Schillinge"

"- FIM für Finnmark"

"- NOK für norwegische Kronen"

"- SEK für schwedische Kronen"

64. Anhang 98 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird in Hinweis B 13 der Hinweise auf der Rückseite des Auskunftsblatts INF 6 eingefügt:

"- ATS für österreichische Schillinge"

"- FIM für Finnmark"

"- NOK für norwegische Kronen"

"- SEK für schwedische Kronen"

65. Anhang 99 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Norwegen"

"Schweden"

66. Anhang 106 wird wie folgt geändert:

a) Folgendes wird in Bemerkung B 15 der Bemerkungen auf der Rückseite des Auskunftsblatts INF 2 eingefügt:

"- ATS für österreichische Schillinge"

"- FIM für Finnmark"

"- NOK für norwegische Kronen"

"- SEK für schwedische Kronen"

b) Folgendes wird in die Bestimmungen über das Auskunftsblatt INF 2 eingefügt:

"AT für Österreich"

"FI für Finnland"

"NO für Norwegen"

"SE für Schweden"

67. Anhang 108 wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

68. Anhang 111 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird in Hinweis B 12 der Hinweise auf der Rückseite des Formulars "Antrag auf Erstattung/Erlaß" eingefügt:

"- ATS für Österreichische Schillinge"

"- FIM für Finnmark"

"- NOK für Norwegische Kronen"

"- SEK für Schwedische Kronen"

II. TECHNISCHE ANPASSUNG VON NICHT IM ZOLLKODEX ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN

1. 376 L 0308: Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (ABl. Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 379 L 1071: Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 10)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 64 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

2. 382 R 0636: Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom 16. März 1982 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. Nr. L 76 vom 20.3.1982, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 64 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

3. 383 R 0918: Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 105 vom 23.4.1983, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 R 3822: Verordnung (EWG) Nr. 3822/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 22)

- 387 R 3691: Verordnung (EWG) Nr. 3691/87 des Rates vom 9. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.1987, S. 8)

- 388 R 1315: Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 (ABl. Nr. L 123 vom 17.5.1988, S. 2)

- 388 R 4235: Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1988, S. 1)

- 391 R 3357: Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates vom 7. November 1991 (ABl. Nr. L 318 vom 20.11.1991, S. 3)

- 392 R 2913: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1)

- 394 R 0355: Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. Nr. L 46 vom 18.2.1994, S. 5).

a) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10 a

In Abweichung von den Artikeln 3, 4 und 7 darf Norwegen seine vor dem Beitritt geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verbringung von Gütern von Svalbard zum norwegischen Festland anwenden, sofern die in Norwegen vor dem Beitritt bestehende Regelung günstiger war als die gemeinschaftliche Regelung über Einfuhren der betreffenden Waren von Svalbard in das Zollgebiet Norwegens im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 in der Fassung der Beitrittsakte Norwegens."

b) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 30 a

In Abweichung von Artikel 30 ist Norwegen befugt, seine vor dem Beitritt geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Kleinsendungen von Waren von Svalbard zum norwegischen Festland anzuwenden, sofern die in Norwegen vor dem Beitritt bestehende Regelung günstiger war als die gemeinschaftliche Regelung über Einfuhren der betreffenden Waren von Svalbard in das Zollgebiet Norwegens im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 in der Fassung der Beitrittsakte Norwegens."

4. 383 R 2289: Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 220 vom 11.8.1983, S. 15), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 R 1746: Verordnung (EWG) Nr. 1746/85 der Kommission vom 26. Juni 1985 (ABl. Nr. L 167 vom 27.6.1985, S. 23)

- 385 R 3399: Verordnung (EWG) Nr. 3399/85 der Kommission vom 28. November 1985 (ABl. Nr. L 322 vom 3.12.1985, S. 10)

- 392 R 0735: Verordnung (EWG) Nr. 735/92 der Kommission vom 25. März 1992 (ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1992, S. 18).

In Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

"- 'Vammaisille tarkoitetut tavarat: tullittomuus jatkuu, edellyttäen että asetuksen (ETY) n:o 918/83 77 artiklan 2 kohdan 2 alakohdan ehtoja noudatetaan/föremål för handikappade: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 77.2 andra stycket i förordning (EEG) nr 918/93 uppfylls,',

- 'Artikler beregnet på funksjonshemmede: Fritaket opprettholdes forutsatt at artikkel 77 nr. 2 annet ledd i forordning (EØF) nr. 918/83 overholdes,',

- 'Föremål för handikappade: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 77.2 andra stycket i förordning (EEG) nr 918/83 uppfylls.' "

5. 383 R 2290: Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 b sowie der Artikel 63 a und 63 b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 220 vom 11.8.1983, S. 21), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 R 1745: Verordnung (EWG) Nr. 1745/85 der Kommission vom 26. Juni 1994 (ABl. Nr. L 167 vom 27.6.1985, S. 21)

- 385 R 3399: Verordnung (EWG) Nr. 3399/85 der Kommission vom 28. November 1985 (ABl. Nr. L 322 vom 3.12.1985, S. 10)

- 388 R 3893: Verordnung (EWG) Nr. 3893/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 346 vom 15.12.1988, S. 32)

- 389 R 1843: Verordnung (EWG) Nr. 1843/89 der Kommission vom 26. Juni 1989 (ABl. Nr. L 180 vom 27.6.1989, S. 22)

- 392 R 0735: Verordnung (EWG) Nr. 735/92 der Kommission vom 25. März 1992 (ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1992, S. 18).

In Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Wortlaut eingefügt:

"- 'UNESCO-tavarat: tullittomuus jatkuu, edellyttäen että asetuksen (ETY) n:o 918/83 57 artiklan 2 kohdan 1 alakohdan ehtoja noudatetaan,'/ 'UNESCO-varor: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 57.2 första stycket i förordning (EEG) nr 918/83 uppfylls,',

- 'UNESCO-varor: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 57.2 första stycket i förordning (EEG) nr 918/83 uppfylls,',

- 'UNESCO-varer: Fritaket opprettholdes forutsatt at artikkel 57 nr. 2 første ledd i forordning (EØF) nr. 918/83 overholdes.'"

B. STEUERN

1. 377 L 0799: Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1971, S. 1)

- 379 L 1070: Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 392 L 0012: Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1).

a) Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Gegenwärtig sind die in Absatz 2 genannten Steuern insbesondere die folgenden:

in Belgien:

Impôt des personnes physiques/Personenbelasting

Impôt des sociétés/Vennootschapsbelasting

Impôt des personnes morales/Rechtspersonen-

belasting

Impôt des non-résidents/Belasting der niet-

verblijfhouders

in Dänemark:

Indkomstskat til staten

Selsskabsskat

Den kommunale indkomstskat

Den amtskommunale indkomstskat

Folkepensionsbidragene

Sømandsskat

Den særlige indkomstskat

Kirkeskat

Formueskat til staten

Bidrag til dagpengefonden

in Deutschland:

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Vermögensteuer

Gewerbesteuer

Grundsteuer

in Griechenland:

Öüñïò åéóïäÞìáôïò öõóéêþí ðñïóþðùí

Öüñïò åéóïäÞìáôïò íïìéêþí ðñïóþðùí

Öüñïò áêéíÞôïõ ðåñéïõóßáò

in Spanien:

Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas

Impuesto sobre Sociedades

Impuesto Extraordinario sobre el Patrimonio de

las Personas Fisicas

in Frankreich:

Impôt sur le revenu

Impôt sur les sociétés

Taxe professionnelle

Taxe foncière sur les propriétés bâties

Taxe foncière sur les propriétés non bâties

in Irland:

Income tax

Corporation tax

Capital gains tax

Wealth tax

in Italien:

Imposta sul reddito delle persone fisiche

Imposta sul reddito delle persone giuridiche

Imposta locale sui redditi

in Luxemburg:

Impôt sur le revenu des personnes physiques

Impôt sur le revenu des collectivités

Impôt commercial communal

Impôt sur la fortune

Impôt foncier

in den Niederlanden:

Inkomstenbelasting

Vennootschapsbelasting

Vermogensbelasting

in Norwegen:

Skatt av alminnelig inntekt

Skatt av personinntekt

Særskatt på inntekt av petroleumsutvinning og

rørledningstransport

Avgift på honorarer til utenlandske kunstnere

Trygdeavgift

Formuesskatt

in Österreich:

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Grundsteuer

Bodenwertabgabe

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

in Portugal:

Contribuição predial

Imposto sobre a indústria agrícola

Contribuição industrial

Imposto de capitais

Imposto profissional

Imposto complementar

Imposto de mais-valias

Imposto sobre o rendimento do petróleo

Os adicionais devidos sobre os impostos

precedentes

in Finnland:

Valtion tuloverot/de statliga inkomstskatterna

Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund

Kunnallisvero/kommunalskatten

Kirkollisvero/kyrkoskatten

Kansaneläkevakuutusmaksu/folkpensionsförsäkringspremien

Sairausvakuutusmaksu/sjukförsäkringspremien

Korkotulon lähdevero/källskatten på ränteinkomst

Rajoitetusti verovelvollisen lähdevero/källskatten

för begränsat skattskyldig

Valtion varallisuusvero/den statliga förmögen-

hetsskatten

Kiinteistövero/fastighetsskatten

in Schweden:

Den statliga inkomstskatten

Sjömansskatten

Kupongskatten

Den särskilda inkomstskatten för utomlands

bosatta

Den särskilda inkomstskatten för utomlands

bosatta artister m.fl.

Den statliga fastighetsskatten

Den kommunala inkomstskatten

Förmögenhetsskatten

im Vereinigten Königreich:

Income tax

Corporation tax

Capital gains tax

Petroleum revenue tax

Development land tax".

b) Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Der Ausdruck 'zuständigen Behörde' bedeutet:

in Belgien:

De Minister van financiën oder sein Beauftragter

Le Ministre des finances oder sein Beauftragter

in Dänemark:

Skatteministeren oder sein Beauftragter

in Deutschland:

Der Bundesminister der Finanzen oder sein Beauftragter

in Griechenland:

Ôï Õðïõñãåßï Ïéêïíïìéêþí oder sein Beauftragter

in Spanien:

El Ministro de Economía y Hacienda oder sein Beauftragter

in Frankreich:

Le ministre de l'économie oder sein Beauftragter

in Irland:

The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter

in Italien:

Il Ministro per le finanze oder sein Beauftragter

in Luxemburg:

Le ministre de finance oder sein Beauftragter

in den Niederlanden:

De minister van financiën oder sein Beauftragter

in Norwegen:

Finans- og tollministeren oder sein Beauftragter

in Österreich:

Der Bundesminister für Finanzen oder sein Beauftragter

in Portugal:

O Ministro das Finanças oder sein Beauftragter

in Finnland:

Valtiovarainministeriö oder sein Beauftragter

Finansministeriet oder sein Beauftragter

in Schweden:

Ministern med ansvar för skattefrågor oder sein Beauftragter

im Vereinigten Königreich:

The Commissioners of Customs and Excise oder ihr Beauftragter für Auskünfte im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern,

The Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter für alle sonstigen Auskünfte."

2. 378 L 1035: Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (ABl. Nr. L 366 vom 28.12.1978, S. 34), geändert durch:

- 385 L 0576: Richtlinie 85/576/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 30).

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1 a

In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich darf Norwegen seine vor dem Beitritt geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Kleinsendungen von Waren von Svalbard zum norwegischen Festland anwenden, sofern die in Norwegen vor dem Beitritt bestehende Regelung günstiger war als die gemeinschaftliche Regelung über Einfuhren der betreffenden Waren von Svalbard in das Steuergebiet Norwegens im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates in der Fassung der Beitrittsakte Norwegens."

3. 379 L 1072: Achte Richtlinie 79/1072 EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 11), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Anhang C Buchstabe D erhält folgende Fassung:

"D. Der Antrag ist bei den zuständigen Behörden einzureichen, und zwar für

- Belgien: ..........

- Dänemark: ..........

- Deutschland: ..........

- Griechenland: ..........

- Spanien: ..........

- Frankreich: ..........

- Irland: ..........

- Italien: ..........

- Luxemburg: ..........

- die Niederlande: ..........

- Norwegen: ..........

- Österreich: ..........

- Portugal: ..........

- Finnland: ..........

- Schweden: ..........

- das Vereinigte Königreich: .........."

b) Anhang C Buchstabe I erhält folgende Fassung:

"I. Der Antrag kann mehrere Rechnungen bzw. Einfuhrdokumente umfassen. Er muß jedoch für 19.. einen MWSt.-Betrag von insgesamt mindestens

BEF/LUF ...

DKK ...

DEM ...

GRD ...

PTE ...

FRF ...

IEP ...

ITL ...

NLG ...

NOK ...

ATS ...

ESP ...

FIM ...

SEK ...

GBP ...

betreffen, wenn der Vergütungszeitraum weniger als ein Kalenderjahr, jedoch mindestens drei Monate beträgt;

er muß einen MWSt.-Betrag von insgesamt mindestens

BEF/LUF ...

DKK ...

DEM ...

GRD ...

PTE ...

FRF ...

IEP ...

ITL ...

NLG ...

NOK ...

ATS ...

ESP ...

FIM ...

SEK ...

GBP ...

betreffen, wenn der Vergütungszeitraum ein Kalenderjahr oder weniger als drei Monate beträgt."

4. 383 L 0181: Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. Nr. L 105 vom 23.4.1983, S. 38), geändert durch:

- 389 L 0219: Richtlinie 89/219/EWG des Rates vom 7. März 1989 (ABl. Nr. L 92 vom 5.4.1989, S. 13).

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 9 a

In Abweichung von den Artikeln 3 und 7 darf Norwegen seine vor dem Beitritt geltenden innerstaatliche Rechtsvorschriften über persönliches Eigentum im Zeitpunkt der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes von Svalbard auf das norwegische Festland anwenden, sofern die vor dem Beitritt in Norwegen bestehende Regelung günstiger war als die gemeinschaftliche Regelung über Einfuhren der fraglichen Waren von Svalbard in das Steuergebiet Norwegens im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates in der Fassung der Beitrittsakte Norwegens."

5. 383 L 0182: Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. Nr. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Der Anhang erhält folgende Fassung:

"ANHANG

Verzeichnis der Steuern nach Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

BELGIEN

- Taxe de circulation sur les véhicules automobiles (Arrêté royal du 23 novembre 1965 portant codification des dispositions légales relatives aux taxes assimilées aux impôts sur les revenus - Moniteur belge du 18 janvier 1966)

- Verkeersbelasting op de autovoertuigen (Koninklijk Besluit van 23 november 1965 houdende codificatie van de wettelijke bepalingen betreffende de met de inkomstenbelastingen gelijkgestelde belastingen - Belgisch Staatsblad van 18 januari 1966)

DÄNEMARK

- Vægtafgift af motorkøretøjer (Lovbekendtgørelse nr. 163 af 31. marts 1993)

DEUTSCHLAND

- Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz - 1979)

- Kraftfahrzeugsteuer (Durchführungsverordnung - 1979)

GRIECHENLAND

- ÔÝëç êõêëïöïñßáò (N. 2367/53 üðùò éó÷ýåé óÞìåñá)

SPANIEN

- Tributos Locales sobre circulación de vehículos automóviles (establecido en base a la Ley 41/1979, de 19 de noviembre, de Bases de Régimen Local y al Real Decreto 3250/1976, de 30 de diciembre)

FRANKREICH

- Taxe différentielle sur les véhicules à moteur (Loi n° 77-1467 du 30 décembre 1977)

- Taxe sur les véhicules d'une puissance fiscale supérieure à 16 CV immatriculés dans la catégorie des voitures particulières (Loi de finances 1979 - Article 1007 du code général des impôts)

IRLAND

- Motor vehicle excise duties (Finance (Excise duties) (Vehicles) Act 1952 as amended, and Section 94, Finance Act 1973 as amended)

ITALIEN

- Tassa sulla circolazione degli autoveicoli (TU delle leggi sulle tasse automobilistiche approvato con DPR N. 39 del 5 febbraio 1953 e successive modificazioni)

LUXEMBURG

- Taxe sur les véhicules automoteurs (Loi allemande du 23 mars 1935 (Kraftfahrzeugsteuergesetz) maintenue en vigueur par l'arrêté grand-ducal du 26 octobre 1944, modifiée par la loi du 4 août 1975 et les règlements grand-ducaux du 15 septembre 1975 et du 31 octobre 1975 et du 31 octobre 1975)

NIEDERLANDE

- Motorrijtuigenbelasting (wet op de motorrijtuigenbelasting 21 juli 1966, Stb 332 - wet van 18 december 1969/Stb 548)

NORWEGEN

- Avgift på motorvogner (Lov av 19. juni 1959 nr. 2)

ÖSTERREICH

- Kraftfahrzeugsteuer (BGBl. Nr. 449/1992)

PORTUGAL

- Imposto sobre veículos (Decreto-Lei nº 143/78, de 12 de Junho)

- Imposto de compensação (Decreto-Lei nº 354-A/82, de 9 de Setembro)

FINNLAND

- Moottoriajoneuvovero/motorfordonsskatt (Laki moottoriajoneuvoverosta/Lag om skatt på motorfordon 722/66)

SCHWEDEN

- Fordonsskatt (Fordonsskattelagen, 1988:327)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

- Vehicle excise duty (Vehicles (Excise) Act 1971)".

XIV. AUSBILDUNG

363 D 0266: Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (ABl. Nr. 63 vom 20.4.1963, S. 1338/63) und 363 X 0688: Satzung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung (63/688/EWG) vom 18. Dezember 1963 (ABl. Nr. 190 vom 30.12.1963, S. 3090/63), geändert durch:

- 368 D 0189: Beschluß 68/189/EWG des Rates vom 9. April 1968 (ABl. Nr. L 91 vom 12.4.1968, S. 26)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 63/688/EWG erhält folgende Fassung:

"(1) Der Beratende Ausschuß für die Berufsausbildung, eingesetzt gemäß dem vierten Grundsatz des Ratsbeschlusses vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung, besteht aus 96 Mitgliedern, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der gewerkschaftlichen Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Berufsorganisationen der Arbeitgeber je Mitgliedstaat."

XV. STATISTIKEN

1. 393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 693/93 vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993, S. 1)

Im Anhang, Abschnit II Buchstabe B Geographisches Kriterium erhält der Textteil nach den Worten "in den Niederlanden" folgende Fassung:

"kommune" in Norwegen, "Gemeinde" in Österreich, "concelho" in Portugal, "kunta/kommun" in Finnland, "primärkommun" in Schweden und "ward" im Vereinigten Königreich.

2. 391 S 0612: Entscheidung 91/612/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1991 über die Kohlestatistiken (ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1991, S. 1)

Fragebogen Q60.A60 wird wie folgt geändert:

Zeile 1.1:

Nach "Niederlande" wird folgendes eingefügt:

"Norwegen", "Österreich".

Nach "Portugal" wird folgendes eingefügt:

"Finnland", "Schweden".

3. 391 X 0141: Empfehlung 91/141/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1991 über die Kohlestatistiken (ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1991, S. 35)

a) Die Fragebögen M30, M30a, A30, A30a, A30b, M40, A40, A40a, Q61/A61 werden wie folgt geändert:

Zeile 1.1:

Nach "Niederlande" wird folgendes eingefügt:

"Norwegen", "Österreich".

Nach "Portugal" wird folgendes eingefügt:

"Finnland", "Schweden".

b) Die Fragebögen M40, A40, A40a werden wie folgt geändert:

Zeile 1.2:

"Österreich", "Norwegen", "Schweden" werden gestrichen.

c) Die Fragebögen M50, A50, A50a und die Erläuterungen II zu den Fragebögen M50/A50 zu den Zeilen 2 und 3 werden wie folgt geändert:

"EUR 12" wird durch "EUR 16" ersetzt.

4. 378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1968 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 168 vom 26.6.1978, S. 29), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0462: Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 226 vom 3.8.1989, S. 8).

a) In Anhang II wird nach den die Niederlande betreffenden Angaben folgendes eingefügt:

"Norwegen:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)

Österreich:

Burgenland

Niederösterreich

Wien

Kärnten

Steiermark

Oberösterreich

Salzburg

Tirol

Vorarlberg"

und nach den Portugal betreffenden Angaben:

"Finnland:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)

Schweden:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)"

b) Anhang III wird wie folgt geändert:

Nach "Niederlande" wird folgendes eingefügt:

"Norwegen", "Österreich".

Nach "Portugal" wird folgendes eingefügt:

"Finnland", "Schweden".

"Österreich", "Norwegen", "Schweden" und "Finnland" werden aus dem Verzeichnis der Drittländer gestrichen.

5. 380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (ABl. Nr. L 339 vom 15.12.1980, S. 30), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) In Anhang II wird nach den die Niederlande betreffenden Angaben folgendes eingefügt:

"Österreich:

Burgenland

Niederösterreich

Wien

Kärnten

Steiermark

Oberösterreich

Salzburg

Tirol

Vorarlberg"

und nach den Portugal betreffenden Angaben:

"Finnland:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)

Schweden:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)"

b) In Anhang III wird das Verzeichnis der Länder wie folgt ergänzt:

i) Der erste Teil erhält folgende Fassung:

"I. Länder der Europäischen Gemeinschaft

01. Belgien

02. Dänemark

03. Deutschland

04. Griechenland

05. Spanien

06. Frankreich

07. Irland

08. Italien

09. Luxemburg

10. Niederlande

11. Norwegen

12. Österreich

13. Portugal

14. Finnland

15. Schweden

16. Vereinigtes Königreich".

ii) In Teil III wird "Österrreich" gestrichen und die Nummern 13 bis 25 werden zu den Nummern 17 bis 28.

c) In Anhang IV, Tabellen 7a, 8a und 8b wird die Überschrift "EUR 12" ersetzt durch "EUR 16" und die Spalte "A" wird unter der Überschrift "EUR 16" nach "L" eingefügt.

d) In Anhang IV, Tabellen 10a und 10b wird in der linken Spalte die Überschrift "EUR 12" ersetzt durch "EUR 16".

Nach "Niederlande" wird folgendes eingefügt:

"Norwegen", "Österreich".

Nach Portugal wird folgendes eingefügt:

"Finnland", "Schweden".

Die nachfolgende Erwähnung Österreichs wird gestrichen.

6. 380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahn-Güterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 350 vom 23.12.1980, S. 23), geändert durch

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) In Anhang II wird nach den die Niederlande betreffenden Angaben folgendes eingefügt:

"Norwegen:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)

Österreich:

Burgenland

Niederösterreich

Wien

Kärnten

Steiermark

Oberösterreich

Salzburg

Tirol

Vorarlberg"

und nach den Portugal betreffenden Angaben:

"Finnland:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)

Schweden:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)".

c) In Anhang III wird das Verzeichnis der Länder wie folgt ergänzt:

Teil I erhält folgende Fassung:

"I. Länder der Europäischen Gemeinschaft

01. Belgien

02. Dänemark

03. Deutschland

04. Griechenland

05. Spanien

06. Frankreich

07. Irland

08. Italien

09. Luxemburg

10. Niederlande

11. Norwegen

12. Österreich

13. Portugal

14. Finnland

15. Schweden

16. Vereinigtes Königreich".

In Teil II wird "Österrreich", "Norwegen", "Schweden" und "Finnland" gestrichen und die Nummern 13 bis 28 werden zu den Nummern 17 bis 28.

XVI. VERBRAUCHERSCHUTZ

392 X 0579: Empfehlung 92/579/EWG der Kommission vom 27. November 1992 über die Schaffung von Infrastrukturen zur Identifizierung gefährlicher Produkte an den Außengrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1992, S. 66)

Unter Punkt V Nummer 4 wird folgendes angefügt:

"- Vaarallinen tuote - ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen. Suositus 92/579/ETY

- Farlig produkt - ikke godkjent for fri omsetning. Rekommandasjon 92/579/EØF

- Farlig produkt - ej godkänd för fri umsättning. Rekommendation 92/579/EEG".

XVII. STRUKTUR- UND REGIONALPOLITIK

388 R 2052: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch:

- 393 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. Nr. L 193 vom 31.7.1993, S. 5).

1. Dem Artikel 12 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Wie in Anhang III festgelegt, betragen die zusätzlichen Mittel für die vier neuen Mitgliedstaaten für die Ziele 1 bis 5b im Zeitraum 1995 bis 1999 4 775 Millionen ECU in Preisen von 1995.

Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ergibt sich aus Anhang III".

2. In Anhang I wird folgende Eintragung hinzugefügt:

"ÖSTERREICH: Burgenland".

3. Folgende Tabelle wird als Anhang III hinzugefügt:

"ANHANG III

Als Hinweis dienende Mittelaufteilung für die neuen Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1. Diese Zahlen dienen lediglich als Hinweis. Die tatsächliche Mittelzuweisung für jedes einzelne Ziel wird hinsichtlich der derzeitigen Mitgliedstaaten durch Anwendung der Verordnung über den Strukturfonds festgelegt.

2. Diese Zahlen beinhalten Mittelbindungen für Pilotprojekte, innovative Aktion, Studien und Gemeinschaftsinitiativen gemäß Artikel 3 und Artikel 12 Absatz 5."

XVIII. VERSCHIEDENES

EWG-Rechtsakte

358 R 0001: Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch."

b) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den zwölf Amtssprachen abgefaßt."

c) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erscheint in den zwölf Amtssprachen."

Euratom-Rechtsakte

358 R 5001(01): Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 401/58), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch."

b) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den zwölf Amtssprachen abgefaßt."

c) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erscheint in den zwölf Amtssprachen."

(1) Wird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so kann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für privatrechtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert werden. Die Einführung derartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.

ANHANG II

Liste nach Artikel 30 der Beitrittsakte

I. HANDELSPOLITIK

1. 394 R 0517: Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1994, S. 1).

Anhang III A ist durch die Angabe der Erzeugnisse mit Ursprung in nicht in Anhang II aufgeführten Ländern zu ergänzen, für die die Überführung in den freien Verkehr am 31. Dezember 1993 in den neuen Mitgliedstaaten mengenmäßigen Beschränkungen unterlag. Infolgedessen ist die Formulierung "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 288/82" in Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich zu streichen.

Schweden:

Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang III B, Anhang IV und Anhang VI anzupassen, um die neuen Hoechstmengen anzugeben, die den bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens Rechnung tragen.

Österreich, Norwegen und Finnland:

Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang III B, Anhang IV und Anhang VI anzupassen, um die neuen Hoechstmengen anzugeben, die dem Beitritt Österreichs, Norwegens und Finnlands Rechnung tragen.

2. 392 R 3951: Verordnung (EWG) Nr. 3951/92 des Rates vom 29. Dezember 1992 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan (ABl. Nr. L 405 vom 31.12.1992, S. 6), geändert durch:

- 394 R 217: Verordnung (EG) Nr. 217/94 vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 28 vom 2.2.1994, S. 1).

