Einleitung Gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken
Inhalt
Allgemeine Grundsätze
Aufbau des Rechtsakts
Interne und externe Bezugnahmen
Änderungsrechtsakte
Schlussbestimmungen
Anhang – Modelle
Verzeichnis der zitierten Dokumente
Sachverzeichnis


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Letzte Aktualisierung: September 2008

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Einleitung

Die redaktionelle Qualität ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften besser verstanden und ordnungsgemäß angewandt werden. Damit Bürger und Wirtschaftsteilnehmer ihre Rechte und Pflichten erkennen, die Gerichte ihre Durchsetzung gewährleisten und die Mitgliedstaaten, sofern sie dazu verpflichtet sind, Gemeinschaftsrecht ordnungsund fristgemäß umsetzen können, müssen die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane verständlich und kohärent formuliert werden sowie in Form und Aufbau einheitlichen Grundsätzen folgen.

Auf dem Europäischen Rat von Edinburgh (1992) wurde auf höchster politischer Ebene anerkannt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaft unter Berücksichtigung bestimmter legislativer Grundsätze klarer und einfacher gestaltet werden müssen. Rat und Kommission haben dazu verschiedene Maßnahmen ergriffen ( 1). In der Erklärung Nr. 39 zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam beigefügt ist, wurde dieser Grundsatz neuerlich bekräftigt. Im Anschluss daran haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission als die drei an der Erstellung von Gemeinschaftsrechtsakten beteiligten Organe in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 ( 2) gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt.

In diesem Leitfaden, den die Juristischen Dienste der drei Organe nach Maßgabe der genannten Vereinbarung ausgearbeitet haben, werden die einzelnen Leitlinien und ihre Anwendung mit Beispielen versehen dargelegt. Der Leitfaden richtet sich an alle Personen, die an der Abfassung der häufigsten Gemeinschaftsrechtsakte beteiligt sind. Darüber hinaus soll er als Anregung für die Abfassung aller Maßnahmen der Organe dienen, die im Rahmen der Gemeinschaftsverträge oder entsprechend den Titeln des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen angenommen werden.

Als sinnvolle Ergänzung zum Gemeinsamen Leitfaden können andere spezifischere Texte wie die Muster und Hinweise für Rechtsakte im Rahmen des Rates der Europäischen Union ( 3), die Anleitung zur Rechtsetzungstechnik der Kommission ( 4), die vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften herausgegebenen Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen ( 5) oder die LegisWrite-Muster ( 6). herangezogen werden. Darüber hinaus ist es immer nützlich und häufig auch unumgänglich, sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Verträge und der Basisrechtsakte für einen bestimmten Bereich zu beziehen.

Die Dienste der drei Organe werden aufgefordert, den Leitfaden zu verwenden und ihre Bemerkungen dazu abzugeben. Bemerkungen können jederzeit an die Interinstitutionelle Gruppe für die redaktionelle Qualität ( 7), gerichtet werden, die für die ständige Aktualisierung des Leitfadens zuständig ist.

Die drei Juristischen Dienste hoffen, dass der Leitfaden für all jene, die – in welcher Eigenschaft auch immer – an der Ausarbeitung normativer Akte in den Organen beteiligt sind, hilfreich sein wird. So können alle dazu beitragen, den europäischen Bürgern Rechtsakte vorzulegen, in denen die Ziele der Europäischen Union und ihre Umsetzung klar zum Ausdruck kommen.

Für den Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments
Herr G. GARZÓN CLARIANA
Rechtsberater

Für den Juristischen Dienst des Rates
Herr J-C. PIRIS
Rechtsberater

Für den Juristischen Dienst der Kommission
Herr J-L. DEWOST
Generaldirektor

Brüssel, den 16. März 2000

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(1) Rat: Entschließung vom 8. Juni 1993 über die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften (ABl. C 166 vom 17.6.1993, S. 1).
Kommission: Allgemeine Leitlinien für die Legislativpolitik, SEK(95) 2255/7 vom
18. Januar 1996.
(2) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998: Gemeinsame Leitlinien für
die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 73 vom
17.3.1999, S. 1).
(3) Letzte Anpassung: Oktober 2008.
(4) Letzte Anpassung der französischen Sprachfassung: 1997.
(5) http://publications.europa.eu/code/de/de-000100.htm
(6) Erstellt 1999 durch die Kommission.
(7) Bitte richten Sie ihre Bemerkungen per E-Mail an die Gruppe der Juristen-Überprüfer (juristes-reviseurs@ec.europa.eu), die sie weiterleiten wird.

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