VERTRAGzwischendem Königreich Belgien,dem Königreich Dänemark,der Bundesrepublik Deutschland,der Griechischen Republik,dem Königreich Spanien,der Französischen Republik,Irland,der Italienischen Republik,dem Großherzogtum Luxemburg,dem Königreich der Niederlande,der Portugiesischen Republik,dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(Mitgliedstaaten der Europäischen Union)unddem Königreich Norwegen,der Republik Österreich,der Republik Finnland,dem Königreich Schwedenüber den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur
Europäischen Union
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLLzu dem Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen
Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg,
dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten
der Europäischen Union) und dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden
über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur
Europäischen Union(94/C 241/10)
DOKUMENTE
betreffend den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel O,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Republik Österreich, das Königreich Schweden, die Republik Finnland und das Königreich Norwegen haben beantragt, Mitglieder
der Europäischen Union zu werden.
In ihren Stellungnahmen vom 31. Juli 1991 (Österreich), vom 31. Juli 1992 (Schweden), vom 4. November 1992 (Finnland) und
vom 24. März 1993 (Norwegen) hatte die Kommission bereits Gelegenheit, ihre Auffassung zu bestimmten wesentlichen Aspekten
der mit diesen Anträgen verbundenen Probleme darzulegen.
Die Bedingungen für die Aufnahme dieser Staaten und die durch den Beitritt erforderlich werdenden Anpassungen wurden im Rahmen
von Konferenzen zwischen den Mitgliedstaaten und den antragstellenden Staaten ausgehandelt.
Nach Abschluß dieser Verhandlungen ist zu erkennen, daß die so vereinbarten Bestimmungen billig und angemessen sind; die Erweiterung
wird es der Europäischen Union daher ermöglichen, sich verstärkt an der Entwicklung der internationalen Beziehungen zu beteiligen
und doch ihren inneren Zusammenhalt und die innere Dynamik zu bewahren.
Insofern als der Beitrittsvertrag die Grundsätze des institutionellen Gleichgewichts innerhalb der Union der Zwölf auf eine
Union von sechzehn Mitgliedern überträgt, sind diese Bestimmungen bis zur Anwendung derjenigen Vorschriften anwendbar, die
sich aus der im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Regierungskonferenz ergeben werden.
Mit ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union akzeptieren die antragstellenden Staaten vorbehaltlos den Vertrag über
die Europäische Union und all seine Zielsetzungen, die seit Inkrafttreten der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
und des Vertrages über die Europäische Union getroffenen Entscheidungen jeglicher Art sowie die hinsichtlich des Ausbaus und
der Stärkung der Gemeinschaft getroffenen Optionen.
Insbesondere ist die mit den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffene Rechtsordnung im wesentlichen
gekennzeichnet durch die unmittelbare Anwendbarkeit einiger ihrer Bestimmungen und bestimmter von den Organen der Gemeinschaft
erlassener Rechtsakte, durch den Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber ihm etwa entgegenstehende einzelstaatliche Bestimmungen
und durch das Bestehen von Verfahren, die geeignet sind, die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu sichern. Der
Beitritt zur Europäischen Union schließt die Anerkennung des verbindlichen Charakters dieser Vorschriften ein, deren Einhaltung
unerläßlich ist, um die Wirksamkeit und die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
Die Grundsätze von Freiheit, Demokratie und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit sind
Teil des gemeinsamen Erbes der Völker der in der Europäischen Union zusammengeschlossenen Staaten und sind damit wesentliche
Bestandteile der Mitgliedschaft in dieser Union.
Eines der Ziele der Europäischen Union ist der Wunsch der Mitgliedstaaten, die Solidarität zwischen ihren Völkern zu verstärken
und gleichzeitig ihre Geschichte, ihre Kultur und ihre Traditionen zu respektieren.
Die Erweiterung der Europäischen Union durch den Beitritt der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Republik
Finnland und des Königreichs Norwegen wird dazu beitragen, den Schutz für Frieden und Freiheit in Europa zu erhöhen -
BEFÜRWORTET
den Beitritt der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Republik Finnland und des Königreichs Norwegen zu der
Europäischen Union.
Diese Stellungnahme ist an den Rat gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. April 1994.
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Antrags des Königreichs Norwegen, Mitglied der Europäischen Union zu werden,
- in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel O des EU-Vertrags vorgelegten Ersuchens um Zustimmung,
- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(94) 0148 - C3-0234/94),
- in Kenntnis des Vertragsentwurfs über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union,
- aufgrund von Artikel 89 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit sowie der Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse (A3-0345/94),
A. in der Erwägung, daß die Bedingungen für die Aufnahme der beitrittswilligen Länder und die mit ihrem Beitritt verbundenen
Anpassungen im Beitrittsvertrag niedergelegt sind und daß das Parlament zu konsultieren ist, falls wesentliche Änderungen
an diesem Text vorgenommen werden;
1. erteilt seine Zustimmung zu dem Antrag des Königreichs Norwegen, Mitglied der Europäischen Union zu werden;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Zustimmung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten
und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Antrags der Republik Österreich, Mitglied der Europäischen Union zu werden,
- in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel O des EU-Vertrags vorgelegten Ersuchens um Zustimmung,
- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(94) 0148 - C3-0234/94),
- in Kenntnis des Vertragsentwurfs über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union,
- aufgrund von Artikel 89 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit sowie der Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse (A3-0344/94),
A. in der Erwägung, daß die Bedingungen für die Aufnahme der beitrittswilligen Länder und die mit ihrem Beitritt verbundenen
Anpassungen im Beitrittsvertrag niedergelegt sind und daß das Parlament zu konsultieren ist, falls wesentliche Änderungen
an diesem Text vorgenommen werden;
1. erteilt seine Zustimmung zu dem Antrag der Republik Österreich, Mitglied der Europäischen Union zu werden;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Zustimmung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten
und der Republik Österreich zu übermitteln.
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Antrags der Republik Finnland, Mitglied der Europäischen Union zu werden,
- in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel O des EU-Vertrags vorgelegten Ersuchens um Zustimmung,
- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(94) 0148 - C3-0234/94),
- in Kenntnis des Vertragsentwurfs über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union,
- aufgrund von Artikel 89 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit sowie der Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse (A3-0346/94),
A. in der Erwägung, daß die Bedingungen für die Aufnahme der beitrittswilligen Länder und die mit ihrem Beitritt verbundenen
Anpassungen im Beitrittsvertrag niedergelegt sind und daß das Parlament zu konsultieren ist, falls wesentliche Änderungen
an diesem Text vorgenommen werden;
1. erteilt seine Zustimmung zu dem Antrag der Republik Finnland, Mitglied der Europäischen Union zu werden;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Zustimmung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten
und der Republik Finnland zu übermitteln.
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Antrags des Königreichs Schweden, Mitglied der Europäischen Union zu werden,
- in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel O des EU-Vertrags vorgelegten Ersuchens um Zustimmung,
- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(94) 0148 - C3-0234/94),
- in Kenntnis des Vertragsentwurfs über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union,
- aufgrund von Artikel 89 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit sowie der Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse (A3-0343/94),
A. in der Erwägung, daß die Bedingungen für die Aufnahme der beitrittswilligen Länder und die mit ihrem Beitritt verbundenen
Anpassungen im Beitrittsvertrag niedergelegt sind und daß das Parlament zu konsultieren ist, falls wesentliche Änderungen
an diesem Text vorgenommen werden;
1. erteilt seine Zustimmung zu dem Antrag des Königreichs Schweden, Mitglied der Europäischen Union zu werden;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Zustimmung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten
und des Königreichs Schweden zu übermitteln.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel O,
nach Stellungnahme der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in der Erwägung, daß das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden beantragt
haben, Mitglieder der Europäischen Union zu werden -
BESCHLIESST
diesen Aufnahmeanträgen stattzugeben, wobei die Aufnahmebedingungen sowie die aufgrund der Aufnahme notwendigen Anpassungen
der Verträge, die die Grundlage für die Europäische Union bilden, Gegenstand eines Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten,
dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sind.
Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 1994.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Th. PANGALOS
VERTRAG
zwischen
dem Königreich Belgien,
dem Königreich Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Griechischen Republik,
dem Königreich Spanien,
der Französischen Republik,
Irland,
der Italienischen Republik,
dem Großherzogtum Luxemburg,
dem Königreich der Niederlande,
der Portugiesischen Republik,
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
und
dem Königreich Norwegen,
der Republik Österreich,
der Republik Finnland,
dem Königreich Schweden
über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur
Europäischen Union
(94/C 241/07)
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON NORWEGEN,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND -
EINIG in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele der die Europäische Union begründenden Verträge fortzuführen,
ENTSCHLOSSEN, im Geiste dieser Verträge auf den bereits geschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen
Völker herbeizuführen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Artikel O des Vertrags über die Europäische Union den europäischen Staaten die Möglichkeit eröffnet,
Mitglieder der Union zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, daß das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden beantragt
haben, Mitglieder der Union zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, daß sich der Rat der Europäischen Union nach Einholung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung
des Europäischen Parlaments für die Aufnahme dieser Staaten ausgesprochen hat -
HABEN BESCHLOSSEN, die Aufnahmebedingungen und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge im gegenseitigen
Einvernehmen festzulegen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Herrn Jean-Luc DEHAENE
Premierminister
Herrn Willy CLAES
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Ph. de SCHOUTHEETE de TERVARENT
Botschafter,
Ständiger Vertreter Belgiens bei der Europäischen Union
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:
Herrn Poul Nyrup RASMUSSEN
Premierminister
Herrn Niels Helveg PETERSEN
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Gunnar RIBERHOLDT
Botschafter,
Ständiger Vertreter Dänemarks bei der Europäischen Union
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Helmut KOHL
Bundeskanzler
Herrn Dr. Klaus KINKEL
Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers
Herrn Dr. Dietrich von KYAW
Botschafter,
Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union
DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK:
Herrn Andreas PAPANDREOU
Premierminister
Herrn Karolos PAPOULIAS
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Theodoros PANGALOS
Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:
Herrn Felipe GONZÁLEZ MÁRQUEZ
Ministerpräsident
Herrn Javier SOLANA MADARIAGA
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Carlos WESTENDORP y CABEZA
Staatssekretär für die Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Edouard BALLADUR
Premierminister
Herrn Alain JUPPÉ
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Alain LAMASSOURE
Beigeordneter Minister beim Minister für auswärtige Angelegenheiten,
zuständig für europäische Angelegenheiten
Herrn Pierre de BOISSIEU
Botschafter,
Ständiger Vertreter der Französischen Republik bei der Europäischen Union
DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS:
Herrn Albert REYNOLDS
Premierminister
Herrn Dick SPRING
Stellvertretender Premierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Padraic McKERNAN
Botschafter,
Ständiger Vertreter Irlands bei der Europäischen Union
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Silvio BERLUSCONI
Ministerpräsident
Herrn Antonio MARTINO
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Livio CAPUTO
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:
Herrn Jacques SANTER
Premierminister
Herrn Jacques F. POOS
Stellvertretender Premierminister,
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Jean-Jacques KASEL
Botschafter,
Ständiger Vertreter des Großherzogtums Luxemburg bei der Europäischen Union
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn R. F. M. LUBBERS
Premierminister
Herrn Dr. P. H. KOOIJMANS
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Dr. B. R. BOT
Botschafter,
Ständiger Vertreter des Königreichs der Niederlande bei der Europäischen Union
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON NORWEGEN:
Frau Gro HARLEM BRUNDTLAND
Premierministerin
Herrn Bjørn TORE GODAL
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Frau Grete KNUDSEN
Ministerin für Handel und für die Handelsflotte
Herrn Eivinn BERG
Leiter der Verhandlungsdelegation
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH:
Herrn Franz VRANITZKY
Bundeskanzler
Herrn Alois MOCK
Bundesminister des Auswärtigen
Herrn Ulrich STACHER
Generaldirektor,
Bundeskanzlei
Herrn Manfred SCHEICH
Leiter der österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:
Herrn Aníbal CAVACO SILVA
Premierminister
Herrn José DURÃO BARROSO
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Vítor MARTINS
Staatssekretär für europäische Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND:
Herrn Esko AHO
Premierminister
Herrn Pertti SALOLAINEN
Minister für den Handel mit dem Ausland
Herrn Heikki HAAVISTO
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Herrn Veli SUNDBÄCK
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN:
S. E. Herrn Carl BILDT
Premierminister
S. E. Frau Margaretha af UGGLAS
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten
S. E. Herrn Ulf DINKELSPIEL
Minister für europäische Angelegenheiten und für den Handel mit dem Ausland
Herrn Frank BELFRAGE
Staatssekretär für europäische Angelegenheiten und Außenhandel
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:
The Rt Hon John MAJOR
Premierminister
The Rt Hon Douglas HURD
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen
Herrn David HEATHCOAT-AMORY
Staatsminister, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
(1) Das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden Mitglieder
der Europäischen Union und Vertragsparteien der die Union begründenden Verträge in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten
Fassung.
(2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden Verträge sind
in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.
(3) Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse
und Zuständigkeiten der Organe der Union gelten auch für diesen Vertrag.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 31. Dezember 1994 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.
Haben jedoch nicht alle der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten ihre Ratifikationsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so
tritt der Vertrag für diejenigen Staaten in Kraft, die ihre Urkunden hinterlegt haben. In diesem Fall beschließt der Rat der
Europäischen Union unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerläßlichen Anpassungen des Artikels 3 dieses Vertrags und
der Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 170 und 176 der Beitrittsakte,
des Anhangs I zur Akte sowie der dieser Akte beigefügten Protokolle Nr. 1 und Nr. 6; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der genannten Akte, einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle, die sich ausdrücklich
auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären oder anpassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in den Artikeln 30, 39,
42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 53, 57, 59, 62, 74, 75, 76, 92, 93, 94, 95, 100, 102, 105, 119, 120, 121, 122, 127, 128, 131,
142 Absatz 2 und Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, 145, 148, 149, 150, 151 und 169 der Beitrittsakte und in Artikel 11 Absatz
6 sowie in Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls Nr. 9 vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens
in Kraft.
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei der Wortlaut
in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt;
diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Tratado.
TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne traktat.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογεγραμμένοι πληρεξούσιοι υπέγραψαν την παρούσα συνθήκη.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned Plenipotentiaries have signed this Treaty.
EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent traité.
DÁ FHIANÚ SIN, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe à lámh leis an gConradh seo.
IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente trattato.
TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Verdrag hebben gesteld.
TIL BEKREFTELSE AV DETTE har nedenstående befullmektigede undertegnet denne traktat.
EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Tratado.
TÄMÄN VAKUUDEKSI ALLA MAINITUT täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.
SOM BEKRÄFTELSE PÅ DETTA har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat detta fördrag.
Hecho en Corfú, el veinticuatro de junio de mil novecientos noventa y cuatro.
Udfærdiget i Korfu den fireogtyvende juni nitten hundrede og fireoghalvfems.
Geschehen zu Korfu am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig.
Έγινε στην Κέρκυρα, στις είκοσι τέσσερις Ιουνίου χίλια εννιακόσια ενενήντα τέσσερα.
Done at Corfu on the twenty-fourth day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-four.
Fait à Corfou, le vingt-quatre juin mil neuf cent quatre-vingt-quatorze.
Arna dhéanamh in Corfú ar an ceathrú lá is fiche de Mheitheamh sa bhliain míle naoi gcéad nócha ceathair.
Fatto a Corfù, addì ventiquattro giugno millenovecentonovantaquattro.
Gedaan te Korfoe, de vierentwintigste juni negentienhonderd vierennegentig.
Utferdiget på Korfu den tjuefjerde juni nittenhundreognittifire.
Feito em Corfu, em vinte e quatro de Junho de mil novecentos e noventa e quatro.
Tehty Korfulla kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhat
yhdeksänsataayhdeksänkymmentäneljä.
Upprättat på Korfu den tjugofjärde juni år nittonhundranittiofyra.
Pour Sa Majesté le Roi des Belges
Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen
Für Seine Majestät der König der Belgier
***IMAGE***
For Hendes Majestæt Danmarks Dronning
***IMAGE***
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
***IMAGE***
Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας
***IMAGE***
Por Su Majestad el Rey de España
***IMAGE***
Pour le Président de la République française
***IMAGE***
Thar ceann Uachtarán na hÉireann
For the President of Ireland
***IMAGE***
Per il Presidente della Repubblica italiana
***IMAGE***
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
***IMAGE***
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
***IMAGE***
For Hans Majestet Konget av Norge
***IMAGE***
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
***IMAGE***
Pelo Presidente da República Portuguesa
***IMAGE***
Suomen Tasavallan Presidentin puolesta
För Republiken Finlands President
***IMAGE***
För Hans Majestät Konungen av Sverige
***IMAGE***
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
***IMAGE***
Im Sinne dieser Akte bezieht sich
- der Ausdruck _~ursprüngliche Verträge“
- auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (_~EGKS-Vertrag“), auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (_~EG-Vertrag“) sowie auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (_~Euratom-Vertrag“) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen
worden sind,
- auf den Vertrag über die Europäische Union (_~EU-Vertrag“);
- der Ausdruck _~derzeitige Mitgliedstaaten“ auf das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich
Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande,
die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;
- der Ausdruck _~Union“ auf die durch den EU-Vertrag geschaffene Europäische Union;
- der Ausdruck _~Gemeinschaft“ je nach Sachlage auf eine bzw. mehrere der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemeinschaften;
- der Ausdruck _~neue Mitgliedstaaten“ auf das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;
- der Ausdruck _~Organe“ auf die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe.
Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten
verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.
Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Hinblick auf diejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen Justiz
und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind,
- denjenigen, die bis zum Beitritt zur Unterzeichnung durch die derzeitigen Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie denjenigen,
die vom Rat gemäß Titel VI des EU-Vertrags ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen worden sind, beizutreten;
- Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom
Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Bereichen Justiz und Inneres
tätigen Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, ab dem Beitritt allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten
für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 220 des EG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und den von
der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen
durch den Gerichtshof beizutreten, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit den
derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des
Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Gemeinschaften oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen
oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage
wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und
die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.
(1) Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder
mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten
nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte verbindlich.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten zusammen
mit einer der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften,
die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen in Zusammenhang stehen, beizutreten. Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitgliedstaaten
im Rahmen der Union leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen
bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen
haben.
(4) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen
oder diejenigen internationalen Übereinkünfte, denen auch eine der Gemeinschaften oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei
angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.
Artikel 234 des EG-Vertrags und die Artikel 105 und 106 des Euratom-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die vor
ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.
Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen
vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.
Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren
ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.
Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand
haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen
denselben Regeln wie diese.
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen
abweichenden Bestimmungen.
ZWEITER TEIL
ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE
TITEL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Das Europäische Parlament
Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem
Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt ist, erhält folgende Fassung:
_~Artikel 2
Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
| |
|
| Belgien |
25 |
| Dänemark |
16 |
| Deutschland |
99 |
| Griechenland |
25 |
| Spanien |
64 |
| Frankreich |
87 |
| Irland |
15 |
| Italien |
87 |
| Luxemburg |
6 |
| Niederlande |
31 |
| Norwegen |
15 |
| Österreich |
21 |
| Portugal |
25 |
| Finnland |
16 |
| Schweden |
22 |
| Vereinigtes Königreich |
87 |
“
Artikel 27 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 146 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 116 Absatz 2 des Euratom-Vertrags
erhalten folgende Fassung:
_~Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom
Rat einstimmig beschlossen.“
Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
_~Artikel 28
Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle
werden der Kommission übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag
zustimmen
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten,
die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Kommission ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter
von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft
umfassen.
Ist nach diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung erforderlich, so sind hierzu die Stimmen
aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32a, 45b und 78h dieses Vertrags und des Artikels
16, des Artikels 20 Absatz 3, des Artikels 28 Absatz 5 und des Artikels 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs
steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates,
zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen
des Rates mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der
Vertreter der Mitgliedstaaten einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je
ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates
werden bei der Anwendung der Artikel 45b, 78 und 78b dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist,
jedoch wie folgt gewogen:
| |
|
| Belgien |
5 |
| Dänemark |
3 |
| Deutschland |
10 |
| Griechenland |
5 |
| Spanien |
8 |
| Frankreich |
10 |
| Irland |
3 |
| Italien |
10 |
| Luxemburg |
2 |
| Niederlande |
5 |
| Norwegen |
3 |
| Österreich |
4 |
| Portugal |
5 |
| Finnland |
3 |
| Schweden |
4 |
| Vereinigtes Königreich |
10 |
Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens vierundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern
umfassen, abgegeben werden.
Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.
Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.
Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht.“
Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
_~Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von dreizehn Sechzehnteln seiner Mitglieder
beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof
hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner
Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem
Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden.“
(1) Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
_~(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt
gewogen:
| |
|
| Belgien |
5 |
| Dänemark |
3 |
| Deutschland |
10 |
| Griechenland |
5 |
| Spanien |
8 |
| Frankreich |
10 |
| Irland |
3 |
| Italien |
10 |
| Luxemburg |
2 |
| Niederlande |
5 |
| Norwegen |
3 |
| Österreich |
4 |
| Portugal |
5 |
| Finnland |
3 |
| Schweden |
4 |
| Vereinigtes Königreich |
10 |
Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von
- vierundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen
sind;
- vierundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.“
(2) Artikel J.3 Nummer 2 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
_~Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen
der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen
mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.“
(3) Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
_~Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel
148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl
von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.“
(4) Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik erhält folgende Fassung:
_~Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter
Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande.“
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 126 Absatz
1 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
_~(1) Die Kommission besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und
volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.“
KAPITEL 4
Der Gerichtshof
(1) Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des Euratom-Vertrags
erhalten folgende Fassung:
_~Der Gerichtshof besteht aus siebzehn Richtern.“
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates erhält folgende Fassung:
_~Das Gericht besteht aus sechzehn Mitgliedern.“
Artikel 32 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 2 des EG-Vertrags, Artikel 137 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und
Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS erhalten folgende Fassung:
_~Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden,
die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften
einer besonderen Regelung.“
Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel
15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 15 des Protokolls über die Satzung
des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung:
_~Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen
getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn neun Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern mit
drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Die Entscheidungen der Kammern
mit sieben Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von fünf Richtern getroffen werden. Bei Verhinderung eines Richters einer
Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.“
Artikel 32a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des Euratom-Vertrags
erhalten folgende Fassung:
_~Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt.“
Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3
des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
_~Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je neun und acht Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.“
KAPITEL 5
Der Rechnungshof
Artikel 45b Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 188b Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 160b Absatz 1 des Euratom-Vertrags
erhalten folgende Fassung:
_~(1) Der Rechnungshof besteht aus sechzehn Mitgliedern.“
KAPITEL 6
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
Artikel 194 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
_~Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
| |
|
| Belgien |
12 |
| Dänemark |
9 |
| Deutschland |
24 |
| Griechenland |
12 |
| Spanien |
21 |
| Frankreich |
24 |
| Irland |
9 |
| Italien |
24 |
| Luxemburg |
6 |
| Niederlande |
12 |
| Norwegen |
9 |
| Österreich |
12 |
| Portugal |
12 |
| Finnland |
9 |
| Schweden |
12 |
| Vereinigtes Königreich |
24 |
“
KAPITEL 7
Der Ausschuß der Regionen
Artikel 198a Absatz 2 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:
_~Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:
| |
|
| Belgien |
12 |
| Dänemark |
9 |
| Deutschland |
24 |
| Griechenland |
12 |
| Spanien |
21 |
| Frankreich |
24 |
| Irland |
9 |
| Italien |
24 |
| Luxemburg |
6 |
| Niederlande |
12 |
| Norwegen |
9 |
| Österreich |
12 |
| Portugal |
12 |
| Finnland |
9 |
| Schweden |
12 |
| Vereinigtes Königreich |
24 |
“
KAPITEL 8
Der Beratende Ausschuß der EGKS
Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
_~Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens siebenundachtzig und höchstens einhundertelf
Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.“
KAPITEL 9
Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:
_~(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.“
TITEL II
SONSTIGE ANPASSUNGEN
Artikel 227 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:
_~(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische
Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik
Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“
Folgender Wortlaut wird dem Artikel 227 Absatz 5 des EG-Vertrags als Buchstabe d, dem Artikel 79 des EGKS-Vertrags als Buchstabe
d und dem Artikel 198 des Euratom-Vertrags als Buchstabe e angefügt:
_~Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die
sie bei Ratifikation dieses Vertrags bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt, notifizieren, daß der Vertrag
entsprechend den Bestimmungen in Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden zur Europäischen Union auf die Ålandinseln Anwendung findet. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt
den Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift jeder Erklärung.“
DRITTER TEIL
ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sind Gegenstand der in jenem Anhang festgelegten Anpassungen.
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden im Einklang mit den dort
aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 169 vorgenommen.
VIERTER TEIL
ÜBERGANGSMASSNAHMEN
TITEL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
(1) Innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Beitritt führt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine Wahl zum Europäischen Parlament
durch, bei der die in Artikel 11 festgesetzte Anzahl von Abgeordneten durch das Volk in allgemeiner unmittelbarer Wahl nach
Maßgabe des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments gewählt wird.
(2) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der jeweiligen Wahl nach Absatz 1 werden die Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten im
Europäischen Parlament durch die Parlamente dieser Staaten aus ihrer Mitte nach dem von dem betreffenden Staat festgelegten
Verfahren ernannt.
(3) Jeder der neuen Mitgliedstaaten kann jedoch beschließen, Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Zeitraum zwischen der
Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gemäß dem dieser Akte beigefügten Protokoll Nr. 8 durchzuführen.
(4) Das Mandat der nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewählten Abgeordneten endet zur gleichen Zeit wie das Mandat der in den derzeitigen
Mitgliedstaaten für den Fünfjahreszeitraum 1994-1999 gewählten Abgeordneten.
TITEL II
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH NORWEGEN
KAPITEL 1
Freier Warenverkehr
Abschnitt I
Normen und Umwelt
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang III genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes
Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Norwegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten
Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
Abschnitt II
Verschiedenes
Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann das Königreich Norwegen sein derzeitiges nationales System für
die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie
68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.
Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.
KAPITEL 2
Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Norwegen
seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt weiterhin gegenüber nichtnorwegischen
Staatsangehörigen Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an norwegischen Fischereifahrzeugen anwenden.
KAPITEL 3
Fischerei
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.
(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
Abschnitt II
Zugang zu Gewässern und Ressourcen
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang zu Gewässern während
einer Übergangszeit anwendbar; diese endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis,
auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur
festgelegten Zeitraums.
Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Norwegens
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen
unter der Flagge Norwegens, die in einem norwegischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden _~Fischereifahrzeuge Norwegens“ genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der derzeitigen Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern die Regelung
dieses Unterabschnitts.
Ab dem Beitritt stellt diese Zugangsregelung sicher, daß Norwegen die Fischereimöglichkeiten nach Artikel 44 behält.
(1) Bis zur Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens
und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 kann lediglich 441 Fischereifahrzeugen Norwegens des Anhangs IV, nachstehend _~Basisliste“ genannt, die Ausübung der Fangtätigkeit in den ICES-Bereichen Vb, VI und VII gestattet werden. In der Zeit vom Beitritt bis
zum 31. Dezember 1995 ist das Gebiet südlich von 56° 30' nördlicher Breite, östlich von 12° westlicher Länge und nördlich
von 50° 30' nördlicher Breite für die Fischerei mit Ausnahme der Langleinenfischerei geschlossen.
(2) Die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen demersaler Arten ist nur 165 Standarschiffen der Basisliste gestattet;
Voraussetzung dafür ist, daß sie in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis enthalten sind.
(3) Als Standardschiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von 511 Kilowatt (KW). Für Schiffe mit einer anderen Antriebskraft
gelten folgende Umrechnungssätze:
- weniger als 219 KW: 0,57,
- gleich oder mehr als 219 KW, jedoch weniger als 292 KW: 0,76,
- gleich oder mehr als 292 KW, jedoch weniger als 365 KW: 0,85,
- gleich oder mehr als 365 KW, jedoch weniger als 438 KW: 0,90,
- gleich oder mehr als 438 KW, jedoch weniger als 511 KW: 0,96,
- gleich oder mehr als 511 KW, jedoch weniger als 584 KW: 1,00,
- gleich oder mehr als 584 KW, jedoch weniger als 730 KW: 1,07,
- gleich oder mehr als 730 KW, jedoch nicht mehr als 876 KW: 1,11,
- mehr als 876 KW: 2,25,
- Langleinen-Fischereifahrzeuge: 1,00,
- Langleinen-Fischereifahrzeuge mit einer Vorrichtung zur automatischen Betonnung oder zur mechanischen Einholung der Leinen:
2,00.
(4) In der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Mai ist nur 60 Fischereifahrzeugen und in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November
nur 30 Fischereifahrzeugen die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen pelagischer Arten gestattet.
(5) Anpassungen der Basisliste wegen Außerdienststellung eines Fischereifahrzeugs vor dem Beitritt aufgrund höherer Gewalt
werden spätestens am 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen. Diese Anpassungen dürfen weder zu einer Änderung der Zahl der Fischereifahrzeuge und ihrer Aufteilung
auf die einzelnen Kategorien noch zu einer Erhöhung der Gesamttonnage oder der Gesamtantriebskraft jeder Kategorie führen.
Außerdem dürfen nur solche Fischereifahrzeuge Norwegens als Ersatz benannt werden, die in der Liste des Anhangs V aufgeführt
sind.
(6) Die Anzahl der Standardschiffe nach Absatz 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 entsprechend der Entwicklung der Norwegen zugeteilten Fangmöglichkeiten für Fischbestände erhöht werden, deren Grad
der Befischung nach Artikel 8 der genannten Verordnung begrenzt ist.
(7) In dem Maße, wie die in der Basisliste genannten Schiffe nach dem Beitritt außer Dienst gestellt oder verschrottet und
in der Basisliste gestrichen werden, können sie durch Schiffe derselben Kategorie mit einer Antriebskraft ersetzt werden,
die diejenige der gestrichenen Schiffe nicht übersteigt.
Die Bedingungen für die Ersetzung nach Unterabsatz 1 finden nur insoweit Anwendung, als die Kapazität der Fischereiflotte
der derzeitigen Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsgewässern des Atlantik nicht vergrößert wird.
(8) Die Bestimmungen, die die Einhaltung der Regelung durch die Beteiligten sicherstellen sollen, einschließlich der Bestimmungen,
die sich auf die Möglichkeit beziehen, dem betreffenden Fischereifahrzeug die Ausübung der Fangtätigkeit während eines bestimmten
Zeitraums nicht zu gestatten, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vor dem 1. Januar 1995 erlassen.
(1) Vom Zeitpunkt der Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt
Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 bis zum Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis können die Fischereifahrzeuge
Norwegens ihre Fangtätigkeiten in den Artikel 39 unterliegenden Gewässern unter den vom Rat nach dem Verfahren des Artikels
8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegten Bedingungen ausüben.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zugang muß entsprechend demjenigen geregelt werden, wie er für Fischereifahrzeuge unter der
Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union, nachstehend _~Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union“ genannt, in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62° nördlicher Breite gilt.
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge
Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern
in den ICES-Bereichen IIa, IIIa (Skagerrak) (1) und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags
galten und in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 des Rates vorgesehen sind.
Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 notwendig sind, werden vor dem 1.
Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge
Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten in
dem ICES-Bereich IIIa (Skagerrak) unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung
(EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
(1) Der Anteil der Norwegen zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung
unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:
| Arten |
ICES (1)- oder NAFO (2)-Bereich Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC
|
Anteile Norwegens (v. H.) |
| Hering |
III a |
13,375 |
| Hering (3) |
II a (4), IV, VII d
|
29,520 |
| Hering |
V b (5), VI a nördlich von 56° Nord, VI b
|
10,082 |
| Sprotte |
III a |
7,303 |
| Lodde |
NAFO 3NO |
92,308 |
| Kabeljau |
I (6), II (6) (12) |
(7) |
| Kabeljau |
I (8), II a (8) |
100,000 |
| Kabeljau |
III a Skagerrak (9) |
3,202 |
| Kabeljau |
III a (10) |
100,000 |
| Kabeljau |
II a (4), IV
|
6,425 |
| Kabeljau |
NAFO 3M |
15,663 (11) |
| Schellfisch |
I, II (6) (12) |
94,838 |
| Schellfisch |
II a (8) |
100,000 |
| Schellfisch |
III a, III b, c, d (5) |
4,172 |
| Schellfisch |
II a (4), IV
|
13,878 |
| Seelachs |
I, II (12) |
95,768 |
| Seelachs |
II a (4), III (5), IV
|
45,895 |
| Wittling |
III a |
1,824 |
| Wittling |
II a (4), IV
|
9,906 |
| Seehecht |
III (5) |
5,642 |
| Seehecht |
II a (4), IV
|
14,896 |
| Makrele |
II a (4), III (5), IV
|
65,395 (13) |
| Makrele |
II a (14) |
88,543 (13) (19) |
| Makrele |
V b (5), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII, XIV
|
3,911 |
| Scholle |
III a Skagerrak |
2,000 |
| Scholle |
II a (4), IV
|
2,348 |
| Seezunge |
III (5) |
2,001 |
| Garnelen |
III a |
46,609 |
| Garnelen |
IV (14) |
80,000 |
| Kaisergranat |
III a (15), III b, c, d (5) |
1,668 |
| Kaisergranat |
III a (16) |
100,000 |
| Kaisergranat |
II a (4), IV (6) |
0,765 |
| Kaisergranat |
IV (8) |
100,000 |
| Lodde |
I (14), II a (14), II b (14) (17) |
100,000 |
| Lodde |
Jan Mayen (18) |
100,000 |
| Hering |
I, II, XIV |
100,000 (20) |
| Hering |
Fjord von Trondheim (10) |
100,000 |
| (1) Internationaler Rat für Meeresforschung.
(2) Übereinkommen über die zukünftige multilaterale Fischereizusammenarbeit im Nordwestatlantik (_~NAFO-Übereinkommen“).
(3) Mit Ausnahme von norwegischem frühjahrslaichendem Hering.
(4) Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
(5) Gemeinschaftsgewässer.
(6) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
(7) Bis zum 31. Dezember 1997 entspricht die norwegische Quote der der Union zur Verfügung stehenden Menge minus 2,9 v. H. der
TAC plus 11 000 Tonnen. Ab dem 1. Januar 1998 ist der norwegische Anteil gleich der der Union zur Verfügung stehenden Menge
minus 4,470 v. H. der TAC. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuständigkeit für die Festsetzung der TAC auf die Union übergeht,
wird der Anteil Norwegens als Prozentsatz der der Union zur Verfügung stehenden Quote auf der Grundlage des Jahres 1994 festgesetzt.
(8) In den Gewässern innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
(9) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb der norwegischen Basislinien.
(10) Gewässer innerhalb der norwegischen Basislinien.
(11) Diese Zuteilung berücksichtigt nicht die vereinbarte Übertragung von 1 000 Tonnen von Norwegen auf bestimmte Mitgliedstaaten
der derzeitigen Union.
(12) Mit Ausnahme der Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
(13) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis kann bis zu einem Drittel der
in diesem Bewirtschaftungsgebiet zugewiesenen Quote in einem oder den beiden anderen Bewirtschaftungsgebieten für Makrelen
gemäß dieser Tabelle gefangen werden. Desgleichen können bis zu einem Drittel der Quoten für westliche Makrelen, die der derzeitigen
Union zugewiesen sind, in einem oder den beiden anderen Bewirtschaftungsgebieten gefangen werden. Die vorstehende Bestimmung
läßt die Flexibilität unberührt, die nach bestehenden Vereinbarungen zwischen der derzeitigen Union und Norwegen vorgesehen
ist.
(14) In den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.
(15) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
(16) In den Gewässern innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
(17) Mit Ausnahme der Zone von Jan Mayen.
(18) Gewässer um die Insel Jan Mayen unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.
(19) Einschließlich Fänge in internationalen Gewässern des ICES-Bereichs II. Desgleichen werden die von Mitgliedstaaten der derzeitigen
Union in internationalen Gewässern des ICES-Bereichs II getätigten Fänge gegen die für die Bereiche V b (Gemeinschaftsgewässer),
VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV zugewiesenen Quoten aufgerechnet.
(20) Dieser Prozentsatz gilt lediglich für den Teil der TAC, der in Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens
innerhalb des Referenzgebiets gefischt werden kann. Er umfaßt auch Fänge von norwegischen frühjahrslaichenden Heringen in
Gewässern des ICES-Bereichs IV a innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien. |
(2) Die Norwegen zugewiesenen Anteile der gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.
(3) Die Norwegen zugewiesenen Anteile an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen
oder für die TAC gelten, die jedoch nicht auf die Mitgliedstaaten der derzeitigen Union aufgeteilt sind, werden wie folgt
nach Art und Zone pauschal festgesetzt:
| Arten |
ICES-Bereich Referenzgebiete |
Anteile Norwegens (Tonnen) |
| Sandaal |
IV (1) |
34 000 |
| Blauleng |
II a (1), IV (1), V b (2), VI (1), VII (1) |
1 000 |
| Leng |
II a (1), IV (1), V b (2), VI (1), VII (1) |
13 400 |
| Brosme |
II a (1), IV (1), V b (2), VI (1), VII (1) |
6 600 |
| Hundshai |
IV (1), VI (1), VII (1) |
2 660 |
| Riesenhai (Leber) |
IV (1), VI (1), VII (1) |
160 |
| Heringshai |
IV (1), VI (1), VII (1) |
200 |
| Tiefseegarnele |
IV (1) |
100 |
| Kombinierte Quote (3) |
V b (2), VI (1), VII (1) |
2 000 |
| Andere Arten |
II a (1), IV (1) |
7 460 |
| Schwarzer Heilbutt |
II a (1), VI (1) |
1 700 |
| Sprotte |
II a (1), IV (1) |
6 800 |
| Stintdorsch |
II a (1), IV (1) |
20 000 |
| Stöcker |
II a (1), IV (1) |
5 000 |
| Blauer Wittling |
II (1), IV (1), V b (1), VI (1), VII (1) |
186 700 |
| (1) Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
(2) Gemeinschaftsgewässer.
(3) Langleinen für Grenadierfische, Rattenschwänze, Mora mora und Gabeldorsch. |
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den Gewässern der derzeitigen
Gemeinschaft die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Norwegens bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten die Mengen
nicht übersteigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gefangen wurden.
Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis entspricht die Gesamtheit
der Bestimmungen über die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union in den der Hoheitsgewalt
oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62° nördlicher Breite unterliegenden Gewässern denjenigen, die unmittelbar vor
dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung
(EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge
der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen
III a und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung
(EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
(1) Der Anteil der der derzeitigen Union zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten in den der Hoheitsgewalt
oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an anderen Beständen als denen, die derzeitig von der Union und Norwegen
gemeinsam bewirtschaftet werden und die Fangbeschränkungen unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt
festgelegt:
| Arten |
ICES-Bereich Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC |
Anteile der derzeitigen Union (v. H.) |
| Kabeljau |
I (2), II (2) (4) |
4,470 (3) (7) |
| Makrele |
II a (1) |
11,457 |
| Schellfisch |
I (2), II (2) (4) |
5,162 (7) |
| Seelachs |
I, II (4) |
4,232 (7) |
| Rotbarsch |
I, II (4) |
7,947 (5) (6) (7) |
| Schwarzer Heilbutt |
I, II (4) |
2,585 (5) (7) |
| Tiefseegarnele |
IV (1) |
20,000 |
| (1) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.
(2) Außer in den Gewässern innerhalb von 12 Seemeilen, gemessen ab den norwegischen Basislinien.
(3) Ausgedrückt als Prozentsatz der TAC. Bis zum 31. Dezember 1997 beträgt der Anteil 2,9 v. H. plus der Kohäsions-Kabeljauquote
von 11 000 Tonnen. Ab dem 1. Januar 1998 entsprechen 1,57 v. H. der TAC der Kohäsions-Kabeljauquote. Auf die Kohäsions-Kabeljauquote
wird eine zusätzliche Beifangquote von 10 v. H., ausgedrückt als Kabeljauäquivalent, angewandt. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Zuständigkeit für die Festsetzung der TAC auf die Union übergeht, wird der Anteil der derzeitigen Union als Prozentsatz der
der Union zur Verfügung stehenden Quote auf der Grundlage des Jahres 1994 festgesetzt.
(4) Mit Ausnahme der Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
(5) Ausgedrückt als Prozentsatz der TAC für den Bestand. Ist keine TAC festgesetzt, so ist auf die vom ACFM empfohlene TAC zurückzugreifen.
(6) Bei dieser Zuweisung ist die Übertragung von 1 500 Tonnen von Norwegen auf die derzeitige Gemeinschaft nicht berücksichtigt,
wie sie sich aus den Vereinbarungen von 1992 ergibt.
(7) Unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber anderen Staaten und internationaler Abkommen. |
(2) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.
(3) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Anteile in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden
Gewässern an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen, werden wie folgt nach Art
und Zone pauschal festgelegt:
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den der Hoheitsgewalt
oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union bei
nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags
erreicht wurde.
Unterabschnitt III
Andere Bestimmungen
(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach den Artikeln
44 und 47 von Norwegen in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft und von der derzeitigen Union in den Gewässern Norwegens
gefangen werden dürfen - einschließlich des geographischen Rahmens und der herkömmlichen Fischereistruktur - unverändert gegenüber
den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.
Bis zum 30. Juni 1998 kann Norwegen für die in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit nördlich von
62° nördlicher Breite befindlichen Ressourcen das Ausmaß der Nutzung in Form von Fangbeschränkungen festlegen; dies gilt nicht
für Makrelen.
Die vollständige Einbeziehung der Bewirtschaftung dieser Ressourcen in die Gemeinsame Fischereipolitik nach diesem Zeitpunkt
gründet sich auf die bestehende Bewirtschaftungsregelung, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
in den Gewässern nördlich von 62° nördlicher Breite zum Ausdruck kommt.
(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt werden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens
unterliegenden Gewässern die technischen Maßnahmen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar
waren, hinsichtlich aller Fischereifahrzeuge der Union aufrechterhalten.
(2) Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt können die zuständigen norwegischen Behörden in den der Hoheitsgewalt
oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62° nördlicher Breite unterliegenden Gewässern Maßnahmen treffen, die bestimmte
Arten der Fischereitätigkeit in biologisch empfindlichen Gebieten aus Gründen der Bestandserhaltung zeitweilig verbieten und
die für alle betreffenden Fischereifahrzeuge gelten.
(3) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit
Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, in norwegischen Gewässern alle Fänge an Bord behalten werden.
(4) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit
Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, Fänge von Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, bezüglich derer die Fischereitätigkeit
untersagt ist, in norwegischen Gewässern an Bord behalten werden.
(5) Vor Ablauf der Übergangszeiten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 trifft der Rat nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz
1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eine Entscheidung darüber, welche technischen Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge der Union in den der Hoheitsgewalt
oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern gelten sollen, mit dem Ziel, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten
oder weiterzuentwickeln.
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates kann Norwegen die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags bestehenden innerstaatlichen
Kontrollmaßnahmen beibehalten und sie wie folgt auf alle Fischereifahrzeuge der Union anwenden:
- Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit
nördlich von 62° nördlicher Breite;
- während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit
südlich von 62° nördlicher Breite.
Vor Ablauf dieser Übergangszeiten trifft der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des EG-Vertrags eine Entscheidung darüber,
welche Kontrollmaßnahmen für alle Fischereifahrzeuge der Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden
Gewässern gelten sollen, mit dem Ziel, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder weiterzuentwickeln.
