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Document 02017R0568-20170331

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/568/2017-03-31

02017R0568 — DE — 31.03.2017 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/568 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 117)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 183 vom 14.7.2017, S.  11 (2017/568)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/568 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Übertragbare Wertpapiere — freie Handelbarkeit

▼C1

(1)  Übertragbare Wertpapiere gelten dann als frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend uneingeschränkt übertragen werden können und wenn alle der gleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier angehörende Wertpapiere fungibel sind.

▼B

(2)  Übertragbare Wertpapiere, deren Übertragung Beschränkungen unterliegt, gelten nicht als frei handelbar gemäß Absatz 1, es sei denn, diese Beschränkung beeinträchtigt voraussichtlich nicht die Funktionsweise des Marktes. Übertragbare Wertpapiere, die nicht voll eingezahlt sind, können als frei handelbar angesehen werden, wenn Vorkehrungen getroffen wurden, mittels deren sichergestellt wird, dass die Handelbarkeit dieser Wertpapiere nicht eingeschränkt ist, und angemessene Informationen über die Tatsache, dass die Wertpapiere nicht voll eingezahlt sind, und die Auswirkungen dieses Umstands auf die Anleger öffentlich verfügbar sind.

Artikel 2

Übertragbare Wertpapiere — fairer, ordnungsgemäßer und effizienter Handel

(1)  Bei der Beurteilung, ob ein übertragbares Wertpapier fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, muss ein geregelter Markt alle Informationen, die laut der Richtlinie 2003/71/EG aufzubereiten sind, bzw. alle Informationen berücksichtigen, die anderweitig öffentlich verfügbar sind, wie beispielsweise:

a) historische Finanzinformationen;

b) Informationen über den Emittenten;

c) Informationen, die einen Überblick über die Geschäftstätigkeit vermitteln.

(2)  Bei der Beurteilung, ob eine Aktie an einem geregelten Markt fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, ist neben Absatz 1 auch der Vertrieb dieser Aktien beim Anlegerpublikum zu berücksichtigen.

(3)  Bei der Beurteilung, ob ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, hat der geregelte Markt je nach Art des zuzulassenden Wertpapiers zu berücksichtigen, ob die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

a) Die Bedingungen des Wertpapiers sind klar und unzweideutig und gestatten eine Korrelation zwischen dem Preis des Wertpapiers und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;

b) der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist bzw. sind verlässlich und öffentlich verfügbar;

c) es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Wertpapier bewertet werden kann;

d) die Vorkehrungen zur Bestimmung des Abwicklungspreises des Wertpapiers gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder sonstigen Wertmaßstäben des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;

e) sieht die Abwicklung des Wertpapiers verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vor, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, so müssen angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für diesen Basiswert sowie angemessene Vereinbarungen zur Einholung relevanter Informationen über ihn bestehen.

Artikel 3

Übertragbare Wertpapiere — amtliche Notierung

Bei einem übertragbaren Wertpapier, das im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG amtlich notiert und dessen Notierung nicht ausgesetzt ist, ist davon auszugehen, dass es frei handelbar ist und fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann.

Artikel 4

Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen

▼C1

(1)  Ein geregelter Markt muss bei der Zulassung von Anteilen oder Aktien an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zum Handel sicherstellen, dass diese Anteile oder Aktien im Mitgliedstaat des geregelten Marktes vertrieben werden dürfen.

(2)  Bei der Beurteilung, ob Anteile oder Aktien eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

a) der Streuung dieser Anteile oder Aktien beim Anlegerpublikum;

b) der Tatsache, ob angemessene Market-Making-Vorkehrungen getroffen wurden oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Anteile oder Aktien vorsieht;

c) bei börsengehandelten Fonds: der Tatsache, ob neben Market-Making-Vorkehrungen zumindest in den Fällen, in denen der Wert der Anteile oder Aktien erheblich von ihrem Nettoinventarwert abweicht, für die Anleger auch entsprechende alternative Vorkehrungen für die Rücknahme dieser Anteile oder Aktien getroffen wurden;

d) der Tatsache, ob der Wert der Anteile oder Aktien den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Nettoinventarwerts der Anteile oder Aktien dargelegt wird.

