Einleitung Gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken
Inhalt
Allgemeine Grundsätze
Aufbau des Rechtsakts
Interne und externe Bezugnahmen
Änderungsrechtsakte

18. Form der Änderungen eines Rechtsakts

19. Änderungen in einem Rechtsakt der einen anderen Hauptzweck hat

Schlussbestimmungen
Anhang – Modelle
Verzeichnis der zitierten Dokumente
Sachverzeichnis

18. Änderungen eines Akts werden klar und deutlich formuliert. Die Änderungen erfolgen in Form eines Textes, der sich in den zu ändernden Akt einfügt. Vorzugsweise sind ganze Bestimmungen (Artikel oder Untergliederungen eines Artikels) zu ersetzen und nicht Sätze, Satzteile oder Wörter einzufügen oder zu streichen.

Ein Änderungsrechtsakt darf keine eigenständigen Sachvorschriften enthalten, die sich nicht in den zu ändernden Akt einfügen.

Grundsatz der formellen Änderung

18.1. Die teilweise Änderung eines Rechtsakts erfolgt üblicherweise durch eine formelle, d. h. textliche Änderung des betreffenden Rechtsakts ( 13). Der Änderungstext muss sich also in den zu ändernden Rechtsakt einfügen.

“1. Artikel 13(1) is replaced by the following: ‘‘1. The statistical information required by the Intrastat system …’’

18.2. Eine Neunummerierung von Artikeln, Absätzen oder Nummern ist ausgeschlossen, da dies zu Problemen bei Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften führen kann. Lücken durch die Streichung von Artikeln oder anderen nummerierten Teilen des Texts werden nicht mit anderen Bestimmungen aufgefüllt, es sei denn, der Inhalt stimmt mit dem zuvor gestrichenen Text überein.

18.3. Aus Gründen der Klarheit und zur Vermeidung von Problemen bei der Übersetzung in alle Amtssprachen wird empfohlen, Änderungen – außer, es handelt sich nur um ein Datum oder eine Zahl – nicht durch Einfügung oder Streichung von Textteilen vorzunehmen.

Verbot eigenständiger Sachvorschriften

18.4. Ein Änderungsrechtsakt darf keine dem zu ändernden Akt gegenüber eigenständigen Sachvorschriften enthalten. Da der neue Akt keine andere Rechtswirkung entfaltet als den alten Akt zu ändern, erschöpfen sich seine Wirkungen mit Inkrafttreten. Nur der alte Rechtsakt, wie er geändert wurde, bleibt bestehen und regelt weiterhin die gesamte Materie.

18.5. Diese Vorgehensweise erleichtert die Kodifizierung von Rechtstexten, da eigenständige Sachvorschriften in einem Änderungsrechtsakt zu einer juristisch schwer lösbaren Situation führen.

Verbot der Änderung eines Änderungsrechtsakts

18.6. Da ein Änderungsrechtsakt keine eigenständigen Sachvorschriften enthalten darf, können Änderungsakte nicht geändert werden. Änderungen müssen sich immer auf den ursprünglichen Rechtsakt beziehen.

Aufbau des Änderungsrechtsakts

18.7. Grundsätzlich sollte der Änderungsrechtsakt die gleiche Rechtsform wie der zu ändernde Akt haben. Insbesondere sollte eine Verordnung nicht durch eine Richtlinie geändert werden.

18.7.1. In manchen primärrechtlichen Bestimmungen wird den Organen jedoch die Wahl der Rechtsform des Akts überlassen, indem ihnen die Befugnis übertragen wird, „Maßnahmen“ zu ergreifen, oder indem ausdrücklich verschiedene Arten von Akten aufgeführt werden.

18.7.2. Ferner kann in dem zu ändernden Rechtsakt selbst eine andere Rechtsform für die Änderung vorgesehen sein.

Änderung der Anhänge

18.8. Änderungen der Anhänge eines Rechtsakts, die Bestimmungen technischer Art enthalten, werden im Allgemeinen im Anhang des Änderungsrechtsakts vorgenommen. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn die betreffende Änderung nur geringfügig ist.

Anpassung der Bezugnahmen

18.9. Soll eine in Bezug genommene Bestimmung geändert werden, müssen die Folgen für die verweisende Bestimmung geprüft werden. Ist die Veränderung auch für die verweisende Bestimmung erwünscht, besteht im Falle einer dynamischen Bezugnahme kein Handlungsbedarf, während eine statische Bezugnahme entsprechend zu ändern ist.

