| 7. | | 31991 D 0450: Entscheidung 91/450/EWG, Euratom der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 1 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 240 vom 29.8.1991, S. 36) Der Anhang wird wie folgt ergänzt: | a) | | Zwischen den Texten für Belgien und Dänemark wird Folgendes eingefügt: „Das Wirtschaftsgebiet der Tschechischen Republik umfasst: | — | | das Gebiet der Tschechischen Republik, |
| — | | den nationalen Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, |
| — | | die territorialen Exklaven, d.h. die Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden, für alle Transaktionen außer denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | die exterritorialen Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebietes des Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | Erdöl- und Erdgasvorkommen etc. in internationalen Gewässern außerhalb des zum Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.“ |
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| b) | | Zwischen den Texten für Deutschland und Griechenland wird Folgendes eingefügt: „Das Wirtschaftsgebiet der Republik Estland umfasst: | — | | das Gebiet der Republik Estland, |
| — | | den nationalen Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, |
| — | | die territorialen Exklaven, d.h. die Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden, für alle Transaktionen außer denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | die exterritorialen Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebietes des Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | Erdöl- und Erdgasvorkommen etc. in internationalen Gewässern außerhalb des zum Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.“ |
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| c) | | Zwischen den Texten für Italien und Luxemburg wird Folgendes eingefügt: „Das Wirtschaftsgebiet der Republik Zypern umfasst: | — | | das Gebiet der Republik Zypern, |
| — | | den nationalen Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, |
| — | | die territorialen Exklaven, d.h. die Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden, für alle Transaktionen außer denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | die exterritorialen Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebietes des Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | Erdöl- und Erdgasvorkommen etc. in internationalen Gewässern außerhalb des zum Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. |
Das Wirtschaftsgebiet der Republik Lettland umfasst: | — | | das Gebiet der Republik Lettland, |
| — | | den nationalen Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, |
| — | | die territorialen Exklaven, d.h. die Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden, für alle Transaktionen außer denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | die exterritorialen Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebietes des Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | Erdöl- und Erdgasvorkommen etc. in internationalen Gewässern außerhalb des zum Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. |
Das Wirtschaftsgebiet der Republik Litauen umfasst: | — | | das Gebiet der Republik Litauen; |
| — | | den nationalen Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, |
| — | | die territorialen Exklaven, d.h. die Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden, für alle Transaktionen außer denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | die exterritorialen Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebietes des Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | Erdöl- und Erdgasvorkommen etc. in internationalen Gewässern außerhalb des zum Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.“ |
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| d) | | Zwischen den Texten für Luxemburg und die Niederlande wird Folgendes eingefügt: „Das Wirtschaftsgebiet der Republik Ungarn umfasst: | — | | das Gebiet der Republik Ungarn |
| — | | den nationalen Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, |
| — | | die territorialen Exklaven, d.h. die Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden, für alle Transaktionen außer denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | die exterritorialen Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebietes des Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | Erdöl- und Erdgasvorkommen etc. in internationalen Gewässern außerhalb des zum Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. |
Das Wirtschaftsgebiet der Republik Malta umfasst: | — | | das Gebiet der Republik Malta, |
| — | | den nationalen Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, |
| — | | die territorialen Exklaven, d.h. die Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden, für alle Transaktionen außer denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | die exterritorialen Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebietes des Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | Erdöl- und Erdgasvorkommen etc. in internationalen Gewässern außerhalb des zum Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.“ |
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| e) | | Zwischen den Texten für Österreich und Portugal wird Folgendes eingefügt: „Das Wirtschaftsgebiet der Republik Polen umfasst: | — | | das Gebiet der Republik Polen, |
| — | | den nationalen Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, |
| — | | die territorialen Exklaven, d.h. die Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden, für alle Transaktionen außer denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | die exterritorialen Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebietes des Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | Erdöl- und Erdgasvorkommen etc. in internationalen Gewässern außerhalb des zum Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.“ |
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| f) | | Zwischen den Texten für Portugal und Finnland wird Folgendes eingefügt: „Das Wirtschaftsgebiet der Republik Slowenien umfasst: | — | | das Gebiet der Republik Slowenien, |
| — | | den nationalen Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, |
| — | | die territorialen Exklaven, d.h. die Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden, für alle Transaktionen außer denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | die exterritorialen Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebietes des Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | Erdöl- und Erdgasvorkommen etc. in internationalen Gewässern außerhalb des zum Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind. |
Das Wirtschaftsgebiet der Slowakischen Republik umfasst: | — | | das Gebiet der Slowakischen Republik, |
| — | | den nationalen Luftraum, die Hoheitsgewässer und den Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das Land Hoheitsrechte besitzt, |
| — | | die territorialen Exklaven, d.h. die Gebietsteile in der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen des Landes (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden, für alle Transaktionen außer denjenigen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Exklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Erwerbs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | die exterritorialen Enklaven, d.h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder von internationalen Organisationen aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebietes des Landes, nur für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum an den die Enklave bildenden Grundstücken und den zum Zeitpunkt ihres Verkaufs darauf befindlichen Gebäuden, |
| — | | Erdöl- und Erdgasvorkommen etc. in internationalen Gewässern außerhalb des zum Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem in den vorstehenden Gedankenstrichen abgegrenzten Gebiet ansässig sind.“ |
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