Schweden

Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang II anzupassen, um die neuen Hoechstmengen anzugeben, die den bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens Rechnung tragen.

Österreich, Norwegen und Finnland:

Wo angemessen, sind die Tabellen in Anhang II anzupassen, um die neuen Hoechstmengen anzugeben, die dem Beitritt Österreichs, Norwegens und Finnlands Rechnung tragen.

II. FISCHEREI

1. 392 R 3759: Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 388 vom 31.12.1992, S. 1).

Die an den Anhängen I und VI dieser Verordnung vorzunehmenden Änderungen mit dem Zweck, neue Fischarten aufzunehmen, werden während der Interimszeit auf Vorschlag der Kommission vorgenommen; dabei werden die von den Mitgliedstaaten der Union sowie den Beitrittsstaaten zu liefernden Daten berücksichtigt.

Die an Artikel 5 vorzunehmende Änderung mit dem Zweck, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ausschließliche Erzeugerorganisationen anzuerkennen, werden während der Interimszeit auf Vorschlag der Kommission vorgenommen.

2. 393 R 2210: Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. Nr. L 197 vom 6.8.1993, S. 8)

Vor dem Beitritt wird nach dem entsprechenden Verfahren eine Liste der repräsentativen Märkte und Häfen erstellt.

ANHANG III

Bestimmungen nach Artikel 32 der Beitrittsakte

1. 376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABl. Nr. L 185 vom 28.7.1993, S. 30).

Artikel 7, insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln und die Kennzeichnung dieses Gehalts betroffen sind.

2. 391 L 0157: Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 38), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 264 vom 23.10.1993, S. 51).

Artikel 9, hinsichtlich des Quecksilbergehalts von Alkali-Mangan-Batterien, einschließlich Knopfzellen-Batterien nach Artikel 3 Absatz 1.

3. 367 L 0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/101/EWG der Kommission vom 11. November 1993 (ABl. Nr. L 13 vom 15.1.1994, S. 1).

a) Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5, hinsichtlich der

i) Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und/oder besonderen Konzentrationsgrenzwerte für die Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang I der Richtlinie und in der beigefügten Anlage A aufgeführt sind, insofern als Norwegen die Verwendung anderer Einstufungen, Kennzeichnungen und/oder besonderer Konzentrationsgrenzwerte für diese Stoffe verlangen kann.

ii) Kriterien für die Einstufung und Kennzeichung krebserregender Stoffe gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie, insofern als Norwegen die Verwendung anderer Kriterien für die Einstufung sowie andere Anforderungen für die Verwendung bestimmter R-Sätze verlangen kann.

b) Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie, hinsichtlich der Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und/oder besonderen Konzentrationsgrenzwerte der Stoffe oder Stoffgruppen, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführt, aber in der beigefügten Anlage B enthalten sind, insofern als Norwegen die Verwendung von Einstufungen, Kennzeichnungen und/oder Konzentrationsgrenzwerten für diese Stoffe verlangen kann.

c) Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie, insofern als Norwegen die Verwendung eines zusätzlichen nicht in Anhang III der Richtlinie aufgeführten R-Satzes ("R-215") verlangen kann.

d) Für Stoffe, die unter die vorstehenden Buchstaben a und c fallen, die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie, wonach der Vermerk "EWG-Kennzeichnung" zu verwenden ist.

4. 388 L 0379: Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16.7.1988, S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/18/EWG vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 104 vom 29.4.1993, S. 46).

a) Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7, hinsichtlich der Zubereitungen, die Stoffe im Sinne von Nummer 3 Buchstaben a, b und c dieses Anhangs enthalten.

b) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b, hinsichtlich Untersuchungen von Zubereitungen betreffend die sensibilisierenden Wirkungen.

5. 378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 1).

6. 391 L 0414: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)

Artikel 15 und 16 Buchstabe f, sofern diese Vorschriften über Einstufung und Kennzeichnung Bezug nehmen auf die Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1991, S. 1).

Anlage A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Liste nach Artikel 39 Absatz 1 der Beitrittsakte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LISTE DER FISCHEREIFAHRZEUGE FÜR DEN PELAGISCHEN FANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

Liste nach Artikel 39 Absatz 5 der Beitrittsakte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

Liste nach den Artikeln 54, 73, 97 und 126 der Beitrittsakte

ZOLLRECHT

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992) und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31.12.1993), sowie Ursprungsprotokolle zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Präferenzabkommen:

Unbeschadet der folgenden Vorschriften gelten diese Gemeinschaftsvorschriften für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Beitritts.

1. Artikel 22 bis 27 der Verordnung des Rates und Artikel 35 bis 140 der Verordnung der Kommission, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31.12.1993), sowie Ursprungsprotokolle zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Präferenzabkommen - Warenursprung:

(1) Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft werden Ursprungsnachweise, die von Drittstaaten im Rahmen von Präferenzabkommen der Republik Österreich, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen oder des Königreichs Schweden mit diesen Drittstaaten oder im Rahmen einseitig ergangener innerstaatlicher Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, in den jeweiligen neuen Mitgliedstaaten angenommen, sofern

- der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt worden sind;

- der Ursprungsnachweis bis spätestens vier Monate nach dem Beitritt den Zollbehörden vorgelegt wird.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die Bewilligungen, durch die im Rahmen von Abkommen mit Drittstaaten die Eigenschaft eines "ermächtigten Ausführers" verliehen wurde, beibehalten, sofern

- in den Abkommen der betreffenden Drittstaaten mit der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eine solche Bestimmung ebenfalls enthalten ist;

- die ermächtigten Ausführer die Ursprungsregeln der Gemeinschaft anwenden.

Diese Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Anträge auf nachträgliche Überprüfung der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Ursprungsnachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und den entsprechenden Behörden der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen.

(4) Sind der Ursprungsnachweis und/oder die Beförderungspapiere vor dem Beitritt ausgestellt worden und sind im Warenverkehr zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten untereinander Zollförmlichkeiten erforderlich, so gelten Titel V des dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügten Protokolls 4 über die Ursprungsregeln und Titel V des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EG und der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

2. Artikel 76 der Verordnung des Rates und Artikel 253 bis 289 der Verordnung der Kommission - vereinfachte Verfahren

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für periodische Anmeldungen unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, beibehalten.

(2) Diese Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach den Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

3. Artikel 98 bis 113 der Verordnung des Rates und Artikel 503 bis 548 der Verordnung der Kommission - Zollagerverfahren

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die neuen Mitgliedstaaten die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für Zollagerverfahren unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, beibehalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung der Einfuhrwaren, des Zollwerts und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Zollagerverfahren ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben.

4. Artikel 114 bis 129 der Verordnung des Rates und Artikel 549 bis 649 der Verordnung der Kommission - aktive Veredelung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die aktive Veredelung unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen die Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur aktiven Veredelung ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben.

Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung einer ausgewogenen Behandlung der Inhaber von Bewilligungen, die in der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgestellt wurden, und der Inhaber von Bewilligungen, die in den neuen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Einfuhrabgaben, die ab dem Beitritt nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.

(4) Wurde die Anmeldung zur aktiven Veredelung im Rahmen eines Verfahrens der Zollrückvergütung angenommen, so erfolgt die Zollrückvergütung nach den Gemeinschaftsvorschriften seitens und zu Lasten des neuen Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld, deren Erstattung beantragt wurde, vor dem Beitritt buchmäßig erfaßt worden ist.

5. Artikel 130 bis 136 der Verordnung des Rates und Artikel 650 bis 669 der Verordnung der Kommission - Umwandlungsverfahren

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für das Umwandlungsverfahren unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen die Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet.

6. Artikel 137 bis 144 der Verordnung des Rates und Artikel 670 bis 747 der Verordnung der Kommission - vorübergehende Einfuhr

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen sie bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben.

Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung einer ausgewogenen Behandlung der Inhaber von Bewilligungen, die in der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgestellt wurden, und der Inhaber von Bewilligungen, die in den neuen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Einfuhrabgaben, die ab dem Beitritt nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.

7. Artikel 145 bis 160 der Verordnung des Rates und Artikel 748 bis 787 der Verordnung der Kommission - passive Veredelung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die passive Veredelung unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen sie bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Die Höhe der Zollschuld wird jedoch anhand der Rechtsvorschriften ermittelt, die vor dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur passiven Veredelung angenommen wurde, gegolten haben.

8. Artikel 166 bis 181 der Verordnung des Rates und 799 bis 840 der Verordnung der Kommission - Freizonen und Freilager

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die Freizonen und Freilager, die vor dem Beitritt zu Freizonen erklärt wurden bzw. deren Einrichtung vor dem Beitritt bewilligt wurde, unter den Voraussetzungen beibehalten, unter denen die Erklärung oder Bewilligung erfolgte, sofern sie vom Beitritt an den Gemeinschaftsvorschriften genügen.

(2) Genügen die in Absatz 1 genannten Freizonen und Freilager nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so dürfen die neuen Mitgliedstaaten die Freizonen und Freilager, die vor dem Beitritt zu Freizonen erklärt wurden bzw. deren Einrichtung vor dem Beitritt bewilligt wurde, längstens bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften ausgestellte Bewilligungen ersetzt werden.

(4) Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten genehmigen die Bestandsaufzeichnungen der Betreiber der Freizonen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt. Diese Genehmigung wird nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilt.

(5) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt ausgestellten Bewilligungen für die Überführung von Waren, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befinden, in ein Zollverfahren gemäß Artikel 173 Buchstaben c, d und e der Verordnung des Rates unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(6) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 5 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen diese Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

9. Artikel 201 bis 232 der Verordnung des Rates und Artikel 868 bis 876 der Verordnung der Kommission - buchmäßige Erfassung und Nacherhebung

Die Nacherhebung erfolgt nach den Gemeinschaftsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstanden, so nimmt der betreffende neue Mitgliedstaat die Nacherhebung nach seinen Vorschriften und zu seinen Gunsten vor.

10. Artikel 235 bis 242 der Verordnung des Rates und Artikel 877 bis 912 der Verordnung der Kommission - Erstattung und Erlaß der Abgaben

Die Erstattung und der Erlaß der Abgaben werden nach den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen. Beziehen sich jedoch die Abgaben, deren Erstattung oder Erlaß beantragt wird, auf eine vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstandene Zollschuld, so nimmt der betreffende neue Mitgliedstaat die Erstattung und den Erlaß der Abgaben nach seinen Vorschriften und zu seinen Lasten vor.

ANHANG VII

Liste nach Artikel 56 der Beitrittsakte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII

Bestimmungen nach Artikel 69 der Beitrittsakte

1. 391 L 0173: Richtlinie 91/173/EWG des Rates vom 21. März 1991 (Pentachlorphenol) zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 34).

2. 391 L 0338: Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (Cadmium) zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 186 vom 12.7.1991, S. 59).

Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie betreffend die Verwendung von Cadmium als Stabilisierungsmittel in PVC.

3. 389 L 0677: Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen) zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 19).

Insofern als die Richtlinie zinnorganische Verbindungen betrifft.

4. 376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABl. Nr. L 185 vom 28.7.1993, S. 30).

Artikel 7, insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist.

5. 385 L 0210: Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (ABl. Nr. L 96 vom 3.4.1985, S. 25), geändert durch die Richtlinie 87/416/EWG des Rates vom 21. Juli 1987 (ABl. Nr. L 225 vom 13.8.1987, S. 33).

Artikel 7, hinsichtlich des Benzolgehalts von Benzin nach Artikel 4.

6. 393 L 0012: Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe (ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1993, S. 81).

Artikel 3, hinsichtlich des Schwefelgehalts von Gasölen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1.

7. 391 L 0157: Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 38).

Artikel 9, hinsichtlich des Quecksilbergehalts von Alkali-Mangan-Batterien nach Artikel 3 Absatz 1.

8. 367 L 0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1).

a) Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5, hinsichtlich der Anforderungen an die Einstufung der 50 Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt und in der beigefügten Anlage wiedergegeben sind, insofern als Österreich die Verwendung einer anderen Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe verlangen kann.

b) Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5, insofern als Stoffe, die als "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" eingestuft sind, zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinie auch besonderen Registrierungsverfahren (Österreichische Giftliste) unterworfen werden kann.

c) Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2, insofern als Österreich folgendes verlangen kann:

i) die Verwendung von Kennzeichen mit Zusatzsymbolen, die nicht in Anhang II der Richtlinie enthalten sind, und von S-Sätzen, die nicht in Anhang IV der Richtlinie enthalten sind, bezüglich der schadlosen Beseitigung gefährlicher Stoffe

ii) die Verwendung von Kennzeichen mit zusätzlichen S-Sätzen, die nicht in Anhang IV der Richtlinie enthalten sind, bezüglich Gegenmaßnahmen bei Unfällen

iii) die Verwendung von Kennzeichen mit zusätzlichen Sätzen, die nicht in Anhang III oder Anhang IV der Richtlinie enthalten sind, bezüglich Beschränkungen des Verkaufs giftiger Stoffe.

d) Für Stoffe, die unter die vorstehenden Buchstaben a und c fallen, die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie, wonach der Vermerk "EWG-Kennzeichnung" zu verwenden ist.

9. 388 L 0379: Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16.7.1988, S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/18/ EWG der Kommission vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 104 vom 29.4.1993, S. 46).

a) Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7, hinsichtlich der Zubereitungen, die Stoffe im Sinne von Nummer 8 Buchstabe a dieses Anhangs enthalten;

b) Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7, hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen nach der vorstehenden Nummer 8 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii;

c) Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c für gefährliche Stoffe, die in gefährlichen Zubereitungen enthalten sind.

10. 378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 1).

11. 391 L 0414: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)

Artikel 15 und 16 Buchstabe f, sofern diese Vorschriften über Einstufung und Kennzeichnung Bezug nehmen auf die Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1991, S. 1).

Anlage

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX

Liste nach Artikel 71 Absatz 2 der Beitrittsakte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG X

Bestimmungen nach Artikel 84 der Beitrittsakte

1. 391 L 0173: Richtlinie 91/173/EWG vom 21. März 1991 (Pentachlorphenol) zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 34).

2. 376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABl. Nr. L 185 vom 28.7.1993, S. 30).

Artikel 7, insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist.

3. 378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 1).

4. 393 L 0012: Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe (ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1993, S. 81).

Artikel 3, hinsichtlich des Schwefelgehalts von Gasölen nach Artikel 2 Absatz 2.

5. 391 L 0414: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)

Artikel 15 und 16 Buchstabe f, sofern diese Vorschriften über Einstufung und Kennzeichnung Bezug nehmen auf die Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1991, S. 1).

ANHANG XI

Liste nach Artikel 99 der Beitrittsakte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XII

Bestimmungen nach Artikel 112 der Beitrittsakte

1. 391 L 0173: Richtlinie 91/173/EWG vom 21. März 1991 (Pentachlorphenol) zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 34).

2. 391 L 0338: Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (Cadmium) zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 186 vom 12.7.1991, S. 59).

Schweden behält jedoch während der Übergangszeit den freien Verkehr hinsichtlich Porzellan und Keramik einschließlich keramischer Fliesen aufrecht, der sich aus der Bestimmung seiner derzeitigen Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Cadmium zur Oberflächenbehandlung, als Stabilisator oder als Farbstoff ergibt.

3. 389 L 0677: Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen) zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 19).

Insofern als die Richtlinie Arsen- und zinnorganische Verbindungen betrifft.

4. 376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 (ABl. Nr. L 185 vom 28.7.1993, S. 30).

Artikel 7, insofern als es sich um den Cadmiumgehalt von Düngemitteln handelt.

5. 391 L 0157: Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 38).

Artikel 9, hinsichtlich des Quecksilbergehalts von Alkali-Mangan-Batterien nach Artikel 3 Absatz 1.

6. 367 L 0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/101/EWG der Kommission vom 11. November 1993 (ABl. Nr. L 13 vom 15.1.1994, S. 1)

a) Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5, hinsichtlich der

i) Anforderungen an die Einstufung der 58 Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt und in der beigefügten Anlage A wiedergegeben sind, insofern als Schweden die Verwendung anderer Einstufungen und Kennzeichnungen und/oder besonderer Konzentrationsgrenzwerte für diese Stoffe verlangen kann.

ii) Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung krebserregender Stoffe gemäß Anhang VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie, insofern als Schweden von den Herstellern und Einführern die Verwendung anderer Kriterien für die Einstufung sowie andere Anforderungen für die Verwendung bestimmter R-Sätze verlangen kann.

b) Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 6, hinsichtlich der Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und/oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte für die neun Stoffe oder Stoffgruppen, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführt, aber in der beigefügten Anlage B enthalten sind, insofern als Schweden die Verwendung anderer Einstufungen, Kennzeichnungen und/oder besonderer Konzentrationsgrenzwerte für diese Stoffe verlangen kann.

c) Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d, insofern als Schweden die Verwendung zusätzlicher nicht in Anhang III der Richtlinie aufgeführter R-Sätze ("R-313, 320, 321, 322, 340") verlangen kann.

d) Für Stoffe, die unter die vorstehenden Buchstaben a und b fallen, finden die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie zur Verwendung des Vermerks "EWG-Kennzeichnung" keine Anwendung.

7. 388 L 0379: Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16.7.1988, S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/18/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 104 vom 29.4.1993, S. 46).

a) Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 der Richtlinie, hinsichtlich

- Zubereitungen, die Stoffe im Sinne der Nummer 6 Buchstaben a, b und c dieses Anhangs enthalten

- Zubereitungen, die nach den schwedischen Rechtsvorschriften als bis zu einem gewissen Maße gesundheitsschädlich eingestuft werden.

b) Artikel 3 Absatz 5 und Anhang I Tabelle V, hinsichtlich Formaldehyd als Sensibilisator, wobei die Konzentration für Zubereitungen gilt, die diesen Stoff enthalten.

Zu Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a

Während der Übergangszeit nach Artikel 112 der Beitrittsakte überprüft die Gemeinschaft nach Maßgabe der Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen und von Schweden am 1. Januar 1994 als "bis zu einem gewissen Maße gesundheitsschädlich" eingestuft werden.

8. 378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 1).

Anlage A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIII

Liste nach Artikel 138 Absatz 5 der Beitrittsakte

NORWEGEN

1. Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.

2. Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Sorten zertifizierten Saatguts einer begrenzten Anzahl von Arten für die Tierfütterung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71. Diese Beihilfe wird für jeweils 100 kg gewährt, ist auf die vor dem Beitritt erzeugten Mengen beschränkt und wird im Falle von zertifiziertem Saatgut zusätzlich zu der Beihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt.

Sie kann insbesondere für die folgenden Sorten zertifizierten Futtersaatguts gewährt werden: Timotheusgras, Wiesenklee, Wiesenschwingelgras, Knäuelgras.

ÖSTERREICH

1. Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.

2. Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen dem vor dem Beitritt bestehenden Prämienniveau für Mutterkühe und dem Niveau nach Artikel 4 d Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

3. Zusätzliche Beihilfe zu der Produktionsbeihilfe für Hopfen nach den Artikeln 12 und 12 a der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71, die für vier Jahre nach dem Beitritt im Rahmen der durchschnittlichen Anbauflächen gewährt wird, die während der drei Jahre vor dem Beitritt mit Hopfen bestellt waren.

4. Beihilfe, die für drei Jahre nach dem Beitritt bestimmten Saatgutvermehrern von Futtersaatgut für bestimmte Mengen gewährt wird, für die nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Jahr 1992 eine Prämie gewährt worden war.

5. Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zugunsten der Erzeugung von Eiweißpflanzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse gegenüber Getreide und Ölsaaten erforderlich ist.

FINNLAND

1. Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.

2. Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen dem vor dem Beitritt bestehenden Prämienniveau für Mutterkühe und dem Niveau nach Artikel 4 d Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

3. Beihilfen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 234/68, die

- keine Erhöhung der vor dem Beitritt bestehenden Erzeugung mit sich bringen;

- im Rahmen individueller Begrenzungen gewährt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 festzusetzen sind.

4. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78, die für die zwei Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt Erzeugern von Trockenfutter in traditionellen Erzeugungsgebieten gewährt wird.

5. Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Sorten zertifizierten Saatguts oder Handelssaatguts einer begrenzten Zahl von Arten für die Tierfütterung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71. Diese Beihilfe wird für jeweils 100 kg gewährt, ist auf die vor dem Beitritt erzeugten Mengen beschränkt und wird im Falle von zertifiziertem Saatgut und von Basissaatgut zusätzlich zu der Beihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt.

Sie kann insbesondere für die folgenden Sorten zertifizierten Futtersaatguts gewährt werden: Timotheusgras, Wiesenklee, Wiesenschwingelgras, Knäuelgras.

ANHANG XIV

Liste nach Artikel 140 der Beitrittsakte

NORWEGEN

1. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138 in den traditionellen Anbaugebieten von Frühjahrsweizen für die Müllerei

2. Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Gefluegel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen. Diese Beihilfen:

- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;

- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.

3. Zusätzliche Beihilfen zu den nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, die für Investitionen im Sektor Obst- und Gemüseerzeugung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden.

Diese Beihilfen

- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;

- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.

ÖSTERREICH

1. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138, die im Rahmen eines vor dem Beitritt bestehenden Produktionsvolumens an die Erzeuger von für die Stärkeindustrie bestimmten Mais gewährt wird.

2. Beihilfen für Erzeuger, die Flächenstillegungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vornehmen, die je Hektar zusätzlich zu der Beihilfe nach Artikel 138 gewährt wird.

3. Beihilfen für die Aufzucht junger Rinder

4. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138 an Erzeuger, die Qualitätsmilch zur Herstellung von Bergkäse im Rahmen einer vor dem Beitritt bestehenden Erzeugungsmenge liefern.

5. Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Gefluegel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen. Diese Beihilfen:

- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;

- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.

6. Beihilfen für Investitionen, die von Teilzeitlandwirten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften vorgenommen werden; diese Beihilfen werden über die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 vorgesehene Hoechstgrenze hinaus, jedoch unter Beachtung der Beschränkungen nach Artikel 7 derselben Verordnung gewährt. Die Gewährung dieser Beihilfen kann für die drei auf den Beitritt folgenden Jahre gestattet werden.

FINNLAND

1. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138, die in traditionellen Anbaugebieten von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen, zur Brotherstellung geeignetem Roggen und von Gerste für die Brauereiindustrie gewährt wird.

2. Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Gefluegel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen. Diese Beihilfen:

- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;

- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.

3. Zusätzliche Beihilfen zu den nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, die für Investitionen im Sektor Erzeugnisse des Gartenbaus nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden. Diese Beihilfen

- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;

- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.

ANHANG XV

Liste nach Artikel 151 der Beitrittsakte

I. FREIER WARENVERKEHR

1. 370 L 0220: Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 17), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 374 L 0290: Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974 (ABl. Nr. L 159 vom 15.6.1974, S. 61)

- 377 L 0102: Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 (ABl. Nr. L 32 vom 3.2.1977, S. 32)

- 378 L 0665: Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978 (ABl. Nr. L 223 vom 14.8.1978, S. 48)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 383 L 0351: Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 (ABl. Nr. L 197 vom 20.7.1983, S. 1)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0076: Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988, S. 1)

- 388 L 0436: Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABl. Nr. L 214 vom 6.8.1988, S. 36), berichtigt in ABl. Nr. L 303 vom 8.11.1988, S. 36

- 389 L 0458: Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 226 vom 3.7.1989, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 270 vom 19.9.1989, S. 16

- 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15.8.1989, S. 43)

- 391 L 0441: Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 242 vom 30.8.1991, S. 1)

- 393 L 0059: Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28.7.1993, S. 21)

Die Republik Österreich kann im Rahmen ihrer innerstaatlichen Typengenehmigungsverfahren ihre eigenen Regelungen für die Emissionen leichter Nutzfahrzeuge mit Dieselmotoren mit Direkteinspritzung bis zum 1. Oktober 1995 beibehalten, gestattet jedoch den freien Verkehr in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand ab dem 1. Januar 1995. Die Republik Österreich kann erst ab dem Zeitpunkt die EG-Typengenehmigung gemäß der Richtlinie 93/59/EWG erteilen, zu dem sie jene Richtlinie uneingeschränkt anwendet.

2. 375 L 0106: Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1975, S. 1), geändert durch:

- 378 L 0891: Richtlinie 78/891/EWG der Kommission vom 28. September 1978 (ABl. Nr. L 311 vom 4.11.1978, S. 21)

- 379 L 1005: Richtlinie 79/1005/EWG des Rates vom 23. November 1979 (ABl. Nr. L 308 vom 4.12.1979, S. 25)

- 385 L 0010: Richtlinie 85/10/EWG des Rates vom 18. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 4 vom 5.1.1985, S. 20)

- 388 L 0316: Richtlinie 88/316/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 (ABl. Nr. L 143 vom 10.6.1988, S. 26)

- 389 L 0676: Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 18)

In Norwegen können die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Waren, die in Pfandflaschen enthalten sind, bis zum 31. Dezember 1996 in Nennvolumen von 0,35 l und 0,7 l vermarktet werden. Ab seinem Beitritt stellt das Königreich Norwegen weiterhin den freien Verkehr von Waren sicher, die entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 75/106/EWG in ihrer derzeitigen Fassung vermarktet werden.

3. 377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 95), geändert durch

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 0576: Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. Nr. L 209 vom 29.7.1981, S. 32)

- 382 L 0319: Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. Nr. L 139 vom 19.5.1982, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0354: Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)

- 390 L 0628: Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 6.12.1990, S. 1)

Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden können im Rahmen ihrer innerstaatlichen Typengenehmigungsverfahren die Zulassung von Fahrzeugen der Klasse M1, M2 und M3, deren Sicherheitsgurte oder Haltesysteme nicht den Anforderungen der Richtlinie 77/451/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/628/EWG, entsprechen, bis zum 1. Juli 1997 verweigern; sie verweigern jedoch nicht die Zulassung von Fahrzeugen, die diese Anforderungen erfuellen. Die Republik Finnland und das Königreich Norwegen können erst ab dem Zeitpunkt die EG-Betriebserlaubnis gemäß der Richtlinie 90/628/EWG erteilen, zu dem sie jene Richtlinie uneingeschränkt anwenden. Das Königreich Schweden kann die EG-Betriebserlaubnis gemäß diesen Richtlinien nur für Fahrzeuge erteilen, die die zwingenden Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, geändert durch die Richtlinie 90/628/EWG, erfuellen.

4. 388 L 0077: Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), geändert durch:

- 391 L 0542: Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991, S. 1)

Das Königreich Schweden kann im Rahmen seiner innerstaatlichen Typengenehmigungsverfahren seine eigene Regelung für die Emission von Dieselmotoren bis zu 85 kW bis zum 1. Oktober 1996 beibehalten, gestattet jedoch den freien Verkehr in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand ab dem 1. Januar 1995. Das Königreich Schweden kann erst ab dem Zeitpunkt die Typengenehmigung gemäß der Richtlinie 91/542/EWG erteilen, zu dem es jene Richtlinie uneingeschränkt anwendet.

II. FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

1. 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 (ABl. Nr. L 385 vom 31.12.1981, S. 25)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73)

Die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr werden in Österreich für die in den anderen Mitgliedstaaten diplomierten Zahnärzte und in den anderen Mitgliedstaaten für die in Zahnheilkunde praktizierenden diplomierten österreichischen Ärzte so lange aufgeschoben, bis die Zahnarztausbildung in Österreich nach den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG festgelegten Bedingungen abgeschlossen ist, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998.

Während der Dauer dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung werden die allgemeinen oder besonderen Erleichterungen hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs, die aufgrund österreichischer Vorschriften oder aufgrund von Abkommen über die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat bestehen, beibehalten und ohne Diskriminierung gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten angewandt.

2. 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 360 vom 9.12.1992, S. 1)

a) Das Königreich Schweden kann eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2000 anwenden, um Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/96/EWG nachzukommen; in diesem Zusammenhang besteht Einvernehmen, daß die schwedischen Behörden der Kommission bis zum 1. Juli 1994 eine Aufstellung der Maßnahmen zur Genehmigung vorlegen, mit denen die über die Grenzwerte des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b hinausgehenden Risiken mit den Grenzwerten der Richtlinie in Übereinstimmung gebracht werden sollen.

b) Die schwedischen Behörden legen der Kommission spätestens zum Zeitpunkt des schwedischen Beitritts und am 31. Dezember 1997 einen Bericht über den Stand der Maßnahmen vor, die ergriffen worden sind, um der Richtlinie nachzukommen. Die Kommission überprüft diese Maßnahmen anhand dieser Berichte. Im Lichte der Entwicklungen werden diese Maßnahmen gegebenenfalls im Hinblick auf eine raschere Verringerung der Risiken angepaßt. Die schwedischen Behörden fordern die Lebensversicherungsgesellschaften auf, die Verringerung der entsprechenden Risiken unmittelbar in Angriff zu nehmen. Die betreffenden Gesellschaften werden diese Risiken zu keiner Zeit erhöhen, es sei denn, daß sie sich bereits im Rahmen der von der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen bewegen und daß eine solche Erhöhung nicht zu einer Überschreitung dieser Grenzen führt. Die schwedischen Behörden legen bis zum Ablauf des Übergangszeitraums einen Abschlußbericht über die Ergebnisse der vorgenannten Maßnahmen vor.

III. VERKEHRSPOLITIK

391 L 0439: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1)

Das Königreich Norwegen kann abweichend von Artikel 1 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1997 weiterhin Führerscheine nach seinem derzeitigen Muster ausstellen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muß das Königreich Norwegen den zu dieser Zeit bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand betreffend Führerscheine anwenden.

IV. STATISTIK

1. 372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk (ABl. Nr. L 128 vom 3.6.1972, S. 28), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17);

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23);

Die Republik Finnland kann die Erfassung von Daten nach dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1997 zurückstellen.

Monatliche Daten zu den Indizes der industriellen Erzeugung sind jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts zu übermitteln.

2. 390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch:

- 393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. Nr. L 83 vom 3.4.1993, S. 1)

Die Republik Finnland kann die Anwendung dieser Verordnung bis zum 1. Januar 1997 zurückstellen.

Ab dem Zeitpunkt des Beitritts muß die Republik Finnland jedoch einen Zeitplan aufstellen, aus dem klar hervorgeht, welche Fristen in den verschiedenen Bereichen gelten (volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Input-Output, regelmäßige Erhebungen usw.); sie wird sich bemühen, die Daten in einer an "NACE Rev. 1" angepaßten Form zu übermitteln.

3. 391 D 3731: Entscheidung Nr. 3731/91/EGKS der Kommission vom 18. Oktober 1991 zur Änderung der im Anhang zu den Entscheidungen Nr. 1566/86/EGKS, Nr. 4104/88/EGKS und Nr. 3938/89/EGKS enthaltenen Fragebogen (ABl. Nr. L 359 vom 30.12.1991, S. 1)

Die Republik Finnland kann die Erhebung der Daten nach dem im Anhang dieser Entscheidung wiedergegebenen Fragebogen 2-73 "Stahllieferungen in das Inland nach Erzeugnissen und Abnehmergruppen" bis zum 1. Januar 1996 zurückstellen.

4. 391 R 3924: Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991, S. 1)

Die Republik Finnland kann die Anwendung dieser Verordnung bis zum 1. Januar 1997 zurückstellen.

Ab dem Zeitpunkt des Beitritts muß die Republik Finnland jedoch einen Zeitplan aufstellen, aus dem klar hervorgeht, welche Fristen in den verschiedenen Bereichen gelten (volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Input-Output, regelmäßige Erhebungen usw.); sie wird sich bemühen, die Daten in einer an "NACE Rev. 1" angepaßten Form zu übermitteln.

5. 393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993, S. 1)

Für die Republik Österreich läuft die Übergangszeit nach Artikel 4 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1996.

6. 393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S. 1).

Die Republik Österreich kann die Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1996 aufschieben.

Ab dem Beitritt werden jedoch Statistiken der gewerblichen Wirtschaft erstellt.

V. SOZIALPOLITIK

376 L 0207: Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 39 vom 14.2.1976, S. 40)

Artikel 5 dieser Richtlinie gilt bis zum Jahre 2001 nicht für die Republik Österreich hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen.

Bis zum 31. Dezember 1997 überprüft der Rat nach Erhalt eines Berichts der Kommission über die Entwicklung der sozialen und rechtlichen Lage die Ergebnisse dieser Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts.

VI. UMWELT

1. 375 L 0716: Richtlinie 75/716/EWG des Rates vom 24. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe (ABl. Nr. L 307 vom 27.11.1975, S. 22), geändert durch:

- 387 L 0219: Richtlinie 87/219/EWG des Rates vom 30. März 1987 (ABl. Nr. L 91 vom 3.4.1987, S. 19)

- 390 L 0660: Richtlinie 90/660/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 79)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48)

- 393 L 0012: Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 (ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1993, S. 81)

a) Die Republik Österreich kann abweichend von Artikel 2 Absatz 1 ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schwefelgehalt von Dieselkraftstoffen bis zum 1. Oktober 1996 beibehalten.

b) Die Republik Finnland kann abweichend von Artikel 2 Absatz 1 ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schwefelgehalt von Dieselkraftstoffen bis zum 1. Oktober 1996 beibehalten.

2. 390 L 0641: Richtlinie 90/641/Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind (ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990, S. 21)

Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden wenden ab dem 1. Januar 1997 die Bestimmungen von Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 6 Buchstabe e an, die Bezug nehmen auf die Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden.

3. 390 R 0737: Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. Nr. L 82 vom 29.3.1990, S. 1), geändert durch:

- 393 R 1518: Verordnung (EWG) Nr. 1518/93 der Kommission vom 21. Juni 1993 (ABl. Nr. L 150 vom 22.6.1993, S. 30)

Die Republik Österreich kann ihre entsprechenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 31. März 1995 beibehalten.

4. 392 L 0112: Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. Nr. L 409 vom 31.12.1992, S. 11)

Das Königreich Norwegen wendet die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii über die Verringerung der Emissionen von Schadstoffen in die Atmosphäre ab 1. Januar 1997 an. Das Königreich Norwegen legt der Kommission ein wirksames Programm zur Verringerung der SO2-Emissionen zur Bewertung vor; dies umfaßt die Vorlage eines Investitionsplans der gewählten technischen Optionen sowie eine Bewertungsstudie über die Umweltauswirkungen der Verwendung von Meerwasser im Aufbereitungsverfahren, und zwar bis zum Inkrafttreten des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii (1. Januar 1995).

5. 393 R 0259: Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 30 vom 6.2.1993, S. 1)

Die Republik Österreich kann ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transit von Abfällen bis zum 31. Dezember 1996 beibehalten.

VII. LANDWIRTSCHAFT

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführung

365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).

Norwegen, Finnland und Schweden nehmen bis spätestens 31. Dezember 1997 die nach der Verordnung Nr. 79/65/EWG erforderlichen Anpassungen hinsichtlich der Art der Buchführungsdaten und der Buchführungsbetriebe vor.

II. Integrierte Kontrolle

392 R 3508: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 1), geändert durch:

- 394 R 0165: Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 24 vom 29.1.1994, S. 6)

In Abweichung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 ist das integrierte System in den neuen Mitgliedstaaten wie folgt anwendbar:

- ab dem 1. März 1995 hinsichtlich der Beihilfeanträge und des integrierten Kontrollsystems nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92,

- spätestens ab dem 1. Januar 1997 hinsichtlich der anderen in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Komponenten.

Die neuen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Verwaltungs- und Haushaltsmaßnahmen sowie die notwendigen technischen Vorkehrungen, damit die verschiedenen Elemente des integrierten Systems ab diesen Zeitpunkten einsatzfähig sind. Sind jedoch bestimmte Elemente des integrierten Systems vor diesen Zeitpunkten einsatzfähig, so können diese Mitgliedstaaten sie bereits bei ihrer Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit verwenden.

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 die Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift erlassen, insbesondere die Übergangsmaßnahmen für die Anlaufzeit des Systems in den neuen Mitgliedstaaten.

B. MARKTORGANISATIONEN

I. Milch und Milcherzeugnisse

371 R 1411: Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 148 vom 3.7.1971, S. 4), zuletzt geändert durch:

- 392 R 2138: Verordnung (EWG) Nr. 2138/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 214 vom 30.7.1992, S. 6).

In Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 gelten die Anforderungen hinsichtlich des Mindestfettgehalts während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt nicht für in Finnland, Norwegen und Schweden erzeugte Konsummilch. Konsummilch, die nicht den Anforderungen hinsichtlich des Mindestfettgehalts entspricht, darf nur in dem Erzeugerland vermarktet oder in ein Drittland ausgeführt werden. Während des genannten Zeitraums wird die Klassifizierung von Konsummilch nach der Verordnung überprüft.

II. Rindfleisch

368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom 27.6.1968, S. 24), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 7).

In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 kann Österreich bei Erzeugnissen der Tarifnummer 1602 50 des Gemeinsamen Zolltarifs seine Zollsätze für Einfuhren aus Drittländern während der Übergangszeit stufenweise an die sich aus der Anwendung des GZT ergebenden Zollsätze anpassen.

Die Anpassung erfolgt jeweils zu Beginn der dem Beitritt nachfolgenden fünf Jahre. Sie entspricht jeweils einem Sechstel, einem Fünftel, einem Viertel, einem Drittel und der Hälfte des Unterschieds zwischen den Zollsätzen.

Die sich aus der Anwendung des GZT ergebenden Zollsätze werden ab dem Jahr 2000 angewandt.

III. Obst und Gemüse

372 R 1035: Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EWG) Nr. 3669/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

In Abweichung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Anwendung der gemeinsamen Qualitätsnormen während der nachstehenden Zeiträume unter Bedingungen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 33 der genannten Verordnung festzulegen sind:

- drei Jahre hinsichtlich österreichischer Erzeugnisse und zwei Jahre hinsichtlich finnischer Erzeugnisse. Während dieser Zeiträume können diese Erzeugnisse unbeschadet der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bestimmungen nur auf dem nationalen Markt abgesetzt werden;

- zwei Jahre hinsichtlich in Schweden erzeugter Karotten und Speisemöhren. Während dieses Zeitraums können diese Erzeugnisse nach Drittländern ausgeführt werden.

IV. Wein und Spirituosen

1. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 3).

In Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 gilt folgendes:

- Die in Österreich vor dem Beitritt sowie die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1995 entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften gewonnenen Spirituosen können bis zum 31. Dezember 1996 in einer den innerstaatlichen Vorschriften entsprechenden Aufmachung in der Gemeinschaft vermarktet werden. Die zu letzterem Zeitpunkt noch im Einzelhandel befindlichen Erzeugnisse können bis zur Erschöpfung der Lagerbestände abgesetzt werden;

- Die Verwendung der Bezeichnung "Inländerrum" für Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich ist bis zum 31. Dezember 1998 gestattet, sofern die Aufmachung des Erzeugnisses den Gemeinschaftsbestimmungen über die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen entspricht, die Zutaten auf dem vorderen Flaschenetikett klar aufgeführt sind und auf diesem Etikett eindeutig angegeben ist, daß das Erzeugnis keinen Rum enthält.

2. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 13), zuletzt geändert durch:

- 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991, S. 5);

392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13.8.1992, S. 9).

(1) In Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 2392/89 und (EWG) Nr. 2333/92 gilt folgendes:

- Die Weine, Schaumweine und Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure sowie Traubenmoste, die sich im Hoheitsgebiet Österreichs befinden und die entsprechend den vor dem 1. März 1995 geltenden österreichischen Vorschriften bezeichnet und gestellt wurden, können bis zur Erschöpfung der Lagerbestände vermarktet werden;

- Die vor dem 1. März 1995 gedruckten Etiketten mit Angaben, die den zu jenem Zeitpunkt geltenden österreichischen Vorschriften, jedoch nicht den Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen, können bis zum 1. März 1996 verwendet werden.

Die Durchführungsbestimmungen werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen.

(2) In Abweichung von Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 kann die Handelsmarke "Winzersekt", die in Österreich vor dem 1. März 1994 registriert wurde, bis zum 31. Dezember 1999 in Österreich für in Österreich gewonnenen Schaumwein verwendet werden, wobei die gemäß dem genannten Artikel 6 für "Winzersekt" erlassenen Bestimmungen zu beachten sind.

Die Durchführungsbestimmungen werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen.

3. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 349 vom 18.12.1991, S. 47 und zuletzt geändert durch:

- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 1).

In Abweichung von Artikel 6 kann Norwegen während des ersten Jahres nach seinem Beitritt "vermut" entsprechend den vor dem Beitritt geltenden Bestimmungen herstellen.

Die Erzeugnisse aus dieser Herstellung können bis spätestens 31. Dezember 1996 auf dem norwegischen Markt abgesetzt werden.

4. 392 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl. Nr. L 231 vom 13.8.1992, S. 1), geändert durch:

- 393 R 1568: Verordnung (EWG) Nr. 1568/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25.6.1993, S 42).

(1) In Abweichung von Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 wird die Mindestdauer der Gärung bei in Österreich mit der Methode der Gärung im Cuvéefaß gewonnenen Qualitätsschaumweinen - mit Ausnahme von Qualitätsschaumwein b.A. - wie folgt festgesetzt:

a) hinsichtlich der Dauer der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) hinsichtlich der Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Qualitätsschaumweine, für die die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten, können nur in Österreich unter der Bezeichnung "Qualitätsschaumwein" oder "Sekt" vermarktet werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen.

C. KULTURPFLANZEN

392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 12), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 7).

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 6 gilt folgendes: Erzeuger in Schweden, die entsprechend einer innerstaatlichen Stillegungsregelung eine größere Fläche als diejenige stillgelegt haben, auf der sie beihilfefähige Kulturpflanzen anbauen wollen, und die nicht begonnen haben, auf dieser Fläche wieder Kulturpflanzen anzubauen, können nach Ablauf ihrer Beteiligung an der innerstaatlichen Regelung die Stillegung der Flächen, die sie gemäß dieser Regelung stillgelegt hatten, für einen weiteren Zeitraum von 60 Monaten fortsetzen. Der Stillegungsausgleich wird dann nach dem gleichen Satz festgesetzt wie in Artikel 7 Absatz 6 für den Teil, der derjenigen für Kulturpflanzen überschreitet, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird.

(2) Bis zum Wirtschaftsjahr 1999/2000 kann Österreich vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission Kleinerzeugern im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 eine Zahlung in Höhe der vor dem Beitritt gewährten Zahlung leisten, wenn diese weiterhin eine Fläche derselben Größe stillegen, für die sie bereits eine Ausgleichszahlung nach einer innerstaatlichen Regelung am 1. Januar 1994 erhalten hatten. Die Kosten dieser Zahlung werden von Österreich getragen.

D. STRUKTUREN

1. 390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. Nr. L 91 vom 6.4.1990, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EWG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

Bei der Anwendung von Artikel 16 Absatz 5

- kann die Kommission Norwegen ermächtigen, während eines Zeitraums von drei Jahren nach seinem Beitritt staatliche Beihilfen für Investitionen in einem Sektor der unter Anhang II des EG-Vertrags fallenden Erzeugnisse, der einer Restrukturierung bedarf, zu gewähren; Voraussetzung ist, daß die Produktionskapazität des genannten Sektors nicht vergrößert wird.

- wird die Kommission diese Bestimmungen hinsichtlich Österreichs und Finnlands entsprechend der Erklärung Nr. 31 in der Schlußakte durchführen.

Die Genehmigung der Kommission kann jedoch nur erteilt werden, wenn eine angemessene Beteiligung der Begünstigten an den betreffenden Investitionen sichergestellt ist.

2. 391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

In Abweichung von

a) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c können die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen in Norwegen und Schweden bis zum 31. Dezember 1999 zugunsten land- und forstwirtschaftlicher Familienbetriebe gewährt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs nicht weniger als 15 Hektar beträgt und daß die Beihilfen nur landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen. Die maximale Größe eines land- und forstwirtschaftlichen Familienbetriebs wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 bestimmt;

b) den Begrenzungen nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 können Finnland und Norwegen unter Beachtung der Artikel 92 bis 94 des EG-Vertrags

- bis zum 31. Dezember 2001 eine staatliche Beihilfe für die in Artikel 5 vorgesehenen Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben gewähren, deren Arbeitseinkommen das in derselben Bestimmung genannte Referenzeinkommen übersteigt;

- bis zum 31. Dezember 2001 eine staatliche Beihilfe für Investitionen zugunsten von Betrieben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewähren;

c) Artikel 35 kann die Republik Österreich vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 eine staatliche Beihilfe zugunsten der Kleinerzeuger, die darauf im Jahr 1993 nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anspruch hatten, insoweit weiter gewähren, als die Ausgleichszulage nach den Artikeln 17 bis 19 nicht ausreicht, um die ständigen natürlichen Nachteile auszugleichen. Die diesen Erzeugern pauschal gewährte Beihilfe darf die in Österreich in dem vorstehend genannten Jahr gewährten Beträge nicht übersteigen.

Die Kommission unterbreitet dem Rat jeweils vor dem 30. Juni 1999 und 2004 einen Bericht über die Anwendung dieser Maßnahme, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist. Der Rat entscheidet über diesen Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des EG-Vertrags;

d) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d kann die Republik Österreich die Erzeuger bis zum 31. Dezember 1999 von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung befreien.

E. TIERERNÄHRUNG

1. 370 L 0524: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0114: Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 334 vom 31.12.1993, S. 24).

(1) Die Republik Österreich kann ihre vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Vermarktung und der Verwendung von Zusatzstoffen, die zu den Gruppen der Enzyme und der Mikroorganismen gehören, beibehalten; Voraussetzung ist die Einhaltung nachstehender Bedingungen:

Die Republik Österreich muß der Kommission bis zum 1. November 1994 folgendes übermitteln:

- die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Enzyme, Mikroorganismen oder deren Zubereitungen nach dem Muster in Anhang II der Richtlinie 93/113/EG des Rates und

- ein von dem für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortlichen für jeden Zusatzstoff erstelltes Spezifikationsblatt nach dem Muster in Anhang II der Richtlinie 93/113/EG des Rates.

Vor dem 1. Januar 1997 wird nach dem Verfahren des Artikels 7 der Richtlinie 70/524/EWG über die von der Republik Österreich zur Genehmigung der betreffenden Zusatzstoffe vorgelegten Dossiers entschieden.

Bis zum Erlaß einer gemeinschaftlichen Entscheidung behindert die Republik Österreich nicht den Verkehr von Zusatzstoffen mit Herkunft aus der Union, die in gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/113/EG erstellten nationalen Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern diese Zusatzstoffe auch in dem Verzeichnis enthalten sind, das sie gemäß dem vorstehenden zweiten Gedankenstrich übermittelt hat. Diese Bestimmung gilt entsprechend für Vormischungen und für Futterartikel, die die betreffenden Zusatzsstoffe enthalten.

(2) Die Republik Finnland kann bis zum 31. Dezember 1997 ihre vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, nach dem folgende Zusatzstoffe in der Tierernährung verboten sind:

- Avoparcin - für Milchkühe,

- Tylosinphosphat,

- Spiramycin und

- Antibiotika mit entsprechender Wirkung.

Vor dem 31. Dezember 1997 wird nach dem Verfahren des Artikels 7 der Richtlinie 70/524/EWG über die Anpassungsanträge der Republik Finnland entschieden; diesen Anträgen wird für jeden der vorgenannten Zusatzstoffe eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.

Diese Ausnahme darf keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.

(3) Das Königreich Norwegen kann seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften wie folgt beibehalten:

- bis zum 31. Dezember 1998 hinsichtlich der Einschränkung bzw. des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von Zusatzstoffen, die zu folgenden Gruppen gehören:

- Antibiotika,

- Chemotherapeutika,

- Kokzidiostatika,

- Wachstumsförderer.

- bis zum 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Einschränkung bzw. des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von:

- Kupfer,

- Ameisensäure, Salzsäure und Schwefelsäure zur Haltbarmachung von Futterpflanzen und Getreide.

Vor den genannten Zeitpunkten wird nach dem Verfahren des Artikels 7 der Richtlinie 70/524/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Norwegen entschieden; diesen Anträgen wird eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.

Diese Ausnahmen dürfen keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.

(4) Das Königreich Schweden kann seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften wie folgt beibehalten:

- bis zum 31. Dezember 1998 hinsichtlich der Einschränkung bzw. des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von Zusatzstoffen, die zu folgenden Gruppen gehören:

- Antibiotika,

- Chemotherapeutika

- Kokzidiostatika,

- Wachstumsförderer.

- bis zum 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Einschränkung bzw. des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von:

- Zusatzstoffen der Gruppen der Carotinoide und der Xanthophylle,

- Kupfer,

- Ameisensäure,

- Ameisensäure in Kombination mit Ethoxyquinen.

Vor den genannten Zeitpunkten wird nach dem Verfahren des Artikel 7 der Richtlinie 70/524/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Schweden entschieden; diesen Anträgen wird eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.

Diese Ausnahmen dürfen keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.

2. 374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

(1) Das Königreich Norwegen kann bis zum 31. Dezember 1997 seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, in denen das Vorhandensein von Aflatoxin B1, von Ochratoxin A und anderer Mykotoxine auf bestimmte Hoechstmengen begrenzt wird.

Bis zum 31. Dezember 1997 wird nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 74/63/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Norwegen entschieden; diesen Anträgen wird für jeden der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.

Diese Ausnahme darf keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.

(2) Das Königreich Schweden kann bis zum 31. Dezember 1997 seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, in denen das Vorhandensein von Aflatoxin B1, von Ochratoxin A, von Blei und von PCB auf bestimmte Hoechstmengen begrenzt wird.

Bis zum 31. Dezember 1997 wird eine nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 74/63/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Schweden entschieden; diesen Anträgen wird für jeden der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.

Diese Ausnahme darf keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.

3. 377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABl. Nr. L 32 vom 3.2.1977, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Das Königreich Schweden kann bis zum 31. Dezember 1997 seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, wonach die Verwendung von Futtermitteln verboten ist, die aus auf natürliche Weise verendeten Tieren oder aus Teilen von Schlachtkörpern von Tieren mit pathologischen Veränderungen hergestellt sind.

Bis zum 31. Dezember 1997 wird nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 77/101/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Schweden entschieden; diesen Anträgen wird eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.

Diese Ausnahme darf keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.

4. 379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1979, S. 30), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Das Königreich Schweden kann bis zum 31. Dezember 1997 seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, wonach die Angabe des Phosphatgehalts auf dem Etikett von für Fische bestimmten Mischfuttermitteln erforderlich ist.

Bis zum 31. Dezember 1997 wird nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 79/373/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Schweden entschieden; diesen Anträgen wird eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.

F. SAAT- UND PFLANZGUT

1. 366 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66)

Die Republik Finnland kann bis zum 31. Dezember 1996 in ihrem Hoheitsgebiet ihr innerstaatliches Programm der Saatguterzeugung für die Vermarktung von Saatgut der Kategorie "Handelssaatgut" ("Kauppasiemen"/"handelsutsäde") entsprechend den geltenden finnischen Rechtsvorschriften beibehalten.

Solches Saatgut darf nicht in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht werden. Die Republik Finnland paßt ihre Rechtsvorschriften diesbezüglich an, um sie zum Ablauf des genannten Zeitraums in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie zu bringen.

Die Republik Finnland wendet jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Bestimmungen der Richtlinie an, die den Marktzugang von Vermehrungsgut, das der Richtlinie entspricht, sicherzustellen.

2. 366 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

Die Republik Finnland kann bis zum 31. Dezember 1996 in ihrem Hoheitsgebiet ihr innerstaatliches Programm der Saatguterzeugung für die Vermarktung für nachstehendes Saatgut beibehalten:

- Saatgut, das nicht den Anforderungen der Richtlinie bezüglich der Hoechstzahl von Saatgutgeneration der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" ("Valiosiemen"/"elitutsäde") entspricht und

- Saatgut der Kategorie "Handelssaatgut" ("Kauppasiemen"/"handelsutsäde") entsprechend der geltenden finnischen Rechtsvorschriften.

Solches Saatgut darf nicht in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht werden. Die Republik Finnland paßt ihre Rechtsvorschriften diesbezüglich an, um sie zum Ablauf des genannten Zeitraums in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie zu bringen.

Die Republik Finnland wendet jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Bestimmungen der Richtlinie an, die den Marktzugang von Vermehrungsgut, das der Richtlinie entspricht, sicherzustellen.

3. 366 L 0403: Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66).

Das Königreich Schweden kann bis zum 31. Dezember 1996 bei der Vermarktung von Pflanzkartoffeln eine Toleranz von 40 v. H. des Gewichts für Knollen beibehalten, die auf mehr als einem Zehntel ihrer Oberfläche von Kartoffelschorf befallen sind. Diese Toleranz gilt nur für Pflanzkartoffeln, die in Gebieten des Königreichs Schweden erzeugt wurden, in denen besondere Probleme mit Kartoffelschorf aufgetreten sind.

Solche Pflanzkartoffeln dürfen nicht in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht werden. Das Königreich Schweden paßt seine Rechtsvorschriften diesbezüglich an, um sie zum Ablauf des genannten Zeitraums in Einklang mit dem einschlägigen Teil des Anhangs II der Richtlinie zu bringen.

Das Königreich Schweden wendet jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Bestimmungen der Richtlinie an, die den Marktzugang von Vermehrungsgut, das der Richtlinie entspricht, sicherzustellen.

4. 366 L 0404: Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2366/66).

- Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden können ihre Rechtsvorschriften über die Vermarktung von forstlichem Vermehrungsgut in ihren Hoheitsgebieten bis zum 31. Dezember 1999 beibehalten.

- Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden erhalten eine zusätzliche Frist bis zum 31. Dezember 2001 zum Aufbrauchen des vor Ablauf der im ersten Gedankenstrich genannten Übergangszeit gewonnenen forstlichen Vermehrungsguts.

- Vermehrungsgut, das nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, darf außer nach Finnland, Norwegen und Schweden nicht in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, es wird im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie anderweitig entschieden.

- Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden wenden jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Bestimmungen der Richtlinie an, die den Marktzugang des der Richtlinie entsprechenden Vermehrungsguts in ihren Hoheitsgebieten sicherstellen.

- Erforderlichenfalls werden weitere Übergangsregelungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren beschlossen.

5. 370 L 0457: Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1), und 370 L 0458: Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7)

- Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden können die Anwendung der beiden vorstehend genannten Richtlinien in ihren Hoheitsgebieten im Hinblick auf die Vermarktung in ihren Hoheitsgebieten von Saatgut von Arten, die in ihren jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten aufgeführt sind, welche nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinien amtlich zugelassen worden sind, bis zum 31. Dezember 1995 zurückstellen. Saatgut dieser Arten darf während dieses Zeitraums nicht im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

- Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten sowie Sorten von Gemüsearten, die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach sowohl in den jeweiligen nationalen Sortenkatalogen der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden als auch im gemeinschaftlichen Sortenkatalog aufgeführt sind, unterstehen hinsichtlich der Sorten keinen Vermarktungsbeschränkungen.

- Während des gesamten im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums werden die Sorten in den jeweiligen nationalen Sortenkatalogen der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden, die in Übereinstimmung mit den Bedingungen der vorstehend genannten Richtlinie amtlich zugelassen wurden, in die gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten aufgenommen.

6. 371 L 0161: Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 87 vom 17.4.1971, S. 14).

- Die Republik Finnland kann ihre Rechtsvorschriften über die äußere Beschaffenheit in bezug auf die Vermarktung von forstlichem Vermehrungsgut in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 1999 beibehalten.

- Vermehrungsgut, das den Bestimmungen der Richtlinie nicht entspricht, darf nicht in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht werden, es sei denn, es wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie anderweitig entschieden.

- Die Republik Finnland paßt ihre Rechtsvorschriften diesbezüglich an, um sie zum Ablauf des genannten Zeitraums in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie zu bringen.

- Die Republik Finnland wendet jedoch ab dem Zeitpunkt des Beitritts die Bestimmungen der Richtlinie an, die den Marktzugang in ihren Hoheitsgebieten von Vermehrungsgut, das der Richtlinie entspricht, sicherstellen.

7. 393 L 0048: Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7.10.1993, S. 1)

8. 393 L 0049: Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7.10.1993, S. 9)

9. 393 L 0061: Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. Nr. L 250 vom 7.10.1993, S. 19)

Das Königreich Norwegen und die Republik Finnland können bis zum 31. Dezember 1996 zusätzliche Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung von perennierenden Pflanzen für die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet verlangen.

Diese Anforderungen dürfen sich nur auf ihre heimische Erzeugung beziehen.

VIII. FISCHEREI

1. 377 R 2115: Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. September 1977 (ABl. Nr. L 247 vom 28.9.1977, S. 2).

In Abweichung von Artikel 1 können die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Finnlands, Norwegens oder Schwedens - sofern diese Fischereitätigkeit nicht die Gefahr unumkehrbarer ökologischer Schäden mit sich bringt - während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt den unmittelbaren Heringsfang ohne Bestimmung für den menschlichen Verzehr unter den gleichen Bedingungen wie vor dem Beitritt betreiben, wobei die Absatzmöglichkeiten zu berücksichtigen sind; bei ihrer Fischereitätigkeit unterliegen sie einem Überwachungssystem für Beifänge unter Leitung der Kommission.

In Abweichung von Artikel 2 können die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Finnlands, Norwegens oder Schwedens während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt ihre Heringsfänge ohne Bestimmung für den menschlichen Verzehr in der Union unter den gleichen Bedingungen wie vor dem Beitritt anlanden, wobei die Absatzmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

Vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt nimmt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eine Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 vor.

Der Rat faßt Beschlüsse über die bestmögliche Verwendung der Heringsbestände, einschließlich der Heringsfänge ohne Bestimmung für den menschlichen Verzehr, sofern dies mit der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung auf dauerhafter Grundlage, auch unter Berücksichtigung von Märkten und biologischen Aspekten sowie der mit Überwachungsregelungen und Pilotprojekten gesammelten Erfahrung, vereinbar ist.

2. 386 R 3094: Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. Nr. L 228 vom 11.10.1986, S. 1).

In Abweichung von Anhang I sind während eines Zeitraums von achtzehn Monaten ab dem Beitritt schwedische Fischereifahrzeuge befugt, im Skagerrak und Kattegat für das Fischen von Sprotten eine Maschenöffnung von 16 mm zu verwenden. Vor dem Ablauf dieser Übergangszeit überprüft der Rat die technischen Maßnahmen und das Überwachungssystem für diese Fischereiart anhand wissenschaftlicher Daten.

3. 389 R 2136: Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 (ABl. Nr. L 212 vom 22.7.1989, S. 79).

In Abweichung von Artikel 2 zweiter Gedankenstrich ist während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Beitritt die Vermarktung von Sprotten in Dosen unter der Verkaufsbezeichnung "Sardinen in Dosen" in Norwegen und Schweden für Erzeugnisse zulässig, deren Aufmachung vor dem Zeitpunkt des Beitritts vorgenommen wurde.

IX. STEUERN

1. 372 L 0464: Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0078: Richtlinie 92/78/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 5).

Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 1 kann das Königreich Schweden die Anwendung der proportionalen Verbrauchsteuer auf Zigaretten bis zum 1. Januar 1996 verschieben.

2. 377 L 0388: Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 394 L 0005: Richtlinie 94/5/EG vom 14. Februar 1994 (ABl. Nr. L 60 vom 3.3.1994, S. 16).

Österreich

a) Ungeachtet des Artikels 12 und des Artikels 13 Teil A Absatz 1 gilt folgendes:

Die Republik Österreich kann bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin folgendes anwenden:

- einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 10 v. H. auf die Tätigkeit von Krankenhäusern im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Sozialfürsorge sowie auf die von ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen durchgeführte Beförderung von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen;

- einen Mehrwertsteuer-Normalsatz von 20 v. H. auf die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Sozialfürsorge;

- eine Steuerbefreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern bei Leistungen von Einrichtungen der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge.

Diese Besteuerung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

b) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a kann die Republik Österreich in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) einen zweiten Normalsatz anwenden, der niedriger als der entsprechende im restlichen Österreich angewendete Satz ist, jedoch nicht unter 15 v. H. liegt.

Der ermäßigte Satz darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

c) Bei der Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 kann die Republik Österreich bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Vorschriften in diesem Bereich die Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz geringer als der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert von 35 000 ECU ist, von der Mehrwertsteuer befreien.

Diese Befreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

d) Bei der Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 kann die Republik Österreich die grenzüberschreitende Personenbeförderung, die von nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen mit Hilfe von nicht in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeugen durchgeführt wird, unter den folgenden Bedingungen weiterhin besteuern:

- diese Übergangsmaßnahme kann bis zum 31. Dezember 2000 angewandt werden;

- die in Österreich zurückgelegte Strecke wird anhand einer durchschnittlichen Besteuerungsgrundlage je Person und je Kilometer besteuert;

- das System darf nicht zu steuerlichen Kontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten führen;

- diese Maßnahme zur Vereinfachung der Steuererhebung darf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

e) In Abweichung von Artikel 28 Absatz 2 kann die Republik Österreich bis zum 31. Dezember 1998 einen ermäßigten Steuersatz auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke anwenden, sofern der Satz nicht unter 10 v. H. liegt.

Der ermäßigte Satz darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

f) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d kann die Republik Österreich einen ermäßigten Satz auf Umsätze im Gaststättengewerbe anwenden.

Der ermäßigte Satz darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

g) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e kann die Republik Österreich einen ermäßigten Satz auf die Lieferung von Wein aus eigener Erzeugung durch Weinbauern sowie auf die Lieferung elektrisch angetriebener Fahrzeuge >anwenden, sofern dieser Satz nicht unter 12 v. H. liegt.

Der ermäßigte Satz darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 neu festgestellt werden muß.

h) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a kann die Republik Österreich folgendes besteuern:

- gemäß Anhang E Nummer 2: bis zum 31. Dezember 1996 die Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker an österreichische Sozialversicherungsträger;

- die in Anhang E Nummer 7 aufgeführten Umsätze.

Diese Besteuerung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 neu festgestellt werden muß.

i) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b kann Österreich folgendes von der Mehrwertsteuer befreien:

- von öffentlichen Post- und Fernmeldeeinrichtungen erbrachte Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, und zwar - je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt - bis zum Zeitpunkt der Annahme eines gemeinsamen Steuersystems für derartige Dienstleistungen durch den Rat oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle derzeitigen Mitgliedstaaten, die gegenwärtig die volle Befreiung anwenden, diese nicht mehr anwenden, in jedem Fall aber bis 31. Dezember 1995;

- die in Anhang F Nummern 7 und 16 aufgeführten Umsätze, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten;

- sämtliche Teile der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luft-, See- oder Binnenwasserstraßenverkehr von Österreich nach einem Mitgliedstaat oder nach einem Drittland sowie in umgekehrter Richtung - mit Ausnahme der Personenbeförderung auf dem Bodensee - mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuer, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten;

Diese Befreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

Finnland

j) Bis zu diesem Erlaß von Gemeinschaftsbestimmungen in diesem Bereich kann die Republik Finnland bei der Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer auf steuerpflichtige Personen anwenden, deren jährlicher Umsatz geringer als der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert von 10 000 ECU ist.

k) Die Republik Finnland kann bei der Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 den Verkauf, den Mietkauf, die Reparatur und die Instandhaltung von Wasserfahrzeugen unter folgenden Bedingungen weiterhin mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern von der Mehrwertsteuer befreien:

- diese Übergangsmaßnahme kann bis zum 31. Dezember 2000 angewandt werden;

- die Steuerbefreiung kann auf Wasserfahrzeuge angewandt werden, die mindestens 10 Meter lang sind und von der Konstruktion her nicht für Vergnügungs- und Sportzwecke bestimmt sind;

- diese Maßnahme zur Vereinfachung der Steuerhebung darf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

l) Die Republik Finnland kann bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a während der in Artikel 28 l genannten Übergangsfrist für Lieferungen von Zeitungen und Zeitschriften im Rahmen eines Abonnements und für den Druck von Veröffentlichungen zur Verteilung an die Mitglieder gemeinnütziger Vereinigungen Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern anwenden, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und die Bedingungen von Artikel 17 letzter Gedankenstrich der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 erfuellen.

Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

m) Die Republik Finnland kann in Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a für die in Anhang E Nummer 7 aufgeführten Transaktionen Umsätze Steuern erheben, solange für dieselben Umsätze in einem der derzeitigen Mitgliedstaaten Steuern erhoben werden.

Diese Besteuerung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

n) Die Republik Finnland kann bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b folgendes von der Mehrwertsteuer befreien, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten:

- Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten gemäß Anhang F Nummer 2;

- die in Anhang F Nummern 7, 16 und 17 aufgeführten Umsätze.

Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

Norwegen

o) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 gilt folgendes:

Das Königreich Norwegen kann bis zum 31. Dezember 1995 Dienstleistungen, die vor dem Beitritt nicht mehrwertsteuerpflichtig waren, von der Mehrwertsteuer befreien.

Diese Steuerbefreiung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

p) Ungeachtet des Artikels 13 Teil B Buchstabe b Nummer 1 gilt folgendes:

Das Königreich Norwegen kann bis zum 31. Dezember 1995 Übernachtungen im Hotelgewerbe und verwandten Sektoren einschließlich Übernachtungen in Pensionen und Ferienhäusern sowie Verpachtungen und Vermietungen von Campingplätzen von der Mehrwertsteuer befreien.

Diese Steuerbefreiung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

q) Das Königreich Norwegen kann bei der Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 bis zum Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz maximal dem in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 ECU entspricht, von der Mehrwertsteuer befreien.

r) Das Königreich Norwegen kann in Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 den Verkauf, den Mietkauf, die Reparatur und die Instandhaltung von Wasserfahrzeugen unter folgenden Bedingungen weiterhin mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern von der Mehrwertsteuer befreien:

- die Steuerbefreiung kann auf Wasserfahrzeuge angewandt werden, die mindestens 15 Meter lang sind und zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur Güterbeförderung, zum Schleppen, zur Bergung und Rettung oder zum Eisbrechen in norwegischen Gewässern bestimmt sind, für die Lieferung von sowie Arbeiten an Forschungs-, Wetterbeobachtungs- oder Schulschiffen in Verbindung mit den Tätigkeiten, die nicht unter Artikel 15 Absatz 5 fallen;

- diese Übergangsmaßnahme kann bis zum 31. Dezember 2000 angewandt werden;

- diese Maßnahme zur Vereinfachung der Steuerhebung darf den Betrag der auf der Endverbrauchsstufe fälligen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

s) Das Königreich Norwegen kann in Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 bis zum Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c dritter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreien; ausgenommen sind jedoch Dienstleistungen gemäß den Artikeln 14, 15 und 16.

Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

t) Das Königreich Norwegen kann in Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a während der in Artikel 28 l genannten Übergangsregelung für die Lieferungen von Zeitungen, Büchern und Zeitschriften Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern anwenden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen und die Bedingungen von Artikel 17 letzter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 erfuellen.

Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

u) Das Königreich Norwegen kann bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b die in Anhang F Nummern 1, 2, 6, 10, 16, 17 und 27 aufgeführten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien, solange dieselben Befreiungen für einen der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten.

Diese Steuerbefreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

v) Ungeachtet des Artikels 33 gilt folgendes:

Das Königreich Norwegen kann bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin seine Investitionssteuer auf die Anschaffung von Gütern zu Geschäftszwecken erheben. Während dieses Zeitraums verringert das Königreich Norwegen den Steuersatz.

Diese Steuer darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

Schweden

w) Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs H Nummer 7 gilt folgendes:

Das Königreich Schweden kann den Verkauf von Kinoeintrittskarten bis zum 31. Dezember 1995 von der Mehrwertsteuer befreien.

Diese Befreiung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

x) Solange noch keine Gemeinschaftsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet bestehen, kann das Königreich Schweden in Anwendung von Artikel 24 Absätze 2 bis 6 folgende vereinfachte Verfahren auf kleine und mittlere Unternehmen anwenden, sofern die entsprechenden Vorschriften mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Artikeln 95 und 96, im Einklang stehen:

- Vorlage der Mehrwertsteuererklärung drei Monate nach Ablauf des jährlichen Zeitraums der direkten Besteuerung Steuerpflichtiger, die nur im Inland mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen;

- Anwendung einer Befreiung von der Mehrwertsteuer für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz geringer als der in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 ECU ist;

y) Bei der Anwendung von Artikel 22 Absatz 12 Buchstabe a kann es das Königreich Schweden steuerpflichtigen Personen unter den darin genannten Bedingungen gestatten, jährliche Aufstellungen vorzulegen.

z) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a kann das Königreich Schweden während des in Artikel 28 l genannten Übergangszeitraums Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern auf die Lieferung von Zeitungen einschließlich gesprochener Zeitungen (über Hörfunk und auf Kassetten) für Sehbehinderte, auf die an Krankenhäuser oder auf Rezept verkauften Arzneimittel und auf die Herstellung regelmäßig erscheinender Veröffentlichungen gemeinnütziger Organisationen und damit verbundene andere Dienstleistungen anwenden, sofern diese Befreiungen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und die in Artikel 17 letzter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 genannten Voraussetzungen erfuellen.

Diese Befreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

aa) Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b kann das Königreich Schweden folgendes weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien, sofern dieselben Befreiungen in einem der derzeitigen Mitgliedstaaten gelten:

- die in Anhang F Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten;

- die in Anhang F Nummern 1, 16 und 17 genannten Umsätze.

Diese Befreiungen dürfen keine Auswirkungen auf die Eigenmittel haben, für die die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates neu festgestellt werden muß.

3. 392 L 0012: Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0108: Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 390 vom 31.12.1992, S. 124).

Die Republik Finnland, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden dürfen unter den in Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates festgelegten Bedingungen mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen, Spirituosen, Wein und Bier aus anderen Mitgliedstaaten beibehalten.

Für diese Beschränkungen gelten folgende Grenzen:

Tabakwaren:

- 300 Zigaretten oder

- 150 Zigarillos (Zigarren mit einem Hoechstgewicht von 3 Gramm pro Stück) oder

- 75 Zigarren oder

- 400 Gramm Rauchtabak

Alkoholische Getränke:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Finnland, Norwegen und Schweden treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß Einfuhren von Bier aus Drittländern nicht unter günstigeren Bedingungen als solche Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erlaubt werden.

4. 392 L 0079: Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.92, S. 8).

Ungeachtet des Artikels 2 kann das Königreich Schweden die Anwendung einer allgemeinen Mindestverbrauchsteuer in Höhe von 57 v. H. des Einzelhandelspreises (einschließlich aller Steuern) auf Zigaretten der gängigsten Preiskategorie bis zum 1. Januar 1999 aufschieben.

5. 392 L 0081: Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 12), geändert durch:

- 392 L 0108: Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 390 vom 31.12.1992, S. 124) und

392 D 0510: Entscheidung 92/510/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, beizubehalten (ABL. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 16)

a) Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates darf das Königreich Norwegen bis zum 31. Dezember 1998 Verbrauchsteuern auf Mineralöle erheben, die für die Personenbeförderung in den norwegischen Gewässern verwendet werden.

b) Auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates darf das Königreich Norwegen nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates, ergänzt durch die Entscheidung 93/697/EG des Rates, insbesondere unter der Bedingung, daß die Sätze zu keiner Zeit unter den nach der Richtlinie 92/82/EWG vorgeschriebenen Mindestsätzen festgelegt werden, folgendes weiterhin anwenden:

- ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Kraftstoff für Linienbusdienste;

- den ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf Kraftstoff für Sportboote.

c) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann das Königreich Norwegen nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates, ergänzt durch die Entscheidung 93/697/EG des Rates, ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen folgendes weiterhin anwenden:

- die Verbrauchsteuerbefreiung für umweltfreundliche Kraftstoffe für Kettensägen und andere Werkzeuge;

- die Verbrauchsteuerbefreiung für organischen Kraftstoff und in organischen Verfahren erzeugtes Methan;

- die Verbrauchsteuerbefreiung für zu Heizzwecken verwendetes Altöl;

- die Verbrauchsteuerbefreiung für Kraftstoff für Motorschlitten und Flußboote in Gebieten ohne Straßen;

- die Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle für Luftfahrzeuge zum eigenen Gebrauch.

d) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann die Republik Österreich nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates, ergänzt durch die Entscheidung 93/697/EG des Rates, ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen die Verbrauchsteuerbefreiung für Flüssiggas, das als Kraftstoff für Fahrzeuge im öffentlichen Nahverkehr verwendet wird, weiterhin anwenden.

e) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann die Republik Finnland nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates und insbesondere unter der Bedingung, daß die Sätze zu keiner Zeit unter den nach der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vorgeschriebenen Mindestsätzen festgelegt werden, folgendes weiterhin anwenden:

- ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Dieselkraftstoff und Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt;

- ermäßigte Verbrauchsteuersätze für reformuliertes unverbleites und verbleites Benzin.

f) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann die Republik Finnland nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen folgendes weiterhin anwenden:

- die Verbrauchsteuerbefreiung für Methan und Flüssiggas in allen Verwendungen;

- die Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle, die für private Vergnügungsfahrzeuge verwendet werden.

g) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann das Königreich Schweden nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates und insbesondere unter der Bedingung, daß die Sätze zu keiner Zeit unter den der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vorgeschriebenen Mindestsätzen festgelegt werden, folgendes weiterhin anwenden:

- einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Mineralöle zur Verwendung in der Industrie;

- ermäßigte Steuersätze für Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl in Übereinstimmung mit umwelttechnischen Klassifizierungen.

h) Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates kann das Königreich Schweden nach Maßgabe der Entscheidung 92/510/EWG des Rates ungeachtet der in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates festgelegten Verpflichtungen weiterhin eine Verbrauchsteuerbefreiung für biologisch hergestelltes Methan und andere Deponiegase anwenden.

6. 392 L 0083: Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).

Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 kann das Königreich Schweden bis zum 31. Dezember 1997 einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 3,5 % vol unter der Bedingung anwenden, daß der Satz zu keiner Zeit unter dem nach der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vorgeschriebenen Mindestsatz festgelegt wird.

X. VERSCHIEDENES

389 L 0622: Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch (ABl. Nr. L 359 vom 8.12.1989, S. 1), geändert durch:

- 392 L 0041: Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 (ABl. Nr. L 158 vom 11.6.1992, S. 30)

a) Das Verbot gemäß Artikel 8a der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, betreffend die Vermarktung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, gilt nicht für das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen, mit Ausnahme des Verbots, dieses Erzeugnis in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, in den Verkehr zu bringen.

b) Das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß das unter Buchstabe a genannte Erzeugnis nicht in den Mitgliedstaaten vermarktet wird, für die die Richtlinien 89/622/EWG und 92/41/EWG uneingeschränkt gelten.

c) Die Komission verfolgt die tatsächliche Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Maßnahmen.

d) Die Kommission unterbreitet dem Rat drei Jahre nach dem Beitritt Schwedens und Norwegens einen Bericht über die Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Maßnahmen durch das Königreich Schweden und das Königreich Norwegen. In diesem Bericht werden gegebenenfalls entsprechende Vorschläge enthalten sein.

ANHANG XVI

Liste nach Artikel 165 Absatz 1 der Beitrittsakte

1. Ausschuß des Europäischen Sozialfonds:

Eingesetzt durch Artikel 124 des EG-Vertrags und durch 388 R 2052: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 (ABl. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), geändert durch:

- 393 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. Nr. L 193 vom 31.7.1993, S. 5).

2. Beratender Ausschuß für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer:

Eingesetzt durch 368 R 1612: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2), zuletzt geändert durch:

- 392 R 2434: Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 1)

3. Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer:

Eingesetzt durch 371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 1)

4. Beratender Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz:

Eingesetzt durch 374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 (ABl. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

5. Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen:

Eingesetzt durch 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 (ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 393 R 1947: Verordnung (EWG) Nr. 1947/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 13)

6. Sachverständigenausschuß der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen:

Eingesetzt durch 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 (ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 393 R 1947: Verordnung (EWG) Nr. 1947/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 13)

7. Beratender Ausschuß für Chancengleichheit von Frauen und Männern:

Eingesetzt durch 382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 (ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1982, S. 35), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

8. Sicherheits- und Gesundheitskommission für den Bergbau und andere extraktive Industrien:

Eingesetzt durch die Entscheidung vom 9. Juli 1957 der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen (ABl. Nr. 28 vom 31.8.1957, S. 487), geändert durch:

- 365 D: Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 (ABl. Nr. 46 vom 22.3.1965, S. 698/65)

- 374 D 0326: Beschluß 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 (ABl. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 18)

9. Beratender Ausschuß auf dem Gebiet der Überwachung und der Verringerung der Meeresverschmutzung durch Öl und andere gefährliche Stoffe:

Eingesetzt durch 380 D 0686: Beschluß 80/686/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 (ABl. Nr. L 188 vom 22.7.1980, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 387 D 0144: Beschluß 87/144/EWG der Kommission vom 13. Februar 1987 (ABl. Nr. L 57 vom 27.2.1987, S. 57)

10. Beratender Ausschuß für den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere:

Eingesetzt durch 390 D 0067: Beschluß 90/67/EWG der Kommission vom 9. Februar 1990 (ABl. Nr. L 44 vom 20.2.1990, S. 30)

11. Beratender wissenschaftlicher Ausschuß für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen:

Eingesetzt durch 378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17), zuletzt geändert durch:

- 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 14. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26.4.1988, S. 29)

12. Ausschuß für Abfallwirtschaft:

Eingesetzt durch 376 D 0431: Beschluß 76/431/EWG der Kommission vom 21. April 1976 (ABl. Nr. L 115 vom 1.5.1976, S. 13) geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

13. Wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Fischereiausschuß:

Eingesetzt durch 393 D 0619: Beschluß 93/619/EG der Kommission vom 19. November 1993 (ABl. Nr. L 297 vom 2.12.1993, S. 25)

14. Beratender Ausschuß für die ärztliche Ausbildung:

Eingesetzt durch 375 D 0364: Beschluß 75/364/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 17)

15. Beratender Ausschuß für die Ausbildung in der Krankenpflege:

Eingesetzt durch 377 D 0454: Beschluß 77/454/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 (ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 11)

16. Beratender Ausschuß für die zahnärztliche Ausbildung:

Eingesetzt durch 378 D 0688: Beschluß 78/688/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 15)

17. Beratender Ausschuß für die Ausbildung des Tierarztes:

Eingesetzt durch 378 D 1028: Beschluß 78/1028/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 362 vom 23.12.1978, S. 10)

18. Beratender Ausschuß für die Ausbildung von Hebammen:

Eingesetzt durch 380 D 0156: Beschluß 80/156/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 (ABl. Nr. L 33 vom 11.2.1980, S. 13)

19. Beratender Ausschuß für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur:

Eingesetzt durch 385 D 0385: Beschluß 85/385/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. Nr. L 233 vom 21.8.1985, S. 26)

20. Beratender Ausschuß für die pharmazeutische Ausbildung:

Eingesetzt durch 385 D 0434: Beschluß 85/434/EWG des Rates vom 16. September 1985 (ABl. Nr. L 253 vom 24.9.1985, S. 43)

21. Beratender Ausschuß für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens:

Eingesetzt durch 387 D 0305: Beschluß 87/305/EWG der Kommission vom 26. Mai 1987 (ABl. Nr. L 152 vom 12.6.1987, S. 32)

- 387 D 0560: Beschluß 87/560/EWG der Kommission vom 17. Juli 1987 (ABl. Nr. L 338 vom 28.11.1987, S. 37)

22. Beratender Ausschuß für öffentliche Bauaufträge:

Eingesetzt durch 371 L 0306: Beschluß 71/306/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 (ABl. Nr. L 185 vom 16.8.1971, S. 15), geändert durch:

- 377 D 0063: Beschluß 77/63/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 (ABl. Nr. L 13 vom 15.1.1977, S. 15)

23. Sachverständigengremium für den Elektrizitätstransit (OSTE):

Eingesetzt durch 392 D 0167: Beschluß 92/167/EWG der Kommission vom 4. März 1992 über die Einsetzung eines Sachverständigengremiums für den Elektrizitätstransit über große Netze (ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1992, S. 43)

24. Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten:

Eingesetzt durch Artikel 4 von 393 D 0379: Beschluß 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. Nr. L 161 vom 2.7.1993, S. 68)

25. Ausschuß für Tourismus:

Eingesetzt durch 392 D 0421: Beschluß 92/421/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung des Tourismus (ABl. Nr. L 231 vom 13.8.1992, S. 26)

ANHANG XVII

Liste nach Artikel 165 Absatz 2 der Beitrittsakte

1. Beratender Ausschuß für die Berufsausbildung:

Eingesetzt durch 363 D 0266: Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 (ABl. Nr. 63 vom 20.4.1963, S. 1338/63) - Satzung angenommen durch 363 X 0688: Beschluß 63/688/EWG des Rates vom 18. Dezember 1963 (ABl. Nr. 190 vom 30.12.1963, S. 3090/63) - geändert durch:

- 368 D 0189: Beschluß 68/189/EWG des Rates vom 9. April 1968 (ABl. Nr. L 91 vom 12.4.1968, S. 26)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

2. Beratender Ausschuß für die Fischerei:

Eingesetzt durch 371 D 0128: Beschluß 71/128/EWG der Kommission vom 25. Februar 1971 (ABl. Nr. L 68 vom 22.3.1971, S. 18), geändert durch:

- 373 D 0429: Beschluß 73/429/EWG der Kommission vom 31. Oktober 1973 (ABl. Nr. L 355 vom 24.12.1973, S. 61)

- 389 D 0004: Beschluß 89/4/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 5 vom 7.1.1989, S. 33)

3. Beratender Ausschuß für Zoll und indirekte Steuern:

Eingesetzt durch 391 D 0453: Beschluß 91/453/EWG der Kommission vom 30. Juli 1991 (ABl. Nr. L 241 vom 30.8.1991, S. 43)

ANHANG XVIII

Liste nach Artikel 167 der Beitrittsakte

A. Eier und Gefluegel

1. 375 R 2782: Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

Norwegen und Schweden: 1. Januar 1997.