Abschnitt III
Externe Ressourcen
(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Norwegen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von
der Gemeinschaft wahrgenommen.
Bis zum 30. Juni 1998 wird jedoch die Verwaltung des Abkommens mit Rußland vom 15. Oktober 1976 über die beiderseitigen Fischereibeziehungen
von dem Königreich Norwegen unter enger Beteiligung der Kommission durchgeführt.
(2) Die sich für das Königreich Norwegen aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des
Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereimöglichkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald
wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen nach Absatz 1, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit
auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens
ein Jahr.
(4) Hat Norwegen aufgrund bestehender Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern, insbesondere Grönland, vor dem Beitritt
Fischereimöglichkeiten erhalten, so werden diese auf der Grundlage der Gemeinschaftsgrundsätze, einschließlich des Grundsatzes
relativer Stabilität, aufrechterhalten.
Abschnitt IV
Handelsregelung
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt gilt für Sendungen der Fischereierzeugnisse Lachs, Hering, Makrele,
Garnele, Jacobsmuschel, Kaisergranat, Rotbarsch und Forelle mit Ursprung in Norwegen und Bestimmung in die anderen Mitgliedstaaten
ein Marktüberwachungsmechanismus.
(2) Dieser von der Kommission verwaltete Mechanismus sieht als Hinweis dienende Höchstmengen vor, um einen ungehinderten Handel
im Rahmen dieser Höchstmengen zu ermöglichen. Dabei werden Versandscheine verwendet, die vom Ursprungsland ausgestellt werden.
Werden die Höchstmengen überschritten oder kommt es zu erheblichen Marktstörungen, so kann die Kommission angemessene Maßnahmen
im Einklang mit der Gemeinschaftspraxis ergreifen. Diese Maßnahmen dürfen unter keinen Umständen strenger sein als die gegenüber
Einfuhren aus Drittländern angewandten Maßnahmen.
(3) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1995 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Verfahren zur Anwendung
dieses Artikels fest.
KAPITEL 4
Auswärtige Beziehungen einschließlich Zollunion
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Norwegen unter den in jenem Anhang festgelegten
Bedingungen.
Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 56 ist für jede Ware der vom
Königreich Norwegen am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.
Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang VII genannten Waren
seinen für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.
Während dieses Zeitraums verringert das Königreich Norwegen den Unterschied zwischen seinem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz
des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:
- am 1. Januar 1996 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 75 v. H. herabgesetzt;
- am 1. Januar 1997 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 40 v. H. herabgesetzt.
Das Königreich Norwegen wendet den Gemeinsamen Zolltarif ab 1. Januar 1998 in vollem Umfang an.
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Norwegen folgendes an:
a) die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31.
Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen
über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt
des Beitritts bereits in Kraft ist;
b) die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern
Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen
in die Gemeinschaft vorzunehmen.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft
geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung
der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
(1) Das Königreich Norwegen kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000
Tonnen bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren
- im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort verbraucht werden oder
dort durch Umwandlung Gemeinschaftsursprung erhalten und
- gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über die besondere Verwendung (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Artikel 21 und 82) unter zollamtlicher
Überwachung bleiben.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen norwegischen Behörden ausgestellten
Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für
die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.
(3) Die Kommission und die zuständigen norwegischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet
des Königreichs Norwegen stattfindet.
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet das Königreich Norwegen die Bestimmungen der in Artikel 60 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen
beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft
die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 59 findet Anwendung auf
- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren
Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon,
Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern,
die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;
- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;
- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt das Königreich Norwegen unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen
zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten
Freihandelsabkommen zurück.
Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des
Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung
des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum norwegischen Markt zu ermöglichen.
KAPITEL 5
Finanz- und Haushaltsvorschriften
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß
des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Die als _~Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle“ bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel
der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft
für den Handel des Königreichs Norwegen mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif
ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Bei der Berechnung und Kontrolle der MWSt.-Eigenmittel bleibt die Anwendung der Investitionssteuer außer Betracht. Zu diesem
Zweck schafft das Königreich Norwegen ab dem Beitritt die Verfahren, die für die genaue Verbuchung der jährlichen Mittel aus
der MWSt. und der jährlichen Mittel aus der Investitionssteuer erforderlich sind.
Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Norwegen am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge
als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:
- 201 Millionen ECU im Jahre 1995
- 128 Millionen ECU im Jahre 1996
- 52 Millionen ECU im Jahre 1997
- 26 Millionen ECU im Jahre 1998.
Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach
Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen
Gemeinschaften getragen.
Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL III
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
KAPITEL 1
Freier Warenverkehr
Einziger Abschnitt
Normen und Umwelt
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang VIII genannten Bestimmungen nach Maßgabe
jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Österreich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten
Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
KAPITEL 2
Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Österreich
ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
KAPITEL 3
Wettbewerbspolitik
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 formt die Republik Österreich ab dem Beitritt ihr Handelsmonopol für verarbeiteten Tabak
im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EG-Vertrags schrittweise derart um, daß spätestens drei Jahre ab dem Beitritt jede Diskriminierung
in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
(2) Bei den in der Liste des Anhangs IX aufgeführten Erzeugnissen wird das ausschließliche Einfuhrrecht spätestens mit Ablauf
eines Dreijahreszeitraums ab dem Beitritt abgeschafft. Die Abschaffung dieses Ausschließlichkeitsrechts erfolgt durch die
ab dem Beitritt durchgeführte schrittweise Eröffnung von Einfuhrkontingenten für Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten. Zu Beginn
eines jeden der drei betreffenden Jahre eröffnet die Republik Österreich ein Kontingent, das anhand der nachstehend genannten
Prozentsätze des nationalen Verbrauchs berechnet ist: 15 v. H. für das erste Jahr, 40 v. H. für das zweite Jahr, 70 v. H.
für das dritte Jahr. Die diesen Prozentsätzen entsprechenden Mengen sind in der Liste in Anhang IX aufgeführt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kontingente sind für alle Wirtschaftsbeteiligten ohne Einschränkung zugänglich; Erzeugnisse,
die im Rahmen dieser Kontingente eingeführt werden, können in der Republik Österreich keinem ausschließlichen Vermarktungsrecht
auf Großhandelsebene unterworfen werden; im Fall des Einzelhandelsverkaufs der im Rahmen von Kontingenten eingeführten Erzeugnisse
muß die Abgabe dieser Erzeugnisse an den Verbraucher in nichtdiskriminierender Weise erfolgen.
(3) Spätestens ein Jahr nach dem Beitritt errichtet die Republik Österreich eine unabhängige Stelle, deren Aufgabe es ist,
im Einklang mit dem EG-Vertrag die Genehmigungen für den Betrieb des Einzelhandels zu erteilen.
Die Republik Österreich kann bis zum 1. Januar 1996 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten die Zölle sowie die Lizenzregelungen
beibehalten, die sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf Spirituosen und nicht denaturiertem Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
von weniger als 80 % vol. der HS-Position 22 08 anwendete. Eine solche Lizenzregelung muß in nichtdiskriminierender Weise
angewandt werden.
KAPITEL 4
Auswärtige Beziehungen einschließlich Zollunion
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Österreich unter den in jenem Anhang festgelegten
Bedingungen.
Die Republik Österreich kann bis zum 31. Dezember 1996 gegenüber der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen
Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Rumänien und der Republik Bulgarien die Einfuhrbeschränkungen beibehalten,
die sie am 1. Januar 1994 für Braunkohle des Code 27 02 10 00 der Kombinierten Nomenklatur anwendete.
An den Europa-Abkommen und gegebenenfalls den Interimsabkommen, die mit diesen Ländern geschlossen worden sind, werden die
erforderlichen Anpassungen gemäß Artikel 76 vorgenommen.
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich folgendes an:
a) die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31.
Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen
über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt
des Beitritts bereits in Kraft ist;
b) die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern
Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen
in die Gemeinschaft vorzunehmen.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft
geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung
der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich die Bestimmungen der in Artikel 77 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen
beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft
die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 76 findet Anwendung auf
- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren
Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon,
Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern,
die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;
- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;
- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt die Republik Österreich unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen
zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation zurück.
KAPITEL 5
Finanz- und Haushaltsvorschriften
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß
des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Die als _~Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle“ bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel
der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Europäischen
Gemeinschaft für den Handel der Republik Österreich mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen
Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Die Gemeinschaft überweist der Republik Österreich am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge
als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:
- 583 Millionen ECU im Jahre 1995
- 106 Millionen ECU im Jahre 1996
- 71 Millionen ECU im Jahre 1997
- 35 Millionen ECU im Jahre 1998.
Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach
Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen
Gemeinschaften getragen.
Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL IV
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK FINNLAND
KAPITEL 1
Freier Warenverkehr
Abschnitt I
Normen und Umwelt
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang X genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes
Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Finnland.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten
Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
Abschnitt II
Verschiedenes
Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann die Republik Finnland ihr derzeitiges nationales System für die
Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie
68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.
Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.
KAPITEL 2
Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Abweichend von Artikel 73b des EG-Vertrags kann die Republik Finnland bis zum 31. Dezember 1995 die Bestimmungen des Gesetzes
Nr. 1612 vom 30. Dezember 1992 über den Erwerb finnischer Unternehmen durch Ausländer anwenden.
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Finnland ihre
bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
KAPITEL 3
Fischerei
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.
(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
Abschnitt II
Zugang zu Gewässern und Ressourcen
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines
Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis,
auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur
festgelegten Zeitraums.
Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Finnlands
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen
unter der Flagge Finnlands, die in einem finnischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden _~Fischereifahrzeuge Finnlands“ genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern
die Regelung dieses Unterabschnitts.
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge
Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern
in dem ICES-Bereich III d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags galten.
Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung von Artikel 91 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995
nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.
Ab dem Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge
Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter
den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung
(EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
(1) Der Anteil der Finnland zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung
unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:
| Arten |
ICES- oder IBSFC-Bereich Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC |
Anteile Finnlands (v. H.) |
| Hering |
III b, c, d außer _~Management Unit 3“ der IBSFC (1) |
11,840 |
| Hering |
_~Management Unit 3“ der IBSFC |
81,986 |
| Sprotte |
III b, c, d (2) |
12,798 |
| Lachs |
III b, c, d außer Finnischer Meerbusen (3) |
33,611 |
| Lachs |
Finnischer Meerbusen (3) |
100,000 |
| Kabeljau |
III b, c, d (2) |
2,339 (4) |
| (1) Entsprechend der Festlegung der IBSFC.
(2) Gemeinschaftsgewässer.
(3) Unterbereich 32 der IBSFC.
(4) Dieser Prozentsatz gilt für die ersten 50 000 Tonnen gemeinschaftlicher Fischereimöglichkeiten. Für die gemeinschaftlichen
Fischereimöglichkeiten, die 50 000 Tonnen überschreiten, beläuft sich der finnische Anteil auf 2,161 v. H. |
(2) Die Finnland zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 31. Dezember 1994 festgelegt.
(3) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, spätestens jedoch bis zum
31. Dezember 1997, darf in den von Artikel 91 erfaßten Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge
Finnlands bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags erreicht wurde.
Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge
unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands
unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung
(EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Abschnitt III
Externe Ressourcen
(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von der Republik Finnland mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von
der Gemeinschaft wahrgenommen.
(2) Die sich für die Republik Finnland aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des
Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten
werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter
Abkommen für höchstens ein Jahr.
KAPITEL 4
Auswärtige Beziehungen einschließlich Zollunion
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Finnland unter den in jenem Anhang festgelegten
Bedingungen.
Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 99 ist für jede Ware der von
der Republik Finnland am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.
Die Republik Finnland kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang XI genannnten Waren
ihren für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.
Während dieses Zeitraums verringert die Republik Finnland den Unterschied zwischen ihrem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz
des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:
- am 1. Januar 1996 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 75 v. H. herabgesetzt;
- am 1. Januar 1997 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 40 v. H. herabgesetzt.
Die Republik Finnland wendet den Gemeinsamen Zolltarif ab 1. Januar 1998 in vollem Umfang an.
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet die Republik Finnland folgendes an:
a) die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31.
Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen
über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt
des Beitritts bereits in Kraft ist;
b) die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern
Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen
in die Gemeinschaft vorzunehmen.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft
geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung
der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
(1) Die Republik Finnland kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000
Tonnen bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren
- im Hoheitsgebiet der Republik Finnland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort verbraucht werden oder dort
durch Umwandlung Gemeinschaftsursprung erhalten und
- gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über die besondere Verwendung (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Artikel 21 und 82) unter zollamtlicher
Überwachung bleiben.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen finnischen Behörden ausgestellten
Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für
die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.
(3) Die Kommission und die zuständigen finnischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet
der Republik Finnland stattfindet.
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Finnland die Bestimmungen der in Artikel 103 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen
beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft
die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 102 findet Anwendung auf
- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren
Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon,
Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern,
die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;
- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;
- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt die Republik Finnland unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen
zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten
Freihandelsabkommen zurück.
Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des
Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung
des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum finnischen Markt zu ermöglichen.
KAPITEL 5
Finanz- und Haushaltsvorschriften
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß
des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Die als _~Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle“ bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel
der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft
für den Handel der Republik Finnland mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif
ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Die MWSt.-Eigenmittel werden so berechnet und kontrolliert, als fielen die Ålandinseln in den räumlichen Geltungsbereich der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
Die Gemeinschaft überweist der Republik Finnland am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge
als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:
- 476 Millionen ECU im Jahre 1995
- 163 Millionen ECU im Jahre 1996
- 65 Millionen ECU im Jahre 1997
- 33 Millionen ECU im Jahre 1998.
Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel
82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen
Gemeinschaften getragen.
Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL V
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN
KAPITEL 1
Freier Warenverkehr
Abschnitt I
Normen und Umwelt
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang XII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes
Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Schweden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten
Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
Abschnitt II
Verschiedenes
Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann das Königreich Schweden sein derzeitiges nationales System für
die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie
68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.
Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.
KAPITEL 2
Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Schweden
seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
KAPITEL 3
Fischerei
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.
(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
Abschnitt II
Zugang zu Gewässern und Ressourcen
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines
Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis,
auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur
festgelegten Zeitraums.
Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Schwedens
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen
unter der Flagge Schwedens, die in einem schwedischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden _~Fischereifahrzeuge Schwedens“ genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern
die Regelung dieses Unterabschnitts.
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge
Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern
in den ICES-Bereichen III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 vorgesehen sind.
Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 118 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar
1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge
Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands und Norwegens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen
III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags
galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung
(EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
(1) Der Anteil der Schweden zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung
unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:
| Arten |
ICES- oder IBSFC-Bereich Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC |
Anteile Schwedens (v. H.) |
| Hering |
III a |
43,944 |
| Hering |
III b, c, d (1) außer _~Management Unit 3“ der IBSFC (2) |
46,044 |
| Hering |
_~Management Unit 3“ der IBSFC |
18,014 |
| Hering (3) |
II a (4), IV, VII d
|
1,010 |
| Sprotte |
III a |
25,407 |
| Sprotte |
III b, c, d (1) |
47,264 |
| Lachs |
III b, c, d (1) außer Finnischer Meerbusen (5) |
36,435 |
| Kabeljau |
III a Skagerrak (6) |
14,006 |
| Kabeljau |
III a Kattegat (7) |
37,027 |
| Kabeljau |
III b, c, d (1) |
35,037 (8) |
| Kabeljau |
II a (4), IV
|
0,127 |
| Schellfisch |
III a, III b, c, d (1) |
9,527 |
| Schellfisch |
II a (4), IV
|
0,443 |
| Seelachs |
II a (4), III (1), IV
|
0,642 |
| Wittling |
III a |
9,471 |
| Wittling |
II a (4), IV
|
0,016 |
| Seehecht |
III (1) |
7,401 |
| Makrele |
II a (4), III (1), IV
|
6,632 |
| Scholle |
III a Skagerrak |
4,171 |
| Scholle |
III a Kattegat |
10,000 |
| Scholle |
III b, c, d (1) |
6,356 |
| Seezunge |
III a, III b, c, d (1) |
3,099 |
| Tiefseegarnele |
III a |
18,690 |
| Kaisergranat |
III a (9), III b, c, d (1) |
25,856 |
| (1) Gemeinschaftsgewässer.
(2) Entsprechend der Festlegung der IBSFC.
(3) Mit Ausnahme von norwegischem frühjahrslaichendem Hering.
(4) Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
(5) Unterbereich 32 der IBSFC.
(6) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb der norwegischen Basislinien.
(7) Definiert als Teil des Bereichs III a, der nicht unter die Definition des Bereichs III a Skagerrak in Artikel 41 fällt.
(8) Dieser Prozentsatz gilt für die ersten 50 000 Tonnen gemeinschaftlicher Fischereimöglichkeiten. Für die gemeinschaftlichen
Fischereimöglichkeiten, die 50 000 Tonnen überschreiten, beläuft sich der schwedische Anteil auf 40,000 v. H. Diese Zuweisung
berücksichtigt nicht die fortgeführten Quotenübertragungen von Schweden auf die derzeitigen Mitgliedstaaten der Union, die
sich aus den EWR-Regelungen von 1992 ergeben.
(9) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien. |
(2) Die Schweden zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 31. Dezember 1994 festgelegt.
(3) Die Schweden zugewiesenen Anteile an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen
oder für die TAC gelten, die jedoch nicht auf die Mitgliedstaaten der derzeitigen Union aufgeteilt sind, werden wie folgt
nach Art und Zone pauschal festgelegt:
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, spätestens jedoch bis zum
31. Dezember 1997, darf in den von Artikel 117 erfaßten Gemeinschaftsgewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Schwedens
bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags erreicht wurde.
(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach Artikel 121
gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitragsvertrags
galten.
(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995, gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.
Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge
unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens
unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III a, b und d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben,
wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung
(EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Abschnitt III
Externe Ressourcen
(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von
der Gemeinschaft wahrgenommen.
(2) Die sich für das Königreich Schweden aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des
Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten
werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter
Abkommen für höchstens ein Jahr.
Während eines Zeitraums, der drei Jahre ab dem Beitritt nicht überschreiten darf, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit
auf Vorschlag der Kommission jährlich den Betrag fest, mit dem sich die Union an der Aussetzung junger Lachse durch die zuständigen
schwedischen Stellen finanziell beteiligt.
Diese Ausgleichszahlung wird unter Berücksichtigung des unmittelbar vor dem Beitritt bestehenden Gleichgewichts bewertet.
KAPITEL 4
Auswärtige Beziehungen einschließlich Zollunion
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Schweden unter den in jenem Anhang festgelegten
Bedingungen.
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden folgendes an:
a) die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31.
Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen
über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt
des Beitritts bereits in Kraft ist;
b) die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern
Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der Höchstmengen für Einfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in
die Gemeinschaft vorzunehmen; dabei werden die bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens zu seinen Lieferländern berücksichtigt.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft
geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung
der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden die Bestimmungen der in Artikel 129 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen
beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft
die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 128 findet Anwendung auf
- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren
Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon,
Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern,
die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;
- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;
- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt das Königreich Schweden unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen
zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten
Freihandelsabkommen zurück.
Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des
Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung
des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum schwedischen Markt zu ermöglichen.
KAPITEL 5
Finanz- und Haushaltsvorschriften
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß
des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Die als _~Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle“ bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel
der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft
für den Handel des Königreichs Schweden mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif
ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Schweden am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge
als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:
- 488 Millionen ECU im Jahre 1995
- 432 Millionen ECU im Jahre 1996
- 76 Millionen ECU im Jahre 1997
- 31 Millionen ECU im Jahre 1998.
Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach
Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen
Gemeinschaften getragen.
Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung des Finanzmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
(1) Dieser Titel betrifft die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur.
(2) Soweit in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
- Der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander, mit Drittstaaten oder mit den derzeitigen Mitgliedstaaten unterliegt
der für die letztgenannten Mitgliedstaaten geltenden Regelung. Die für die derzeitige Gemeinschaft geltende Regelung in bezug
auf Einfuhrabgaben und Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gilt auch für
die neuen Mitgliedstaaten;
- die Rechte und Pflichten aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik gelten für die neuen Mitgliedstaaten im vollen Umfang.
(3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet, soweit nicht in besonderen
Bestimmungen dieses Titels andere Zeitpunkte oder Fristen vorgesehen sind, mit dem Ablauf des fünften Jahres nach dem Beitritt
Österreichs, Finnlands und Norwegens. Bei diesen Maßnahmen wird nichtsdestoweniger für jedes Erzeugnis der Gesamterzeugung
während des Jahres 1999 voll Rechnung getragen.
KAPITEL 1
Bestimmungen über einzelstaatliche Beihilfen
(1) Während der Übergangszeit dürfen Norwegen, Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern
der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche
Übergangsbeihilfen gewähren.
Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden.
(2) Die Kommission genehmigt die Beihilfen nach Absatz 1
- in allen Fällen, in denen sich aus den von einem neuen Mitgliedstaat angeführten Umständen ergibt, daß zwischen dem Betrag
der seinen Erzeugern je Erzeugnis vor dem Beitritt gezahlten Stützung und der Höhe der Stützung, die aufgrund der Gemeinsamen
Agrarpolitik gezahlt werden kann, eine wesentliche Differenz besteht;
- bis zu einem Anfangsbetrag, der höchstens dieser Differenz entspricht.
Differerenzen, die anfangs weniger als 10 v. H. betragen, gelten nicht als wesentlich.
Die Genehmigung der Kommission wird jedoch
- in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der erweiterten Gemeinschaft erteilt;
- hinsichtlich Schweinefleisch, Eier und Geflügel den Preisangleichungen für Futtermittel Rechnung tragen;
- nicht für Tabak erteilt.
