Protokoll Nr. 2

ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft weiterhin volle rechtliche Wirkung entfalten müssen,

IN DEM WUNSCH, diesen Vertrag an die neuen im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Institutionen und Finanzen, anzupassen —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind und durch die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wie folgt geändert wird:

Artikel 1

Durch dieses Protokoll wird der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „EAG-Vertrag“) in seiner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geltenden Fassung geändert.

In der deutschen Fassung des Vertrags wird in den folgenden Artikeln das Wort „Entscheidung“ ersetzt durch „Beschluss“ und das Verb „entscheiden“ durch „beschließen“, jeweils in der entsprechenden grammatikalischen Form: Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 81 Absatz 4 und Absatz 5 (zwei Mal), Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 (zwei Mal) sowie Artikel 176 Absatz 4.

Artikel 2

Die Überschrift des Titels III des EAG-Vertrags „Vorschriften über die Organe“ erhält folgende Fassung: „Vorschriften über die Organe und Finanzvorschriften“.

Artikel 3

Am Anfang des Titels III des EAG-Vertrags wird das folgende neue Kapitel I eingefügt:

   

„KAPITEL I

ANWENDUNG VON BESTIMMTEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 106a

(1)   Artikel 7, die Artikel 9 bis 9f, Artikel 48 Absätze 2 bis 5 und die Artikel 49 und 49a des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 16a, die Artikel 190 bis 201b, die Artikel 204 bis 211a, Artikel 213, die Artikel 215 bis 236, die Artikel 238, 239 und 240, die Artikel 241 bis 245, die Artikel 246 bis 262, die Artikel 268 bis 277, die Artikel 279 bis 280 und die Artikel 283, 290 und 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie das Protokoll über die Übergangsbestimmungen gelten auch für diesen Vertrag.

(2)   Im Rahmen dieses Vertrags sind die Bezugnahmen auf die Union, auf den ‚Vertrag über die Europäische Union‘, auf den ‚Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘ oder auf die ‚Verträge‘ in den in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen sowie in den Bestimmungen der Protokolle, die den Verträgen sowie diesem Vertrag beigefügt sind, als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft und diesen Vertrag zu verstehen.

(3)   Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beinhalten keine Abweichung von den Vorschriften dieses Vertrags.“

Artikel 4

In Titel III des EAG-Vertrags werden die Kapitel I, II und III die Kapitel II, III und IV.

Artikel 5

Artikel 3, die Artikel 107 bis 132, die Artikel 136 bis 143, die Artikel 146 bis 156, die Artikel 158 bis 163, die Artikel 165 bis 170, die Artikel 173, 173a und 175, die Artikel 177 bis 179a, die Artikel 180b und 181 und die Artikel 183, 183a, 190 und 204 des EAG-Vertrags werden aufgehoben.

Artikel 6

Die Überschrift des Titels IV des EAG-Vertrags „Finanzvorschriften“ erhält folgende Fassung: „Besondere Finanzvorschriften“.

Artikel 7

(1)   In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 des EAG-Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141 und 142 durch Verweise auf die Artikel 226 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.

(2)   In Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 176 Absatz 3 des EAG-Vertrags wird der Verweis auf den Artikel 183 durch einen Verweis auf Artikel 279 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.

(3)   In Artikel 172 Absatz 4 des EAG-Vertrags wird der Verweis auf Artikel 177 Absatz 5 durch einen Verweis auf Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.

(4)   Im EAG-Vertrag wird die Bezeichnung „Gerichtshof“ durch die Bezeichnung „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

Artikel 8

Artikel 191 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:

   

„Artikel 191

Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.“

Artikel 9

Artikel 206 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung:

   

„Artikel 206

Die Gemeinschaft kann mit einem Staat oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, durch die eine Assoziation mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren gegründet wird.

Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.

Werden durch diese Abkommen Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels 48 Absätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen werden.“

Artikel 10

Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft werden mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen im Haushaltsplan der Union ausgewiesen.