2. 390 R 1906: Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 173 vom 6.7.1990, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3204: Verordnung (EWG) Nr. 3204/93 des Rates vom 16. November 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24.11.1993, S. 3).

Norwegen und Schweden: 1. Januar 1997.

3. 390 R 1907: Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. Nr. L 173 vom 6.7.1990, S. 5), geändert durch:

- 393 R 2617: Verordnung (EWG) Nr. 2617/93 des Rates vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 240 vom 25.9.1993, S. 1).

Norwegen und Schweden: 1. Januar 1997.

B. Rindfleisch

381 R 1208: Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (ABl. Nr. L 123 vom 7.5.1981, S. 3), geändert durch:

- 391 R 1026: Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates vom 22. April 1991 (ABl. Nr. L 106 vom 26.4.1991, S. 2).

Norwegen und Finnland: 1. Januar 1996.

C. Schweinefleisch

384 R 3220: Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (ABl. Nr. L 301 vom 20.1.1985, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3513: Verordnung (EWG) Nr. 3513/93 des Rates vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

Norwegen und Finnland: 1. Januar 1996.

D. Pflanzengesundheit

1. 369 L 0464: Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. Nr. L 323 vom 24.12.1969, S. 1).

Finnland: 1. Januar 1996

Schweden: 1. Januar 1997

Während der Übergangszeit dürfen keine Kartoffeln aus diesen Mitgliedstaaten in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten verbracht werden.

2. 369 L 0465: Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden (ABl. Nr. L 323 vom 24.12.1969, S. 3).

Schweden: 1. Januar 1997

Während der Übergangszeit dürfen keine Kartoffeln aus diesem Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten verbracht werden.

3. 393 L 0085: Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. Nr. 259 vom 18.10.1993, S. 1).

Finnland: 1. Januar 1996

Schweden: 1. Januar 1996

Während der Übergangszeit dürfen keine Kartoffeln aus diesen Mitgliedstaaten in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten verbracht werden.

ANHANG XIX

Liste nach Artikel 168 der Beitrittsakte

I. FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 (ABl. Nr. L 385 vom 31.12.1981, S. 25)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0594; Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 13.11.1989, S. 19)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73)

Österreich: 1. Januar 1999

II. VERKEHRSPOLITIK

391 L 0440: Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 25)

Österreich: 1. Juli 1995

III. UMWELT

1. 376 L 0160: Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. Nr. L 31 vom 5.2.1976, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48)

Österreich: 1. Januar 1997

2. 380 L 0836: Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden (ABl. Nr. L 246 vom 17.9.1980, S. 1), geändert durch:

- 384 L 0467: Richtlinie 84/467/Euratom des Rates vom 3. September 1984 (ABl. Nr. L 265 vom 5.10.1984, S. 4)

a) Österreich: 1. Januar 1997

b) Finnland: 1. Januar 1997

c) Schweden: 1. Januar 1997

3. 392 L 0014: Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 21)

Österreich: 1. April 2002

IV. ENERGIE

368 L 0414: Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. Nr. L 308 vom 23.12.1968, S. 14), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 372 L 0425: Richtlinie 72/425/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 154)

Finnland: 1. Januar 1996

V. LANDWIRTSCHAFT

1. 393 L 0023: Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. Nr. 149 vom 21.6.1993, S. 1).

Finnland: 1. Januar 1996

2. 393 L 0024: Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21.6.1993, S. 5).

Finnland: 1. Januar 1996

Protokoll Nr. 1 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

ERSTER TEIL ANPASSUNG DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK

Artikel 1

Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Nach Artikel 198d dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:

- das Königreich Belgien,

- das Königreich Dänemark,

- die Bundesrepublik Deutschland,

- die Griechische Republik,

- das Königreich Spanien,

- die Französische Republik,

- Irland,

- die Italienische Republik,

- das Großherzogtum Luxemburg,

- das Königreich der Niederlande,

- das Königreich Norwegen,

- die Republik Österreich,

- die Portugiesische Republik,

- die Republik Finnland,

- das Königreich Schweden,

- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland."

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

"(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 62 940 Millionen ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

Artikel 3

Artikel 10 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Diese Mehrheit muß mindestens 50 v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab."

Artikel 4

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

"(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 26 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern.

Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

- drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

- drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

- drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

- drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;

- zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Norwegen benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Österreich benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Finnland benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Schweden benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.

Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;

- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

- ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Republik Griechenland und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

- ein stellvertretendes Mitglied, das von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird."

Artikel 5

Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

"Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen erforderlich."

ZWEITER TEIL SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

(1) Die neuen Mitgliedstaaten zahlen folgende Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem von den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1995 einzuzahlenden Teil des Kapitals:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Beiträge werden in fünf gleichen Halbjahresraten gezahlt, die jeweils am 30. April und 31. Oktober fällig werden. Die erste Rate wird an demjenigen der beiden Daten fällig, das dem Zeitpunkt des Beitritts als nächstes folgt.

(2) An dem Teil, der zum Zeitpunkt des Beitritts aufgrund der am 11. Juni 1990 beschlossenen Kapitalerhöhung noch einzuzahlen ist, beteiligen sich die neuen Mitgliedstaaten wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Beträge werden in acht gleichen Halbjahresraten gezahlt, die ab 30. April 1995 entsprechend dem für diese Kapitalerhöhungen festgelegten Zeitplan fällig werden.

Artikel 7

Die neuen Mitgliedstaaten leisten zum Reservefonds, zu der zusätzlichen Rücklage und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des dem Beitritt vorausgehenden Jahres), wie sie in der genehmigten Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Zeitpunkten Beiträge, die folgenden Prozentsätzen der Rücklagen und Rückstellungen entsprechen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 8

Die in den Artikeln 6 und 7 dieses Protokolls vorgesehenen Einzahlungen werden von den neuen Mitgliedstaaten in ECU oder in ihrer Landeswährung geleistet.

Erfolgt die Zahlung in Landeswährung, so wird für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge der ECUUmrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten Arbeitstag des den betreffenden Einzahlungsterminen vorausgehenden Monats gilt. Die gleiche Berechnungsweise gilt für den Kapitalausgleich nach Artikel 7 des Protokolls über die Satzung der Bank.

Artikel 9

(1) Unmittelbar nach dem Beitritt erhöht der Rat der Gouverneure die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats durch die Bestellung von vier ordentlichen Mitgliedern, von denen jeder neue Mitgliedstaat eines benennt, sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden benannten stellvertretenden Mitglieds.

(2) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen Mitglieder und des so bestellten stellvertretenden Mitglieds läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab, auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1997 geprüft wird.

Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln

Unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Sonderstatus der Ålandinseln werden die die Europäische Union begründenden zugrundeliegenden Verträge auf die Ålandinseln mit folgenden Abweichungen angewandt:

Artikel 1

Die Bestimmungen des EG-Vertrags lassen die Anwendung der am 1. Januar 1994 in bezug auf die Ålandinseln geltenden Bestimmungen unberührt, die folgendes betreffen:

- die - in nichtdiskriminierender Weise anzuwendende - Einschränkung des Rechts natürlicher Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus) der Ålandinseln besitzen, sowie juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln auf diesen Inseln Grundeigentum zu erwerben und zu besitzen;

- die - in nichtdiskriminierender Weise anzuwendende - Einschränkung des Rechts natürlicher Personen, die nicht regionalen Bürgerstatus (hembygdsrätt/kotiseutuoikeus) der Ålandinseln besitzen, oder juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln auf den Ålandinseln niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen.

Artikel 2

a) Das Hoheitsgebiet der Ålandinseln - das als Drittlandgebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG des Rates in ihrer geänderten Fassung und als nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern fallendes Staatsgebiet im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates gilt - wird vom räumlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sowie über Verbrauchsteuern und andere Arten indirekter Besteuerung ausgenommen. Diese Befreiung darf keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft haben.

Dieser Absatz findet auf die Bestimmungen der Richtlinie 69/335/EWG des Rates in ihrer geänderten Fassung betreffend die Gesellschaftsteuer keine Anwendung.

b) Diese Ausnahmeregelung dient dem Zweck, auf den Inseln ein existenzfähiges lokales Wirtschaftsleben aufrechtzuerhalten; sie darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der Union und ihre gemeinsamen Politiken haben. Ist die Kommission der Ansicht, daß Buchstabe a insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt ist, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge, der sodann entsprechend den einschlägigen Artikeln des EG-Vertrags tätig wird.

Artikel 3

Die Republik Finnland stellt sicher, daß allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten Gleichbehandlung auf den Ålandinseln gewährt wird.

Protokoll Nr. 3 über die Samen

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN ANERKENNTNIS der Verpflichtungen und Zusagen Norwegens, Schwedens und Finnlands gegenüber den Samen im Rahmen des innerstaatlichen und internationalen Rechts;

IM HINBLICK insbesondere darauf, daß Norwegen, Schweden und Finnland sich verpflichtet haben, die Lebensgrundlagen, Sprache, Kultur und Lebensweise der Samen zu erhalten und zu entwickeln;

IN ANBETRACHT der Abhängigkeit der traditionellen Kultur und Lebensweise der Samen von primären Wirtschaftstätigkeiten wie Rentierhaltung in den traditionellen Siedlungsgebieten der Samen -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ungeachtet der Bestimmungen des EG-Vertrags können den Samen ausschließliche Rechte zur Rentierhaltung innerhalb der traditionellen Samen-Gebiete gewährt werden.

Artikel 2

Dieses Protokoll kann erweitert werden, um einer weiteren Entfaltung ausschließlicher Rechte der Samen in Verbindung mit ihren traditionellen Lebensgrundlagen Rechnung zu tragen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen einstimmig die erforderlichen Änderungen des Protokolls beschließen.

Protokoll Nr. 4 über den Erdölsektor in Norwegen

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN ANERKENNTNIS der erheblichen Auswirkungen des Erdölsektors auf die Wirtschaft Norwegens und die Entwicklung seiner Gesellschaft -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

SIE STELLEN FEST, daß der EG-Vertrag die Vorschriften in den Mitgliedstaaten zur Regelung des Grundeigentums in keiner Weise berührt;

SIE ERINNERN DARAN, daß die Mitgliedstaaten die Souveränität und Hoheitsrechte über die Erdölvorkommen haben;

SIE ERKENNEN hierzu AN, daß die Mitgliedstaaten über folgendes verfügen:

a) Das Recht auf staatliche Beteiligung an Erdöltätigkeiten und auf Einsetzung einer juristischen Person zur Verwaltung dieser Beteiligung;

b) ausschließliche Rechte zur Ressourcenbewirtschaftung, unter anderem Explorations- und Förderpolitik, die Optimierung von Entwicklung und Produktion und das Tempo, in dem Erdölvorkommen abgebaut oder anderweitig genutzt werden können;

c) ausschließliche Rechte zur Festlegung und Erhebung von Steuern, Lizenzgebühren oder anderen finanziellen Zahlungen, die aufgrund dieser Exploration und Förderung zu entrichten sind,

und BEKRÄFTIGEN, daß die Ausübung dieser Rechte durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erfolgen muß.

Protokoll Nr. 5 über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten an den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Der Beitrag der neuen Mitgliedstaaten zu den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Beiträge werden in zwei zinsfreien gleichen Raten geleistet, die erste am 1. Januar 1995 und die zweite am 1. Januar 1996.

Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland, Norwegen und Schweden

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

Unter Berücksichtigung der Anträge Finnlands, Norwegens und Schwedens auf besondere Strukturfondsunterstützung für ihre am schwächsten besiedelten Gebiete,

in der Erwägung, daß die Union ein neues ergänzendes vorrangiges Ziel Nr. 6 vorgeschlagen hat,

in der Erwägung, daß auch diese Übergangsregelung im Jahre 1999 zusammen mit der grundlegenden Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über strukturelle Instrumente und Politiken neu bewertet und überprüft werden soll,

in der Erwägung, daß die Kriterien und das Verzeichnis der für dieses neue Ziel in Frage kommenden Gebiete festzulegen sind,

in der Erwägung, daß zusätzliche Mittel für dieses neue Ziel bereitgestellt werden,

in der Erwägung, daß die Verfahren in bezug auf dieses neue Ziel festzulegen sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Bis zum 31. Dezember 1999 tragen die Strukturfonds, das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und die Europäische Investitionsbank (EIB) jeweils in angemessener Weise zur Verwirklichung eines weiteren vorrangigen Ziels in Ergänzung der fünf Ziele nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates bei; dieses zusätzliche Ziel lautet wie folgt:

- Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung von Gebieten mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte (nachstehend "Ziel Nr. 6" genannt).

Artikel 2

Gebiete im Sinne des Ziels Nr. 6 sind grundsätzlich Regionen des NUTS-II-Niveaus mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger oder gehören zu solchen Regionen. Darüber hinaus kann sich die Gemeinschaftshilfe vorbehaltlich der Vorschriften über die Bevölkerungsdichte auch auf kleinere angrenzende und benachbarte Gebiete erstrecken, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfuellen.

Diese Regionen und Gebiete, in diesem Protokoll "Regionen" des Ziels Nr. 6 genannt, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Als angemessener Betrag für den Zeitraum 1995 bis 1999 gelten Gemeinschaftsmittel in Höhe von 1 109 Millionen ECU zu Preisen des Jahres 1995, die von den Strukturfonds und dem FIAF für die in Anhang 1 aufgeführten Regionen des Ziels Nr. 6 bereitgestellt werden. In Anhang 2 ist die Aufteilung der Mittel pro Jahr und Mitgliedstaat enthalten. Diese Mittel kommen zu den Mitteln hinzu, die bereits im Plan für die Auszahlung aus den Strukturfonds und dem FIAF gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vorgesehen sind.

Artikel 4

Vorbehaltlich der Artikel 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen der nachstehend genannten Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen für das Ziel Nr. 1, auf das Ziel Nr. 6 Anwendung:

- Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates

- Verordnungen (EWG) Nrn. 2052/88, 4253/88, 4254/88, 4255/88 und 4256/88 des Rates, geändert durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 2081/93, 2082/93, 2083/93, 2084/93 und 2085/93 des Rates.

Artikel 5

Die Bestimmungen dieses Protokolls, einschließlich der Beihilfefähigkeit der in Anhang 1 aufgeführten Regionen für Hilfen aus den Strukturfonds, werden 1999 zusammen mit der Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über Strukturinstrumente und -politiken und nach dem in jener Verordnung festgelegten Verfahren überprüft.

ANHANG 1

Regionen des Ziels Nr. 6

Finnland:

Die nördlichen und östlichen NUTS-II-Regionen, welche die "Maakunta" (NUTS-III-Region) von Lappi und die drei "Maakunnat" von Kainuu, Pohjois-Karjala und Etelä-Savo sowie folgende angrenzende Gebiete umfassen:

- in der "Maakunta" von Pohjois-Pohjanmaa: "Seutukunnat" von Ii, Pyhäntä, Kuusamo und Nivala

- in der "Maakunta" von Pohjois-Savo: "Seutukunta" von Nilsiä

- in der "Maakunta" von Keski-Suomi: "Seutukunnat" von Saarijärvi und Viitasaari

- in der "Maakunta" von Keski-Pohjanmaa: "Seutukunta" von Kaustinen.

Norwegen:

Die NUTS-II-Region des nördlichen Norwegen, welche die "Fylke" (NUTS-III-Region) von Finnmark, Troms, Nordland und Nord-Trøndelag umfaßt.

Schweden:

Die NUTS-II-Region des nördlichen Schweden, welche die "län" (NUTS-III-Region) von Norrbotten, Västerbotten und Jämtland umfaßt, jedoch nicht folgende Teilgebiete

- in Norrbotten: die "kommun" von Luleå, die "församling" von Överluleå in der "kommun" von Boden und die "kommun" von Piteå (ausgenommen "folkbokföringsdistrikt" von Markbygden)

- in Västerbotten: die "kommuner" von Nordmaling, Robertsfors, Vännäs und Umeå und die "församlingar" von Boliden, Bureå, Burträsk, Byske, Kågedalen, Lövånger, Sankt Olov, Sankt Örjan und Skellefteå in der "kommun" von Skellefteå,

zusätzlich aber folgende angrenzende Teilgebiete umfaßt:

- in der "län" von Västernorrland: die "kommuner" von Ånge und Sollefteå, die "församlingar" von Holm und Liden in der "kommun" von Sundsvall, und die "församlingar" von Anundsjö, Björna, Skorped und Trehörningsjö in der "kommun" von Örnsköldsvik

- in der "län" von Gävleborg: die "kommun" von Ljusdal

- in der "län" von Kopparberg: die "kommuner" von Älvdalen, Vansbro, Orsa und Malung und die "församlingar" von Venjan und Våmhus in der "kommun" von Mora

- in der "län" von Värmland: die "kommun" von Torsby.

Die Bezugnahmen auf NUTS in diesem Anhang greifen der endgültigen Festlegung der NUTS-Niveaus in den obengenannten Regionen und Gebieten nicht vor.

ANHANG 2

Indikative Verpflichtungsermächtigungen für Ziel Nr. 6

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hierzu gehören - zusätzlich zu den Mittelzuweisungen für die Ziele Nrn. 3, 4 und 5 a - gegebenenfalls Verpflichtungsermächtigungen für Pilotprojekte, innovative Maßnahmen, Untersuchungen und Gemeinschaftsinitiativen nach Artikel 3 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates.

Protokoll Nr. 7 über Svalbard

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERWAEGUNG, daß es, obwohl Svalbard - vorbehaltlich des Artikels 1 dieses Protokolls - vom Geltungsbereich der die Union begründenden Verträge ausgeschlossen ist, gleichwohl wünschenswert ist, Vereinbarungen über den Handel mit bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Svalbard zu treffen, damit der Handel mit diesen Erzeugnissen weiterhin unter denselben Bedingungen stattfinden kann, wie dies nach dem Freihandelsabkommen zwischen der EG und dem Königreich Norwegen und dem Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EGKS und der EGKS einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits vor dem Beitritt Norwegens zur Union der Fall war,

IN DER ERWAEGUNG, daß der Beitritt Norwegens zur Europäischen Union bedeutet, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufteilung aller Ressourcen, zu denen die Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten einschließlich Norwegens in den Gewässern bis zu 200 Seemeilen um Svalbard Zugang haben, sowie die Bewirtschaftung dieser Aufteilung von der Union auf der Grundlage der derzeitigen Praxis entschieden wird,

IN ERKENNTNIS dessen, daß es äußerst wichtig ist, lebensfähige Siedlungen auf Svalbard zu erhalten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN -

Artikel 1

Die die Europäische Union begründenden Verträge finden auf Svalbard keine Anwendung.

Der Beitritt Norwegens zur Europäischen Union bedeutet jedoch, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufteilung aller Ressourcen, zu denen die Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten einschließlich Norwegens in den Gewässern bis zu 200 Seemeilen um Svalbard Zugang haben, sowie die Bewirtschaftung dieser Aufteilung, von der Union auf der Grundlage der derzeitigen Praxis entschieden wird.

Artikel 2

(1) Die folgenden Waren mit Ursprung in Svalbard können frei von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung und mengenmäßigen Beschränkungen in die Union eingeführt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche Regelungen einführen, mit denen die Einfuhr anderer als der in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Svalbard in die Europäische Union unter denselben Bedingungen gestattet wird.

(3) a) Die in Absatz 1 genannten Waren gelten im Sinne dieses Protokolls als Waren mit Ursprung in Svalbard, wenn sie dort vollständig gewonnen wurden, das heißt, in Svalbard im Bergbau gefördert worden sind.

b) Für diese Erzeugnisse gelten bei der Einfuhr in die Union die Bestimmungen dieses Protokolls, wenn der Exporteur auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument eine entsprechende Erklärung abgibt.

c) Die norwegischen Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen.

(4) Folgendes ist mit diesem Protokoll insofern unvereinbar, als es den Handel zwischen der Union und Svalbard beeinträchtigen könnte:

i) Sämtliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltsweisen zwischen Unternehmen, welche die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bei der Erzeugung oder dem Handel mit Waren bezwecken oder bewirken;

ii) Mißbrauch einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien insgesamt oder einem wesentlichen Teil derselben;

iii) staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen, daß sie bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren begünstigen.

(5) Treten bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels Schwierigkeiten auf, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen erlassen.

Artikel 3

Die Anwendung dieses Protokolls beeinträchtigt in keiner Weise die Standpunkte der Vertragsparteien im Hinblick auf die Anwendung des Pariser Vertrags von 1920.

Protokoll Nr. 8 über Wahlen zum Europäischen Parlament in einigen neuen Mitgliedstaaten während der Interimszeit

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

in der Erwägung, daß einige neue Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben möchten, in der Zeit zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrags und seinem Inkrafttreten Wahlen zum Europäischen Parlament durchzuführen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Nach Artikel 31 Absatz 3 dieser Beitrittsakte kann jeder neue Mitgliedstaat während der Interimszeit zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und ihrem Inkrafttreten für diesen Staat Wahlen zum Europäischen Parlament durchführen.

Artikel 2

Die einschlägigen Bestimmungen des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom - zuletzt geändert durch diese Beitrittsakte - beigefügt ist, gelten für nach diesem Protokoll durchgeführte Wahlen entsprechend.

Die Wahlen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang zu diesem Protokoll durchgeführt.

Artikel 3

Das Ergebnis der nach den Artikeln 1 und 2 durchgeführten Wahlen wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem dieser Vertrag für die neuen Mitgliedstaaten, die solche Wahlen durchgeführt haben, in Kraft tritt.

Artikel 4

Hinsichtlich der nach Maßgabe dieses Protokolls gewählten Abgeordneten gilt ab dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats folgendes:

- das Europäische Parlament hat die Befugnisse nach Artikel 11 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments;

- der Gerichtshof hat dieselben Befugnisse wie bei den Wahlen, die nach Artikel 31 Absatz 1 der Beitrittsakte durchgeführt werden.

ANHANG

Bestimmungen für Wahlen zum Europäischen Parlament in einigen neuen Mitgliedstaaten während der Interimszeit

KAPITEL I Allgemeines

Artikel 1

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

- "Wahlen zum Europäischen Parlament" die allgemeinen unmittelbaren Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments entsprechend dem Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. Nr. L 278 vom 8. 10. 1976, S. 5);

- "Wahlgebiet" das Gebiet des neuen Mitgliedstaats, in dem gemäß dem genannten Akt und - in dessen Rahmen - gemäß der Wahlrechtsordnung dieses Staates dessen Volk die Abgeordneten des Europäischen Parlaments wählt;

- "Beitrittsstaat" einen neuen Mitgliedstaat, der Wahlen zum Europäischen Parlament nach Maßgabe dieses Protokolls durchführt, bevor dieser Vertrag in Kraft tritt;

- "Wohnsitzbeitrittsstaat" einen Beitrittsstaat, in dem der Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen;

- "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt;

- "aktiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft" einen Unionsbürger, der gemäß diesem Anhang im Wohnsitzbeitrittsstaat das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hat;

- "passiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft" einen Unionsbürger, der gemäß diesem Anhang im Wohnsitzbeitrittsstaat das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hat;

- "Wählerverzeichnis" das von der zuständigen Behörde nach der Wahlrechtsordnung des Wohnsitzbeitrittsstaats erstellte und fortgeschriebene amtliche Verzeichnis aller Wähler, die das Recht haben, in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten Gebietskörperschaft zu wählen, oder das Melderegister, wenn die Wahlberechtigung dort ausgewiesen ist;

- "maßgeblicher Tag" den Tag oder die Tage, an denen die Unionsbürger gemäß dem Recht des Wohnsitzbeitrittsstaats die Voraussetzungen erfuellen müssen, um dort wählen oder gewählt werden zu können;

- "förmliche Erklärung" die Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften strafbar ist.

Artikel 2

Wer am maßgeblichen Tag

a) Unionsbürger im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags ist und

b) - ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzbeitrittsstaats zu besitzen - die Bedingungen erfuellt, an die das Recht dieses Staats das aktive und passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpft,

hat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzbeitrittsstaat, sofern er nicht gemäß den Artikeln 5 oder 6 des aktiven und passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist.

Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzbeitrittsstaats nur unter der Voraussetzung wählbar sind, daß sie ihre Staatsangehörigkeit seit einer Mindestzeit erworben haben, so gilt diese Voraussetzung als von den Unionsbürgern erfuellt, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats seit derselben Zeit erworben haben.

Artikel 3

(1) Im Beitrittsstaat darf nicht wählen, wer an den Wahlen im Jahr 1994 in einem der Mitgliedstaaten teilgenommen hat.

(2) Im Beitrittsstaat darf nicht als Kandidat aufgestellt werden, wer bei den Wahlen im Jahr 1994 in einem der Mitgliedstaaten als Kandidat aufgestellt worden ist.

Artikel 4

Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzbeitrittsstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, daß sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Wahlgebiet haben, so gilt diese Bedingung als von den aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft erfuellt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten. Diese Bestimmung findet unbeschadet spezifischer Bedingungen im Zusammenhang mit der Dauer des Wohnsitzes in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten Gebietskörperschaft Anwendung.

