Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Nicht offizielle konsolidierte Fassung)

Konsolidierte Fassung unter Berücksichtigung der Änderungen, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union, unterzeichnet zu Maastricht am 7. Februar 1992, ergeben.

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keineGewähr übernehmen.

Möglicherweise enthält dieses Dokument Fehler oder Ungenauigkeiten; bitte teilen Sie uns diese mit.

I - Text des Vertrags(*)

Anhänge

ANHANG I - FORSCHUNGSGEBIET BETREFFEND DIE KERNENERGIE GEMÄSS ARTIKEL 4 DES VERTRAGS

ANHANG II - INDUSTRIEZWEIGE, AUF DIE IN ARTIKEL 41 DES VERTRAGS BEZUG GENOMMEN IST

ANHANG III - VERGÜNSTIGUNGEN, DIE DEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN NACH ARTIKEL 48 DIESES VERTRAGS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN

ANHANG IV - LISTEN DER GÜTER UND ERZEUGNISSE, DIE DEN BESTIMMUNGEN DES KAPITELS 9 ÜBER DEN GEMEINSAMEN MARKT AUF DEM KERNGEBIET UNTERLIEGEN

ANHANG V

II - Protokolle

Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande

Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft

(*)ANMERKUNG DER HERAUSGEBER:Der Leser erhält nachstehend eine geänderte, vollständige Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die nach Titel IV VEU Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Artikel I Nummern 1 bis 29) gilt.