18. Änderungen eines Akts werden klar und deutlich formuliert. Die Änderungen erfolgen in Form eines Textes, der sich in den zu ändernden Akt einfügt. Vorzugsweise sind ganze Bestimmungen (Artikel oder Untergliederungen eines Artikels) zu ersetzen und nicht Sätze, Satzteile oder Wörter einzufügen oder zu streichen.
Ein Änderungsrechtsakt darf keine eigenständigen Sachvorschriften enthalten, die sich nicht in den zu ändernden Akt einfügen.
Grundsatz der formellen Änderung
Die teilweise Änderung eines Rechtsakts erfolgt üblicherweise durch eine formelle, d. h. textliche Änderung des betreffenden Rechtsakts
. Der Änderungstext muss sich also in den zu ändernden Rechtsakt einfügen.
Eine Neunummerierung von Artikeln, Absätzen oder Nummern ist ausgeschlossen, da dies zu Problemen bei Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften führen kann. Lücken durch die Streichung von Artikeln oder anderen nummerierten Teilen des Texts werden nicht mit anderen Bestimmungen aufgefüllt, es sei denn, der Inhalt stimmt mit dem zuvor gestrichenen Text überein.
Aus Gründen der Klarheit und zur Vermeidung von Problemen bei der Übersetzung in alle Amtssprachen wird empfohlen, Änderungen – außer, es handelt sich nur um ein Datum oder eine Zahl – nicht durch Einfügung oder Streichung von Textteilen vorzunehmen.
Verbot eigenständiger Sachvorschriften
Ein Änderungsrechtsakt darf keine dem zu ändernden Akt gegenüber eigenständigen Sachvorschriften enthalten. Da der neue Akt keine andere Rechtswirkung entfaltet als den alten Akt zu ändern, erschöpfen sich seine Wirkungen mit Inkrafttreten. Nur der alte Rechtsakt, wie er geändert wurde, bleibt bestehen und regelt weiterhin die gesamte Materie.
Diese Vorgehensweise erleichtert die Kodifizierung von Rechtstexten, da eigenständige Sachvorschriften in einem Änderungsrechtsakt zu einer juristisch schwer lösbaren Situation führen.
Verbot der Änderung eines Änderungsrechtsakts
Da ein Änderungsrechtsakt keine eigenständigen Sachvorschriften enthalten darf, können Änderungsakte nicht geändert werden. Änderungen müssen sich immer auf den ursprünglichen Rechtsakt beziehen.
Aufbau des Änderungsrechtsakts
Grundsätzlich sollte der Änderungsrechtsakt die gleiche Rechtsform wie der zu ändernde Akt haben. Insbesondere sollte eine Verordnung nicht durch eine Richtlinie geändert werden.
In manchen primärrechtlichen Bestimmungen wird den Organen jedoch die Wahl der Rechtsform des Akts überlassen, indem ihnen die Befugnis übertragen wird, „Maßnahmen“ zu ergreifen, oder indem ausdrücklich verschiedene Arten von Akten aufgeführt werden.
Ferner kann in dem zu ändernden Rechtsakt selbst eine andere Rechtsform für die Änderung vorgesehen sein.
Änderung der Anhänge
Änderungen der Anhänge eines Rechtsakts, die Bestimmungen technischer Art enthalten, werden im Allgemeinen im Anhang des Änderungsrechtsakts vorgenommen. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn die betreffende Änderung nur geringfügig ist.
Anpassung der Bezugnahmen
Soll eine in Bezug genommene Bestimmung geändert werden, müssen die Folgen für die verweisende Bestimmung geprüft werden. Ist die Veränderung auch für die verweisende Bestimmung erwünscht, besteht im Falle einer dynamischen Bezugnahme kein Handlungsbedarf, während eine statische Bezugnahme entsprechend zu ändern ist.
Titel eines Änderungsrechtsakts
Der Titel des Änderungsrechtsakts muss die Nummer des zu ändernden Akts und entweder dessen Titel oder den genauen Gegenstand der Änderung angeben.
Wird der Änderungsakt nicht von demselben Organ erlassen wie der zu ändernde Akt, so muss im Titel des Änderungsakts das Organ genannt werden, das den zu ändernden Akt erlassen hat.
Abfassung eines Änderungsrechtsakts
Die Änderungen erfolgen in Form eines Textes, der sich in den zu ändernden Akt einfügt. Die Änderung muss sich ohne Bruch in den Ausgangstext einfügen. Insbesondere sind dessen Aufbau und Terminologie zu respektieren.
Vorzugsweise sind ganze Texteinheiten (Artikel oder Untergliederungen eines Artikels) zu ersetzen und nicht Sätze, Satzteile oder Wörter (siehe aber auch Punkt 18.3).
Bei mehreren Änderungen sollte eine Einleitungsformel verwendet werden.
Werden mehrere Vorschriften eines Rechtsakts geändert, so sind die Änderungen in einem einzigen Artikel zusammenzufassen, der mit einem Einleitungssatz beginnt und entsprechend der numerischen Reihenfolge der geänderten Artikel unterteilt ist.
Werden mehrere Rechtsakte durch einen einzigen ändernden Rechtsakt geändert, so werden die Änderungen jedes Rechtsakts in einem eigenen Artikel zusammengefasst.
Die verschiedenen Arten von Änderungen (Ersetzung, Einfügung, Anfügung, Streichung) erfolgen normativ unter Verwendung bestimmter Standardformulierungen (siehe Muster und Hinweise für Rechtsakte des Rates, Anleitung zur Rechtsetzungstechnik der Kommission und LegisWrite-Muster).
Da ein Änderungsrechtsakt keine eigenständigen Sachvorschriften enthalten darf, sollten Änderungen von Daten, Fristen, Ausnahmen, Abweichungen, Verlängerungen und von Beginn und Ende der Geltungsdauer des Rechtsakts vorzugsweise in den zu ändernden Akt eingefügt werden.
Materielle Änderungen
Wie in Punkt 18.1 dargelegt wurde, sollten Rechtsakte im Allgemeinen durch einen formellen Änderungsakt geändert werden.
Bei Dringlichkeit oder aufgrund praktischer Erfordernisse und aus Gründen der Einfachheit kann es vorkommen, dass der Verfasser in einen Rechtsakt Bestimmungen aufnehmen möchte, die materielle Änderungen eines anderen Rechtsakts darstellen. Solche materiellen Änderungen können den Anwendungsbereich des anderen Rechtsakts, Abweichungen von den in diesem Rechtsakt vorgesehenen Pflichten, Ausnahmen hinsichtlich der zeitlichen Geltung usw. betreffen.
Grundsätzlich sollten materielle Änderungen insbesondere aus Gründen der Transparenz vermieden werden. In einem solchen Fall bleibt nämlich der ursprüngliche Akt unverändert und die neuen Vorschriften stellen eine Ausnahmeregelung dazu dar; es kommt also zu einem Nebeneinander des alten – weiter geltenden – Akts und des neuen Akts, der bestimmten von dessen Vorschriften die Wirkung nimmt, dessen Anwendungsbereich verändert oder erweitert.
Ist die Änderung nur geringfügig, kann auf eine formelle Änderung des Ausgangsakts verzichtet werden. Handelt es sich jedoch um umfangreiche Änderungen, ist ein gesonderter Änderungsakt anzunehmen.
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