Artikel 5

(1) Jeder Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in einem Beitrittsstaat hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, und der nach dem Recht des Wohnsitzbeitrittsstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, ist von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzbeitrittsstaat ausgeschlossen.

(2) Die Bewerbung eines Unionsbürgers zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzbeitrittsstaat wird für unzulässig erklärt, wenn der Bewerber die nach Artikel 9 Absatz 2 erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen kann.

Artikel 6

(1) Der Wohnsitzbeitrittsstaat kann sich davon überzeugen, daß der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein aktives Wahlrecht dort auszuüben, dieses Rechts nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen ist.

(2) Zur Durchführung von Absatz 1 kann der Wohnsitzbeitrittsstaat die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene Erklärung dem Herkunftsmitgliedstaat übermitteln. Zu diesem Zweck werden die zweckdienlichen und im Regelfall verfügbaren Mitteilungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Form und Frist übermittelt; diese Mitteilungen dürfen nur die Angaben enthalten, die für die Durchführung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Wenn die Mitteilungen den Inhalt der Erklärung in Abrede stellen, trifft der Wohnsitzbeitrittsstaat die geeigneten Maßnahmen, um die Teilnahme des Betreffenden an der Wahl zu verhindern.

(3) Außerdem kann der Herkunftsmitgliedstaat dem Wohnsitzbeitrittsstaat in angemessener Form und Frist alle für die Durchführung dieses Artikels erforderlichen Informationen übermitteln.

Artikel 7

(1) Ein aktiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft übt das aktive Wahlrecht auf seinen Wunsch hin im Wohnsitzbeitrittsstaat aus.

(2) Besteht im Wohnsitzbeitrittsstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft, die den Wunsch geäußert haben, das aktive Wahlrecht auszuüben.

KAPITEL II Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts

Artikel 8

(1) Der Beitrittsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft, die dies wünschen, rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.

(2) Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, hat der aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft die gleichen Nachweise wie ein nationaler aktiv Wahlberechtigter beizubringen. Außerdem hat er eine förmliche Erklärung vorzulegen, aus der folgendes hervorgeht:

a) seine Staatsangehörigkeit und seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzbeitrittsstaats;

b) im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises eines anderen Mitgliedstaats er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist und

c) daß er sein aktives Wahlrecht bei den Wahlen 1994 in keinem der Mitgliedstaaten ausgeübt hat.

(3) Ferner kann der Wohnsitzbeitrittsstaat verlangen, daß der aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft

a) in seiner Erklärung gemäß Absatz 2 angibt, daß er im Herkunftsmitgliedstaat seines aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist;

b) einen gültigen Identitätsausweis vorlegt;

c) den Zeitpunkt angibt, seit dem er seinen Wohnsitz in diesem Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(4) Aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie nationale aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie die Streichung aus diesem Wählerverzeichnis beantragen oder von Amts wegen gestrichen werden, weil sie die Bedingungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfuellen.

Artikel 9

(1) Bei der Einreichung seiner Kandidaturerklärung hat der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft die gleichen Nachweise wie ein nationaler passiv Wahlberechtigter beizubringen. Außerdem hat er eine förmliche Erklärung vorzulegen, aus der folgendes hervorgeht:

a) seine Staatsangehörigkeit und seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzbeitrittsstaats;

b) daß er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 1994 kandidiert hat;

c) im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises eines anderen Mitgliedstaats er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist.

(2) Bei Einreichung seiner Kandidaturerklärung muß der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft außerdem eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, daß er in diesem Mitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist bzw. daß diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(3) Ferner kann der Wohnsitzbeitrittsstaat verlangen, daß der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft einen gültigen Identitätsausweis vorlegt. Er kann außerdem verlangen, daß der passiv Wahlberechtigte den Zeitpunkt angibt, seit dem er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 10

(1) Der Wohnsitzbeitrittsstaat unterrichtet den Betreffenden darüber, wie sein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit seiner Kandidatur beschieden wurde.

(2) Bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur kann der Betreffende den Rechtsbehelf einlegen, den die Rechtsvorschriften des Wohnsitzbeitrittsstaats in gleichen Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

Artikel 11

Der Wohnsitzbeitrittsstaat unterrichtet die aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft rechtzeitig und in geeigneter Form über die Bedingungen und die Einzelheiten für die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts in diesem Staat.

Artikel 12

Die gegewärtigen Mitgliedstaaten und der Beitrittsstaat tauschen untereinander die Informationen aus, die für die Durchführung des Artikels 3 notwendig sind.

KAPITEL III Ausnahme- und Übergangsregelungen

Artikel 13

(1) Überschreitet in einem Beitrittsstaat am 1. Januar 1993 der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Beitrittsstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v. H. aller Wahlberechtigten, so kann der Beitrittsstaat in Abweichung von den Artikeln 2, 8 und 9

a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft vorbehalten, die in diesem Beitrittsstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens fünf Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben;

b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechigten der Gemeinschaft vorbehalten, die in diesem Beitrittsstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben.

Diese Bestimmungen berühren nicht die angemessenen Maßnahmen, die dieser Beitrittsstaat hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen kann und die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.

Jedoch können aktiv und passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft, die aufgrund der Tatsache, daß sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats haben, oder aufgrund der Dauer dieses Wohnsitzes dort das aktive oder passive Wahlrecht nicht haben, die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Wohnsitzdauer nicht entgegengehalten werden.

(2) Der Beitrittsstaat, der Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 anwendet, übermittelt der Kommission die erforderlichen Begründungen.

Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich

TEIL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls gelten als

a) "Fahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angewandten Fassung;

b) "grenzüberschreitender Verkehr" ein grenzüberschreitender Verkehr im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags angewandten Fassung;

c) "Transitverkehr durch Österreich" jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;

d) "Lastkraftwagen" jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden;

e) "Straßengütertransitverkehr durch Österreich" jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind;

f) "kombinierter Verkehr" jeder Verkehr von Lastkraftwagen oder Verladeeinheiten, der auf einen Teil der Strecke auf der Schiene und auf dem anfänglichen oder letzten Teil auf der Straße durchgeführt wird, wobei in keinem Fall das österreichische Hoheitsgebiet im Vor- oder Nachlauf ausschließlich auf der Straße transitiert werden darf;

g) "bilateraler Verkehr" alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangs- bzw. Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat befindet sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten.

TEIL II SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR

Artikel 2

Dieser Teil gilt für Maßnahmen betreffend den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs für die Güterbeförderung durch die Alpen und sorgen für eine enge Koordinierung dieser Maßnahmen.

Artikel 4

Bei der Aufstellung der Leitlinien nach Artikel 129 c des EG-Vertrags stellt die Gemeinschaft sicher, daß die Verkehrsachsen gemäß Anhang 1 einen Bestandteil des transeuropäischen Netzes für den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr bilden und als Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden.

Artikel 5

Die Gemeinschaft und die betreffenden Mitgliedstaaten führen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die in Anhang 2 aufgeführten Maßnahmen durch.

Artikel 6

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten werden sich nach besten Kräften bemühen, die in Anhang 3 genannte zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen.

Artikel 7

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr stärker auszubauen; vorbehaltlich anderer EG-Vertragsbestimmungen werden solche Maßnahmen in enger Abstimmung mit Eisenbahnunternehmen und anderen Eisenbahn-Dienstleistungserbringern festgelegt. Vorrang sollten solche Maßnahmen haben, die in den Gemeinschaftsbestimmungen über Eisenbahnen und kombinierten Verkehr vorgesehen sind. Bei der Durchführung sämtlicher Maßnahmen ist der Wettbewerbsfähigkeit, der Effizienz und der Kostentransparenz im Schienenverkehr und kombinierten Verkehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere werden sich die betroffenen Mitgliedstaaten um Maßnahmen bemühen, die sicherstellen, daß die Preise des kombinierten Verkehrs mit denjenigen anderer Verkehrsträger konkurrieren können. Beihilfen, die zu diesem Zweck gewährt werden, müssen mit den Regeln der Gemeinschaft in Einklang stehen.

Artikel 8

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Falle einer schweren Störung des Eisenbahn-Transitverkehrs, wie z. B. im Falle einer Naturkatastrophe, alle einvernehmlichen Maßnahmen, um im Rahmen des Möglichen diesen Verkehr weiter abzuwickeln. Bestimmte empfindliche Transporte, wie verderbliche Lebensmittel, sind vorrangig zu behandeln.

Artikel 9

Die Kommission überprüft das Funktionieren der Bestimmungen dieses Teils im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 16.

TEIL III STRASSENVERKEHR

Artikel 10

Dieser Teil gilt für den Straßengüterverkehr im Gebiet der Gemeinschaft.

Artikel 11

(1) Für Fahrten, die einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen, gelten die gemäß der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 und der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates eingeführten Regelungen für den Werkverkehr und den gewerblichen Verkehr vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.

(2) Bis zum 1. Januar 1998 finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a) Die NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 gemäß der Tabelle in Anhang 4 um 60 v. H. reduziert.

b) Die Reduktion der NOx-Gesamtemission dieser Lastkraftwagen wird über ein Ökopunktesystem verwaltet. Innerhalb dieses Systems benötigt jeder Lkw im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl, die dem Wert der NOx-Emissionen des jeweiligen Lkw-Wertes gemäß "Conformity of Production" (COP)-Wert bzw. Wert gemäß Betriebserlaubnis entspricht. Die Bemessung und Verwaltung dieser Punkte wird im Anhang 5 festgelegt.

c) Sollte in einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den für das Jahr 1991 festgelegten Referenzwert um mehr als 8 v. H. übersteigen, trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 geeignete Maßnahmen in Übereinstimmung mit Anhang 5 Nummer 3.

d) Österreich sorgt gemäß Anhang 5 für die rechtzeitige Ausgabe und Verfügbarkeit der für die Verwaltung des Ökopunktesystems erforderlichen Ökopunktkarten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich.

e) Die Ökopunkte werden von der Kommission gemäß den nach Absatz 6 festzulegenden Bestimmungen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(3) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission überprüft der Rat vor dem 1. Januar 1998 das Funktionieren der Bestimmungen über den Straßengütertransitverkehr durch Österreich. Dieser Überprüfung liegen die wesentlichen Grundsätze der Gemeinschaftsvorschriften zugrunde, so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr, der Schutz der Umwelt im Interesse der Gemeinschaft insgesamt und die Verkehrssicherheit. Sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig andere Maßnahmen beschließt, wird die Übergangszeit bis zum 1. Januar 2001 verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 2.

(4) In Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur führt die Kommission vor dem 1. Januar 2001 eine wissenschaftliche Studie durch, um festzustellen, inwieweit das in Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Ziel einer Reduzierung der Umweltbelastungen erreicht worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluß, daß dieses Ziel auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist, so laufen die Bestimmungen des Absatzes 2 am 1. Januar 2001 aus. Gelangt die Kommission dagegen zu dem Schluß, daß dieses Ziel nicht auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist, so kann der Rat gemäß Artikel 75 des EG-Vertrags Maßnahmen im Gemeinschaftsrahmen erlassen, die einen gleichwertigen Schutz der Umwelt, insbesondere eine Reduzierung der Umweltbelastungen um 60 v. H. gewährleisten. Erläßt der Rat solche Maßnahmen nicht, so wird die Übergangszeit automatisch um einen letzten Dreijahreszeitraum verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 2.

(5) Ab dem Ende der Übergangszeit findet der gemeinschaftliche Besitzstand volle Anwendung.

(6) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 16 detaillierte Maßnahmen im Zusammenhang mit den Verfahren des Ökopunktesystems, der Aufteilung der Ökopunkte sowie mit technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels, die mit dem Beitritt Österreichs in Kraft treten.

Mit den Maßnahmen nach Unterabsatz 1 soll sichergestellt werden, daß die Sachlage für die derzeitigen Mitgliedstaaten aufrechterhalten bleibt, wie sie sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3637/92 des Rates und der am 23. Dezember 1992 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung ergibt, worin der Zeitpunkt des Inkrafttretens des in dem Transitabkommen genannten Ökopunktsystems sowie die Verfahren für seine Einführung festgelegt sind. Es werden alle erforderlichen Anstrengungen unternommen, damit der Griechenland zugewiesene Anteil an Ökopunkten den diesbezüglichen griechischen Erfordernissen in ausreichendem Maße Rechnung trägt.

Artikel 12

(1) Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten gilt die Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels. Diese Bestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1996.

(2) Für den bilateralen Verkehr werden bestehende Kontingente schrittweise liberalisiert, und der freie Transportdienstleistungsverkehr wird am 1. Januar 1997 voll verwirklicht. Eine erste Liberalisierungsstufe tritt mit dem Beitritt Österreichs, eine zweite Stufe am 1. Januar 1996 in Kraft.

Erforderlichenfalls kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen treffen.

(3) Der Rat erläßt gemäß Artikel 75 des Vertrags spätestens bis zum 1. Januar 1997 geeignete und einfach durchzuführende Maßnahmen, um die Umgehung der Vorschriften des Artikels 11 zu verhindern.

(4) Solange Artikel 11 Absatz 2 gilt, ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit erforderlichenfalls die mit dem EG-Vertrag zu vereinbarenden Maßnahmen gegen einen Mißbrauch der Ökopunkteregelung.

(5) Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung dürfen keine grenzüberschreitenden Güterbeförderungen bei Fahrten vornehmen, bei denen weder die Beladung noch die Entladung in Österreich erfolgt. Alle Fahrten dieser Art, bei denen Österreich durchquert wird, unterliegen jedoch den Bestimmungen des Artikels 11 sowie - mit Ausnahme der Fahrten zwischen Deutschland und Italien - den bestehenden Kontingenten, für die Absatz 2 gilt.

Artikel 13

(1) Bis zum 31. Dezember 1996 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 nicht für Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung für die Erbringung von nationalen Güterkraftverkehrsdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten.

(2) Während desselben Zeitraums gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 nicht für Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung für die Erbringung von nationalen Güterkraftverkehrsdienstleistungen innerhalb Österreichs.

Artikel 14

(1) An den Grenzen zwischen Österreich und anderen Mitgliedstaaten finden keine Grenzkontrollen statt. Dessenungeachtet dürfen abweichend von den Verordnungen (EWG) Nr. 4060/89 und (EWG) Nr. 3912/92 und ungeachtet des Artikels 153 der Beitrittsakte bis zum 31. Dezember 1996 nichtdiskriminierende physische Kontrollen beibehalten werden, bei denen Fahrzeuge ausschließlich zur Überprüfung der gemäß Artikel 11 ausgestellten Ökopunkte und der in Artikel 12 genannten Beförderungsgenehmigungen angehalten werden. Derartige Kontrollen dürfen den normalen Verkehrsfluß nicht über Gebühr beeinträchtigen.

(2) Soweit erforderlich, werden die nach dem 31. Dezember 1996 anwendbaren Kontrollmethoden einschließlich elektronischer Systeme im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 11 nach dem Verfahren des Artikels 16 beschlossen.

Artikel 15

(1) Abweichend von Artikel 7 Buchstabe f der Richtlinie 93/89/EWG kann Österreich Benutzungsgebühren erheben, die bis zum 31. Dezember 1995 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 3 750 ECU pro Jahr und bis zum 31. Dezember 1996 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 2 500 ECU pro Jahr sind.

(2) Macht Österreich von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, so erhebt es im Einklang mit Artikel 7 Buchstabe g Satz 1 der Richtlinie 93/89/EWG Benutzungsgebühren, die bis zum 31. Dezember 1995 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 18 ECU pro Tag, 99 ECU pro Woche und 375 ECU pro Monat und bis zum 31. Dezember 1996 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 12 ECU pro Tag, 66 ECU pro Woche und 250 ECU pro Monat sind.

(3) Österreich senkt die Sätze für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Benutzungsgebühren um 50 v. H. bis zum 31. Dezember 1996 für Fahrzeuge, die in Irland und Portugal zugelassen sind und bis zum 31. Dezember 1997 für Fahrzeuge, die in Griechenland zugelassen sind.

(4) Bis zum 31. Dezember 1995 kann Italien bei in Österreich zugelassenen Fahrzeugen Gebühren erheben, die einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 6,5 ECU pro Einreise sind, und bis zum 31. Dezember 1996 Gebühren, die einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 3,5 ECU pro Einreise sind. Die Erhebung dieser Gebühren wird im Einklang mit Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 93/89/EWG gehandhabt.

TEIL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(4) Hat der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

ANHANG 1

HAUPTACHSEN DES SCHIENENVERKEHRS UND DES KOMBINIERTEN VERKEHRS FÜR DEN ALPENTRANSIT gemäß Artikel 4 des Protokolls

1. Die europäischen Hauptachsen des Schienenverkehrs, die durch österreichisches Hoheitsgebiet führen und für den Transitverkehr relevant sind, sind:

1.1. Brennerachse

München - Verona - Bologna

1.2. Tauernachse

München - Salzburg - Villach - Tarvisio - Udine/Rosenbach-Laibach

1.3. Achse Pyhrn-Schoberpaß

Regensburg - Graz - Spielfeld/Straß - Marburg

1.4. Donauachse

Nürnberg - Wien - Nickelsdorf/Sopron (Ödenburg)/Preßburg

1.5. Pontebbana-Achse

Prag - Wien - Tarvisio - Pontebba - Udine

2. Die jeweiligen Verlängerungen und Terminals gehören zu diesen Hauptachsen.

ANHANG 2

INFRASTRUKTURMASSNAHMEN FÜR DEN SCHIENENVERKEHR UND DEN KOMBINIERTEN VERKEHR gemäß Artikel 5 des Protokolls

a) IN ÖSTERREICH

1. Brennerachse

1.1. Kurzfristige Maßnahmen

- sicherungstechnische und betriebsorganisatorische Maßnahmen,

- Einführung der rechnergestützten Zugüberwachung,

- neue Blockteilung,

- Einbau von Überleitstellen zwischen den Bahnhöfen,

- Umbau des Bahnhofs Wörgl,

- Verlängerung der Überholgleise in den Bahnhöfen.

1.2. Langfristige Maßnahmen

Derartige Maßnahmen hängen von der künftigen Entscheidung über den Bau des Brennerbasistunnels ab.

2. Tauernachse

2.1. Kurzfristige Maßnahmen

- Fortsetzung des zweigleisigen Ausbaus,

- sicherungstechnische Verbesserungen.

2.2. Mittelfristige Maßnahmen

punktuelle Linienverbesserungen,

- Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit,

- Verdichtung der Blockabstände,

- Fortsetzung des zweigleisigen Ausbaus.

3. Achse Pyhrn-Schoberpaß

3.1. Kurzfristige Maßnahmen

- Aufhebung der Nachtsperre auf der Pyhrnstrecke,

- Aufhebung der Nachtsperre auf der Strecke über Hieflau,

- Bau der Schleife Traun - Marchtrenk.

3.2. Mittelfristige Maßnahmen

- Bahnhofsausbau und -umbauten,

- Verbesserung der Sicherungsanlagen,

- Verringerung der Blockabstände,

- Auflassung von Eisenbahnkreuzungen,

- selektiver zweigleisiger Ausbau.

3.3. Langfristige Maßnahmen

- Fortsetzung des zweigleisigen Ausbaus auf der Gesamtstrecke Passau - Spielfeld/Straß,

- Neubau der Strecke St. Michael - Bruck.

4. Donauachse

Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung auf der Strecke Wien - Wels.

b) IN DEUTSCHLAND

1. Kurzfristige Maßnahmen

- Umschlagbahnhöfe München-Riem, Duisburg Hafen,

- Ausbau der Strecke München - Rosenheim - Kufstein, insbesondere eigene Streckengleise für die S-Bahn zwischen Zorneding und Grafing,

- Blockverdichtungen (Verbesserung der Streckenteilung) zwischen Grafing und Rosenheim sowie zwischen Rosenheim und Kiefersfelden,

- Bau von Überholungsgleisen (z. B. zwischen den Bahnhöfen Großkarolinenfeld, Raubling und Fischbach),

- Bau schienenfreier Bahnsteigzugänge im Bahnhof Großkarolinenfeld sowie

- Spurplanänderungen im Bahnhof Rosenheim und weitere Maßnahmen in den Bahnhöfen Aßling, Ostermünchen, Brannenburg, Oberaudorf und Kiefersfelden.

2. Mittelfristige Maßnahmen (bis Ende 1998, vorbehaltlich planungsrechtlicher Genehmigung):

- Ausbau des Korridors München - Mühldorf - Freilassing.

c) IN ITALIEN

Brenner

- Ausweitung der Tunnelprofile auf der Strecke Brenner - Verona, um den Transport von Lastkraftwagen mit 4 m Eckhöhe im begleiteten und unbegleiteten Verkehr zu ermöglichen,

- Ausbau des Umschlagzentrums Verona-Quadrante Europa,

- Verstärkung der ebenerdigen Fahrleitung und Bau von neuen Unterstationen,

- Verwirklichung zusätzlicher weiterer technischer Maßnahmen (automatischer Streckenblock und Gleiswechselbetrieb auf den belasteten Streckenabschnitten im Anschluß an die Bahnhöfe Verona, Trient, Bozen und Brenner, um die Streckendurchlaßfähigkeit und die Sicherheitsbedingungen weiter zu verbessern.

d) IN DEN NIEDERLANDEN

- Bau eines Rail-Service-Centers im Gebiet von Rotterdam.

- Eisenbahnverbindung für den Güterverkehr (Betuwe-Linie)

Begriffsbestimmungen

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ANHANG 3

BAHNKAPAZITÄT gemäß Artikel 6 des Protokolls

1. ANGEBOT DER ÖBB FÜR ZUSÄTZLICHE BAHNKAPAZITÄT IM GÜTERTRANSIT DURCH ÖSTERREICH

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2. MÖGLICHE KAPAZITÄTSSTEIGERUNGEN IN SENDUNGEN BZW. TONNEN

Sofort

Seit dem 1. Dezember 1989 hat Österreich 39 weitere Güter- und Kombiverkehrszüge auf der Brennerachse in Dienst gestellt.

Kurzfristig

Der gesamte kurzfristige Ausbau wird die Bahnkapazitäten im Transit durch Österreich mehr als verdoppeln. Ab 1996 steht damit je nach eingesetzter Kombiverkehrstechnik eine jährliche zusätzliche Kapazität von bis zu 1,8 Millionen Sendungen oder bis zu 33 Millionen Gütertonnen pro Jahr im kombinierten Verkehr zur Verfügung.

Mittelfristig

Bis 1998 wird durch den weiteren selektiven zweigleisigen Ausbau sowie sicherungstechnische und betriebstechnische Verbesserungen auf den Transitstrecken diese Kapazität um weitere 10 Millionen Gütertonnen pro Jahr erweitert.

Langfristig

Die Pyhrn-Schober-Achse wird zweigleisig ausgebaut. Ein Brennerbasistunnel dürfte die Zugkapazitäten auf der Brennerroute weiter auf bis zu 400 Zügen täglich verbessern. Nach dem Jahr 2010 kann sich damit die zusätzlich geschaffene Bahnkapazität im kombinierten Verkehr auf ein jährliches Gütervolumen je nach Kombiverkehrstechnik zwischen 60 und 89 Millionen Gütertonnen steigern.

Begriffsbestimmungen

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ANHANG 4 gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls

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Die Zahlen in Spalte 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 16 angepaßt, damit die Transitfahrten von in Finnland, Norwegen und Schweden zugelassenen Lastkraftwagen anhand von indikativen Werten für die jeweiligen Länder mit berücksichtigt werden, die auf der Grundlage der Anzahl Transitfahrten im Jahr 1991 und des Richtwerts von 15,8 g NOx/kWh für NOx-Emissionen berechnet werden.

ANHANG 5

BERECHNUNG UND VERWALTUNG DER ÖKOPUNKTE gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls

1. Für jeden Lastkraftwagen, der Österreich durchfährt, sind bei jeder Fahrt (in eine Richtung) folgende Unterlagen vorzulegen:

a) ein Dokument, aus dem der COP-Wert für die NOx-Emission des eingesetzten Lastkraftwagens hervorgeht;

b) eine gültige Ökopunktekarte, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wird.

Ad a):

Bei nach dem 1. Oktober 1990 erstmals zugelassenen Lkw soll das Dokument, das den COP-Wert nachweist, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, in der ein offiziell bestätigter COP-Wert für den NOx-Ausstoß angegeben ist, oder die Betriebserlaubnis (Typenschein) sein, in dem der Tag der Zulassung und der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis gemessene Wert angegeben sind. Im letztgenannten Fall errechnet sich der COP-Wert, indem der Betriebserlaubniswert um 10 v. H. erhöht wird. Ist ein solcher Wert für ein Fahrzeug einmal festgesetzt, so kann er während der Lebensdauer des Fahrzeugs nicht mehr geändert werden.

Bei vor dem 1. Oktober 1990 erstmals zugelassenen und bei solchen Lkw, für die keine Bescheinigung vorgelegt wird, wird ein COP-Wert von 15,8 g/kWh angesetzt.

Ad b):

Die Ökopunktekarte enthält eine bestimmte Punktezahl und wird entsprechend dem COP-Wert der eingesetzten Fahrzeuge folgendermaßen entwertet:

1. Pro g/kWh NOx-Emission gemäß Nummer 1 Buchstabe a wird ein Punkt benötigt.

2. Dezimalstellen der NOx-Emissionswerte werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, wenn der Dezimalwert 0,5 oder mehr beträgt, und ansonsten abgerundet.

2. Die Kommission wird nach dem Verfahren in Artikel 16 alle drei Monate die Zahl der Fahrten und den durchschnittlichen NOx-Wert der Lastkraftwagen kalkulieren; die Zulassungsstaaten der Lastkraftwagen werden in der Statistik gesondert ausgewiesen.

3. Im Fall der Anwendung des Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c wird die Zahl der Ökopunkte für das folgende Jahr wie folgt ermittelt:

Auf Basis der vierteljährlichen durchschnittlichen NOx-Emissionen der Lastkraftwagen im laufenden Jahr, die nach der vorstehenden Nummer 2 kalkuliert wurden, wird die Prognose der durchschnittlichen NOx-Emissionswerte der Lastkraftwagen des nächsten Jahres extrapoliert. Der prognostizierte Wert, multipliziert mit 0,0658 und der Zahl der Ökopunkte für 1991 nach Anhang 4, ergibt die Zahl der Ökopunkte für dieses nächste Jahr.

Protokoll Nr. 10 über die Verwendung spezifisch österreichischer Ausdrücke der deutschen Sprache im Rahmen der Europäischen Union

Im Rahmen der Europäischen Union gilt folgendes:

1. Die in der österreichischen Rechtsordnung enthaltenen und im Anhang zu diesem Protokoll aufgelisteten spezifisch österreichischen Ausdrücke der deutschen Sprache haben den gleichen Status und dürfen mit der gleichen Rechtswirkung verwendet werden wie die in Deutschland verwendeten entsprechenden Ausdrücke, die im Anhang aufgeführt sind.