(3) Der Betrag der Stützung nach Absatz 2 wird für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet. Berücksichtigt werden
dabei insbesondere Preisstützungsmaßnahmen aufgrund von Interventionsmechanismen oder anderen Mechanismen sowie die Gewährung
von Beihilfen, die an die Fläche, die Preise, die erzeugte Menge oder die Produktionseinheit gebunden sind, und die Gewährung
von Beihilfen, die Betriebe für spezifische Erzeugnisse erhalten.
(4) Die Genehmigung der Kommission
- legt die höchstzulässige Anfangshöhe der Beihilfen, den Zeitplan ihres Abbaus sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für
ihre Gewährung fest, wobei auch sonstige Beihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, die nicht unter diesen Artikel fallen,
berücksichtigt werden;
- wird vorbehaltlich der Anpassungen erteilt, die aufgrund
- der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik,
- der Entwicklung des Preisniveaus in der Gemeinschaft
erforderlich werden können.
Erweisen sich derartige Anpassungen als erforderlich, so werden der Betrag der Beihilfe oder die Voraussetzungen für ihre
Gewährung auf Ersuchen der Kommission oder auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission geändert.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 genehmigt die Kommission nach Absatz 1 insbesondere die in Anhang XIII vorgesehenen einzelstaatlichen
Beihilfen im Rahmen und unter den Bedingungen jenes Anhangs.
(1) Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die Gewährung von Beihilfen beizubehalten, die nicht an eine
besondere Erzeugung gebunden sind und die daher bei der Berechnung des Stützungsbetrags nach Artikel 138 Absatz 3 nicht berücksichtigt
werden. In diesem Sinne sind insbesondere Betriebsbeihilfen gestattet.
(2) Für die Beihilfen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 138 Absatz 4.
Beihilfen gleicher Art, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen oder mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, werden
von dem Betrag abgezogen.
(3) Nach diesem Artikel genehmigte Beihilfen werden spätestens mit dem Ende der Übergangszeit abgeschafft.
(4) Investitionsbeihilfen sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen.
Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die in Anhang XIV vorgesehenen einzelstaatlichen Übergangsbeihilfen
in dem dort vorgesehenen Rahmen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen zu gewähren. In ihrer Genehmigung legt die Kommission
die Anfangshöhe der Beihilfen, sofern sich diese nicht aus den in dem Anhang vorgesehenen Bedingungen ergibt, sowie den Zeitplan
ihres Abbaus fest.
Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme der Artikel 138, 139, 140 und
142 und der anderen Maßnahmen aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts andauern, kann die Kommission Finnland und Norwegen
gestatten, den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren, um ihre volle Einbeziehung in die Gemeinsame Agrarpolitik
zu erleichtern.
(1) Die Kommission gestattet Norwegen, Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die
der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die
sich nördlich von 62° nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren
klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren.
(2) Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren bestimmt:
- geringe Bevölkerungsdichte;
- Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche;
- flächenmäßiger Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten landwirtschaftlichen Fläche.
(3) Die Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße
der landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen
Marktorganisationen, sowie zu historischen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch nicht
- an die künftige Produktion gebunden sein;
- zu einer Erhöhung der Produktion oder der während eines von der Kommission noch festzulegenden Referenzzeitraums vor dem
Beitritt festgestellten Gesamthöhe der Stützung führen.
Die Beihilfen können regional gestaffelt werden.
Diese Beihilfen müssen insbesondere gewährt werden zur
- Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen
von Natur aus angepaßt sind;
- Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
- Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse;
- Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.
(1) Die Beihilfen nach den Artikeln 138 bis 142 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe, die im Rahmen dieser Akte der
Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden der Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung
gewährt werden.
Haben die neuen Mitgliedstaaten bestehende oder beabsichtigte Beihilfemaßnahmen bereits vor dem Beitritt mitgeteilt, so gelten
diese als am Tag des Beitritts notifiziert.
(2) In bezug auf die Beihilfen nach Artikel 142 legt die Kommission dem Rat ein Jahr nach dem Beitritt und danach alle fünf
Jahre einen Bericht vor über
- die erteilten Genehmigungen;
- die Ergebnisse der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen gewährt wurden.
Im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts liefern die Mitgliedstaaten, welche diese Genehmigungen erhalten haben, der
Kommission rechtzeitig Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen unter Darstellung der Entwicklung der Landwirtschaft
in den betroffenen Regionen.
In bezug auf die Beihilfen nach den Artikeln 92 und 93 des EG-Vertrags
a) gelten von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt angewandten Beihilfen nur diejenigen als _~bestehende“ Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags, die der Kommission bis zum 30. April 1995 mitgeteilt werden;
b) gelten bestehende Beihilfen und Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Beitritt
mitgeteilt werden, als am Tag des Beitritts notifiziert.
KAPITEL 2
Andere Bestimmungen
(1) Die von den neuen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Politik zur Marktstützung am 1. Januar 1995 gehaltenen öffentlichen Bestände
werden von der Gemeinschaft in Höhe des Wertes übernommen, der sich aus der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EWG)
Nr. 1883/78 des Rates über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie ergibt.
(2) Jeder Warenbestand, der sich am 1. Januar 1995 im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet und
mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand übersteigt, muß von diesen Mitgliedstaaten auf ihre Kosten im Rahmen
der Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden, die nach dem in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren noch festzulegen
sind. Der Begriff _~normaler Übertragbestand“ wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Bestände werden von der den normalen Übertragbestand übersteigenden Menge abgezogen.
Das Königreich Norwegen muß sicherstellen, daß ab dem 1. Januar 1995 alle gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die
der norwegischen Getreide-Gesellschaft (Statens Kornforretning) oder einer Nachfolgeorganisation in bezug auf die Einfuhr,
die Ausfuhr oder den Ankauf und Verkauf von Agrarerzeugnissen ein Monopol verleihen, aufgehoben werden.
Artikel 85 des EG-Vertrags ist jedoch erst ab dem 1. Januar 1997 auf die von der norwegischen Getreide-Gesellschaft angewandten
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwendbar, soweit
- mit ihnen andere Ziele als die in Absatz 1 genannten verfolgt werden;
- sie nicht die Festsetzung der Preise, der Aufteilung der Märkte oder der Kontrolle der Erzeugung beinhalten.
Bringt vor dem 1. Januar 2000 im Agrarsektor der Handel zwischen einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 oder der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander erhebliche Störungen
auf dem Markt Österreichs, Finnlands oder Norwegens mit sich, so entscheidet die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats
binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die beschlossenen Maßnahmen
sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
(1) Sofern nicht in bestimmten Fällen etwas anderes bestimmt ist, erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Bestimmungen.
(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer Änderung
der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen vornehmen.
(1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der
Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Titels ergibt,
so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese
Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt
anwendbar.
(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den in Absatz 1 genannten
Zeitraum verlängern.
(1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik
einschließlich der Agrarstruktur, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt nach dem Verfahren
des Absatzes 3 erlassen und treten frühestens mit dem Beitritt in Kraft.
(2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Anpassung der Rechtsakte, welche die Mitfinanzierung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Statistik und der Ausgabenkontrolle zugunsten der derzeitigen Mitgliedstaaten vorsehen.
Sie können auch vorsehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors - natürlichen oder
juristischen Personen -, die am 1. Januar 1995 Bestände von Erzeugnissen nach Artikel 138 Absatz 1 oder von deren Verarbeitungserzeugnissen
halten, eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt werden kann, die höchstens der Differenz zwischen dem in einem neuen Mitgliedstaat
vor dem Beitritt festgestellten Preis und dem sich aus der Anwendung dieser Akte ergebenden Preis entspricht.
(3) Die Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
erlassen. Die Maßnahmen, die sich auf ursprünglich von der Kommission erlassene Rechtsakte beziehen, werden jedoch von diesem
Organ nach den in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
TITEL VII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(1) Die in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission
vor dem 1. Januar 1995 Maßnahmen ergreifen, die zeitweilige Abweichungen von den Rechtsakten der Organe beinhalten, welche
zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags dieser Akte erlassen worden sind.
(1) Bis zum 1. Januar 1996 kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich
anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung
zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die
Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen.
Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber
einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten beantragen.
(2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen
Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.
Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden
Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind
sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EG-Vertrags, des EGKS-Vertrags und dieser Akte
abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit
Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften
der neuen Mitgliedstaaten während der in dieser Akte vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten
führen.
FÜNFTER TEIL
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE
TITEL I
EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN
Das Europäische Parlament tritt binnen einem Monat nach dem Beitritt zusammen. Es nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen
Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
(1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit
der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen
Mitglieder.
(2) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.
(1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt; desgleichen wird das
Gericht erster Instanz unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt.
(2) a) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1997. Diese Richter werden durch das Los
bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2000.
b) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 1995. Diese Richter
werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 1998.
(3) Unmittelbar nach dem Beitritt werden ein siebter und achter Generalanwalt ernannt.
(4) Die Amtszeit eines der nach Absatz 3 ernannten Generalanwälte endet am 6. Oktober 1997. Die Amtszeit des anderen Generalanwalts
endet am 6. Oktober 2000.
(5) a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
b) Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen
seiner Verfahrensordnung vor.
c) Die angepaßten Verfahrensordnungen bedürfen der einstimmigen Genehmigung des Rates.
(6) Bei der Entscheidung der am 1. Januar 1995 anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt
eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung,
die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am 31. Dezember 1994 geltenden Verfahrensordnungen an.
Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit
zweier dieser Mitglieder endet am 20. Dezember 1995. Diese Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen
Mitglieder endet am 9. Februar 2000.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern
ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die
Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Der Ausschuß der Regionen wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche
die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet
zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung
von fünfzehn weiteren Mitgliedern ergänzt. Je vier Mitglieder werden für Österreich, Finnland und Schweden, drei Mitglieder
werden für Norwegen ernannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des
Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von sechs weiteren Mitgliedern
ergänzt. Je zwei Mitglieder werden für Österreich und Schweden ernannt, je ein Mitglied für Finnland und Norwegen. Die Amtszeit
dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung zweier Mitglieder für jeden der neuen Mitgliedstaaten
ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen
Mitglieder.
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge
eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.
(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der
zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Die in Anhang XVII aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.
TITEL II
ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie
die Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags gelten vom Zeitpunkt des Beitritts an als an
die neuen Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten
gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 191 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags
in Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen
zum Zeitpunkt des Beitritts notifiziert worden.
Die Anwendung der in der Liste des Anhangs XVIII aufgeführten Rechtsakte kann in jedem der neuen Mitgliedstaaten bis zu den
in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten und unter den dort vorgesehenen Bedingungen aufgeschoben werden.
Sofern in der Liste des Anhangs XIX oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen
Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des
EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des
EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen.
(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen
Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen
Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft.
(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck
die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.
Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den vom Rat oder von der Kommission in finnischer, norwegischer und
schwedischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute
in den neun derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit
die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen dort veröffentlicht worden sind.
Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die aufgrund des Beitritts
in den Anwendungsbereich des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission binnen drei Monaten nach dem Beitritt
zu notifizieren. Nur die notifizierten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig
in Kraft. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredete Praktiken, die zum Zeitpunkt des
Beitritts bereits unter die Artikel 1 und 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fallen.
(1) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle einschlägigen Notifikationen oder Informationen, die
der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Abkommens vor dem Beitritt übermittelt
worden waren, der Kommission unverzüglich übermittelt werden. Diese Übermittlung gilt als Notifikation oder Information an
die Kommission im Sinne der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften.
(2) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß Rechtssachen, die unmittelbar vor dem Beitritt bei der EFTA-Überwachungsbehörde
nach den Artikeln 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen
anhängig sind und die infolge des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei
denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die
sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.
(3) Rechtssachen, die nach Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen
bei der Kommission anhängig sind und die infolge des Beitritts unter Artikel 85 oder 86 des EG-Vertrags oder unter Artikel
65 oder Artikel 66 des EGKS-Vertrags fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor
dem Beitritt ein Ende fanden, werden von der Kommission in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften weiterbehandelt.
(4) Einzelne Freistellungs- und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des EWR-Abkommens oder Artikel 1 des Protokolls
25 zum EWR-Abkommen vor dem Beitritt entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder von der Kommission erlassen wurden und
die Fälle betreffen, die infolge des Beitritts unter Artikel 85 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 des EGKS-Vertrags fallen,
bleiben beim Beitritt für die Zwecke des Artikels 85 des EG-Vertrags bzw. des Artikels 65 des EGKS-Vertrags bis zum Ablauf
der darin festgelegten Frist oder bis die Kommission gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß
begründete anderslautende Entscheidung getroffen hat, gültig.
(5) Alle Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Beitritt nach Artikel 61 des EWR-Abkommens erlassen wurden und
die infolge des Beitritts unter Artikel 92 des EG-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt hinsichtlich des Artikels 92 des
EG-Vertrags gültig, es sei denn, die Kommission faßt gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags einen anderslautenden Beschluß. Dieser
Absatz gilt nicht für Beschlüsse, für die das Verfahren nach Artikel 64 des EWR-Abkommens gilt. Unbeschadet des Absatzes 2
werden von den neuen Mitgliedstaaten 1994 gewährte staatliche Beihilfen, die entgegen dem EWR-Abkommen oder auf dessen Grundlage
getroffener Vereinbarungen entweder der EFTA-Überwachungsbehörde nicht notifiziert wurden oder zwar notifiziert, aber vor
einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt wurden, folglich nicht als bestehende staatliche Beihilfen gemäß Artikel
93 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen.
(6) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde
vor dem Beitritt im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen tätig geworden ist, unverzüglich der Kommission
überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.
(7) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 bleiben die von der EFTA-Überwachungsbehörde getroffenen Entscheidungen nach dem Beitritt
gültig, es sei denn, die Kommission trifft gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete
anderslautende Entscheidung.
Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und
der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Anhänge I bis XIX und die Protokolle Nr. 1 bis 10, die dieser Akte beigefügt sind, sind Bestandteil der Akte.
Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift
des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und derjenigen Verträge zur Änderung des
genannten Vertrags, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt sind.
Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der
Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich der Verträge über den Beitritt des Königreichs Dänemark,
Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Griechenland sowie des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, sowie ferner
des Vertrags über die Europäische Union, in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Die in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt.
Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen.
Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen
Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt.
ANHÄNGE
Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte
1. 370 L 0509: Richtlinie 70/509/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice
für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (ABl. Nr. L 254 vom 23.11.1970, S. 1), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
In Anhang A werden folgende Einträge in der Fußnote auf der ersten Seite eingefügt:
_~
| |
|
| Österreich: |
Republik Österreich, |
| Finnland: |
Valtiontakuukeskus/Statsgaranticentralen, |
| Norwegen: |
Garanti-Instituttet for Eksportkreditt, |
| Schweden: |
Exportkreditnämden |
“.
2. 393 R 3030: Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die Gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
(ABl. Nr. L 275 vom 8.11.1993, S. 1), geändert durch:
- 393 R 3617: Verordnung (EG) Nr. 3617/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 22)
- 394 R 0195: Verordnung (EG) Nr. 195/94 der Kommission vom 12. Januar 1994 (ABl. Nr. L 29 vom 2.2.1994, S. 1).
In Anhang III erhält Artikel 28 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:
_~- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
AT = Österreich
BL = Benelux
DE = Deutschland
DK = Dänemark
EL = Griechenland
ES = Spanien
FI = Finnland
FR = Frankreich
GB = Vereinigtes Königreich
IE = Irland
IT = Italien
NO = Norwegen
PT = Portugal
SE = Schweden“
3. 370 L 0510: Richtlinie 70/510/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice
für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (ABl. Nr. L 254 vom 23.11.1970, S. 26), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
In Anhang A werden folgende Einträge in der Fußnote auf der ersten Seite eingefügt:
_~
| |
|
| Osterreich: |
Republik Österreich, |
| Finnland: |
Valtiontakuukeskus/Statsgaranticentralen, |
| Norwegen: |
Garanti-Instituttet for Eksportkreditt, |
| Schweden: |
Exportkreditnämden |
“.
4. 373 D 0391: Entscheidung 73/391/EWG des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultation und Notifizierung
auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (ABl. Nr. L 346 vom 17.12.1973, S. 1), geändert durch:
- 376 D 0641: Entscheidung 76/641/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABl. Nr. L 233 vom 16.8.1976, S. 25)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
Im Anhang wird in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 die Zahlenangabe _~sechs“ durch _~acht“ ersetzt.
5. Entscheidung des Rates vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter
Exportkredite (nicht veröffentlicht), zuletzt verlängert durch:
- 393 D 0112: Entscheidung 93/112/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 44 vom 22.2.1993, S. 1).
In Anhang I _~Verzeichnis der Teilnehmer“ werden Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden aus der Liste der Drittländer gestrichen und in die Fußnote der Aufzählung
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgenommen.
II. KAPITALVERKEHR UND WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. 358 X 0301 P 0390: Beschluß des Rates vom 18. März 1958 über die Satzung des Währungsausschusses (ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 390/58), geändert durch:
- 362 D 0405 P 1064: Beschluß 62/405/EWG des Rates vom 2. April 1962 (ABl. Nr. 32 vom 30.4.1962, S. 1064/62)
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- 372 D 0377: Beschluß 72/377/EWG des Rates vom 30. Oktober 1972 (ABl. Nr. L 257 vom 15.11.1972, S. 20)
- 376 D 0332: Beschluß 76/332/EWG des Rates vom 25. März 1976 (ABl. Nr. L 84 vom 31.3.1976, S. 56)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
a) In Artikel 7 wird die Zahlenangabe _~vierzehn“ durch _~achtzehn“ ersetzt.
b) In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe _~vierzehn“ durch _~achtzehn“ ersetzt.
2. 388 R 1969: Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands
zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 178 vom 8.7.1988, S. 1)
Der Anhang erhält folgende Fassung:
_~ANHANG
Für die ausstehenden Kapitalbeträge gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 folgende Plafonds:
| Mitgliedstaat |
Millionen ECU |
% des Gesamtbetrags |
| Belgien |
765 |
5,49 |
| Dänemark |
356 |
2,56 |
| Deutschland |
2 374 |
17,05 |
| Griechenland |
205 |
1,47 |
| Spanien |
990 |
7,11 |
| Frankreich |
2 374 |
17,05 |
| Irland |
138 |
0,99 |
| Italien |
1 582 |
11,36 |
| Luxemburg |
27 |
0,19 |
| Niederlande |
791 |
5,68 |
| Norwegen |
302 |
2,17 |
| Österreich |
475 |
3,41 |
| Portugal |
198 |
1,42 |
| Finnland |
302 |
2,17 |
| Schweden |
672 |
4,83 |
| Vereinigtes Königreich |
2 374 |
17,05 |
| Insgesamt |
13 925 |
100,00 |
“
A. ERMÄCHTIGUNGSVERORDNUNGEN
1. 365 R 0019: Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen
und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
_~Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens.“
- Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
_~Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands,
Norwegens und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5
und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses
Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt
des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
2. 371 R 2821: Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen,
Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 46), geändert durch:
- 372 R 2743: Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 144)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
Artikel 4 wird durch wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
_~Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens.“
- Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
_~Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands,
Norwegens und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5
und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses
Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt
des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
3. 387 R 3976: Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen
und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S. 9), geändert durch:
- 390 R 2344: Verordnung (EWG) Nr. 2344/90 vom 24. Juli 1990 (ABl. Nr. L 217 vom 11.8.1990, S. 15)
- 392 R 2411: Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 19).
Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 4 a
Durch eine Verordnung nach Artikel 2 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot
des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland, Norwegen
und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch
nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits
in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
4. 392 R 0479: Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von
Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Schiffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl.
Nr. L 55 vom 29.2.1992, S. 3)
Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 3 a
Durch eine Verordnung nach Artikel 1 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot
des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland, Norwegen
und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch
nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits
in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
B. VERFAHRENSVERORDNUNGEN
1. 362 R 0017: Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62), geändert durch:
- 362 R 0059: Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962 (ABl. Nr. 58 vom 10.7.1962, S. 1655/62)
- 363 R 0118: Verordnung Nr. 118/63/EWG des Rates vom 5. November 1963 (ABl. Nr. 162 vom 7.11.1963, S. 2696/63)
- 371 R 2822: Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 (ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 49)
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
Artikel 25 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
_~(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens.
Sie gelten jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des
Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
2. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23.7.1968, S. 1), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreich Dänemarks, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABL. Nr. L 733 vom 27.3.1972, S. 14)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 292 vom 19.11.1979, S. 17).
Artikel 30
- Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
_~Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den
Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Unterabsatz
gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts
bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
3. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr
(ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 4)
Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 26 a
Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den
Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel
gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts
bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
4. 389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Textfassung in ABl. Nr. L 257 vom 21.9.1990, S. 13)
Artikel 25 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
_~(3) Im Falle von Zusammenschlüssen, auf die diese Verordnung aufgrund eines Beitritts Anwendung findet, gilt statt des Zeitpunkts
des Inkrafttretens dieser Verordnung der Zeitpunkt des Beitritts. Die zweite Alternative in Absatz 2 gilt in gleicher Weise
für die Eröffnung eines Verfahrens durch eine für den Wettbewerb zuständige Behörde des neuen Mitgliedstaats oder durch die
EFTA-Überwachungsbehörde.“
C. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN
1. 362 R 0027: Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62), geändert durch:
- 375 R 1699: Verordnung (EWG) Nr. 1699/75 der Kommission vom 2. Juli 1975 (ABl. Nr. L 172 vom 3.7.1975, S. 11)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- 385 R 2526: Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 der Kommission vom 5. August 1985 (ABl. Nr. L 240 vom 7.9.1985, S. 1)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)
- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).
In Artikel 2 Absatz 1 wird _~in fünfzehnfacher Ausfertigung“ ersetzt durch: _~in neunzehnfacher Ausfertigung“.
2. 369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der
Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 21.8.1969, S. 1), geändert durch:
- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).
