7. Alle Gemeinschaftsakte von allgemeiner Art werden unter Zugrundelegung einer Standardstruktur abgefasst (Titel – Präambel – verfügender Teil – gegebenenfalls Anhänge).
Zu Beginn eines Gemeinschaftsrechtsakts steht ein „Titel“, der zur Bestimmung des Akts dient. Darauf können bestimmte Hinweise technischer Art (Angabe der verbindlichen Sprache, der Bedeutung für den EWR, des Aktenzeichens) folgen, die zwischen dem eigentlichen Titel und der Präambel eingeschoben werden.
Die „Präambel“ ist der Teil zwischen dem Titel und dem verfügenden Teil des Rechtsakts, der die Bezugsvermerke, die Erwägungsgründe und die dazugehörigen Formeln enthält.
Der „verfügende Teil“ ist der normative Teil des Akts. Er besteht aus Artikeln, die gegebenenfalls in Titel, Kapitel und Abschnitte gegliedert sind (siehe die Tabelle zu Leitlinie 15), und kann von Anhängen begleitet sein.
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