2. In der deutschen Sprachfassung neuer Rechtsakte werden die im Anhang genannten spezifisch österreichischen Ausdrücke den in Deutschland verwendeten entsprechenden Ausdrücken in geeigneter Form hinzugefügt.

ANHANG

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SCHLUSSAKTE (94/C 241/09)

I. TEXT DER SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON NORWEGEN,

DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK FINNLAND,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SCHWEDEN,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

die am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig in Korfu anläßlich der Unterzeichnung des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zusammengetreten sind,

haben festgestellt, daß die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden erstellt und angenommen worden sind:

I. der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union,

II. die Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge,

III. die nachstehend aufgeführten und der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge beigefügten Texte:

A. Anhang I: Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte

Anhang II: Liste nach Artikel 30 der Beitrittsakte

Anhang III: Bestimmungen nach Artikel 32 der Beitrittsakte

Anhang IV: Liste nach Artikel 39 Absatz 1 der Beitrittsakte

Anhang V: Liste nach Artikel 39 Absatz 5 der Beitrittsakte

Anhang VI: Liste nach den Artikeln 54, 73, 97 und 126 der Beitrittsakte

Anhang VII: Liste nach Artikel 56 der Beitrittsakte

Anhang VIII: Bestimmungen nach Artikel 69 der Beitrittsakte

Anhang IX: Liste nach Artikel 71 Absatz 2 der Beitrittsakte

Anhang X: Bestimmungen nach Artikel 84 der Beitrittsakte

Anhang XI: Liste nach Artikel 99 der Beitrittsakte

Anhang XII: Bestimmungen nach Artikel 112 der Beitrittsakte

Anhang XIII: Liste nach Artikel 138 Absatz 5 der Beitrittsakte

Anhang XIV: Liste nach Artikel 140 der Beitrittsakte

Anhang XV: Liste nach Artikel 151 der Beitrittsakte

Anhang XVI: Liste nach Artikel 165 Absatz 1 der Beitrittsakte

Anhang XVII: Liste nach Artikel 165 Absatz 2 der Beitrittsakte

Anhang XVIII: Liste nach Artikel 167 der Beitrittsakte

Anhang XIX: Liste nach Artikel 168 der Beitrittsakte

B. Protokoll Nr. 1 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln

Protokoll Nr. 3 über die Samen

Protokoll Nr. 4 über den Erdölsektor in Norwegen

Protokoll Nr. 5 über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten an den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland, Norwegen und Schweden

Protokoll Nr. 7 über Svalbard

Protokoll Nr. 8 über Wahlen zum Europäischen Parlament in einigen neuen Mitgliedstaaten während der Interimszeit

Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich

Protokoll Nr. 10 über die Verwendung spezifisch österreichischer Ausdrücke der deutschen Sprache im Rahmen der Europäischen Union

C. Die Wortlaute

- des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt worden sind, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft sowie des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft,

- des Vertrags über die Europäische Union

in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache.

Außerdem haben die Bevollmächtigten die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen angenommen.

1. Gemeinsame Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 157 Absatz 4 der Beitrittsakte

3. Gemeinsame Erklärung betreffend den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

4. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung des Euratom-Vertrags

5. Gemeinsame Erklärung zu Zweitwohnungen

6. Gemeinsame Erklärung über Normen im Bereich Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Produktsicherheit

7. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 32, 69, 84 und 112 der Beitrittsakte

8. Gemeinsame Erklärung zu den institutionellen Verfahren des Beitrittsvertrags

9. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 172 der Beitrittsakte

Hecho en Corfú, el veinticuatro de junio de mil novecientos noventa y cuatro.

Udfærdiget i Korfu den fireogtyvende juni nitten hundrede og fireoghalvfems.

Geschehen zu Korfu am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig.

¸ãéíå óôçí ÊÝñêõñá, óôéò åßêïóé ôÝóóåñéò Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ôÝóóåñá.

Done at Corfu on the twenty-fourth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-four.

Fait à Corfou, le vingt-quatre juin mil neuf cent quatre-vingt-quatorze.

Arna dhéanamh in Corfú ar an ceathrú lá is fiche de Mheitheamh sa bhliain míle naoi gcéad nócha ceathair.

Fatto a Corfù, addì ventiquattro giugno millenovecentonovantaquattro.

Gedaan te Korfoe, de vierentwintigste juni negentienhonderd vierennegentig.

Utferdiget på Korfu den tjuefjerde juni nittenhundreognittifire.

Feito em Corfu, em vinte e quatro de Junho de mil novecentos e noventa e quatro.

Tehty Korfulla kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhat

yhdeksänsataayhdeksänkymmentäneljä.

Upprättat på Korfu den tjugofjärde juni år nittonhundranittiofyra.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Für Seine Majestät der König der Belgier

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For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

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Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôïí Ðñüåäñï ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò

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Por Su Majestad el Rey de España

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Pour le Président de la République française

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Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

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Per il Presidente della Repubblica italiana

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Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

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Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

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For Hans Majestet Konget av Norge

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Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

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Pelo Presidente da República Portuguesa

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Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

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För Hans Majestät Konungen av Sverige

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For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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II. ERKLÄRUNGEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN

1. Gemeinsame Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

1. Die Union nimmt zur Kenntnis, daß Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden bestätigen, daß sie die mit der Union und ihrem institutionellen Rahmen verbundenen Rechte und Pflichten, d. h. den sogenannten gemeinschaftlichen Besitzstand, wie er für die derzeitigen Mitgliedstaaten gilt, in vollem Umfang akzeptieren. Dies umfaßt insbesondere den Inhalt, die Grundsätze und die politischen Ziele der Verträge einschließlich des Vertrags über die Europäische Union.

Die Union und das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden kommen überein, daß

- der Beitritt zur Union den inneren Zusammenhalt der Union und ihre Fähigkeit zu wirksamem Handeln in der Außen- und Sicherheitspolitik stärken sollte;

- die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts bereit und fähig sein werden, sich in vollem Umfang und aktiv an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, so wie sie im Vertrag über die Europäische Union definiert ist, zu beteiligen;

- die neuen Mitgliedstaaten mit dem Beitritt alle Ziele des Vertrags, die Bestimmungen in Titel V des Vertrags und die ihm beigefügten einschlägigen Erklärungen vollständig und vorbehaltlos übernehmen werden;

- die neuen Mitgliedstaaten bereit und fähig sein werden, die zum Zeitpunkt ihres Beitritts für die verschiedenen Bereiche gültige Politik der Union zu unterstützen.

2. Hinsichtlich der sich aus dem Vertrag über die Europäische Union ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Verwirklichung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union wird davon ausgegangen, daß die rechtlichen Rahmenbedingungen in den beitretenden Ländern am Tag ihres Beitritts mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang stehen werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 157 Absatz 4 der Beitrittsakte

Die neuen Mitgliedstaaten werden an einem System der turnusmäßigen Besetzung der Stellen von drei Generalanwälten in der derzeit angewandten alphabetischen Reihenfolge teilnehmen; Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich werden an diesem System nicht teilnehmen, da ständig ein von ihnen benannter Generalanwalt im Amt ist. Die alphabetische Reihenfolge ist daher folgende: Belgique (1988-1994), Danmark (1991-1997), Ellas (1994-2000), Ireland, Luxembourg, Nederland, Norge, Österreich, Portugal, Suomi, Sverige.

Daraus ergibt sich, daß nach dem Beitritt ein Generalanwalt spanischer Staatsangehörigkeit und ein Generalanwalt irischer Staatsangehörigkeit bestellt werden. Die Amtszeit des spanischen Generalanwalts endet am 6. Oktober 1997, die des irischen Generalanwalts am 6. Oktober 2000.

3. Gemeinsame Erklärung betreffend den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Die ergänzenden Maßnahmen, die infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten erforderlich werden können, müßten vom Rat getroffen werden, der auf Antrag des Gerichtshofs die Anzahl der Generalanwälte auf neun erhöhen und die entsprechenden Anpassungen nach Artikel 32a Absatz 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 3 des Euratom-Vertrags vornehmen kann.

4. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung des Euratom-Vertrags

Unter Verweis darauf, daß die die Europäische Union begründenden Verträge unbeschadet der Regeln für den Binnenmarkt ohne Diskriminierung für alle Mitgliedstaaten gelten, erkennen die Vertragsparteien an, daß die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft die Entscheidung über die Erzeugung von Kernenergie entsprechend ihren eigenen politischen Ausrichtungen treffen.

Was die Entsorgung beim Kernbrennstoffkreislauf betrifft, so ist jeder Mitgliedstaat für die Festlegung seiner eigenen Politik verantwortlich.

5. Gemeinsame Erklärung zu Zweitwohnungen

Keine Bestimmung des gemeinschaftlichen Besitzstands hindert die einzelnen Mitgliedstaaten, auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene Maßnahmen betreffend Zweitwohnungen zu treffen, sofern sie aus Gründen der Raumordnung, der Bodennutzung und des Umweltschutzes erforderlich sind und ohne direkte oder indirekte Diskriminierung von Staatsangehörigen einzelner Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand angewendet werden.

6. Gemeinsame Erklärung über Normen im Bereich Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Produktsicherheit

Die Vertragsparteien unterstreichen die große Bedeutung, die sie der Förderung eines hohen Schutzniveaus in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt im Rahmen des Tätigwerdens der Gemeinschaft sowie im Einklang mit den Zielen und Kriterien des Vertrags über die Europäische Union beimessen. Sie beziehen sich hierbei auch auf die Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung.

Die Vertragsparteien sind sich bewußt, daß die neuen Mitgliedstaaten großen Wert auf die Beibehaltung ihrer Normen legen, die sie insbesondere aufgrund ihrer besonderen geographischen und klimatischen Verhältnisse in bestimmten Bereichen eingeführt haben; sie haben daher als Ausnahme für bestimmte Einzelfälle ein Verfahren zur Prüfung des gegenwärtigen gemeinschaftlichen Besitzstands vereinbart, an dem die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beitrittsvertrags in vollem Umfang beteiligt sind.

Ohne das Ergebnis des vereinbarten Prüfungsverfahrens vorwegnehmen zu wollen, verpflichten sich die Vertragsparteien, alles daran zu setzen, damit dieses Verfahren vor Ende der festgelegten Übergangszeit abgeschlossen wird. Nach Ablauf der Übergangszeit gilt der gesamte gemeinschaftliche Besitzstand für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Voraussetzungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten der Union.

7. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 32, 69, 84 und 112 der Beitrittsakte

Die Vertragsparteien erinnern daran, daß die Konferenzen anläßlich des Treffens auf Ministerebene vom 21. Dezember 1993 festgestellt haben, daß

- es das Ziel der vereinbarten Lösung ist, Beschlüsse vor Ende der Übergangszeit zu treffen;

- die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands unbeschadet des Ergebnisses erfolgt;

- die Union bei der Vornahme der Überprüfung auch die in Artikel 130 r Absatz 3 des EG-Vertrags niedergelegten Kriterien berücksichtigt.

8. Gemeinsame Erklärung zu den institutionellen Verfahren des Beitrittsvertrags

Bei der Annahme der institutionellen Bestimmungen des Beitrittsvertrags kommen die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer überein, daß die 1996 einzuberufende Regierungskonferenz bei der Prüfung der gesetzgeberischen Rolle des Europäischen Parlaments und anderer im Vertrag über die Europäische Union angesprochener Probleme die Frage der Zahl der Mitglieder der Kommission und der Gewichtung der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat erörtern wird. Sie wird ferner alle Maßnahmen prüfen, die zur Erleichterung der Arbeit der Organe und zur Gewährleistung eines wirksamen Funktionierens der Organe für erforderlich gehalten werden.

9. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 172 der Beitrittsakte

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß jegliche Änderung des EWR-Abkommens und des Übereinkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes der Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien bedarf.

Die Bevollmächtigten haben den Briefwechsel zur Vereinbarung des Verfahrens für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt zur Kenntnis genommen, die im Rahmen der Konferenz zwischen der Europäischen Union und den Staaten, die den Beitritt zu dieser Union beantragt haben, erzielt worden ist und die dieser Schlußakte beigefügt ist.

Schließlich wurden folgende Erklärungen abgegeben, die dieser Schlußakte beigefügt sind:

A. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Königreich Norwegen

10. Gemeinsame Erklärung zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern nördlich von 62° nördlicher Breite

11. Gemeinsame Erklärung zur 12-Meilen-Zone

12. Gemeinsame Erklärung zum Eigentum an Fischereifahrzeugen

13. Gemeinsame Erklärung zur Rohstoffversorgung der Fischverarbeitungsindustrie in Nordnorwegen

14. Erklärung zu Artikel 147 über die norwegische Nahrungsmittelindustrie

15. Gemeinsame Erklärung zu Svalbard

B. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Republik Österreich

16. Gemeinsame Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer

17. Gemeinsame Erklärung zu Schutzmaßnahmen nach den Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern

18. Gemeinsame Erklärung zur Lösung noch offener technischer Fragen im Verkehrsbereich

19. Gemeinsame Erklärung zu den Gewichten und Abmessungen für Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs

20. Gemeinsame Erklärung zum Brennerbasistunnel

21. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 6 und 76 der Beitrittsakte

C. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Republik Finnland

22. Gemeinsame Erklärung über die Sicherung der Verkehrsverbindungen der Republik Finnland

23. Gemeinsame Erklärung über die Verbringung radioaktiver Abfälle

24. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

D. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Königreich Schweden

25. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

26. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 127 der Beitrittsakte

E. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Einzelne neue Mitgliedstaaten

27. Gemeinsame Erklärung: Königreich Norwegen, Republik Österreich, Königreich Schweden: Zu PCB/PCT

28. Gemeinsame Erklärung zur nordischen Zusammenarbeit

29. Gemeinsame Erklärung zur Anzahl der im Königreich Norwegen und in der Republik Finnland für die Mutterkuhprämie in Betracht kommenden Tiere

30. Gemeinsame Erklärung der Republik Finnland und des Königreichs Schweden über die Fischereimöglichkeiten in der Ostsee

31. Erklärung zur Verarbeitungsindustrie in der Republik Österreich und der Republik Finnland

F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten

32. Erklärung zu den Ålandinseln

33. Erklärung zur relativen Stabilität

34. Erklärung zur Lösung der Umweltprobleme, die durch den Lastkraftwagenverkehr verursacht werden

35. Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen der Union in Agrarfragen, die sich aus nicht in der Beitrittsakte enthaltenen Rechtsakten ergeben

36. Erklärung zu agrar- und umweltpolitischen Maßnahmen

37. Erklärung zu Berggebieten und benachteiligten Gebieten

G. Erklärungen des Königreichs Norwegen

38. Erklärung des Königreichs Norwegen zur norwegischen Sprache

39. Erklärung des Königreichs Norwegen zu den Samen

40. Erklärung des Königreichs Norwegen zur Transparenz

H. Erklärungen der Republik Österreich

41. Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 109 g des EG-Vertrags

42. Erklärung der Republik Österreich zur Fernsehtätigkeit

43. Erklärung der Republik Österreich zur Preisgestaltung des kombinierten Verkehrs auf der Brenner-Route

44. Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 14 des Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich

I. Erklärungen der Republik Finnland

45. Erklärung der Republik Finnland zur Transparenz

J. Erklärungen des Königreichs Schweden

46. Erklärung des Königreichs Schweden zur Sozialpolitik

47. Erklärung des Königreichs Schweden zur Öffentlichkeit der Verwaltung und Antworterklärung der Union

K. Erklärungen verschiedener neuer Mitgliedstaaten

48. Gemeinsame Erklärung des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden betreffend Fischerei

49. Erklärung des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Artikeln 3 und 4 der Beitrittsakte

50. Erklärung der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Alkoholmonopolen

III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN

A. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Königreich Norwegen

10. Gemeinsame Erklärung zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern nördlich von 62° nördlicher Breite

Die Vertragsparteien nehmen das verletzliche und empfindliche Ökosystem der Barentssee und der nördlichen Gewässer zur Kenntnis und erkennen an, daß es lebensnotwendig ist, eine vernünftige Bewirtschaftung auf der Grundlage einer auf Dauer tragfähigen Erhaltung und einer optimalen Nutzung aller Bestände in diesen Gewässern beizubehalten.

Sie kommen überein, daß die Einbeziehung dieser Gewässer in die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) auf der Grundlage der bestehenden Bewirtschaftungsregelung erfolgen wird, so daß die derzeitigen technischen Vorschriften sowie die Kontroll- und Durchsetzungsvorschriften fortgeführt und verbessert werden.

Sie kommen überein, daß die bestehenden regionalen Meeresforschungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen in der Nähe der betreffenden Gewässer weiterhin wichtige Beiträge zum Entscheidungsfindungsprozeß leisten sollten, um rasche und zweckdienliche Bewirtschaftungsbeschlüsse im Rahmen der GFP zu ermöglichen.

Sie kommen überein, daß die Verhandlungen mit Rußland, die im Rahmen der GFP stattfinden, in Anlehnung an die Grundsätze und Praktiken geführt werden sollten, die in der Gemeinsamen norwegisch-russischen Fischereikommission entwickelt worden sind.

Sie kommen überein, daß das derzeitige System, wonach vor den Verhandlungen mit Rußland Konsultationen mit den interessierten Fischereiverbänden geführt werden, beibehalten werden sollte.

Sie kommen ferner überein, daß die Bewirtschaftungsziele und -maßnahmen folgendes einschließen:

- das Wechselverhältnis zwischen den Beständen muß unter dem Gesichtspunkt einer viele Arten umfassenden Bewirtschaftung gebührend berücksichtigt werden;

- die Bewirtschaftung der pelagischen Bestände sollte berücksichtigen, daß diese Arten eine wichtige Nahrungsquelle für andere Arten darstellen;

- die optimale und stabile Entnahme aus diesen Beständen sollte langfristig sichergestellt werden;

- bei der Festsetzung der TAC für einen Bestand sollte die Erhaltung der laichenden Bestände gebührend berücksichtigt werden, um eine ausreichende Erneuerung sicherzustellen;

- die Befischung biologisch gesunder demersaler Bestände sollte im Rahmen der Reproduktionsfähigkeit des Bestands gehalten werden, und die besonderen Bedingungen der einzelnen Bestände sollten gebührend berücksichtigt werden;

- für biologisch nicht gesunde demersale Bestände sollten Maßnahmen ergriffen werden, um den Bestand wieder auf ein dauerhaftes Niveau zu bringen, wobei auch die Mindestanforderungen der Fischereiwirtschaft zu berücksichtigen sind;

- große Bedeutung wird weiterhin den Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses für Fischerei-Management (ACFM) beigemessen.

Die Vertragsparteien räumen ein, daß die besonderen Interessen Norwegens als Küstenstaat in den Gewässern nördlich von 62° nördlicher Breite sowie aller betroffenen Parteien bei der künftigen Bewirtschaftung dieser Gewässer im Einklang mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden müssen.

Zusätzlich haben die Vertragsparteien im Rahmen einer vorübergehenden Ausnahmeregelung zur Förderung der schrittweisen Einbeziehung Norwegens in die Gemeinsame Fischereipolitik vereinbart, daß ab dem Zeitpunkt des Beitritts folgendes gilt:

1. Norwegen wird ermächtigt, TAC-Mengen festzusetzen und sein Fischereiabkommen mit Rußland für eine Übergangszeit bis spätestens 1. Juli 1998 beizubehalten; während dieser Übergangszeit werden die Festsetzung von TAC-Mengen und die Verwaltung dieses Abkommens von Norwegen in engem Benehmen mit der Kommission vorgenommen.

2. Norwegen kann in diesen Gewässern ohne Diskriminierung sein derzeitiges System

- technischer Vorschriften für eine Übergangszeit von einem Jahr beibehalten,

- eines Rückwurfverbots für eine Übergangszeit von drei Jahren beibehalten,

- Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Schließung und Öffnung empfindlicher Gebiete, für eine Übergangszeit von drei Jahren beibehalten.

Während dieser Übergangszeiten wird die Union prüfen, wie diese Regelungen am besten in die Gemeinsame Fischereipolitik integriert werden können.

11. Gemeinsame Erklärung zur 12-Meilen-Zone

Die Vertragsparteien erkennen an, daß es für Norwegen von großer Bedeutung ist, lebensfähige Fischereigemeinschaften in den Küstengebieten zu erhalten. Wenn die Organe der Union die derzeitige Regelung für den Zugang zu den Gewässern innerhalb der 12-Meilen-Zone zwecks Beschlußfassung über eine künftige Regelung überprüfen, werden sie den Interessen solcher Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten besondere Beachtung schenken.

12. Gemeinsame Erklärung zum Eigentum an Fischereifahrzeugen

Die Vertragsparteien stellen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften fest, daß im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eines der Ziele des Systems nationaler Quoten, die den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz relativer Stabilität zugeteilt werden, darin besteht, den besonderen Bedürfnissen der Regionen Rechnung zu tragen, in denen die örtliche Bevölkerung von der Fischerei und den damit verbundenen Wirtschaftszweigen in besonderem Maße abhängig ist.

Dieses Ziel kann Bedingungen rechtfertigen, durch die sichergestellt werden soll, daß eine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung zwischen den im Rahmen der Quoten eines Mitgliedstaats fischenden Fischereifahrzeugen und dem betreffenden Mitgliedstaat besteht, wenn diese Bedingungen bezwecken, daß die Quoten der von der Fischerei und den damit verbundenen Wirtschaftszweigen abhängigen Bevölkerung zugute kommen.

13. Gemeinsame Erklärung zur Rohstoffversorgung der Fischverarbeitungsindustrie in Nordnorwegen

Die Vertragsparteien nehmen den Antrag des Königreichs Norwegen betreffend die Rohstoffversorgung der Fischverarbeitungsindustrie in Nordnorwegen zur Kenntnis und erkennen die Notwendigkeit an, angesichts der für diese Industrie bestehenden besonderen Lage ein zufriedenstellendes Gleichgewicht bei der Versorgung zu gewährleisten. Dies ist gebührend zu berücksichtigen, wenn die Union nach dem Beitritt Norwegens autonome Zollkontingente für zur Verarbeitung bestimmten Fisch festlegt.

14. Erklärung zu Artikel 147 über die norwegische Nahrungsmittelindustrie

Die Vertragsparteien nehmen von folgender Erklärung der Kommission Kenntnis:

Bei der Prüfung eines etwaigen Antrags des Königreichs Norwegen auf Maßnahmen im Fall erheblicher Marktstörungen wird die Kommission das besondere Umstrukturierungsproblem der norwegischen Nahrungsmittelindustrie berücksichtigen und sicherstellen, daß alle erforderlichen Maßnahmen hinreichend rasch getroffen werden, um langfristigen Schäden vorzubeugen.

Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren ein Überwachungssystem und als Hinweis dienende Hoechstmengen umfassen, wodurch ermöglicht wird, daß die Öffnung des Marktes keine Störungen verursacht, die die erforderliche Umstrukturierung der Nahrungsmittelindustrie in Norwegen für die nachstehenden aus einheimischen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellten Erzeugnisse behindern könnten: Fleischerzeugnisse, Mehl, Mischfuttermittel, verarbeitete Erbsen, Karotten und Speisemöhren sowie Milcherzeugnisse mit Ausnahme von Butter, Magermilchpulver und Weichkäse.

15. Gemeinsame Erklärung zu Svalbard

Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang der Flotten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Fischereiressourcen in den Gewässern innerhalb der 200-Meilen-Zone um Svalbard für die Nutzung der von der Union beschlossenen Fangquoten entsprechend dem gegenwärtigen Status quo im Fischereibereich nicht zu verändern.

Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, daß die lebenden Ressourcen in den genannten Gewässern so zu bewirtschaften sind, daß sie einen dauerhaften und nachhaltigen Ertrag zugunsten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, der ihre Fischereirechte in diesen Gewässern widerspiegelt. Insbesondere darf diese Bewirtschaftung die Möglichkeit der Flotten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht beeinträchtigen, ihre Quoten in vollem Umfang auszuschöpfen, und muß den üblichen Fischereitätigkeiten voll und ganz Rechnung tragen.

B. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Republik Österreich

16. Gemeinsame Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Sollte der Beitritt der Republik Österreich zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führen, so können die Organe der Union mit dieser Angelegenheit befaßt werden, um dieses Problem zu lösen. Diese Lösung wird mit den Bestimmungen der Verträge (einschließlich des Vertrags über die Europäische Union) und den aufgrund der Verträge erlassenen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, völlig im Einklang stehen.

17. Gemeinsame Erklärung zu Schutzmaßnahmen nach den Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern

1. Die zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und den mittel- und osteuropäischen Ländern geschlossenen "Europa-Abkommen" enthalten Bestimmungen, wonach die Gemeinschaften unter bestimmten in jenen Abkommen festgelegten Voraussetzungen geeignete Schutzmaßnahmen treffen können.

2. Wenn die Gemeinschaften gemäß diesen Bestimmungen Maßnahmen prüfen und ergreifen, können sie sich auf die Lage von Erzeugern oder Regionen in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten berufen.

3. Die Vorschriften der Gemeinschaft über die Anwendung von Schutzmaßnahmen einschließlich der gemeinschaftlichen Kontingentierungen stellen sicher, daß die Interessen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den entsprechenden Verfahren voll berücksichtigt werden.

18. Gemeinsame Erklärung zur Lösung noch offener technischer Fragen im Verkehrsbereich

Die Republik Österreich und die Gemeinschaft erklären, daß sie bereit sind, vor dem Beitritt Österreichs im Rahmen des Transitausschusses EG-Österreich noch offene technische Fragen einvernehmlich zu lösen, insbesondere

a) Fragen in bezug auf das Ökopunktesystem

- Auswechseln von Motoren bei vor dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Kraftfahrzeugen;

- Wechseln der Zugmaschine;

- gemischtnationale Fahrzeugkombinationen;

- Diskriminierung zugunsten österreichischer Fahrzeuge im Transit zwischen zwei Drittländern.

b) Sonstige Fragen

- Lösung im Gemeinschaftsrahmen für das "Lofer"-Abkommen zwischen Österreich und Deutschland vom 29. Juni 1993;

- Liste der Terminals gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung

("Fürnitz"-Verkehr);

- schwere und voluminöse Transporte ("Sonderbeförderungen").

19. Gemeinsame Erklärung zu den Gewichten und Abmessungen für Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Republik Österreich dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen für LKW durch die straffreie Zulassung eines Gewichts von 38 Tonnen bei einer Toleranzspanne von 5 v. H. nachkommt.