(3)  Bei der Beurteilung, ob Anteile oder Aktien eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

a) der Streuung dieser Anteile oder Aktien beim Anlegerpublikum;

b) der Tatsache, ob der Wert der Anteile oder Aktien den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Nettoinventarwerts der Anteile oder Aktien dargelegt wird.

▼B

Artikel 5

Derivate

(1)  Bei der Beurteilung, ob ein in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, hat ein geregelter Markt sich zu vergewissern, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Bedingungen des Kontrakts, der das Finanzinstrument schafft, sind klar und unzweideutig und gestattet eine Korrelation zwischen dem Preis des Finanzinstruments und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;

b) der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist verlässlich und öffentlich verfügbar;

c) es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Derivat bewertet werden kann;

d) die Vorkehrungen zur Bestimmung des Abrechnungspreises des Kontrakts gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder sonstigen Wertmaßstäben des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;

e) in Fällen, in denen die Abwicklung des Derivats verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vorsieht, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, wird durch angemessene Vorkehrungen gewährleistet, dass die Marktteilnehmer relevante Informationen über diesen Basiswert erhalten, und bestehen für diesen Basiswert angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren.

(2)  Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die in Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Kontrakt, der das Finanzinstrument schafft, ist geeignet, dem Markt ausreichende Informationen oder Mittel zur Bewertung zu geben, die für eine Unterrichtung über den Preis oder einen anderen Wertmaßstab des Basiswerts erforderlich sind, sofern der Preis oder der andere Wertmaßstab des Basiswerts nicht anderweitig öffentlich verfügbar sind.

b) Der geregelte Markt stellt sicher, dass angemessene Aufsichtsvorkehrungen bestehen, mit denen der Handel mit diesen Finanzinstrumenten und ihre Abwicklung überwacht werden.

c) Der geregelte Markt stellt sicher, dass die Vertragsbedingungen dieser Finanzinstrumente eine korrekte Abwicklung und Lieferung sicherstellen, gleich, ob es sich dabei um eine physische Lieferung der Wertpapiere oder um einen Barausgleich handelt.

Artikel 6

Emissionszertifikate

Ein Emissionszertifikat gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, das als im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG stehend gilt, kann ohne weitere Auflagen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.

Artikel 7

Überprüfung der Verpflichtungen der Emittenten

(1)  Die geregelten Märkte müssen Verfahren verabschieden und auf ihrer Internetseite veröffentlichen, mit denen sich überprüfen lässt, ob der Emittent eines übertragbaren Wertpapiers seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

(2)  Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen im Einklang mit der Art der geprüften Verpflichtung wirksam sowie unter Berücksichtigung der von den betreffenden zuständigen Behörden wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben überprüft wird.

(3)  Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren Folgendes beschrieben wird:

a) die Vorgehensweisen der geregelten Märkte zur Erzielung der in Absatz 1 genannten Ergebnisse;

b) wie ein Emittent die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen dem geregelten Markt gegenüber am besten nachweisen kann.

(4)  Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass ein Emittent bei der Zulassung seines übertragbaren Wertpapiers zum Handel sowie auf Anfrage des Emittenten auf die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen hingewiesen wird.

Artikel 8

Erleichterung des Zugangs zu Informationen

Die geregelten Märkte müssen Vorkehrungen treffen, die auf ihrer Internetseite leicht zugänglich und kostenfrei verfügbar sind sowie veröffentlicht werden, um den Zugang ihrer Mitglieder bzw. Teilnehmer zu allen Informationen zu erleichtern, die nach Unionsrecht bereits veröffentlicht wurden.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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