In Artikel 3 Absatz 5 wird _~in fünfzehnfacher Ausfertigung“ ersetzt durch _~in neunzehnfacher Ausfertigung“.
3. 388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S. 1), geändert durch:
- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).
In Artikel 4 Absatz 4 wird _~in fünfzehnfacher Ausfertigung“ ersetzt durch _~in neunzehnfacher Ausfertigung“.
4. 388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S. 10), geändert durch:
- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).
In Artikel 3 Absatz 4 wird _~in fünfzehnfacher Ausfertigung“ ersetzt durch _~in neunzehnfacher Ausfertigung“.
5. 390 R 2367: Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 219 vom 14.8.1990, S. 5), geändert durch:
- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).
In Artikel 2 Absatz 2 wird _~in einundzwanzigfacher“ ersetzt durch _~in fünfundzwanzigfacher“ und _~in sechzehnfacher Ausfertigung“ durch _~in zwanzigfacher Ausfertigung“.
D. GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN
1. 383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen
(ABl. Nr. L 173 vom 30.6.1983, S. 1), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 7 a
Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs,
Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des
Vertrages fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts
bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
2. 383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen
(ABl. Nr. L 173 vom 30.6.1983, S. 5), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 15 a
Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs,
Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des
Vertrages fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts
bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
3. 384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen
(ABl. Nr. L 219 vom 16.8.1984, S. 15), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).
Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:
_~(4) Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens
und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum _}13. März 1962‘ durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten _}1. Februar 1963‘, _}1. Januar 1967‘ und _}1. April 1985‘ durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 7 braucht
der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts
bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
4. 385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs-
und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18.1.1985, S. 16), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:
_~(4) Die Artikel 7 und 8 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens
und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum _}13. März 1962‘ durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten _}1. Februar 1963‘, _}1. Januar 1967‘ und _}1. Oktober 1985‘ durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 7 braucht
der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts
bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
5. 385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen
(ABl. Nr. L 53 vom 22.2.1985, S. 1), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).
Dem Artikel 9 a wird folgender Absatz hinzugefügt:
_~Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für die Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens
und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß die angegebenen Zeitpunkte durch den Zeitpunkt des
Beitritts dieser Länder bzw. durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Dieser Absatz gilt jedoch
nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens
fallen.“
6. 385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen
über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22.2.1985, S. 5), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).
Dem Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt:
_~(7) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands,
Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum _}13. März 1962‘ durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten _}1. Februar 1963‘, _}1. Januar 1967‘, _}1. März 1985‘ und _}1. September 1985‘ durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Absatz 3 braucht
der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts
bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
7. 388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen
(ABl. Nr. L 359 vom 28.12.1988, S. 46)
Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 8 a
Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Franchisevereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs,
Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des
Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits
in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
8. 389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen
(ABl. Nr. L 61 vom 4.3.1989, S. 1), geändert durch:
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).
Dem Artikel 10 wird folgender Absatz hinzugefügt:
_~(4) Die Artikel 8 und 9 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens
und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum _}13. März 1962‘ durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten _}1. Februar 1963‘ und _}1. Januar 1967‘ durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 9 braucht
der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts
bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
9. 392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen
von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 398 vom 31.12.1992, S. 7)
Dem Artikel 20 wird folgender Absatz hinzugefügt:
_~(4) Die Artikel 18 und 19 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens
und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum _}13. März 1962‘ durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten _}1. Februar 1963‘, _}1. Januar 1967‘, _}31. Dezember 1993‘ und _}1. April 1994‘ durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Änderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 15 braucht
der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts
bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
10. 393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen,
Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen,
den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von
Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26.6.1993, S. 18)
Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 6 a
Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den
Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht
für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den
Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
11. 393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von
Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31.12.1993, S. 37)
Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 14 a
Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs,
Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des
Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits
in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.“
1. 371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), geändert und aktualisiert durch:
- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22.8.1983, S. 6)
und nachfolgend geändert durch:
- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 1)
- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 7)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)
- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S. 5)
- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.5.1989, S. 1)
- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2.8.1989, S. 1)
- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 1)
- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 2)
- 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 1)
- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 7)
- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 28)
- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 1).
a) In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahl _~72“ durch _~96“ ersetzt.
b) Anhang I Abschnitt I _~Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii der Verordnung)“ wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne vom Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer
oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.
L. ÖSTERREICH
Gegenstandslos“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ und der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ von _~L“ in _~P“ geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~M. PORTUGAL“ wird folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer
oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.
O. SCHWEDEN
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer
oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.“
c) Anhang I Abschnitt II _~Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung)“ wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck _}Familienangehöriger‘ den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.
L. ÖSTERREICH
Gegenstandslos“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ und der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ von _~L“ in _~P“ geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~M. PORTUGAL“ wird folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck _}Familienangehöriger‘ den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.
O. SCHWEDEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck _}Familienangehöriger‘ den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.“
d) Anhang II Abschnitt I _~Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung
fallen“ wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Gegenstandslos
L. ÖSTERREICH
Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich
Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.“
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ und der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ von _~M“ in _~P“ geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~M. PORTUGAL“ wird folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Gegenstandslos
O. SCHWEDEN
Gegenstandslos“.
e) Anhang II Abschnitt II _~Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen“ wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Pauschale, zahlbar, bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz“
L. ÖSTERREICH
Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschriften _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ und der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ von _~L“ in _~P“ geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~M. PORTUGAL“ wird folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe
O. SCHWEDEN
Keine“.
f) Anhang II Abschnitt III _~Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung
fallen“ wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Keine
L. ÖSTERREICH
Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ und der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ von _~L“ in _~P“ geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~M. PORTUGAL“ wird folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Keine
O. SCHWEDEN
Keine“.
g) Anhang II a _~(Artikel 10 a der Verordnung)“ wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
a) Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung außerordentlicher Ausgaben für besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt aufgrund der Behinderung,
mit Ausnahme der Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Behinderten- oder Witwenrente von der norwegischen Versicherungskasse
erhält.
b) Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung gemäß
Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
c) Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes
vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
L. ÖSTERREICH
a) Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11.
Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz
vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG).
b) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in
Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.“
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ und der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ von _~L“ in _~P“ geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~M. PORTUGAL“ wird folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
a) Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69)
b) Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88)
c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78)
d) Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen für
die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds nicht erfüllen
O. SCHWEDEN
a) Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962: 392, neu veröffentlicht 1976: 1014)
b) Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120)
c) Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120)“.
h) Anhang III Teil A _~Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten“ wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~9. BELGIEN-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~10. BELGIEN-NORWEGEN
Gegenstandslos
11. BELGIEN-ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
ii)
Die Numerierung der Überschrift _~BELGIEN-PORTUGAL“ wird von _~10“ in _~12“ geändert und folgendes eingefügt:
_~13. BELGIEN-FINNLAND
Gegenstandslos
14. BELGIEN-SCHWEDEN
Gegenstandslos“.
iii)
Die Numerierung der Überschrift _~BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~11“ in _~15“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~16. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND“
_~17. DÄNEMARK-SPANIEN“
_~18. DÄNEMARK-FRANKREICH“
_~19. DÄNEMARK-GRIECHENLAND“
_~20. DÄNEMARK-IRLAND“
_~21. DÄNEMARK-ITALIEN“
_~22. DÄNEMARK-LUXEMBURG“
_~23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE“.
iv)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~24. DÄNEMARK-NORWEGEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
25. DÄNEMARK-ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
v)
Die Numerierung der Überschrift _~DÄNEMARK-PORTUGAL“ wird von _~20“ in _~26“ geändert und folgendes eingefügt:
_~27. DÄNEMARK-FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
28. DÄNEMARK-SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit“.
vi)
Die Numerierung der Überschrift _~DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~21“ in _~29“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~30. DEUTSCHLAND-SPANIEN“
_~31. DEUTSCHLAND-FRANKREICH“
_~32. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND“
_~33. DEUTSCHLAND-IRLAND“
_~34. DEUTSCHLAND-ITALIEN“
_~35. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG“
_~36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE“.
vii)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~37. DEUTSCHLAND-NORWEGEN
Gegenstandslos
38. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH
a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980
b) Ziffer 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen
c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten),
die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes
zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen
begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar
in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung
aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.
f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser
Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden
entsprechenden Zeiten entfällt.
g) Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen
h) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung
i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen“.
viii)
Die Numerierung der Überschrift _~DEUTSCHLAND-PORTUGAL“ wird von _~29“ in _~39“ geändert und folgendes eingefügt:
_~40. DEUTSCHLAND-FINNLAND
a) Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit
b) Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen
41. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN
a) Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit
b) Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen“.
ix)
Die Numerierung der Überschrift _~DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~30“ in _~42“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~43. SPANIEN-FRANKREICH“
_~44. SPANIEN-GRIECHENLAND“
_~45. SPANIEN-IRLAND“
_~46. SPANIEN-ITALIEN“
_~47. SPANIEN-LUXEMBURG“
_~48. SPANIEN-NIEDERLANDE“.
x)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~48. SPANIEN-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~49. SPANIEN-NORWEGEN
Gegenstandslos
50. SPANIEN-ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
xi)
Die Numerierung der Überschrift _~SPANIEN-PORTUGAL“ wird von _~37“ in _~51“ geändert und folgendes eingefügt:
_~52. SPANIEN-FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit
53. SPANIEN-SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit“.
xii)
Die Numerierung der Überschrift _~SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~38“ in _~54“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~55. FRANKREICH-GRIECHENLAND“
_~56. FRANKREICH-IRLAND“
_~57. FRANKREICH-ITALIEN“
_~58. FRANKREICH-LUXEMBURG“
_~59. FRANKREICH-NIEDERLANDE“.
xiii)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~59. FRANKREICH-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~60. FRANKREICH-NORWEGEN
Keine
61. FRANKREICH-ÖSTERREICH
Keine“.
xiv)
Die Numerierung der Überschrift _~FRANKREICH-PORTUGAL“ wird von _~44“ in _~62“ geändert und folgendes eingefügt:
_~63. FRANKREICH-FINNLAND
Keine
64. FRANKREICH-SCHWEDEN
Keine“.
xv)
Die Numerierung der Überschrift _~FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~45“ in _~65“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~66. GRIECHENLAND-IRLAND“
_~67. GRIECHENLAND-ITALIEN“
_~68. GRIECHENLAND-LUXEMBURG“
_~69. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE“.
xvi)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~69. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~70. GRIECHENLAND-NORWEGEN
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit
71. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986
in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
xvii)
Die Numerierung der Überschrift _~GRIECHENLAND-PORTUGAL“ wird von _~50“ in _~72“ geändert und folgendes eingefügt:
_~73. GRIECHENLAND-FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit
74. GRIECHENLAND-SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen
vom 14. September 1984“.
xviii)
Die Numerierung der Überschrift _~GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~51“ in _~75“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~76. IRLAND-ITALIEN“
_~77. IRLAND-LUXEMBURG“
_~78. IRLAND-NIEDERLANDE“.
xix)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~78. IRLAND-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~79. IRLAND-NORWEGEN
Gegenstandslos
80. IRLAND-ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
xx)
Die Numerierung der Überschrift _~IRLAND-PORTUGAL“ wird von _~55“ in _~81“ geändert und folgendes eingefügt:
_~82. IRLAND-FINNLAND
Gegenstandslos
83. IRLAND-SCHWEDEN
Gegenstandslos“.
xxi)
Die Numerierung der Überschrift _~IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~56“ in _~84“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~85. ITALIEN-LUXEMBURG“
_~86. ITALIEN-NIEDERLANDE“.
xxii)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~86. ITALIEN-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~87. ITALIEN-NORWEGEN
Keine
88. ITALIEN-ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,
die in einem Drittstaat wohnen“.
xxiii)
Die Numerierung der Überschrift _~ITALIEN-PORTUGAL“ wird von _~59“ in _~89“ geändert und folgendes eingefügt:
_~90. ITALIEN-FINNLAND
Gegenstandslos
91. ITALIEN-SCHWEDEN
Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit“.
xxiv)
Die Numerierung der Überschrift _~ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~60“ in _~92“ geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert:
_~93. LUXEMBURG-NIEDERLANDE“.
xxv)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~93. LUXEMBURG-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~94. LUXEMBURG-NORWEGEN
Keine
95. LUXEMBURG-ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978
b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
xxvi)
Die Numerierung der Überschrift _~LUXEMBURG-PORTUGAL“ wird von _~62“ in _~96“ geändert und folgendes eingefügt:
_~97. LUXEMBURG-FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit
98. LUXEMBURG-SCHWEDEN
a) Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die
in einem Drittstaat wohnen
b) Artikel 30 des obengenannten Abkommens“.
xxvii)
Die Numerierung der Überschrift _~LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~63“ in _~99“ geändert und folgendes eingefügt:
_~100. NIEDERLANDE-NORWEGEN
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit
101. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH
a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980
in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
xxviii)
Die Numerierung der Überschrift _~NIEDERLANDE-PORTUGAL“ wird von _~64“ in _~102“ geändert und folgendes eingefügt:
_~103. NIEDERLANDE-FINNLAND
Gegenstandslos
104. NIEDERLANDE-SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem
Drittstaat wohnen“.
xxix)
Die Numerierung der Überschrift _~NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~65“ in _~105“ geändert und folgendes eingefügt:
_~106. NORWEGEN-ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
107. NORWEGEN-PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit
108. NORWEGEN-FINNLAND
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
109. NORWEGEN-SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
110. NORWEGEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
111. ÖSTERREICH-PORTUGAL
Keine
112. ÖSTERREICH-FINNLAND
a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993
in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
113. ÖSTERREICH-SCHWEDEN
a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen
vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
114. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die
keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können
115. PORTUGAL-FINNLAND
Gegenstandslos
116. PORTUGAL-SCHWEDEN
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit“.
xxx)
Die Numerierung der Überschrift _~PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~66“ in _~117“ geändert und folgendes eingefügt:
_~118. FINNLAND-SCHWEDEN
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
119. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
120. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit“.
i) Anhang III Teil B _~Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzuwenden ist“ wird wie folgt geändert:
i)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~9. BELGIEN-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~10. BELGIEN-NORWEGEN
Gegenstandslos
11. BELGIEN-ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
ii)
Die Numerierung der Überschrift _~BELGIEN-PORTUGAL“ wird von _~10“ in _~12“ geändert und folgendes eingefügt:
_~13. BELGIEN-FINNLAND
Gegenstandslos
14. BELGIEN-SCHWEDEN
Gegenstandslos“.
iii)
Die Numerierung der Überschrift _~BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~11“ in _~15“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~16. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND“
_~17. DÄNEMARK-SPANIEN“
_~18. DÄNEMARK-FRANKREICH“
_~19. DÄNEMARK-GRIECHENLAND“
_~20. DÄNEMARK-IRLAND“
_~21. DÄNEMARK-ITALIEN“
_~22. DÄNEMARK-LUXEMBURG“
_~23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE“.
iv)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~24. DÄNEMARK-NORWEGEN
Keine
25. DÄNEMARK-ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
v)
Die Numerierung der Überschrift _~DÄNEMARK-PORTUGAL“ wird von _~20“ in _~26“ geändert und folgendes eingefügt:
_~27. DÄNEMARK-FINNLAND
Keine
28. DÄNEMARK-SCHWEDEN
Keine“.
vi)
Die Numerierung der Überschrift _~DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~21“ in _~29“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~30. DEUTSCHLAND-SPANIEN“
_~31. DEUTSCHLAND-FRANKREICH“
_~32. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND“
_~33. DEUTSCHLAND-IRLAND“
_~34. DEUTSCHLAND-ITALIEN“
_~35. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG“
_~36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE“.
vii)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~37. DEUTSCHLAND-NORWEGEN
Gegenstandslos
38. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH
a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980
b) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen
c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen
e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten),
die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes
zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen
begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar
in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung
aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.
f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser
Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden
entsprechenden Zeiten entfällt.“
viii)
Die Numerierung der Überschrift _~DEUTSCHLAND-PORTUGAL“ wird von _~29“ in _~39“ geändert und folgendes eingefügt:
_~40. DEUTSCHLAND-FINNLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit
41. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit“.
ix)
Die Numerierung der Überschrift _~DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~30“ in _~42“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~43. SPANIEN-FRANKREICH“
_~44. SPANIEN-GRIECHENLAND“
_~45. SPANIEN-IRLAND“
_~46. SPANIEN-ITALIEN“
_~47. SPANIEN-LUXEMBURG“
_~48. SPANIEN-NIEDERLANDE“.
x)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~48. SPANIEN-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~49. SPANIEN-NORWEGEN
Gegenstandslos
50. SPANIEN-ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
xi)
Die Numerierung der Überschrift _~SPANIEN-PORTUGAL“ wird von _~37“ in _~51“ geändert und folgendes eingefügt:
_~52. SPANIEN-FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit
53. SPANIEN-SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit“.
xii)
Die Numerierung der Überschrift _~SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~38“ in _~54“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~55. FRANKREICH-GRIECHENLAND“
_~56. FRANKREICH-IRLAND“
_~57. FRANKREICH-ITALIEN“
_~58. FRANKREICH-LUXEMBURG“
_~59. FRANKREICH-NIEDERLANDE“.
xiii)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~59. FRANKREICH-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~60. FRANKREICH-NORWEGEN
Keine
61. FRANKREICH-ÖSTERREICH
Keine“.
xiv)
Die Numerierung der Überschrift _~FRANKREICH-PORTUGAL“ wird von _~44“ in _~62“ geändert und folgendes eingefügt:
_~63. FRANKREICH-FINNLAND
Gegenstandslos
64. FRANKREICH-SCHWEDEN
Keine“.
xv)
Die Numerierung der Überschrift _~FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~45“ in _~65“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~66. GRIECHENLAND-IRLAND“
_~67. GRIECHENLAND-ITALIEN“
_~68. GRIECHENLAND-LUXEMBURG“
_~69. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE“.
xvi)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~69. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~70. GRIECHENLAND-NORWEGEN
Keine
71. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH
a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986
in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
xvii)
Die Numerierung der Überschrift _~GRIECHENLAND-PORTUGAL“ wird von _~50“ in _~72“ geändert und folgendes eingefügt:
_~73. GRIECHENLAND-FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit
74. GRIECHENLAND-SCHWEDEN
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September
1984“.
xviii)
Die Numerierung der Überschrift _~GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~51“ in _~75“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~76. IRLAND-ITALIEN“
_~77. IRLAND-LUXEMBURG“
_~78. IRLAND-NIEDERLANDE“.
xix)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~78. IRLAND-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~79. IRLAND-NORWEGEN
Gegenstandslos
80. IRLAND-ÖSTERREICH
Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
xx)
Die Numerierung der Überschrift _~IRLAND-PORTUGAL“ wird von _~55“ in _~81“ geändert und folgendes eingefügt:
_~82. IRLAND-FINNLAND
Gegenstandslos
83. IRLAND-SCHWEDEN
Gegenstandslos“.
xxi)
Die Numerierung der Überschrift _~IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~56“ in _~84“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~85. ITALIEN-LUXEMBURG“
_~86. ITALIEN-NIEDERLANDE“.
xxii)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~86. ITALIEN-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~87. ITALIEN-NORWEGEN
Keine
88. ITALIEN-ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,
die in einem Drittstaat wohnen“.
xxiii)
Die Numerierung der Überschrift _~ITALIEN-PORTUGAL“ wird von _~59“ in _~89“ geändert und folgendes eingefügt:
_~90. ITALIEN-FINNLAND
Gegenstandslos
91. ITALIEN-SCHWEDEN
Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit“.
xxiv)
Die Numerierung der Überschrift _~ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~60“ in _~92“ geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert:
_~93. LUXEMBURG-NIEDERLANDE“.
xxv)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~93. LUXEMBURG-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~94. LUXEMBURG-NORWEGEN
Keine
95. LUXEMBURG-ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978
b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
xxvi)
Die Numerierung der Überschrift _~LUXEMBURG-PORTUGAL“ wird von _~62“ in _~96“ geändert und folgendes eingefügt:
_~97. LUXEMBURG-FINNLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit
98. LUXEMBURG-SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in
einem Drittstaat wohnen“.
xxvii)
Die Numerierung der Überschrift _~LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~63“ in _~99“ geändert und folgendes eingefügt:
_~100. NIEDERLANDE-NORWEGEN
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit
101. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH
a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980
in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen“.
xxviii)
Die Numerierung der Überschrift _~NIEDERLANDE-PORTUGAL“ wird von _~64“ in _~102“ geändert und folgendes eingefügt:
_~103. NIEDERLANDE-FINNLAND
Gegenstandslos
104. NIEDERLANDE-SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem
Drittstaat wohnen“.
xxix)
Die Numerierung der Überschrift _~NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~65“ in _~105“ geändert und folgendes eingefügt:
_~106. NORWEGEN-ÖSTERREICH
a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit
b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
107. NORWEGEN-PORTUGAL
Keine
108. NORWEGEN-FINNLAND
Keine
109. NORWEGEN-SCHWEDEN
Keine
110. NORWEGEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
111. ÖSTERREICH-PORTUGAL
Keine
112. ÖSTERREICH-FINNLAND
a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993,
in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
113. ÖSTERREICH-SCHWEDEN
a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen
vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
114. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die
keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können
115. PORTUGAL-FINNLAND
Gegenstandslos
116. PORTUGAL-SCHWEDEN
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit“.
xxx)
Die Numerierung der Überschrift _~PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~66“ in _~117“ geändert und folgendes eingefügt:
_~118. FINNLAND-SCHWEDEN
Keine
119. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
120. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit“.
j) Anhang IV Teil A _~Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht
von der Dauer der Versicherungszeit abhängt“ wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Keine
L. ÖSTERREICH
Keine“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~M. PORTUGAL“ wird folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches
Rentengesetz 547/93)
O. SCHWEDEN
Keine“.
iv) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
k) Anhang IV Teil B _~Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung“ wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Keine
L. ÖSTERREICH
Keine“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Keine
O. SCHWEDEN
Keine“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
l) Anhang IV Teil C _~Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel
46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann“ wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der im Anhang IV Teil D genannten Renten.