Titel eines Änderungsrechtsakts

18.10. Der Titel des Änderungsrechtsakts muss die Nummer des zu ändernden Akts und entweder dessen Titel oder den genauen Gegenstand der Änderung angeben.

18.11. Wird der Änderungsakt nicht von demselben Organ erlassen wie der zu ändernde Akt, so muss im Titel des Änderungsakts das Organ genannt werden, das den zu ändernden Akt erlassen hat.

Abfassung eines Änderungsrechtsakts

18.12. Die Änderungen erfolgen in Form eines Textes, der sich in den zu ändernden Akt einfügt. Die Änderung muss sich ohne Bruch in den Ausgangstext einfügen. Insbesondere sind dessen Aufbau und Terminologie zu respektieren.

18.12.1. Vorzugsweise sind ganze Texteinheiten (Artikel oder Untergliederungen eines Artikels) zu ersetzen und nicht Sätze, Satzteile oder Wörter (siehe aber auch Punkt 18.3).

18.12.2. Bei mehreren Änderungen sollte eine Einleitungsformel verwendet werden.

18.12.3. Werden mehrere Vorschriften eines Rechtsakts geändert, so sind die Änderungen in einem einzigen Artikel zusammenzufassen, der mit einem Einleitungssatz beginnt und entsprechend der numerischen Reihenfolge der geänderten Artikel unterteilt ist.

18.12.4. Werden mehrere Rechtsakte durch einen einzigen ändernden Rechtsakt geändert, so werden die Änderungen jedes Rechtsakts in einem eigenen Artikel zusammengefasst.

18.12.5. Die verschiedenen Arten von Änderungen (Ersetzung, Einfügung, Anfügung, Streichung) erfolgen normativ unter Verwendung bestimmter Standardformulierungen (siehe Muster und Hinweise für Rechtsakte des Rates, Anleitung zur Rechtsetzungstechnik der Kommission und LegisWrite-Muster).

„Es wird folgender Artikel [X a] eingefügt: ...“

„In Artikel Y wird folgender Absatz angefügt: ...“

„Artikel Z Absatz ... wird gestrichen.“

„Die Worte ,…‘ können durch die Worte ,…‘ ersetzt werden.

18.12.6. Da ein Änderungsrechtsakt keine eigenständigen Sachvorschriften enthalten darf, sollten Änderungen von Daten, Fristen, Ausnahmen, Abweichungen, Verlängerungen und von Beginn und Ende der Geltungsdauer des Rechtsakts vorzugsweise in den zu ändernden Akt eingefügt werden.

Materielle Änderungen

18.13. Wie in Punkt 18.1 dargelegt wurde, sollten Rechtsakte im Allgemeinen durch einen formellen Änderungsakt geändert werden.

18.14. Bei Dringlichkeit oder aufgrund praktischer Erfordernisse und aus Gründen der Einfachheit kann es vorkommen, dass der Verfasser in einen Rechtsakt Bestimmungen aufnehmen möchte, die materielle Änderungen eines anderen Rechtsakts darstellen. Solche materiellen Änderungen können den Anwendungsbereich des anderen Rechtsakts, Abweichungen von den in diesem Rechtsakt vorgesehenen Pflichten, Ausnahmen hinsichtlich der zeitlichen Geltung usw. betreffen.

„Abweichend von Artikel ... der Verordnung (EG) Nr. .../… können die Anträge ... bis zum ... eingereicht werden.“

18.14.1. Grundsätzlich sollten materielle Änderungen insbesondere aus Gründen der Transparenz vermieden werden. In einem solchen Fall bleibt nämlich der ursprüngliche Akt unverändert und die neuen Vorschriften stellen eine Ausnahmeregelung dazu dar; es kommt also zu einem Nebeneinander des alten – weiter geltenden – Akts und des neuen Akts, der bestimmten von dessen Vorschriften die Wirkung nimmt, dessen Anwendungsbereich verändert oder erweitert.

18.14.2. Ist die Änderung nur geringfügig, kann auf eine formelle Änderung des Ausgangsakts verzichtet werden. Handelt es sich jedoch um umfangreiche Änderungen, ist ein gesonderter Änderungsakt anzunehmen.

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(13) Dies gilt nicht für Ausnahmefälle; siehe Punkt 18.14.
(14) ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 86.
(15) ABl. L 140 vom 3.6.1999, S. 1.
(16) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 3.
(17) Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 11).
(18) Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Anpassung bestimmter Rechtsakte des Agrarsektors hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens der Ausschüsse infolge des Beitritts Spaniens und Portugals (ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

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