Einleitung Gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken
Inhalt
Allgemeine Grundsätze
Aufbau des Rechtsakts
Interne und externe Bezugnahmen
Änderungsrechtsakte
Schlussbestimmungen

20. Termine, Fristen, Ausnahmen, Abweichungen, Verlängerungen, Übergans- und Schlussbestimmungen

21. Aufhebung

22. Anhänge

Anhang – Modelle
Verzeichnis der zitierten Dokumente
Sachverzeichnis

21. Überholte Akte und Bestimmungen werden ausdrücklich aufgehoben. Bei der Annahme eines neuen Akts sollten Akte und Bestimmungen, die durch diesen neuen Akt unanwendbar oder gegenstandslos werden, ausdrücklich aufgehoben werden.

21.1. Ist der Gesetzgeber bei der Annahme eines Rechtsakts der Auffassung, dass frühere Rechtsakte oder Bestimmungen nicht mehr angewandt werden sollten, weil sie überholt sind, so müssen sie aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich aufgehoben werden. Ein Rechtsakt kann überholt sein, wenn er in unmittelbarem Widerspruch zur Neuregelung steht oder wenn etwa der Anwendungsbereich der Neuregelung ausgedehnt wurde. Rechtsakte, deren im Akt selbst festgelegter Geltungszeitraum abgelaufen ist, werden jedoch nicht aufgehoben.

21.2. Werden ausdrücklich einzelne Bestimmungen früherer Texte aufgehoben, so bedeutet dies implizit, dass die nicht aufgeführten Bestimmungen nicht aufgehoben wurden. Die Gefahr einer „versehentlichen“ Aufhebung ist dadurch geringer.

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