Einleitung Gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken
Inhalt
Allgemeine Grundsätze
Aufbau des Rechtsakts

7. Standardstruktur eines Rechtsakts

8. Titel

9. Bezugsvermerke

10. Erwägungsgründe

11. Nummerierung der Erwägungsgründe

12. Normativer Charakter des verfügenden Teils

13. Gegenstand und Anwendungsbereich

14. Definitionen

15. Standardstruktur des verfügenden Teils

Interne und externe Bezugnahmen
Änderungsrechtsakte
Schlussbestimmungen
Anhang – Modelle
Verzeichnis der zitierten Dokumente
Sachverzeichnis

7. Alle Gemeinschaftsakte von allgemeiner Art werden unter Zugrundelegung einer Standardstruktur abgefasst (Titel – Präambel – verfügender Teil – gegebenenfalls Anhänge).

7.1. Zu Beginn eines Gemeinschaftsrechtsakts steht ein „Titel“, der zur Bestimmung des Akts dient. Darauf können bestimmte Hinweise technischer Art (Angabe der verbindlichen Sprache, der Bedeutung für den EWR, des Aktenzeichens) folgen, die zwischen dem eigentlichen Titel und der Präambel eingeschoben werden.

7.2. Die „Präambel“ ist der Teil zwischen dem Titel und dem verfügenden Teil des Rechtsakts, der die Bezugsvermerke, die Erwägungsgründe und die dazugehörigen Formeln enthält.

7.3. Der „verfügende Teil“ ist der normative Teil des Akts. Er besteht aus Artikeln, die gegebenenfalls in Titel, Kapitel und Abschnitte gegliedert sind (siehe die Tabelle zu Leitlinie 15), und kann von Anhängen begleitet sein.

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