20. Gemeinsame Erklärung zum Brennerbasistunnel

Österreich, Deutschland, Italien und die Gemeinschaft arbeiten aktiv an der Fertigstellung der Vorstudien über den Brennerbasistunnel, die im Juni 1994 übergeben werden sollen. Österreich, Deutschland und Italien verpflichten sich, bis zum 31. Oktober 1994 eine Entscheidung über den Bau des Tunnels zu treffen. Die Gemeinschaft erklärt, daß sie bereit ist, den Bau auf der Grundlage der verfügbaren Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft zu unterstützen, wenn die drei betreffenden Staaten eine positive Entscheidung treffen sollten.

21. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 6 und 76 der Beitrittsakte

Die Republik Österreich und die Gemeinschaft bekräftigen ihre Absicht, im Wege geeigneter Verhandlungen sicherzustellen, daß vom Zeitpunkt des Beitritts an Verkehrsunternehmer dritter Länder, insbesondere aus Slowenien und der Schweiz, hinsichtlich des Österreich durchquerenden Lastkraftwagenverkehrs nicht günstiger behandelt werden als EU-Verkehrsunternehmer.

C. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Republik Finnland

22. Gemeinsame Erklärung über die Sicherung der Verkehrsverbindungen der Republik Finnland

Die Vertragsparteien, die anerkennen, daß die Seewege für Finnland aufgrund der geographischen Lage besonders wichtig und aufgrund der klimatischen Bedingungen besonders schwierig zu sichern sind, kommen überein, der Aufrechterhaltung und Entwicklung der finnischen Seeverkehrsverbindungen mit der übrigen Union in entsprechenden Initiativen der Union, unter anderem in Verbindung mit der Entwicklung der transeuropäischen Verkehrsnetze in Nordeuropa, gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.

23. Gemeinsame Erklärung über die Verbringung radioaktiver Abfälle

Die Vertragsparteien bestätigen, daß die EG-Rechtsvorschriften einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichten, eine bestimmte Lieferung radioaktiver Abfälle aus einem anderen Mitgliedstaat zu akzeptieren.

24. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre fortgesetzte Unterstützung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NV-Vertrag).

Sie bestätigen, daß - unbeschadet der Zuständigkeit der IAEO sowie der Europäischen Atomgemeinschaft für die Durchführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des NV-Vertrags - die einzelnen Staaten für die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag verantwortlich bleiben.

Sie erinnern daran, daß sie sich verpflichtet haben, die in den Richtlinien der KernmaterialLieferländer enthaltenen Bestimmungen anzuwenden und als Lieferbedingung die Durchführung umfassender IAEO-Sicherungsmaßnahmen in denjenigen Nichtkernwaffenstaaten sicherzustellen, in die Kernmaterial und kerntechnische Ausrüstungen, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial entworfen oder hergestellt wurden, ausgeführt werden.

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag bestätigt die Republik Finnland, daß sie bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag als IAEO-Mitgliedstaat wie auch im Rahmen des INFCIRC/193 eng mit der IAEO zusammenarbeiten wird.

D. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Königreich Schweden

25. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre fortgesetzte Unterstützung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen.

Sie bestätigen, daß - unbeschadet der Zuständigkeit der IAEO sowie der Europäischen Atomgemeinschaft für die Durchführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des NV-Vertrags - die einzelnen Staaten für die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag verantwortlich bleiben.

Sie erinnern daran, daß sie sich verpflichtet haben, die in den Richtlinien der KernmaterialLieferländer enthaltenen Bestimmungen anzuwenden und als Lieferbedingung die Durchführung umfassender IAEO-Sicherungsmaßnahmen in denjenigen Nichtkernwaffenstaaten sicherzustellen, in die Kernmaterial und kerntechnische Ausrüstungen, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial entworfen oder hergestellt wurden, ausgeführt werden.

Unbeschadet seiner Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag bestätigt das Königreich Schweden, daß es bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag als IAEO-Mitgliedstaat wie auch im Rahmen des INFCIRC/193 eng mit der IAEO zusammenarbeiten wird.

26. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 127 der Beitrittsakte

Die Verhandlungsrichtlinien, die dem Beschluß des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Protokolle zu den in Artikel 127 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen auszuhandeln, beigefügt sind, werden im Einklang mit den Schlußfolgerungen stehen, die mit dem Königreich Schweden im Rahmen der Konferenz erarbeitet worden sind.

E. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten / Einzelne neue Mitgliedstaaten

27. Gemeinsame Erklärung: Königreich Norwegen, Republik Österreich, Königreich Schweden: Zu PCB/PCT

Die Vertragsparteien stellen fest, daß in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Herstellung von PCB und PCT verboten ist und daß die Wiederverwertung dieser Erzeugnisse nicht mehr durchgeführt wird. Bis zur Annahme von Gemeinschaftsvorschriften, durch die auch die Wiederverwertung von PCB und PCT verboten wird, haben die Vertragsparteien keine Einwände gegen die Beibehaltung eines derartigen Verbots in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

28. Gemeinsame Erklärung zur nordischen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien stellen fest, daß Schweden, Finnland und Norwegen als Mitglieder der Europäischen Union beabsichtigen, die zwischen ihnen sowie mit anderen Ländern und Gebieten bestehende nordische Zusammenarbeit in völligem Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und den sonstigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union weiterzuführen.

29. Gemeinsame Erklärung zur Anzahl der im Königreich Norwegen und der Republik Finnland für die Mutterkuhprämie in Betracht kommenden Tiere

Sollte es infolge des Beitritts zu einem unverhältnismäßigen Absinken der Produktionsmengen anderer Hauptausgangsstoffe kommen, so wird die Anzahl der Tiere, die für die Mutterkuhprämie in Norwegen und Finnland in Betracht kommen, überprüft.

30. Gemeinsame Erklärung der Republik Finnland und des Königreichs Schweden über die Fischereimöglichkeiten in der Ostsee

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Zuweisung von Fischbeständen in Gemeinschaftsgewässern der Ostsee auf der Grundlage der Neuzuweisung der der ehemaligen UdSSR und Polen im Referenzzeitraum übertragenen Fischereimöglichkeiten an die Vertragsparteien berechnet wurde. Infolgedessen kommen die Vertragsparteien überein, daß vor der Erweiterung durchgeführte Austausche von Fischereimöglichkeiten bei der künftigen Zuweisung von Fischereimöglichkeiten, die in Fischereiübereinkommen mit Rußland, den drei baltischen Staaten und Polen vorgesehen sind, nicht berücksichtigt werden.

31. Erklärung zur Verarbeitungsindustrie in der Republik Österreich und der Republik Finnland

Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:

i) Einsatz der Ziel Nr. 5a-Maßnahmen in vollem Umfang, um Auswirkungen des Beitritts abzufedern;

ii) Flexibilität bei nationalen Übergangsregelungen für Beihilfen, die die Umstrukturierung erleichtern sollen.

F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten

32. Erklärung zu den Ålandinseln

Hinsichtlich der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen auf den Ålandinseln weist die Union darauf hin, daß es Artikel 8 b Absatz 1 des EG-Vertrags möglich macht, den Anträgen der Republik Finnland zu entsprechen. Notifiziert die Republik Finnland gemäß Artikel 28 zur Änderung des Artikels 227 Absatz 5 des EG-Vertrags, daß der EG-Vertrag auf die Ålandinseln Anwendung finden soll, so wird der Rat erforderlichenfalls binnen sechs Monaten gemäß den in Artikel 8 b Absatz 1 des EG-Vertrags vorgesehenen Verfahren auf die besondere Lage der Ålandinseln abgestimmte Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels festlegen.

33. Erklärung zur relativen Stabilität

Die Union erkennt an, daß es für das Königreich Norwegen und die Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist, am Grundsatz der relativen Stabilität als Grundlage zur Erreichung des Ziels eines dauerhaften Systems der Verteilung der künftigen Fischereimöglichkeiten festzuhalten.

34. Erklärung zur Lösung der Umweltprobleme, die durch den Lastkraftwagenverkehr verursacht werden

Die Union teilt der Republik Österreich mit, daß der Rat die Kommission aufgefordert hat, ihm einen Vorschlag zur Verabschiedung vorzulegen, der eine Rahmenregelung zur Lösung der Umweltprobleme betrifft, die durch den Lastkraftwagenverkehr verursacht werden. Diese Rahmenregelung wird geeignete Maßnahmen über Straßenbenutzungsgebühren, Schienenwege, Einrichtungen des kombinierten Verkehrs und technische Normen für Fahrzeuge umfassen.

35. Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen in Agrarfragen, die sich aus nicht in der Beitrittsakte enthaltenen Rechtsakten ergeben

Die Europäische Union erklärt, daß alle Rechtsakte, die für die Einhaltung des Ergebnisses der Beitrittsverhandlungen über Agrarfragen erforderlich sind, die aber nicht in der Beitrittsakte enthalten sind (neue Rechtsakte des Rates, die nach dem Beitritt anwendbar sind, und Rechtsakte der Kommission), zu gegebener Zeit nach den in der Beitrittsakte selbst oder im Rahmen des gemeinschaftlichen Besitzstands festgelegten Verfahren angenommen werden.

Die meisten dieser Rechtsakte werden während der Interimszeit nach den in der Beitrittsakte festgelegten Verfahren angenommen.

Die übrigen sich aus den Verhandlungen ergebenden Verpflichtungen betreffend Agrarfragen werden rasch und rechtzeitig umgesetzt.

36. Erklärung zu agrar- und umweltpolitischen Maßnahmen

Die Union wird die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den neuen Mitgliedstaaten die rasche Durchführung der agrar- und umweltpolitischen Programme zugunsten ihrer Landwirte im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 zu ermöglichen und die Mitfinanzierung dieser Programme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sicherzustellen.

Die Union nimmt zur Kenntnis, daß davon auszugehen ist, daß den neuen Mitgliedstaaten folgende Beträge zur Verfügung gestellt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

37. Erklärung zu Berggebieten und benachteiligten Gebieten

Die Union nimmt zur Kenntnis, daß die neuen Mitgliedstaaten der Ansicht sind, daß ein erheblicher Teil ihres Hoheitsgebiets von ständigen natürlichen Nachteilen betroffen ist und daß die Abgrenzung der Berggebiete und bestimmter benachteiligter Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG unverzüglich durchgeführt werden sollte.

Die Union bestätigt, daß sie beabsichtigt, bei der Abgrenzung dieser Gebiete den gemeinschaftlichen Besitzstand wie folgt anzuwenden:

- für die Republik Österreich als alpines Land wird bei der Wahl der Kriterien von den Kriterien ausgegangen, die bereits für ähnliche Gebiete in Deutschland, Italien und Frankreich verwendet wurden;

- für das Königreich Schweden wird es die Berücksichtigung der nördlichen Breite als maßgebliches Kriterium im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates ermöglichen, vier der fünf "landwirtschaftlichen Förderungsgebiete in Nordschweden" zu erfassen;

- für das Königreich Norwegen wird es die Berücksichtigung der nördlichen Breite als maßgebliches Kriterium im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates sowie die Anwendung der Absätze 4 und 5 desselben Artikels ermöglichen, bis zu 85 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu erfassen;

- für die Republik Finnland wird es die Berücksichtigung der nördlichen Breite als maßgebliches Kriterium im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates sowie die Änderung des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates ermöglichen, 85 v. H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates zu erfassen.

G. Erklärungen des Königreichs Norwegen

38. Erklärung des Königreichs Norwegen zur norwegischen Sprache

Das Königreich Norwegen erklärt, daß beim schriftlichen Gebrauch des Norwegischen als Amtssprache der Organe der Gemeinschaften Bokmål und Nynorsk gleich zu behandeln sind, d. h. daß allgemeine Unterlagen, Korrespondenz und allgemeines Informationsmaterial entweder in der einen oder der anderen Form der norwegischen Sprache abzufassen sind.

39. Erklärung des Königreichs Norwegen zu den Samen

In Anbetracht des Artikels 110a der norwegischen Verfassung und des norwegischen Gesetzes Nr. 56 vom 12. Juni 1987,

in Anbetracht der Verpflichtungen und Zusagen aufgrund des Internationalen Paktes der Vereinten Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere des Artikels 27, sowie des IAO-Übereinkommens Nr. 169 von 1989 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern,

hat das Königreich Norwegen sich verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Samen ihre Lebensgrundlagen sowie ihre Sprache, Kultur und Lebensweise erhalten und entwickeln können.

Die Samengemeinschaften in den traditionellen Siedlungsgebieten der Samen hängen von einer Reihe von traditionellen Wirtschaftstätigkeiten ab. Diese Tätigkeiten sind selbst Bestandteil der Kultur der Samen und bilden die notwendige Grundlage für die Weiterentwicklung der Lebensweise der Samen.

Unter Berücksichtigung des Protokolls über die Samen erklärt die Regierung des Königreichs Norwegen, daß sie auf dieser Grundlage ihren Verpflichtungen und Zusagen gegenüber den Samen weiterhin nachkommen wird.

40. Erklärung des Königreichs Norwegen zur Transparenz

Das Königreich Norwegen begrüßt die derzeitige Entwicklung in der Union hin zu mehr Offenheit und Transparenz.

In Norwegen ist die Öffentlichkeit der Verwaltung, einschließlich des allgemeinen Zugangs zu offiziellen Dokumenten, ein Grundsatz von fundamentaler rechtlicher und politischer Bedeutung. Das Königreich Norwegen wird diesen Grundsatz im Einklang mit seinen Rechten und Pflichten als Mitglied der Union auch in Zukunft anwenden.

H. Erklärungen der Republik Österreich

41. Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 109 g des EG-Vertrags

Die Republik Österreich nimmt zur Kenntnis, daß die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs unverändert bleibt und daß mit der Teilnahme der Republik Österreich an der dritten Stufe der Wert des Schilling gegenüber der ECU unwiderruflich festgesetzt wird.

Die Republik Österreich wird den Schilling weiterhin stabil halten und auf diese Weise zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen. Der stufenweise Übergang zu einer einheitlichen europäischen Währung wird von der Republik Österreich unterstützt, da die Qualität der geplanten europäischen Währung durch die stabilitätspolitischen Vorbedingungen des EG-Vertrags sichergestellt ist.

42. Erklärung der Republik Österreich zur Fernsehtätigkeit

Mit Bezug auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit stellt die Republik Österreich fest, daß sie nach dem geltenden EG-Recht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen ergreifen kann, falls zur Umgehung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verlegungsprozesse stattfinden.

43. Erklärung der Republik Österreich zur Preisgestaltung des kombinierten Verkehrs auf der Brenner-Route

Die Republik Österreich erklärt, daß sie bereit ist, den kombinierten Huckepackverkehr auf der Brenner-Route in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu fördern, indem sie für diese Verkehrsart auf dem österreichischen Abschnitt einen angemessenen Preis festlegt, der im Wettbewerb mit den Preisen für den Verkehr auf der Straße standhalten kann. Die Republik Österreich stellt fest, daß diese Maßnahme mit der Maßgabe getroffen wird, daß die Auswirkungen der von der Republik Österreich gewährten Hilfen auf den Markt nicht durch Maßnahmen verringert werden, die für andere Abschnitte der obengenannten Huckepackverbindung getroffen werden.

44. Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 14 des Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich

Die Republik Österreich erklärt, daß die Verwaltung des Ökopunktesystems ab 1. Januar 1997 computergestützt und die Überwachung ab 1. Januar 1997 elektronisch erfolgen soll, um die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 des Protokolls Nr. 9 zu erfuellen.

I. Erklärungen der Republik Finnland

45. Erklärung der Republik Finnland zur Transparenz

Die Republik Finnland begrüßt die derzeitige Entwicklung in der Union hin zu mehr Offenheit und Transparenz.

In Finnland ist die Öffentlichkeit der Verwaltung, einschließlich des allgemeinen Zugangs zu offiziellen Dokumenten, ein Grundsatz von fundamentaler rechtlicher und politischer Bedeutung. Die Republik Finnland wird diesen Grundsatz im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten als Mitglied der Europäischen Union auch in Zukunft anwenden.

J. Erklärungen des Königreichs Schweden

46. Erklärung des Königreichs Schweden zur Sozialpolitik

In einem Briefwechsel zwischen dem Königreich Schweden und der Kommission, der der Zusammenfassung der Schlußfolgerung der fünften Tagung der Konferenz auf Ministerebene (CONF-S 81/93) beigefügt ist, erhielt das Königreich Schweden Zusicherungen in bezug auf die schwedische Praxis in Arbeitsmarktangelegenheiten und insbesondere das System der Festlegung von Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern.

47. Erklärung des Königreichs Schweden zur Öffentlichkeit der Verwaltung und Antworterklärung der Union

1. Erklärung des Königreichs Schweden

Das Königreich Schweden bestätigt seine einleitende Erklärung vom 1. Februar 1993 (CONF-S 3/93).

Schweden begrüßt die derzeitige Entwicklung in der Europäischen Union hin zu mehr Offenheit und Transparenz.

Die Öffentlichkeit der Verwaltung und insbesondere der allgemeine Zugang zu offiziellen Dokumenten sowie der verfassungsrechtliche Schutz der Personen, die Informationen an die Medien weitergeben, sind und bleiben fundamentale Grundsätze, die Bestandteile des verfassungsrechtlichen, politischen und kulturellen Erbes von Schweden darstellen.

2. Antworterklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten

Die derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nehmen die einseitige Erklärung Schwedens zur Offenheit und Transparenz zur Kenntnis.

Sie gehen davon aus, daß Schweden als Mitglied der Europäischen Union den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften in vollem Umfang nachkommen wird.

K. Erklärungen verschiedener neuer Mitgliedstaaten

48. Gemeinsame Erklärung des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden betreffend Fischerei

In einem Briefwechsel zwischen dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden ist vereinbart worden, daß Norwegen Schweden weiterhin gleiche Rechte gewähren wird, wie sie in dem zweiseitigen Fischereiabkommen von 1977 vorgesehen sind. Mengen und Arten werden im Einklang mit der Praxis des zweiseitigen Abkommens auf jährlicher Grundlage nach bilateralen Konsultationen in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates übertragen.

49. Erklärung des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Artikeln 3 und 4 der Beitrittsakte

Was die in Artikel 3 und in Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte erwähnten Übereinkommen oder Rechtsakte in den Bereichen Justiz und Inneres betrifft, die noch ausgehandelt werden, so akzeptieren Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden die Punkte, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat zum Zeitpunkt des Beitritts vereinbart worden sind, und werden folglich an den weiteren Verhandlungen über diese Übereinkommen und Rechtsakte nur bezüglich der noch zu klärenden Punkte teilnehmen.

50. Erklärung der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Alkoholmonopolen

Die Konferenz auf Ministerebene ist auf ihrer fünften Tagung am 21. Dezember 1993 von dem Briefwechsel zwischen der Kommission und Finnland sowie der Kommission und Schweden über Alkoholmonopole gemäß Kapitel 6: Wettbewerbspolitik (siehe Dokumente CONF-SF 78/93 und CONF-S 82/93) unterrichtet worden.

IV. BRIEFWECHSEL zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

Schreiben Nr. 1

Herr ,

ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.

Ich bestätige hiermit, daß die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der Anlage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem unsere Verhandlungskonferenz erklärt, daß die Erweiterungsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Hochachtungsvoll

Schreiben Nr. 2

Herr ,

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut:

"Ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.

Ich bestätige hiermit, daß die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der Anlage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem unsere Verhandlungskonferenz erklärt, daß die Erweiterungsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.

Hochachtungsvoll

Anlage

Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

I.

(1) Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, im folgenden "beitretende Staaten" genannt, werden alle Vorschläge oder Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die zu Beschlüssen des Rates der Europäischen Union führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat den beitretenden Staaten zur Kenntnis gebracht.

(2) Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag eines beitretenden Staates statt, der dabei seine Interessen als künftiges Mitglied der Union ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt.

(3) Verwaltungsbeschlüsse sind im allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen.

(4) Die Konsulationen finden in einem Interimsausschuß statt, der sich aus Vertretern der Union und der beitretenden Staaten zusammensetzt.

(5) Mitglieder des Interimsausschusses sind auf seiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen. Die Kommission wird gebeten, zu diesen Arbeiten Vertreter zu entsenden.

(6) Der Interimsausschuß wird von einem Sekretariat - dem Konferenzsekretariat - unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen bleibt.

(7) Die Konsultationen finden in der Regel statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union im Hinblick auf die Annahme von Ratsbeschlüssen gemeinsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen.

(8) Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden Staates auf Ministerebene erörtert werden.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank.

(10) Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse der beitretenden Staaten, welche sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus ihrer Eigenschaft als künftige Mitglieder der Union ergeben.

II.

(1) Das Verfahren nach Abschnitt I findet entsprechend auf Entwürfe für Ratsbeschlüsse Anwendung, in denen gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels J.2 VEU festgelegt oder gemeinsame Aktionen im Sinne des Artikels J.3 angenommen werden, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten.

(2) Der Vorsitz bringt diese Entwürfe den beitretenden Staaten zur Kenntnis, wenn der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mitgliedstaat stammt.

(3) Außer im Falle einer begründeten Einwendung eines beitretenden Staates können die Konsultationen in Form eines Austauschs von Telefaxmitteilungen erfolgen.

(4) Finden die Konsultationen in dem Interimsausschuß statt, so können die der Union angehörigen Mitglieder dieses Ausschusses, soweit angebracht, die Mitglieder des Politischen Ausschusses sein.

III.

(1) Das Verfahren nach Abschnitt I findet entsprechend auf Entwürfe für Ratsbeschlüsse Anwendung, in denen gemeinsame Standpunkte oder gemeinsame Maßnahmen im Sinne des Artikels K.3 VEU festgelegt bzw. angenommen werden, sowie auf die Ausarbeitung von Übereinkommen nach jenem Artikel, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten.

(2) Der Vorsitz bringt diese Entwürfe den beitretenden Staaten zur Kenntnis, wenn der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mitgliedstaat stammt.

(3) Finden die Konsultationen in dem Interimsausschuß statt, so können die der Union angehörigen Mitglieder dieses Ausschusses, soweit angebracht, die Mitglieder des in Artikel K.4 VEU genannten Ausschusses sein.

IV.

Das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihr Beitritt zu den Abkommen und Übereinkommen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unter den in der Beitrittsakte vorgesehenen Bedingungen erfolgt.

Soweit die Akommen oder Übereinkommen im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 4 Absatz 2 erst im Entwurf bestehen, noch nicht unterzeichnet sind und wahrscheinlich auch vor dem Beitritt nicht mehr unterzeichnet werden können, werden die beitretenden Staaten eingeladen, nach der Unterzeichung des Beitrittsvertrags in geeigneten Verfahren positiv an der Ausarbeitung dieser Entwürfe mitzuwirken, um den Abschluß der betreffenden Abkommen und Übereinkommen zu fördern.

V.

Zu den Verhandlungen über Übergangs- und Anpassungsprotokolle mit den als Vertragsparteien beteiligten Ländern nach den Artikeln 59, 76, 102 und 128 der Akte über die Beitrittsbedingungen werden die Vertreter der beitretenden Staaten als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen.

Bestimmte von der Gemeinschaft geschlossene nichtpräferentielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den 1. Januar 1995 hinausgeht, können angepaßt oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder Änderungen werden von der Gemeinschaft ausgehandelt; die Vertreter der beitretenden Staaten werden nach dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verfahren hinzugezogen.

VI.

Die Organe legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 170 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge fest.

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL zu dem Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (94/C 241/10)

Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, des Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und die Bevollmächtigten des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden haben am 24. Juni 1994 in Korfu den Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union unterzeichnet.

Dabei hat das Königreich Belgien folgende Erklärung abgegeben:

"Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages im Namen des Königreichs Belgien sind sowohl die Regierung des belgischen Föderalstaates als auch die französische Gemeinschaft, die flämische Gemeinschaft, die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt eine internationale Verpflichtung eingegangen."

Die übrigen Unterzeichnerstaaten des Beitrittsvertrags haben folgende Erklärung abgegeben:

"Die übrigen Unterzeichnerstaaten des Beitrittsvertrags fassen die einseitige Erklärung der belgischen Delegation als eine Erläuterung des belgischen Verfassungsrechts auf, die den Tatbestand unberührt läßt, daß allein das Königreich Belgien Vertragspartei dieses Vertrages und somit gegenüber den übrigen Unterzeichnerstaaten allein für die Einhaltung der Verpflichtungen, die es im Rahmen dieses Vertrages als Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen hat, verantwortlich ist."

Das Königreich Belgien bestätigt, daß dies zutrifft.

Dieses Protokoll wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Hecho en Bruselas, el veintiséis de julio de mil novecientos noventa y cuatro.

Udfærdiget i Bruxelles den seksogtyvende juli nitten hundrede og fireoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertvierundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé Ýîé Éïõëßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ôÝóóåñá.

Done at Brussels on the twenty-sixth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-four.

Fait à Bruxelles, le vingt-six juillet mil neuf cent quatre-vingt-quatorze.

Fatto a Bruxelles, addì ventisei luglio millenovecentonovantaquattro.

Gedaan te Brussel, de zesentwintigste juli negentienhonderd vierennegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte e seis de Julho de mil novecentos e noventa e quatro.

En nombre de los Presidentes de las Conferencias sobre la adhesión de Noruega, Austria, Finlandia y Suecia a la Unión Europea

På vegne at formændene for konferencerne om Norges, Østrigs, Finlands og Sveriges tiltrædelse af Den Europæiske Union

Im Namen der Präsidenten der Konferenzen über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union

Åî ïíüìáôïò ôùí ÐñïÝäñùí ôçò ÄéÜóêåøçò Ðñïó÷þñçóçò ôçò Íïñâçãßáò, ôçò Áõóôñßáò, ôçò Öéíëáíäßáò êáé ôçò Óïõçäßáò óôçí ÅõñùðáúêÞ ¸íùóç

On behalf of the Chairmen of the Conferences on the Accession of Norway, Austria, Finland and Sweden to the European Union

Au nom des présidents des conférences sur l'adhésion de la Norvège, de l'Autriche, de la Finlande et de la Suède à l'Union européenne

A nome dei presidenti delle Conferenze sull'adesione della Norvegia, dell'Austria, della Finlandia e della Svezia all'Unione europea

Namens de Voorzitters van de Conferenties over de toetreding van Noorwegen, Oostenrijk, Finland en Zweden tot de Europese Unie

Em nome dos Presidentes das Conferências sobre a Adesão da Noruega, da Áustria, da Finlândia e da Suécia à União Europeia

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El Secretario General del Consejo de la Unión Europea

Generalsekretæren for Rådet for Den Europæiske Union

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

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The Secretary-General of the Council of the European Union

Le secrétaire général du Conseil de l'Union européenne

Il Segretario generale del Consiglio dell'Unione europea

De Secretaris-Generaal van de Raad van de Europese Unie

O Secretário-Geral do Conselho da União Europeia

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