Einleitung Gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken
Inhalt
Allgemeine Grundsätze

1. Klare, einfache und genaue Abfassung

2. Abfassung welche die Natur des Rechtsakts berücksichtigt

3. Abfassung welche die Personen berücksichtigt auf die der Rechtsakt Anwendung findet

4. Kurze prägnante Formulierung und homogener Inhalt

5. Mehrsprachlicher Charakter

6. Kohärenz der Terminologie

Aufbau des Rechtsakts
Interne und externe Bezugnahmen
Änderungsrechtsakte
Schlussbestimmungen
Anhang – Modelle
Verzeichnis der zitierten Dokumente
Sachverzeichnis

5. Während des gesamten Prozesses, der zur Annahme der Akte führt, wird bei der Abfassung der Entwürfe dieser Akte darauf geachtet, dass hinsichtlich Wortwahl und Satzstruktur dem mehrsprachigen Charakter der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird; spezifische Begriffe oder die spezifische Terminologie der nationalen Rechtssysteme dürfen nur behutsam verwendet werden.

5.1. Der Verfasser eines Gemeinschaftsrechtsakts von allgemeiner Geltung muss stets bedenken, dass der Text den Anforderungen der Verordnung Nr. 1 des Rates genügen muss, nach der Rechtstexte in allen Amtssprachen abgefasst werden müssen. Dies bedingt zusätzliche Erfordernisse im Vergleich zur Abfassung eines nationalen Rechtsakts.

5.2. Der Ausgangstext muss besonders einfach, klar und deutlich sein, da jede übermäßige Komplexität und selbst eine leichte Mehrdeutigkeit bei der Übersetzung in eine oder mehrere andere Gemeinschaftssprachen zu Ungenauigkeiten, Abweichungen oder sogar Fehlern führen kann.

5.2.1. Unvollständige oder zusammengezogene Sätze sind zu vermeiden. Der Verfasser sollte nicht versuchen, sich kurz zu fassen, wenn der komplexe Regelungsgehalt eine ausführlichere Formulierung erfordert.

5.2.2. Auch zu umfangreiche Sätze mit mehreren Ergänzungen, Nebenbestimmungen oder Einschüben sind zu vermeiden.

5.2.3. Der Bezug zwischen den einzelnen Satzteilen muss grammatisch eindeutig sein. Es darf nicht sein, dass man überlegen muss, was wozu gehört.

5.2.4. Auf Jargon und Modeworte oder lateinische Ausdrücke, die vom juristischen Sprachgebrauch abweichend verwendet werden, ist zu verzichten.

— im Französischen: „une approche proactive“, „en synergie avec“;

— im Englischen: „proactive“, „integrated resource management system“, „quasi-abolition of central ex-ante visa controls“;

— „in fine“ für „endgültig“, „a contrario“ für „im Gegenteil“.

5.3. Ausdrücke und Wendungen – besonders juristische Begriffe, aber nicht nur diese – dürfen nicht zu stark an die Sprache oder das Rechtssystem des Verfassers gebunden sein, damit eine Übersetzung möglich ist.

Der Verfasser muss sich der beiden folgenden Probleme bewusst sein:

5.3.1. Für manche Ausdrücke seiner Sprache, vor allem auch sehr geläufige wie den französischen Begriff „sans préjudice“, gibt es in anderen Gemeinschaftssprachen kein Äquivalent. In diesen Sprachen können diese Begriffe daher nur umschrieben oder durch Worte mit ähnlicher Bedeutung ersetzt werden, wodurch notgedrungen eine semantische Abweichung zwischen den einzelnen Sprachfassungen entsteht. Daher sollten Ausdrücke, die zu sehr auf eine Sprache zugeschnitten sind, so weit wie möglich vermieden werden.

5.3.2. Bei juristischen Fachausdrücken sollte auf Begriffe verzichtet werden, die zu eng an die nationalen Rechtsordnungen gebunden sind.

5.4. Damit soll erreicht werden, dass der Rechtsakt so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der Besonderheit des Gemeinschaftsrechts und seiner Terminologie von den Personen, die den Akt in den Mitgliedstaaten anwenden und auslegen (Beamte, Richter, Rechtsanwälte usw.), nicht als „Übersetzung“ im negativen Sinn, sondern als ein Akt empfunden wird, der einem bestimmten normativen Stil entspricht. Ein Großteil der Kritik an den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften lässt sich auf Texte mit Entlehnungen und nachgebildeten Begriffen oder schwer verständlichem Jargon zurückführen, die in diesen Fällen als etwas „Fremdes“ empfunden werden.

5.5. Schließlich sollen hier noch zwei praktische Bemerkungen zum Verhältnis zwischen Übersetzung und Original gemacht werden:

5.5.1. Erstens muss der Verfasser sicherstellen, dass der Übersetzer die im Ausgangstext verwendeten Quellen sofort erkennen kann.Wenn ein Teil des Ausgangstexts einem früheren Text (Vertrag, Richtlinie, Verordnung, ...) entnommen wurde, muss dies deutlich im Text selbst oder gesondert, etwa in elektronischer Form (siehe Leitlinie 6), angegeben werden. Jedes versteckte Zitat ohne Quellenangabe kann in einer oder mehreren Sprachen zu einer freien Übersetzung führen, während der Verfasser denselben Wortlaut wie in dem bereits vorhandenen Akt verwenden wollte.

5.5.2. Zweitens sollte der Verfasser bedenken, dass Bemerkungen der Übersetzer und aller Dienste, die seinen Text nach sprachlichen Gesichtspunkten prüfen, sehr nützlich sein können. Dies ist die Gelegenheit, mögliche Fehler und Mehrdeutigkeiten im Ausgangstext aufzudecken, auch wenn dieser bereits in einem mehrstufigen Verfahren ausgearbeitet und – vielleicht gerade dann – wenn er lange von mehreren Personen beraten wurde. Dem Verfasser können Probleme dann mitgeteilt werden. Häufig ist es in einem solchen Fall besser, nicht die Übersetzungen, sondern das Original zu ändern.

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