L. ÖSTERREICH
Keine“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Keine
O. SCHWEDEN
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
m) Anhang IV Teil D erhält folgende Fassung:
_~D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung
1. Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten
Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:
a) Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität;
b) der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens
ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist;
c) die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten;
d) die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder
des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte;
e) die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems
der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird;
f) die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in
seiner geänderten Fassung;
g) die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen
des Finnischen Rentengesetzes (547/93);
h) die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über die Grundrenten sowie die volle
Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze.
2. Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen
dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:
a) Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt
wird;
b) die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen
Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird;
c) die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten (_}inabilità‘);
d) die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten;
e) die norwegischen Behindertenrenten, auch wenn sie beim Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandet werden
sowie alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die anhand der Renteneinkünfte verstorbener Personen berechnet werden;
f) die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird;
g) die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete Versicherungszeit abgestellt wird und
die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits erworbene Versicherungszeit abgestellt wird.
3. Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen
Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit.
Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli
1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit.
Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.“
n) Anhang VI wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen,
die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle der Verordnung unterliegenden
Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar
1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die
erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen,
Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher
Weise erhält eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als Norwegen Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die
betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
3. Insoweit, als die norwegische Witwen- oder Behindertenrente nach der Verordnung zahlbar ist und nach Artikel 46 Absatz
2 und unter Heranziehung von Artikel 45 berechnet wird, finden die Bestimmungen der Abschnitte 8-1(3) und 10-11(3) des norwegischen
Versicherungsgesetzes, wonach eine Rente unter Befreiung von der allgemeinen Voraussetzung gewährt werden kann, daß eine ununterbrochene
Versicherungszeit nach dem norwegischen Versicherungsgesetz während der letzten drei Jahre bis zu dem Versicherungsfall vorliegen
muß, keine Anwendung.
L. ÖSTERREICH
1. Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung
und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen
wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung
und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der
Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen
Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren
sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.“
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum)
bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland
mit berücksichtigt.
2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer
Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen
Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger
Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines
Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die
Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige
Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
O. SCHWEDEN
1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen
berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen
der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen,
die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen
Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs-
oder Wohnsystem eines anderen Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen
Rechtsvorschriften erfüllt.
4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten
für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat haben, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über
das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.“
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
o) Anhang VII erhält folgende Fassung:
_~ANHANG VII
(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung)
Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten
unterliegt
1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen
Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968
Anwendung
2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen
Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark
3. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen
landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat
4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen
Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien
5. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen
Mitgliedstaat außer Luxemburg
6. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
in Luxemburg
7. Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat
8. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen
Mitgliedstaat
9. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen
Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen
10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem
anderen Mitgliedstaat
11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen
Mitgliedstaat
12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen
Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland
13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen
Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.“
2. 372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), geändert und aktualisiert durch:
- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22.8.1983, S. 6)
und nachfolgend geändert durch:
- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 1)
- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 7)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 188)
- 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51 vom 28.2.1986, S. 44)
- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S. 5)
- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.5.1989, S. 1)
- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2.8.1989, S. 1)
- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 1)
- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 2)
- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 7)
- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 28)
- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 1).
a) Anhang 1 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
1. Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten), Oslo
2. Kommunal- og arbeidsdepartementet (Ministerium für Kommunalverwaltung und Arbeit), Oslo
3. Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo
L. ÖSTERREICH
1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien
2. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovårdsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki
O. SCHWEDEN
Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)), Stockholm“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
b) Anhang 2 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontorer på bostedet eller oppholdsstedet (Staatliches
Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort)
2. Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes
Rikstrygdeverket, Oslo, fylkestrygdekontorene og de lokale trygdekontorer på bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung,
Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort)
3. Familienleistungen
Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontorer på bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung,
Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort)
4. Rentenversicherung für Seeleute
Pensjonstrygden for sjømenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo
L. ÖSTERREICH
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen
der österreichischen Rechtsvorschriften:
1. Krankenversicherung
a) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und ist eine Gebietskrankenkasse
für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden
werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:
- die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oder
- die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder
- sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie ein Wohnsitz
in Österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
b) Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung
in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug
einer Rente berechtigt sind:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur
Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.
2. Rentenversicherung
Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
3. Arbeitslosenversicherung
a) Für die Arbeitslosmeldung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt
b) Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301, E 302 und E 303:
das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt
4. Familienleistungen
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
das Finanzamt
b) Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Geldleistungen:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt)
Helsinki, oder
der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;
b) Sachleistungen
i) Erstattungen aus der Krankenversicherung
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsan-
stalt) Helsinki, oder
der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen
2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):
a) Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki, oder
b) Berufsrenten:
Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt
3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständigen Versicherungsträger
4. Leistungen im Todesfalle:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki, oder
der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger
5. Arbeitslosigkeit:
a) Grundsystem:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki, oder
b) Einkommensabhängiges System
die zuständige Arbeitslosenversicherung
6. Familienleistungen:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki.
O. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
a) Generell:
die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist
b) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)
c) Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden
haben:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)
d) Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten,
die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
- die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder die Berufskrankheit aufgetreten
ist, oder
- Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt)“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
c) Anhang 3 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
De lokale arbeidskontorer og trygdekontorer på bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros
am Wohn- oder Aufenthaltsort)
L. ÖSTERREICH
1. Krankenversicherung:
a) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung
in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse
b) Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug
auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
der zuständige Träger
2. Rentenversicherung:
a) Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel
53 der Durchführungsverordnung:
der zuständige Träger
b) In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien
c) Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
3. Unfallversicherung:
a) Sachleistungen
- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse;
- oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann.
b) Geldleistungen
i) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien
ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
4. Arbeitslosenversicherung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt
5. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt
b) Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
1. Krankheit und Mutterschaft:
a) Geldleistungen
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki, oder
b) Sachleistungen:
i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsan-
stalt), Helsinki, oder
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen
2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):
a) Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki, oder
b) Berufsrenten:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki
3. Leistungen im Todesfall:
Allgemeine Leistungen im Todesfall:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki
4. Arbeitslosigkeit:
a) Grundsystem:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki
b) Einkommensabhängiges System:
i) im Falle des Artikels 69: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
ii) in den übrigen Fällen:
der zuständige Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist
5. Familienleistungen:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki.
O. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
d) Anhang 4 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo
2. In allen übrigen Fällen:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo
L. ÖSTERREICH
1. Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
2. Arbeitslosenversicherung:
a) für die Beziehungen zu Deutschland:
Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg
b) in allen übrigen Fällen:
Landesarbeitsamt Wien, Wien
3. Familienleistungen:
a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien
b) Karenzurlaubsgeld:
Landesarbeitsamt Wien, Wien“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen
im Todesfall:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki
2. Berufsrenten:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki
3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki
O. SCHWEDEN
1. Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat)
2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt)“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
e) Anhang 5 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~9. BELGIEN-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~10. BELGIEN-NORWEGEN
Gegenstandslos
11. BELGIEN-ÖSTERREICH
Keine“.
ii)
Die Numerierung der Überschrift _~BELGIEN-PORTUGAL“ wird von _~10“ in _~12“ geändert und folgendes eingefügt:
_~13. BELGIEN-FINNLAND
Gegenstandslos
14. BELGIEN-SCHWEDEN
Gegenstandslos“.
iii)
Die Numerierung der Überschrift _~BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~11“ in _~15“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~16. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND“
_~17. DÄNEMARK-SPANIEN“
_~18. DÄNEMARK-FRANKREICH“
_~19. DÄNEMARK-GRIECHENLAND“
_~20. DÄNEMARK-IRLAND“
_~21. DÄNEMARK-ITALIEN“
_~22. DÄNEMARK-LUXEMBURG“
_~23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE“.
iv)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~23. DÄNEMARK-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~24. DÄNEMARK-NORWEGEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
25. DÄNEMARK-ÖSTERREICH
Keine“.
v)
Die Numerierung der Überschrift _~DÄNEMARK-PORTUGAL“ wird von _~20“ in _~26“ geändert und folgendes eingefügt:
_~27. DÄNEMARK-FINNLAND
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
28. DÄNEMARK-SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)“.
vi)
Die Numerierung der Überschrift _~DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~21“ in _~29“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~30. DEUTSCHLAND-SPANIEN“
_~31. DEUTSCHLAND-FRANKREICH“
_~32. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND“
_~33. DEUTSCHLAND-IRLAND“
_~34. DEUTSCHLAND-ITALIEN“
_~35. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG“
_~36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE“.
vii)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~36. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~37. DEUTSCHLAND-NORWEGEN
Gegenstandslos
38. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH
Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli
1978 über die Arbeitslosenversicherung“.
viii)
Die Numerierung der Überschrift _~DEUTSCHLAND-PORTUGAL“ wird von _~29“ in _~39“ geändert und folgendes eingefügt:
_~40. DEUTSCHLAND-FINNLAND
Keine
41. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN
Keine“.
ix)
Die Numerierung der Überschrift _~DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~30“ in _~42“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~43. SPANIEN-FRANKREICH“
_~44. SPANIEN-GRIECHENLAND“
_~45. SPANIEN-IRLAND“
_~46. SPANIEN-ITALIEN“
_~47. SPANIEN-LUXEMBURG“
_~48. SPANIEN-NIEDERLANDE“.
x)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~48. SPANIEN-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~49. SPANIEN-NORWEGEN
Gegenstandslos
50. SPANIEN-ÖSTERREICH
Keine“.
xi)
Die Numerierung der Überschrift _~SPANIEN-PORTUGAL“ wird von _~37“ in _~51“ geändert und folgendes eingefügt:
_~52. SPANIEN-FINNLAND
Keine
53. SPANIEN-SCHWEDEN
Keine“.
xii)
Die Numerierung der Überschrift _~SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~38“ in _~54“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~55. FRANKREICH-GRIECHENLAND“
_~56. FRANKREICH-IRLAND“
_~57. FRANKREICH-ITALIEN“
_~58. FRANKREICH-LUXEMBURG“
_~59. FRANKREICH-NIEDERLANDE“.
xiii)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~59. FRANKREICH-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~60. FRANKREICH-NORWEGEN
Keine
61. FRANKREICH-ÖSTERREICH
Keine“.
xiv)
Die Numerierung der Überschrift _~FRANKREICH-PORTUGAL“ wird von _~44“ in _~62“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~63. FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH“
_~64. GRIECHENLAND-IRLAND“
_~65. GRIECHENLAND-ITALIEN“
_~66. GRIECHENLAND-LUXEMBURG“
_~67. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE“.
xv)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~67. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~68. GRIECHENLAND-NORWEGEN
Keine
69. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH
Keine“.
xvi)
Die Numerierung der Überschrift _~GRIECHENLAND-PORTUGAL“ wird von _~50“ in _~70“ geändert und folgendes eingefügt:
_~71. GRIECHENLAND-FINNLAND
Keine
72. GRIECHENLAND-SCHWEDEN
Keine“.
xvii)
Die Numerierung der Überschrift _~GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~51“ in _~73“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~74. IRLAND-ITALIEN“
_~75. IRLAND-LUXEMBURG“
_~76. IRLAND-NIEDERLANDE“.
xviii)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~76. IRLAND-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~77. IRLAND-NORWEGEN
Gegenstandslos
78. IRLAND-ÖSTERREICH
Keine“.
xix)
Die Numerierung der Überschrift _~IRLAND-PORTUGAL“ wird von _~55“ in _~79“ geändert und folgendes eingefügt:
_~80. IRLAND-FINNLAND
Gegenstandslos
81. IRLAND-SCHWEDEN
Gegenstandslos“.
xx)
Die Numerierung der Überschrift _~IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~56“ in _~82“ geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
_~83. ITALIEN-LUXEMBURG“
_~84. ITALIEN-NIEDERLANDE“.
xxi)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~84. ITALIEN-NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~85. ITALIEN-NORWEGEN
Keine
86. ITALIEN-ÖSTERREICH
Keine“.
xxii)
Die Numerierung der Überschrift _~ITALIEN-PORTUGAL“ wird von _~59“ in _~87“ geändert und folgendes eingefügt:
_~88. ITALIEN-FINNLAND
Gegenstandslos
89. ITALIEN-SCHWEDEN
Keine“.
xxiii)
Die Numerierung der Überschrift _~ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~60“ in _~90“ und der Überschrift _~LUXEMBURG-NIEDERLANDE“ von _~61“ in _~91“ geändert und folgendes eingefügt:
_~92. LUXEMBURG-NORWEGEN
Gegenstandslos
93. LUXEMBURG-ÖSTERREICH
Keine“.
xxiv)
Die Numerierung der Überschrift _~LUXEMBURG-PORTUGAL“ wird von _~62“ in _~94“ geändert und folgendes eingefügt:
_~95. LUXEMBURG-FINNLAND
Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung
96. LUXEMBURG-SCHWEDEN
Keine“.
xxv)
Die Numerierung der Überschrift _~LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~61“ in _~97“ geändert und folgendes eingefügt:
_~98. NIEDERLANDE-NORWEGEN
Keine
99. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH
Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit“.
xxvi)
Die Numerierung der Überschrift _~NIEDERLANDE-PORTUGAL“ wird von _~64“ in _~100“ geändert und folgendes eingefügt:
_~101. NIEDERLANDE-FINNLAND
Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung
102. NIEDERLANDE-SCHWEDEN
Keine“.
xxvii)
Die Numerierung der Überschrift _~NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~65“ in _~103“ geändert und folgendes eingefügt:
_~104. NORWEGEN-ÖSTERREICH
Keine
105. NORWEGEN-PORTUGAL
Keine
106. NORWEGEN-FINNLAND
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
107. NORWEGEN-SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
108. NORWEGEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit
109. ÖSTERREICH-PORTUGAL
Keine
110. ÖSTERREICH-FINNLAND
Keine
111. ÖSTERREICH-SCHWEDEN
Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit
112. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH
a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über
soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten Vereinbarung in bezug auf Personen, die einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der
Verordnung geltend machen können, mit der Maßgabe, daß für österreichische Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet Österreichs
und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars)
der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten Leistungen tritt.
113. PORTUGAL-FINNLAND
Gegenstandslos
114. PORTUGAL-SCHWEDEN
Keine“.
xxviii)
Die Numerierung der Überschrift _~PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~66“ in _~115“ geändert und folgendes eingefügt:
_~116. FINNLAND-SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)
117. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine
118. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine“.
f) Anhang 6 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird wie folgt eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Unmittelbare Zahlung
L. ÖSTERREICH
Unmittelbare Zahlung“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Unmittelbare Zahlung
O. SCHWEDEN
Unmittelbare Zahlung“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
g) Anhang 7 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Sparebanken NOR (Sparkasse NOR), Oslo
L. ÖSTERREICH
Österreichische Nationalbank, Wien“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab, Helsingfors (Postbank, Helsinki)
O. SCHWEDEN
Keine“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
h) Anhang 8 erhält folgende Fassung:
_~ANHANG 8
GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN
(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 122 der Durch-
führungsverordnung)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt für:
A. Arbeitnehmer und Selbständige
a) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:
- Belgien und Deutschland
- Belgien und Spanien
- Belgien und Frankreich
- Belgien und Griechenland
- Belgien und Irland
- Belgien und Luxemburg
- Belgien und Norwegen
- Belgien und Österreich
- Belgien und Portugal
- Belgien und Finnland
- Belgien und Schweden
- Belgien und Vereinigtes Königreich
- Deutschland und Spanien
- Deutschland und Frankreich
- Deutschland und Griechenland
- Deutschland und Irland
- Deutschland und Luxemburg
- Deutschland und Norwegen
- Deutschland und Österreich
- Deutschland und Finnland
- Deutschland und Schweden
- Deutschland und Vereinigtes Königreich
- Spanien und Norwegen
- Spanien und Österreich
- Spanien und Finnland
- Spanien und Schweden
- Frankreich und Luxemburg
- Frankreich und Norwegen
- Frankreich und Österreich
- Frankreich und Finnland
- Frankreich und Schweden
- Irland und Norwegen
- Irland und Österreich
- Irland und Schweden
- Luxemburg und Norwegen
- Luxemburg und Österreich
- Luxemburg und Finnland
- Luxemburg und Schweden
- Niederlande und Norwegen
- Niederlande und Österreich
- Niederlande und Finnland
- Niederlande und Schweden
- Norwegen und Österreich
- Norwegen und Portugal
- Norwegen und Finnland
- Norwegen und Schweden
- Norwegen und Vereinigtes Königreich
- Österreich und Portugal
- Österreich und Finnland
- Österreich und Schweden
- Österreich und Vereinigtes Königreich
- Portugal und Frankreich
- Portugal und Irland
- Portugal und Luxemburg
- Portugal und Finnland
- Portugal und Schweden
- Portugal und Vereinigtes Königreich
- Finnland und Schweden
- Finnland und Vereinigtes Königreich
- Schweden und Vereinigtes Königreich
b) Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Dänemark und Deutschland, Norwegen
- Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal
B. Selbständige
Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Belgien und den Niederlanden
C. Arbeitnehmer
Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Belgien und den Niederlanden“
i) Anhang 9 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen aufgrund von Kapitel 2 des norwegischen
Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966 Nr. 12), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 Nr. 86 über die kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 1969 Nr. 57 für das Krankenhauswesen und aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1961 Nr. 2 über die psychische Gesundheitsfürsorge berechnet.
L. ÖSTERREICH
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der Gebietskrankenkassen berechnet.“
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen
aus der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.
O. SCHWEDEN
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung
erbrachten Leistungen berechnet.“
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
j) Anhang 10 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz
2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe
b):
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
2. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat
3. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, wenn die betreffende Person nach Norwegen entsandt
ist:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder, wenn
der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt
wird
4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat
5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird
6. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
7. Für die Anwendung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Titels III der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen
der Durchführungsverordnung:
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche
Versicherungsbüros)
8. Für die Anwendung von Titel III Kapitel 6 der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen
9. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:
a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat
b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo, in bezug
auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland
10. Für Familienleistungen:
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros)
L. ÖSTERREICH
1. Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16
des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für Personen mit Wohnsitz außerhalb
des Hoheitsgebietes von Österreich:
Wiener Gebietskrankenkasse, Wien
2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien
3. Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
a) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:
der zuständige Krankenversicherungsträger
b) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:
der zuständige Unfallversicherungsträger
c) In allen übrigen Fällen:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse
5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt
6. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt
7. Für die Anwendung von:
a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien
b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:
Landesarbeitsamt Wien, Wien
8. Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:
- der zuständige Träger, oder
- sofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes
9. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur
Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung und von Artikel
11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki.
2. Für die Anwendung von Artikel 10 b der Durchführungsordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki.
3. Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki, und
Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki.
4. Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85
Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki
5. Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki
6. Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:
Der Versicherungsträger des Wohn- oder Aufenthaltsortes, bezeichnet von:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki
7. Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:
Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit
8. Für die Anwendung der Artikel 102 und 113 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki,
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im
Falle einer Unfallversicherung
9. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:
a) Berufsrenten:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki, im Fall von Berufsrenten
b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki
c) In allen übrigen Fällen:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki
O. SCHWEDEN
1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Artikel
11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist
2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen, in denen eine
Person nach Schweden entsandt ist:
die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird
3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden
entsandt ist:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)
4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3 der Verordnung:
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe
b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird
6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:
a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und
b) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige
7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2:
a) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)
b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
k) Anhang 11 wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Keine
L. ÖSTERREICH
Keine“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
Keine
O. SCHWEDEN
Keine“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
3. Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
a) Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. Nr. C 238 vom 7.9.1983, S. 3)
Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung:
_~2.2. _}Bezeichnete Stelle‘ im Sinne dieses Beschlusses ist in:
| |
|
| Belgien: |
Office national des pensions (ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP) (Staatliches Rentenamt), Brüssel |
| Dänemark: |
Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Staatliches Direktorat für Sozialversicherung und Sozialhilfe), Kopenhagen |
| Deutschland: |
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Datenstelle, Würzburg |
| Spanien: |
Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliches Institut für Sozialversicherung), Madrid |
| Frankreich: |
Caisse nationale d'assurance-vieillesse - Centre informatique national - travailleurs migrants SCOM (Staatliche Altersversicherung
- Staatliches Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer SCOM), Tours
|
| Griechenland: |
Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA) (Sozialversicherungsanstalt), Athen |
| Irland: |
Department of Social Welfare (Ministerium für Sozialordnung), Dublin |
| Italien: |
Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Rom |
| Luxemburg: |
Centre d'informatique, d'affiliation et de perception des cotisations, commun aux institutions de sécurité sociale (Zentralstelle
der Träger der sozialen Sicherheit für Datenverarbeitung, Erfassung der Versicherten und Beitragserhebung), Luxemburg
|
| Niederlande: |
Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam |
| Norwegen: |
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo |
| Österreich: |
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien |
| Portugal: |
Centro Nacional de Pensões (Staatliches Rentenzentrum), Lissabon |
| Finnland: |
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki |
| Schweden: |
Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Stockholm |
| Vereinigtes Königreich: |
Department of Social Security, Records Branch (Ministerium für Soziale Sicherheit - Datenstelle), Newcastle-upon-Tyne. |
“
b) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom 12.11.1983, S. 2)
Nummer 2.4 des Beschlusses erhält folgende Fassung:
_~2.4. _}Bezeichnete Stelle‘ im Sinne dieses Beschlusses ist in:
| |
|
| Belgien: |
Office national des pensions (ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP) (Staatliches Rentenamt), Brüssel |
| Dänemark: |
Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Staatliches Direktorat für Sozialversicherung und Sozialhilfe), Kopenhagen |
| Deutschland: |
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Datenstelle, Würzburg |
| Spanien: |
Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliches Institut für Sozialversicherung), Madrid |
| Frankreich: |
Caisse nationale d'assurance-vieillesse - Centre informatique national - travailleurs migrants SCOM (Staatliche Altersversicherung
- Staatliches Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer SCOM), Tours
|
| Griechenland: |
Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA) (Sozialversicherungsanstalt), Athen |
| Irland: |
Department of Social Welfare (Ministerium für Sozialordnung), Dublin |
| Italien: |
Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Rom |
| Luxemburg: |
Centre d'informatique, d'affiliation et de perception des cotisations, commun aux institutions de sécurité sociale (Zentralstelle
der Träger der sozialen Sicherheit für Datenverarbeitung, Erfassung der Versicherten und Beitragserhebung), Luxemburg
|
| Niederlande: |
Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam |
| Norwegen: |
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo |
| Österreich: |
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien |
| Portugal: |
Centro Nacional de Pensões (Staatliches Rentenzentrum), Lissabon |
| Finnland: |
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki |
| Schweden: |
Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Stockholm |
| Vereinigtes Königreich: |
Department of Social Security, Records Branch (Ministerium für Soziale Sicherheit - Datenstelle), Newcastle-upon-Tyne. |
“
c) Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 281 vom 4.11.1988, S. 7)
Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung:
_~2.2. die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den nachstehend aufgeführten Pauschalbetrag übersteigen:
a) 20 000 BEF für den belgischen Wohnortträger,
b) 3 600 DKK für den dänischen Wohnortträger,
c) 1 000 DEM für den deutschen Wohnortträger,
d) 50 000 GRD für den griechischen Wohnortträger,
e) 50 000 PTE für den spanischen Wohnortträger,
f) 2 900 FRF für den französischen Wohnortträger,
g) 300 IEP für den irischen Wohnortträger,
h) 590 000 ITL für den italienischen Wohnortträger,
i) 20 000 LUF für den luxemburgischen Wohnortträger,
j) 1 100 NLG für den niederländischen Wohnortträger,
k) 3 600 NOK für den norwegischen Wohnortträger,
l) 7 000 ATS für den österreichischen Wohnortträger,
m) 60 000 ESP für den portugiesischen Wohnortträger,
n) 3 000 FIM für den finnischen Wohnortträger,
o) 3 600 SEK für den schwedischen Wohnortträger,
p) 350 GBP für den Wohnortträger des Vereinigten Königreichs.“
d) Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 64 vom 9.3.1988, S. 7)
Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
keine
L. ÖSTERREICH
keine“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
keine
O. SCHWEDEN
keine“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
e) Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 (ABl. Nr. C 229 vom 25.8.1993, S. 5)
Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:
i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift _~J. NIEDERLANDE“ wird folgendes eingefügt:
_~K. NORWEGEN
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (Staatliches Versicherungsamt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
L. ÖSTERREICH
1. Wenn es sich ausschließlich um Familienbeihilfen handelt: das zuständige Finanzamt
2. In allen anderen Fällen: der zuständige Rentenversicherungsträger“.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~PORTUGAL“ wird von _~K“ in _~M“ geändert und folgendes eingefügt:
_~N. FINNLAND
1. Kansaneläkelaitos/Folpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),
Helsinki
und
2. Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung)
O. SCHWEDEN
Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden:
Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz
Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt Stockholm, Auslandsabteilung)“.
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift _~VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird von _~L“ in _~P“ geändert.
B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für
Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 13)
Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung:
_~(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen, griechischen, irischen,
italienischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen“.
382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit
von Frauen und Männern (ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1982, S. 35), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
_~(1) Der Ausschuß hat zwei Mitglieder je Mitgliedstaat.“
b) Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
_~Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Stimmen der Hälfte
der Mitglieder.“
c) In Artikel 11 wird der Satzteil _~mindestens jedoch zwölf“ ersetzt durch: _~mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder“.
380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 28.10.1980, S. 23), geändert durch:
- 387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 11.3.1987, S. 11).
Folgende Einträge werden im Anhang, Abschnitt I (_~Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art“) eingefügt:
_~F. ÖSTERREICH
1. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung befugt ist
2. Gesellschafter die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer
treuhändigen Verfügung beruht.“
_~G. SCHWEDEN
Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer
eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit
hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist.“
E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
1. 380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3.12.1980, S. 8), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)
- 388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24.12.1988, S. 74).
In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe _~vierundfünfzig“ durch _~vierundsechzig“ ersetzt.
2. 382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl.
Nr. L 59 vom 2.3.1982, S. 10), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)
- 388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG des Rates vom 2. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 20 vom 26.1.1988, S. 28)
- 391 I 0269: Richtlinie 91/269/EWG des Rates vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29.5.1991, S. 51).
In Artikel 7 Absatz 2 wird die Zahlenangabe _~54“ durch _~vierundsechzig“ ersetzt.
3. 388 D 0383: Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 183 vom 14.7.1988, S. 34)
In Artikel 3 wird der Satzteil _~aus 24 Mitgliedern“ ersetzt durch: _~aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat“.
4. 378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses
für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17), geändert durch:
- 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26.4.1988, S. 29).
In Artikel 3 wird der Satzteil _~aus 24 Mitgliedern“ durch _~aus 32 Mitgliedern“ ersetzt; die zweimalige Erwähnung _~12 hochqualifizierte Sachverständige“ wird durch _~16 hochqualifizierte Sachverständige“ ersetzt.
5. Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat
und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlebergbau (ABl. Nr. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57), geändert durch:
- Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
(ABl. Nr. 46 vom 22.3.1965, S. 698/65)
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe _~achtundvierzig“ durch _~vierundsechzig“ ersetzt.
b) In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe _~sechs“ durch _~acht“ ersetzt.
c) In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte _~in den neun Amtssprachen“ durch _~in allen Amtssprachen“ ersetzt.
d) In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe _~zweiunddreißig“ durch _~dreiundvierzig“ ersetzt.
e) In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe _~fünfundzwanzig“ durch _~dreiunddreißig“ ersetzt.
6. 374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15), geändert durch:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe _~72“ durch _~96“ ersetzt.
393 D 0136: Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten
der Behinderten (HELIOS II 1993-1996) (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30)
a) In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe _~24“ durch _~28“ ersetzt.
b) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahlenangabe _~zwölf“ durch _~sechzehn“ ersetzt.
375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
(ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), geändert durch:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
a) In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe _~39“ durch _~51“ ersetzt und unter den Buchstaben a), b) und c) wird die Zahlenangabe _~zwölf“ jeweils durch _~sechzehn“ ersetzt.
b) In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe _~zwölf“ durch _~sechzehn“ ersetzt.
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen
365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage
und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch:
- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
_~(3) Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft.
Am 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe
- 12 000 für Spanien; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 15 000 zu
erreichen;
- 1 800 für Portugal; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 3 000 zu erreichen.
Am 1. März 1995 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe
- 2 000 für Österreich;
- 1 100 für Finnland;
- 1 000 für Norwegen;
- 600 für Schweden; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden drei Jahre erhöht, um schließlich 1 000 zu erreichen.“
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
_~Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden bilden diesen Ausschuß binnen 6 Monaten ab ihrem Beitritt.“
II. Statistik
1. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen
Erhebungen über Milch- und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 2), zuletzt geändert durch:
- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).
Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
_~a) die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms. Die Angaben sind gesondert für die
folgenden Gebiete nach den dort liegenden Betrieben zu übermitteln:
| |
|
| Belgien |
Provinces/Provincies |
| Dänemark |
- |
| Deutschland |
Regierungsbezirke |
| Griechenland |
Nur ein Gebiet |
| Spanien |
Comunidades autónomas |
| Frankreich |
Régions de programme |
| Irland |
- |
| Italien |
Regioni |
| Luxemburg |
- |
| Niederlande |
Provincies |
| Norwegen |
Fylker |
| Österreich |
- |
| Portugal |
Regiões |
| Finnland |
- |
| Schweden |
- |
| Vereinigtes Königreich |
Standard regions |
Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 7 vorgesehen werden, daß die Angaben gesondert nach
bestimmten Gebieten zu übermitteln sind.“
2. 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen
Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10), zuletzt geändert durch:
- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
_~Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden führen die Erhebungen nach den vorstehenden Unterabsätzen erstmals vor dem 31.
Dezember 1997 durch.“
3. 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 124), zuletzt geändert durch:
- 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24.11.1993, S. 4).
Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 1 c
Die Republik Österreich führt die erste Grunderhebung 1999 durch. In dieser Erhebung wird die Lage nach den Rodungen und Anpflanzungen
des Weinwirtschaftsjahres 1998/99 untersucht.“
In Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach den Worten _~die Republik Griechenland“ die Worte _~sowie die Republik Österreich“ eingefügt.
In Artikel 6 Absatz 1 werden nach den Worten _~und von Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90“ die Worte _~sowie von Österreich ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98“ eingefügt.
Artikel 6 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
_~- von Deutschland, Frankreich und Luxemburg erstmals vor dem 1. Oktober 1981, von Italien und Griechenland erstmals vor
dem 1. Oktober 1984, von Spanien und Portugal erstmals vor dem 1. Oktober 1991 und von Österreich erstmals vor dem 1. Oktober
1996.“
4. 382 L 0606: Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen über
die Verdienste der ständig beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1982, S. 22), zuletzt geändert durch:
- 391 L 0534: Richtlinie 91/534/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991, S. 36).
a) Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
_~Die in Unterabsatz 1 genannte Erhebung wird
- bis zum 31. Dezember 1996 von Finnland, Norwegen und Schweden durchgeführt;
- bis zum 31. Dezember 1997 von Österreich durchgeführt.“
b) Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:
_~1. Für Belgien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland), Spanien, Frankreich,
Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich: ständig
vollzeitlich beschäftigte Arbeiter.“
5. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung
(ABl. Nr. L 88 vom 3.4.1990, S. 1), geändert durch:
- 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3576/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 8).
Anhang III erhält folgende Fassung:
_~ANHANG III
“
6. 393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche
Erzeugnisse außer Getreide (ABl. Nr. L 98 vom 24.4.1993, S. 1)
a) Anhang VI erhält folgende Fassung:
_~ANHANG VI
“
b) Anhang VIII erhält folgende Fassung:
_~ANHANG VIII
FLÄCHEN VON GERINGER BEDEUTUNG SOWIE FLÄCHEN, DIE AUF DER BASIS VON ERHEBUNGEN ERMITTELT WERDEN
| Cronos-Code |
Hauptanbau oder registrierte Fläche |
B |
DK |
D |
EL |
E |
F |
IRL |
I |
L |
NL |
P |
UK |
N |
A |
SF |
S |
|
| 1300 |
B. Hülsenfrüchte |
m |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
m |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
m |
_f |
_f |
_f |
1 |
| 1320 |
Futtererbsen |
- |
_f |
_f |
m |
m |
_f |
m |
_f |
_f |
_f |
m |
_f |
m |
_f |
_f |
_f |
2 |
| 1311 |
Übrige Erbsen |
m |
m |
m |
m |
m |
m |
- |
m |
m |
m |
m |
_f |
m |
m |
m |
m |
3 |
| 1335 |
Puff- und Ackerbohnen (einschl. 1338) |
m |
- |
_f |
_f |
_f |
_f |
m |
_f |
m |
m |
m |
_f |
- |
_f |
- |
- |
4 |
| 1331 |
Speisebohnen |
m |
- |
m |
_f |
m |
m |
- |
_f |
m |
m |
_f |
_f |
- |
m |
- |
- |
5 |
| 1343 |
Lupinen |
- |
- |
m |
m |
m |
m |
- |
m |
- |
- |
m |
m |
- |
m |
- |
- |
6 |
| 1341 |
Übrige Hülsenfrüchte |
- |
- |
m |
_f |
m |
m |
- |
_f |
- |
- |
m |
m |
- |
m |
m |
- |
7 |
| 1342 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| 1349 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| 1350 |
C. Hackfrüchte |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
8 |
| 1360 |
Kartoffeln |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
9 |
| 1370 |
Zuckerrüben |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
m |
_f |
m |
_f |
- |
_f |
_f |
_f |
10 |
| 1381 |
Futterrüben |
_f |
_f |
_f |
- |
m |
_f |
_f |
_f |
m |
m |
m |
m |
- |
m |
m |
m |
11 |
| 1382 |
Übrige Hackfrüchte |
m |
m |
m |
m |
m |
_f |
_f |
_f |
m |
m |
m |
_f |
_f |
m |
m |
m |
12 |
| 1400 |
D. Handelsgewächse |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
13 |
| 1420 |
Raps und Rübsen |
_f |
_f |
_f |
- |
m |
_f |
m |
_f |
_f |
_f |
m |
_f |
_f |
_f |
_f |
_f |
14 |
| 1430 |
Sonnenblumenkerne |
- |
- |
_f |
_f |
_f |
_f |
- |
_f |
- |
- |
_f |
- |
- |
_f |
m |
- |
15 |
| 1470 |
Sojabohnen |
- |
- |
m |
_f |
m |
_f |
- |
_f |
- |
- |
m |
- |
- |
_f |
- |
- |
16 |
| 1460 + 1520 |
Flachs (Fasern oder Öl) |
_f |
m |
m |
- |
- |
_f |
m |
m |
- |
m |
m |
_f |
- |
m |
m |
m |
17 |
| 1490 + 1540 |
Baumwolle (Fasern und Öl) |
- |
- |
- |
_f |
_f |
m |
- |
m |
- |
- |
m |
- |
- |
- |
- |
- |
18 |
| 1480 (ausschl. 1490) |
Übrige Ölsaaten (z. B. Mohn, Senf, Sesam usw.) |
m |
m |
m |
m |
m |
m |
- |
m |
_f |
m |
m |
_f |
- |
m |
m |
m |
19 |
| 1530 |
Hanf |
- |
- |
- |
- |
- |
m |
- |
m |
_f |
- |
- |
_f |
- |
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20 |
| 1550 |
Tabak |
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21 |
| 1560 |
Hopfen |
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22 |
| 1570 + 1571 |
Übrige Handelsgewächse |
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23 |
| 2600 |
E. Futter insgesamt (von Ackerland) |
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24 |
| 2610 |
Feldrauhfutterbau |
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25 |
| 2625 |
Grünmais |
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26 |
| 2680 |
Ackerwiesen und Weiden |
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27 |
| 2612 |
Übriges Grünfutter |
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28 |
| 2671 |
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| 2672 |
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| 2673 |
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| 1600 + 2260 |
F. Frischgemüse |
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29 |
| 3001 |
G. Blumen und Zierpflanzen |
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30 |
| 3310 |
H. Gewinnung von Saat- und Pflanzgut |
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31 |
| 2696 |
I. Brache und Gründüngung |
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32 |
“
III. Qualitätspolitik
1. 392 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 1)
An Artikel 2 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:
_~Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts.“
2. 392 R 2082: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl.
Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 9)
An Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
_~Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden veröffentlichen diese Angaben innerhalb von 6 Monaten nach ihrem Beitritt.“
An Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
_~Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts.“
B. GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN
I. Milch und Milcherzeugnisse
1. 368 R 0985: Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm
(ABl. Nr. L 169 vom 18.7.1968, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 391 R 2045: Verordnung (EWG) Nr. 2045/91 des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 187 vom 13.7.1991, S. 1).
In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b werden folgende Gedankenstriche angefügt:
_~- als _}meierismør‘ eingestuft sein, wenn es sich um norwegische Butter handelt,
- als _}Teebutter‘ eingestuft sein, wenn es sich um österreichische Butter handelt,
- als _}meijerivoi/mejerismör‘ eingestuft sein, wenn es sich um finnische Butter handelt,
- als _}svenskt smör‘ eingestuft sein, wenn es sich um schwedische Butter handelt.“
2. 387 R 0777: Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver (ABl. Nr. L 78 vom 20.3.1987, S. 10), geändert durch:
- 391 R 1634: Verordnung (EWG) Nr. 1634/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 150 vom 15.6.1991, S. 26).
In Artikel 1 Absatz 2 wird die Angabe _~106 000 Tonnen“ ersetzt durch _~109 000 Tonnen“.
3. 387 R 1898: Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl.
Nr. L 182 vom 3.7.1987, S. 36), geändert durch:
- 388 R 0222: Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).
Die folgenden Bezeichnungen werden im Anhang hinzugefügt:
_~- kulturmelk
- rømme
- prim
- viili/fil
- smetana
- fil“.
4. 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten
der kanarischen Inseln (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13), geändert durch:
- 393 R 1974: Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 180 vom 23.7.1993, S. 26).
An Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
_~Der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 geändert werden, um gegebenenfalls bestimmte Milcherzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und Schweden hinzuzufügen,
für die in der Inselgruppe Bedarf besteht und die traditionell dorthin ausgeführt werden.“
5. 392 R 3950: Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31.12.1992, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 394 R 0647: Verordnung (EG) Nr. 647/94 der Kommission vom 23. März 1994 (ABl. Nr. L 80 vom 24.3.1994, S. 16).
a) Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- die Tabelle in Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
_~
“
- die folgenden Unterabsätze werden hinzugefügt:
_~Die Gesamtmenge der österreichischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 180 000 Tonnen erhöht werden, um österreichische
_}SLOM‘-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht
übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge
des Beitritts beeinträchtigt wird.
Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um finnische _}SLOM‘-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht
übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge
des Beitritts beeinträchtigt wird.
Die Gesamtmenge der norwegischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 175 000 Tonnen erhöht werden, um norwegische _}SLOM‘-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht
übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge
des Beitritts beeinträchtigt wird.
Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die individuellen Referenzmengen nach den vorstehenden Unterabsätzen
zugeteilt werden, werden nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren beschlossen.“
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:
_~Für Österreich, Finnland und Norwegen wird das Datum des 31. März 1993 jedoch durch den 31. März 1995 ersetzt; für Schweden
wird dieses Datum durch den 31. März 1996 ersetzt.“
In Artikel 11 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:
_~Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden werden jedoch für die als repräsentativ geltenden Merkmale der Milch die
Angaben des Kalenderjahres 1992 zugrunde gelegt; der repräsentative nationale Durchschnitt des Fettgehalts der gelieferten
Milch wird für Österreich auf 4,03 v. H., für Finnland auf 4,34 v. H., für Norwegen auf 3,87 v. H. und für Schweden auf 4,33
v. H. festgelegt.“
II. Rindfleisch
1. 368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom 27.6.1968, S. 24), zuletzt geändert durch:
- 393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 7).
In Artikel 4 b wird folgender Absatz hinzugefügt:
_~(3 a) In Abweichung von Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Gesamtzahl der Tiere, die in den für Österreich, Finnland,
Norwegen bzw. Schweden zu bildenden regionalen Höchstgrenzen insgesamt enthalten sind, wie folgt festgesetzt:
- 423 400 für Österreich,
- 250 000 für Finnland,
- 175 000 für Norwegen,
- 250 000 für Schweden.
Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen
nach dem Verfahren des Artikels 27.“
In Artikel 4 d wird folgender Absatz eingefügt:
_~(1 a) In Abweichung von den Absätzen 2, 3 und 4 werden den Erzeugern in Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden individuelle
Höchstgrenzen ausgehend von einer jedem der neuen Mitgliedstaaten zugeteilten Gesamtanzahl von Prämienansprüchen zugeteilt.
Diese Gesamtzahl der Prämienansprüche wird wie folgt festgesetzt:
- 325 000 für Österreich,
- 55 000 für Finnland,
- 50 000 für Norwegen,
- 155 000 für Schweden.
In diesen Zahlen sind sowohl die ursprünglich zuzuteilenden Prämienansprüche als auch eine von diesen Mitgliedstaaten gebildete
Reserve enthalten.
Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen
nach dem Verfahren des Artikels 27.“
2. 390 R 1186: Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für
ausgewachsene Rinder (ABl. Nr. L 119 vom 11.5.1990, S. 32)
Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
_~In Norwegen und Finnland sind die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 ab 1. Januar 1996 durchzuführen.“
III. Hopfen
1. 371 R 1696: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 392 R 3124: Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 313 vom 30.10.1992, S. 1).
Dem Artikel 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: _~Für Österreich beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre, vom Zeitpunkt des Beitritts an gerechnet.“
2. 377 R 1784: Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1977, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 393 R 1987: Verordnung (EWG) Nr. 1987/93 des Rates vom 19. Juli 1993 (ABl. Nr. L 182 vom 24.7.1993, S. 1).
Dem Artikel 9 wird folgender Satz angefügt: _~Österreich teilt diese Angaben innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt mit.“
3. 382 R 1981: Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe
für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird (ABl. Nr. L 215 vom 23.7.1982, S. 3), zuletzt geändert durch:
- 392 R 3337: Verordnung (EWG) Nr. 3337/92 des Rates vom 16. November 1992 (ABl. Nr. L 336 vom 20.11.1992, S. 2).
In der Liste im Anhang wird folgendes Gebiet hinzugefügt:
_~Österreich“.
IV. Saatgut
371 R 2358: Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 393 R 3375: Verordnung (EWG) Nr. 3375/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 9).
Dem Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:
_~Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission können Norwegen und Finnland jedoch Beihilfen gewähren:
- für bestimmte Saatgutmengen bzw.
- für bestimmte Getreidesaatgutmengen,
die aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen nur in diesen Mitgliedstaaten hergestellt werden.
Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt übermittelt die Kommission dem Rat anhand der von den beiden genannten Mitgliedstaaten
zu gegebener Zeit übermittelten Auskünfte einen Bericht über die Ergebnisse der genehmigten Beihilfen, gegebenenfalls mit
den erforderlichen Vorschlägen. Der Rat beschließt nach dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verfahren.“
V. Eier und Geflügel
375 R 2782: Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl.
Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100), zuletzt geändert durch:
- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).
a) Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
_~(2) Bruteier werden in vollkommen sauberen Packungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte
aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und mindestens folgende Angaben tragen: _}œufs à couver‘, _}broedeieren‘, _}rugeaeg‘, _}Bruteier‘, _}αυγά προς εκκόλαψιν‘, _}huevos para incubar‘, _}eggs for hatching‘, _}uova da cova‘, _}rugeegg‘, _}ovos para incubação‘, _}munia haudottavaksi‘ oder _}kläckägg‘.“
b) Artikel 6 erhält folgende Fassung:
_~Artikel 6
Bruteier mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den
Namen des Ursprungslands und einen der folgenden Aufdrucke tragen: _}à couver‘, _}broedei‘, _}rugeaeg‘, _}Brutei‘, _}προς εκκόλαψιν‘, _}para incubar‘, _}hatching‘, _}cova‘, _}rugeegg‘, _}para incubação‘, _}haudottavaksi‘ oder _}för kläckning‘. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines
Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:
a) die auf den Eiern stehenden Angaben;
b) Geflügelart, von der die Eier stammen;
c) Name oder Firma und Anschrift des Versenders.“
VI. Zucker
1. 368 R 0206: Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von
Zuckerrüben (ABl. Nr. L 47 vom 23.2.1968, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).
a) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
_~(4) Für den Fall jedoch, daß die Zuckerrüben in Dänemark, Spanien, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten
Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Beförderungskosten
vor und legt hierfür den Hundertsatz oder die Beträge fest.“
b) Artikel 8 a wird durch folgenden Absatz ergänzt:
_~Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden werden die Worte
- _}des Wirtschaftsjahres 1967/68‘ in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 10 Absatz 2 bzw. _}das Wirtschaftsjahr 1967/68‘ in Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 2 ersetzt durch: _}des Wirtschaftsjahres 1994/95‘ bzw. _}das Wirtschaftsjahr 1994/95‘;
- _}vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69‘ in Artikel 5 Absatz 3 und in Artikel 8 Buchstabe d ersetzt durch: _}vor dem Wirtschaftsjahr 1995/96‘.“
2. 381 R 1785: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4), zuletzt geändert durch:
- 394 R 0133: Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 22 vom 27.1.1994, S. 7).
a) In Artikel 16 a wird folgender Absatz eingefügt:
_~(2a) Für das erste Jahr nach dem Beitritt ist Finnland ermächtigt, Rohzucker aus Drittländern mit vermindertem Abschöpfungsbetrag
im Rahmen einer Gesamtmenge von 40 000 Tonnen einzuführen.
Die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes werden anläßlich der zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 anstehenden Revision
dieser Verordnung überprüft.“
b) Artikel 16 a Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
_~(7) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 6 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals bzw. Finnlands einzureichen;
ihm ist eine Erklärung eines Raffinierers beizufügen, in der dieser sich verpflichtet, die betreffende Menge Rohzucker in
Portugal bzw. in Finnland innerhalb von sechs Monaten nach der Einfuhr zu raffinieren.“
c) In Artikel 16 a Absatz 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:
_~(10) Portugal und Finnland teilen der Kommission folgendes mit:“.
d) Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
_~(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe dieses Titels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen
zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das
- im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine A- und eine B-Quote erhalten hat;
- im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens im Kalenderjahr 1994 Zucker oder Isoglukose erzeugt hat.“
e) Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
_~(2) Für die Zuteilung der in Absatz 1 genannten A- und B-Quoten gelten folgende Grundquoten:
II. Grundmengen A
| Gebiete |
a) Grundmenge A für Zucker (1) |
b) Grundmenge A für Isoglukose (2) |
| von Dänemark |
328 000,0 |
- |
| von Deutschland |
1 990 000,0 |
28 882,0 |
| von Griechenland |
290 000,0 |
10 522,0 |
| von Spanien |
960 000,0 |
75 000,0 |
| von Frankreich (Mutterland) |
2 530 000,0 |
15 887,0 |
| der französischen überseeischen Gebiete |
466 000,0 |
- |
| von Irland |
182 000,0 |
- |
| von Italien |
1 320 000,0 |
16 569,0 |
| der Niederlande |
690 000,0 |
7 426,0 |
| von Österreich |
316 529,0 |
- |
| von Portugal (Kontinent) |
54 545,5 |
8 093,9 |
| der autonomen Region Azoren |
9 090,9 |
- |
| von Finnland |
133 433,0 |
10 845,0 |
| von Schweden |
336 364,0 |
- |
| der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion |
680 000,0 |
56 667,0 |
| des Vereinigten Königreichs |
1 040 000,0 |
21 696,0 |
| (1) in Tonnen Weißzucker.
(2) in Tonnen Trockensubstanz. |
II. Grundmengen B
| Gebiete |
a) Grundmenge B für Zucker (1) |
b) Grundmenge B für Isoglukose (2) |
| von Dänemark |
96 629,3 |
- |
| von Deutschland |
612 312,9 |
6 802,0 |
| von Griechenland |
29 000,0 |
2 478,0 |
| von Spanien |
40 000,0 |
8 000,0 |
| von Frankreich (Mutterland) |
759 232,8 |
4 135,0 |
| der französischen überseeischen Gebiete |
46 600,0 |
- |
| von Irland |
18 200,0 |
- |
| von Italien |
248 250,0 |
3 902,0 |
| der Niederlande |
182 000,0 |
1 749,0 |
| von Österreich |
73 881,0 |
- |
| von Portugal (Kontinent) |
5 454,5 |
1 906,1 |
| der autonomen Region Azoren |
909,1 |
- |
| von Finnland |
13 343,0 |
1 085,0 |
| von Schweden |
33 636,0 |
- |
| der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion |
146 000,0 |
15 583,0 |
| des Vereinigten Königreichs |
104 000,0 |
5 787,0 |
| (1) in Tonnen Weißzucker.
(2) in Tonnen Trockensubstanz.
|
“.
f) Dem Artikel 24 Absatz 3 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
_~Für die in den nachstehenden Mitgliedstaaten niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen gilt jedoch folgendes:
a) Österreich: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in
Tabelle II Spalte a für Österreich festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.
b) Finnland: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle
II Spalte a für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.
c) Schweden: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle
II Spalte a für Schweden festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.
Hinsichtlich des in Finnlands niedergelassenen isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht die A- und B-Quote dieses Unternehmens
der in Absatz 2 Tabelle I Spalte b und in Tabelle II Spalte b für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.“
VII. Wein und Spirituosen
1. 386 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. Nr. L 208 vom 31.7.1986, S. 1), geändert durch:
- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).
In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:
_~In Österreich wird sie innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts fertiggestellt.“
2. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25.6.1993, S. 39).
In Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach den Worten _~für Deutschland“ die Worte _~und Österreich“ eingefügt.
3. 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl.
Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 59), zuletzt geändert durch:
- 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991, S. 3).
In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
_~h) für Österreich:
folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die Herkunft der Weine ergänzen:
- _}Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer‘, _}Qualitätswein‘
- _}Kabinett‘ oder _}Kabinettwein‘
- _}Qualitätswein besonderer Reife und Leseart‘ oder _}Prädikatswein‘
- _}Spätlese‘ oder _}Spätlesewein‘
- _}Auslese‘ oder _}Auslesewein‘
- _}Beerenauslese‘ oder _}Beerenauslesewein‘
- _}Ausbruch‘ oder _}Ausbruchwein‘
- _}Trockenbeerenauslese‘ oder _}Trockenbeerenauslesewein‘
- _}Eiswein‘, _}Strohwein‘.“
4. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung
von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), geändert durch:
- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 3).
a) In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r wird folgende Nummer eingefügt:
_~3. Die Bezeichnungen _}Jägertee‘, _}Jagertee‘ und _}Jagatee‘ sind Likören mit Ursprung in Österreich vorbehalten, die unter Verwendung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,
von Essenzen aus bestimmten Spirituosen oder von Tee gewonnen und denen mehrere natürliche Aromastoffe im Sinne des Artikels
1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 88/388/EWG hinzugefügt werden. Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 22,5 %
vol. Der Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 100 g/l.“
b) Dem Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
_~u) Väkevä glögi/Spritglögg
Die Spirituosen, die durch Aromatisierung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichem oder naturidentischem
Aroma von Gewürznelken und/oder Zimt unter Verwendung eines der nachstehenden Herstellungsverfahren gewonnen wird: Einweichen
und/oder Destillieren, erneutes Destillieren des Alkohols unter Beigabe von Teilen der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz
von natürlichem oder naturidentischem Aroma von Gewürznelken oder Zimt oder eine Kombination dieser Methoden.
Andere natürliche oder naturidentische pflanzliche Aromaextrakte im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG können zusätzlich veredelt
werden, der Geschmack der genannten Gewürze muß aber vorherrschend bleiben. Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen
darf nicht 50 v. H. übersteigen.“
c) In Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
_~- Moltebeeren
- Amerikanische Taubeeren
- Moosbeeren
- Preiselbeeren
- Sanddorn“.
d) Anhang II wird wie folgt geändert:
Nummer _~5. Brandy“ wird durch folgende Angaben ergänzt:
_~Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein“
Nummer _~7. Obstbrand“ wird durch folgende Angabe ergänzt:
_~Wachauer Marillenbrand“
Nummer _~12. Spirituosen mit Kümmel“ wird durch folgende Angaben ergänzt:
_~Norsk Akevitt/Norsk Akvavit/Norsk Aquavit/Norwegian Aquavit“
_~Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Akvavit“
Nummer _~14. Likör“ wird durch folgende Angaben ergänzt:
_~Finnischer Beeren/Obstlikör
Großglockner Alpenbitter
Mariazeller Magenlikör
Mariazeller Jagasaftl
Puchheimer Bitter
Puchheimer Schloßgeist
Steinfelder Magenbitter
Wachauer Marillenlikör“
Nummer _~15. Gemischte Spirituosen“ wird durch folgende Angaben ergänzt:
_~Svensk Punsch/Swedish Punsch“
Folgende Nummer _~16.“ wird angefügt:
_~16. Wodka: Norsk Vodka/Norwegian Vodka
Svensk Vodka/Swedish Vodka
Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland“.
5. 389 R 2389: Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 1), geändert durch:
- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).
In Artikel 3 Absatz 1 wird vor dem Portugal betreffenden Gedankenstrich (_~- für Portugal: Region“) folgender Gedankenstrich eingefügt:
_~- für Österreich: Bundesland,“
6. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 13), zuletzt geändert durch:
- 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991, S. 5).
In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
_~- _}Landwein‘ für Tafelwein mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich,“
7. 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom 7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 (ABl. Nr. L 360 vom 9.12.1989, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24.9.1993, S. 6).
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird mit Wirkung vom 1. März 1995 gestrichen.
8. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung
aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 349 vom 18.12.1991, S. 47 und geändert durch:
- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 1).
a) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
_~d) Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg:
aus Wein im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristischer Geschmack durch
die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird, die immer zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden müssen;
dieses Getränk kann gemäß Artikel 3 Absatz a gesüßt werden.“
b) In Artikel 2 Absatz 3 werden folgende Buchstaben eingefügt:
_~f a) Viiniglögi/Vinglögg:
aromatisches Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder
Gewürznelken gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung _}Viiniglögi/Vinglögg‘ durch die Worte _}aus Weißwein‘ ergänzt werden.
f b) Gløgg
aromatisches Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder
Gewürznelken gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung _}Gløgg‘ durch die Worte _}aus Weißwein‘ ergänzt werden.“
9. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13.8.1992, S. 9)
Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
_~a) der Begriff _}Winzersekt‘ den in Deutschland hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A. und der Begriff _}Hauersekt‘ den in Österreich hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A., die beide folgende Voraussetzung erfüllen:
- Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des
Artikels 5 Absatz 4 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. bestimmt
sind; dies gilt auch für Erzeugergemeinschaften.
- Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die
Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang enthalten.“
VIII. Schaf- und Ziegenfleisch
1. 385 R 3643: Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom 19. Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf-
und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 348 vom 24.12.1985, S. 2), zuletzt geändert durch:
- 392 R 3890: Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 51).
In der Fußnote a in Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort _~Österreich“ gestrichen.
2. 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 289 vom 7.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 9).
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
_~Artikel 5 e
(1) In Abweichung von Artikel 5 a Absätze 1, 2, und 3, Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für Österreich, Finnland
und Schweden eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser
Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt:
- 205 651 für Österreich,
- 80 000 für Finnland,
- 180 000 für Schweden.
Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen als auch die von diesen Mitgliedstaaten gebildeten Reserven enthalten.
(2) Ausgehend von den genannten Obergrenzen werden den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden erzeugerspezifische
Obergrenzen zugeteilt, und zwar
- bis zum 31. Dezember 1996 für Österreich
- bis zum 31. Dezember 1995 für Finnland und Schweden.
(3) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und
Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30.
Artikel 5 f
(1) In Abweichung von Artikel 5 a Absätze 1, 2, und 3, Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für Norwegen eine allgemeine
Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser Obergrenze enthaltenen
Ansprüche wird wie folgt festgesetzt:
- 1 040 000 für prämienfähige Mutterschafe, und
- eine bis zum 30. September 1995 nach dem Verfahren des Artikels 30 für prämienfähige Ziegen festzulegende Anzahl. Die letztgenannte
Anzahl wird nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 anhand der 1991 gewährten Prämien entsprechend dem nationalen Beihilferegister (PRODUKSJONSTILLEGGSREGISTERET) bestimmt
und gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1995.
Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen als auch eine von Norwegen gebildete Reserve enthalten.
(2) Ausgehend von der genannten Obergrenze werden den Erzeugern in Norwegen bis zum 31. Dezember 1995 erzeugerspezifische
Obergrenzen zugeteilt.
(3) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und
Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30.“
IX. Kulturpflanzen
392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
(ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 12), zuletzt geändert durch:
- 394 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 7).
An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
_~- die Vorschriften zur Bestimmung der Bezugsflächen, die in Anhang V für die neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen sind.“
X. Getreide
392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 21), geändert durch:
- 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S. 22).
a) In Artikel 4 Absatz 2 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
_~- vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden.
Falls der Ankaufszeitraum in Schweden zur Umleitung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zur
Intervention nach Schweden führt, erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 die Einzelvorschriften zur Behebung
der Lage.“
b) In Artikel 7 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
_~Mangels einer nennenswerten Erzeugung anderer Getreidearten zur Stärkeherstellung kann eine Produktionserstattung gewährt
werden für Stärke, die in Finnland und Schweden aus Gerste und Hafer hergestellt wird, sofern dies zu keinem Anstieg des nachstehend
genannten Niveaus der Herstellung von Stärke aus diesen beiden Getreidearten führt:
- 50 000 Tonnen in Finnland,
- 10 000 Tonnen in Schweden.“
XI. Tabak
392 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 70)
In Artikel 8 Absatz 1 wird die Zahl _~350 000“ durch die Zahl _~350 600“ ersetzt.
XII. Rest
368 R 0827: Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte
Erzeugnisse (ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 16), zuletzt geändert durch:
- 393 R 430: Verordnung (EWG) Nr. 2430/93 der Kommission vom 1. September 1993 (ABl. Nr. L 223 vom 2.9.1993, S. 9).
Artikel 5 wird wie folgt ergänzt:
_~Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland, Norwegen und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und
Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Code ex 0208 und ex 0210) insofern gewähren, als dies zu keiner Erhöhung der traditionellen
Erzeugungsniveaus führt.“
C. AGRARSTRUKTUREN UND BEGLEITMASSNAHMEN ZUR GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK
1. 375 L 0268: Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten
benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 385 R 0797: Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 (ABl. Nr. L 93 vom 30.3.1985, S. 1).
An Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
_~Die Gebiete nördlich des 62. Breitengrades und einige angrenzende Gebiete werden den in Unterabsatz 1 genannten Gebieten
gleichgestellt, soweit sie von sehr schwierigen klimatischen Bedingungen betroffen sind, die eine beträchtlich verkürzte Wachstumsperiode
zur Folge haben.“
2. 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaft und ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23.6.1978, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).
a) In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
_~- das gesamte österreichische, finnische und norwegische Hoheitsgebiet.“
b) In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:
_~(1) Im Falle Italiens, Griechenlands, Spaniens, Portugals, Norwegens, Österreichs und Finnlands gilt diese Verordnung für
folgende Erzeugnisse, soweit sie in diesen Ländern hergestellt werden:“
3. 390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(ABl. Nr. L 91 vom 6.4.1990, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).
Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
_~Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legen diese Pläne innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt vor.“
4. 391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch:
- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).
a) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
_~(4) In Finnland wird zum Zweck der Anwendung dieses Artikels die Gesamtheit der benachteiligten Gebiete als Berggebiet im
Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG angesehen.“
b) In Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:
_~Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden erstellen diese Ausgabenansätze für den Zeitraum 1995 bis 1999.“
c) In Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:
_~Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden übermitteln diese Ausgabenansätze innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt.“
5. 392 R 2078: Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den nationalen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren
(ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 85)
Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
_~Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden teilen der Kommission die Entwürfe und Vorschriften nach Unterabsatz 1 binnen
6 Monaten nach ihrem Beitritt mit.“
6. 392 R 2080: Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in
der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 96)
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
_~Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden nehmen die Mitteilungen nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt
vor.“
D. RECHT DER PFLANZENGESUNDHEIT UND DES
ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS
I. Pflanzengesundheit
1. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung
und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20), zuletzt geändert durch:
- 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 19).
a) Anhang I Teil B wird wie folgt geändert:
- Unter Buchstabe a Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben _~S, FI“ angefügt.
- Unter Buchstabe a wird nach Nummer 1 folgendes eingefügt:
_~1.a) Globodera pallida FI
(Stone) Behrens “.
- Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut eingefügt:
_~S (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar und Gotlands län)“.
- Unter Buchstabe b Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben _~S, FI“ eingefügt.
- Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten Spalte die Buchstaben _~S, FI“ eingefügt.
b) Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:
Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten Spalte die Buchstaben _~A, FI, N“ eingefügt.
c) Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben _~A, FI, N“ eingefügt.
d) Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert:
- In den Nummern 20.1, 20.2, 22, 23, 24, 25.1, 25.2, 26, 27 und 30 werden in der rechten Spalte die Buchstaben _~S, FI“ eingefügt.
- Nach Nummer 20.2 wird folgender Wortlaut eingefügt:
| |
|
|
|
| _~20.3. |
Knollen von Solanum tuberosum L., |
Unbeschadet der Anforderungen nach Teil A Abschnitt II Nummern 19.1, 19.2 und 19.5, amtliche Bestätigung, daß die Vorschriften
eingehalten sind in bezug auf Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, die denen
der Richtlinie 69/465/EWG entsprechen.“
|
FI |
- In Nummer 21 werden in der rechten Spalte die Buchstaben _~A, FI, N“ eingefügt.
2. 392 L 0076: Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten
mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21.10.1992, S. 12)
a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:
_~Im Falle der Republik Österreich, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Königreichs Norwegen werden die
genannten Gebiete bis zum 31. Dezember 1996 anerkannt.“
b) Der Anhang wird wie folgt geändert:
i) Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:
_~Finnland, Schweden“.
ii) Unter Buchstabe a wird nach Nummer 5 folgendes hinzugefügt:
| |
|
| _~5 a Globodera pallida (Stone) Behrens |
Finnland |
| 5 b Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens.“ |
Finnland |
iii) Unter Buchstabe a Nummer 12 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:
_~Schweden (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar, Gotlands län).“
iv) Unter Buchstabe b Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:
_~Österreich, Finnland, Norwegen“.
v) Unter Buchstabe d Nummer 1 wird in der rechten Spalte folgendes hinzugefügt:
_~Finnland, Schweden, Norwegen“.
vi) Unter Buchstabe d Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:
_~Finnland, Schweden“.
II. Ökologischer Landbau
391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 220 vom 8.8.1991 und geändert durch:
- 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 17.1.1992, S. 14)
- 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der Kommission vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom 16.6.1992, S. 15)
- 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom 14. Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 15)
- 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission vom 23. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24.9.1993, S. 10)
- 394 R 0468: Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission vom 2. März 1994 (ABl. Nr. L 59 vom 3.3.1994, S. 1).
a) In Artikel 2 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:
_~
| |
|
| - finnisch: |
luonnonmukainen |
| - norwegisch: |
økologisk |
| - schwedisch: |
ekologisk |
“.
b) Anhang V wird wie folgt geändert:
i) Der Vermerk in deutscher Sprache muß wie folgt lauten:
_~
| |
|
| D: |
Ökologische Agrarwirtschaft - EWG-Kontrollsystem oder Biologische Landwirtschaft - EWG-Kontrollsystem |
“.
ii) Folgende Vermerke werden hinzugefügt:
_~
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| FI: |
Luonnonmukainen maataloustuotanto - ETY:n valvontajärjestelmä/Ekologiskt jordbruk - EEG-kontrollsystem |
| N: |
Økologisk landbruk - EØF-kontrollordning |
| S: |
Ekologiskt jordbruk - EEG-kontrollsystem |
“.
E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT
I. Veterinärrecht
Erster Teil - Grundlagen
KAPITEL 1
Horizontale Rechtsakte
1. 390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen
von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990, S. 1), geändert durch:
- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56)
- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13)
- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27)
- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).
a) Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 18 a
(1) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Österreich die Maßnahmen an, die vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch
diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft
vorgenommen werden.
(2) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Finnland innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Finnland die Maßnahmen an, die vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese
Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft
vorgenommen werden.“
b) In Artikel 31 werden nach den Worten _~Die Mitgliedstaaten“ folgende Worte eingefügt: _~und insbesondere Österreich und Finnland“.
c) In Anhang I wird folgender Wortlaut eingefügt:
_~13. Das Gebiet der Republik Österreich
14. Das Gebiet der Republik Finnland
15. Das Gebiet des Königreichs Norwegen
16. Das Gebiet des Königreichs Schweden.“
2. 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen
von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG
(ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56), geändert durch:
- 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17)
- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).
a) Folgender Artikel wird eingefügt:
_~Artikel 17 a
Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich und Finnland innerhalb einer Frist von drei Jahren
ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die Maßnahmen
an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden.
Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen
der Gemeinschaft